06.01.2015 Aufrufe

sägeindustrie

sägeindustrie

sägeindustrie

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2003<br />

(4) Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Arbeitnehmer die<br />

notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zur Höchstdauer von einem Tag je Woche<br />

unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.<br />

(5) Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber ist der Betriebsrat gemäß §§ 105<br />

bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.<br />

2005<br />

(6) Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten<br />

Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBI I Nr. 103/2001).<br />

§ 17 Abfertigung<br />

A. G e s e t z l i c h e r Abfertigungsanspruch<br />

(1) Ansprüche auf Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, BGBl.<br />

Nr. 107/1979, einschließlich der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen.<br />

(2) Für die Bemessung des Anspruches gem. Abs. (1) sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber,<br />

die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 90 Tage und für Unterbrechungen ab 15. November<br />

1983 jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen, wenn diese Unterbrechungen in der Zeit vom 15. November<br />

bis 15. April eingetreten sind.<br />

(3) Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer<br />

verschuldete Entlassung eingetreten ist. Auch werden jene Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei der Zusammenrechnung<br />

nicht berücksichtigt, für die bereits Abfertigung bezahlt wurde.<br />

2007<br />

(4) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeitsnehmers aufgelöst, so beträgt die Abfertigung 100 %<br />

der im Arbeiter-Abfertigungsgesetz vorgesehenen Höhe und gebührt nur den gesetzlichen Erben zu deren<br />

Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.<br />

B. Kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch (in der Praxis überholt)<br />

(1) Ist ein Abfertigungsanspruch gemäß § 17A. nicht gegeben, oder ist der Abfertigungsanspruch gem. § 17B.<br />

für den Arbeitnehmer günstiger, gilt nachfolgende Regelung:<br />

(2) Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens 10jährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung<br />

(Abfertigung), wenn sie<br />

a) vom Arbeitgeber gekündigt werden, ausgenommen der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine<br />

Wiedereinstellung innerhalb von 90 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert,<br />

b) unverschuldet entlassen werden,<br />

c) mit einem wichtigen Grund austreten oder wenn Arbeitnehmer wegen Inanspruchnahme der Alterspension,<br />

vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (ASVG § 253b), wegen Invalidität oder wegen<br />

Inanspruchnahme der Invaliditätspension (ASVG § 254) aus dem Betrieb ausscheiden, oder<br />

d) wenn Arbeitnehmer - Männer bei Erreichung des 65., Frauen bei Erreichung des 60. Lebensjahres - ihr<br />

Dienstverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist lösen.<br />

(3) Diese Entschädigung beträgt:<br />

a) in Österreich (ohne Tirol und Vorarlberg)<br />

nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von<br />

10 Jahren .............. 3 Wochenlöhne<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!