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TFV - 065 FSV Hildburghausen

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Sportgericht des <strong>TFV</strong><br />

<strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V.<br />

Vorsitzender/Präsident<br />

Herrn Steffen Harzer<br />

Schleusinger Straße 21<br />

98646 <strong>Hildburghausen</strong><br />

- per E-Postfach -<br />

Vorsitzender<br />

Bernd Kruse, Künnüber 3 B<br />

37308 Heuthen<br />

Tel.: 036084 – 80 578<br />

01714817550<br />

Fax: 03606 – 55 00 13<br />

E-Mail:<br />

bernd_kruse@gmx.net<br />

Bernd.Kruse@tfv-erfurt.<br />

evpost.de<br />

Bankverbindung <strong>TFV</strong>:<br />

Sparkasse Mittelthüringen<br />

BLZ: 820 51 000<br />

KTO: 600 08 040 4<br />

Steuer-Nr.: 151/142/5<strong>065</strong>9<br />

Ust-ID-Nr.: DE 150123695<br />

am: 28.01.2013<br />

SpG <strong>TFV</strong> Nr.: <strong>065</strong>-2012/13 – 10024<br />

URTEIL<br />

Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache<br />

Spielabbruch des Punktspiels Nr. 650014108 der Landesklasse Süd am 24.11.2012 in der 41. Spielminute,<br />

<strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. gegen SV 08 Steinach e.V.<br />

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2013 in der Besetzung<br />

- Bernd Kruse als Vorsitzender (Heuthen)<br />

- Thomas Steinmetz als Beisitzer (Ebeleben)<br />

- Hans-Jürgen Kammacher als Beisitzer (Triptis)<br />

- Franz Schöbitz als Beisitzer (Reiser)<br />

- Eckhard Escher als Beisitzer und Protokollführer (Altenfeld)<br />

für Recht erkannt:<br />

1. Das am 24.11.2012 abgebrochene Punktspiel Nr. 650014108 der Landesklasse Süd zwischen dem<br />

<strong>FSV</strong> 06 Eintracht <strong>Hildburghausen</strong> und dem SV 08 Steinach ist vom Spielausschuss des Thüringer<br />

Fußball-Verbandes e.V. neu anzusetzen.<br />

2. Der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens eines Zuschauers<br />

gemäß § 9 Ziffer 1 und Ziffer 6 (1.Absatz) der Spielordnung des <strong>TFV</strong> (SpO) i.V.m. § 43 (16) der<br />

Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong> (RuVO) zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 €<br />

verurteilt.<br />

3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 205,00 € trägt der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. Der<br />

Gesamtbetrag in Höhe von 355,00 € ist unter Angabe der o.g. SpG <strong>TFV</strong> Nr. dem Konto des<br />

Thüringer Fußball-Verbandes bis zum 14.02.2013 zuzuführen.


Gründe:<br />

1. a. In der 41.Spielminute des o.g. Spiels beim Spielstand von 1:0 für <strong>Hildburghausen</strong> kam es in<br />

unmittelbarer Nähe des 2.Schiedsrichterassistenten, ca. 25 Meter von der Eckfahne und ca. 2 Meter<br />

von der Seitenauslinie entfernt, zu einem Zweikampf zwischen dem Hildburghäuser Spieler Patrick Bolz<br />

und dem Steinacher Spieler Dominik Lorenz. Der Spieler Bolz kam zu Fall, der Ball ging in das<br />

Seitenaus. Das Spiel sollte mit Einwurf für <strong>Hildburghausen</strong> fortgesetzt werden, wozu es jedoch nicht<br />

mehr kam. Der Spieler Dominik Lorenz (SV Steinach) täuschte einen Tritt gegen den am Boden<br />

liegenden Spieler Patrick Bolz (<strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong>) an, zog jedoch rechtzeitig zurück, so dass es zu<br />

keiner Berührung bzw. körperlichen Kontakt kam. In unmittelbarer Folge dieses Geschehens betrat ein<br />

Zuschauer, der während der Verhandlung unzweifelhaft der Anhängerschaft des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong><br />

zugeordnet werden konnte, das Spielfeld und versetzte dem Steinacher Spieler Dominik Lorenz einen<br />

heftigen Stoß gegen die Brust (Oberkörper), so dass dieser zu Boden fiel. Durch weitere<br />

Untersuchungen im Nachhinein wurden – glücklicherweise – keine gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen festgestellt. Ordner eilten sofort zum Tatort, konnten jedoch nicht verhindern, dass<br />

weitere Zuschauer auch das Spielfeld betraten. Zwischen Spielern, Zuschauern und Verantwortlichen<br />

beider Vereine entwickelten sich heftige Dispute. Eine Zuordnung zu den Vereinen oder eine<br />

Beurteilung der Intensität der Aktionen war dem Schiedsrichter in dieser unübersichtlichen Lage nicht<br />

mehr möglich. Nach einigen Minuten der Unübersichtlichkeit beruhigte sich die Situation wieder und der<br />

Ordnungsdienst konnte alle nicht zum Spiel gehörenden Personen vom Spielfeld schicken. Eine<br />

angestrebte Trennung und das Verlassen des Innenraumes (innerhalb der Umzäunung) der Zuschauer<br />

gelang den Ordnungskräften jedoch nicht, da sich Zuschauer aus Steinach diesen Anweisungen der<br />

gekennzeichneten Ordner widersetzten.<br />

Der Schiedsrichter zog zur Beratung über die weitere Vorgehensweise den anwesenden<br />

Schiedsrichterbeobachter hinzu, gelangte zu der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Fortsetzung<br />

des Spiels nicht mehr möglich sei, da es jederzeit wieder zu einem Zuschauerübergriff hätte kommen<br />

können und entschied sich zum Spielabbruch, welches beiden Mannschaften mitgeteilt wurde.<br />

b. Diese Feststellungen ergaben sich aus den Berichten des Schiedsrichters Postel, des SV 08<br />

Steinach e.V. und der Einlassung der bevollmächtigten Vereinsvertreter während der mündlichen<br />

Anhörung und stehen für das Sportgericht fest.<br />

2. a. Zu prüfen war für das Sportgericht zunächst, ob das Spiel nach einer Unterbrechung hätte<br />

fortgeführt werden können.<br />

Im Rahmen des insoweit zu beachtenden Ermessens entschied sich das Schiedsrichterteam das Spiel<br />

nicht fortzusetzen. Einen Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch, konnte das Sportgericht dabei<br />

nicht feststellen. Durch das Schiedsrichterteam wurde die Gesamtsituation umfassend eingeschätzt,<br />

eingehend bewertet und sodann unter Beachtung der weiteren Gegebenheiten insbesondere dem<br />

Zuschauerverhalten und den Bemühungen der Ordner nach reiflicher Überlegung auf Spielabbruch<br />

entschieden.<br />

Indes konnte keiner Mannschaft bzw. keinem Verein ein Verschulden am Spielabbruch in einer<br />

Intensität nachgewiesen werden, die eine Wertung der Partie und damit eine sowohl sportrechtlich wie<br />

auch sportlich sehr schwere Bestrafung für eine der Parteien notwendig gemacht hätten.


Insoweit dem Verein <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. wegen des Betretens des Platzes durch den Zuschauer<br />

und dem sich anschließenden Angriff auf den Spieler Lorenz ein Verschulden am Spielabbruch<br />

anzulasten wäre, müsste dieses streng genommen vor dem Hintergrund des § 14 Ziffer 5 Satz 1 der<br />

Spielordnung des Thüringer Fußballverbandes zurücktreten. Dort ist unzweideutig geregelt, dass bei<br />

einem Spielabbruch den keine der beiden Mannschaften zu verschulden hatte, am selben Ort nochmals<br />

gespielt wird.<br />

Ein Verschulden der Mannschaften ist für das Sportgericht vorliegend nicht zu erkennen. Das<br />

Sportgericht kann ein solches weder im Verhalten der Mannschaften nach der Spielunterbrechung in<br />

der 41. Minute und auch nicht etwa im Antäuschen einer Tätlichkeit durch den Spieler Lorenz erblicken.<br />

Das Sportgericht ließ sich bei seiner Entscheidung von der im Moment gültigen Grundregel des § 14<br />

Ziffer 5 Satz 1 der Spielordnung des Thüringer Fußballverbandes leiten.<br />

Indes verkennt das Sportgericht natürlich nicht das altbekannte Problem, dass die konsequente<br />

Anwendung dieser Regel im Ergebnis zu unschönen Auswirkungen führen könnte, da sich Anhänger<br />

von Mannschaften bemüßigt fühlen könnten, für Spielabbrüche zu sorgen. Entsprechend wird das<br />

Sportgericht wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft jeden Einzelfall äußerst konkret und<br />

umfassend prüfen.<br />

Unter dieser Maßgabe stellt sich für das Sportgericht vorliegend der Eingriff des Zuschauers und<br />

dessen Angriff auf den Spielers Lorenz als höchstverwerfliches Verhalten einer Einzelperson und<br />

zudem als Affekthandlung auf eine sich unmittelbar vor jenem Zuschauer stattfindende Aktion dar. Die<br />

Mannschaft des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V., war von daher nach Überzeugung des Sportgerichts in<br />

diesem konkreten Einzelfall nicht mit einer Spielwertung und einem damit verbundenen Punktabzug zu<br />

bestrafen. Weder der Verein, noch die vorhandenen Ordner und schon gar nicht die Spieler des <strong>FSV</strong><br />

<strong>Hildburghausen</strong> e.V. konnten ein derartiges Verhalten ihres „Fans“ vorhersehen oder sogar dieses in<br />

der konkreten Situation noch vermeiden.<br />

b. Allerdings ist der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. zu gemäß § 43 (16) der RuVO zu bestrafen, da der<br />

Tatbestand des unsportlichen Verhaltens eines dem Verein zuzurechnenden Personenkreises gemäß<br />

§ 3 (2) zweifelsohne erfüllt ist.<br />

Unstreitig gelang es während der geschilderten Spielunterbrechung in der 41. Spielminute einem<br />

Hildburghäuser Zuschauer das Spielfeld zu betreten und einen Angriff gegen den Steinacher Spieler<br />

auszuüben.<br />

„Außer den Spielern, Schiedsrichtern und zugelassenen Bildberichterstattern ist es niemand gestattet,<br />

während eines Spieles den Innenraum des Sportplatzes zu betreten …“ (vgl. § 9 Ziffer 6 der <strong>TFV</strong>-<br />

Spielordnung).<br />

Das unerlaubte, ungeschützte Betreten des Stadioninnenraums und des Spielfeldes stellen<br />

grundsätzlich hohe Gefahren für alle am Spiel Beteiligten und im Stadionbereich befindlichen Personen<br />

dar. Zu deren Schutz sind solche Handlungen verboten und deswegen zu unterbinden. Kommt es<br />

gleichwohl zu Vorfällen der genannten Art, so hat nach ständiger Rechtsprechung des <strong>TFV</strong>-<br />

Sportgerichts gemäß § 43 (16) der Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong> eine Bestrafung zu<br />

erfolgen, und zwar wegen eines dem Verein zurechenbaren unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger.<br />

Der <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. ist als Verein für den genannten Vorfall nach ständiger Rechtsprechung<br />

des <strong>TFV</strong>-Sportgerichts gemäß § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung verantwortlich. Danach sind<br />

Vereine für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, weiterer<br />

Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion ausüben und ihrer Zuschauer/Anhänger<br />

verantwortlich.


Bei der Strafzumessung musste zu Lasten des <strong>FSV</strong> <strong>Hildburghausen</strong> e.V. berücksichtigt werden, dass<br />

das unberechtigte Betreten des Spielfeldes durch den Zuschauer erheblichen Einfluss auf das weitere<br />

Geschehen hatte. Demgegenüber stehen zu Gunsten des Vereins die glaubwürdige und geständige<br />

Einlassung und die sofortige Feststellung der Identität des Zuschauers<br />

Bei Abwägung aller Umstände, die für und gegen den Verein sprechen, hielt das <strong>TFV</strong>-Sportgericht die<br />

Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € für erforderlich, aber auch für ausreichend.<br />

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 (1) bis (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des <strong>TFV</strong>,<br />

weil der <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong> e.V. durch Punkt 2 dieses Urteils beschwert wurde.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

1. Die bei der Verhandlung anwesenden bevollmächtigten Vorstandsmitglieder des <strong>FSV</strong> 06 <strong>Hildburghausen</strong><br />

nahmen das Urteil nach der Verkündung an und erklärten Rechtsmittelverzicht. Eine Berufung des <strong>FSV</strong> 06<br />

<strong>Hildburghausen</strong> ist damit ausgeschlossen.<br />

2. Laut § 29 (2) der Rechts und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. ist für die<br />

anderen am Verfahren beteiligten Parteien gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung auf der<br />

Grundlage des § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig.<br />

Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen<br />

Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß § 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-<br />

Verbandes e.V., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Augsburger Straße 10,<br />

99091 Erfurt, beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu<br />

begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus §§ 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung<br />

des Thüringer Fußball-Verbandes e.V..<br />

gez. gez. gez. gez. gez.<br />

B.Kruse T.Steinmetz E.Escher H.J.Kammacher F.Schöbitz<br />

Vorsitzender Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beisitzer<br />

Verteiler:<br />

Verein<br />

SV 06 Steinach<br />

Geschäftsstelle <strong>TFV</strong><br />

<strong>TFV</strong> Finanzen<br />

Sportgericht<br />

VSO<br />

Spielausschuß<br />

Staffelleiter<br />

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