HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg
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nicht verwirklicht. Das bereits existierende sayn-hachenburgische Konsistorium scheint entweder nur<br />
provisorischer Art gewesen zu sein oder wurde nach der Herrschaftsübernahme durch die Burggrafen von<br />
Kirchberg nicht weiter unterhalten, denn im Jahr 1752 wurden Vorbereitungen für die Einrichtung eines<br />
förmlichen Konsistoriums getroffen, aus denen die "Burggräflich-Kirchberg-Saynische Consistorial-Ordnung"<br />
hervorging, die wie schon ihr Vorgänger wegen der Glaubensstruktur der Grafschaft sowohl Reformierte als<br />
auch Lutheraner als Konsistorial-Räte vorsah. Zu diesem Zweck wurden Pfarrer zu Inspektoren ernannt. Deren<br />
Aufgabe war neben der Betreuung aller geistlicher Angelegenheiten die Aufsicht auf das Schulwesen sowie über<br />
den sittlichen Wandel der Bevölkerung. 1809 wurde das Konsistorium in <strong>Hachenburg</strong> aufgelöst und seine<br />
Aufgaben vom lutherischen Konsistorium in Wiesbaden bzw. vom reformierten Konsistorium in Weilburg<br />
übernommen. Um aber die lokale geistliche Verwaltung zu gewährleisten, richtete man 1810 einen Konistorial-<br />
Konvent in <strong>Hachenburg</strong> ein, der wieder aus zwei weltlichen Räten, zwei Geistlichen reformierter bzw.<br />
lutherischer Konfession sowie einem Sekretär bestand. Mit der Auflösung der Konsistorien in Weilburg und<br />
Wiesbaden im Jahr 1815/16 und dem Übergang ihrer Kompetenzen auf die Landesregierung in Wiesbaden<br />
wurde auch der Konsistorial-Konvent in <strong>Hachenburg</strong> aufgehoben. Angelegenheiten der Katholiken und Juden in<br />
der Grafschaft Sayn-<strong>Hachenburg</strong> gehörten überwiegend zum Aufgabenbereich der Regierung. Zur Verwaltung<br />
der Grafschaft Sayn-<strong>Hachenburg</strong> gehörte neben der Kanzlei auch die Rent- bzw. Hofkammer, die für die<br />
Finanzverwaltung zuständig war. Wann die Rentkammer eingerichtet wurde, läßt sich nicht mit Gewißheit<br />
sagen; vermutlich entstand sie mit der Ausbildung der Landesherrschaft im ausgehenden 15. Jahrhundert. Erste<br />
Rechnungen sind vom Beginn des 16. Jahrhunderts erhalten, und wie in anderen Herrschaften wurde auch in<br />
Sayn-<strong>Hachenburg</strong> entsprechend dem Staatsverständnis in rechnungstechnischer Hinsicht keine Unterscheidung<br />
zwischen dem persönlichen Besitz des Landesherrn und dem "Staatsgut" gemacht. In der "Hove Ordnung" des<br />
Hermann Graf zu Sayn von 1575 werden Anordnungen zur Verbesserung der Rentkammer getroffen, aus denen<br />
hervorgeht, daß diese neben der erwarteten Rechnungsführung und Steuererhebung auch für die Besoldung der<br />
Diener, Viehzucht, Fischerei und Nutzung der Wälder und Gehölze zuständig war, ein Umstand, der sicherlich<br />
auf die geringe Größe der Herrschaft zurückzuführen ist und der sich auch während der folgenden Jahrhunderte<br />
kaum änderte. Mit der Herrschaftsübernahme der Fürsten von Nassau-Weilburg wurde die Rentkammer in<br />
Hofkammer umbenannt. Bei der Auflösung im Jahre 1807 bestand die Hofkammer bzw. das<br />
Hofkammerkollegium aus sechs Personen, von denen drei gleichzeitig der Forstverwaltung angehörten und zwei<br />
in der Schreibstube der Hofkammer arbeiteten, während die eigentliche Aufgabe der Geldeinnahme nur durch<br />
den Rentkassierer Hamm ausgeführt wurde. Die Aufgaben der aufgelösten Hofkammer zu <strong>Hachenburg</strong> nahm<br />
nun die Hofkammer in Weilburg bis zu ihrer 1815 erfolgten Vereinigung mit der ehemals nassau-usingischen<br />
Hofkammer Wiesbaden zur herzoglich-nassauischen Generalsteuer- und Domänendirektion wahr. Mit der<br />
Neuordnung der Ämterorganisation wurde durch Verordnung vom 8. 9. 1816 auch eine einheitliche<br />
Rezepturverwaltung für das Herzogtum eingerichtet. Für das neue Amt <strong>Hachenburg</strong> war nun die Rezeptur<br />
<strong>Hachenburg</strong> als unterstes Organ der staatlichen Finanzverwaltung zuständig. Sowohl personell als auch<br />
zuständigkeitshalber war mit der Hofkammer das Forstamt zu <strong>Hachenburg</strong> eng verbunden, wie aus der<br />
Zuständigkeit der Hofkammer für das Forstwesen in der "Hove-Ordnung" von 1575 und der Besetzung des<br />
Hofkammerkollegiums 1807 hervorgeht. Unterstand die Aufsicht über das Forstwesen anfangs dem<br />
Landesherrn, so wurde zwischen 1740 und 1750 aus der Hofkammer ein Forstamt abgespalten, dessen<br />
Mitarbeiter bis auf den Forstsekretarius gleichzeitig der Hofkammer angehörten. Über den Zeitpunkt der<br />
eigentlichen Einrichtung und die tatsächliche Eigenständigkeit des Forstamtes herrschte schon bei Zeitgenossen<br />
Unklarheit. Zur Forstverwaltung selbst läßt sich aus den Akten nur wenig ermitteln. Während der Zeit der<br />
gemeinsamen Herrschaft von Salentin Ernst Graf zu Manderscheid-Blankenheim mit seinen Töchtern gab es<br />
einen gemeinsamen Oberförster. 1714 arbeiteten neben dem Oberförster in <strong>Hachenburg</strong> noch weitere Förster und<br />
Jäger in Kirburg, Höchstenbach, und Kroppach, doch zeigen die Besoldungslisten aus der Zeit von 1714-1805,<br />
daß in manchen Jahren - offenbar je nach Bedarf und finanziellen Möglichkeiten - auch in weiteren Kirchspielen<br />
oder Dörfern, wie z.B. in Altstadt, dem Bann Maxsain, Alpenrod, Norken und Mündersbach Jäger und Förster<br />
oder Waldknechte eingestellt waren und in einigen Kirchspielen auch die Schultheißen Försteraufgaben<br />
wahrnahmen. Die Exklaven Hamm, Birnbach, Flammersfeld und Schöneberg hatten je einen eigenen Förster.<br />
Neben der erwarteten Forstpflege war das Forstamt auch für die Setzung von Grenzsteinen und die Regulierung<br />
des Zehnten Pfennigs zuständig. Bei der Auflösung der Hofkammer 1807 und der Übernahme ihrer Aufgaben<br />
durch die Hofkammer zu Weilburg blieb das Forstamt als eigenständige "Behörde" bestehen, unterstand aber<br />
nun der Regierung Ehrenbreitstein. Nach Aufhebung der Regierung Ehrenbreitstein wurden acht<br />
Oberforstbeamte bestellt und acht Oberforstämter eingerichtet, darunter das Oberforstamt zu <strong>Hachenburg</strong>, das<br />
für die Verwaltungsbezirke der Oberförster zu <strong>Hachenburg</strong>, Hirzen, Höchstenbach, Kirburg, Kroppach,<br />
Marienberg und Rennerod sowie die Fürstlich Wied-Neuwiedischen und Gräflich Leiningen-Westerburgischen<br />
Standesgebiete des Amtes Niederselters und der ehemaligen Grafschaft Westerburg zuständig war. Entsprechend<br />
der Provenienz einiger Akten hat es zumindest im 18. und frühen 19. Jahrhundert für Bergbau und Hüttenwesen<br />
ein Bergamt in Hamm und ein Bergamt in <strong>Hachenburg</strong> gegeben, das von einem Berginspektor geleitet wurde.<br />
Ansonsten war zeitweise ein "Bergrat", der gleichzeitig auch Regierungsrat war, oder die Hofkammer in<br />
<strong>Hachenburg</strong> für Bergwerksangelegenheiten zuständig, nach deren Auflösung die Bergverwaltung entweder an<br />
die herzoglich-nassauische Regierung Ehrenbreitstein überging oder aber auf lokaler Ebene im Amt <strong>Hachenburg</strong>