TFV - 065 FSV Hildburghausen
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Sportgericht des <strong>TFV</strong><br />
<strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V.<br />
Vorsitzender/Präsident<br />
Herrn Steffen Harzer<br />
Schleusinger Straße 21<br />
98646 <strong>Hildburghausen</strong><br />
- per E-Postfach -<br />
Vorsitzender<br />
Bernd Kruse, Künnüber 3 B<br />
37308 Heuthen<br />
Tel.: 036084 – 80 578<br />
01714817550<br />
Fax: 03606 – 55 00 13<br />
E-Mail:<br />
bernd_kruse@gmx.net<br />
Bernd.Kruse@tfv-erfurt.<br />
evpost.de<br />
Bankverbindung <strong>TFV</strong>:<br />
Sparkasse Mittelthüringen<br />
BLZ: 820 51 000<br />
KTO: 600 08 040 4<br />
Steuer-Nr.: 151/142/5<strong>065</strong>9<br />
Ust-ID-Nr.: DE 150123695<br />
am: 28.01.2013<br />
SpG <strong>TFV</strong> Nr.: <strong>065</strong>-2012/13 – 10024<br />
URTEIL<br />
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache<br />
Spielabbruch des Punktspiels Nr. 650014108 der Landesklasse Süd am 24.11.2012 in der 41. Spielminute,<br />
<strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. gegen SV 08 Steinach e.V.<br />
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 in der Besetzung<br />
- Bernd Kruse als Vorsitzender (Heuthen)<br />
- Thomas Steinmetz als Beisitzer (Ebeleben)<br />
- Hans-Jürgen Kammacher als Beisitzer (Triptis)<br />
- Franz Schöbitz als Beisitzer (Reiser)<br />
- Eckhard Escher als Beisitzer und Protokollführer (Altenfeld)<br />
für Recht erkannt:<br />
1. Das am 24.11.2012 abgebrochene Punktspiel Nr. 650014108 der Landesklasse Süd zwischen dem<br />
<strong>FSV</strong> 06 Eintracht <strong>Hildburghausen</strong> und dem SV 08 Steinach ist vom Spielausschuss des Thüringer<br />
Fußball-Verbandes e.V. neu anzusetzen.<br />
2. Der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens eines Zuschauers<br />
gemäß § 9 Ziffer 1 und Ziffer 6 (1.Absatz) der Spielordnung des <strong>TFV</strong> (SpO) i.V.m. § 43 (16) der<br />
Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong> (RuVO) zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 €<br />
verurteilt.<br />
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 205,00 € trägt der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. Der<br />
Gesamtbetrag in Höhe von 355,00 € ist unter Angabe der o.g. SpG <strong>TFV</strong> Nr. dem Konto des<br />
Thüringer Fußball-Verbandes bis zum 14.02.2013 zuzuführen.
Gründe:<br />
1. a. In der 41.Spielminute des o.g. Spiels beim Spielstand von 1:0 für <strong>Hildburghausen</strong> kam es in<br />
unmittelbarer Nähe des 2.Schiedsrichterassistenten, ca. 25 Meter von der Eckfahne und ca. 2 Meter<br />
von der Seitenauslinie entfernt, zu einem Zweikampf zwischen dem Hildburghäuser Spieler Patrick Bolz<br />
und dem Steinacher Spieler Dominik Lorenz. Der Spieler Bolz kam zu Fall, der Ball ging in das<br />
Seitenaus. Das Spiel sollte mit Einwurf für <strong>Hildburghausen</strong> fortgesetzt werden, wozu es jedoch nicht<br />
mehr kam. Der Spieler Dominik Lorenz (SV Steinach) täuschte einen Tritt gegen den am Boden<br />
liegenden Spieler Patrick Bolz (<strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong>) an, zog jedoch rechtzeitig zurück, so dass es zu<br />
keiner Berührung bzw. körperlichen Kontakt kam. In unmittelbarer Folge dieses Geschehens betrat ein<br />
Zuschauer, der während der Verhandlung unzweifelhaft der Anhängerschaft des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong><br />
zugeordnet werden konnte, das Spielfeld und versetzte dem Steinacher Spieler Dominik Lorenz einen<br />
heftigen Stoß gegen die Brust (Oberkörper), so dass dieser zu Boden fiel. Durch weitere<br />
Untersuchungen im Nachhinein wurden – glücklicherweise – keine gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen festgestellt. Ordner eilten sofort zum Tatort, konnten jedoch nicht verhindern, dass<br />
weitere Zuschauer auch das Spielfeld betraten. Zwischen Spielern, Zuschauern und Verantwortlichen<br />
beider Vereine entwickelten sich heftige Dispute. Eine Zuordnung zu den Vereinen oder eine<br />
Beurteilung der Intensität der Aktionen war dem Schiedsrichter in dieser unübersichtlichen Lage nicht<br />
mehr möglich. Nach einigen Minuten der Unübersichtlichkeit beruhigte sich die Situation wieder und der<br />
Ordnungsdienst konnte alle nicht zum Spiel gehörenden Personen vom Spielfeld schicken. Eine<br />
angestrebte Trennung und das Verlassen des Innenraumes (innerhalb der Umzäunung) der Zuschauer<br />
gelang den Ordnungskräften jedoch nicht, da sich Zuschauer aus Steinach diesen Anweisungen der<br />
gekennzeichneten Ordner widersetzten.<br />
Der Schiedsrichter zog zur Beratung über die weitere Vorgehensweise den anwesenden<br />
Schiedsrichterbeobachter hinzu, gelangte zu der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Fortsetzung<br />
des Spiels nicht mehr möglich sei, da es jederzeit wieder zu einem Zuschauerübergriff hätte kommen<br />
können und entschied sich zum Spielabbruch, welches beiden Mannschaften mitgeteilt wurde.<br />
b. Diese Feststellungen ergaben sich aus den Berichten des Schiedsrichters Postel, des SV 08<br />
Steinach e.V. und der Einlassung der bevollmächtigten Vereinsvertreter während der mündlichen<br />
Anhörung und stehen für das Sportgericht fest.<br />
2. a. Zu prüfen war für das Sportgericht zunächst, ob das Spiel nach einer Unterbrechung hätte<br />
fortgeführt werden können.<br />
Im Rahmen des insoweit zu beachtenden Ermessens entschied sich das Schiedsrichterteam das Spiel<br />
nicht fortzusetzen. Einen Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch, konnte das Sportgericht dabei<br />
nicht feststellen. Durch das Schiedsrichterteam wurde die Gesamtsituation umfassend eingeschätzt,<br />
eingehend bewertet und sodann unter Beachtung der weiteren Gegebenheiten insbesondere dem<br />
Zuschauerverhalten und den Bemühungen der Ordner nach reiflicher Überlegung auf Spielabbruch<br />
entschieden.<br />
Indes konnte keiner Mannschaft bzw. keinem Verein ein Verschulden am Spielabbruch in einer<br />
Intensität nachgewiesen werden, die eine Wertung der Partie und damit eine sowohl sportrechtlich wie<br />
auch sportlich sehr schwere Bestrafung für eine der Parteien notwendig gemacht hätten.
Insoweit dem Verein <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. wegen des Betretens des Platzes durch den Zuschauer<br />
und dem sich anschließenden Angriff auf den Spieler Lorenz ein Verschulden am Spielabbruch<br />
anzulasten wäre, müsste dieses streng genommen vor dem Hintergrund des § 14 Ziffer 5 Satz 1 der<br />
Spielordnung des Thüringer Fußballverbandes zurücktreten. Dort ist unzweideutig geregelt, dass bei<br />
einem Spielabbruch den keine der beiden Mannschaften zu verschulden hatte, am selben Ort nochmals<br />
gespielt wird.<br />
Ein Verschulden der Mannschaften ist für das Sportgericht vorliegend nicht zu erkennen. Das<br />
Sportgericht kann ein solches weder im Verhalten der Mannschaften nach der Spielunterbrechung in<br />
der 41. Minute und auch nicht etwa im Antäuschen einer Tätlichkeit durch den Spieler Lorenz erblicken.<br />
Das Sportgericht ließ sich bei seiner Entscheidung von der im Moment gültigen Grundregel des § 14<br />
Ziffer 5 Satz 1 der Spielordnung des Thüringer Fußballverbandes leiten.<br />
Indes verkennt das Sportgericht natürlich nicht das altbekannte Problem, dass die konsequente<br />
Anwendung dieser Regel im Ergebnis zu unschönen Auswirkungen führen könnte, da sich Anhänger<br />
von Mannschaften bemüßigt fühlen könnten, für Spielabbrüche zu sorgen. Entsprechend wird das<br />
Sportgericht wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft jeden Einzelfall äußerst konkret und<br />
umfassend prüfen.<br />
Unter dieser Maßgabe stellt sich für das Sportgericht vorliegend der Eingriff des Zuschauers und<br />
dessen Angriff auf den Spielers Lorenz als höchstverwerfliches Verhalten einer Einzelperson und<br />
zudem als Affekthandlung auf eine sich unmittelbar vor jenem Zuschauer stattfindende Aktion dar. Die<br />
Mannschaft des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V., war von daher nach Überzeugung des Sportgerichts in<br />
diesem konkreten Einzelfall nicht mit einer Spielwertung und einem damit verbundenen Punktabzug zu<br />
bestrafen. Weder der Verein, noch die vorhandenen Ordner und schon gar nicht die Spieler des <strong>FSV</strong><br />
<strong>Hildburghausen</strong> e.V. konnten ein derartiges Verhalten ihres „Fans“ vorhersehen oder sogar dieses in<br />
der konkreten Situation noch vermeiden.<br />
b. Allerdings ist der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. zu gemäß § 43 (16) der RuVO zu bestrafen, da der<br />
Tatbestand des unsportlichen Verhaltens eines dem Verein zuzurechnenden Personenkreises gemäß<br />
§ 3 (2) zweifelsohne erfüllt ist.<br />
Unstreitig gelang es während der geschilderten Spielunterbrechung in der 41. Spielminute einem<br />
Hildburghäuser Zuschauer das Spielfeld zu betreten und einen Angriff gegen den Steinacher Spieler<br />
auszuüben.<br />
„Außer den Spielern, Schiedsrichtern und zugelassenen Bildberichterstattern ist es niemand gestattet,<br />
während eines Spieles den Innenraum des Sportplatzes zu betreten …“ (vgl. § 9 Ziffer 6 der <strong>TFV</strong>-<br />
Spielordnung).<br />
Das unerlaubte, ungeschützte Betreten des Stadioninnenraums und des Spielfeldes stellen<br />
grundsätzlich hohe Gefahren für alle am Spiel Beteiligten und im Stadionbereich befindlichen Personen<br />
dar. Zu deren Schutz sind solche Handlungen verboten und deswegen zu unterbinden. Kommt es<br />
gleichwohl zu Vorfällen der genannten Art, so hat nach ständiger Rechtsprechung des <strong>TFV</strong>-<br />
Sportgerichts gemäß § 43 (16) der Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong> eine Bestrafung zu<br />
erfolgen, und zwar wegen eines dem Verein zurechenbaren unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger.<br />
Der <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. ist als Verein für den genannten Vorfall nach ständiger Rechtsprechung<br />
des <strong>TFV</strong>-Sportgerichts gemäß § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung verantwortlich. Danach sind<br />
Vereine für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, weiterer<br />
Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion ausüben und ihrer Zuschauer/Anhänger<br />
verantwortlich.
Bei der Strafzumessung musste zu Lasten des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. berücksichtigt werden, dass<br />
das unberechtigte Betreten des Spielfeldes durch den Zuschauer erheblichen Einfluss auf das weitere<br />
Geschehen hatte. Demgegenüber stehen zu Gunsten des Vereins die glaubwürdige und geständige<br />
Einlassung und die sofortige Feststellung der Identität des Zuschauers<br />
Bei Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Verein sprechen, hielt das <strong>TFV</strong>-Sportgericht die<br />
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € für erforderlich, aber auch für ausreichend.<br />
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 (1) bis (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong>,<br />
weil der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. durch Punkt 2 dieses Urteils beschwert wurde.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
1. Die bei der Verhandlung anwesenden bevollmächtigten Vorstandsmitglieder des <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong><br />
nahmen das Urteil nach der Verkündung an und erklärten Rechtsmittelverzicht. Eine Berufung des <strong>FSV</strong> 06<br />
<strong>Hildburghausen</strong> ist damit ausgeschlossen.<br />
2. Laut § 29 (2) der Rechts und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. ist für die<br />
anderen am Verfahren beteiligten Parteien gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung auf der<br />
Grundlage des § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig.<br />
Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen<br />
Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß § 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-<br />
Verbandes e.V., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Augsburger Straße 10,<br />
99091 Erfurt, beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu<br />
begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus §§ 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung<br />
des Thüringer Fußball-Verbandes e.V..<br />
gez. gez. gez. gez. gez.<br />
B.Kruse T.Steinmetz E.Escher H.J.Kammacher F.Schöbitz<br />
Vorsitzender Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer<br />
Verteiler:<br />
Verein<br />
SV 06 Steinach<br />
Geschäftsstelle <strong>TFV</strong><br />
<strong>TFV</strong> Finanzen<br />
Sportgericht<br />
VSO<br />
Spielausschuß<br />
Staffelleiter<br />
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