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Wiener Landesregierung - Umweltbundesamt

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und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens<br />

eingehalten wurden;<br />

o wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der<br />

hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung<br />

entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von<br />

ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/ in unterfertigt sein muss;<br />

o die vom Prüfingenieur aufgenommenen Überprüfungsbefunde;<br />

o ein positives Gutachten über den Kanal;<br />

o positive Gutachten über die Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen, und zwar:<br />

Brandmeldeanlage/TUS-Anschluss<br />

Brandfallsteuerung<br />

Trockensteigleitung<br />

mechanische Brandrauchentlüftung<br />

Brandrauchabsauganlage,<br />

o ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des<br />

Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig<br />

ausgeführt wurde.<br />

Auf die Vorlage der übrigen in § 128 Abs. 2 BO genannten Unterlagen wird gemäß §<br />

128 Abs. 3 BO verzichtet.<br />

165. Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster<br />

bzw. Rauchklappe) sind nach der TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als<br />

solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und<br />

jederzeit funktionsfähig sein.<br />

166. Die Hauskanalanlage ist nach den Bestimmungen der ÖNORMEN EN 12050, EN<br />

12056 und B 2501, B 2503, EN 1610 und EN 752 auszuführen. Vor Herstellung der<br />

Einmündung der Hauskanalanlage in den öffentlichen Kanal ist vom Bauwerber<br />

(oder dem von ihm bestellten Planverfasser oder Bauführer) das Einvernehmen mit<br />

Wien Kanal (Modecenterstraße 14, 1030 Wien) herzustellen.<br />

Allgemeine Richtlinien:<br />

Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />

167. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />

ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />

geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />

Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

sowie den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29<br />

vorzulegen.<br />

168. Die Einhaltung sämtlicher im Einreichprojekt erarbeiteten und dargelegten<br />

Herstellungs- und Ausführungsmaßnahmen der geotechnischen Maßnahmen ist zu<br />

überwachen, zu dokumentieren (Herstellungs- und Messprotokolle,<br />

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