der Stadt Großenehrich
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<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 9. Januar 2009 Nummer 01/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen können<br />
Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2– 14. Jahrgang, Nr. 01/2009<br />
31. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 15.12.2008, 19:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> Gaststätte „Mannhardt“ im Ortsteil Otterstedt<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 15.12.2008 eine Sitzung<br />
mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Beanstandung des Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates mit<br />
<strong>der</strong> Beschlussnummer 396-30/2008 vom<br />
27.11.2008 über die Neufassung <strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 3: Neufassung <strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 4: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 5: Abschlussbericht <strong>der</strong> Arbeitsgruppe „Demographie<br />
und Strukturwandel“<br />
TOP 6: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 31. Sitzung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 15.12.2008<br />
gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
15.12.2008, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 397-31/2008<br />
„Neufassung <strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich“<br />
1. Die Beschlüsse des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich Nr.<br />
356-21/2007 vom 18.10.2007 und 396-30/2008 werden vollumfänglich<br />
aufgehoben.<br />
2. Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die Neufassung<br />
<strong>der</strong> Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Beschluss-Nr. 398-31/2008<br />
„Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung und Geschäftsbesorgung<br />
kirchlicher Friedhöfe“<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich GmbH<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3– 14. Jahrgang, Nr. 01/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4– 14. Jahrgang, Nr. 01/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 6. Februar 2009 Nummer 02/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon:...........................................................036370 40230<br />
........................................................................036370 40287<br />
Fax: .................................................................036370 40297<br />
E-Mail: .......................poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage:...........................www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag ......................................................09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag .................09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag.................................................09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................... 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ............................................................... 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs..............von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
· dienstags zusätzlich ...................von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags ...................................von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags ....................................von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
können Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
über die Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen<br />
Wahlhelfer und Hilfskräfte im Rahmen von<br />
Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen<br />
vom 09.04.1999<br />
(1. WahlEntschÄndS)<br />
Aufgrund § 19 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung und §§ 34 Abs. 2 und 35 des Thüringer<br />
Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden<br />
(Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom<br />
16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung hat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am<br />
27.11.2008 unter Beschluss Nr. 393-30/2008 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die<br />
Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und<br />
Hilfskräfte im Rahmen von Kommunalwahlen und eventueller<br />
Stichwahlen vom 09.04.1999<br />
Die Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Entschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte im Rahmen<br />
von Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen vom<br />
09.04.1999 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Satzung wird in „Satzung über die Entschädigung<br />
sowie den Ersatz von Auslagen bei Ausübung<br />
von Ehrenämtern bei Kommunalwahlen in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
(WahlEntschädS)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Die Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Entschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte im<br />
Rahmen von Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen<br />
vom 09.04.1999 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 1<br />
Wahlausschuss<br />
(1) Jedes bestellte bzw. berufene Mitglied eines Wahlausschusses<br />
erhält je Sitzungsteilnahme eine Entschädigung in Höhe<br />
von 10,00 Euro.<br />
(2) Die mit Absatz 1 festgelegte Entschädigung wird an Beschäftigte<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und an Gäste <strong>der</strong> Wahlausschusssitzungen<br />
nicht gezahlt.<br />
§ 2<br />
Wahlvorstand<br />
(1) Jedem ehrenamtlichen Mitglied eines Wahlvorstandes im<br />
Stimm-/bzw. Wahlbezirk wird eine Entschädigung in Höhe von<br />
25,00 Euro gezahlt.<br />
(2) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlvorstand o<strong>der</strong><br />
als Wahlleiter, stellvertreten<strong>der</strong> Wahlleiter o<strong>der</strong> Mitglied des<br />
Wahlausschusses erhalten<br />
1. Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend<br />
<strong>der</strong> mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit<br />
als Freizeitausgleich.<br />
2. Beamte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend<br />
ihrer Arbeitszeit nach § 1 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die<br />
Arbeitszeit <strong>der</strong> Beamten (ThürAzVO) vom 10.06.2005<br />
(GVBl. S. 279) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung als Freizeitausgleich.<br />
§ 3<br />
Briefwahlvorstand<br />
(1) Dem Mitglied eines Briefwahlvorstandes wird eine Entschädigung<br />
in Höhe von 10,00 Euro gezahlt.<br />
(2) Für ihre ehrenamtliche in dem Briefwahlvorstand erhalten<br />
1. Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen halben Arbeitstag<br />
entsprechend <strong>der</strong> mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit<br />
als Freizeitausgleich.<br />
2. Beamte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend<br />
ihrer Arbeitszeit nach § 1 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die<br />
Arbeitszeit <strong>der</strong> Beamten (ThürAzVO) vom 10.06.2005<br />
(GVBl. S. 279) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung als Freizeitausgleich<br />
Beträgt die ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag insgesamt mehr<br />
als 6 Stunden, so finden die in § 2 getroffenen Regelungen Anwendung.<br />
§ 4<br />
Auslagenersatz<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen<br />
Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und sonstigen Veranstaltungen<br />
werden Reisekosten in Form von Wegstreckenentschädigung<br />
nach den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes<br />
über die Reisekostenvergütung <strong>der</strong> Beamten und Richter (Thüringer<br />
Reisekostengesetz - ThürRKG) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung erstattet.<br />
§ 5<br />
Ersatzleistungen<br />
(1) Arbeitnehmer, die zu Mitglie<strong>der</strong>n des Wahlausschusses o<strong>der</strong><br />
des Wahlvorstandes berufen o<strong>der</strong> als Hilfskraft eingesetzt werden,<br />
erhalten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen<br />
und Zulagen weiter bezahlt, das sie ohne ihre Tätigkeit<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Kommunalwahlen erzielt hätten. Den Arbeitgebern<br />
sind auf Antrag die nach Satz 1 zu erbringenden Leistungen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Beiträge zur Sozialversicherung und zur<br />
Bundesanstalt für Arbeit von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />
(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Absatz 1 mit<br />
Ausnahme des Satzes 1.<br />
(3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung<br />
von 5,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall,<br />
<strong>der</strong> durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden<br />
ist. Die Pauschalentschädigung wird für die Dauer <strong>der</strong><br />
regelmäßigen Arbeitszeit, längstens bis 18:00 Uhr gezahlt.<br />
(4) An<strong>der</strong>e als die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen<br />
erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung von 5,00<br />
Euro je volle Stunde, wenn ihnen im beruflichen o<strong>der</strong> häuslichen<br />
Bereich ein Nachteil entsteht, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel nur durch<br />
das Nachholen versäumter Arbeit o<strong>der</strong> die Inanspruchnahme einer<br />
Hilfskraft ausgeglichen werden kann.<br />
§ 6<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten<br />
jeweils in männlicher und weiblicher Form<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1001-GV084-02-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO ThürKAG zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
Satzung<br />
zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz zur<br />
Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im<br />
Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Artikel 1 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004<br />
Artikel 2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
für die Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
stehenden Liegenschaften vom 26.01.2006<br />
Artikel 3 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich stehenden Jugendclubs vom<br />
14.07.2008<br />
Artikel 4 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ehrenordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 17.04.2008<br />
Artikel 5 Inkrafttreten<br />
Aufgrund Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen<br />
(GVBl. S. 369 ff.), § 19 Abs. 1 und § 20 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde-<br />
und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />
ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003<br />
(GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am 27.11.2008 unter<br />
Beschluss Nr. 394-30/2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004<br />
Die Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 wird<br />
wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 3 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 3<br />
Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat<br />
(1) Folgende Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung i. S. d.<br />
§ 45 ThürKO:<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Nie<strong>der</strong>spier,<br />
Rohnstedt, Westerengel, Feldengel, Holzengel und Kirchengel.<br />
(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter <strong>der</strong> Gemeinde<br />
und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes<br />
für die Dauer <strong>der</strong> gesetzlichen Amtszeit des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt <strong>der</strong> Ortsteilrat<br />
den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Abwahl<br />
des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 ThürKO entsprechend.<br />
Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen<br />
die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
und <strong>der</strong> Ausschüsse teilzunehmen und<br />
entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemein<strong>der</strong>atsmitglied<br />
zu laden.<br />
(3) Die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates erfolgt<br />
nach den für die Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> geltenden<br />
Regelungen (§§ 12 bis 23 ThürKWG).“<br />
2. § 10 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„3. Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates,“<br />
3. § 10 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„4. Ortsteilbürgermeisterin o<strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeisterin<br />
o<strong>der</strong> Ehrenortsteilbürgermeister,“<br />
4. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates erhalten eine Entschädigung<br />
in Höhe von 50 v. H. <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates.“<br />
5. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:<br />
„(5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit<br />
(ThürAufEVO) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung die folgenden<br />
Aufwandsentschädigungen:<br />
1. die Ortsteilbürgermeister mit einer Einwohnerzahl von<br />
a) bis zu 500 Einwohnern: 175,00 EUR,<br />
b) mit 501 bis 1.000 Einwohnern: 225,00 EUR.<br />
2. <strong>der</strong> ehrenamtliche Beigeordnete entsprechend <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO<br />
in Höhe von 12,5 v. H. des maßgebenden Höchstbetrages<br />
<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen kommunalen<br />
Bürgermeisters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO<br />
nach dem Satz <strong>der</strong> die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl.<br />
Ist ein ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter verhin<strong>der</strong>t, seine<br />
Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird seinem Vertreter<br />
nach Ablauf eines Zeitraumes von 6 Wochen fortdauern<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
für jeden angefangenen Tag <strong>der</strong> Vertretung ein Dreißigstel<br />
<strong>der</strong> in Satz 1 angeführten Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
Mit Gewährung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung nach Satz 2<br />
wird die Zahlung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung an den verhin<strong>der</strong>ten<br />
kommunalen Wahlbeamten bis zu dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />
seiner Tätigkeit eingestellt.“<br />
6. nach § 11 Abs. 5 wird folgen<strong>der</strong> Abs.<br />
7. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Sachen, die Angelegenheiten einzelner Ortsteile betreffen,<br />
werden durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln<br />
<strong>der</strong> betreffenden Ortsteile bekannt gemacht.<br />
Standorte <strong>der</strong> Bekanntmachungstafeln:<br />
Großenehrich: Rathaus, Kapellstr. 18,<br />
Wenigenehrich: Gemein<strong>der</strong>aum, Hauptstr.,<br />
Nie<strong>der</strong>spier: Gaststätte, Dorfplatz,<br />
Otterstedt: Freifläche vor dem Bauhof,<br />
Blie<strong>der</strong>stedt: Grünfläche, Dorfteich,<br />
Rohnstedt: ehem. Gemeindeverwaltung,<br />
Westerengel: 1. Gemeindegaststätte,<br />
2. FFW-Gerätehaus, Am Anger,<br />
Kirchengel: Gemeindescheune,<br />
Holzengel: Feuerwehr, Ziesengasse 2,<br />
Feldengel: ehem. Gemeindeverwaltung.<br />
Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist <strong>der</strong> Zeitraum<br />
des Aushangs zu vermerken. Auf bekannt gemachten Schriftstücken<br />
sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.“<br />
8. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„(3) Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rats,<br />
eines Ausschusses o<strong>der</strong> eines Ortsteilrats werden<br />
durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt „Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich“ bekannt gemacht.“<br />
9. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
<strong>der</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rats, seiner Ausschüsse und <strong>der</strong><br />
Ortsteilräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs<br />
an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet.<br />
Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst<br />
am Tag nach <strong>der</strong> jeweiligen Sitzung abgenommen werden.“<br />
Artikel 2<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
für die Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden<br />
Liegenschaften vom 26.01.2006<br />
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die <strong>Stadt</strong> Großenehrich kann das Hausrecht im Einzelfall<br />
auf den Ortsteilbürgermeister des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich die<br />
betreffende Liegenschaft befindet, übertragen.“<br />
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Vergabe <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> städtischen Liegenschaften<br />
erfolgt in jedem Ortsteil durch den Ortsteilbürgermeister des<br />
Ortsteils, in <strong>der</strong> sich die Liegenschaft befindet, o<strong>der</strong> dessen<br />
Stellvertreter in <strong>der</strong> Reihenfolge des Eingangs <strong>der</strong> Anträge<br />
auf Benutzung.“<br />
Artikel 3<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über<br />
die Benutzung <strong>der</strong> in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
stehenden Jugendclubs vom 14.07.2008<br />
1. § 2 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Der Ortsteilbürgermeister sowie die weiteren Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrats des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
(an<strong>der</strong>e Inhaber des Hausrechtes), unterstützen die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Ausübung des Hausrechtes im Rahmen<br />
<strong>der</strong> bestehenden Möglichkeiten.“<br />
2. § 5 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Schäden, die bei <strong>der</strong> Übernahme festgestellt werden, sind<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Ortsteilbürgermeister des<br />
Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet, unverzüglich<br />
anzuzeigen.“<br />
3. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Abweichungen von den Öffnungszeiten im Einzelfall bedürfen<br />
<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> des Ortsteilbürgermeisters<br />
des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet.“<br />
4. Buchstabe A Abs. 6 <strong>der</strong> Anlage zu § 12 erhält folgende Fassung:<br />
„Einholen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bzw. des Ortsteilbürgermeisters<br />
für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen,<br />
auf Höfen usw. (u. a. für Krafträ<strong>der</strong> und Wagen).“<br />
5. Buchstabe B Abs. 8 <strong>der</strong> Anlage zu § 12 erhält folgende Fassung:<br />
„Unterlassung jeglicher Verän<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> genutzten Sache,<br />
sofern nicht die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister eine<br />
schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbeson<strong>der</strong>e Unterlassung<br />
von Verän<strong>der</strong>ungen an den Installationen<br />
einschließlich <strong>der</strong> elektrischen Leitungen und des Einschlagens<br />
von Nägeln (Schrauben) in Holzverkleidungen aller<br />
Art.“<br />
Artikel 4<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ehrenordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 17.04.2008<br />
1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung:<br />
„3. Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister<br />
4. Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates“<br />
2. § 8 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„1. Die Ehrung von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
bei beson<strong>der</strong>en Verdiensten erfolgt auf Vorschlag des <strong>Stadt</strong>brandmeisters,<br />
wenn beson<strong>der</strong>e Verdienste sie rechtfertigen.<br />
Bei 10-, 25-, 40-, und 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft<br />
in <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Bürgermeister<br />
eine Dankesurkunde sowie ein Ehrenpräsent im<br />
Wert von<br />
a) 15,00 EUR bei 10-jähriger,<br />
b) 25,00 EUR bei 25-jähriger,<br />
c) 40,00 EUR bei 40-jähriger sowie<br />
d) 50,00 EUR bei 50-jähriger<br />
ununterbrochener Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
überreicht.“<br />
3. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„3. die Ortsteilbürgermeister für ihren Ortsteil sowie“<br />
Artikel 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1001-GV084-03-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000<br />
(FFW-KostGeb-ÄndS)<br />
Aufgrund des § 19 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer<br />
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />
Katastrophenschutz (ThürBKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2 und<br />
12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301)<br />
in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich in seiner Sitzung am 27.11.2008 unter Beschluss<br />
Nr. 395-30/2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000<br />
aufgrund des § 19 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer<br />
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />
Katastrophenschutz (ThürBKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2 und<br />
12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301)<br />
in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Satzung wird in „Satzung über den<br />
Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und<br />
Dienstleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich (Feuerwehr-Kostenersatz und -gebührensatzung<br />
- FFW-KostGebS)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für<br />
Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 28.09.2000 erhält folgende neue Fassung:<br />
„§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf o<strong>der</strong><br />
direkt anzufor<strong>der</strong>n. An<strong>der</strong>e Hilfe- und Dienstleistungen sind bei<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, dem <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
o<strong>der</strong> dem Wehrführer zu beantragen.<br />
(2) Alle Maßnahmen <strong>der</strong> Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren,<br />
an<strong>der</strong>en Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des<br />
Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2<br />
ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1<br />
ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.<br />
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr erhebt die <strong>Stadt</strong> Großenehrich nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> folgenden Vorschriften.<br />
§ 2<br />
Entgeltliche Leistungen<br />
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter<br />
den Voraussetzungen des<br />
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.<br />
(2) Gebührenpflicht gilt für<br />
1. die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache<br />
sowie<br />
2. alle Leistungen <strong>der</strong> Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden<br />
und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen,<br />
wie Arbeiten auf <strong>der</strong> Einsatzstelle nach Beseitigung <strong>der</strong><br />
allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und<br />
Aufzügen;
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
b) die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen<br />
Geräten zum privaten Gebrauch;<br />
c) die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;<br />
d) die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten<br />
o<strong>der</strong> bei sonstigen Institutionen<br />
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben,<br />
wenn die angefor<strong>der</strong>ten und ausgerückten Mannschaften mit ihren<br />
Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> des Schadens o<strong>der</strong> aus sonstigen, nicht<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zu vertretenden Gründen nicht<br />
mehr tätig werden.<br />
§ 3<br />
Berechnung des Kostenersatzes und <strong>der</strong> Gebühren<br />
(1) Für Einsätze im Sinne des § 2 werden Kostenersatz und Gebühren<br />
nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden<br />
Personal- und Sachkosten bemessen.<br />
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die<br />
Einsatzdauer <strong>der</strong> im notwendigen Umfang eingesetzten Personen.<br />
Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses,<br />
in dem die erfor<strong>der</strong>lichen Geräte stationiert<br />
sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht <strong>der</strong> Einsatz nicht vom Gerätehaus<br />
aus o<strong>der</strong> endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so<br />
berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse<br />
<strong>der</strong> Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die<br />
Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die<br />
Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist<br />
vom Einsatzleiter o<strong>der</strong> dessen Beauftragten festzustellen.<br />
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer <strong>der</strong><br />
verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer<br />
i. S. von Abs. 2.<br />
(4) Die Höhe des Kostenersatzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebühren richtet<br />
sich nach den Pauschalsätzen des dieser Satzung als Anlage<br />
beigefügten Kosten- und Gebührenverzeichnisses. Für den Ersatz<br />
von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in<br />
den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in<br />
Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten<br />
Sätze erhoben.<br />
(5) Mit den Pauschalsätzen im Sinne des Abs. 4 sind alle durch<br />
den Betrieb <strong>der</strong> Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände<br />
entstehenden Kosten, insbeson<strong>der</strong>e Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung<br />
und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen:<br />
a) die Selbstkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für verbrauchtes<br />
Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure<br />
und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages<br />
von 10 v. H.,<br />
b) die Selbstkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für die ggf. erfor<strong>der</strong>liche<br />
Entsorgung verbrauchten Materials,<br />
c) die Reparatur- o<strong>der</strong> Ersatzbeschaffungskosten für die bei<br />
den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten o<strong>der</strong> unbrauchbar<br />
gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände,<br />
sofern die Beschädigungen o<strong>der</strong> die Unbrauchbarkeit<br />
nicht auf Verschleiß o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />
<strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind sowie<br />
d) die Ersatzbeschaffungskosten für bei <strong>der</strong> Ausleihe abhanden<br />
gekommene Geräte.<br />
§ 4<br />
Schuldner<br />
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
genannten Personen und Unternehmen.<br />
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswache die Veranstalter<br />
i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner,<br />
wer als Benutzer die Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistung<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr in Anspruch nimmt o<strong>der</strong> anfor<strong>der</strong>t. Wird die Feuerwehr<br />
im Interesse eines Mieters o<strong>der</strong> Pächters in Anspruch<br />
genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur,<br />
wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen o<strong>der</strong> mutmaßlichen<br />
Willen entspricht.<br />
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />
(1) Der Anspruch entsteht<br />
a) für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
mit Abschluss <strong>der</strong> erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;<br />
b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenabwehr<br />
mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistung und<br />
c) für ausgeliehene Geräte mit <strong>der</strong> Überlassung.<br />
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> Großenehrich ist berechtigt, vor Durchführung von<br />
gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenabwehr<br />
angemessene Vorauszahlungen zu for<strong>der</strong>n.<br />
§ 6<br />
Haftung<br />
(1) Für Schäden, die bei Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistungen nach § 2<br />
durch Angehörige <strong>der</strong> Feuerwehr verursacht werden, haftet die<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich nur, wenn <strong>der</strong> Schaden auf vorsätzliches<br />
o<strong>der</strong> grob fahrlässiges Verhalten <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen zurückzuführen<br />
ist.<br />
(2) Sachschäden, die <strong>der</strong> Feuerwehr bei Ausführung <strong>der</strong> Leistungen<br />
nach § 2 durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden<br />
sind, hat <strong>der</strong> Schuldner zu ersetzen, sofern sie nicht vom<br />
Feuerwehrpersonal vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verschuldet<br />
worden sind.<br />
(3) <strong>Stadt</strong> Großenehrich haftet nicht für Personal- und Sachschäden,<br />
die durch unsachgemäße Behandlung <strong>der</strong> in Anspruch genommenen<br />
Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den<br />
Schuldner verursacht worden sind.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Gestellung von Fahrzeugen und Geräten hat <strong>der</strong><br />
Schuldner grundsätzlich für entwendete sowie durch unsachgemäße<br />
Behandlung beschädigte Fahrzeuge und Geräte Ersatz<br />
zumindest in Höhe des Zeitwertes zu leisten.“<br />
Artikel 2<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatz-<br />
und Gebührensatzung<br />
vom 28.09.2000<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzund<br />
Gebührensatzung vom 28.09.2000 wird in „Kosten- und<br />
Gebührenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz<br />
und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich (FFW-<br />
KostGebS-KostGebVz)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Ziffer II. 3. erhält folgende neue Fassung:<br />
„Hat die <strong>Stadt</strong> Großenehrich dem Arbeitgeber nach § 14<br />
Abs. 1 und 2 ThürBKG Verdienstausfall o<strong>der</strong> fortgezahltes<br />
Arbeitsentgelt zu erstatten, ist dieser/dieses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch<br />
den Schuldner zu erstatten; als Durchschnittssatz kann <strong>der</strong><br />
jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im<br />
Bauhauptgewerbe angesetzt werden.“<br />
3. Ziffer III. 3. wird den Worten Besen, Schaufeln, Hacken“ in<br />
Zeile 3 ein Komma sowie die Worte „ Handlampen, Äxte,<br />
Saugkorb, F-Sicherheitsleinen“ hinzugefügt.<br />
4. Ziffer III. 3. werden nach Zeile 3 folgende Zeilen neu hinzugefügt:<br />
„Handfunkgeräte, Fahrzeugfunkanlage 3,00 EUR<br />
Schild ‚Ölspur’ 3,00 EUR/Schild“<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1024-GV084-02-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 3 Thür-<br />
KAG zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 21 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung, <strong>der</strong> §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung und des § 35 <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 30.11.2007 hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
in <strong>der</strong> Sitzung vom 15.12.2008 unter Beschluss-Nr. 397-31/2008<br />
die folgende Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
beschlossen:<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und<br />
Anlagen im Rahmen <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 30.11.2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser<br />
Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen o<strong>der</strong> Genehmigungen<br />
nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung sind:<br />
1. Bei Erstbestattungen<br />
a) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />
b) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
c) <strong>der</strong> Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,<br />
d) die Kin<strong>der</strong>,<br />
e) die Eltern,<br />
f) die Geschwister,<br />
g) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />
h) die Großeltern,<br />
i) die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.<br />
2. bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong> Antragsteller.<br />
3. wer sonstige in <strong>der</strong> Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen<br />
beantragt o<strong>der</strong> in Auftrag gibt.<br />
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
1. <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
2. diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber schriftlich<br />
zur Tragung <strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />
Leistungen nach <strong>der</strong><br />
Friedhofssatzung, und zwar mit <strong>der</strong> Beantragung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />
Gebührenbescheids fällig.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser<br />
Satzung regeln sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung<br />
zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die<br />
Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.<br />
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser<br />
Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />
des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5<br />
Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle wird pro Tag eine Gebühr<br />
von 26,00 Euro erhoben. Für die Gestellung von Hilfskräften je<br />
Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr <strong>der</strong> jeweils gültige Tariflohn<br />
zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.<br />
§ 6<br />
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte<br />
und Urnenreihengrabstätte<br />
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte wird eine Gebühr<br />
von 444,00 Euro erhoben.<br />
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte wird eine<br />
Gebühr von 266,40 Euro erhoben.<br />
(3) Für die Überlassung einer Aschegrabstätte auf einer Aschestreuwiese<br />
wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.<br />
§ 7<br />
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten<br />
(1) Für die Überlassung<br />
1. einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit<br />
gemäß § 14 Abs. 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) wird eine<br />
Gebühr von 888,00 Euro erhoben.<br />
2. einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren<br />
(Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
wird eine Gebühr von 355,20 Euro erhoben.<br />
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten<br />
(§ 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätten<br />
(§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) wird<br />
je Grabstelle und Jahr <strong>der</strong> Verlängerung eine Gebühr von 17,76<br />
Euro erhoben.<br />
(3) Bei Mehrfachbestattungen auf einer Grabstelle i. S. d. §§ 13<br />
Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
ermäßigt sich die Grabnutzungsgebühr für die <strong>der</strong> ersten<br />
Bestattung folgenden Bestattungen um die Hälfte <strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr<br />
nach §§ 5 und 6 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass als Berechnungsgrundlage<br />
<strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr das belegte ursprüngliche<br />
Grab dient.<br />
§ 8<br />
Friedhofsunterhaltungsgebühr<br />
Als Friedhofsunterhaltungsgebühr wird von den Nutzungsberechtigten<br />
aller Grabstellen mit Ausnahme <strong>der</strong> Aschestreuwiesen<br />
ein Betrag i. H. v. 44,40 Euro pro Grab und Jahr erhoben.<br />
§ 9<br />
Gebühren für Grabräumung<br />
Sofern eine Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit, Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger<br />
bzw. von ihm beauftragte Unternehmer nicht durch<br />
den Entfernungspflichtigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
beräumt wird, hat dieser die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für<br />
die Beräumung entstandenen Kosten zu ersetzen.<br />
§ 10<br />
Verwaltungsgebühren<br />
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:<br />
1. die Ausstellung <strong>der</strong> Berechtigungskarte<br />
für Gewerbetreibende 50,00 Euro,<br />
2. die Erneuerung <strong>der</strong> Berechtigungskarte<br />
für Gewerbetreibende 25,00 Euro<br />
sowie<br />
3. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs<br />
mit Kfz 18,00 Euro.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung die Gebührenordnung<br />
zur Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 03.08.1998 außer Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 08.01.2009 (Az.: L.4.5-1019-GV084-01-09) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß §§ 19 ff. ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG<br />
zugelassen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Nicht öffentliche Sitzung des Haupt- und<br />
Finanzausschusses<br />
am 29.01.2009, 19:00 Uhr im Sitzungssaal des<br />
Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss führte am 29.01.2009 eine<br />
Sitzung mit nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> gemeinsamen<br />
nicht öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses<br />
sowie des Ausschusses für<br />
Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
am 07.08.2008 nach § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 3: Haushaltsplan für das Jahr 2009<br />
TOP 4: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 5: Vergabe <strong>der</strong> Pflegearbeiten <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong><br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich ansässigen<br />
Ev.-Luth. Kirchgemeinden stehenden Friedhöfe<br />
TOP 6: Bestellung des Herrn <strong>Stadt</strong>amtrats Ulrich Georgi<br />
zum Gemeindewahlleiter sowie <strong>der</strong> Frau Tarifbeschäftigen<br />
Romy Rimpler zur stellvertretenden<br />
Gemeindewahlleiterin <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für<br />
Kommunalwahl 2009<br />
TOP 7: Sonstiges<br />
Im Rahmen dieser Sitzung wurden ausschließlich Beschlussempfehlungen<br />
an den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich gefasst.<br />
gez. i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter<br />
32. Sitzung<br />
des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 05.02.2009, 19:00 Uhr im Saal <strong>der</strong><br />
Gemeindegaststätte „Weißes Ross“ im Ortsteil<br />
Holzengel<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führt am 05.02.2009 eine Sitzung<br />
mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
vorläufige Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 30. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 27.11.2008 nach § 42 Abs. 2<br />
ThürKO<br />
TOP 3: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 31. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 15.12.2008 nach § 42 Abs. 2<br />
ThürKO<br />
TOP 4: Berufung des Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrats Ulrich Georgi<br />
zum Wahlleiter sowie <strong>der</strong> Frau Tarifbeschäftigten<br />
Romy Rimpler zur stellvertretenden Wahlleiterin<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für die Kommunalwahl<br />
2009<br />
TOP 5: Beschluss einer Bürgerbefragung<br />
TOP 6: Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in die<br />
<strong>Stadt</strong> Son<strong>der</strong>shausen<br />
TOP 7: Beschluss <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr<br />
2009 samt ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO<br />
TOP 8: Beschluss zum Finanz- und Investitionsplan für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
TOP 9: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 10: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 30. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 27.11.2008 nach § 42<br />
Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 11: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 31. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 15.12.2008 nach § 42<br />
Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 12: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 13: Vergabe <strong>der</strong> Pflegearbeiten <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong><br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich ansässigen<br />
Ev.-Luth. Kirchgemeinden stehenden Friedhöfe<br />
TOP 14: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 27.01.2009<br />
In Vertretung<br />
gez. Kammerer<br />
Beigeordneter<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich GmbH<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 02/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 27. März 2009 Nummer 4/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
Öffentliche Bekanntmachung zur Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
für die Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie zur Wahl<br />
<strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister und <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
in den Ortsteilen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
A. Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
1.<br />
In <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich sind am 07.06.2009 14 <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
zu wählen.<br />
Zum <strong>Stadt</strong>ratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne <strong>der</strong><br />
§§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit<br />
eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag <strong>der</strong> Wahl<br />
das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen<br />
sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten<br />
ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong> Aufenthalt in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gemeldet ist.<br />
Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des<br />
Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong> können Wahlvorschläge<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes o<strong>der</strong><br />
von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von<br />
Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 28 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Landkreises, in dem die <strong>Stadt</strong> liegt, o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vertreten sind, müssen neben den<br />
Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag<br />
je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie<br />
<strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind (56 Unterschriften). Insgesamt<br />
sind somit 66 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
zu wählen sind (56 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
<strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
B. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Großenehrich<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Großenehrich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als<br />
Ehrenbeamter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 30 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
C. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Wenigenehrich<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wenigenehrich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als<br />
Ehrenbeamter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
D. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Feldengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Feldengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsa-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
me Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teil-<br />
nehmer <strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvor-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
schlag ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
E. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Holzengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Holzengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 9 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 10 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
F. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Kirchengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Kirchengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unter-<br />
zeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 11 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
G. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Nie<strong>der</strong>spier <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als<br />
Ehrenbeamter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 12 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unter-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 13 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
schrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags<br />
während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
H. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Otterstedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Otterstedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong>
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 14 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 15 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
I. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Blie<strong>der</strong>stedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als<br />
Ehrenbeamter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 16 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männ -<br />
licher und weiblicher Form.<br />
J. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Rohnstedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Rohnstedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 17 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen<br />
und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung<br />
von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertre-<br />
ter können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 18 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
K. Wahl des Ortsteilbürgermeisters<br />
in dem Ortsteil Westerengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Westerengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich wird am 07.06.2009 ein Ortsteilbürgermeister als<br />
Ehrenbeamter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gewählt.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister ist je<strong>der</strong> Wahlberechtigte im Sinne<br />
<strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den<br />
Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz -<br />
ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung wählbar, <strong>der</strong> am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet<br />
und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in<br />
dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; <strong>der</strong> Aufenthalt in dem<br />
Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person<br />
im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei<br />
mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts<br />
maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines<br />
an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong> Europäischen Union besitzen,<br />
unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie<br />
Deutsche.<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet.<br />
Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden,<br />
wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er je<strong>der</strong>zeit für die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
und <strong>der</strong> Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist<br />
nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine<br />
Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des<br />
Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Je<strong>der</strong> Bewerber<br />
für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung<br />
zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine schriftliche<br />
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher o<strong>der</strong><br />
inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,<br />
dem Amt für Nationale Sicherheit o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen<br />
zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären,<br />
dass er mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt<br />
(§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 19 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
1.1<br />
Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können<br />
von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen<br />
und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung<br />
von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei, jede Wählergruppe o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Einzelbewerber kann<br />
nur einen Wahlvorschlag einreichen, <strong>der</strong> nur einen Bewerber<br />
enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf<br />
nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu<br />
seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im<br />
Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe ist.<br />
Der Wahlvorschlag einer Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss den<br />
Namen und ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe<br />
als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere<br />
Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen<br />
Unterscheidung <strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame<br />
Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge<br />
von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags<br />
sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.<br />
Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss<br />
die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
des Bewerbers,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe sind als Anlage<br />
beizufügen:<br />
Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem an<strong>der</strong>en<br />
Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er <strong>der</strong><br />
Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung<br />
des Bewerbers nach<br />
§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
1.3<br />
Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster<br />
<strong>der</strong> Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des<br />
Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum,<br />
den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe<br />
des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und <strong>der</strong> Anschrift<br />
die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten<br />
tragen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats zu<br />
wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich <strong>der</strong><br />
bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine<br />
Unterstützungsunterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:<br />
Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die<br />
Erklärung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG.<br />
2.<br />
Der von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber<br />
muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilneh-<br />
mer <strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung<br />
in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung<br />
aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber<br />
kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten<br />
Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe aus <strong>der</strong> Mitte einer<br />
vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung zu diesem Zweck gewählt<br />
worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des Bewerbers,<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung<br />
sowie die Zahl <strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.<br />
Hierbei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer<br />
Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung vorschlagsberechtigt war und den<br />
Bewerbern Gelegenheit gegeben wurden, sich und ihre Ziele<br />
<strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag Kyffhäuserkreises, im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften).<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag<br />
bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer<br />
Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag aufgrund desselben<br />
gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind<br />
o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem<br />
eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften<br />
bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Ein-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 20 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
tragungsraum bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
3.4<br />
Trägt <strong>der</strong> Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die<br />
erfor<strong>der</strong>liche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag<br />
ebenfalls vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit einer Liste zur<br />
Leistung <strong>der</strong> noch erfor<strong>der</strong>lichen Unterschriften verbunden und<br />
unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt.<br />
Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.<br />
4.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009 bis<br />
18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlags und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags o<strong>der</strong> durch<br />
schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen<br />
werden.<br />
5.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt.<br />
6.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
o<strong>der</strong> die Einzelbewerber aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu<br />
beseitigen. Mängel <strong>der</strong> Wahlvorschläge müssen spätestens am<br />
04.05.2009 bis 18:00 Uhr behoben sein. Am 05.05.2009 tritt<br />
<strong>der</strong> Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen und als gültig zuzulassen<br />
sind. Stirbt ein Bewerber o<strong>der</strong> verliert er die Wählbarkeit nach<br />
<strong>der</strong> Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor <strong>der</strong> Wahl, so findet<br />
die Wahl nicht statt.<br />
7.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
L. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Großenehrich<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Großenehrich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sind am 07.06.2009 6 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und<br />
zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 21 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (24 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
34 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (24 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
<strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs.<br />
1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 22 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
M. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Wenigenehrich<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wenigenehrich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvor-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 23 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
schlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner<br />
Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
N. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Feldengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Feldengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 24 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong><br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
<strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs.<br />
1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 25 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
O. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Holzengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Holzengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 26 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
P. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Kirchengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Kirchengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 27 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und<br />
zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 28 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
<strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs.<br />
1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
Q. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Nie<strong>der</strong>spier <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 29 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und<br />
zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates u wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvor-<br />
schlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner<br />
Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04.2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis<br />
zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 30 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
R. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Otterstedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Otterstedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und<br />
zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong>
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 31 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
S. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Blie<strong>der</strong>stedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 32 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und<br />
zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hier-<br />
bei haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des<br />
früheren Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 33 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
T. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Rohnstedt<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Rohnstedt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen.<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong>
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 34 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong><br />
Unterzeichner <strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge<br />
(§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
U. Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates in dem Ortsteil Westerengel<br />
1.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Westerengel <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sind am 07.06.2009 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates zu wählen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 35 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Zum weiteren Mitglied des Ortsteilrates sind nur Wahlberechtigte<br />
im Sinne <strong>der</strong> §§ 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die<br />
Wahlen in den Landkreisen und Städten (Thüringer Kommunalwahlgesetz<br />
- ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung wählbar. Deutsche und Personen,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates <strong>der</strong><br />
Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am<br />
Tag <strong>der</strong> Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom<br />
Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens<br />
drei Monaten ihren Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> haben; <strong>der</strong><br />
Aufenthalt in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wird vermutet, wenn die Person in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung<br />
im Sinne des Mel<strong>der</strong>echts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12<br />
ThürKWG).<br />
Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union sind neben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark,<br />
Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik,<br />
Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik,<br />
Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg,<br />
Republik Malta, Königreich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lande, Republik<br />
Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien,<br />
Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische<br />
Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik<br />
Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland<br />
sowie Republik Zypern.<br />
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt<br />
o<strong>der</strong> sich zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl wegen einer vorsätzlichen<br />
Straftat in Strafhaft o<strong>der</strong> in Sicherungsverwahrung befindet<br />
(§ 12 ThürKWG).<br />
1.1<br />
Für die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates können<br />
Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des<br />
Grundgesetzes o<strong>der</strong> von Wählergruppen aufgestellt werden.<br />
Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
Jede Partei o<strong>der</strong> jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag<br />
einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 8 Bewerber<br />
enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge<br />
unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres<br />
Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag<br />
aufzuführen. Je<strong>der</strong> Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag<br />
aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung<br />
schriftlich erteilen. Je<strong>der</strong> Wahlvorschlag muss den Namen und<br />
ggf. die Kurzbezeichnung <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wählergruppe als<br />
Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung<br />
hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung<br />
<strong>der</strong> Wahlvorschläge erfor<strong>der</strong>lich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge<br />
müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter<br />
Parteien o<strong>der</strong> Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen<br />
die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die<br />
nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur<br />
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen<br />
erklärt <strong>der</strong> Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.<br />
In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter<br />
zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt <strong>der</strong><br />
erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, <strong>der</strong><br />
zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht<br />
auch <strong>der</strong> Stellvertreter bezeichnet, dann ist <strong>der</strong> erste Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags <strong>der</strong> Stellvertreter. Soweit im Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sind<br />
nur <strong>der</strong> Beauftragte und bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung sein Stellvertreter<br />
berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag<br />
abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung<br />
des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter<br />
können durch schriftliche Erklärung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter<br />
abberufen und durch an<strong>der</strong>e ersetzt werden.<br />
1.2<br />
Der Wahlvorschlag <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe muss nach<br />
dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:<br />
a) das Kennwort <strong>der</strong> einreichenden Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe,<br />
b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift<br />
<strong>der</strong> Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,<br />
c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,<br />
d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe<br />
ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer<br />
Anschrift.<br />
Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:<br />
a) die Erklärungen <strong>der</strong> Bewerber nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem<br />
an<strong>der</strong>en Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und<br />
dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,<br />
b) eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1<br />
ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von <strong>der</strong> Partei<br />
o<strong>der</strong> Wählergruppe durchzuführende Versammlung,<br />
c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter<br />
und zwei weiteren Teilnehmern <strong>der</strong> Versammlung nach<br />
§ 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.<br />
2.<br />
Alle von einer Partei o<strong>der</strong> einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber<br />
müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung<br />
von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
den wahlberechtigten Angehörigen <strong>der</strong> Wählergruppe in geheimer<br />
Abstimmung gewählt werden. Je<strong>der</strong> stimmberechtigte Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern<br />
ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele <strong>der</strong><br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame<br />
Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.<br />
Die Bewerber können auch durch eine Versammlung<br />
von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n einer<br />
Partei o<strong>der</strong> den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe<br />
aus <strong>der</strong> Mitte einer vorgenannten Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung<br />
gewählt werden.<br />
Eine Ausfertigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl <strong>der</strong> Bewerber<br />
und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und<br />
Zeit <strong>der</strong> Versammlung, die Form <strong>der</strong> Einladung sowie die Zahl<br />
<strong>der</strong> Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei<br />
haben <strong>der</strong> Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer<br />
<strong>der</strong> Versammlung gegenüber dem <strong>Stadt</strong>wahlleiter an Eides statt<br />
zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass je<strong>der</strong> wahlberechtigte<br />
Teilnehmer <strong>der</strong> Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt<br />
war und dass den sich für die Aufstellung<br />
bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und<br />
ihre Ziele <strong>der</strong> Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.<br />
Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an<br />
Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im<br />
Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.<br />
3.<br />
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund<br />
eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit <strong>der</strong> letzten<br />
Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im<br />
Kreistag des Kyffhäuserkreises o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von<br />
zehn Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong><br />
Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten<br />
unterstützt werden wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
zu wählen sind (16 Unterschriften). Insgesamt sind somit<br />
26 Unterschriften erfor<strong>der</strong>lich.<br />
3.1<br />
Eine Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger<br />
eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag o<strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen<br />
einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn<br />
Wahlberechtigten, die <strong>der</strong> Wahlvorschlag je<strong>der</strong> Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe<br />
zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften<br />
von viermal soviel Wahlberechtigten wie weitere Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrates zu wählen sind (16 Unterschriften). Ein gemeinsamer<br />
Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften,<br />
wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit<br />
<strong>der</strong> letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im <strong>Stadt</strong>rat o<strong>der</strong> im Kreistag<br />
aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen<br />
vertreten sind o<strong>der</strong> wenn einer <strong>der</strong> beteiligten Wahlvorschlagsträger<br />
mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag<br />
keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil <strong>der</strong> Wahlvorschlagsträger<br />
seit <strong>der</strong> letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag,<br />
im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kyffhäuserkreises<br />
o<strong>der</strong> im <strong>Stadt</strong>rat vertreten ist.<br />
3.2<br />
Unterstützungsunterschriften sind stets erfor<strong>der</strong>lich, wenn eine<br />
Partei o<strong>der</strong> Wählergruppe mit einem geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> neuen<br />
Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 36 – 14. Jahrgang, Nr. 4/2009<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1<br />
Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber o<strong>der</strong> Unterzeichner des früheren<br />
Wahlvorschlags war.<br />
3.3<br />
Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
persönlich nach <strong>der</strong> Einreichung des Wahlvorschlags<br />
in eine vom Wahlleiter bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
bis zum 04.05.2009, 18:00 Uhr, ausgelegte Liste<br />
unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und<br />
ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift<br />
zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften<br />
wird vom Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit dem Wahlvorschlag<br />
verbunden und unverzüglich nach Einreichung des<br />
Wahlvorschlags während <strong>der</strong> üblichen Dienstzeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr<br />
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Kapellstraße 13, 99718<br />
Großenehrich, Zimmer 6 ausgelegt.<br />
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit<br />
o<strong>der</strong> einer körperlichen Beeinträchtigung nicht o<strong>der</strong> nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten in <strong>der</strong> Lage sind, einen Eintragungsraum<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung aufzusuchen, erhalten<br />
auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem<br />
Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person<br />
auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten<br />
Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson<br />
beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen;<br />
die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein<br />
an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.<br />
Von <strong>der</strong> Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen<br />
sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe<br />
Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits<br />
in eine an<strong>der</strong>e Unterstützungsliste eingetragen haben o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete<br />
Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.<br />
4.<br />
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung).<br />
Sie muss spätestens am 04.05.2009, 18:00 Uhr, durch<br />
übereinstimmende Erklärung <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Wahlvorschläge<br />
gegenüber dem Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen. Dieser<br />
Erklärung ist die schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Unterzeichner<br />
<strong>der</strong> einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs.<br />
1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.<br />
5.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />
eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 24.04.2009<br />
bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herrn <strong>Stadt</strong>amtsrat Georgi<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum<br />
24.04. 2009 bis 18:00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung<br />
des Beauftragten des Wahlvorschlages und <strong>der</strong> Mehrheit<br />
<strong>der</strong> übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen<br />
werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss<br />
bis zum 04.05.2009 bis 18:00 Uhr ebenfalls gegenüber dem<br />
Wahlleiter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erfolgen.<br />
6.<br />
Wird nur ein gültiger o<strong>der</strong> überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht,<br />
so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne<br />
Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind.<br />
7.<br />
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten<br />
aufgefor<strong>der</strong>t, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel <strong>der</strong><br />
Wahlvorschläge müssen spätestens bis 04.05.2009 bis 18:00<br />
Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge<br />
Wegfalls von Bewerbern durch Tod o<strong>der</strong> nachträglichen<br />
Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen<br />
Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher<br />
Weise wie Bewerber zu wählen. Am 05.05.2009 tritt <strong>der</strong><br />
Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zusammen und beschließt, ob die<br />
eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen<br />
den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die<br />
Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und als gültig zuzulassen sind.<br />
8.<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
Großenehrich, den 03.04.2009<br />
gez. Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 3. April 2009 Nummer 5/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern direkt<br />
angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ...................................................................... 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
· dienstags zusätzlich von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Ausschüsse,<br />
zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen können<br />
Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Sitzungen<br />
des Wahlausschusses<br />
Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wahl des <strong>Stadt</strong>rates sowie <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
und <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
für die Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 07.06.2009 hat <strong>der</strong><br />
Wahlleiter gemäß § 1 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalwahlordnung<br />
(ThürKWO) vom 02.03.2008 (GVBl. S. 65) die Beisitzer<br />
des Wahlausschusses und <strong>der</strong>en Stellvertreter bestellt.<br />
Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Zeit, Ort<br />
und Gegenstand <strong>der</strong> Sitzungen sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1<br />
und 2 ThürKWO in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.<br />
Hierauf Bezug nehmend werden folgende Sitzungen des Wahlausschusses,<br />
die nach <strong>der</strong>zeitiger Sachlage bekannt sind, öffentlich<br />
bekanntgemacht:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 5/09<br />
Zeit: 05.05.2009, 16:00 Uhr<br />
Ort: Sitzungssaal des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
Sitzungsgegenstand:<br />
Prüfung und Beschlussfassung über die Gültigkeit<br />
und Zulassung <strong>der</strong> eingereichten Wahlvorschläge<br />
für die Wahl des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sowie <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
und <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates <strong>der</strong><br />
Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Zeit: ggf. 12.05.2009, 16:00 Uhr<br />
Ort: Sitzungssaal des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
Sitzungsgegenstand:<br />
ggf. nochmaliger Beschluss über ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
für ungültig erklärte Wahlvorschläge und<br />
Listenverbindungen für die Wahl des <strong>Stadt</strong>rates<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
und <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
<strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
✃<br />
Zeit: 08.06.2009, 11:00 Uhr<br />
Ort: Sitzungssaal des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
Sitzungsgegenstand:<br />
Prüfung <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Durchführung <strong>der</strong><br />
Wahl des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie<br />
<strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister und <strong>der</strong> weiteren<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates <strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sowie Feststellung <strong>der</strong> Wahlergebnisse<br />
für den Wahlkreis<br />
Sofern sich Än<strong>der</strong>ungen an den aufgeführten Terminen ergeben<br />
sollten bzw. im Bedarfsfall zusätzliche Sitzungen des Wahlausschusses<br />
zu erfolgen haben, werden diese kurzfristig durch öffentliche<br />
Bekanntmachung in ortsüblicher Weise o<strong>der</strong> durch öffentliche<br />
Bekanntmachung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
bekanntgegeben.<br />
Großenehrich, den 03.04.2009<br />
Ulrich Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat<br />
✃
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 9/09<br />
Nicht öffentliche Sitzung des Ausschusses<br />
für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und<br />
Infrastruktur am 10.03.2009, 19:00 Uhr im<br />
Sitzungssaal des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich<br />
Der Ausschuss für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
führte am 10.03.2009 eine Sitzung mit öffentlichen<br />
und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Bauvorhaben „Festplatz Großenehrich“ (Gestaltungskonzeption<br />
<strong>der</strong> Landschaft A GmbH, Gotha)<br />
hier: Honorarfor<strong>der</strong>ung Kostenschätzung - Beratung<br />
und Diskussion<br />
TOP 3: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 4: Stellungnahme / Einvernehmen zu Bauanträgen<br />
4.1. Stellungnahme Brückenbau Wenigenehrich<br />
4.2. Einvernehmen zum Vorhaben Flurstück 8/165 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Nie<strong>der</strong>spier<br />
TOP 5: Sonstiges<br />
5.1. Sachstandsbericht Haushaltsmittel im Unterabschnitt<br />
„Brandschutz“ des Verwaltungs- und Vermögenshaushaltes<br />
5.2. Information <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zur Vorbereitung<br />
eines neuen Konzessionsvertrages für die Nutzung<br />
öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb<br />
von Leitungen für die Stromversorgung und<br />
Vorbereitung eines neuen Konzessionsvertrages<br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Sitzung des<br />
Ausschusses für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft<br />
und Infrastruktur am 16.09.2008 nach<br />
§ 43 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 3: Haushaltssatzung 2009 nebst Anlagen - Beratung<br />
und Diskussion<br />
TOP 4: Finanz- und Investitionsplan 2009 - Beratung und<br />
Diskussion<br />
TOP 5: zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes<br />
II - Beratung und Diskussion<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Nicht öffentliche Sitzung des Haupt- und<br />
Finanzausschusses am 19.03.2009,<br />
19:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss führte am 19.03.2009 eine<br />
Sitzung mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift <strong>der</strong> Sitzung des<br />
Haupt- und Finanzausschuss am 29.01.2009<br />
nach § 43 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 42 Abs. 2 Thür-<br />
KO<br />
TOP 3: Haushaltssatzung 2009 nebst Anlagen - Beratung<br />
und Diskussion<br />
TOP 4: Finanz- und Investitionsplan 2009 - Beratung und<br />
Diskussion<br />
TOP 5: Beitritt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zur Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen<br />
TOP 6: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus<br />
dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGSGÄndS) vom<br />
20.01.2009<br />
(1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung - 1. Haupt-<br />
SÄndS)<br />
TOP 7: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den <strong>Stadt</strong>rat<br />
und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 27.11.2008<br />
TOP 8: Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
für die Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden Liegenschaften (1. BenGebÄndS)<br />
TOP 9: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 10: zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes<br />
II - Beratung und Diskussion<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich<br />
Abschluss des Raumordnungsverfahrens für das<br />
Vorhaben „Neubau <strong>der</strong> 110-kV-Leitung Menteroda -<br />
Ebeleben - Greußen“<br />
Die obere Landesplanungsbehörde im Thüringer Landesverwaltungsamt<br />
hat am 27.02.2009 das Raumordnungsverfahren<br />
(ROV) für die o. g. Planung abgeschlossen.<br />
Das ROV diente <strong>der</strong> Abstimmung des Vorhabens mit an<strong>der</strong>en<br />
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinan<strong>der</strong><br />
und mit den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Raumordnung und Landesplanung.<br />
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische<br />
Beurteilung) hat keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber<br />
dem einzelnen Bürger und ersetzt nicht die erfor<strong>der</strong>lichen Erlaubnisse,<br />
Genehmigungen o<strong>der</strong> sonstige Entscheidungen nach<br />
an<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften.<br />
Die Landesplanerische Beurteilung kann bei <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Bau- und Ordnungsamt (Zimmer 6)<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
während <strong>der</strong> allgemeinen Dienstzeiten<br />
vom 06.04.2009 bis zum 05.05.2009<br />
eingesehen werden.<br />
Großenehrich, den 03.04.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Amt für Landentwicklung und<br />
Flurneuordnung Gotha<br />
Hans-C.-Wirz-Straße 2<br />
99867 Gotha<br />
Az.: 03.1-3-0146 Gotha, den 17.02.2009<br />
Feststellung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Wertermittlung<br />
Im Flurbereinigungsverfahren Westerengel, Landkreis Kyffhäuserkreis<br />
werden die Ergebnisse <strong>der</strong> Wertermittlung gemäß § 32<br />
Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />
vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2835) mit folgenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
festgestellt:<br />
1. Die Einreihung <strong>der</strong> Grundstücke in bestimmte Wertklassen<br />
gemäß dem Wertermittlungsrahmen (Anlage 1) wird für die<br />
nachstehend genannten Ordnungsnummern (Ord.-Nr.) geän<strong>der</strong>t:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 5/09<br />
1.1<br />
1.2
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 9/09
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 5/09<br />
2. Der Wertermittlungsrahmen (Anlage 1) ist Bestandteil dieses<br />
Verwaltungsaktes.<br />
Gründe:<br />
Die Wertermittlung für das Gebiet <strong>der</strong> Flurbereinigung Westerengel<br />
ist vom Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung<br />
und landwirtschaftlichen Sachverständigen durchgeführt worden.<br />
Die Ergebnisse <strong>der</strong> Wertermittlung haben zur Einsichtnahme<br />
für die Beteiligten am 13.11.2007 und 15.11.2007 ausgelegen.<br />
Im Anhörungstermin am 21.11.2007 im Saal <strong>der</strong> Agrargenossenschaft<br />
Hainleite in Westerengel wurde den Beteiligten die<br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Wertermittlung erläutert.<br />
Einwendungen die Beteiligte gegen die Wertermittlungsergebnisse<br />
vorgebracht haben wurden durch das Amt für Landentwicklung<br />
und Flurneuordnung geprüft.<br />
Die Überprüfung hat ergeben, dass die Einwendungen teilweise<br />
begründet waren. Aus diesem Grund werden die Wertermittlungsergebnisse<br />
für die vorstehend unter Punkt 1.1 aufgeführten<br />
Grundstücke geän<strong>der</strong>t. Soweit sich Einwendungen auf<br />
Grundstücksflächen bezogen haben, die nicht von <strong>der</strong> genannten<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wertermittlungsergebnisse erfasst sind, sind<br />
diese unbegründet.<br />
Bei <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Wertermittlung wurden<br />
auch Grundstücke berücksichtigt, die nicht von Einwendungen<br />
betroffen waren. Die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> unter Punkt 1.2 aufgeführten<br />
Flurstücke werden auf Grund von Übertragungsfehlern aus<br />
<strong>der</strong> Reichsbodenschätzung, von Amts wegen notwendig.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach<br />
dem ersten Tag <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung Wi<strong>der</strong>spruch<br />
erhoben werden. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />
beim<br />
Amt für Landentwicklung und<br />
Flurneuordnung Gotha<br />
Hans-C.-Wirz-Straße 2<br />
99867 Gotha<br />
einzulegen.<br />
Die Wi<strong>der</strong>spruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />
noch vor Ablauf dieser Frist bei <strong>der</strong> Behörde eingegangen<br />
ist.<br />
gez.: Hepping<br />
Amtsleiter<br />
Mikrozensus und Arbeitskräftestichprobe<br />
<strong>der</strong> EU 2009 (Repräsentativstatistik über die<br />
Bevölkerung und den Arbeitsmarkt)<br />
Das Thüringer Landesamt für Statistik hat die <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
davon informiert, dass im Jahr 2009 im gesamten Bundesgebiet<br />
monatlich eine 1-%-Stichprobenerhebung über die Bevölkerung<br />
und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation <strong>der</strong><br />
Haushalte (Mikrozensuserhebung) durchgeführt wird.<br />
Die Erhebung erfolgt auf Grund des Gesetzes zur Durchführung<br />
einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt<br />
sowie die Wohnsituation <strong>der</strong> Haushalte (Mikrozensusgesetz<br />
2005 - MZG 2005) vom 24. Juni 2004 (BGBI. l S.<br />
1350), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.<br />
Oktober 2007 (BGBI. l S. 2526) in Verbindung mit dem Gesetz<br />
über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz -<br />
BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI. l S. 462, 565), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007<br />
(BGBI. l S. 2246) sowie <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates<br />
vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung<br />
über Arbeitskräfte (ABI. EG Nr. L 77/3).<br />
Alle Angaben unterliegen dem Datenschutz gemäß Thüringer<br />
Datenschutzgesetz vom 10. Oktober 2001 sowie dem Statistikgeheimnis<br />
gemäß § 16 BStatG.<br />
Hiermit werden Sie darüber informiert, dass Haushalte aus <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich bzw. <strong>der</strong>en Ortsteilen zu <strong>der</strong> o. g. Statistik<br />
befragt werden. Die in die Befragung einbezogenen Haushalte<br />
wurden mittels eines mathematischen Stichprobenverfahrens so<br />
ausgewählt, dass sie die Gesamtheit <strong>der</strong> bundesdeutschen<br />
Haushalte repräsentieren. Den betreffenden Haushalten wird<br />
die bevorstehende Befragung schriftlich angekündigt. Für die<br />
Haushalte besteht Auskunftspflicht.<br />
Großenehrich, den 18.03.2009<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 9/09<br />
Amt für Landentwicklung und Flurbereinigung<br />
Flurneuordnung Gotha Westerengel<br />
Hans-C.-Wirz-Str. 2 Az.: 1-3-0148<br />
99867 Gotha 17.02.2009<br />
Wertermittlungsrahmen<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 5/09
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 8. Mai 2009 Nummer 6/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern direkt<br />
angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ...................................................................... 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
· dienstags zusätzlich von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Ausschüsse,<br />
zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen können<br />
Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009<br />
Bekanntmachung<br />
Amtlicher Teil<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum<br />
Europäischen Parlament am 07.06.2009<br />
1.<br />
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament<br />
für die Gemeinde - die Wahlbezirke <strong>der</strong> Gemeinde Großenehrich<br />
wird in <strong>der</strong> Zeit vom 18.05.2009 (20. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) bis<br />
22.05.2009 (16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten<br />
im Einwohnermeldeamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Je<strong>der</strong><br />
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> zu<br />
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit<br />
<strong>der</strong> Daten von an<strong>der</strong>en im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft<br />
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit o<strong>der</strong> Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich <strong>der</strong> Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Mel<strong>der</strong>egister ein Sperrvermerk gemäß<br />
den § 21 Abs. 5 des Mel<strong>der</strong>echtsrahmengesetzes entsprechenden<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Landesmeldegesetzte eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
o<strong>der</strong> einen Wahlschein hat.<br />
2.<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig o<strong>der</strong> unvollständig hält,<br />
kann in <strong>der</strong> Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl, spätestens<br />
am 22.05.2009 (16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) bis 12:30 Uhr, bei<br />
<strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich, Einwohnermeldeamt,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich o<strong>der</strong> durch Erklärung zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />
eingelegt werden.<br />
3.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 (21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an <strong>der</strong> Wahl in dem Kreis Kyffhäuserkreis<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses<br />
Kreises/dieser kreisfreien <strong>Stadt</strong><br />
o<strong>der</strong><br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5.<br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1<br />
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen<br />
nach § 17 Abs. 1 <strong>der</strong> Europawahlordnung, bei Unionsbürgern<br />
nach § 17a Abs. 2 <strong>der</strong> Europawahlordnung bis<br />
zum 17.05.2009 (21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) o<strong>der</strong> die Einspruchsfrist<br />
gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 <strong>der</strong> Europawahlordnung<br />
bis zum 22.05.2009 (16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an <strong>der</strong> Wahl erst nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 <strong>der</strong> Europawahlordnung,<br />
bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Europawahlordnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einspruchsfrist nach § 21 Abs.<br />
1 <strong>der</strong> Europawahlordnung entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt<br />
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
zur Kenntnis <strong>der</strong> Gemeindebehörde gelangt<br />
ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 05.06.2009 (2. Tag vor <strong>der</strong> Wahl),<br />
18.00 Uhr, bei <strong>der</strong> Gemeindebehörde mündlich, schriftlich, o<strong>der</strong><br />
elektronisch beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht o<strong>der</strong> nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann <strong>der</strong> Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm <strong>der</strong> beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage<br />
vor <strong>der</strong> Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis<br />
zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen an<strong>der</strong>en stellt, muss durch Vorlage einer<br />
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist. Ein behin<strong>der</strong>ter Wahlberechtigter kann sich bei <strong>der</strong> Antragstellung<br />
<strong>der</strong> Hilfe einer an<strong>der</strong>en Person bedienen.<br />
6.<br />
Mit dem Wahlschein erhält <strong>der</strong> Wahlberechtigte<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit <strong>der</strong> Anschrift, an die <strong>der</strong> Wahlbrief zurückzusenden<br />
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen<br />
an<strong>der</strong>en ist nur möglich, wenn <strong>der</strong> Berechtigte zur Empfangnahme<br />
<strong>der</strong> Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person<br />
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie <strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
vor Empfangnahme <strong>der</strong> Unterlagen schriftlich<br />
zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person<br />
auszuweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Briefwahl muss <strong>der</strong> Wähler den Wahlbrief mit dem<br />
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />
Stelle absenden, dass <strong>der</strong> Wahlbrief dort spätestens am<br />
Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
ohne beson<strong>der</strong>e Versendungsform ausschließlich von <strong>der</strong> Deutschen<br />
Post AG unentgeltlich beför<strong>der</strong>t.<br />
Großenehrich,den 08.05.2009<br />
Die Gemeindebehörde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter und Wahlbeauftragter<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für die<br />
Kommunalwahlen am 07. Juni 2009<br />
1.<br />
Das Wählerverzeichnis für die Wahlen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich, die Wahlen <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
sowie <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates in den Ortsteilen<br />
mit Ortsteilverfassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 07. Juni 2009<br />
wird in <strong>der</strong> Zeit<br />
vom 20. bis 16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl (18. bis 22. Mai 2009)<br />
während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten von 09:00 bis 16:00<br />
Uhr <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Zimmer 6, Kapellstraße 18,<br />
99718 Großenehrich, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme<br />
bereitgehalten. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009<br />
Vollständigkeit <strong>der</strong> zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die<br />
Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> Daten von an<strong>der</strong>en im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er<br />
Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit<br />
o<strong>der</strong> Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben<br />
kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich <strong>der</strong><br />
Daten von Wahlberechtigten, für die im Mel<strong>der</strong>egister ein Sperrvermerk<br />
nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.<br />
2.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte, <strong>der</strong> das Wählerverzeichnis für unrichtig<br />
o<strong>der</strong> unvollständig hält, kann in <strong>der</strong> Zeit vom 20. bis 16. Tag<br />
vor <strong>der</strong> Wahl (18. bis 22. Mai 2009) Einwendungen gegen das<br />
Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet<br />
sein, eine neue Eintragung vorzunehmen o<strong>der</strong> eine vorhandene<br />
Eintragung zu streichen o<strong>der</strong> zu berichtigen. Die Einwendungen<br />
müssen bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich,<br />
Zimmer 6, Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich schriftlich erhoben<br />
o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift erklärt werden; die vorgetragenen<br />
Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf <strong>der</strong> Einsichtsfrist<br />
sind Einwendungen nicht mehr zulässig.<br />
3.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
o<strong>der</strong> einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl (17. Mai<br />
2009) eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen<br />
das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />
4.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im<br />
Wege <strong>der</strong> Briefwahl teilnehmen.<br />
5.<br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag,<br />
5.1<br />
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist<br />
zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,<br />
b) wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis<br />
erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Erhebung von<br />
Einwendungen eingetreten sind o<strong>der</strong><br />
c) wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung<br />
festgestellt wurde und dies <strong>der</strong> Gemeinde erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses bekannt wird.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor <strong>der</strong> Wahl (5.<br />
Juni 2009), bis 18:00 Uhr, bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich,<br />
Zimmer 6, Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich mündlich<br />
o<strong>der</strong> schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung<br />
ist unzulässig.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht o<strong>der</strong> nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann <strong>der</strong> Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15:00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm <strong>der</strong> beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage<br />
vor <strong>der</strong> Wahl (6. Juni 2009), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein<br />
erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis<br />
zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Wahlscheinantrag für einen an<strong>der</strong>en stellt, muss durch<br />
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu<br />
berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei<br />
<strong>der</strong> Antragstellung <strong>der</strong> Hilfe einer an<strong>der</strong>en Person bedienen.<br />
Mit dem Wahlschein erhält <strong>der</strong> Wahlberechtigte:<br />
- einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu <strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller<br />
wahlberechtigt ist,<br />
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen Wahlbriefumschlag, auf dem <strong>der</strong> Name <strong>der</strong> Gemeinde,<br />
die Anschrift <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung, die Nummer des<br />
Stimmbezirkes und des Wahlscheins angegeben ist, sowie<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen<br />
an<strong>der</strong>en ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme<br />
<strong>der</strong> Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person<br />
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie <strong>der</strong><br />
oben genannten Gemeindebehörde vor Empfangnahme <strong>der</strong> Unterlagen<br />
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte<br />
Person auszuweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Briefwahl muss <strong>der</strong> Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig<br />
an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass<br />
<strong>der</strong> Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 07. Juni 2009<br />
bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei <strong>der</strong> auf dem<br />
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.<br />
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die<br />
Briefwahl zu entnehmen.<br />
Großenehrich, den 08.05.2009<br />
Ulrich Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat<br />
33. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 30.03.2009, 19:00 Uhr<br />
im Saal <strong>der</strong> Gaststätte „Zur Erholung“<br />
im Ortsteil Großenehrich<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 30.03.2009 eine Sitzung mit<br />
öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 32. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 05.02.2009 nach § 42 Abs. 2<br />
ThürKO<br />
TOP 3: Beschluss <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr<br />
2009 samt ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO<br />
TOP 4: Beschluss zum Finanz- und Investitionsplan für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
TOP 5: zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes<br />
II<br />
TOP 6: Beitritt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zur Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen<br />
TOP 7: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus<br />
dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGSGÄndS) vom<br />
20.01.2009 (1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 1. HauptSÄndS)<br />
TOP 8: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den <strong>Stadt</strong>rat<br />
und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 27.11.2008<br />
TOP 9: Anfragen Bürger<br />
TOP 10: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 11: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 32. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 05.02.2009 nach § 42<br />
Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung<br />
und Geschäftsbesorgung kirchlicher Friedhöfe<br />
TOP 3: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 4: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 01.04.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 33. Sitzung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 30.03.2009<br />
gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
30.03.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 401-33/2009<br />
„Beschluss <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr 2009 samt<br />
ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO“<br />
1. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 55 ff. <strong>der</strong><br />
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat zur Haushaltsführung<br />
für das Jahr 2009 die vorgelegte Haushaltssatzung<br />
mit ihren Anlagen.<br />
2. Die Satzung ist Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
zur rechtsaufsichtlichen Würdigung und Bestätigung<br />
vorzulegen.<br />
Beschluss-Nr. 402-33/2009<br />
„Beschluss zum Finanz- und Investitionsplan für das Haushaltsjahr<br />
2009“<br />
1. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2<br />
Nr. 8 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 in<br />
<strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 24 <strong>der</strong> Thüringer<br />
Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat als geson<strong>der</strong>te<br />
Pflichtanlage zur Haushaltssatzung den vorgelegten Finanzplan<br />
und das Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr<br />
2009.<br />
2. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind Anlage<br />
und Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Pflichtanlagen zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Haushaltssatzung 2009 <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
zur rechtsaufsichtlichen Würdigung und Bestätigung<br />
vorzulegen.<br />
- Beschluss nicht angenommen -<br />
Beschluss-Nr. 403-33/2009<br />
„Beitritt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zur Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt, einem Beitritt<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zur Verwaltungsgemeinschaft Greußen<br />
zum nächstmöglichen Zeitpunkt zuzustimmen. Der Beitritt wird<br />
rechtskräftig durch Erweiterung <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen um die <strong>Stadt</strong> Großenehrich durch Rechtsverordnung<br />
des Thüringer Innenministeriums.<br />
Beschluss-Nr. 404-33/2009<br />
„1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur<br />
Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009 (1.<br />
Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung - 1. HauptSÄndS)“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die 1. Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich<br />
aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009 (1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 1. HauptSÄndS) entsprechend <strong>der</strong> beigefügten<br />
Anlage.<br />
Beschluss-Nr. 405-33/2009<br />
„Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsordnung für den <strong>Stadt</strong>rat und die<br />
Ausschüsse sowie die Ortsteilräte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 27.11.2008“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Geschäftsordnung für den <strong>Stadt</strong>rat und die Ausschüsse sowie<br />
die Ortsteilräte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 27.11.2008<br />
entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Beschluss-Nr. 406-33/2009<br />
„Verträge über die Übertragung <strong>der</strong> Verwaltung und Geschäftsbesorgung<br />
kirchlicher Friedhöfe“<br />
- Beschluss nicht angenommen -<br />
Großenehrich, den 01.04.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
34. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 07.04.2009, 19:30 Uhr<br />
im Besprechungsraum <strong>der</strong> Fa. Konrad Lin<strong>der</strong> GmbH & Co<br />
Backwaren KG im Ortsteil Feldengel<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 07.04.2009 eine Sitzung<br />
mit ausschließlich öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Beschluss <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr<br />
2009 samt ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO<br />
TOP 3: Beschluss zum Finanz- und Investitionsplan für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
TOP 4: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 5: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 08.04.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 34. Sitzung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 07.04.2009<br />
gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
07.04.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 407-34/2009<br />
„Beschluss <strong>der</strong> Haushaltssatzung für das Jahr 2009 samt<br />
ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO“<br />
1. Der Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich Nr.<br />
401-33/2009 vom 30.03.2009 wird aufgehoben.<br />
2. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 55 ff. <strong>der</strong><br />
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat zur Haushaltsführung<br />
für das Jahr 2009 die vorgelegte Haushaltssatzung<br />
mit ihren Anlagen.<br />
3. Die Satzung ist Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
zur rechtsaufsichtlichen Würdigung und Bestätigung<br />
vorzulegen.<br />
Beschluss-Nr. 408-34/2009<br />
„Beschluss zum Finanz- und Investitionsplan für das Haushaltsjahr<br />
2009“<br />
1. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2<br />
Nr. 8 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 in<br />
<strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 24 <strong>der</strong> Thüringer
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009<br />
Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat als geson<strong>der</strong>te<br />
Pflichtanlage zur Haushaltssatzung den vorgelegten Finanzplan<br />
und das Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr<br />
2009.<br />
2. Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind Anlage<br />
und Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Pflichtanlagen zusammen<br />
mit <strong>der</strong> Haushaltssatzung 2009 <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
zur rechtsaufsichtlichen Würdigung und Bestätigung<br />
vorzulegen.<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Es wurden keine nicht öffentlichen Beschlüsse gefasst.<br />
Großenehrich, den 08.04.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 6/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 15. Mai 2009 Nummer 7/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> zugelassenen Wahlvorschläge und<br />
Listenverbindungen zur <strong>Stadt</strong>ratswahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich sowie <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong><br />
Ortsteilbürgermeister und <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates in den Ortsteilen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
mit Ortsteilverfassung<br />
I.<br />
Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
1.<br />
Der Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat in seiner Sitzung<br />
am 05. Mai 2009 folgende Wahlvorschläge für die Wahl<br />
des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich als gültig zugelassen,<br />
die hiermit bekannt gegeben werden:<br />
- Liste 1: Christlich Demokratische Union (CDU)<br />
1. Rosenstiel, Otto; geb. am 16.07.1955<br />
Dipl.-Bauingenieur<br />
Am Kirchberg 2, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
2. Grüner, Günter; geb. am 16.01.1942<br />
MdL<br />
Hauptstraße 9, 99718 Otterstedt<br />
3. Skor, Inge; geb. am 07.06.1954<br />
Lehrerin<br />
Thomas-Müntzer-Siedlung 5, 99718 Großenehrich<br />
4. Börner, Lutz; geb. am 13.06.1959<br />
Meister für Kraftwerkstechnik<br />
Hauptstraße 30 A, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
5. Löser, Sebastian; geb. am 01.03.1978<br />
Industriemechaniker<br />
Hauptstraße 30, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
6. Dührsen, Dr. Klaus; geb. am 08.12.1938<br />
Rentner<br />
Hauptstraße 45, 99718 Kirchengel<br />
7. Gottschalk, Torsten; geb. am 30.07.1969<br />
Heizungsmonteur<br />
Hauptstraße 59, 99718 Kirchengel<br />
8. Krause, Marco; geb. am 10.07.1970<br />
Steinmetzmeister<br />
Hintergasse 82, 99718 Otterstedt<br />
9. Polenz, Jürgen; geb. am 23.02.1953<br />
Agrar-Ing.<br />
Hauptstraße 12 A, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
10. Linse, Stefan; geb. am 21.11.1973<br />
Dipl.-Verwaltungswirt (FH)<br />
Dorfstraße 63, 99718 Feldengel<br />
- Liste 2: Die Linke.-offene Liste<br />
1. Weber, Peter; geb. am 04.02.1939<br />
Rentner<br />
Hauptstraße 74, 99718 Westerengel<br />
2. Fehr, Werner; geb. am 12.05.1937<br />
Lehrer<br />
Hauptstraße 23, 99713 Wenigenehrich<br />
- Liste 3: Bürgerinitiative Kirchengel<br />
1. Bergmann, Wilfried; geb. am 04.03.1950<br />
Landwirt<br />
Hauptstraße 10, 99718 Holzengel<br />
2. Kammerer, Gustav; geb. am 05.09.1941<br />
Lehrer i. R. (Rentner)<br />
Hühnerberg 6, 99718 Westerengel<br />
3. Börold, Dietmar; geb. am 07.09.1945<br />
Makler<br />
Dorfstraße 33, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
4. Lin<strong>der</strong>, Konrad; geb. am 05.11.1956<br />
selbständiger Unternehmer<br />
Dorfstraße 83, 99718 Feldengel<br />
5. Kunze, Bernd; geb. am 02.08.1956<br />
Klempner/Installateur<br />
Kirchstraße 24, 99718 Großenehrich<br />
6. Seiffge, Detlef; geb. am 01.03.1958<br />
Polizeibeamter<br />
Clingenerstraße 7, 99718 Großenehrich<br />
7. Lauterbach, Helmut; geb. am 09.03.1953<br />
Dipl.-Geologe<br />
Schlössergasse 1, 99718 Westerengel<br />
8. Rost, Steffen; geb. am 13.12.1974<br />
Bauingenieur<br />
Hauptstraße 20, 99713 Wenigenehrich<br />
9. Heger, Matthias; geb. am 12.02.1972<br />
Angestellter<br />
Hauptstraße 5, 99718 Westerengel<br />
10. Weberstädt, Detlef; geb. am 21.09.1968<br />
Zimmermann<br />
Dorfstraße 30, 99718 Feldengel<br />
- Liste 4: Bauernverband e. V. Großenehrich<br />
1. Seehof, Frank; geb. am 17.12.1965<br />
Landwirt<br />
Schulgasse 3, 99718 Westerengel<br />
2. Machleb, André; geb. am 28.03.1987<br />
Landwirt<br />
Neue Straße 66, 99718 Otterstedt<br />
3. Rosenstiel, Michael; geb. am 16.02.1968<br />
Eisenbahner<br />
Hauptstraße 9, 99718 Rohnstedt<br />
4. Kriegshammer, Wolfgang; geb. am 07.01.1951<br />
Landwirt<br />
Kirchstraße 5, 99718 Großenehrich
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 7/2009<br />
2.<br />
Listenverbindungen wurden nicht gebildet bzw. zugelassen.<br />
3.<br />
Die Wahl wird als Verhältniswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat drei Stimmen.<br />
II.<br />
Wahl <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister <strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich mit Ortsteilverfassung<br />
1.<br />
Der Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat in seiner Sitzung<br />
am 05. Mai 2009 folgende Wahlvorschläge für die Wahl<br />
<strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister <strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Wenigenehrich, Feldengel,<br />
Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt,<br />
Rohnstedt und Westerengel als gültig zugelassen, die hiermit<br />
bekannt gegeben werden:<br />
Ortsteil Großenehrich<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Kunze<br />
Kunze, Bernd; geb. am 02.08.1956<br />
Klempner/Installateur<br />
Kirchstraße 24, 99718 Großenehrich<br />
Ortsteil Wenigenehrich<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
1.Kunze<br />
Kunze, Uta; geb. am 18.04.1968<br />
Einzelhandelskauffrau<br />
Hauptstraße 33, 99713 Wenigenehrich<br />
2.Rost<br />
Rost, Steffen; geb. am 13.12.1974<br />
Bauingenieur<br />
Hauptstraße 20, 99713 Wenigenehrich<br />
Ortsteil Feldengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Löser<br />
Löser, Egon; geb. am 12.07.1938<br />
Landwirt<br />
Dorfstraße 34 A, 99718 Feldengel<br />
Ortsteil Holzengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: FDP<br />
Straube, Isolde; geb. am 27.06.1951<br />
Verwaltungsfachangestellte<br />
Hauptstraße 32, 99718 Holzengel<br />
Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Rosenstiel<br />
Rosenstiel, Otto; geb. am 16.07.1955<br />
Dipl.-Bauingenieur<br />
Am Kirchberg 2, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
Ortsteil Otterstedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Scherzberg<br />
Scherzberg, Mario; geb. am 31.12.1975<br />
Gas-Wasser-Installateur<br />
Hauptstraße 72, 99718 Otterstedt<br />
- Krause<br />
Krause, Marco; geb. am 10.07.1970<br />
Steinmetzmeister<br />
Hintergasse 82, 99718 Otterstedt<br />
Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Börold<br />
Börold, Dietmar; geb. am 07.09.1945<br />
Makler<br />
Dorfstraße 33, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Ortsteil Rohnstedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Bauernverband e. V. Großenehrich<br />
Rosenstiel, Michael; geb. am 16.02.1968<br />
Eisenbahner<br />
Hauptstraße 9, 99718 Rohnstedt<br />
Ortsteil Westerengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Kammerer<br />
Kammerer, Gustav; geb. am 05.09.1941<br />
Lehrer i. R. (Rentner)<br />
Hühnerberg 6, 99718 Westerengel<br />
Die Bewerber haben im Hinblick auf die Frage, ob sie wissentlich<br />
als hauptamtlicher o<strong>der</strong> inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium<br />
für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit<br />
o<strong>der</strong> Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet<br />
haben, folgende Erklärung abgegeben:<br />
„nein“<br />
Zudem haben sich die Bewerber damit einverstanden erklärt,<br />
dass sie mit <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte insbeson<strong>der</strong>e<br />
beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim<br />
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes<br />
<strong>der</strong> ehemaligen DDR einverstanden sind und ihnen die<br />
Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den<br />
für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt.<br />
2.<br />
In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Feldengel,<br />
Holzengel, Nie<strong>der</strong>spier, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt und Westerengel<br />
ist jeweils ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden,<br />
<strong>der</strong> auf dem amtlichen Stimmzettel vorgedruckt wird. Der Wähler<br />
kann seine Stimme vergeben, indem er den Bewerber des<br />
aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kennzeichnet<br />
o<strong>der</strong> eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf<br />
einträgt.<br />
In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Wenigenehrich und Otterstedt<br />
wird die Wahl als Mehrheitswahl ohne Bindung an einen<br />
vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat eine<br />
Stimme.<br />
In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Kirchengel ist kein gültiger<br />
Wahlvorschlag zugelassen worden. Der Wähler vergibt seine<br />
Stimme dadurch, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel eine<br />
wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf<br />
einträgt.<br />
III.<br />
Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
<strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
mit Ortsteilverfassung<br />
1.<br />
Der Wahlausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat in seiner Sitzung<br />
am 05. Mai 2009 folgende Wahlvorschläge für die Wahl<br />
<strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates <strong>der</strong> Ortsteile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Wenigenehrich,<br />
Feldengel, Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Otterstedt,<br />
Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt und Westerengel als gültig zugelassen,<br />
die hiermit bekannt gegeben werden:<br />
Ortsteil Großenehrich<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Bürgerrat Großenehrich<br />
1. Schreivogel, Gisela; geb. am 31.07.1959<br />
Köchin<br />
Thomas-Müntzer-Siedlung 8, 99718 Großenehrich<br />
2. Hoffmann, Kati; geb. am 20.08.1975<br />
Krankenschwester<br />
Nie<strong>der</strong>straße 10, 99718 Großenehrich<br />
3. Knewitz, Evelyn; geb. am 19.09.1967<br />
Hausfrau<br />
1. Gersthof 19, 99718 Großenehrich<br />
4. Schreivogel-Reilich, Nadine; geb. am 30.07.1978<br />
Rechtsanwaltsfachangestellte<br />
1. Gersthof 11, 99718 Großenehrich<br />
5. Kriegshammer, Sybille; geb. am 23.01.1952<br />
Lehrerin<br />
Kirchstraße 5, 99718 Großenehrich
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 7/2009<br />
6. Fiebig, Andrea; geb. am 20.09.1965<br />
Vermessungstechniker<br />
Markt 11, 99718 Großenehrich<br />
Ortsteil Wenigenehrich<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Wir für Wenigenehrich<br />
1. Rodler, Jens; geb. am 30.03.1967<br />
Malermeister<br />
Hauptstraße 36, 99713 Wenigenehrich<br />
2. Kunze, Jörg; geb. am 03.04.1966<br />
Landmaschinenschlosser<br />
Hauptstraße 33, 99713 Wenigenehrich<br />
3. Schaumburg, Bianka; geb. am 21.07.1973<br />
Hausfrau<br />
Hauptstraße 43, 99713 Wenigenehrich<br />
4. Kaczmarczyk, Annerose; geb. am 07.05.1961<br />
Hausfrau<br />
Hauptstraße 4, 99713 Wenigenehrich<br />
Ortsteil Feldengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Wir für Feldengel<br />
1. Löbler, Mike; geb. am 09.10.1970<br />
Angestellter<br />
Dorfstraße 90, 99718 Feldengel<br />
2. Lin<strong>der</strong>, Konrad geb. am 05.11.1956<br />
Selbständiger Unternehmer<br />
Dorfstraße 83, 99718 Feldengel<br />
3. Weisbach, Reinhard geb. am 21.04.1956<br />
Schlosser<br />
Dorfstraße 8, 99718 Feldengel<br />
4. Weberstädt, Detlef geb. am 21.05.1968<br />
Zimmermeister<br />
Dorfstraße 30, 99718 Feldengel<br />
5. Schrötter, Falk geb. am 04.02.1968<br />
Malermeister<br />
Dorfstraße 45, 99718 Feldengel<br />
Ortsteil Holzengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: FDP<br />
1. Kropff, Heike; geb. am 26.06.1960<br />
Erzieherin<br />
Ziesengasse 5, 99718 Holzengel<br />
2. Lenz, Uwe; geb. am 14.02.1960<br />
Anlagenbetreuer<br />
Hauptstraße 36, 99718 Holzengel<br />
3. Nucke, Martina; geb. am 29.03.1964<br />
Lehrerin<br />
Kirchstraße 7, 99718 Holzengel<br />
4. Weisheit, Detlef; geb. am 03.09.1961<br />
Gleisbauer<br />
Hauptstraße 14, 99718 Holzengel<br />
5. Weida, Enrico; geb. am 11.02.1980<br />
Bautechniker Hochbau<br />
Hauptstraße 36, 99718 Holzengel<br />
Ortsteil Kirchengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Wir für Kirchengel<br />
1. Gottschalk, Torsten; geb. am 30.07.1969<br />
Heizungsmonteur<br />
Hauptstraße 59, 99718 Kirchengel<br />
2. Weber, Andreas; geb. am 07.12.1971<br />
Landwirt<br />
Hauptstraße 74, 99718 Kirchengel<br />
3. Briesner, Uwe; geb. am 06.07.1959<br />
Dipl. Angraring.<br />
Hauptstraße 96, 99718 Kirchengel<br />
4. Hä<strong>der</strong>, Petra; geb. am 23.03.1958<br />
Chemielaborantin<br />
Hauptstraße 71, 99718 Kirchengel<br />
5. Ludwig, Heike; geb. am 30.11.1966<br />
Einzelhandelskauffrau<br />
Hauptstraße 95, 99718 Kirchengel<br />
Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Pro Nie<strong>der</strong>spier<br />
1. Jakob, Dirk; geb. am 16.07.1972<br />
Krankenpfleger<br />
Hauptstraße 29 B, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
2. Börner, Lutz; geb. am 13.06.1959<br />
Meister für Kraftwerkstechnik<br />
Hauptstraße 30 A, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
3. Löser, Sebastian; geb. am 01.03.1978<br />
Industriemechaniker<br />
Hauptstraße 30, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
4. Neumann, Torsten; geb. am 06.06.1967<br />
Dipl.-Bauingenieur<br />
Hohenebraer Straße 7, 99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
Ortsteil Otterstedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Initiative Otterstedt<br />
1. Weinert, Doreen; geb. am 21.10.1973<br />
Industriekauffrau<br />
Hauptstraße 52, 99718 Otterstedt<br />
2. Surber, Astrid; geb. am 08.06.1960<br />
SV-Fachangestellte<br />
Hintergasse 81, 99718 Otterstedt<br />
3. Krause, Edgar; geb. am 02.07.1941<br />
Rentner<br />
Hauptstraße 85, 99718 Otterstedt<br />
- Liste 2: Wir für Otterstedt<br />
1. Gengelbach, Wolfgang; geb. am 26.10.1953<br />
Baumaschinist<br />
Hauptstraße 71, 99718 Otterstedt<br />
2. Grüner, Günter; geb. am 16.01.1942<br />
MdL<br />
Hauptstraße 9, 99718 Otterstedt<br />
3. Biel, Angela; geb. am 16.09.1964<br />
kaufmännische Angestellte<br />
Hauptstraße 83 A, 99718 Otterstedt<br />
4. Bauer, Andreas; geb. am, 13.01.1969<br />
Kraftfahrer<br />
Hauptstraße 73, 99718 Otterstedt<br />
5. Hellmich, Petra; geb. am 17.11.1955<br />
Hausfrau<br />
Hauptstraße 57 A, 99718 Otterstedt<br />
6. Bauer, Iwona; geb. am 27.12.1969<br />
Bäckerin<br />
Hauptstraße 73, 99718 Otterstedt<br />
Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Pro Blie<strong>der</strong>stedt<br />
1. Baumann, Rüdiger; geb. am 21.01.1953<br />
Maurer<br />
Dorfstraße 10, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
2. Kühn, Siegfried; geb. am 07.02.1950<br />
Maurer<br />
Dorfstraße 21, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
3. Severin, Helmut; geb. am15.11.1952<br />
Meister für Landtechnik<br />
Dorfstraße 17, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
4. Petri, Thomas; geb. am 24.08.1966<br />
Kraftfahrer<br />
Dorfstraße 18, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
5. Hagel, Christian; geb. am 13.01.1977<br />
Lagerist<br />
Dorfstraße 32, 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Ortsteil Rohnstedt<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Bauernverband e. V. Großenehrich<br />
1. Knobloch, Kay; geb. am 23.04.1968<br />
Beamter<br />
Hauptstraße 13, 99718 Rohnstedt<br />
2. Werner, Ronald; geb. am 30.09.1966<br />
Werkmeister<br />
Hauptstraße 19, 99718 Rohnstedt<br />
3. Zwinkmann, Frank; geb. am 25.07.1963<br />
Tiefbauer<br />
Hauptstraße 7, 99718 Rohnstedt
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 7/2009<br />
4. Isserstedt, Thorsten; geb. am 01.09.1967<br />
Verkäufer<br />
Hauptstraße 6, 99718 Rohnstedt<br />
5. Kerrinnes, Ingolf; geb. am 21.11.1959<br />
Kraftfahrer<br />
Hauptstraße 40, 99718 Rohnstedt<br />
Ortsteil Westerengel<br />
Bezeichnung des Wahlvorschlages<br />
- Liste 1: Dorfverein „Zum Hegh Westerengel“ e. V.<br />
1. Adelmeyer, Gisela; geb. am 10.08.1939<br />
Rentnerin<br />
Hauptstraße 6, 99718 Westerengel<br />
2. Heger, Matthias; geb. am 12.02.1972<br />
Angestellter<br />
Hauptstraße 5, 99718 Westerengel<br />
3. Lauterbach, Helmut; geb. am 09.03.1953<br />
Dipl.-Geologe<br />
Schlössergasse 1, 99718 Westerengel<br />
4. Seehof, Frank; geb. am 17.12.1965<br />
Landwirt<br />
Schulgasse 3, 99718 Westerengel<br />
2.<br />
Listenverbindungen wurden nicht gebildet bzw. zugelassen.<br />
3.<br />
In den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Wenigenehrich,<br />
Feldengel, Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Blie<strong>der</strong>stedt,<br />
Rohnstedt und Westerengel ist jeweils ein gültiger Wahlvorschlag<br />
zugelassen worden, <strong>der</strong> auf dem amtlichen<br />
Stimmzettel vorgedruckt wird. Der Wähler kann Bewerber streichen<br />
und Stimmen an wählbare Personen vergeben, indem er<br />
diese Nachnamen, Vornamen und Beruf o<strong>der</strong> in sonst eindeutig<br />
bezeichnen<strong>der</strong> Weise handschriftlich einträgt. Der Wähler kann<br />
den Wahlvorschlag auch unverän<strong>der</strong>t durch entsprechende<br />
Kennzeichnung annehmen.<br />
Die Wahlen werden in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Otterstedt<br />
als Verhältniswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen<br />
Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat drei Stimmen.<br />
Großenehrich, den 05.05.2009<br />
gez. Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 5. Juni 2009 Nummer 8/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Sprech- und Öffnungszeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern direkt<br />
angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ...................................................................... 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
· dienstags zusätzlich von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Ausschüsse,<br />
zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen können<br />
Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
Amtlicher Teil<br />
Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
über die Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen<br />
Wahlhelfer und Hilfskräfte im Rahmen von<br />
Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen vom<br />
09.04.1999<br />
(1. WahlEntschÄndS)<br />
Aufgrund § 19 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung und §§ 34 Abs. 2 und 35 des Thüringer Gesetzes<br />
über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer<br />
Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530)<br />
in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
in seiner Sitzung am 27.11.2008 unter Beschluss Nr.<br />
393-30/2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
über die Entschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer<br />
und Hilfskräfte im Rahmen von Kommunalwahlen und<br />
eventueller Stichwahlen<br />
vom 09.04.1999<br />
Die Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Entschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte im Rahmen<br />
von Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen vom<br />
09.04.1999 wie wie Folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Satzung wird in „Satzung über die Entschädigung<br />
sowie den Ersatz von Auslagen bei Ausübung<br />
von Ehrenämtern bei Kommunalwahlen in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
(WahlEntschädS)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Die Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Entschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer und Hilfskräfte im<br />
Rahmen von Kommunalwahlen und eventueller Stichwahlen<br />
vom 09.04.1999 erhält folgende neue Fassung:<br />
§ 1<br />
Wahlausschuss<br />
(1) Jedes bestellte bzw. berufene Mitglied eines Wahlausschusses<br />
erhält je Sitzungsteilnahme eine Entschädigung in Höhe<br />
von 10,00 Euro.<br />
(2) Die mit Absatz 1 festgelegte Entschädigung wird an Beschäftigte<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung und an Gäste <strong>der</strong> Wahlausschusssitzungen<br />
nicht gezahlt.<br />
§ 2<br />
Wahlvorstand<br />
(1) Jedem ehrenamtlichen Mitglied eines Wahlvorstandes im<br />
Stimm-/bzw. Wahlbezirk wird eine Entschädigung in Höhe von<br />
25,00 Euro gezahlt.<br />
(2) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlvorstand o<strong>der</strong><br />
als Wahlleiter, stellvertreten<strong>der</strong> Wahlleiter o<strong>der</strong> Mitglied des<br />
Wahlausschusses erhalten<br />
1. Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend<br />
<strong>der</strong> mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit<br />
als Freizeitausgleich.<br />
2. Beamte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend<br />
ihrer Arbeitszeit nach § 1 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die<br />
Arbeitszeit <strong>der</strong> Beamten (ThürAzVO) vom 10.06.2005<br />
(GVBl. S. 279) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung als Freizeitausgleich.<br />
§ 3<br />
Briefwahlvorstand<br />
(1) Dem Mitglied eines Briefwahlvorstandes wird eine Entschädigung<br />
in Höhe von 10,00 Euro gezahlt.<br />
(2) Für ihre ehrenamtliche in dem Briefwahlvorstand erhalten<br />
1. Beschäftigte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen halben Arbeitstag<br />
entsprechend <strong>der</strong> mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit<br />
als Freizeitausgleich.<br />
2. Beamte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung einen Arbeitstag entsprechend ihrer<br />
Arbeitszeit nach § 1 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit<br />
<strong>der</strong> Beamten (ThürAzVO) vom 10.06.2005 (GVBl. S.<br />
279) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung als Freizeitausgleich<br />
Beträgt die ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag insgesamt mehr<br />
als 6 Stunden, so finden die in § 2 getroffenen Regelungen Anwendung.<br />
§ 4<br />
Auslagenersatz<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen<br />
Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und sonstigen Veranstaltungen<br />
werden Reisekosten in Form von Wegstreckenentschädigung<br />
nach den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes<br />
über die Reisekostenvergütung <strong>der</strong> Beamten und Richter (Thüringer<br />
Reisekostengesetz - ThürRKG) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung erstattet.<br />
§ 5<br />
Ersatzleistungen<br />
(1) Arbeitnehmer, die zu Mitglie<strong>der</strong>n des Wahlausschusses o<strong>der</strong><br />
des Wahlvorstandes berufen o<strong>der</strong> als Hilfskraft eingesetzt werden,<br />
erhalten das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen<br />
und Zulagen weiter bezahlt, das sie ohne ihre Tätigkeit<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Kommunalwahlen erzielt hätten. Den Arbeitgebern<br />
sind auf Antrag die nach Satz 1 zu erbringenden Leistungen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Beiträge zur Sozialversicherung und zur<br />
Bundesanstalt für Arbeit von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu erstatten.<br />
(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Absatz 1 mit<br />
Ausnahme des Satzes 1.<br />
(3) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung<br />
von 5,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall,<br />
<strong>der</strong> durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden<br />
ist. Die Pauschalentschädigung wird für die Dauer <strong>der</strong><br />
regelmäßigen Arbeitszeit, längstens bis 18:00 Uhr gezahlt.<br />
(4) An<strong>der</strong>e als die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen<br />
erhalten auf Antrag eine Pauschalentschädigung von 5,00<br />
Euro je volle Stunde, wenn ihnen im beruflichen o<strong>der</strong> häuslichen<br />
Bereich ein Nachteil entsteht, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel nur durch<br />
das Nachholen versäumter Arbeit o<strong>der</strong> die Inanspruchnahme einer<br />
Hilfskraft ausgeglichen werden kann.<br />
§ 6<br />
Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten<br />
jeweils in männlicher und weiblicher Form<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1001-GV084-02-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO ThürKAG zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Satzung<br />
zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz zur<br />
Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im<br />
Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS)<br />
Inhaltsübersicht<br />
Artikel 1 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004<br />
Artikel 2 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
für die Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
stehenden Liegenschaften vom 26.01.2006<br />
Artikel 3 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
über die Benutzung <strong>der</strong> in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich stehenden Jugendclubs vom<br />
14.07.2008
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
6. nach § 11 Abs. 5 wird folgen<strong>der</strong> Abs.<br />
Artikel 4 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ehrenordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 17.04.2008<br />
Artikel 5 Inkrafttreten<br />
Aufgrund Artikel 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen<br />
(GVBl. S. 369 ff.), § 19 Abs. 1 und § 20 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde-<br />
und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />
ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003<br />
(GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am 27.11.2008 unter<br />
Beschluss Nr. 394-30/2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004<br />
Die Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 wird<br />
wie Folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 3 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 3<br />
Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat<br />
(1) Folgende Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung i. S. d. §<br />
45 ThürKO:<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Nie<strong>der</strong>spier,<br />
Rohnstedt, Westerengel, Feldengel, Holzengel und Kirchengel.<br />
(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter <strong>der</strong> Gemeinde<br />
und wird nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes<br />
für die Dauer <strong>der</strong> gesetzlichen Amtszeit des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt <strong>der</strong> Ortsteilrat<br />
den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Abwahl<br />
des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 ThürKO entsprechend.<br />
Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen<br />
die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des Gemein<strong>der</strong>ats<br />
und <strong>der</strong> Ausschüsse teilzunehmen und<br />
entsprechende Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein Gemein<strong>der</strong>atsmitglied<br />
zu laden.<br />
(3) Die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates erfolgt<br />
nach den für die Wahl <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atsmitglie<strong>der</strong> geltenden<br />
Regelungen (§§ 12 bis 23 ThürKWG).“<br />
2. § 10 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„3. Mitglied des Ortsteilrates<br />
= Ehrenmitglied des Ortsteilrates,“<br />
3. § 10 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„4. Ortsteilbürgermeisterin o<strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
= Ehrenortsteilbürgermeisterin o<strong>der</strong><br />
Ehrenortsteilbürgermeister,“<br />
4. § 11 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates erhalten eine Entschädigung<br />
in Höhe von 50 v. H. <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates.“<br />
5. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:<br />
„(5) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung<br />
<strong>der</strong> ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit<br />
(ThürAufEVO) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung die folgenden<br />
Aufwandsentschädigungen:<br />
1. die Ortsteilbürgermeister mit einer Einwohnerzahl von<br />
a) bis zu 500 Einwohnern: 175,00 EUR,<br />
b) mit 501 bis 1.000 Einwohnern: 225,00 EUR.<br />
2. <strong>der</strong> ehrenamtliche Beigeordnete entsprechend <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO<br />
in Höhe von 12,5 v. H. des maßgebenden Höchstbetrages<br />
<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen kommunalen<br />
Bürgermeisters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO<br />
nach dem Satz <strong>der</strong> die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl.<br />
Ist ein ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter verhin<strong>der</strong>t, seine<br />
Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird seinem Vertreter<br />
nach Ablauf eines Zeitraumes von 6 Wochen fortdauern<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
für jeden angefangenen Tag <strong>der</strong> Vertretung ein Dreißigstel<br />
<strong>der</strong> in Satz 1 angeführten Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
Mit Gewährung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung nach Satz 2<br />
wird die Zahlung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung an den verhin<strong>der</strong>ten<br />
kommunalen Wahlbeamten bis zu dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />
seiner Tätigkeit eingestellt.“<br />
7. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />
„(2) Sachen, die Angelegenheiten einzelner Ortsteile betreffen,<br />
werden durch öffentlichen Aushang an den Bekanntmachungstafeln<br />
<strong>der</strong> betreffenden Ortsteile bekannt gemacht.<br />
Standorte <strong>der</strong> Bekanntmachungstafeln:<br />
Großenehrich: Rathaus, Kapellstr. 18,<br />
Wenigenehrich: Gemein<strong>der</strong>aum, Hauptstr.,<br />
Nie<strong>der</strong>spier: Gaststätte, Dorfplatz,<br />
Otterstedt: Freifläche vor dem Bauhof,<br />
Blie<strong>der</strong>stedt: Grünfläche, Dorfteich,<br />
Rohnstedt: ehem. Gemeindeverwaltung,<br />
Westerengel: 1. Gemeindegaststätte,<br />
2. FFW-Gerätehaus, Am Anger,<br />
Kirchengel: Gemeindescheune,<br />
Holzengel: Feuerwehr, Ziesengasse 2,<br />
Feldengel: ehem. Gemeindeverwaltung.<br />
Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist <strong>der</strong> Zeitraum<br />
des Aushangs zu vermerken. Auf bekannt gemachten<br />
Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.“<br />
8. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„(3) Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rats,<br />
eines Ausschusses o<strong>der</strong> eines Ortsteilrats werden<br />
durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt „Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich“ bekannt gemacht.“<br />
9. § 12 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />
„(4) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung<br />
<strong>der</strong> Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rats, seiner Ausschüsse und <strong>der</strong><br />
Ortsteilräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs<br />
an den Verkündungstafeln an diesem Tag vollendet.<br />
Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst<br />
am Tag nach <strong>der</strong> jeweiligen Sitzung abgenommen werden.“<br />
Artikel 2<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und Gebührensatzung für die<br />
Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden Liegenschaften<br />
vom 26.01.2006<br />
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die <strong>Stadt</strong> Großenehrich kann das Hausrecht im Einzelfall<br />
auf den Ortsteilbürgermeister des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich die<br />
betreffende Liegenschaft befindet, übertragen.“<br />
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Vergabe <strong>der</strong> Nutzung <strong>der</strong> städtischen Liegenschaften<br />
erfolgt in jedem Ortsteil durch den Ortsteilbürgermeister des<br />
Ortsteils, in <strong>der</strong> sich die Liegenschaft befindet, o<strong>der</strong> dessen<br />
Stellvertreter in <strong>der</strong> Reihenfolge des Eingangs <strong>der</strong> Anträge<br />
auf Benutzung.“<br />
Artikel 3<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Benutzung<br />
<strong>der</strong> in Trägerschaft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich stehenden<br />
Jugendclubs vom 14.07.2008<br />
1. § 2 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Der Ortsteilbürgermeister sowie die weiteren Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrats des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet<br />
(an<strong>der</strong>e Inhaber des Hausrechtes), unterstützen die <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
bei <strong>der</strong> Ausübung des Hausrechtes im Rahmen<br />
<strong>der</strong> bestehenden Möglichkeiten.“<br />
2. § 5 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Schäden, die bei <strong>der</strong> Übernahme festgestellt werden, sind<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung o<strong>der</strong> dem Ortsteilbürgermeister des<br />
Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet, unverzüglich<br />
anzuzeigen.“<br />
3. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:<br />
„Abweichungen von den Öffnungszeiten im Einzelfall bedürfen<br />
<strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> des Ortsteilbürgermeisters<br />
des Ortsteils, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Jugendclub befindet.“<br />
4. Buchstabe A Abs. 6 <strong>der</strong> Anlage zu § 12 erhält folgende Fassung:<br />
„Einholen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bzw. des Ortsteilbürgermeisters<br />
für Verkehr, Aufstellen und Lagern in Gängen,<br />
auf Höfen usw. (u. a. für Krafträ<strong>der</strong> und Wagen).“
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
5. Buchstabe B Abs. 8 <strong>der</strong> Anlage zu § 12 erhält folgende Fassung:<br />
„Unterlassung jeglicher Verän<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> genutzten Sache,<br />
sofern nicht die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister eine<br />
schriftliche Genehmigung dazu erteilt, insbeson<strong>der</strong>e Unterlassung<br />
von Verän<strong>der</strong>ungen an den Installationen<br />
einschließlich <strong>der</strong> elektrischen Leitungen und des Einschlagens<br />
von Nägeln (Schrauben) in Holzverkleidungen aller<br />
Art.“<br />
Artikel 4<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ehrenordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 17.04.2008<br />
1. § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung:<br />
„3. Ortsteilbürgermeister<br />
= Ehrenortsteilbürgermeister<br />
4. Mitglied des Ortsteilrates<br />
= Ehrenmitglied des Ortsteilrates“<br />
2. § 8 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„1. Die Ehrung von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr bei<br />
beson<strong>der</strong>en Verdiensten erfolgt auf Vorschlag des <strong>Stadt</strong>brandmeisters,<br />
wenn beson<strong>der</strong>e Verdienste sie rechtfertigen.<br />
Bei 10-, 25-, 40-, und 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft<br />
in <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr werden durch den Bürgermeister<br />
eine Dankesurkunde sowie ein Ehrenpräsent im<br />
Wert von<br />
a) 15,00 EUR bei 10-jähriger,<br />
b) 25,00 EUR bei 25-jähriger,<br />
c) 40,00 EUR bei 40-jähriger sowie<br />
d) 50,00 EUR bei 50-jähriger<br />
ununterbrochener Mitgliedschaft in <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr<br />
überreicht.“<br />
3. § 9 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:<br />
„3. die Ortsteilbürgermeister für ihren Ortsteil sowie“<br />
Artikel 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1001-GV084-03-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000<br />
(FFW-KostGeb-ÄndS)<br />
Aufgrund des § 19 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer<br />
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />
Katastrophenschutz (ThürBKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2 und<br />
12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301)<br />
in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich in seiner Sitzung am 27.11.2008 unter Beschluss<br />
Nr. 395-30/2008 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000<br />
aufgrund des § 19 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer<br />
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />
Katastrophenschutz (ThürBKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2 und<br />
12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301)<br />
in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Satzung wird in „Satzung über den<br />
Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und<br />
Dienstleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich (Feuerwehr-Kostenersatz und -gebührensatzung<br />
- FFW-KostGebS)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Die Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren für<br />
Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 28.09.2000 erhält folgende neue Fassung:<br />
„§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf o<strong>der</strong><br />
direkt anzufor<strong>der</strong>n. An<strong>der</strong>e Hilfe- und Dienstleistungen sind bei<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, dem <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
o<strong>der</strong> dem Wehrführer zu beantragen.<br />
(2) Alle Maßnahmen <strong>der</strong> Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren,<br />
an<strong>der</strong>en Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des<br />
Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2<br />
ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1<br />
ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.<br />
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr erhebt die <strong>Stadt</strong> Großenehrich nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> folgenden Vorschriften.<br />
§ 2<br />
Entgeltliche Leistungen<br />
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter<br />
den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.<br />
(2) Gebührenpflicht gilt für<br />
1. die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Brandsicherheitswache<br />
sowie<br />
2. alle Leistungen <strong>der</strong> Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden<br />
und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
a) überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen,<br />
wie Arbeiten auf <strong>der</strong> Einsatzstelle nach Beseitigung <strong>der</strong><br />
allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und<br />
Aufzügen;<br />
b) die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen<br />
Geräten zum privaten Gebrauch;<br />
c) die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;<br />
d) die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten<br />
o<strong>der</strong> bei sonstigen Institutionen<br />
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben,<br />
wenn die angefor<strong>der</strong>ten und ausgerückten Mannschaften mit ihren<br />
Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung<br />
<strong>der</strong> Gefahr o<strong>der</strong> des Schadens o<strong>der</strong> aus sonstigen, nicht<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich zu vertretenden Gründen nicht<br />
mehr tätig werden.<br />
§ 3<br />
Berechnung des Kostenersatzes und <strong>der</strong> Gebühren<br />
(1) Für Einsätze im Sinne des § 2 werden Kostenersatz und Gebühren<br />
nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden<br />
Personal- und Sachkosten bemessen.<br />
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die<br />
Einsatzdauer <strong>der</strong> im notwendigen Umfang eingesetzten Personen.<br />
Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses,<br />
in dem die erfor<strong>der</strong>lichen Geräte stationiert<br />
sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht <strong>der</strong> Einsatz nicht vom Ge-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
rätehaus aus o<strong>der</strong> endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so<br />
berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse<br />
<strong>der</strong> Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die<br />
Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die<br />
Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist<br />
vom Einsatzleiter o<strong>der</strong> dessen Beauftragten festzustellen.<br />
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer <strong>der</strong><br />
verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer<br />
i. S. von Abs. 2.<br />
(4) Die Höhe des Kostenersatzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gebühren richtet<br />
sich nach den Pauschalsätzen des dieser Satzung als Anlage<br />
beigefügten Kosten- und Gebührenverzeichnisses. Für den Ersatz<br />
von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in<br />
den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in<br />
Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten<br />
Sätze erhoben.<br />
(5) Mit den Pauschalsätzen im Sinne des Abs. 4 sind alle durch<br />
den Betrieb <strong>der</strong> Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände<br />
entstehenden Kosten, insbeson<strong>der</strong>e Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung<br />
und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen:<br />
a) die Selbstkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für verbrauchtes<br />
Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure<br />
und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages<br />
von 10 v. H.,<br />
b) die Selbstkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für die ggf. erfor<strong>der</strong>liche<br />
Entsorgung verbrauchten Materials,<br />
c) die Reparatur- o<strong>der</strong> Ersatzbeschaffungskosten für die bei<br />
den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten o<strong>der</strong> unbrauchbar<br />
gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände,<br />
sofern die Beschädigungen o<strong>der</strong> die Unbrauchbarkeit<br />
nicht auf Verschleiß o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit<br />
<strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind sowie<br />
d) die Ersatzbeschaffungskosten für bei <strong>der</strong> Ausleihe abhanden<br />
gekommene Geräte.<br />
§ 4<br />
Schuldner<br />
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
genannten Personen und Unternehmen.<br />
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswache die Veranstalter<br />
i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im Übrigen ist Gebührenschuldner,<br />
wer als Benutzer die Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistung<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr in Anspruch nimmt o<strong>der</strong> anfor<strong>der</strong>t. Wird die Feuerwehr<br />
im Interesse eines Mieters o<strong>der</strong> Pächters in Anspruch<br />
genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur,<br />
wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen o<strong>der</strong> mutmaßlichen<br />
Willen entspricht.<br />
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5<br />
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit<br />
(1) Der Anspruch entsteht<br />
a) für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG<br />
mit Abschluss <strong>der</strong> erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;<br />
b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenabwehr<br />
mit <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistung<br />
und<br />
c) für ausgeliehene Geräte mit <strong>der</strong> Überlassung.<br />
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong> Großenehrich ist berechtigt, vor Durchführung von<br />
gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb <strong>der</strong> Gefahrenabwehr<br />
angemessene Vorauszahlungen zu for<strong>der</strong>n.<br />
§ 6<br />
Haftung<br />
(1) Für Schäden, die bei Hilfe- o<strong>der</strong> Dienstleistungen nach § 2<br />
durch Angehörige <strong>der</strong> Feuerwehr verursacht werden, haftet die<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich nur, wenn <strong>der</strong> Schaden auf vorsätzliches<br />
o<strong>der</strong> grob fahrlässiges Verhalten <strong>der</strong> Feuerwehrangehörigen zurückzuführen<br />
ist.<br />
(2) Sachschäden, die <strong>der</strong> Feuerwehr bei Ausführung <strong>der</strong> Leistungen<br />
nach § 2 durch die hiermit verbundene Gefahr entstanden<br />
sind, hat <strong>der</strong> Schuldner zu ersetzen, sofern sie nicht vom<br />
Feuerwehrpersonal vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verschuldet<br />
worden sind.<br />
(3) <strong>Stadt</strong> Großenehrich haftet nicht für Personal- und Sachschäden,<br />
die durch unsachgemäße Behandlung <strong>der</strong> in Anspruch ge-<br />
nommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den<br />
Schuldner verursacht worden sind.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Gestellung von Fahrzeugen und Geräten hat <strong>der</strong><br />
Schuldner grundsätzlich für entwendete sowie durch unsachgemäße<br />
Behandlung beschädigte Fahrzeuge und Geräte Ersatz<br />
zumindest in Höhe des Zeitwertes zu leisten.“<br />
Artikel 2<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatz-<br />
und Gebührensatzung<br />
vom 28.09.2000<br />
1. Die Bezeichnung <strong>der</strong> Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatzund<br />
Gebührensatzung vom 28.09.2000 wird in „Kosten- und<br />
Gebührenverzeichnis zur Satzung über den Kostenersatz<br />
und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich (FFW-<br />
KostGebS-KostGebVz)“ geän<strong>der</strong>t.<br />
2. Ziffer II. 3. erhält folgende neue Fassung:<br />
„Hat die <strong>Stadt</strong> Großenehrich dem Arbeitgeber nach § 14<br />
Abs. 1 und 2 ThürBKG Verdienstausfall o<strong>der</strong> fortgezahltes<br />
Arbeitsentgelt zu erstatten, ist dieser/dieses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch<br />
den Schuldner zu erstatten; als Durchschnittssatz kann <strong>der</strong><br />
jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im<br />
Bauhauptgewerbe angesetzt werden.“<br />
3. Ziffer III. 3. wird den Worten Besen, Schaufeln, Hacken“ in<br />
Zeile 3 ein Komma sowie die Worte „ Handlampen, Äxte,<br />
Saugkorb, F-Sicherheitsleinen“ hinzugefügt.<br />
4. Ziffer III. 3. werden nach Zeile 3 folgende Zeilen neu hinzugefügt:<br />
„Handfunkgeräte, Fahrzeugfunkanlage 3,00 EUR<br />
Schild ‚Ölspur’ 3,00 EUR/Schild“<br />
Artikel 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.12.2008 (Az.: L.4.5-1024-GV084-02-08) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 3 Thür-<br />
KAG zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 21 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung, <strong>der</strong> §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes<br />
(ThürKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung und des § 35 <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 30.11.2007 hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
in <strong>der</strong> Sitzung vom 15.12.2008 unter Beschluss-Nr. 397-31/2008<br />
die folgende Friedhofsgebührensatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
beschlossen:
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
I. Gebührenpflicht<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und<br />
Anlagen im Rahmen <strong>der</strong> Friedhofssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 30.11.2007 werden Gebühren nach Maßgabe dieser<br />
Gebührensatzung erhoben.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen o<strong>der</strong> Genehmigungen<br />
nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung sind:<br />
1. Bei Erstbestattungen<br />
a) <strong>der</strong> Ehegatte,<br />
b) <strong>der</strong> Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,<br />
c) <strong>der</strong> Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft,<br />
d) die Kin<strong>der</strong>,<br />
e) die Eltern,<br />
f) die Geschwister,<br />
g) die Enkelkin<strong>der</strong>,<br />
h) die Großeltern,<br />
i) die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.<br />
2. bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen <strong>der</strong> Antragsteller.<br />
3. wer sonstige in <strong>der</strong> Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen<br />
beantragt o<strong>der</strong> in Auftrag gibt.<br />
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch<br />
1. <strong>der</strong> Antragsteller,<br />
2. diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gegenüber schriftlich<br />
zur Tragung <strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von<br />
Leistungen nach <strong>der</strong> Friedhofssatzung, und zwar mit <strong>der</strong> Beantragung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Leistung.<br />
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden<br />
Gebührenbescheids fällig.<br />
§ 4<br />
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser<br />
Satzung regeln sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung<br />
in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung<br />
zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die<br />
Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.<br />
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser<br />
Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften<br />
des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />
II. Gebühren<br />
§ 5<br />
Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle wird pro Tag eine Gebühr<br />
von 26,00 Euro erhoben. Für die Gestellung von Hilfskräften je<br />
Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr <strong>der</strong> jeweils gültige Tariflohn<br />
zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.<br />
§ 6<br />
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte<br />
und Urnenreihengrabstätte<br />
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte wird eine Gebühr<br />
von 444,00 Euro erhoben.<br />
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte wird eine<br />
Gebühr von 266,40 Euro erhoben.<br />
(3) Für die Überlassung einer Aschegrabstätte auf einer Aschestreuwiese<br />
wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.<br />
§ 7<br />
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten<br />
(1) Für die Überlassung<br />
1. einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit<br />
gemäß § 14 Abs. 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) wird eine<br />
Gebühr von 888,00 Euro erhoben.<br />
2. einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren<br />
(Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
wird eine Gebühr von 355,20 Euro erhoben.<br />
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten<br />
(§ 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätten<br />
(§ 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung) wird<br />
je Grabstelle und Jahr <strong>der</strong> Verlängerung eine Gebühr von 17,76<br />
Euro erhoben.<br />
(3) Bei Mehrfachbestattungen auf einer Grabstelle i. S. d. §§ 13<br />
Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 3 Satz 2 <strong>der</strong> Friedhofssatzung<br />
ermäßigt sich die Grabnutzungsgebühr für die <strong>der</strong> ersten<br />
Bestattung folgenden Bestattungen um die Hälfte <strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr<br />
nach §§ 5 und 6 mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass als Berechnungsgrundlage<br />
<strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr das belegte ursprüngliche<br />
Grab dient.<br />
§ 8<br />
Friedhofsunterhaltungsgebühr<br />
Als Friedhofsunterhaltungsgebühr wird von den Nutzungsberechtigten<br />
aller Grabstellen mit Ausnahme <strong>der</strong> Aschestreuwiesen<br />
ein Betrag i. H. v. 44,40 Euro pro Grab und Jahr erhoben.<br />
§ 9<br />
Gebühren für Grabräumung<br />
Sofern eine Grabstätte nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit, Nutzungszeit<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger<br />
bzw. von ihm beauftragte Unternehmer nicht durch<br />
den Entfernungspflichtigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> Friedhofssatzung)<br />
beräumt wird, hat dieser die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für<br />
die Beräumung entstandenen Kosten zu ersetzen.<br />
§ 10<br />
Verwaltungsgebühren<br />
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:<br />
1. die Ausstellung <strong>der</strong> Berechtigungskarte<br />
für Gewerbetreibende 50,00 Euro,<br />
2. die Erneuerung <strong>der</strong> Berechtigungskarte<br />
für Gewerbetreibende 25,00 Euro<br />
sowie<br />
3. die Erlaubnis zum Befahren des Friedhofs<br />
mit Kfz 18,00 Euro.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung trifft am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft. Gleichzeitig tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung die Gebührenordnung<br />
zur Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 03.08.1998 außer Kraft.<br />
ausgefertigt am: 20.01.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 08.01.2009 (Az.: L.4.5-1019-GV084-01-09) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß §§ 19 ff. ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG<br />
zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
Wahlbekanntmachung<br />
1.<br />
Am 7. Juni 2009 finden die Kommunalwahlen von 8:00 Uhr bis<br />
18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.<br />
2.<br />
Die Gemeinde bildet 10 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden<br />
sich:<br />
Wahl- Abgrenzung Lage des Wahlraums,<br />
bezirk des Wahlbezirks (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)<br />
1 Ortsteil Sitzungssaal des Rathauses<br />
Großenehrich Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
2 Ortsteil Gemein<strong>der</strong>aum<br />
Wenigenehrich 99713 Wenigenehrich<br />
3 Ortsteil Gemeindesaal<br />
Feldengel 99718 Feldengel<br />
4 Ortsteil Feuerwehr<br />
Holzengel 99718 Holzengel<br />
5 Ortsteil Raumzelle<br />
Kirchengel 99718 Kirchengel<br />
6 Ortsteil Versammlungsraum<br />
Nie<strong>der</strong>spier Feuerwehr,<br />
99713 Nie<strong>der</strong>pier<br />
7 Ortsteil Feuerwehr (Sonnenblick)<br />
Otterstedt 99718 Otterstedt<br />
8 Ortsteil Gemein<strong>der</strong>aum<br />
Blie<strong>der</strong>stedt 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
9 Ortsteil ehemalige Gemeindeverwaltung<br />
Rohnstedt 99718 Rohnstedt<br />
10 Ortsteil Vereinsraum <strong>der</strong> Gaststätte<br />
Westerengel 99718 Westerengel<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten<br />
übermittelt worden sind, sind <strong>der</strong> Stimmbezirk und <strong>der</strong> Wahlraum<br />
angegeben, in dem <strong>der</strong> Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
Für den Fall, dass zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ein<br />
Briefwahlvorstand zu bilden ist, befinden sich die Arbeitsräume<br />
des Briefwahlvorstands im<br />
Rathaus <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Zimmer 2<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich.<br />
Der Briefwahlvorstand tritt in diesem Fall am Wahltag um 18:00<br />
Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.<br />
3.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks<br />
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen<br />
Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis<br />
- o<strong>der</strong> Reisepass zur Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei <strong>der</strong> Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Je<strong>der</strong> Wähler erhält<br />
nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt<br />
ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:<br />
3.1<br />
Wahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong> und Kreistagsmitglie<strong>der</strong><br />
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen<br />
Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt.<br />
Je<strong>der</strong> Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die<br />
Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch<br />
Kennzeichnen <strong>der</strong> hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen<br />
Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf<br />
verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die<br />
Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie kön-<br />
nen ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen<br />
Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei<br />
Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen<br />
Bewerbern jeweils eine Stimme) o<strong>der</strong> einen Wahlvorschlag<br />
kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen<br />
Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende<br />
Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags<br />
mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).<br />
3.2<br />
Wahl <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Feldengel,<br />
Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt,<br />
Rohnstedt und Westerengel<br />
3.2.1<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen mit<br />
Ortsteilverfassung Großenehrich, Feldengel, Holzengel, Nie<strong>der</strong>spier,<br />
Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt und Westerengel hat jede Wählerin<br />
und je<strong>der</strong> Wähler eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre<br />
Stimme dadurch, dass sie entwe<strong>der</strong> den auf dem amtlichen<br />
Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen o<strong>der</strong><br />
eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf auf<br />
dem Stimmzettel eintragen.<br />
3.2.2<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen mit<br />
Ortsteilverfassung Wenigenehrich und Otterstedt hat jede Wählerin<br />
und je<strong>der</strong> Wähler eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre<br />
Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen<br />
<strong>der</strong> aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.<br />
3.2.3<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl des Ortsteilbürgermeisters in dem Ortsteil mit<br />
Ortsteilverfassung Kirchengel hat jede Wählerin und je<strong>der</strong> Wähler<br />
eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch,<br />
dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person<br />
mit Nachnamen, Vornamen und Beruf eintragen.<br />
3.3<br />
Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilräte in den Ortsteilen<br />
mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Wenigenehrich,<br />
Feldengel, Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Otterstedt,<br />
Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt und Westerengel<br />
3.3.1<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilräte in den<br />
Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Großenehrich, Wenigenehrich,<br />
Feldengel, Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Blie<strong>der</strong>stedt,<br />
Rohnstedt und Westerengel wird die Wahl als Mehrheitswahl<br />
ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das<br />
Recht <strong>der</strong> Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.<br />
Jede Wählerin und je<strong>der</strong> Wähler hat so viele Stimmen wie weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilräte zu wählen sind, das sind<br />
- in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Großenehrich 6 weitere<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates sowie<br />
- in den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung Wenigenehrich, Feldengel,<br />
Holzengel, Kirchengel, Nie<strong>der</strong>spier, Blie<strong>der</strong>stedt,<br />
Rohnstedt und Westerengel jeweils 4 weitere Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Ortsteilrates.<br />
Der jeweils gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverän<strong>der</strong>t<br />
durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie<br />
können aber auch Bewerber streichen und Stimmen durch Hinzufügung<br />
wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit<br />
Nachnamen, Vornamen und Beruf o<strong>der</strong> sonst eindeutig bezeichnen<strong>der</strong><br />
Weise eintragen.<br />
3.3.2<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates in dem<br />
Ortsteil Otterstedt wird die Wahl als Verhältniswahl durchgeführt.<br />
Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
aufgedruckt. Je<strong>der</strong> Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen.<br />
Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen<br />
durch Kennzeichnen <strong>der</strong> hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen<br />
Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen<br />
auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann,<br />
wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören.<br />
Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben,<br />
dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf<br />
die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme<br />
von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) o<strong>der</strong> einen<br />
Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei<br />
Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch<br />
verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten<br />
Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen<br />
Bewerbern).
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
4.<br />
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet<br />
dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen,<br />
dass an<strong>der</strong>e Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.<br />
Je<strong>der</strong> Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.<br />
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur<br />
ein Wähler in <strong>der</strong> Wahlzelle aufhält.<br />
Ein Wähler, <strong>der</strong> des Lesens unkundig o<strong>der</strong> wegen einer körperlichen<br />
Beeinträchtigung gehin<strong>der</strong>t ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen,<br />
zu falten o<strong>der</strong> selbst in die Wahlurne zu legen, kann<br />
eine an<strong>der</strong>e Person bestimmen, <strong>der</strong>en Hilfe er sich bei <strong>der</strong><br />
Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand<br />
bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes<br />
Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf<br />
die Erfüllung <strong>der</strong> Wünsche des Wählers zu beschränken. Die<br />
Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen,<br />
wenn dies zur Hilfeleistung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Hilfsperson<br />
ist zur Geheimhaltung <strong>der</strong> Kenntnisse verpflichtet, die sie<br />
bei <strong>der</strong> Hilfeleistung von <strong>der</strong> Wahl erlangt hat.<br />
5.<br />
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind<br />
öffentlich. Je<strong>der</strong>mann hat Zutritt zu den unter Ziffer 2 angeführten<br />
Wahlräumen sowie für den Fall, dass Briefwahlvorstände zu<br />
bilden waren zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit<br />
dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
6.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl<br />
an <strong>der</strong> Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf<br />
dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden,<br />
dass <strong>der</strong> Wahlbrief spätestens am 7. Juni 2009 bis<br />
18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei <strong>der</strong> auf dem<br />
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.<br />
Sofern Briefwahlvorstände zu bilden waren sind diese nicht<br />
zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.<br />
7.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben.<br />
Wer unbefugt wählt o<strong>der</strong> sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />
Wahl herbeiführt o<strong>der</strong> das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu fünf Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft; <strong>der</strong><br />
Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):<br />
8.<br />
Die Ermittlung des Wahlergebnisses / <strong>der</strong> Wahlergebnisse wird<br />
am Montag, dem 8. Juni 2009 und ggf. am Dienstag, dem 9. Juni<br />
2009, jeweils um 09:00 Uhr bis voraussichtlich 16:00 Uhr, in<br />
denselben Wahlräumen sowie für den Fall, dass Briefwahlvorstände<br />
zu bilden waren in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands<br />
fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung<br />
nicht beendet werden kann.<br />
Großenehrich, den 20.05.2009<br />
gez. Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat<br />
Wahlbekanntmachung<br />
1.<br />
Am 07.06.2009 findet in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland die<br />
Wahl zum 7. Europäischen Parlament<br />
statt.<br />
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.<br />
2.<br />
Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:<br />
Wahl- Abgrenzung Lage des Wahlraums,<br />
bezirk des Wahlbezirks (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)<br />
1 Ortsteil Rathaus<br />
Großenehrich Kapellstraße 18,<br />
99718 Großenehrich<br />
2 Ortsteil Gemein<strong>der</strong>aum<br />
Wenigenehrich 99713 Wenigenehrich<br />
3 Ortsteil Gaststätte<br />
Feldengel Dorfstraße 70,<br />
99718 Feldengel<br />
4 Ortsteil Freiwillige Feuerwehr<br />
Holzengel Hauptstraße 28,<br />
99718 Holzengel<br />
5 Ortsteil Raumzelle<br />
Kirchengel 99718 Kirchengel<br />
6 Ortsteil Versammlungsraum<br />
Nie<strong>der</strong>spier Feuerwehr<br />
99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
7 Ortsteil Feuerwehr (Sonnenblick)<br />
Otterstedt 99718 Otterstedt<br />
8 Ortsteil Gemein<strong>der</strong>aum<br />
Blie<strong>der</strong>stedt 99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
9 Ortsteil ehemalige<br />
Rohnstedt Gemeindeverwaltung<br />
99718 Rohnstedt<br />
10 Ortsteil Vereinsraum<br />
Westerengel <strong>der</strong> Gaststätte<br />
99718 Westerengel<br />
Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in<br />
<strong>der</strong> Zeit vom 11.05.2009 bis 17.05.2009 zugestellt worden sind,<br />
sind <strong>der</strong> Wahlbezirk und <strong>der</strong> Wahlraum angegeben, in dem <strong>der</strong><br />
Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses<br />
um 18:00 Uhr Uhr in <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 12 A, 99718 Greußen zusammen.<br />
3.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks<br />
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen<br />
Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis<br />
- o<strong>der</strong> Reisepass zur Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei <strong>der</strong> Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Je<strong>der</strong> Wähler erhält<br />
bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Je<strong>der</strong> Wähler hat eine Stimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufen<strong>der</strong> Nummer die<br />
Bezeichnung <strong>der</strong> Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort<br />
sowie jeweils die ersten 10 Bewerber <strong>der</strong> zugelassenen<br />
Wahlvorschläge und rechts von <strong>der</strong> Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten<br />
einen Kreis für die Kennzeichnung.<br />
Der Wähler gibt seine Stimme in <strong>der</strong> Weise ab, dass er auf dem<br />
rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes<br />
Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise eindeutig kenntlich macht, welchem<br />
Wahlvorschlag sie gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums<br />
o<strong>der</strong> in einem beson<strong>der</strong>en Nebenraum gekennzeichnet<br />
und in <strong>der</strong> Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe<br />
nicht erkennbar ist.<br />
4.<br />
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />
Wahlbezirk sind öffentlich. Je<strong>der</strong>mann hat Zutritt, soweit das ohne<br />
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
5.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an <strong>der</strong> Wahl im<br />
Kreis o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> kreisfreien <strong>Stadt</strong>, in dem/<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wahlschein<br />
ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des<br />
Kreises/<strong>der</strong> kreisfreien <strong>Stadt</strong><br />
o<strong>der</strong><br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von <strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag<br />
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen<br />
und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im<br />
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebe-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 9 – 14. Jahrgang, Nr. 8/2009<br />
nen Wahlschein so rechtzeitig <strong>der</strong> auf dem Wahlbriefumschlag<br />
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am<br />
Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei<br />
<strong>der</strong> angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
6.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich<br />
in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4<br />
des Europawahlgesetzes).<br />
Wer unbefugt wählt o<strong>der</strong> sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />
Wahl herbeiführt o<strong>der</strong> das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu 5 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft; <strong>der</strong> Versuch<br />
ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />
Großenehrich, den 08.05.2009<br />
Die Gemeindebehörde<br />
Im Auftrage<br />
Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter und Wahlbeauftragter<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Mittwoch, den 17. Juni 2009 Nummer 9/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Der Wahlleiter -<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahlen zum <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich und für die Wahlen<br />
für das Amt <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister sowie die weiteren Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilräte in den Ortsteilen mit<br />
Ortsteilverfassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Im Folgenden wird die Feststellung des Wahlergebnisses für die<br />
Wahlen zum <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich sowie die Wahlen<br />
für das Amt <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister sowie die weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Ortsteilräte in den Ortsteilen mit Ortsteilverfassung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich gemäß § 9 Abs. 5 und 6 des Thüringer Gesetzes<br />
über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden<br />
(Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993<br />
(GVBl. S. 530) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung und §§ 47 und<br />
48 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) vom<br />
02.03.2009 (GVBl. S. 65) öffentlich bekannt gemacht:<br />
I.<br />
Öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Feststellung des<br />
Wahlergebnisses für die Wahlen zum <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 2.293<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 1.329<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 76<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 1.253<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 3.653<br />
Amtlicher Teil<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber<br />
entfallenden gültigen Stimmen sowie Angabe <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
<strong>der</strong> Bewerber im Wahlvorschlag:<br />
Liste 1: CDU<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Rosenstiel, Otto 212 Stimmen<br />
- Skor, Inge 210 Stimmen<br />
- Grüner, Günter 190 Stimmen<br />
- Krause, Marco 163 Stimmen<br />
- Börner, Lutz 115 Stimmen<br />
- Löser, Sebastian 96 Stimmen<br />
- Polenz, Jürgen 82 Stimmen<br />
- Dührsen, Dr. Klaus 64 Stimmen<br />
- Gottschalk, Torsten 63 Stimmen<br />
- Linse, Stefan 42 Stimmen<br />
Liste 2: Die Linke - offene Liste<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Weber, Peter 130 Stimmen<br />
- Fehr, Werner 99 Stimmen<br />
Liste 3: Bürgerinitiative Kirchengel<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Bergmann, Wilfried 335 Stimmen<br />
- Kammerer, Gustav 329 Stimmen<br />
- Börold, Dietmar 235 Stimmen<br />
- Lin<strong>der</strong>, Konrad 181 Stimmen<br />
- Kunze, Bernd 137 Stimmen<br />
- Rost, Steffen 117 Stimmen<br />
- Seiffge, Detlef 102 Stimmen<br />
- Heger, Matthias 92 Stimmen<br />
- Weberstädt, Detlef 73 Stimmen<br />
- Lauterbach, Helmut 65 Stimmen<br />
Liste 4: Bauernverband e. V. Großenehrich<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Kriegshammer, Wolfgang 221 Stimmen<br />
- Rosenstiel, Michael 129 Stimmen<br />
- Seehof, Frank 105 Stimmen<br />
- Machleb, André 66 Stimmen<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen o<strong>der</strong> verbundenen Wahlvorschläge<br />
entfallenden Sitze:<br />
Liste 1: CDU 5 Sitze<br />
Liste 2: Die Linke - offene Liste 1 Sitz<br />
Liste 3: Bürgerinitiative Kirchengel 6 Sitze<br />
Liste 4: Bauernverband e. V. Großenehrich 2 Sitze<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten unter Angabe des Kennworts des<br />
Trägers des jeweiligen Wahlvorschlags:<br />
Liste 1: CDU<br />
- Rosenstiel, Otto<br />
- Skor, Inge<br />
- Grüner, Günter<br />
- Krause, Marco<br />
- Börner, Lutz<br />
Liste 2: Die Linke - offene Liste<br />
- Weber, Peter
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009<br />
Liste 3: Bürgerinitiative Kirchengel<br />
- Bergmann, Wilfried<br />
- Kammerer, Gustav<br />
- Börold, Dietmar<br />
- Lin<strong>der</strong>, Konrad<br />
- Kunze, Bernd<br />
- Rost, Steffen<br />
Liste 4: Bauernverband e. V. Großenehrich<br />
- Kriegshammer, Wolfgang<br />
- Rosenstiel, Michael<br />
II.<br />
Öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong><br />
Wahlergebnisse <strong>der</strong> Wahlen für das Amt <strong>der</strong><br />
Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen mit<br />
Ortsteilverfassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Ortsteil Großenehrich<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 624<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 279<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 51<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 228<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Kunze, Bernd 208 Stimmen<br />
- Kästner, Maik 4 Stimmen<br />
- Erdmann, Heiko 3 Stimmen<br />
- Skor, Inge 2 Stimmen<br />
- Skor, Stefanie 2 Stimmen<br />
- Schreivogel, Sven 1 Stimme<br />
- Schreivogel-Reilich, Nadine 1 Stimme<br />
- Schreivogel, Gisela 1 Stimme<br />
- Röhr, Karl-Heinz 1 Stimme<br />
- Haltenhof, Alrun 1 Stimme<br />
- Schade, Christine 1 Stimme<br />
- Seiffge, Detlef 1 Stimme<br />
- Barche, Heinz 1 Stimme<br />
- Kunze, Andreas 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Kunze, Bernd<br />
Ortsteil Wenigenehrich<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 101<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 90<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 0<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 90<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Kunze, Uta: 64 Stimmen<br />
- Rost, Steffen: 26 Stimmen<br />
- Name des Gewählten: Kunze, Uta<br />
Ortsteil Feldengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 195<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 108<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 2<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 106<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Löser, Egon 91 Stimmen<br />
- Weberstädt, Detlef 4 Stimmen<br />
- Schrötter, Jens 4 Stimmen<br />
- Löbler, Mike 3 Stimmen<br />
- Löser, Arno 1 Stimme<br />
- Lin<strong>der</strong>, Daniel 1 Stimme<br />
- Lin<strong>der</strong>, Konrad 1 Stimme<br />
- Weisbach, Reinhard 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Löser, Egon<br />
Ortsteil Holzengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 194<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 138<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 12<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 126<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Straube, Isolde (FDP) 120 Stimmen<br />
- Hildebrand, Bernd 2 Stimmen<br />
- Sennewald, René 2 Stimmen<br />
- Haupt, Andreas 1 Stimme<br />
- Steinacker, Gerd 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Straube, Isolde<br />
Ortsteil Kirchengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 243<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 128<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 16<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 112<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Hä<strong>der</strong>, Petra 65 Stimmen<br />
- Lumm, Silvia 12 Stimmen<br />
- Gottschalk, Torsten 8 Stimmen<br />
- Hellmund, Edgar 6 Stimmen<br />
- Dührsen, Dr. Klaus 5 Stimmen<br />
- Weber, Andreas 4 Stimmen<br />
- Briesner, Uwe 4 Stimmen<br />
- Hä<strong>der</strong>, Gerd 2 Stimmen<br />
- Weber, Siegfried 1 Stimme<br />
- Ludwig, Wolfgang 1 Stimme<br />
- Briesner, Christa 1 Stimme<br />
- Ludwig, Heike 1 Stimme<br />
- Adelmeyer, Frank 1 Stimme<br />
- Hense, Dr. Uwe 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Hä<strong>der</strong>, Petra<br />
Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 303<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 168<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 19<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 149<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Rosenstiel, Otto 137 Stimmen<br />
- Börner, Lutz 4 Stimmen<br />
- Löser, Sebastian 3 Stimmen<br />
- Bartl, Detlef 2 Stimmen<br />
- Kühn, Steffen 1 Stimme<br />
- Neumann, Torsten 1 Stimme<br />
- Jakob, Dirk 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Rosenstiel, Otto<br />
Ortsteil Otterstedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 169<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 139<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 0<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 139<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Scherzberg, Mario 54 Stimmen<br />
- Krause, Marco 85 Stimmen<br />
- Name des Gewählten: Krause, Marco<br />
Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 54<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 43<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 0<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 43<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Börold, Dietmar 38 Stimmen<br />
- Petri, Yvonne 2 Stimmen<br />
- Kühn, Siegfried 2 Stimmen<br />
- Severin, Birgit 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Börold, Dietmar<br />
Ortsteil Rohnstedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 132<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 94
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 1<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 93<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Rosenstiel, Michael (Bauernverband<br />
e. V. Großenehrich) 87 Stimmen<br />
- Knobloch, Kay 3 Stimmen<br />
- Beck, Thomas 2 Stimmen<br />
- Reidemeister, Axel 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Rosenstiel, Michael<br />
Ortsteil Westerengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 278<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 143<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 15<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 128<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen<br />
- Kammerer, Gustav 117 Stimmen<br />
- Conrad, Dietmar 2 Stimmen<br />
- Riaboff, Peter 2 Stimmen<br />
- Heger, Matthias 2 Stimmen<br />
- Altenhof, Horst 1 Stimme<br />
- Garthof, Manfred 1 Stimme<br />
- Damert, Freia 1 Stimme<br />
- Lauterbach, Helmut 1 Stimme<br />
- Dötzel, Harald 1 Stimme<br />
- Name des Gewählten: Kammerer, Gustav<br />
III.<br />
Öffentliche Bekanntmachung <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong><br />
Wahlergebnisse <strong>der</strong> Wahlen für die weiteren<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsteilräte in den Ortsteilen mit<br />
Ortsteilverfassung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Ortsteil Großenehrich<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 624<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 279<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 10<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 269<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 1.052<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Kriegshammer, Sybille 194 Stimmen<br />
- Schreivogel-Reilich, Nadine 179 Stimmen<br />
- Schreivogel, Gisela 178 Stimmen<br />
- Hoffmann, Kati 173 Stimmen<br />
- Knewitz, Evelyn 167 Stimmen<br />
- Fiebig, Andrea 153 Stimmen<br />
- Kunze, André 1 Stimme<br />
- Schade, Erwin 1 Stimme<br />
- Lange, Mario 1 Stimme<br />
- Dobner, Matthias 1 Stimme<br />
- Haltenhof, Alrun 1 Stimme<br />
- Fischer, Steffi 1 Stimme<br />
- Kunze, Christine 1 Stimme<br />
- Bretschnei<strong>der</strong>, Dr. Hermann 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Kriegshammer, Sybille (Bürgerrat Großenehrich)<br />
- Schreivogel-Reilich, Nadine (Bürgerrat Großenehrich)<br />
- Schreivogel, Gisela (Bürgerrat Großenehrich)<br />
- Hoffmann, Kati (Bürgerrat Großenehrich)<br />
- Knewitz, Evelyn (Bürgerrat Großenehrich)<br />
- Fiebig, Andrea (Bürgerrat Großenehrich)<br />
Ortsteil Wenigenehrich<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 101<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 90<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 4<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 86<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 305<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Rodler, Jens 86 Stimmen<br />
- Kunze, Jörg 77 Stimmen<br />
- Schaumburg, Bianka 69 Stimmen<br />
- Kaczmarczyk, Annerose 64 Stimmen<br />
- Rost, Steffen 3 Stimmen<br />
- Schwarz, Ronny 2 Stimmen<br />
- Voigt, Helmut 2 Stimmen<br />
- Schaumburg, André 1 Stimme<br />
- Bachmann, Cornelia 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Rodler, Jens (Wir für Wenigenehrich)<br />
- Kunze, Jörg (Wir für Wenigenehrich)<br />
- Schaumburg, Bianka (Wir für Wenigenehrich)<br />
- Kaczmarczyk, Annerose (Wir für Wenigenehrich)<br />
Ortsteil Feldengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 195<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 108<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 2<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 106<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 343<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Lin<strong>der</strong>, Konrad 93 Stimmen<br />
- Weisbach, Reinhard 76 Stimmen<br />
- Löbler, Mike 71 Stimmen<br />
- Weberstädt, Detlef 63 Stimmen<br />
- Schrötter, Falk 36 Stimmen<br />
- Lin<strong>der</strong>, Daniel 1 Stimme<br />
- Löser, Egon 1 Stimme<br />
- Helmert, Hubert 1 Stimme<br />
- Ernst, Manfred 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Lin<strong>der</strong>, Konrad (Wir für Feldengel)<br />
- Weisbach, Reinhard (Wir für Feldengel)<br />
- Löbler, Mike (Wir für Feldengel)<br />
- Weberstädt, Detlef (Wir für Feldengel)<br />
Ortsteil Holzengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 194<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 138<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 8<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 130<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 440<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Nucke, Martina 111 Stimmen<br />
- Lenz, Uwe 106 Stimmen<br />
- Weisheit, Detlef 95 Stimmen<br />
- Kropff, Heike 80 Stimmen<br />
- Weida, Enrico 46 Stimmen<br />
- Hildebrand, Bernd 1 Stimme<br />
- Holzapfel, Monika 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Nucke, Martina (FDP)<br />
- Lenz, Uwe (FDP)<br />
- Weisheit, Detlef (FDP)<br />
- Kropff, Heike (FDP)<br />
Ortsteil Kirchengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 243<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 128<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 4<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 124<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 428<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Weber, Andreas 106 Stimmen<br />
- Briesner, Uwe 100 Stimmen<br />
- Hä<strong>der</strong>, Petra 99 Stimmen<br />
- Ludwig, Heike 84 Stimmen<br />
- Gottschalk, Torsten 31 Stimmen<br />
- Dührsen, Dr. Klaus 6 Stimmen<br />
- Lumm, Silvia 2 Stimmen<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Weber, Andreas (Wir für Kirchengel)<br />
- Briesner, Uwe (Wir für Kirchengel)<br />
- Hä<strong>der</strong>, Petra (Wir für Kirchengel)<br />
- Ludwig, Heike (Wir für Kirchengel)
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009<br />
Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
Ortsteil Rohnstedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 303<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 168<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 4<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 164<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 481<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Börner, Lutz 131 Stimmen<br />
- Neumann, Torsten 124 Stimmen<br />
- Löser, Sebastian 119 Stimmen<br />
- Jakob, Dirk 107 Stimmen<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Börner, Lutz (PRO NIEDERSPIER)<br />
- Neumann, Torsten (PRO NIEDERSPIER)<br />
- Löser, Sebastian (PRO NIEDERSPIER)<br />
- Jakob, Dirk (PRO NIEDERSPIER)<br />
Ortsteil Otterstedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 169<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 139<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 5<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 134<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 393<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber<br />
entfallenden gültigen Stimmen sowie Angabe <strong>der</strong> Reihenfolge<br />
<strong>der</strong> Bewerber im Wahlvorschlag:<br />
Liste 1: Initiative Otterstedt<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Surber, Astrid 60<br />
- Weinert, Doreen 56<br />
- Krause, Edgar 51<br />
Liste 2: Wir für Otterstedt<br />
Zahl <strong>der</strong> auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen,<br />
davon<br />
- Gengelbach, Wolfgang 100 Stimmen<br />
- Biel, Angela 42 Stimmen<br />
- Grüner, Günter 41 Stimmen<br />
- Bauer, Andreas 20 Stimmen<br />
- Bauer, Iwona 14 Stimmen<br />
- Hellmich, Petra 9 Stimmen<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf die einzelnen o<strong>der</strong> verbundenen Wahlvorschläge<br />
entfallenden Sitze:<br />
Liste 1: Initiative Otterstedt 1 Sitz<br />
Liste 2: Wir für Otterstedt 3 Sitze<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten unter Angabe des Kennworts des<br />
Trägers des jeweiligen Wahlvorschlags:<br />
Liste 1: Initiative Otterstedt<br />
- Gengelbach, Wolfgang<br />
- Biel, Angela<br />
- Grüner, Günter<br />
Liste 2: Wir für Otterstedt<br />
- Surber, Astrid<br />
Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 54<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 43<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 4<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 39<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 156<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Baumann, Rüdiger 38 Stimmen<br />
- Severin, Helmut 37 Stimmen<br />
- Kühn, Siegfried 36 Stimmen<br />
- Hagel, Christian 25 Stimmen<br />
- Petri, Thomas 19 Stimmen<br />
- Severin, Birgit 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Baumann, Rüdiger (Pro Blie<strong>der</strong>stedt)<br />
- Severin, Helmut (Pro Blie<strong>der</strong>stedt)<br />
- Kühn, Siegfried (Pro Blie<strong>der</strong>stedt)<br />
- Hagel, Christian (Pro Blie<strong>der</strong>stedt)<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 132<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 94<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 14<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 80<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 293<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Werner, Ronald 72 Stimmen<br />
- Zwinkmann, Frank 64 Stimmen<br />
- Isserstedt, Torsten 61 Stimmen<br />
- Knobloch, Kay 61 Stimmen<br />
- Kerrinnes, Ingolf 27 Stimmen<br />
- Werner, Kathleen 3 Stimmen<br />
- Beck, Thomas 2 Stimmen<br />
- Klöppel, Henry 1 Stimme<br />
- Haltenhof, Lars 1 Stimme<br />
- Werner, Jens 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Werner, Ronald (Bauernverband e. V. Großenehrich)<br />
- Zwinkmann, Frank<br />
(Bauernverband e. V. Großenehrich)<br />
- Isserstedt, Torsten<br />
(Bauernverband e. V. Großenehrich)<br />
- Knobloch, Kay (Bauernverband e. V. Großenehrich)<br />
Ortsteil Westerengel<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wahlberechtigten: 278<br />
- Zahl <strong>der</strong> Wähler: 143<br />
- Zahl <strong>der</strong> ungültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 8<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültigen Stimmabgaben (= Stimmzettel): 135<br />
- Zahl <strong>der</strong> gültig abgegebenen Stimmen insgesamt: 403<br />
- Zahl <strong>der</strong> auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen<br />
Stimmen:<br />
- Heger, Matthias 109 Stimmen<br />
- Seehof, Frank 100 Stimmen<br />
- Adelmeyer, Gisela 96 Stimmen<br />
- Lauterbach, Helmut 94 Stimmen<br />
- Hundt, Ingolf 1 Stimme<br />
- Lauterbach, Roland 1 Stimme<br />
- Damert, Freia 1 Stimme<br />
- Schrö<strong>der</strong>, Bernd 1 Stimme<br />
- Namen <strong>der</strong> Gewählten:<br />
- Heger, Matthias (Dorfverein „Zum Hegh“ Westerengel)<br />
- Seehof, Frank (Dorfverein „Zum Hegh“ Westerengel)<br />
- Adelmeyer, Gisela<br />
(Dorfverein „Zum Hegh“ Westerengel)<br />
- Lauterbach, Helmut<br />
(Dorfverein „Zum Hegh“ Westerengel)<br />
IV.<br />
Hinweis auf die Möglichkeit <strong>der</strong> Wahlanfechtung<br />
Je<strong>der</strong> kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung <strong>der</strong><br />
Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses<br />
durch schriftliche Erklärung bei <strong>der</strong> zuständigen<br />
Rechtsaufsichtsbehörde, dem<br />
Landratsamt Kyffhäuserkreis<br />
- Kommunalaufsicht -<br />
Markt 08<br />
99706 Son<strong>der</strong>shausen<br />
wegen Verletzung <strong>der</strong> Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten.<br />
Die Anfechtung muss innerhalb <strong>der</strong> Anfechtungsfrist<br />
begründet werden. Neue Gründe, die nach <strong>der</strong> Anfechtungsfrist<br />
vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren<br />
nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
Großenehrich, den 08.06.2009<br />
gez. Georgi<br />
<strong>Stadt</strong>amtsrat
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 09/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 3. Juli 2009 Nummer 10/2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Sprech- und Öffnungszeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern direkt<br />
angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ...................................................................... 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ...................................................................... 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Ausschüsse,<br />
zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen können<br />
Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 10/2009<br />
1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung<br />
zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz<br />
zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen<br />
im Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009<br />
(1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 1. HauptSÄndS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde-<br />
und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />
ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 19.11.2008 (GVBl. S. 381) hat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am<br />
30.03.2009 unter Beschluss Nr. 404-33/2009 die folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus<br />
dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009<br />
Die Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in<br />
<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz<br />
zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im<br />
Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGS-<br />
GÄndS) vom 20.01.2009 wird wie Folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 5 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 5<br />
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid<br />
(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet<br />
<strong>der</strong> Bürgermeister innerhalb von vier Wochen nach<br />
Eingang des schriftlichen Antrags bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung. Vor<br />
einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen die Vertreter<br />
des Bürgerbegehrens angehört werden.<br />
(2) Der Inhalt <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung zu fertigenden Eintragungslisten<br />
ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürKO.<br />
Die Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung<br />
<strong>der</strong> Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu<br />
den Eintragungen.<br />
(3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend<br />
zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner<br />
ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag <strong>der</strong> Eintragungsfrist<br />
schriftlich wi<strong>der</strong>rufen werden. Für die Rechtzeitigkeit<br />
des Wi<strong>der</strong>rufs kommt es auf den Eingang bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
an. Eintragungen sind ungültig,<br />
a) die von Personen stammen, die am letzten Tag <strong>der</strong> Sammlungsfrist<br />
nicht wahlberechtigt sind;<br />
b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt o<strong>der</strong><br />
c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher<br />
Schrift o<strong>der</strong> unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren<br />
sind.<br />
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.<br />
(4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann<br />
von den Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor <strong>der</strong><br />
Beschlussfassung des <strong>Stadt</strong>rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />
zurückgenommen werden.<br />
(5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung<br />
des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit <strong>der</strong><br />
Führung <strong>der</strong> laufenden Geschäfte einen Bediensteten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung beauftragen.<br />
(6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen<br />
den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass<br />
<strong>der</strong> Antrag mit „Ja“ o<strong>der</strong> „Nein“ beantwortet werden kann. Die<br />
Stimme darf nur auf „Ja“ o<strong>der</strong> „Nein“ lauten. Der Abstimmende<br />
kennzeichnet durch ein Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise auf dem<br />
Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ o<strong>der</strong> „Nein“ beantworten<br />
will.<br />
Amtlicher Teil<br />
(7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren<br />
und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei.“<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 23.06.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 17.06.2009 (Az.: L.4.5-1001-GV084-01-09) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
35. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 26.05.2009, 19:00 Uhr im Saal <strong>der</strong><br />
Gemeindegaststätte im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 26.05.2009 eine Sitzung<br />
mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 33. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 30.03.2009 nach § 42 Abs. 2<br />
ThürKO<br />
TOP 3: Anfragen Bürger<br />
TOP 4: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 5: Beitrittsvereinbarung zwischen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 6: 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich aus<br />
dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGSGÄndS) vom<br />
20.01.2009 (2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 2. HauptSÄndS)<br />
TOP 7: Vorbereitung eines neuen Konzessionsvertrages<br />
für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum<br />
Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung<br />
im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 8: Übertragung <strong>der</strong> Mittel aus dem Konjunkturpaket<br />
II an den Kyffhäuserkreis zur Umsetzung des<br />
Thüringer Bildungsplanes bis 10 Jahre in <strong>der</strong><br />
Grundschule Westerengel<br />
TOP 9: 2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den<br />
Kostenersatz und die Gebühren für Hilfeleistungen<br />
<strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 28.09.2000 (2. FFW-KostGeb-ÄndS)<br />
TOP 10: Sonstiges
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 –<br />
Beschluss-Nr. 412-35/2009<br />
14. Jahrgang, Nr. 10/2009<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 33. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 30.03.2009 nach § 42<br />
Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Personalangelegenheit<br />
TOP 3: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 4: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 26.05.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 35. Sitzung<br />
des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 26.05.2009 gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
26.05.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 409-35/2009<br />
„Beitrittsvereinbarung zwischen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt die Beitrittsvereinbarung zwischen <strong>der</strong><br />
Verwaltungsgemeinschaft Greußen, und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
Beschluss-Nr. 410-35/2009<br />
„2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur<br />
Anpassung <strong>der</strong> sich aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung<br />
<strong>der</strong> gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden<br />
Än<strong>der</strong>ungen (ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009 (2.<br />
Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung - 2. HauptSÄndS)“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die 2. Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung zur Anpassung <strong>der</strong> sich<br />
aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Strukturen im Freistaat Thüringen ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />
(ThürWGSGÄndS) vom 20.01.2009 (2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 2. HauptSÄndS) entsprechend <strong>der</strong> beigefügten<br />
Anlage.<br />
Beschluss-Nr. 411-35/2009<br />
„Vorbereitung eines neuen Konzessionsvertrages für die<br />
Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb<br />
von Leitungen für die Stromversorgung im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt, dass <strong>der</strong> Bürgermeister ermächtigt und<br />
beauftragt wird, einen für das <strong>Stadt</strong>gebiet einheitlichen Konzessionsvertrag<br />
über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum<br />
Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung vorzubereiten.<br />
In diesen neuen einheitlichen Konzessionsvertrag sollen<br />
alle Ortsteile, die bisher verschiedene Konzessionsverträge<br />
haben, einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um die<br />
Ortsteile:<br />
- Blie<strong>der</strong>stedt, Feldengel, Großenehrich, Otterstedt, Rohnstedt<br />
und Wenigenehrich (Beginn des Konzessionsvertrages:<br />
20.02.1992, Ende des Konzessionsvertrages:<br />
19.02.2012),<br />
- Holzengel und Westerengel (Beginn des Konzessionsvertrages:<br />
28.02.1992, Ende des Konzessionsvertrages:<br />
27.02.2012),<br />
- Nie<strong>der</strong>spier (Beginn des Konzessionsvertrages: 25.03.1992,<br />
Ende des Konzessionsvertrages: 24.03.2012) sowie<br />
- Kirchengel (Beginn des Konzessionsvertrages: 10.07.1992,<br />
Ende des Konzessionsvertrages: 09.07.2012).<br />
„Übertragung <strong>der</strong> Mittel aus dem Konjunkturpaket II an den<br />
Kyffhäuserkreis zur Umsetzung des Thüringer Bildungsplanes<br />
bis 10 Jahre in <strong>der</strong> Grundschule Westerengel“<br />
1. Die durch den Bund nach dem ZuInvG <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
aus dem Konjunkturpaket II zur Verfügung gestellten Finanzmittel<br />
werden unter dem Vorbehalt, dass an<strong>der</strong>e För<strong>der</strong>möglichkeiten<br />
nicht bestehen, an das Landratsamt<br />
Kyffhäuserkreis zur Umsetzung des Pilotprojektes „Thüringer<br />
Bildungsplanes bis 10 Jahre“ in <strong>der</strong> Grundschule Westerengel<br />
übertragen. Sofern die Gesamtmaßnahme durch den<br />
Landkreis nicht im vollen Umfang son<strong>der</strong>n lediglich in Teilen<br />
zur Ausführung gelangt, reduzieren sich die durch die <strong>Stadt</strong><br />
zur Verfügung gestellten Finanzmittel anteilig entsprechend<br />
<strong>der</strong> Quotelung zum Gesamtprojekt.<br />
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die als Anlage 1 beigefügte<br />
Übertragungsvereinbarung mit dem Kyffhäuserkreis<br />
abzuschließen.<br />
Beschluss-Nr. 413-35/2009<br />
„2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz<br />
und die Gebühren für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen<br />
Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000 (2. FFW-<br />
KostGeb-ÄndS)“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die 2. Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich vom 28.09.2000 (FFW-KostGeb-ÄndS) entsprechend<br />
<strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Beschluss-Nr. 414-35/2009<br />
„Personalangelegenheit“<br />
Großenehrich, den 27.05.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Veröffentlichung <strong>der</strong> Bodenrichtwerte<br />
Bekanntmachung vom 18. Mai 2009<br />
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Freistaates<br />
Thüringen haben zum Stichtag 31.12.2008 auf Grund <strong>der</strong> Kaufpreissammlung<br />
flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für<br />
den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes<br />
(Bodenrichtwerte) ermittelt und veröffentlicht.<br />
In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln,<br />
<strong>der</strong> sich ergeben würde, wenn <strong>der</strong> Boden unbebaut wäre.<br />
Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen,<br />
die nach Art und Maß <strong>der</strong> Nutzung weitgehend<br />
übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks<br />
sind darzustellen.<br />
Mit dem „Bodenrichtwertinformationssystem Thüringen (BORIS-<br />
TH)“ werden die Bodenrichtwerte unter www.bodenrichtwerteth.de<br />
im Internet kostenfrei zur Verfügung gestellt.<br />
Je<strong>der</strong>mann kann von den Geschäftsstellen <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
für Grundstückswerte Auskunft über die Bodenrichtwerte<br />
erhalten.<br />
Anschriften:<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Apolda<br />
Bahnhofstraße 21a<br />
99610 Sömmerda
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 10/2009<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Artern<br />
An <strong>der</strong> Promenade 13/14<br />
06556 Artern<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Gotha<br />
Schloßberg 1<br />
99867 Gotha<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Leinefelde-Worbis<br />
Bahnhofstraße 18<br />
37339 Leinefelde-Worbis<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Pößneck<br />
Rosa-Luxemburg-Straße 7<br />
07381 Pößneck<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Saalfeld<br />
Albrecht-Dürer-Straße 3<br />
07318 Saalfeld<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Schmalkalden<br />
Hoffnung 30<br />
98574 Schmalkalden<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Geschäftsstelle <strong>der</strong> Gutachterausschüsse<br />
im Katasterbereich Zeulenroda-Triebes<br />
Heinrich-Heine-Straße 41<br />
07937 Zeulenroda-Triebes<br />
In Vertretung<br />
Heinrich Rotthaus<br />
Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
Erfurt, 18. Mai 2009<br />
Az.: 21-9425.40<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
—<br />
—<br />
Amtsblatt<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
mit den <strong>Stadt</strong>teilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Nie<strong>der</strong>spier,<br />
Rohnstedt, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 09.07.2009 Nummer 11/2009<br />
SONDERDRUCK<br />
Impressum<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
verantwortlich für den amtlichen Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Teil:<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling, <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
Großenehrich<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong><br />
Einheitsgemeinde <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Im Bedarfsfall können Sie Einzelexemplare persönlich<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich abholen o<strong>der</strong><br />
gegen Zusendung eines frankierten Rückumschlages<br />
(1,44 EUR) bei <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Kapellstraße 18<br />
99718 Großenehrich<br />
Telefon: 036370 / 40230<br />
Fax: 036370 / 40297<br />
Email: Marlies.Bleise-Haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
bestellen.
Bekanntmachung<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat im öffentlichen<br />
Teil seiner 34. Sitzung am 07.04.2009 unter Beschluss-<br />
Nr. 407-34/2009 die Haushaltssatzung nebst Anlagen für<br />
das Haushaltsjahr 2009 beschlossen.<br />
Auf Grundlage des § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3<br />
<strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.<br />
S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung ist sie <strong>der</strong><br />
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt<br />
Kyffhäuserkreis, vorgelegt worden. Mit Schreiben vom<br />
25.06.2009, eingegangen am 03.07.2009, wurde <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich durch die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
mitgeteilt, dass gegen die angeführte Haushaltssatzung<br />
gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO keine Bedenken geltend<br />
gemacht werden und die sofortige öffentliche<br />
Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO<br />
zugelassen.<br />
Die Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für das<br />
Jahr 2009 wird nachstehend gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO<br />
durch Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich öffentlich bekannt gemacht.<br />
gez. Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für das<br />
Haushaltsjahr 2009<br />
Aufgrund des § 55 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung –<br />
ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 10.03.2005<br />
(GVBl. S. 58) erlässt die Einheitsgemeinde <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich folgende Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das<br />
Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt, er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und<br />
Ausgaben mit<br />
2.734.353,00 EUR<br />
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und<br />
Ausgaben mit<br />
ab.<br />
769.126,00 EUR<br />
Amtlicher Teil<br />
2<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und<br />
Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen sind nicht<br />
vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende<br />
Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebe (A) 350 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (B) 350 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 330 v. H.<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen<br />
Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird<br />
auf 455.700,00 EUR festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft.<br />
Großenehrich, den 07.06.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
(Siegel) gez. Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt<br />
gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO mit <strong>der</strong> heutigen<br />
Bekanntgabe. Er ist in Zimmer 4 des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich, Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich bis<br />
zum 20.07.2009 während <strong>der</strong> Dienststunden zur<br />
Einsichtnahme ausgelegt.<br />
Hinweis:<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese<br />
Bekanntmachung betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich schriftlich unter Bezeichnung des<br />
Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen soll, geltend<br />
gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht<br />
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser<br />
Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese<br />
Verstöße unbeachtlich.
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 31. Juli 2009 Nummer 12/2009<br />
Amtlicher Teil<br />
01. und konstituierende Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 09.07.2009, 19:00 Uhr im Saal <strong>der</strong> Gemeindegaststätte im Ortsteil Westerengel<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 09.07.2009 eine Sitzung<br />
mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />
TOP 2: Verpflichtung <strong>der</strong> neu gewählten <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten<br />
gemäß § 24 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 3: Vereidigung <strong>der</strong> Ortsbürgermeister <strong>der</strong> Ortsteile<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Feldengel, Holzengel,<br />
Kirchengel, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Nie<strong>der</strong>spier,<br />
Rohnstedt und Westerengel gemäß § 28<br />
Abs. 5 ThürKO<br />
TOP 4: Wahl des ehrenamtlichen Beigeordneten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1<br />
ThürKO<br />
TOP 5: Genehmigung <strong>der</strong> öffentlichen Teile <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften<br />
<strong>der</strong> 34. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich am 07.04.2009 sowie am<br />
26.05.2009 nach § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 6: Bestellung einer Protokollführerin und <strong>der</strong>en Stellvertreterinnen<br />
TOP 7: Beschluss über die Besetzung <strong>der</strong> Ausschüsse<br />
des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 8: 3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> 2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
vom … (3. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung -<br />
3. HauptSÄndS)<br />
TOP 9: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung <strong>der</strong> nicht öffentlichen Teile <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften<br />
<strong>der</strong> 34. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 07.04.2009 sowie am<br />
26.05.2009 nach § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 10.07.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 01. und konstituierenden<br />
Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
09.07.2009 gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
09.07.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 01-01/2009<br />
„Bestellung einer Protokollführerin und <strong>der</strong>en Stellvertreterinnen“<br />
1. Zur Protokollführerin für die Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und<br />
<strong>der</strong> Ausschüsse wird Frau Tarifbeschäftigte Ingrid Adelmeyer<br />
bestellt.<br />
2. Zu stellvertretenden Protokollführerinnen für die Sitzungen<br />
des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong> Ausschüsse werden Frau Tarifbeschäftigte<br />
Marlies Bleise-Härtling sowie Frau Tarifbeschäftigte<br />
Karola Müller bestellt.<br />
Beschluss-Nr. 02-01/2009<br />
„Beschluss über die Besetzung <strong>der</strong> Ausschüsse des <strong>Stadt</strong>rates<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt, die nachstehenden<br />
Ausschüsse auf Vorschlag <strong>der</strong> Fraktionen, Parteien<br />
bzw. Wählergruppen wie folgt zu besetzen:<br />
1. Haupt- und Finanzausschuss<br />
Fraktion, Ausschuss- stellvertretendes<br />
Wählergruppe mitglied Ausschussmitglied<br />
CDU Skor, Inge Rosenstiel, Otto<br />
Börner, Lutz Grüner, Günter<br />
Bürgerinitiative Bergmann, Wilfried Kammerer, Gustav<br />
Kirchengel Börold, Dietmar Kunze, Bernd
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 12/2009<br />
Fraktion, Ausschuss- stellvertretendes<br />
Wählergruppe mitglied Ausschussmitglied<br />
Bauernverband Rosenstiel, Kriegshammer,<br />
e. V. Michael Wolfgang<br />
Großenehrich<br />
2. Ausschuss für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft<br />
und Infrastruktur<br />
Fraktion, Ausschuss- stellvertretendes<br />
Wählergruppe mitglied Ausschussmitglied<br />
CDU Rosenstiel, Otto Börner, Lutz<br />
Krause, Marco Skor, Inge<br />
Bürgerinitiative Lin<strong>der</strong>, Konrad Bergmann, Wilfried<br />
Kirchengel Rost, Steffen Börold, Dietmar<br />
Bauernverband Kriegshammer, Rosenstiel,<br />
e. V. Wolfgang Michael<br />
Großenehrich<br />
3. Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport und Soziales<br />
Fraktion, Ausschuss- stellvertretendes<br />
Wählergruppe mitglied Ausschussmitglied<br />
CDU Skor, Inge Krause, Marco<br />
Grüner, Günter Börner, Lutz<br />
Bürgerinitiative Kammerer, Gustav Lin<strong>der</strong>, Konrad<br />
Kirchengel Kunze, Bernd Rost, Steffen<br />
Bauernverband Kriegshammer, Rosenstiel,<br />
e. V. Wolfgang Michael<br />
Großenehrich<br />
Beschluss Nr. 03-01/2009<br />
„3. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
vom … (3. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 3. HauptSÄndS)“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die 3. Satzung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
vom … (3. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung - 3. Haupt-<br />
SÄndS) entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
- Beschluss nicht angenommen -<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Es wurden keine nicht öffentlichen Beschlüsse gefasst.<br />
Großenehrich, den 10.07.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Landkreis Kyffhäuserkreis<br />
Wahlkreis 10 - Kyffhäuserkreis I<br />
Bekanntmachung<br />
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum 5. Thüringer Landtag am 30.08.2009<br />
1.<br />
Das Wählerverzeichnis zur Thüringer Landtagswahl für die Gemeinde<br />
- die Wahlbezirke <strong>der</strong> Gemeinde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
liegt in <strong>der</strong> Zeit vom 10.08.2009 bis 14.08.2009 (20. bis 16. Tag<br />
vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
während <strong>der</strong> Dienststunden von 09:00 bis 16:00 Uhr<br />
und am 11.08.2009 zusätzlich von 13:00 bis 18:00 Uhr<br />
in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich, Zimmer 6,<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
zu je<strong>der</strong>manns Einsicht aus.<br />
Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis<br />
während <strong>der</strong> Auslegungsfrist sein Geburtsdatum unkenntlich<br />
gemacht wird.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
o<strong>der</strong> einen Wahlschein hat.<br />
2.<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig o<strong>der</strong> unvollständig hält,<br />
kann während <strong>der</strong> Auslegungsfrist, spätestens am 14.08.2009<br />
(16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) bis 12:00 Uhr, bei <strong>der</strong> Gemeinde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich,<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich o<strong>der</strong> durch Erklärung zur Nie<strong>der</strong>schrift<br />
eingelegt werden.<br />
3.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 09.08.2009 (21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt<br />
zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an <strong>der</strong> Wahl im Wahlkreis<br />
10 - Kyffhäuserkreis I<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses<br />
Wahlkreises<br />
o<strong>der</strong><br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5.<br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1<br />
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während <strong>der</strong> Wahlzeit aus wichtigem<br />
Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 18.07.2009 (41. Tag vor <strong>der</strong><br />
Wahl) in einen an<strong>der</strong>en Wahlbezirk<br />
- innerhalb <strong>der</strong> Gemeinde<br />
- außerhalb <strong>der</strong> Gemeinde, wobei die Eintragung in das<br />
Wählerverzeichnis am Ort <strong>der</strong> neuen Wohnung nicht beantragt<br />
worden ist, verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen o<strong>der</strong> infolge Krankheit, hohen<br />
Alters, eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> sonst seines<br />
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht<br />
o<strong>der</strong> nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen<br />
kann;<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16<br />
Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Landeswahlordnung (bis zum<br />
09.08.2009 - 21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) o<strong>der</strong> die Einspruchsfrist<br />
gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer<br />
Landeswahlgesetzes (bis zum 14.08.2009 - 16. Tag vor<br />
<strong>der</strong> Wahl) versäumt hat.<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an <strong>der</strong> Wahl erst nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Landeswahlordnung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des<br />
Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist.<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt<br />
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
zur Kenntnis <strong>der</strong> Gemeinde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 28.08.2009 (2. Tag vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
18.00 Uhr, bei <strong>der</strong> Gemeinde mündlich o<strong>der</strong> schriftlich beantragt<br />
werden.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 12/2009<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht o<strong>der</strong> nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann <strong>der</strong> Antrag noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm <strong>der</strong> beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage<br />
vor <strong>der</strong> Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis<br />
zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen an<strong>der</strong>en stellt, muss durch Vorlage einer<br />
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines<br />
glaubhaft machen.<br />
6.<br />
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass <strong>der</strong> Wahlberechtigte<br />
vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält<br />
er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen Wahlumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit <strong>der</strong> Anschrift, an die <strong>der</strong> Wahlbrief zurückzusenden<br />
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von <strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung<br />
von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen an<strong>der</strong>en<br />
ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die<br />
Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr<br />
rechtzeitig durch die Post übersandt o<strong>der</strong> amtlich überbracht<br />
werden können.<br />
Bei <strong>der</strong> Briefwahl muss <strong>der</strong> Wähler den Wahlbrief mit dem<br />
Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />
an die angegebene Stelle absenden, dass <strong>der</strong> Wahlbrief<br />
dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird im Bereich <strong>der</strong> Deutschen Post AG als<br />
Standardbrief ohne beson<strong>der</strong>e Versendungsform unentgeltlich<br />
beför<strong>der</strong>t. Er kann auch bei <strong>der</strong> auf dem Wahlbrief angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
Großenehrich, den 30.07.2009<br />
Die Gemeinde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter und Wahlbeauftragter<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag<br />
am 27.09.2009<br />
1.<br />
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde -<br />
die Wahlbezirke <strong>der</strong> Gemeinde<br />
wird in <strong>der</strong> Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009 (20. bis 16. Tag<br />
vor <strong>der</strong> Wahl) während <strong>der</strong> allgemeinen Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich,<br />
Zimmer 6, Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Je<strong>der</strong><br />
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit <strong>der</strong> zu<br />
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit o<strong>der</strong> Vollständigkeit<br />
<strong>der</strong> Daten von an<strong>der</strong>en im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft<br />
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit o<strong>der</strong> Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf<br />
Überprüfung besteht nicht hinsichtlich <strong>der</strong> Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Mel<strong>der</strong>egister ein Sperrvermerk gemäß<br />
den § 21 Abs. 5 des Mel<strong>der</strong>echtsrahmengesetzes entsprechenden<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
o<strong>der</strong> einen Wahlschein hat.<br />
2.<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig o<strong>der</strong> unvollständig hält,<br />
kann in <strong>der</strong> Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl, spätestens<br />
am 11.09.2009 (16. Tag vor <strong>der</strong> Wahl) bis 12:00 Uhr,<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich,<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich<br />
Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich o<strong>der</strong> durch<br />
Erklärung zur Nie<strong>der</strong>schrift eingelegt werden.<br />
3.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 (21. Tag vor <strong>der</strong> Wahl)<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis<br />
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an <strong>der</strong> Wahl im Wahlkreis 191 -<br />
Kyffhäuserkreis - Sömmerda - Weimarer Land I<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)<br />
dieses Wahlkreises<br />
o<strong>der</strong><br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5.<br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1<br />
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18<br />
Abs. 1 <strong>der</strong> Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009) o<strong>der</strong><br />
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22<br />
Abs. 1 <strong>der</strong> Bundeswahlordnung (bis zum 11.09.2009) versäumt<br />
hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an <strong>der</strong> Wahl erst nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 <strong>der</strong> Bundeswahlordnung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 <strong>der</strong> Bundeswahlordnung<br />
entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt<br />
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
zur Kenntnis <strong>der</strong> Gemeindebehörde gelangt<br />
ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009 (2. Tag vor <strong>der</strong> Wahl),<br />
18.00 Uhr, bei <strong>der</strong> Gemeindebehörde mündlich, schriftlich o<strong>der</strong><br />
elektronisch beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht o<strong>der</strong> nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann <strong>der</strong> Antrag noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm <strong>der</strong> beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage<br />
vor <strong>der</strong> Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis<br />
zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen an<strong>der</strong>en stellt, muss durch Vorlage einer<br />
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist. Ein behin<strong>der</strong>ter Wahlberechtigter kann sich bei <strong>der</strong> Antragstellung<br />
<strong>der</strong> Hilfe einer an<strong>der</strong>en Person bedienen.<br />
6.<br />
Mit dem Wahlschein erhält <strong>der</strong> Wahlberechtigte<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit <strong>der</strong> Anschrift, an die <strong>der</strong> Wahlbrief zurückzusenden<br />
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen<br />
an<strong>der</strong>en ist nur möglich, wenn <strong>der</strong> Berechtigte zur Empfangnahme<br />
<strong>der</strong> Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person<br />
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie <strong>der</strong> Ge-
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 12/2009<br />
meindebehörde vor Empfangnahme <strong>der</strong> Unterlagen schriftlich<br />
zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person<br />
auszuweisen.<br />
Bei <strong>der</strong> Briefwahl muss <strong>der</strong> Wähler den Wahlbrief mit dem<br />
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />
Stelle absenden, dass <strong>der</strong> Wahlbrief dort spätestens am<br />
Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
ohne beson<strong>der</strong>e Versendungsform ausschließlich von <strong>der</strong> Deutschen<br />
Post AG unentgeltlich beför<strong>der</strong>t.<br />
Großenehrich,den 30.07.2009<br />
Die Gemeindebehörde<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter und Wahlbeauftragter<br />
Erscheinungstermine<br />
„Großenehricher <strong>Stadt</strong>bote“ und<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> für die Wahl zum 5. Thüringer Landtag<br />
bekannt zu gebenden öffentlichen Bekanntmachungen wurde<br />
in Abstimmung mit dem Bürgermeister <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
<strong>der</strong> Erscheinungstermin des Amtsblattes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich vom ursprünglichen Erscheinungstermin, dem<br />
07.08.2009, auf den 30.07.2009 vorverlegt.<br />
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die für den Monat August<br />
2009 vorgesehene Ausgabe des „Großenehricher <strong>Stadt</strong>boten“<br />
nicht erscheinen wird. Die September-Ausgaben sowohl<br />
des „Großenehricher <strong>Stadt</strong>boten“ als auch des Amtsblattes <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich werden dann wie<strong>der</strong> planmäßig am<br />
04.09.2009 erscheinen. Redaktionsschluss für die angeführten<br />
Ausgaben ist <strong>der</strong> 24.08.2009, 09:00 Uhr.<br />
Großenehrich, den 30.07.2009<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter<br />
Nichtamtlicher Teil<br />
Kirchliche Nachrichten<br />
Gottesdienste im Kirchspiel (Pfarrbereich)<br />
Westerengel<br />
„Das ist ein Segen“, so o<strong>der</strong> ähnlich haben schon mache Menschen<br />
reagiert, wenn eine Prüfung gelungen ist, eine Arbeitsstelle<br />
sich neu aufgetan hat, die Krankheit geheilt werden konnte<br />
o<strong>der</strong> die Ernte doch besser als gedacht ausgefallen ist. Der<br />
Segen, er ist ein nicht wegzudenkendes Element eines jeden<br />
Gottesdienstes. Und ich selbst lege großen Wert darauf, dass<br />
bei einer Feier während des Segens nicht fotografiert wird.<br />
Denn hier geschieht etwas, was wir nicht sehen können. Manche<br />
Menschen spüren es und sind von dem Moment gerührt,<br />
weil sie merken: hier bin ich gemeint mit allem, was mich ausmacht.<br />
Aber was ist ein Segen eigentlich? Ein Segen ist Gottes<br />
Zuspruch an mich. Gottes JA zu mir, so wie ich bin und was<br />
mich ausmacht. Und wenn im Gottesdienst alles auf diesen Zuspruch<br />
Gottes hinaus läuft, dann wird er als Wunsch formuliert:<br />
Gott soll dir zugewandt sein. Das wünsche ich Ihnen und uns allen<br />
für die kommende Zeit, für diesen Monat: „Der Herr segne<br />
dich und behüte dich; <strong>der</strong> Herr lasse sein Angesicht leuchten<br />
über dir und sei dir gnädig; <strong>der</strong> Herr hebe sein Angesicht über<br />
dich und gebe dir Frieden.“ (4. Mose, 6, 24-26) Pfarrerin z.A. E.<br />
Fauß<br />
Westerengel<br />
Sa., 8.8., 8:30 Uhr Gottesdienst für Schulanfänger<br />
So., 9.8., 10:30 Uhr<br />
Sa., 22.8., 17:00 Uhr<br />
So., 6.9., 9:15 Uhr<br />
Kirchengel<br />
So., 2.8., 10:30 Uhr<br />
Sa., 15.8., 17:00 Uhr<br />
Sa., 29.8., Andacht anlässlich des Feuerwehrfestes<br />
So., 30.8., 9:15 Uhr<br />
Holzengel<br />
Sa., 8.8., 17:00 Uhr<br />
So., 23.8., 9:15 Uhr<br />
Feldengel<br />
Sa., 1.8., 17:00 Uhr<br />
So., 16.8., 9:15 Uhr<br />
So., 30.8., 10:30 Uhr m.A.<br />
Otterstedt<br />
So., 9.8., 9:15 Uhr<br />
So., 23.8., 10:30 Uhr m.A.<br />
Sa., 5.9., 17:00 Uhr<br />
Blie<strong>der</strong>stedt<br />
So., 2.8., 9:15 Uhr<br />
So., 16.8., 10:30 Uhr m.A.<br />
Sa., 29.8., 17:00 Uhr<br />
Weitere Veranstaltungen im Kirchspiel Westerengel:<br />
Christenlehre für Kin<strong>der</strong> von 6 - 12 Jahre:<br />
Jeweils von 16:00 - 17:00 Uhr<br />
Otterstedt Feldengel und Westerengel<br />
(Gemeindesaal) (Pfarrhaus Westerengel)<br />
12. Aug. 13. Aug.<br />
26. Aug. 27.Aug.<br />
9. Sept.<br />
Die Kin<strong>der</strong> aus Feldengel werden am 13. und 27. August abgeholt<br />
und wie<strong>der</strong> nach Feldengel gebracht. Abfahrt ist 15:40 Uhr<br />
vor <strong>der</strong> Kirche in Feldengel. Ankunft in Feldengel: ca. 17:20 Uhr<br />
Konfirmandenunterricht<br />
Alle Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jahrgänge September 1996 - August 1997 aus<br />
dem Kirchspiel Westerengel, die sich überlegen (getauft o<strong>der</strong><br />
nicht getauft) 2011 konfirmiert zu werden sind mit ihren Eltern<br />
ganz herzlich eingeladen zu einem unverbindlichen Informationsabend<br />
am Mittwoch, den 12. August, 19:00 im Pfarrhaus<br />
(Westerengel). Dieser Abend dient dem Kennenlernen, dem<br />
Beantworten all ihrer Fragen, dem Einbringen ihrer Ideen und<br />
Vorschläge für die neu anbrechende Konfirmandenzeit, dem<br />
Festlegen einiger Termine und dem Besprechen <strong>der</strong> Vorhaben<br />
<strong>der</strong> Konfirmandenzeit.<br />
Offener Gesprächskreis:<br />
26.8., 19:00 Uhr Beginn am Ev. Gemein<strong>der</strong>aum in Otterstedt:<br />
„Geh aus mein Herz und suche Freud“ - Geselligkeit beim Spaziergang,<br />
Singen, Essen und Trinken (bitte gutes Schuhwerk mit<br />
bringen!)<br />
Kirchenchor: Jeden Montag ab 19:30 Uhr<br />
Posaunenchor: Jeden Donnerstag ab 19:30 Uhr<br />
Am 6. September findet in Bendeleben ab 13:30 Uhr <strong>der</strong> Chorund<br />
Posaunentag des Kirchenkreises (<strong>der</strong> Suptur) statt.<br />
Konzert<br />
Sa., 7. August, 19:30 Uhr: Die Original WOLGA KOSAKEN<br />
konzertieren in <strong>der</strong> St. Trinitatiskirche Holzengel<br />
Vorverkauf: 13,- EUR; Abendkasse: 15,- EUR; Jugendliche Vorund<br />
Abendkasse 8,- EUR<br />
Vorverkauf in <strong>der</strong> Pfarre Westerengel; bei Kirchenälteste in den<br />
Engelsdörfern, Otterstedt und Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Konzertvorankündigung:<br />
Gospelkonzert in Westerengel am Sa., 26.9.; zu Gast: Gospelchor<br />
Joyful-Voices aus Göppingen<br />
Impressum: Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling, Telefon:<br />
03670/40230, Fax: 03670/40297, E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag keine Gewähr.<br />
Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen<br />
und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen<br />
und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben<br />
bzw. Son<strong>der</strong>farben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können<br />
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb<br />
können wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen<br />
verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7 %<br />
MWSt.) beim Verlag bestellen.
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 4. September 2009 Nummer 13/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ................................................................ 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs ..............von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich ....................von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags ....................................von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags .....................................von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
können Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
erhalten.<br />
www.stadt-grossenehrich.de
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009<br />
01. und konstituierende Sitzung des<br />
Ausschusses für Bau, Ordnung, Sicherheit,<br />
Wirtschaft und Infrastruktur<br />
am 03.08.2009, 19:00 Uhr im Sitzungssaal des<br />
Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit öffentlichen<br />
und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
Der Ausschuss für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
führte am 03.08.2009 eine Sitzung mit öffentlichen<br />
und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Wahl des Ausschussvorsitzenden sowie des<br />
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß<br />
§ 27 Abs. 4 ThürKO<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> Sitzung des Ausschusses für Bau,<br />
Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
vom 10.03.2009 nach § 43 Abs. 1 Satz 4 i. V. m.<br />
§ 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Vergabe <strong>der</strong> Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong><br />
Hauptstraße und in <strong>der</strong> Gartenstraße im Ortsteil<br />
Nie<strong>der</strong>spier<br />
TOP 3: Vergabe <strong>der</strong> Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong><br />
Dorfstraße im Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt<br />
TOP 4: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Herstellung von 10<br />
Stellplätzen mit Grünfläche im Ortsteil Rohnstedt<br />
TOP 5: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zum grundhaften Ausbau<br />
des Gehweges in <strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Kirchengel<br />
(Bereich Freiwillige Feuerwehr Kirchengel)<br />
TOP 6: Antrag auf Erwerb <strong>der</strong> Grundstücke in <strong>der</strong><br />
Gemarkung Westerengel, Flur 1, Flurstücke 1<br />
und 42<br />
TOP 7: Sonstiges<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Ausschusssitzung wurden ausschließlich Beschlussempfehlungen<br />
an den <strong>Stadt</strong>rat gefasst.<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vom 26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> 1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
(2. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung - 2. HauptSÄndS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde-<br />
und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />
ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 19.11.2008 (GVBl. S. 381) hat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am<br />
26.05.2009 unter Beschluss Nr. 410-35/2009 die folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom<br />
26.08.2004 in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> 1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
vom 23.06.2009<br />
Die Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 26.08.2004 in<br />
<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 1. Hauptsatzungsän<strong>der</strong>ungssatzung vom<br />
23.06.2009 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. § 3 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 3<br />
Ortsteilverfassung, Ortsteilbürgermeister, Ortsteilrat<br />
(1) Für die räumlich getrennten Ortsteile Großenehrich, Wenigenehrich,<br />
Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Nie<strong>der</strong>spier, Rohnstedt, Westerengel,<br />
Feldengel, Holzengel und Kirchengel wird i.S. des § 45<br />
<strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung eine Ortsteilverfassung eingeführt.<br />
(2) In den in Absatz 1 aufgeführten Ortsteilen werden <strong>der</strong> Ortsteilbürgermeister<br />
und <strong>der</strong> Ortsteilrat gewählt.<br />
(3) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter <strong>der</strong> Gemeinde<br />
und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters<br />
geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes<br />
für die Dauer <strong>der</strong> gesetzlichen Amtszeit des<br />
<strong>Stadt</strong>rates gewählt. Bleibt die Wahl erfolglos, wählt <strong>der</strong> Ortsteilrat<br />
den Ortsteilbürgermeister aus seiner Mitte. Für die Abwahl<br />
des Ortsteilbürgermeisters gilt § 28 Abs. 6 ThürKO entsprechend.<br />
Der Ortsteilbürgermeister hat das Recht, beratend an allen<br />
die Belange des Ortsteils betreffenden Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates<br />
und <strong>der</strong> Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende<br />
Anträge zu stellen. Er ist hierzu wie ein <strong>Stadt</strong>ratsmitglied zu laden.<br />
(4) Der Ortsteilrat wird durch Mehrheitswahl ebenfalls für die<br />
Dauer <strong>der</strong> gesetzlichen Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rates gewählt. Er besteht<br />
aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitglie<strong>der</strong>n<br />
des Ortsteilrats.<br />
(5) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzen<strong>der</strong> des Ortsteilrats.<br />
Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen o<strong>der</strong> mehrere Stellvertreter<br />
des Ortsteilbürgermeisters. Die Zahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong><br />
des Ortsteilrats wird entsprechend § 45 Abs. 3 ThürKO<br />
festgelegt.<br />
(6) Die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats erfolgt nach<br />
den folgenden Regelungen:<br />
a) Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen<br />
des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und <strong>der</strong> Thüringer<br />
Kommunalwahlordnung in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />
entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffes<br />
„Gemeinde“ <strong>der</strong> Begriff „Ortsteil“ tritt. Je<strong>der</strong> Ortsteil bildet ein<br />
Wahlgebiet. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte (§1 ThürKWG) wird von<br />
<strong>der</strong> Wahl, dem Wahlort und Wahlzeit schriftlich benachrichtigt<br />
sowie zum Einreichen eines Wahlvorschlages aufgefor<strong>der</strong>t.<br />
b) Die Wahl <strong>der</strong> weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates erfolgt<br />
durch eine Bürgerversammlung, die durch den Bürgermeister<br />
spätestens zwei Wochen vor dem Termin einzuberufen<br />
ist. Die Einberufung geschieht dadurch, dass den Bürgern<br />
Ort, Zeit und <strong>der</strong> Bürgerversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung<br />
mitgeteilt wird. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte ist darüber<br />
hinaus durch die <strong>Stadt</strong> schriftlich von <strong>der</strong> Wahl, dem<br />
Wahlort und dem Wahlzeitpunkt zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung<br />
hat die Auffor<strong>der</strong>ung zu beinhalten, dass sie<br />
zur Wahl mitzubringen ist.<br />
c) Zu Beginn <strong>der</strong> Bürgerversammlung haben sich die Bürger,<br />
die sich an <strong>der</strong> Wahl beteiligen wollen, unterschriftlich in ein<br />
Wählerverzeichnis des Ortsteiles einzutragen, das durch die<br />
<strong>Stadt</strong> am Wahlort auszulegen ist. An <strong>der</strong> Bürgerversammlung<br />
dürfen nur Wahlberechtigte (Buchstabe a) teilnehmen.<br />
d) Der <strong>Stadt</strong>rat beruft den Bürgermeister, einen <strong>der</strong> Beigeordneten<br />
o<strong>der</strong> eine Person aus dem Kreis <strong>der</strong> Bediensteten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung<br />
des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge<br />
und <strong>der</strong>en Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung<br />
für die Gemeindewahl o<strong>der</strong> eine <strong>der</strong><br />
gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht<br />
Wahlleiter o<strong>der</strong> Stellvertreter des Wahlleiters sein.<br />
e) Der Wahlleiter for<strong>der</strong>t in <strong>der</strong> Bürgerversammlung zum Vorschlag<br />
von Bewerbern auf. Je<strong>der</strong> Bürger ist vorschlagsberechtigt.<br />
Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen,<br />
wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen sind. Der<br />
Vorschlag erfolgt mündlich durch Zuruf des Namens, des<br />
Vornamens und des Berufes enthalten. Der Vorschlag bedarf<br />
vor Beginn <strong>der</strong> Stimmabgabe <strong>der</strong> Einwilligung des Vorgeschlagenen.<br />
Ist dieser nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter<br />
eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.<br />
f) Die Wahl ist geheim. Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte hat so viele<br />
Stimmen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates zu wählen<br />
sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009<br />
g) Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft <strong>der</strong> Wahlleiter<br />
den Namen, den Vornamen und den Beruf <strong>der</strong> zur Wahl<br />
vorgeschlagenen Personen, die dem Vorschlag ihrer Person<br />
zugestimmt haben (Bewerber), in <strong>der</strong> Reihenfolge auf, wie<br />
sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt und fertigt sodann<br />
die Stimmzettel. Wurden weniger als doppelt so viele<br />
Bewerber vorgeschlagen, wie weitere Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrates<br />
zu wählen sind, kann je<strong>der</strong> Bürger auch an<strong>der</strong>e<br />
nach Buchstabe a) wählbare Personen mit Namen, Vornamen<br />
und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen.<br />
Hierauf hat <strong>der</strong> Wahlleiter vor <strong>der</strong> Wahlhandlung hinzuweisen.<br />
h) Der Bürger erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er<br />
seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt o<strong>der</strong> sich über seine<br />
Person ausgewiesen hat. Er begibt sich sodann in die Wahlkabine,<br />
kennzeichnet die auf dem Stimmzettel enthaltenen<br />
Bewerber o<strong>der</strong> trägt im Fall des Buchst. g) Satz 2 dort an<strong>der</strong>e<br />
nach Buchstabe a) wählbare Personen mit Namen, Vornamen<br />
und Beruf ein. Anschließend faltet er den Stimmzettel<br />
so, dass bei <strong>der</strong> Stimmabgabe für an<strong>der</strong>e Personen nicht<br />
zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den<br />
Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine<br />
Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten<br />
Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im<br />
Wählerverzeichnis vermerkt. Ungültig sind Stimmen, wenn<br />
aa) eine Person, die <strong>der</strong> Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei<br />
zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,<br />
bb) <strong>der</strong> Stimmzettel gegenüber einer Person, die <strong>der</strong> Wähler<br />
wählen will, einen Zusatz o<strong>der</strong> einen Vorbehalt enthält,<br />
hinsichtlich dieser Person,<br />
cc) eine Person, die <strong>der</strong> Wähler wählen will, nicht wählbar<br />
ist, hinsichtlich dieser Person,<br />
dd) eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist,<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> weiteren für sie abgegebenen Stimmen.<br />
i) Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in <strong>der</strong><br />
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das Los.<br />
j) Das Ergebnis <strong>der</strong> Wahl wird <strong>der</strong> Bürgerversammlung vom<br />
Wahlleiter bekannt gegeben. Zusätzlich ist das Wahlergebnis<br />
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise<br />
bekannt zu machen.<br />
k) Die Amtszeit <strong>der</strong> gewählten weiteren Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats<br />
beginnt am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden<br />
nächsten Monats und endet mit dem Beginn <strong>der</strong> Amtszeit<br />
<strong>der</strong> neu gewählten Mitglie<strong>der</strong> des Ortsteilrats.“<br />
2. § 11 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:<br />
„(5) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Thüringer Verordnung<br />
über die Aufwandsentschädigung <strong>der</strong> ehrenamtlichen kommunalen<br />
Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung folgende monatliche Aufwandsentschädigungen<br />
1. die Ortsteilbürgermeister<br />
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAuf-<br />
EVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
70 v. H. des halbierten maßgebenden Höchstbetrages <strong>der</strong><br />
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen kommunalen<br />
Bürgermeisters nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO nach<br />
dem Satz <strong>der</strong> für den jeweiligen Ortsteil maßgebenden Einwohnerzahl.<br />
2. <strong>der</strong> ehrenamtliche Beigeordnete<br />
gemäß des § 2 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürAufEVO<br />
in Höhe von 25 v. H. des halbierten maßgebenden Höchstbetrages<br />
<strong>der</strong> Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen<br />
kommunalen Bürgermeisters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Thür-<br />
AufEVO nach dem Satz <strong>der</strong> für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
maßgebenden Einwohnerzahl.<br />
Ist ein ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter verhin<strong>der</strong>t, seine<br />
Dienstgeschäfte wahrzunehmen, so wird seinem Vertreter<br />
nach Ablauf eines Zeitraumes von 6 Wochen fortdauern<strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung<br />
für jeden angefangenen Tag <strong>der</strong> Vertretung ein Dreißigstel<br />
<strong>der</strong> in Satz 1 angeführten Aufwandsentschädigung gewährt.<br />
Mit Gewährung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung nach Satz 2<br />
wird die Zahlung <strong>der</strong> Aufwandsentschädigung an den verhin<strong>der</strong>ten<br />
kommunalen Wahlbeamten bis zu dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />
seiner Tätigkeit eingestellt.“<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 27.07.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 20.07.2009 (Az.: L.4.5-1001-GV084-02-09) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
2. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Satzung über den Kostenersatz und die Gebühren<br />
für Hilfeleistungen <strong>der</strong> Freiwilligen Feuerwehr <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 28.09.2000<br />
(2. FFW-KostGeb-ÄndS)<br />
Aufgrund des § 19 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung), des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer<br />
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den<br />
Katastrophenschutz (ThürBKG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2<br />
und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S.<br />
301) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung, hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich in seiner Sitzung am 26.05.2009 unter Beschluss<br />
Nr. 413-35/2009 folgende Satzung beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anlage zur Feuerwehr-Kostenersatz-<br />
und Gebührensatzung<br />
vom 28.09.2000<br />
Ziffer III. 1. wird in Zeile 2 nach den Worten „Tanklöschfahrzeug<br />
TLF 16“ ein Komma sowie die Worte „Löschgruppenfahrzeug LF<br />
16/TS“ hinzugefügt.<br />
Artikel 2<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
ausgefertigt am: 27.07.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
i. V. Kammerer<br />
Beigeordneter (Siegel)<br />
Hinweise:<br />
1. Die Satzung wurde durch die <strong>Stadt</strong> Großenehrich gegenüber<br />
<strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, <strong>der</strong> Kommunalaufsicht<br />
beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, angezeigt.<br />
Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben<br />
vom 20.07.2009 (Az.: L.4.5-1024-GV084-01-09) die Eingangsbestätigung<br />
erteilt und die vorherige Bekanntmachung<br />
gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
2. Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe geltend gemacht<br />
werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist<br />
von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht,<br />
so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009<br />
Richtigstellung<br />
zur öffentlichen Bekanntmachung <strong>der</strong><br />
Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
für das Jahr 2009 im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich Nr. 11/2009 vom 09.07.2009<br />
Im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich Nr. 11/2009 vom<br />
09.07.2009 wurde die Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hierauf Bezug nehmend wird nachstehend die Präambel <strong>der</strong><br />
Satzung nochmals in korrigierter Fassung bekanntgemacht:<br />
„Aufgrund des § 55 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung<br />
<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das 5. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345)<br />
erlässt die <strong>Stadt</strong> Großenehrich folgende Haushaltssatzung:“<br />
Großenehrich, den 12.08.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Information an die Steuerzahler<br />
Durch die <strong>Stadt</strong>kasse sind nach Ablauf <strong>der</strong> Fälligkeitstermine,<br />
die auf den Abgabebescheiden angegeben sind, und nicht erfolgter<br />
Zahlung des festgesetzten Betrages Mahnungen zu fertigen<br />
und zu versenden.<br />
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, die<br />
Mahn-, Versandgebühren und Säumniszuschläge des aktuellen<br />
Jahres sowie gleichzeitig die ggf. aus Vorjahren resultierenden<br />
Beträge an Mahn-, Versandgebühren und Säumniszuschlägen<br />
bei <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Abgabeschuld mit<br />
einzubeziehen. An<strong>der</strong>enfalls bleiben die nicht getilgten Beträge<br />
auf Ihrem Steuerkonto als nicht beglichen stehen und werden<br />
bei den nächsten Mahnläufen ab einem offenen Betrag i. H. v.<br />
5,00 EUR wie<strong>der</strong>um mit angemahnt.<br />
Bei Überweisung <strong>der</strong> Abgaben ist stets die Steuernummer vollumfänglich<br />
angeben (z.B. 00/1-02345/ 002-002, 003-004, 004-<br />
010), da ansonsten eine korrekte Zuordnung Ihrer Zahlung zu<br />
Ihrem Steuerkonto nicht gewährleistet werden kann und ggf.<br />
umfangreiche und kostenintensive Nachforschungen eingeleitet<br />
werden müssen.<br />
Sofern Sie mehrere Abgabearten zu begleichen haben, summieren<br />
Sie die Abgabebeträge zu einem Betrag, um Einzelüberweisungen<br />
zu vermeiden.<br />
Im Interesse einer termingerechten Zahlung Ihrer Abgaben wird<br />
empfohlen, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung eine - je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufbare -<br />
Einzugsermächtigung zu erteilen. Diesbezügliche Vordrucke<br />
sind entwe<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung selbst o<strong>der</strong> bei Ihrem<br />
Kreditinstitut erhältlich.<br />
Hinweis für Zahler, die bereits Einzugsermächtigungsverfahren<br />
nutzen:<br />
Sollten im Einzelfall Bankkonten nicht mehr existent sein, wird<br />
darum gebeten, die neue Bankverbindung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>kasse rechtzeitig<br />
anzuzeigen. Für durch nicht zuzuordnende Beträge werden<br />
seitens <strong>der</strong> Kreditinstitute erhebliche Kosten für Rücklastschriften<br />
bzw. Retouren erhoben, die im Interesse einer<br />
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Ihnen in<br />
Rechnung gestellt werden müssen.<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter<br />
Wahlbekanntmachung<br />
1.<br />
Am 27.09.2009 findet die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag<br />
statt.<br />
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.<br />
2.<br />
Die Gemeinde ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:<br />
Wahl- Abgrenzung des Lage des Wahlraums,<br />
bezirk Wahlbezirks (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)<br />
1 Ortsteil Großenehrich Rathaus<br />
Kapellstraße 18,<br />
99718 Großenehrich<br />
2 Ortsteil Wenigenehrich Gemein<strong>der</strong>aum<br />
99713 Wenigenehrich<br />
Wahl- Abgrenzung des Lage des Wahlraums,<br />
bezirk Wahlbezirks (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)<br />
3 Ortsteil Feldengel Gaststätte<br />
Dorfstraße 70,<br />
99718 Feldengel<br />
4 Ortsteil Holzengel Freiwillige Feuerwehr<br />
Hauptstraße 28,<br />
99718 Holzengel<br />
5 Ortsteil Kirchengel Raumzelle<br />
99718 Kirchengel<br />
6 Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier Versammlungsraum<br />
Feuerwehr<br />
99713 Nie<strong>der</strong>spier<br />
7 Ortsteil Otterstedt Feuerwehr (Sonnenblick)<br />
99718 Otterstedt<br />
8 Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt Gemein<strong>der</strong>aum<br />
99718 Blie<strong>der</strong>stedt<br />
9 Ortsteil Rohnstedt ehemalige Gemeindeverwaltung<br />
99718 Rohnstedt<br />
10 Ortsteil Westerengel Vereinsraum <strong>der</strong> Gaststätte<br />
99718 Westerengel<br />
Die Gemeinde ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.<br />
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in<br />
<strong>der</strong> Zeit vom 31.08.2009 bis 06.09.2009 übersandt worden<br />
sind, sind <strong>der</strong> Wahlbezirk und <strong>der</strong> Wahlraum angegeben, in dem<br />
<strong>der</strong> Wahlberechtigte zu wählen hat.<br />
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung<br />
des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr in dem Sitzungszimmer<br />
<strong>der</strong> VG Greußen, Bahnhofstraße 13 A, 99718<br />
Greußen zusammen.<br />
3.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks<br />
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.<br />
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis<br />
o<strong>der</strong> Reisepass zur Wahl mitzubringen.<br />
Die Wahlbenachrichtigung soll bei <strong>der</strong> Wahl abgegeben werden.<br />
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Je<strong>der</strong> Wähler erhält<br />
bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Je<strong>der</strong> Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.<br />
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufen<strong>der</strong> Nummer<br />
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen<br />
<strong>der</strong> Bewerber <strong>der</strong> zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter<br />
Angabe <strong>der</strong> Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,<br />
auch diese, bei an<strong>der</strong>en Kreiswahlvorschlägen außerdem<br />
das Kennwort und rechts von dem Namen jedes<br />
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,<br />
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung<br />
verwenden, auch diese, und jeweils die Namen <strong>der</strong> ersten<br />
fünf Bewerber <strong>der</strong> zugelassenen Landeslisten und links von<br />
<strong>der</strong> Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.<br />
Der Wähler gibt<br />
seine Erststimme in <strong>der</strong> Weise ab,<br />
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck)<br />
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber<br />
sie gelten soll,<br />
und seine Zweitstimme in <strong>der</strong> Weise,<br />
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck)<br />
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie<br />
gelten soll.<br />
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes<br />
o<strong>der</strong> in einem beson<strong>der</strong>en Nebenraum gekennzeichnet<br />
und in <strong>der</strong> Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe<br />
nicht erkennbar ist.<br />
4.<br />
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung<br />
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im<br />
Wahlbezirk sind öffentlich. Je<strong>der</strong>mann hat Zutritt, soweit das ohne<br />
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />
5.<br />
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an <strong>der</strong> Wahl im<br />
Wahlkreis, in dem <strong>der</strong> Wahlschein ausgestellt ist,<br />
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses<br />
Wahlkreises o<strong>der</strong><br />
b) durch Briefwahl<br />
teilnehmen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009<br />
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von <strong>der</strong> Gemeindebehörde<br />
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag<br />
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen<br />
und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im<br />
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen<br />
Wahlschein so rechtzeitig <strong>der</strong> auf dem Wahlbriefumschlag<br />
angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage<br />
bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei <strong>der</strong> angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
6.<br />
Je<strong>der</strong> Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur<br />
persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).<br />
Wer unbefugt wählt o<strong>der</strong> sonst ein unrichtiges Ergebnis einer<br />
Wahl herbeiführt o<strong>der</strong> das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu 5 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch<br />
ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).<br />
Großenehrich, den 11.08.2009<br />
Die Gemeindebehörde<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi<br />
Verwaltungsleiter und Wahlbeauftragter<br />
Hinweis aus dem Bau- und Ordnungsamt<br />
Aus aktuellem Anlass wird darauf aufmerksam gemacht, dass<br />
sich Hunde nicht auf Spielplätzen und Friedhöfen aufhalten dürfen.<br />
Auszug aus <strong>der</strong> Ordnungsbehördlichen Verordnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich vom 29.11.2000:<br />
„§ 12<br />
Tierhaltung<br />
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit<br />
nicht gefährdet o<strong>der</strong> belästigt wird.<br />
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen<br />
unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kin<strong>der</strong>spielplätzen<br />
mitzuführen und in öffentlichen Brunnen o<strong>der</strong> Planschbecken<br />
baden zu lassen.<br />
(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich <strong>der</strong> Fußgängerzone,<br />
einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen,<br />
auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen<br />
Hunde nur an <strong>der</strong> Leine geführt werden. Bissige Hunde müssen<br />
auf Straßen und in öffentlichen Anlagen zum Schutz von<br />
Mensch und Tier an <strong>der</strong> Leine geführt werden und einen bisssicheren<br />
Maulkorb tragen.<br />
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen<br />
nicht verunreinigt werden. Halter o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Führung<br />
o<strong>der</strong> Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung<br />
von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht<br />
<strong>der</strong> Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.<br />
(5) Das Füttern frem<strong>der</strong> o<strong>der</strong> herrenloser streunen<strong>der</strong> Katzen ist<br />
verboten.“<br />
Großenehrich, den 26.08.2009<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi, Verwaltungsleiter<br />
Presseinformation zum Mobilitätsticket<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ab 01. Oktober 2009 wird im Kyffhäuserkreis ein preisgünstiges<br />
Mobilitätsticket für den kommunalen Buslinienverkehr eingeführt.<br />
Damit soll sozial schwächeren Menschen die Benutzung<br />
des öffentlichen Personennahverkehrs erleichtert werden. Aber<br />
nicht nur Hilfebedürftigen, die Leistungen nach SGB II erhalten<br />
soll das Mobilitätsticket zur Verfügung stehen, auch Leistungsempfängern<br />
von Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung<br />
nach dem SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Ziel ist es u. a. dem berechtigten Personenkreis die Gelegenheit<br />
zu geben, sich eigenverantwortlich an <strong>der</strong> Arbeitssuche durch<br />
die Nutzung <strong>der</strong> öffentlichen Verkehrsmittel zu beteiligen. Auch<br />
soll <strong>der</strong> Zugang zu den Ämtern erleichtert werden. Vielen Bürgern<br />
steht kein eigener PKW zur Verfügung, sie sind auf den öffentlichen<br />
Personennahverkehr angewiesen.<br />
Durch das Mobilitätsticket soll ein Stück individuelle Freiheit<br />
wie<strong>der</strong>gegeben werden. Das Mobilitätsticket kann für den Bereich<br />
Son<strong>der</strong>shausen im Bürgerservice Son<strong>der</strong>shausen (Erfurter<br />
Straße 35) und für den Bereich Bad Frankenhausen/ Artern<br />
im Bürgerbüro Artern (Promenade 10) erworben werden. Beide<br />
Anlaufpunkte haben täglich ab 08:00 Uhr geöffnet. Das Ticket<br />
wird 20 Euro kosten und ist einen Monat auf allen Buslinien im<br />
Kyffhäuserkreis gültig. Ein weiterer Bonus des Mobilitätsticket<br />
ist, dass am Wochenende ein weiterer Erwachsener und 2 Kin<strong>der</strong><br />
unter 12 Jahren kostenlos mitgenommen werden können.<br />
Über das Mobilitätsticket informiert interessierte Bürger das<br />
Landratsamt unter <strong>der</strong> Telefonnummer 03632/741-368 o<strong>der</strong> die<br />
ARGE unter 03632/741-175 o<strong>der</strong> 03466/363-113.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Thiele<br />
Pressereferent<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 13/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 9. Oktober 2009 Nummer 14/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ................................................................ 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs ..............von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich ....................von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags ....................................von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags .....................................von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
können Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
erhalten.<br />
www.stadt-grossenehrich.de
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009<br />
01. und konstituierende Sitzung<br />
des Haupt- und Finanzausschusses<br />
am 03.09.2009, 19:00 Uhr im Sitzungssaal<br />
des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss führte am 03.09.2009 seine<br />
1. und konstituierende Sitzung mit öffentlichen und nicht öffentlichen<br />
Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich am 19.03.2009 nach § 42 Abs. 2<br />
ThürKO<br />
TOP 3: Zuweisung eines Ausschusssitzes für das <strong>Stadt</strong>ratsmitglied<br />
Peter Weber auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz<br />
4 ThürKO<br />
TOP 4: Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Freiwilligen<br />
Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FFWS)<br />
TOP 5: Beschluss <strong>der</strong> Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr<br />
2009 gemäß §§ 60 ThürKO sowie des durch den Nachtragshaushalt<br />
verän<strong>der</strong>ten Investitionsplanes für das<br />
Haushaltsjahr 2009<br />
TOP 6: Absenkung des Sitzungsgeldes für die <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
auf 10,00 EUR/Sitzung und Verwendung des Absenkungsdifferenzbetrages<br />
für eine Beschäftigungsmaßnahme<br />
zur Jugendbetreuung<br />
TOP 7: Vorlage einer beschlussfähigen Haushaltssatzung für<br />
das Jahr 2010 samt ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff.<br />
ThürKO bis spätestens zum Dezember 2009<br />
TOP 8: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Herstellung von 10 Stellplätzen<br />
mit Grünfläche im Ortsteil Rohnstedt<br />
TOP 2: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zum grundhaften Ausbau des<br />
Gehweges in <strong>der</strong> Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
TOP 3: Bekanntgabe von Eilentscheidungen gemäß § 30 Satz 2<br />
ThürKO<br />
3.1. Eilentscheidung Nr. 04-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong> Hauptstraße<br />
und in <strong>der</strong> Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier“<br />
3.2. Eilentscheidung Nr. 05-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong> Dorfstraße<br />
im Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt“<br />
3.3. Eilentscheidung Nr. 06-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Arbeiten zum grundhaften Ausbau des Gehweges<br />
in <strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Kirchengel<br />
(Bereich Freiwillige Feuerwehr Kirchengel)“<br />
3.4. Eilentscheidung Nr. 07-02/2009-E „Vergabe von<br />
Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich“<br />
TOP 4: Sonstiges<br />
Im Rahmen dieser Sitzung wurden ausschließlich Beschlussempfehlungen<br />
an den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich gefasst.<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Amtlicher Teil<br />
02. Sitzung des Ausschusses für Bau, Ordnung,<br />
Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
am 17.09.2009, 19:00 Uhr im Sitzungssaal des<br />
Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Der Ausschuss für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
führte am 17.09.2009 seine 2. Sitzung mit öffentlichen<br />
und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 01. und konstituierenden Sitzung des Ausschusses<br />
für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
vom 03.08.2009 nach § 43 Abs. 1 Satz 4 i. V. m.<br />
§ 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 3: Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Freiwilligen<br />
Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FFWS)<br />
TOP 4: Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für<br />
das Jahr 2009 - Beratung und Diskussion<br />
TOP 5: Beschluss <strong>der</strong> Abschnittsbildung für den grundhaften<br />
Ausbau <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung in <strong>der</strong> Haupt- und<br />
Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
TOP 6: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 01. und konstituierenden Sitzung des Ausschusses<br />
für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und<br />
Infrastruktur vom 03.08.2009 nach § 43 Abs. 1 Satz 4 i.<br />
V. m. § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Sanierung <strong>der</strong> Toiletten und<br />
des Eingangsbereiches des Bürgerhauses im Ortsteil<br />
Großenehrich<br />
TOP 3: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Instandsetzung <strong>der</strong> Fahrbahn<br />
in <strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Otterstedt<br />
TOP 4: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Instandsetzung des Gehweges<br />
in <strong>der</strong> Hauptstraße in Otterstedt<br />
TOP 5: Einvernehmen zu Bauanträgen<br />
5.1. Errichtung eines Messmasts zur Erfassung meteorologischer<br />
Daten (Wind) für einen begrenzten<br />
Zeitraum von 24 Monaten nach Errichtung<br />
durch die WKN Windkraft Nord AG in <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Westerengel, Flur 5, Flurstücke 32,<br />
33/1 und 33/2<br />
5.2. Wesentliche Än<strong>der</strong>ung einer bestehenden Anlage<br />
zum Halten von Mastschweinen durch Errichtung<br />
und Betrieb einer Flüssiggasanlage (10<br />
Stück Flüssiggasbehälter mit je 2,89 t Fassungsvermögen)<br />
zum Betrieb einer Trocknungsanlage<br />
für Mais und Getreide in <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Holzengel, Flur 8, Flurstück 331/7<br />
5.3. Errichtung eines Wohnhauses in <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Otterstedt, Flur 2, Flurstück 63<br />
5.4. Abbruch Eingangstreppenbau Grundschule<br />
Westerengel durch das Landratsamt Kyffhäuserkreis,<br />
vertr. d. d. Bauverwaltungsamt in Großenehrich,<br />
Ortsteil Westerengel, Zinsweg 1<br />
5.5. Neubau einer Unterstellhalle für landwirtschaftliche<br />
Geräte in <strong>der</strong> Gemarkung Wenigenehrich,<br />
Flur 4, Flurstück 36/4<br />
5.6. Ersatzbau <strong>der</strong> Transformatorenstation „LPG“ sowie<br />
Kabelverlegung zur Elektroenergieversorgung<br />
im Ortsteil Holzengel<br />
5.7. Mittelspannungskabelverlegung Wenigenehrich,<br />
Großenehrich, Blie<strong>der</strong>stedt<br />
Im Rahmen dieser Sitzung wurden zu den TOP’en 3 und 4 des<br />
nicht öffentlichen Teils Ausschussbeschlüsse, darüber hinaus<br />
ausschließlich Beschlussempfehlungen an den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich gefasst.<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 02. Sitzung des<br />
Ausschusses für Bau, Ordnung, Sicherheit,<br />
Wirtschaft und Infrastruktur am 17.09.2009 gefassten<br />
Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des Ausschusses für Bau, Ordnung, Sicherheit,<br />
Wirtschaft und Infrastruktur am 17.09.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong><br />
vorschriftsmäßig geladen und in beschlussfähiger Zahl erschienen<br />
waren, wurde Folgendes beraten und beschlossen,<br />
was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung öffentlich<br />
bekannt gemacht wird.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Beschluss-Nr. 09-02/2009-A<br />
„Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Sanierung <strong>der</strong> Toiletten und des<br />
Eingangsbereiches des Bürgerhauses im Ortsteil Großenehrich“<br />
Beschluss-Nr. 10-02/2009-A<br />
„Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Instandsetzung <strong>der</strong> Fahrbahn in<br />
<strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Otterstedt“<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
02. Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
am 24.09.2009, 19:00 Uhr im Saal <strong>der</strong> ehemaligen<br />
Gemeindegaststätte im Ortsteil Feldengel<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat Großenehrich führte am 24.09.2009 eine Sitzung<br />
mit öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen<br />
durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung und Feststellung <strong>der</strong> Beschlussfähigkeit<br />
TOP 2: Anfragen Bürger<br />
TOP 3: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
3.1. Anfrage <strong>der</strong> Bürgerinitiative Kirchengel<br />
vom 27.08.2009<br />
TOP 4: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 01. und konstituierenden Sitzung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
09.07.2009 nach § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 5: Zuweisung eines Ausschusssitzes für das <strong>Stadt</strong>ratsmitglied<br />
Peter Weber auf Grundlage des § 27<br />
Abs. 1 Satz 4 ThürKO<br />
TOP 6: Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Freiwilligen<br />
Feuerwehren (Feuerwehrsatzung - FFWS)<br />
TOP 7: Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2009<br />
gemäß §§ 60 ThürKO sowie des durch den Nachtragshaushalt<br />
verän<strong>der</strong>ten Investitionsplanes für<br />
das Haushaltsjahr 2009<br />
TOP 8: Absenkung des Sitzungsgeldes für die <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
auf 10,00 EUR/Sitzung und Verwendung<br />
des Absenkungsdifferenzbetrages für eine<br />
Beschäftigungsmaßnahme zur Jugendbetreuung<br />
TOP 9: Vorlage einer beschlussfähigen Haushaltssatzung<br />
für das Jahr 2010 samt ihrer Anlagen gemäß<br />
§§ 55 ff. ThürKO bis spätestens zum Dezember<br />
2009<br />
TOP 10: Einstellung <strong>der</strong> Herausgabe des Großenehricher<br />
<strong>Stadt</strong>boten zum nächst möglichen Zeitpunkt<br />
TOP 11: Ungültigerklärung und Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Wahl<br />
des Vorsitzenden des Ausschusses für Bau, Ordnung,<br />
Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
TOP 12: Beschluss <strong>der</strong> Abschnittsbildung für den grundhaften<br />
Ausbau <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung in <strong>der</strong><br />
Haupt- und Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier<br />
TOP 13: Neufassung <strong>der</strong> Beitrittsvereinbarung zwischen<br />
<strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Greußen und <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 14: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 01. und konstituierenden Sitzung<br />
des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
09.07.2009 nach § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Instandsetzung des<br />
Gehweges in <strong>der</strong> Hauptstraße in Otterstedt<br />
TOP 3: Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Sanierung <strong>der</strong> Toiletten<br />
in <strong>der</strong> Gemeindegaststätte Westerengel<br />
TOP 4: Bekanntgabe von Eilentscheidungen gemäß § 30 Satz<br />
2 ThürKO<br />
4.1. Eilentscheidung Nr. 04-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong> Hauptstraße<br />
und in <strong>der</strong> Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier“<br />
4.2. Eilentscheidung Nr. 05-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Straßenbeleuchtungsarbeiten in <strong>der</strong> Dorfstraße<br />
im Ortsteil Blie<strong>der</strong>stedt“<br />
4.3. Eilentscheidung Nr. 06-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Arbeiten zum grundhaften Ausbau des Gehweges<br />
in <strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Kirchengel<br />
(Bereich Freiwillige Feuerwehr Kirchengel)“<br />
4.4. Eilentscheidung Nr. 07-02/2009-E „Vergabe von<br />
Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen<br />
Feuerwehren <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich“<br />
4.5. Eilentscheidung Nr. 08-02/2009-E „Vergabe <strong>der</strong><br />
Arbeiten zur Herstellung von 10 Stellplätzen mit<br />
Grünfläche im Ortsteil Rohnstedt“<br />
TOP 5: Anfragen <strong>Stadt</strong>räte<br />
TOP 6: Sonstiges<br />
Großenehrich, den 25.09.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> 02. Sitzung des<br />
<strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am 24.09.2009<br />
gefassten Beschlüsse<br />
In <strong>der</strong> Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich am<br />
24.09.2009, zu <strong>der</strong> die Mitglie<strong>der</strong> vorschriftsmäßig geladen und<br />
in beschlussfähiger Zahl erschienen waren, wurde Folgendes<br />
beraten und beschlossen, was hiermit gemäß § 40 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKO steht allen Bürgern die Einsicht<br />
in die Nie<strong>der</strong>schriften <strong>der</strong> öffentlichen Sitzungen frei, diese<br />
können im Hauptamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich eingesehen<br />
werden.<br />
öffentlicher Teil:<br />
Beschluss-Nr. 12-02/2009<br />
„Zuweisung eines Ausschusssitzes für das <strong>Stadt</strong>ratsmitglied<br />
Peter Weber auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 4<br />
ThürKO“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt auf Grundlage des § 27 Abs. 1 Satz 4<br />
ThürKO sowie des § 9 Abs. 3 Satz 2 f. HauptS, das <strong>Stadt</strong>ratsmitglied<br />
Herrn Peter Weber dem Haupt- und Finanzausschuss<br />
als Ausschussmitglied mit Rede- und Antragsrecht zuzuweisen.<br />
Beschluss-Nr. 13-02/2009<br />
„Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren<br />
(Feuerwehrsatzung - FFWS)“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt die Satzung <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung<br />
- FFWS) entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
Beschluss-Nr. 14-02/2009<br />
„Beschluss <strong>der</strong> Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr<br />
2009 gemäß §§ 60 ThürKO sowie des durch den Nachtragshaushalt<br />
verän<strong>der</strong>ten Investitionsplanes für das Haushaltsjahr<br />
2009“<br />
1. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 60 <strong>der</strong><br />
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer<br />
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 in <strong>der</strong><br />
zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 34 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung<br />
über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
<strong>der</strong> Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung<br />
(ThürGemHV) vom 26.01.1993 (GVBl. S. 181) in <strong>der</strong> zurzeit<br />
geltenden Fassung erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat die vorgelegte Nachtragshaushaltssatzung<br />
für das Jahr 2009.<br />
2. Aufgrund <strong>der</strong> §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2<br />
Nr. 8 ThürKO i. V. m § 24 ThürGemHV erlässt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />
zugleich als geson<strong>der</strong>te Pflichtanlage zur Nachtragshaushaltssatzung<br />
den durch die Nachtragshaushaltssatzung verän<strong>der</strong>te<br />
Investitionsplan für das Haushaltsjahr 2009.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009<br />
3. Die Satzung und das verän<strong>der</strong>te Investitionsprogramm sind<br />
Anlage und Bestandteil dieses Beschlusses.<br />
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung mit Pflichtanlagen<br />
<strong>der</strong> Kommunalaufsicht zur rechtsaufsichtlichen<br />
Würdigung und Bestätigung vorzulegen.<br />
Beschluss-Nr. 15-02/2009<br />
„Absenkung des Sitzungsgeldes für die <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong><br />
auf 10,00 EUR/Sitzung und Verwendung des Absenkungsdifferenzbetrages<br />
für eine Beschäftigungsmaßnahme zur<br />
Jugendbetreuung“<br />
1. Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt, den <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong>n<br />
für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den<br />
Beratungen und Entscheidungen des <strong>Stadt</strong>rates und seiner<br />
Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe<br />
von 10 EUR nach Maßgabe <strong>der</strong> Thüringer Entschädigungsverordnung<br />
zu gewähren.<br />
2. § 11 Abs. 4 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich findet<br />
keine Anwendung, es werden weiterhin für die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Ortsteilräte Entschädigungen in Höhe von 7,50 EUR für die<br />
Mitwirkung bei den Beratungen des Ortsteilrates gewährt.<br />
3. Die eingesparten Mittel sollen im Haushaltsplan 2010 als<br />
Ansatz zur sinnvollen Gestaltung einer Beschäftigungsmaßnahme<br />
zur Jugendbetreuung verwendet werden.<br />
- Beschluss abgelehnt -<br />
Beschluss-Nr. 16-02/2009<br />
„Vorlage einer beschlussfähigen Haushaltssatzung für das<br />
Jahr 2010 samt ihrer Anlagen gemäß §§ 55 ff. ThürKO bis<br />
spätestens zum Dezember 2009“<br />
Der Bürgermeister wird beauftragt gemäß §§ 55 und 56 <strong>der</strong><br />
Thüringer Kommunalordnung dem <strong>Stadt</strong>rat die Haushaltssatzung<br />
und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 zur<br />
<strong>Stadt</strong>ratssitzung im Dezember 2009 abschließend zur Beschlussfassung<br />
vorzulegen.<br />
Beschluss-Nr. 17-02/2009<br />
„Einstellung <strong>der</strong> Herausgabe des Großenehricher <strong>Stadt</strong>boten<br />
zum nächst möglichen Zeitpunkt“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt, die Herausgabe<br />
des Großenehricher <strong>Stadt</strong>boten zum nächstmöglichen Zeitpunkt<br />
einzustellen.<br />
Beschluss-Nr. 18-02/2009<br />
„Ungültigerklärung und Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Wahl des Vorsitzenden<br />
des Ausschusses für Bau, Ordnung, Sicherheit,<br />
Wirtschaft und Infrastruktur“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich beschließt, dass die Wahl<br />
des Ausschussvorsitzenden für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft<br />
und Infrastruktur für ungültig erklärt und demzufolge wie<strong>der</strong>holt<br />
werden muss.<br />
Hinweis:<br />
Der Beschluss wird in <strong>der</strong> nächsten Sitzung des <strong>Stadt</strong>rates<br />
durch den Bürgermeister auf Grundlage des § 44 ThürKO beanstandet<br />
werden.<br />
Beschluss-Nr. 19-02/2009<br />
„Beschluss <strong>der</strong> Abschnittsbildung für den grundhaften<br />
Ausbau <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung in <strong>der</strong> Haupt- und Gartenstraße<br />
im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier“<br />
Die beitragsmäßig abzurechnenden Abschnitte im Hinblick auf<br />
den grundhaften Ausbau <strong>der</strong> Straßenbeleuchtung in <strong>der</strong> Hauptund<br />
in <strong>der</strong> Gartenstraße im Ortsteil Nie<strong>der</strong>spier werden nach<br />
<strong>der</strong> als Anlage 1 beigefügten Übersicht wie folgt festgelegt:<br />
- Abschnitt I: zwischen <strong>der</strong> westlichen Grundstücksgrenze des<br />
Flurstücks 260/2 und <strong>der</strong> östlichen Grundstücksgrenze <strong>der</strong><br />
Flurstücks 24 <strong>der</strong> Flur 1 <strong>der</strong> Gemarkung Nie<strong>der</strong>spier sowie<br />
- Abschnitt II: die Flurstücke 308/9, 44, 310/9, 7/2, 339/8,<br />
181/45, 216/46.<br />
Beschluss-Nr. 20-02/2009<br />
„Neufassung <strong>der</strong> Beitrittsvereinbarung zwischen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Greußen und <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich“<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat beschließt die Neufassung <strong>der</strong> Beitrittsvereinbarung<br />
zwischen <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Greußen, und <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich entsprechend <strong>der</strong> beigefügten Anlage.<br />
nicht öffentlicher Teil:<br />
(Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ThürKO werden die in nicht öffentlicher<br />
Sitzung gefassten Beschlüsse in gleicher Weise, wie die in<br />
öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse bekannt gemacht, sobald<br />
die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die<br />
Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat. Der Wortlaut <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
wird daher nur in verkürzter bzw. anonymisierter Form<br />
bekannt gemacht.)<br />
Beschluss-Nr. 21-02/2009<br />
„Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Instandsetzung des Gehweges in<br />
<strong>der</strong> Hauptstraße im Ortsteil Otterstedt“<br />
Beschluss-Nr. 22-02/2009<br />
„Vergabe <strong>der</strong> Arbeiten zur Sanierung <strong>der</strong> Toiletten in <strong>der</strong><br />
Gemeindegaststätte Westerengel“<br />
Großenehrich, den 25.09.2009<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Grundsteuer-Än<strong>der</strong>ungsbescheide<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
In den vergangenen Wochen wurden den Steuerschuldnern<br />
durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich Grundsteuerän<strong>der</strong>ungsbescheide<br />
zugestellt. Hintergrund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsbescheide<br />
ist die durch Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für<br />
das Jahr 2009 erfolgte Anhebung <strong>der</strong> Hebesätze für die Grundsteuer<br />
A und B.<br />
Aufgrund vermehrter Nachfragen zur Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit<br />
<strong>der</strong> Anhebung <strong>der</strong> Hebesätze gebe ich Nachstehendes<br />
zur Kenntnis sowie zur Beachtung:<br />
Gemäß § 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in <strong>der</strong><br />
Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts<br />
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung bestimmt die Gemeinde - hier die <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
- mit welchem Hun<strong>der</strong>tsatz des Steuermessbetrags o<strong>der</strong><br />
des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).<br />
Nach Abs. 3 <strong>der</strong> angeführten Bestimmung ist <strong>der</strong> Beschluss<br />
über die Festsetzung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Hebesatzes<br />
ist bis zum 30. Juni eines Kalen<strong>der</strong>jahres mit Wirkung vom Beginn<br />
dieses Kalen<strong>der</strong>jahres zu fassen.<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat am 30.03.2009 unter<br />
Beschluss Nr. 401-33/2009 die Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich für das Jahr 2009 beschlossen, in <strong>der</strong> unter § 4<br />
die Hebesätze festgesetzt wurden. Auf Grundlage des § 57 Abs.<br />
3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in<br />
<strong>der</strong> zurzeit geltenden Fassung ist die Haushaltssatzung <strong>der</strong> zuständigen<br />
Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Kyffhäuserkreis,<br />
vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 25.06.2009, eingegangen<br />
am 03.07.2009, wurde <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich durch<br />
die Rechtsaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass gegen die angeführte<br />
Haushaltssatzung gemäß § 55 Abs. 2 ThürKO keine Bedenken<br />
geltend gemacht werden und die sofortige öffentliche<br />
Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen. Die<br />
Haushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für das Jahr 2009 ist<br />
im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich Nr. 11/2009 vom<br />
09.07.2009 öffentlich bekannt gemacht worden und ist hiernach<br />
mit dem 01.01.2009 in Kraft getreten.<br />
Die <strong>Stadt</strong> ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass die<br />
Erhöhung <strong>der</strong> Grundsteuerhebesätze für die Steuerpflichtigen<br />
eine finanzielle Belastung darstellt und bietet Ihnen aus diesem<br />
Grunde an, die gefor<strong>der</strong>ten Beträge ratenweise zu entrichten.<br />
Sofern von Ihrer Seite ein diesbezügliches Interesse bestehen<br />
sollte, wird gebeten, sich mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> kurzfristig in Verbindung<br />
zu setzen.<br />
Für weitere Rückfragen stehen Ihnen das Steueramt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unterzeichner gern zur Verfügung.<br />
Großenehrich, den 23.09.2009<br />
Im Auftrage<br />
gez. Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 5 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009<br />
Schadstoffkleinmengensammlung<br />
im Herbst 2009<br />
Die <strong>Stadt</strong> Großenehrich wurde davon informiert, dass in <strong>der</strong> Zeit<br />
vom 19.10. bis 23.10.2009 vom Landratsamt Kyffhäuserkreis<br />
die nächste Schadstoffkleinmengensammlung durchgeführt<br />
wird. Mit <strong>der</strong> Durchführung wurde die Fa. Remondis, Nie<strong>der</strong>lassung<br />
Ziepel beauftragt.<br />
Angenommen werden beispielsweise Farb- und Lackreste, Verdünner,<br />
Trockenbatterien, Quecksilber (Thermometer usw.),<br />
Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Altmedikamente, Leuchtstoffröhren,<br />
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,<br />
ölverunreinigte Betriebsmittel (Ölfilter, Schmierfette, Öllappen<br />
usw.), Haushaltsreiniger, Kosmetika, Altöl.<br />
Nicht entgegengenommen werden infektiöse Abfälle (Einwegspritzen<br />
etc.) Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Asbest,<br />
Altreifen, Autobatterien, Autoteile, Kühlschränke und defekte,<br />
unverschlossene Behältnisse.<br />
Bei <strong>der</strong> Anlieferung durch die Bürger am Schadstoffmobil sollte<br />
darauf geachtet werden, dass die Schadstoffe möglichst in <strong>der</strong><br />
Originalverpackung abgegeben werden.<br />
Auch Firmen haben die Möglichkeit, (kostenpflichtig) Schadstoffe<br />
bis zu einer Gesamtmenge von 100 kg abzuliefern. Die Son<strong>der</strong>abfälle<br />
sind in Einzelbehältnissen anzuliefern. Das Gesamtgewicht<br />
eines Behältnisses darf 30 kg, das Gesamtvolumen 30 l<br />
nicht übersteigen.<br />
Die Schadstoffe dürfen niemals unbeaufsichtigt an den<br />
Straßenrand o<strong>der</strong> Standplatz gestellt werden!<br />
Für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich sind folgende Termine<br />
vorgesehen:<br />
Montag, 19.10.2009<br />
Tour 1 Zeit Standplatz<br />
Nie<strong>der</strong>spier (PKW) 12.10 - 12.25 Uhr Gaststätte<br />
Westerengel 12.40 - 12.55 Uhr Parkplatz Schule<br />
Otterstedt 13.05 - 13.20 Uhr Gaststätte<br />
„Sonnenblick“<br />
Blie<strong>der</strong>stedt (PKW) 13.05 - 13.20 Uhr Bushaltestelle<br />
Kirchengel 14.00 - 14.15 Uhr gegenüber Gaststätte<br />
Holzengel 14.25 - 14.40 Uhr Straße nach<br />
Feldengel<br />
Feldengel 14.55 - 15.10 Uhr Feuerwehrgerätehaus<br />
Freitag, 23.10.2009<br />
Tour 5 Zeit Standplatz<br />
Wenigenehrich 11.35 - 11.50 Uhr Parkplatz Gaststätte<br />
Großenehrich 12.00 - 12.15 Uhr am alten Bahnhof<br />
Rohnstedt 12.25 - 12.40 Uhr Ortseingang ehem.<br />
LPG<br />
Um Beachtung wird gebeten.<br />
Großenehrich, den 08.09.2009<br />
Im Auftrage<br />
gez. Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter<br />
Bekanntmachung<br />
des Landratsamtes Kyffhäuserkreis<br />
Entsprechend § 4 <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über die Beseitigung<br />
von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet,<br />
in <strong>der</strong> Zeit<br />
von Montag, dem 19.10. 2009<br />
bis einschließlich Sonntag, dem 01.11.2009<br />
trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, <strong>der</strong> auf<br />
nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen<br />
und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung <strong>der</strong><br />
Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verbrennung:<br />
1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren o<strong>der</strong> Belästigungen<br />
durch Rauch o<strong>der</strong> Funkenflug für die Allgemeinheit<br />
o<strong>der</strong> die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbeson<strong>der</strong>e auf<br />
die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem<br />
Wind ist das Feuer zu löschen.<br />
2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen<br />
keine an<strong>der</strong>en Stoffe, insbeson<strong>der</strong>e keine häuslichen Abfäl-<br />
le, Reifen, Mineralölprodukte o<strong>der</strong> mit Schutzmitteln behandelte<br />
Hölzer benutzt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen<br />
nicht in Flammen und Glut gegossen werden.<br />
3. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:<br />
- 1,5 km zu Flugplätzen<br />
- 50 m zu öffentlichen Straßen<br />
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten o<strong>der</strong> Druckgasen<br />
sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche<br />
o<strong>der</strong> brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet o<strong>der</strong> gelagert<br />
werden<br />
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem<br />
Bewuchs<br />
- 100 m zu Waldflächen, wobei beson<strong>der</strong>e Trockenperioden,<br />
in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen<br />
(ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend<br />
zu berücksichtigen sind<br />
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit<br />
weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren<br />
Außenverkleidungen<br />
- 5 m zur Grundstücksgrenze<br />
4. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst<br />
geringer Rauchentwicklung verbrennen.<br />
5. Die Verbrennungsstellen auf gewachsenem Boden sind mit<br />
einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend<br />
mit Erde abzudecken o<strong>der</strong> mit Wasser zu löschen.<br />
6. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen<br />
und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.<br />
Die Verbrennung von unbelasteten Strauch- und Astabfällen ist<br />
nicht für Firmen, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine und Einrichtungen<br />
gestattet.<br />
gez. Dr. Fruth<br />
amt. Amtsleiter<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 6 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 7 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 8 – 14. Jahrgang, Nr. 14/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 6. November 2009 Nummer 15/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ................................................................ 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ................................................................ 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs ..............von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich ....................von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags ....................................von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags .....................................von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
können Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
erhalten.<br />
www.stadt-grossenehrich.de
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 15/2009<br />
Bekanntmachung<br />
Der <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich hat im öffentlichen Teil seiner 02. Sitzung am 24.09.2009 unter Beschluss-Nr. 14-02/2009 die 1.<br />
Nachtragshaushaltssatzung gemäß §§ 60 ThürKO sowie des durch den Nachtragshaushalt verän<strong>der</strong>ten Investitionsplanes für das<br />
Haushaltsjahr 2009 beschlossen.<br />
Auf Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) in <strong>der</strong> zurzeit geltenden<br />
Fassung ist sie <strong>der</strong> zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Kyffhäuserkreis, vorgelegt worden. Mit Schreiben<br />
vom 05.10.2009, eingegangen am 19.10.2009, wurde <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich durch die Rechtsaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass<br />
gegen die angeführte Haushaltssatzung gemäß § 60 Abs. 2 ThürKO keine Bedenken geltend gemacht werden und die sofortige öffentliche<br />
Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.<br />
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für das Jahr 2009 wird nachstehend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.<br />
§ 57 Abs. 3 ThürKO durch Veröffentlichung im Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich öffentlich bekannt gemacht.<br />
gez. Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Amtlicher Teil<br />
Nachtragshaushaltssatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich für das Haushaltsjahr 2009<br />
Aufgrund des § 55 <strong>der</strong> Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das 5. Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Thüringer Kommunalordnung vom<br />
08. April 2009 (GVBl. S. 345) erlässt die <strong>Stadt</strong> Großenehrich folgende Nachtragshaushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden<br />
§ 2<br />
Der Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 455.700,00 EUR<br />
auf 457.213,00 EUR festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft.<br />
Großenehrich, den 20.10.2009<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
gez. Göllert<br />
Bürgermeister (Siegel)<br />
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 57 Abs. 3 ThürKO mit <strong>der</strong> heutigen Bekanntgabe.<br />
Er ist in Zimmer 4 des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich, Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich bis zum 20.11.2009<br />
während <strong>der</strong> Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt.<br />
Hinweis:<br />
Verstöße wegen <strong>der</strong> Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,<br />
können gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die Verletzung begründen<br />
soll, geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend<br />
gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 3 – 14. Jahrgang, Nr. 15/2009<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Die Lohnsteuerkarten 2010 sind den Arbeitnehmern übersandt<br />
worden. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behin<strong>der</strong>te und<br />
Hinterbliebene sind nach Möglichkeit, soweit sie dem Einwohnermeldeamt<br />
vorliegen, bereits eingetragen.<br />
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
o<strong>der</strong> vor Beginn eines Dienstverhältnisses bei <strong>der</strong> Gemeinde<br />
die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn<br />
ihm diese nicht im Rahmen des allgemeinen Ausstellungsverfahrens<br />
zugegangen ist.<br />
Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer muß die Eintragungen auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />
2010 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen<br />
lassen.<br />
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 zu<br />
Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres 2010 ihren Arbeitgebern auszuhändigen.<br />
Auf die möglichen steuerlichen Nachteile bei schuldhafter Nichtvorlage<br />
bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />
2010 wird beson<strong>der</strong>s aufmerksam gemacht.<br />
Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen,<br />
auch bei offenbaren Unrichtigkeiten, auf <strong>der</strong> Lohnsteuerkarte<br />
vorzunehmen. Derartige Handlungen sind verboten und<br />
strafbar.<br />
Än<strong>der</strong>ungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers<br />
dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden,<br />
wenn ihm die geän<strong>der</strong>te Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.<br />
Anträge auf<br />
- Berücksichtigung von Kin<strong>der</strong>n über 18 Jahre, Berücksichtigung<br />
von Kin<strong>der</strong>n unter 18 Jahre in beson<strong>der</strong>en Fällen (z.B.<br />
für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt<br />
werden kann o<strong>der</strong> ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht)<br />
- Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
sowie außergewöhnliche Belastungen<br />
- Berücksichtigung von Aufwendungen zur För<strong>der</strong>ung des<br />
Wohneigentums u.s.w.<br />
sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt<br />
einzureichen.<br />
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gleichzeitig mit <strong>der</strong><br />
Lohnsteuerkarte ausgehändigten Informationsschrift „Lohnsteuer<br />
2010“ hingewiesen.<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten<br />
unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
wir für eine genaue Farbwie<strong>der</strong>gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche<br />
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.<br />
Verlagsleiter: Mirko Reise<br />
Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>teile <strong>der</strong> Einheitsgemeinde<br />
Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 4 – 14. Jahrgang, Nr. 15/2009
AMTSBLATT<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Amtsnachrichten für die <strong>Stadt</strong> Großenehrich mit den Ortsteilen<br />
Großenehrich, Wenigenehrich, Otterstedt, Blie<strong>der</strong>stedt, Rohnstedt,<br />
Nie<strong>der</strong>spier, Westerengel, Feldengel, Holzengel, Kirchengel<br />
Jahrgang 14 Freitag, den 4. Dezember 2009 Nummer 16/2009<br />
Sprech- und Öffnungszeiten<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Kapellstraße 18, 99718 Großenehrich (Rathaus)<br />
Telefon: 036370 40230<br />
036370 40287<br />
Fax: 036370 40297<br />
E-Mail: poststelle@stadt-grossenehrich.de<br />
Homepage: www.stadt-grossenehrich.de<br />
Amtsstunden aller Ämter:<br />
Montag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr<br />
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr<br />
Die einzelnen Abteilungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
können unter den folgenden Mailadressen bzw. Rufnummern<br />
direkt angeschrieben bzw. angewählt werden:<br />
Bürgermeister<br />
Herr Maik Göllert<br />
Buergermeister@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40230<br />
Verwaltungsleiter<br />
Herr Ulrich Georgi<br />
Verwaltungsleiter@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40735<br />
Hauptamt/Sekretariat/Standesamt<br />
Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Frau Karola Müller<br />
Hauptamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40230<br />
Kämmerei<br />
Frau Marina Hipp<br />
Frau Isolde Straube<br />
Kaemmerei@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40732<br />
Kasse<br />
Frau Marita Kämmerer<br />
Frau Anneliese Frank<br />
Kasse@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40731<br />
Steuern<br />
Frau Eva Anton<br />
Steuern@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40734<br />
Ordnungsamt/Bauamt/Liegenschaften<br />
Frau Romy Rimpler<br />
Frau Ingrid Adelmeyer<br />
Ordnungsamt-Bauamt@stadt-grossenehrich.de<br />
Tel.: ............................................................. 036370 40733<br />
Einwohnermeldeamt<br />
Sitz: Verwaltungsgemeinschaft Greußen,<br />
Bahnhofstraße 13a, 99718 Greußen<br />
Frau Angela Haferung<br />
Tel.: ............................................................. 03636 762218<br />
Amtsstunden<br />
• täglich außer mittwochs ...........von 09.00 bis 12.00 Uhr<br />
• dienstags zusätzlich.................von 13.00 bis 18.00 Uhr<br />
Amtsstunden in den Außenbereichen<br />
• Großenehrich, Rathaus, Kapellstr. 18<br />
dienstags ................................von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
und<br />
• Kirchengel, Raumzelle, Büro des Ortsbürgermeisters<br />
dienstags .................................von 17.30 bis18.00 Uhr<br />
Weitere Informationen über die <strong>Stadt</strong> Großenehrich, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zu den Sitzungsterminen des <strong>Stadt</strong>rates und <strong>der</strong><br />
Ausschüsse, zu aktuellen Angelegenheiten sowie zu den in<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> geltenden Satzungen und Rechtsverordnungen<br />
können Sie unter <strong>der</strong> Internet-Adresse<br />
www.stadt-grossenehrich.de<br />
erhalten.
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich – 2 – 14. Jahrgang, Nr. 16/2009<br />
03. Sitzung des Ausschusses für Bau,<br />
Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und<br />
Infrastruktur<br />
am 25.11.2009, 19:00 Uhr im Sitzungssaal<br />
des Rathauses <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Der Ausschuss für Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
führte am 25.11.2009 seine 03. Sitzung mit öffentlichen<br />
und nicht öffentlichen Sitzungsbestandteilen durch.<br />
Tagesordnung<br />
- öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Begrüßung<br />
TOP 2: Genehmigung des öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 02. Sitzung des Ausschusses für Bau,<br />
Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
vom 17.09.2009 nach § 43 Abs. 1 Satz 4 i. V. m.<br />
§ 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 3: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung friedhofsrechtlicher Satzungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
TOP 4: 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Satzung über Son<strong>der</strong>nutzungen<br />
an öffentlichen Straßen im Gebiet<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich (1. Son<strong>der</strong>nutzungsän<strong>der</strong>ungssatzung<br />
- 1. SNÄndS)<br />
TOP 5 1. Satzung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Benutzungs- und<br />
Gebührensatzung für die Nutzung <strong>der</strong> im Eigentum<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehenden Liegenschaften (1. Ben-<br />
GebÄndS)<br />
TOP 6: Haushaltssatzung und Haushaltsplan <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
Großenehrich für das Jahr 2010<br />
TOP 7: Umbenennung <strong>der</strong> im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
vorhandenen gleichlautenden Namen von<br />
Straßen, Wegen und Plätzen etc.<br />
TOP 8: Sonstiges<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
TOP 1: Genehmigung des nicht öffentlichen Teils <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />
<strong>der</strong> 02. Sitzung des Ausschusses für<br />
Bau, Ordnung, Sicherheit, Wirtschaft und Infrastruktur<br />
vom 17.09.2009 nach § 43 Abs. 1 Satz 4<br />
i. V. m. § 42 Abs. 2 ThürKO<br />
TOP 2: Pachtangebote <strong>der</strong> Agrargenossenschaft Westerengel<br />
für bereits seit 12 Jahren gepachtete<br />
Grundstücke<br />
TOP 3: Sonstiges<br />
Im Rahmen dieser Sitzung wurden ausschließlich Beschlussempfehlungen<br />
an den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich gefasst.<br />
gez. Maik Göllert<br />
Bürgermeister<br />
Amtlicher Teil<br />
Impressum:<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Großenehrich<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong>verwaltung Großenehrich<br />
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen<br />
Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Maik Göllert, Bürgermeister <strong>der</strong> Einheitsgemeinde Großenehrich<br />
Redaktion amtlicher und nichtamtlicher Teil: Frau Marlies Bleise-Härtling<br />
Telefon: 03670/40230, Fax: 03670/40297,<br />
E-Mail: marlies.bleise-haertling@stadt-grossenehrich.de<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Andreas Barschtipan – Erreichbar unter <strong>der</strong><br />
Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit <strong>der</strong> Anzeigen übernimmt <strong>der</strong> Verlag<br />
keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht an<strong>der</strong>weitig<br />
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unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige<br />
Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Son<strong>der</strong>farben<br />
werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten,<br />
genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können<br />
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Großenehrich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis<br />
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