sägeindustrie
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2003<br />
(4) Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeitnehmer die<br />
notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zur Höchstdauer von einem Tag je Woche<br />
unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.<br />
(5) Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ist der Betriebsrat gemäß §§ 105<br />
bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.<br />
2005<br />
(6) Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten<br />
Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBI I Nr. 103/2001).<br />
§ 17 Abfertigung<br />
A. G e s e t z l i c h e r Abfertigungsanspruch<br />
(1) Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, BGBl.<br />
Nr. 107/1979, einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.<br />
(2) Für die Bemessung des Anspruches gem. Abs. (1) sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber,<br />
die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 90 Tage und für Unterbrechungen ab 15. November<br />
1983 jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, wenn diese Unterbrechungen in der Zeit vom 15. November<br />
bis 15. April eingetreten sind.<br />
(3) Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer<br />
verschuldete Entlassung eingetreten ist. Auch werden jene Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Zusammenrechnung<br />
nicht berücksichtigt, für die bereits Abfertigung bezahlt wurde.<br />
2007<br />
(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitsnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100 %<br />
der im Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe und gebührt nur den gesetzlichen Erben zu deren<br />
Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.<br />
B. Kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch (in der Praxis überholt)<br />
(1) Ist ein Abfertigungsanspruch gemäß § 17A. nicht gegeben, oder ist der Abfertigungsanspruch gem. § 17B.<br />
für den Arbeitnehmer günstiger, gilt nachfolgende Regelung:<br />
(2) Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung<br />
(Abfertigung), wenn sie<br />
a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine<br />
Wiedereinstellung innerhalb von 90 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert,<br />
b) unverschuldet entlassen werden,<br />
c) mit einem wichtigen Grund austreten oder wenn Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme der Alterspension,<br />
vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (ASVG § 253b), wegen Invalidität oder wegen<br />
Inanspruchnahme der Invaliditätspension (ASVG § 254) aus dem Betrieb ausscheiden, oder<br />
d) wenn Arbeitnehmer - Männer bei Erreichung des 65., Frauen bei Erreichung des 60. Lebensjahres - ihr<br />
Dienstverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist lösen.<br />
(3) Diese Entschädigung beträgt:<br />
a) in Österreich (ohne Tirol und Vorarlberg)<br />
nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von<br />
10 Jahren .............. 3 Wochenlöhne<br />
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