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A N H A N G V<br />

KOLLEKTIVVERTRAG<br />

abgeschlossen zwischen dem Fachverband de Sägeindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen<br />

Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau- und Holzarbeiter, anderseits.<br />

Die Kollektivvertragspartner vereinbaren unbeschadet der Bestimmungen § 6 erster Satz des Kollektivvertrages<br />

für die Arbeiter in der Sägeindustrie vom 1. Oktober 1964, KE 86/65, in der geltenden Fassung, dass in den einzelnen<br />

betrieblichen Fällen – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragspartnern<br />

– die Arbeitszeit auf weniger als 32 Stunden wöchentlich herabgesetzt werden kann.<br />

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gilt gemäß § 2 des Kollektivvertrages für Arbeiter<br />

in der Sägeindustrie.<br />

Wien, 14. Dezember 1982<br />

Fachverband der Sägeindustrie Österreichs<br />

Österreichischer Gewerkschaftsbund<br />

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter<br />

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