Wiener Landesregierung - Umweltbundesamt
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und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens<br />
eingehalten wurden;<br />
o wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der<br />
hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung<br />
entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von<br />
ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/ in unterfertigt sein muss;<br />
o die vom Prüfingenieur aufgenommenen Überprüfungsbefunde;<br />
o ein positives Gutachten über den Kanal;<br />
o positive Gutachten über die Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen, und zwar:<br />
Brandmeldeanlage/TUS-Anschluss<br />
Brandfallsteuerung<br />
Trockensteigleitung<br />
mechanische Brandrauchentlüftung<br />
Brandrauchabsauganlage,<br />
o ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des<br />
Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig<br />
ausgeführt wurde.<br />
Auf die Vorlage der übrigen in § 128 Abs. 2 BO genannten Unterlagen wird gemäß §<br />
128 Abs. 3 BO verzichtet.<br />
165. Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster<br />
bzw. Rauchklappe) sind nach der TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als<br />
solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und<br />
jederzeit funktionsfähig sein.<br />
166. Die Hauskanalanlage ist nach den Bestimmungen der ÖNORMEN EN 12050, EN<br />
12056 und B 2501, B 2503, EN 1610 und EN 752 auszuführen. Vor Herstellung der<br />
Einmündung der Hauskanalanlage in den öffentlichen Kanal ist vom Bauwerber<br />
(oder dem von ihm bestellten Planverfasser oder Bauführer) das Einvernehmen mit<br />
Wien Kanal (Modecenterstraße 14, 1030 Wien) herzustellen.<br />
Allgemeine Richtlinien:<br />
Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />
167. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />
ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />
geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />
Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
sowie den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29<br />
vorzulegen.<br />
168. Die Einhaltung sämtlicher im Einreichprojekt erarbeiteten und dargelegten<br />
Herstellungs- und Ausführungsmaßnahmen der geotechnischen Maßnahmen ist zu<br />
überwachen, zu dokumentieren (Herstellungs- und Messprotokolle,<br />
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