Wiener Landesregierung - Umweltbundesamt
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W i e n e r L a n d e s r e g i e r u n g<br />
Fernheizwerk Arsenal<br />
1
W i e n e r L a n d e s r e g i e r u n g<br />
Prz.04990-2011/0001-GGU Wien, 13. Dezember 2011<br />
Fernwärme Wien GmbH DVR: 0000191<br />
Fernheizwerk Arsenal<br />
Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße<br />
Genehmigung nach dem UVP-G 2000<br />
Die <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2011 folgenden<br />
Beschluss gefasst:<br />
B e s c h e i d<br />
Auf Grund des von der Fernwärme Wien GmbH, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer,<br />
Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gestellten Antrages vom<br />
12. Oktober 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 und vom 27. Mai 2011, auf<br />
Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens<br />
„Fernheizwerk Arsenal“ auf dem Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006<br />
Landstraße, 1030 Wien, gemäß den §§ 3, 5, 17 und 39 iVm. Anhang 1 Z 4 lit. a<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idF<br />
BGBl. I 2009/87, wird wie folgt entschieden:<br />
S p r u c h<br />
I.<br />
Die <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> erteilt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb<br />
des Vorhabens „Fernheizwerk Arsenal“ nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses<br />
Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 111 unter Vorschreibung der unter II. genannten<br />
Auflagen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1, 2 und 4 und dem Anhang 1 Z 4 lit. a<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F.<br />
BGBl. I Nr. 87/2009, in Verbindung mit den jeweils unter I.1. bis I.6. angeführten<br />
Rechtsgrundlagen.<br />
Diese Genehmigung umfasst – in Mitanwendung der nachfolgend genannten<br />
Rechtsgrundlagen –<br />
3
I.1.<br />
die Neuerrichtung eines Fernheizwerkes (thermischen Kraftwerkes) mit einer<br />
Brennstoffwärmeleistung von bis zu 358 MW (zwei voneinander unabhängige<br />
Heißwasserkessel mit einer Leistung von je 179 MW bei Betrieb mit Heizöl EL bzw. je<br />
178 MW bei Betrieb mit Erdgas); ausgenommen die Photovoltaikanlage;<br />
Vom Vorhaben in Anspruch genommene Grundstücke:<br />
Das Fernheizwerk wird auf dem GSt.Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße<br />
errichtet. Zum Vorhaben zählt weiters die Umlegung der sogenannten „Inzersdorfleitung“,<br />
welche die Grundstücke Nr 3382/1 und 3397, beide inneliegend der Liegenschaft EZ 4070,<br />
Grundstück Nr 3382/3, inneliegend der Liegenschaft EZ 4008, sowie Grundstück Nr 3398,<br />
inneliegend der Liegenschaft EZ 4056, jeweils Grundbuch 01006 Landstraße betrifft. Die<br />
bestehende Fernwärmeableitung Richtung Innere Stadt ist (abgesehen von der Einbindung in<br />
das Fernheizwerk) vom Vorhaben nicht betroffen.<br />
Anlagenteile:<br />
Das Fernheizwerk besteht im Wesentlichen aus zwei oberirdischen Baukörpern und einem<br />
unterirdischen Tanklager. Der größere der beiden Baukörper (Kesselhaus) enthält die<br />
Kesselhalle mit den beiden Heißwasserkesseln, die Pumpstation, diverse Werkstätten,<br />
Technikflächen, Lager, Büros, Anlagenleitstände sowie die erforderlichen Personalräume.<br />
An der gesamten Außenfassade dieses Gebäudes werden ab einer Höhe von ca. 7 m<br />
Photovoltaikelemente angebracht. Im kleineren Baukörper befinden sich die Gasregelstation<br />
samt Zählerraum sowie einige Lager- und Nebenräume. Zusätzlich wird ein unterirdisches<br />
Tanklager vorgesehen. Weiters ist die Errichtung von 15 PKW-Stellplätzen geplant.<br />
Das Fernheizwerk wird zwei idente Heißwasserkesselanlagen, bestehend aus je einer<br />
Feuerungsanlage, einem Rohrwandkessel, einer Verbrennungsluftzuführung mit den<br />
Hauptkomponenten Luftvorwärmung, Verbrennungsluftgebläse und Rauchgasrezirkulation,<br />
einem zugeordneten Kamin mit einer Emissionsmessanlage sowie entsprechenden<br />
Nebenanlagen umfassen. Die wichtigsten Nebenanlagen sind:<br />
- Fernwärmeanbindung,<br />
- Zufahrten und Parkplatz,<br />
- Anbindung an das Gasnetz der Wien Energie Gasnetz GmbH.<br />
Zu den Anlagenteilen im Einzelnen:<br />
a) Kesselhaus<br />
Das Kesselhaus - die Abmessungen des vollständig unterkellerten Gebäudes betragen<br />
ca. 77 m x 60 m, die Attikahöhe liegt bei ca. 26,5 m - wird in Stahlbetonbauweise<br />
errichtet. Die gesamte Fassade wird mit einer Photovoltaikanlage versehen werden.<br />
b) Gasregelstation<br />
4
Die Gasregelstation ist ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Gebäude im Ausmaß von<br />
ca. 31 m x 10,5 m und einer Höhe von 4,5 m. Dem Gebäude ist ein Flugdach, das über<br />
der Be- und Entladestation des unterirdischen Tanklagers angebracht ist, angeschlossen.<br />
c) Tanklager<br />
Das unterirdische Tanklager besteht aus vier Tankräumen, die jeweils eine Raumhöhe<br />
von ca. 8 m aufweisen, und einer zweigeschossigen Erschließungszone, in der die<br />
Förderpumpen untergebracht sind und die die Verbindung zum Untergeschoss des<br />
Kesselhauses herstellt. Die Tankräume werden als öldichte Wannen ausgeführt. Die<br />
Enttankung der LKW in das Tanklager erfolgt direkt über den Tanklagern unter einem<br />
ca. 38 m x 15,3 m großen Flugdach.<br />
Erzeugungsprozess:<br />
Das Netzwasser wird von der Fernwärme-Pump- und -Verteilstation aus dem<br />
Fernwärmenetz übernommen und den beiden Kesseln mit einer Nutzwärmeleistung von je<br />
170 MW zugeführt.<br />
Pro Kessel kann in Abhängigkeit des Leistungssollwerts eine aufgeheizte Wassermenge<br />
zwischen 1.000 t/h und 2.200 t/h mit einer Temperatur zwischen 150 °C und 170 °C über die<br />
beiden Fernwärmeableitungen in das Verbundnetz eingespeist werden. Je nach Bedarf wird<br />
einer oder werden beide Kessel in Betrieb genommen.<br />
Das Fernheizwerk kann sowohl mit Erdgas als auch mit Heizöl el betrieben werden, wobei<br />
die Brennstoffe separat oder auch in Kombination verfeuert werden können. Heizöl el dient<br />
vorwiegend als Ersatzbrennstoff bei reduzierten Erdgaslieferungen.<br />
Um eine größtmögliche Anlagensicherheit zu gewähren, kommen fehlersichere<br />
Steuerungssysteme (Fail-Safe-Systeme) zum Einsatz, sodass, wenn beim Betrieb der Anlage<br />
Fehler auftreten oder es zu Ausfällen kommt, die Anlage automatisch in einen<br />
betriebssicheren Zustand übergeführt wird.<br />
Abwässer:<br />
a) Kontinuierlich anfallende Abwässer: Beim Betrieb des Fernheizwerkes werden weder<br />
Prozesswässer noch sonstige andere Abwässer kontinuierlich anfallen.<br />
b) Diskontinuierlich anfallende Abwässer: Lediglich bei revisionsbedingten Entleerungen<br />
von Rohrleitungsabschnitten bzw. Aggregaten des Netzwasserkreises und der Pumpund<br />
Verteilerstation werden diskontinuierliche Abwässer anfallen. Diese werden dem<br />
öffentlichen Kanalnetz der Wien Kanal zugeführt.<br />
Weiters fallen Kondensatwässer der Druckluftstationen für die Steuer- und<br />
Zerstäuberluft als weiterer diskontinuierlicher Abwasserstrom an. Auch diese Abwässer<br />
5
werden, nachdem sie über den Mineralölabscheider geführt werden, in das Kanalnetz<br />
der Wien Kanal eingeleitet.<br />
c) Die Sanitärabwässer werden in das bestehende Kanalnetz der Wien Kanal eingeleitet.<br />
d) Oberflächenwässer: Die anfallenden Oberflächenwässer werden gesammelt und dem<br />
Kanalnetz der Wien Kanal zugeführt.<br />
Ableitung der erzeugten Fernwärme:<br />
Die Einbindung der erzeugten Fernwärme in das Verbundnetz der Fernwärme Wien GmbH<br />
erfolgt einerseits über die bestehende Haupttransportleitung Richtung Simmering und<br />
andererseits über die umzulegende Transportleitung Richtung Inzersdorf<br />
(„Inzersdorfleitung“).<br />
Die Haupttransportleitung Richtung Simmering verläuft direkt über das Betriebsgrundstück<br />
des Fernheizwerkes, weshalb dieses nur an die Leitung angeschlossen werden muss.<br />
Die Umlegung der Transportleitung Richtung Inzersdorf ist ab dem Punkt, an dem die<br />
bestehende Trasse verlassen wird, Teil des Vorhabens (siehe Bescheidbeilage Nr. 51 =<br />
Einlage 0215 der Einreichunterlagen).<br />
Gasversorgung:<br />
Die Gasversorgung erfolgt durch die Wien Energie Gasnetz GmbH über eine<br />
Anschlussstelle nördlich der Betriebsanlagengrenze. Die Hauptgaszuleitung außerhalb des<br />
Betriebsgeländes wird mit einem Absperrschieber versehen, der die Schnittstelle zum<br />
gegenständlichen Vorhaben bildet. Auf dem Betriebsgelände des Fernheizwerkes wird eine<br />
motorbetriebene Brand-(Feuer-)Armatur an der Hauptgaszuleitung errichtet, welche sowohl<br />
von der zentralen Warte Spittelau als auch von der Warte vor Ort betätigt werden kann. An<br />
der Zuleitung zum Betriebsgelände wird von Seiten der Wien Energie Gasnetz GmbH<br />
zudem ein Hauptgaszähler installiert.<br />
Stromversorgung:<br />
Die Stromversorgung des Fernheizwerkes erfolgt über 10 kV-Erdkabel, das von der Wien<br />
Energie Stromnetz GmbH vom alten zum neuen Standort verlängert wird. Die Schnittstelle<br />
zum gegenständlichen Vorhaben bildet die 10 kV-Übergabestation der Wien Energie<br />
Stromnetz GmbH am nordwestlichen Gebäudeteil des Kesselhauses.<br />
Bauphase:<br />
Die Bauphase des Fernheizwerkes wird einen Zeitraum von ca. 30 Monaten in Anspruch<br />
nehmen und sich aus den erforderlichen Aushubarbeiten, der Errichtung des Hochbaus und<br />
der Ausrüstung des Fernheizwerks zusammensetzen.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
6
§ 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 77a Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994<br />
(GewO 1994), BGBl. 1994/194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />
I.2. die Errichtung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von<br />
mehr als 50 kW,<br />
Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 EG-K erforderlichen Bescheidinhalte sind nachstehender<br />
Tabelle zu entnehmen.<br />
Bescheidinhalt nach § 8 Abs. 2 EG-K<br />
Z 1<br />
Z 2<br />
Z 3 Auflage 23<br />
Z 4<br />
Verweis insbesondere auf<br />
Spruchpunkt I.1. (Beschreibung der Anlage)<br />
Erdgas und Heizöl el ; die beiden Kessel weisen<br />
jeweils eine Brennstoffwärmeleistung von 179<br />
MW (Heizöl EL) bzw. 178 MW (Erdgas) auf.<br />
65 m Mündungshöhe des Abgasfanges<br />
(= Schornsteinhöhe)<br />
Z 5 Auflagen 24 bis 26 und 28 bis 35<br />
Z 6 Auflage 30<br />
Z 7 Auflage 164<br />
Z 8 Auflagen 28 und 29<br />
Z 9<br />
Gegenstandslos, da keine Rauchgasreinigungseinrichtungen<br />
vorhanden<br />
Z 10<br />
Keine Maßnahmen erforderlich<br />
Z 11 Auflagen 20 bis 22, 24, 27, 29, 30, 33 bis 35<br />
Bescheidinhalt nach § 8 Abs. 3 EG-K Verweis insbesondere auf<br />
Z 1 Siehe oben zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4-11<br />
Z 2<br />
In relevanter Menge werden von der Anlage<br />
nur jene Schadstoffe emittiert, für die<br />
Emissionsgrenzwerte (siehe oben Z 5)<br />
vorgeschrieben werden.<br />
Z 3<br />
Keine Maßnahmen erforderlich<br />
Z 4 Auflagen 111 bis 113<br />
Z 5<br />
Keine Auflagen erforderlich<br />
Z 6<br />
Keine Auflagen erforderlich<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl.<br />
I Nr. 150/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2010, Emissionsmessverordnung Luft - EMV-L, BGBl.<br />
II Nr. 153/2011 sowie § 48 Abs. 1 lit. e, § 49 und § 50 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG),<br />
BGBl. Nr. 231/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007 in Verbindung mit Anhang 4 Z 1 lit. b der<br />
Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984;<br />
I.3.<br />
die Emission von Treibhausgasen (Kohlenstoffdioxid) für den Standort GSt. Nr.<br />
3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße, 1030 Wien,<br />
7
wobei die Anlageninhaberin verpflichtet wird, gemäß § 18 Emissionszertifikategesetz -<br />
EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die Emissionszertifikate<br />
in der Höhe der nach § 9 EZG geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes<br />
Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf jeweils dieses Kalenderjahres dem<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben;<br />
Die gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 EZG erforderlichen Bescheidinhalte sind nachstehender<br />
Tabelle zu entnehmen.<br />
Bescheidinhalt nach § 4 Abs. 3 EZG Verweis insbesondere auf<br />
Z 1 Bescheidbeilage Nr. 70<br />
Z 2 Bescheidbeilagen Nr. 4 und Nr. 70<br />
Z 3<br />
Keine Auflagen erforderlich<br />
Z 4<br />
Keine Auflagen erforderlich<br />
Z 5<br />
Spruchpunkt I.3.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 4 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit<br />
Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr.<br />
46/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />
I.4.<br />
die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen,<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 60 Abs. 1 lit. a und b sowie § 70 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930,<br />
i.d.F. LGBl. Nr. 46/2010;<br />
I.5. die Errichtung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Anlage zur Erzeugung<br />
von elektrischer Energie (Photovoltaikanlage),<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005<br />
(WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2010;<br />
I.6.<br />
die Entfernung der nachstehend angeführten und im einen Bescheidbestandteil<br />
bildenden Plan (Beilage Nr. 103) standortlich vermerkten Bäume:<br />
Baum<br />
Nr.:<br />
Art<br />
Stammumfang<br />
/cm<br />
in 1 m Höhe<br />
Entfernung<br />
nach Ziffer<br />
Anzahl der<br />
Ersatzbäume<br />
gem. § 6<br />
Abs. 1 u. 2<br />
1 Birke 121 1+3+4 1<br />
2 Birke 41 1+4 1<br />
3 Fichte 85 1+4 1<br />
4 Birke 56 1+4 1<br />
9 Linde 49 4 4<br />
8
11 Steinweichsel 96 4 7<br />
25 Kanadische Pappel 172 1+4 1<br />
26 Kanadische Pappel 123 1+4 1<br />
27 Kanadische Pappel 72 1+4 1<br />
28 Kanadische Pappel 107 1+4 1<br />
29 Kanadische Pappel 185 1+4 1<br />
30 Kanadische Pappel 202 1+4 1<br />
31 Kanadische Pappel 117 1+4 1<br />
32 Kanadische Pappel 95 1+4 1<br />
33 Kanadische Pappel 93 1+4 1<br />
34 Pyramidenpappel 123 1+4 1<br />
35 Pyramidenpappel 113 1+3+4 1<br />
36 Kanadische Pappel 108 1+4 1<br />
37 Weißpappel 145 1+4 1<br />
38 Pyramidenpappel 171 4 12<br />
39 Pyramidenpappel 149 4 10<br />
40 Pyramidenpappel 186 4 13<br />
41 Pyramidenpappel 136 4 10<br />
42 Pyramidenpappel 182 4 13<br />
43 Pyramidenpappel 153 4 11<br />
44 Pyramidenpappel 124 1+4 1<br />
45 Pyramidenpappel 110 1+4 1<br />
46 Bergahorn 125 4 9<br />
47 Pyramidenpappel 140 1+4 1<br />
48 Weißpappel 151 1+4 1<br />
49 Weißpappel 219 4 15<br />
50 Birke 51 1+4 1<br />
52 Esche 82 4 6<br />
53 Steinweichsel 84 3+4 1<br />
54 Esche 81 4 6<br />
55 Föhre 77 4 6<br />
60 Birke 132 1+4 1<br />
61 Föhre 109 1+3+4 1<br />
62 Birke 96 4 7<br />
63 Fichte 103 1+4 1<br />
64 Traubeneiche 98 1+4 1<br />
65 Traubeneiche 161 1+4 1<br />
109 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E1”<br />
110 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E2”<br />
111 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E3”<br />
112 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E4”<br />
113 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E5”<br />
114 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E6”<br />
115 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E7”<br />
116 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E8”<br />
117 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E9”<br />
118 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E10”<br />
119 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E11”<br />
Gesamt 157<br />
9
Rechtsgrundlage:<br />
§ 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien – <strong>Wiener</strong><br />
Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001,<br />
unter Vorschreibung der Durchführung folgender Ersatzpflanzungen innerhalb einer<br />
Frist von 36 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Berücksichtigung der aus<br />
vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeit (Herbst/Frühling), in nachstehend<br />
angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den im Übersichtslageplan<br />
Beilage Nr. 102, S. 58 verzeichneten Standorten:<br />
Zur Baum<br />
Ersatzpfl.<br />
Anzahl:<br />
Baumart:<br />
Nr.: Nr.:<br />
1 E12 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
2 E13 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
3 E14 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
4 E15 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
9 E16-E19 4 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
11 E20-E26 7 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
25 E27 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
26 E28 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
27 E29 1 wahlweise:<br />
Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />
Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />
28 E30 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
29 E31 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
30 E32 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
31 E33 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
10
32 E34 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
33 E35 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
34 E36 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
35 E37 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
36 E38 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
37 E39 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
38 E40-E51 12 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
39 E52-E61 10 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
40 E62-E74 13 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
41 E75-E84 10 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
42 E85-E95 11 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />
Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />
Gesamt: 84<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 6 Abs. 1 bis 4 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr.<br />
53/2001, hinsichtlich der Umpflanzungen § 8 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien<br />
Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001.<br />
Es wird eine nicht erfüllbare Ersatzpflanzung im Ausmaß von 73 Bäumen festgestellt.<br />
Rechtsgrundlage:<br />
§ 6 Abs. 5 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, idF LGBl. Nr. 53/2001.<br />
Auflagen<br />
II.<br />
Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben:<br />
Baustellenbetrieb<br />
Luftschadstoffe und Staub aus Rauchgasen<br />
1. Auf der Baustelle ist ein aktuelles Verzeichnis aller verwendeten Baumaschinen zu<br />
führen. Die Maschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung<br />
11
zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Für alle<br />
nicht elektrisch betriebenen Baumaschinen ist zu begründen, weshalb<br />
kraftstoffbetriebene Maschinen verwendet werden (in Anlehnung an § 2 Abs. 3 des<br />
Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973). Ebenso ist das<br />
Datum des Inverkehrbringens und die Typengenehmigungsstufe laut MOT-<br />
Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über<br />
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und<br />
luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und<br />
Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005) jeder kraftstoffbetriebenen Baumaschine<br />
anzugeben. Die Fahrzeuge müssen entsprechend der MOT-V der Stufe IIIA oder<br />
einer emissionsärmeren entsprechen. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen,<br />
falls sich im Zuge der Bauarbeiten Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis<br />
der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die<br />
Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des<br />
Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe<br />
sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.<br />
2. Das unnötige Laufenlassen von kraftstoffbetriebenen Maschinen oder Geräten ist<br />
verboten. Diesbezüglich sind die ArbeitnehmerInnen nachweislich zu informieren.<br />
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch betriebsfremde Personen beim Aufenthalt auf<br />
der Baustelle diese Regelung beachten.<br />
3. Auf der Baustelle ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten.<br />
Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten, die von den Baustellenfahrzeugen<br />
benutzt werden, Schilder mit einer Beschränkung der höchstzulässigen<br />
Geschwindigkeit „30 km/h“ anzubringen.<br />
4. Zur Staubniederhaltung sind für eine Befeuchtung geeignete Vorrichtungen wie<br />
Regner, Schläuche mit Sprühdüsen oder dergleichen, an die Wasserversorgung<br />
angeschlossen zur jederzeitigen Verwendung bereitzuhalten.<br />
5. Der Transport von Materialien, die zur Staubentwicklung neigen, darf nur in<br />
befeuchtetem Zustand bzw. durch Fahrzeuge mit abgedeckter Ladefläche oder in<br />
geschlossenen Gebinden und dergleichen erfolgen.<br />
6. Die Manipulation muss angepasst an das Material so sorgfältig erfolgen, dass<br />
Staubentwicklung und Windverfrachtung vermieden wird (z. B. langsames Ab- bzw.<br />
Beladen, regelmäßiges und ausreichendes Befeuchten, geringe Abwurfhöhen).<br />
7. So oft wie nötig, mindestens 1 Mal täglich, sind staubende und zu Staubbildung<br />
neigende im Freien gelagerte Materialien einer Sprühbefeuchtung an der gesamten<br />
Oberfläche zu unterziehen. Alternativ zur Sprühbefeuchtung können staubende und<br />
zu Staubbildung neigende im Freien gelagerte Materialien so abgedeckt werden, dass<br />
eine Staubverfrachtung vermieden wird (z.B. an Frosttagen).<br />
8. Bei der Einrichtung der Baustelle müssen Lagerungen von Material im Freien,<br />
zusätzlich zu anderen Maßnahmen, in windgeschützten Bereichen erfolgen.<br />
12
9. Durch regelmäßige Befeuchtung und Reinigung aller asphaltierten oder gepflasterten<br />
Bereiche, die nicht als Lagerflächen oder Schütthalden genutzt werden (insbesondere<br />
Fahrwege und Manipulationsbereiche), ist einer Staubbelastung vorzubeugen. An<br />
Frosttagen ist durch geeignete andere Maßnahmen, wie z.B. durch oftmaliges Kehren<br />
mit Solekehrmaschinen oder durch Absaugung, eine Reinigung durchzuführen.<br />
10. Unbefestigte Freiflächen und Fahrbahnen sind (z.B. mittels Wasser-<br />
Sprühfahrzeugen) feucht zu halten, ausgenommen an Frosttagen.<br />
11. Falls es durch die Reifen von Fahrzeugen zu einer Verunreinigung von Fahrwegen<br />
oder von Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt, ist an der Ausfahrt von der<br />
Baustelle eine Reifenwaschanlage mit einer genügend langen Abrollstrecke<br />
einzurichten oder eine zumindest wirkungsgleiche technische Einrichtung für jeweils<br />
ein oder zwei LKW-Achsen einzusetzen; jedes die Baustelle verlassende Fahrzeug<br />
ist (ausgenommen bei Frostgefahr) einer solchen Reifenwäsche zu unterziehen.<br />
12. Verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins<br />
Straßennetz mit öffentlichem Verkehr sind nass (ausgenommen bei Frostgefahr),<br />
erforderlichenfalls mehrmals täglich, zu reinigen.<br />
13. Das Baustellenareal, die Fahrwege und Lagerungen einschließlich der Einmündung<br />
in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind regelmäßig, mindestens täglich<br />
nachweislich zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, ob die in den<br />
Einreichunterlagen angegebenen und vorgeschriebenen emissionsmindernden<br />
Vorkehrungen für den Baustellenbetrieb und die damit verbundenen erfolgten<br />
Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine<br />
Verschmutzung wirksam verhindern, oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich<br />
sind. Sind zusätzliche Maßnahmen (wie z.B. mehrmalige Reinigung oder<br />
Befeuchtung, Absaugung von Verunreinigung, Installation eines<br />
Reifenreinigungsrostes, Änderung des Lagerkonzeptes, Verwendung von<br />
Lagerboxen) erforderlich, sind diese unverzüglich durchzuführen.<br />
Netzersatzanlage (Notstromaggregat)<br />
14. Das Aggregat darf nur für den vorgesehenen Probebetrieb maximal einmal im Monat<br />
für maximal 15 min bei mindestens 100 kW Last und bei Netzausfall in Betrieb<br />
genommen werden.<br />
15. Der Motor ist vor dem Probelauf durch Fremdheizung zeitgerecht vorzuwärmen<br />
(kein Kaltstart).<br />
16. Bei Überschreiten der Informationsschwelle bzw. Alarmschwelle gemäß Ozongesetz<br />
oder Überschreitungen der Alarmwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft dürfen<br />
keine Probeläufe durchgeführt werden.<br />
13
17. Die Netzersatzanlage ist gemäß Herstellerangaben, aber mindestens 1 x jährlich, zu<br />
warten, dabei ist ihr Verhalten bezüglich ihrer Emissionen zu überprüfen.<br />
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Über Probebetrieb, Wartung und<br />
Mängelbehebung sind Aufzeichnungen zu führen und zur jederzeitigen Einsicht der<br />
Behördenorgane aufzubewahren.<br />
18. Im Zuge der Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G ist der Nachweis<br />
darüber zu erbringen, dass das Notstromaggregat – insbesondere hinsichtlich der<br />
Emissionen von Luftschadstoffen – dem Stand der Technik entspricht. Der Stand der<br />
Technik ist dann gegeben, wenn das Notstromaggregat den „technischen Grundlagen<br />
für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren“ des BMWA in der zum<br />
Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung entspricht.<br />
Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal<br />
19. Das Fernheizwerk Arsenal darf pro Jahr maximal 7.500 Volllaststunden (Fußnote 1)<br />
mit Erdgas oder 7.200 Volllaststunden mit Erdgas und 200 Volllaststunden mit<br />
Heizöl-Extraleicht mit einem maximalen Schwefelgehalt von 0,1 % gemäß ÖNORM<br />
C1109 (das sind in Summe 7.400 Volllaststunden) betrieben werden. Außerdem darf<br />
bei einer Gaseinschränkung (Fußnote 2) Heizöl-Extraleicht statt Erdgas als<br />
Brennstoff eingesetzt werden.<br />
Fußnote 1: Die Volllaststunden werden durch den Ölverbrauch wie folgt definiert: Pro<br />
Volllaststunde und Kessel werden maximal 15,3 Tonnen Heizöl-Extraleicht mit einem<br />
Heizwert von 41,8 MJ/kg verfeuert. 200 Volllaststunden pro Jahr entsprechen somit 6.120<br />
Tonnen Heizöl-Extraleicht.<br />
Fußnote 2: Eine Gaseinschränkung im Sinne dieses Bescheides liegt dann vor, wenn<br />
nachweislich die vom Regelzonenführer Ost (siehe Energielenkungsgesetz, BGBl. Nr. 545/<br />
1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 2/ 2008) zur Verfügung gestellte Gasmenge nicht der Gasmenge<br />
entspricht, die durch die Fernwärme Wien GmbH angefordert wurde. Eine<br />
Gaseinschränkung liegt weiters vor, wenn zwischen dem Übergabepunkt des Gaslieferanten<br />
und dem Einspeisungspunkt in der Betriebsanlage (somit in der dazwischen liegenden<br />
Gasinfrastruktur) ein technisches Gebrechen auftritt; dies bis zur unverzüglichen Behebung<br />
dieses Gebrechens.<br />
20. Über jede nachweisliche Gaseinschränkung, bei der Heizöl-Extraleicht zum Einsatz<br />
kommt, ist die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />
21. Über die Betriebszeiten, in denen Heizöl-Extraleicht an Stelle von Erdgas eingesetzt<br />
wird, sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde<br />
jederzeit bereitzuhalten.<br />
22. Der Verbrauch von Heizöl-Extraleicht ist kontinuierlich zu messen. Einmal jährlich<br />
ist dieser Verbrauch im Rahmen der Emissionserklärung der Behörde<br />
bekanntzugeben. Auf Anfrage sind die Verbrauchsdaten von Heizöl-Extraleicht<br />
Organen der Behörde bekanntzugeben.<br />
14
23. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal dürfen folgende Abgasemissionen als<br />
Halbstundenmittelwerte (HMW) und Tagesmittelwerte (TMW), bezogen auf<br />
trockenes Abgas bei Normbedingungen und 3 % Sauerstoff, nicht überschritten<br />
werden:<br />
Betrieb mit Erdgas:<br />
a) Staub: 5 mg/m³<br />
b) Kohlenmonoxid CO: 50 mg/m³<br />
c) Stickoxide NO und NO 2 , angegeben als Stickstoffdioxid NO 2 : 80 mg/m³<br />
Betrieb mit Heizöl-Extraleicht:<br />
a) Staub: 10 mg/m³<br />
b) Kohlenmonoxid CO: 50 mg/m 3<br />
c) Stickoxide NO und NO 2 , angegeben als Stickstoffdioxid NO 2 : 120 mg/m 3<br />
d) Schwefeldioxid SO 2 : 150 mg/m³<br />
24. Im Zuge der Inbetriebnahme der Kessel ist von einem Sachverständigen gemäß § 14<br />
EG-K zu definieren, ab welchem Zeitpunkt bzw. durch welche Betriebsparameter<br />
der stationäre Zustand der Kessel erreicht und definiert ist. Darüber ist ein Gutachten<br />
zu erstellen und der Behörde unverzüglich zu übermitteln.<br />
25. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch im instationären Betrieb (An- und<br />
Abfahren) anzustreben.<br />
26. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal sind folgende Schadstoffe und Betriebsdaten<br />
im Abgas kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:<br />
a) Kohlenmonoxid (CO)<br />
b) Stickoxide (NO und NO 2 )<br />
c) Sauerstoffgehalt<br />
27. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal ist der Abgasvolumenstrom entweder<br />
kontinuierlich zu messen oder zu berechnen. Wenn der Abgasvolumenstrom nicht<br />
kontinuierlich gemessen, sondern berechnet wird, ist das Rechenprogramm zur<br />
Ermittlung des Abgasvolumenstromes durch einen Sachverständigen gemäß 14 EG-<br />
K bis zum Ende des Einstellbetriebes nachweislich zu approbieren. Dieser Nachweis<br />
ist dem Anlagenbuch anzuschließen.<br />
28. Nach Beendigung des Einstellbetriebes im Zuge der Inbetriebnahme und der<br />
Definition des stationären Zustandes der Kessel durch den Sachverständigen gemäß<br />
§ 14 EG-K gilt:<br />
Im Falle einer Störung, welche zu Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte führt,<br />
darf für maximal 4 Stunden pro Störfall weiter betrieben werden,<br />
- wenn der 1,2-fache HMW nicht überschritten wird,<br />
- der TMW nicht überschritten wird,<br />
15
- und die Summe aller Überschreitungen durch Störfälle 60 Stunden pro Jahr nicht<br />
übersteigt.<br />
Ansonsten ist der Kessel unverzüglich abzufahren.<br />
Während dieser Zeit des Abfahrens gelten die Bestimmungen für den instationären<br />
Betrieb gemäß EG-K und der LRV-K. Der Kessel darf erst nach Behebung der<br />
Ursache für die Störung wieder in Betrieb genommen werden.<br />
29. Über besondere Vorkommnisse, Betriebsunterbrechungen, Störungen, den Ausfall<br />
von Anlagen(teilen), instationären Betrieb, die getroffenen Maßnahmen usw. sind<br />
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind 3 Jahre zur jederzeitigen<br />
Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten.<br />
Grenzwertüberschreitungen sind der Behörde unverzüglich zu melden.<br />
30. Die Messstellen müssen eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie<br />
Messung gewährleisten. Die Eignung der Messstellen ist im Rahmen der<br />
Inbetriebsetzung der Anlage durch ein Gutachten eines befugten Sachverständigen<br />
im Sinne des § 14 EG-K mit allen technischen Details darzulegen. Dieses Gutachten<br />
muss spätestens 6 Monate nach dem ersten Anfahren der Kessel (Beginn des<br />
Einstellbetriebes) vorliegen und ist in der Anlage zur Einsichtnahme durch Organe<br />
der Behörde bereitzuhalten.<br />
31. Die Messgeräte und Messsysteme für Abgasinhaltsstoffe müssen den in der EMV-L<br />
genannten einschlägigen Regelwerken entsprechen.<br />
32. Spätestens 6 Monate nach dem ersten Anfahren und sodann in Abständen von 3<br />
Jahren sind die Messgeräte einer Kalibrierung gemäß § 5 EMV-L zu unterziehen.<br />
33. Sämtliche kontinuierlich registrierende Messgeräte sind samt ihrer<br />
Messstellenanordnung, den Auswertegeräten und Datenübertragungseinrichtungen<br />
einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen gemäß § 14 EG-K zu<br />
unterziehen. Die Befunde über diese Abnahmeprüfungen sind spätestens 6 Monate<br />
nach dem ersten Anfahren (Beginn des Einstellbetriebes) zur Einsichtnahme durch<br />
Organe der Behörde im Werksbereich bereitzuhalten.<br />
34. Die Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung<br />
von Abgasinhaltsstoffen, für die Statusanzeige und die Auswerteeinrichtung sind<br />
entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durchzuführen. Mindestens<br />
jährlich sind die Mess- und Auswertegeräte für Abgasinhaltsstoffe einer<br />
Funktionskontrolle durch fachkundige Personen nachweislich zu unterziehen.<br />
Bestätigungen sind in der Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der<br />
Behörde aufzubewahren.<br />
35. Alle Gutachten und Nachweise betreffend die Emissionsüberwachung für<br />
Luftschadstoffe sind mindestens drei Jahre im Kraftwerk zur jederzeitigen<br />
Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.<br />
16
Energiewirtschaft:<br />
36. Die eingesetzte Brennstoffmenge und die ins Fernwärmenetz eingespeiste<br />
Fernwärmemenge sind zu messen. Einmal jährlich ist der Behörde im Wege der MA<br />
20 ein Bericht zu übermitteln, in dem die monatlichen Mengen übersichtlich<br />
ausgewiesen werden. Außerdem ist der monatliche Anlagennutzungsgrad zu<br />
dokumentieren.<br />
37. Der Stromeigenverbrauch der Gesamtanlage und der Stromverbrauch der<br />
Netzumwälzpumpen sind zu erfassen und der Behörde im Wege der MA 20 jährlich<br />
auf Monatsbasis zu übermitteln.<br />
38. Der Stromertrag aus der fassadenintegrierten Photovoltaikanlage ist zu<br />
dokumentieren und der Behörde im Wege der MA 20 jährlich auf Monatsbasis zu<br />
übermitteln.<br />
Lichttechnik:<br />
39. Weder in der Bau- noch in der Betriebsphase sind Quecksilberdampf-<br />
Hochdrucklampen zu verwenden.<br />
40. Die Baustellenbeleuchtung sowie die Betriebsbeleuchtung ist jedenfalls so zu<br />
justieren, dass die Vorgaben der RVS 05.06.12 sowie der LiTG-Publikation 12.2<br />
eingehalten werden.<br />
41. In der Betriebsphase ist die Beleuchtung jedenfalls so zu justieren, dass der direkte<br />
Blick von den Grundstücken der Kleingartenanlage „Arsenal“ in die Brenner der<br />
Leuchtmittel der Beleuchtungsanlage nicht möglich ist.<br />
42. Für die Beleuchtung der Freiflächen ist die Verwendung von Kugelleuchten nicht<br />
zulässig.<br />
43. Die verwendeten Photovoltaik-Elemente müssen über eine texturierte Oberfläche<br />
sowie eine Anti-Reflex-Beschichtung am Wafer oder eine technisch gleichwertige<br />
bzw. höherwertigere, dem Stand der Technik entsprechenden Ausstattung zur<br />
Reduktion der gerichteten und diffusen Sonnenreflexionen verfügen.<br />
44. Sichtbare Metallkonstruktionen im Bereich der Photovoltaikanlage sind mattiert<br />
auszuführen.<br />
45. (AN) Die Beleuchtung der Arbeitsplätze hat nach den Regeln der Technik unter<br />
Anwendung der ÖNORM EN 12 464 Teil 1, Ausgabe 1.4.2003, zu erfolgen.<br />
Sicherheitstechnik<br />
17
Explosionsschutz:<br />
46. (AN) Mit dem ersten befeuerten Versuchslauf muss ein Spülprogramm zur<br />
Vermeidung von Verpuffungen beim Zünden der Brenner vorliegen. Dieses ist in der<br />
Anfahrautomatik zu verankern.<br />
Brandschutz:<br />
47. (AN) Brandabschnitte müssen entsprechend der Brandabschnittsdarstellungen, die in<br />
den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen eingetragen sind, mit<br />
Wänden mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten ausgeführt<br />
sein.<br />
48. (AN) Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen als<br />
Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer Feuerwiderstandsdauer von<br />
zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren und<br />
Feuerschutztore müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C gemäß<br />
der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und –tore sowie<br />
Pendeltüren) bzw. der ÖNORM B 3852 (Feuerschutzabschlüsse– Hub-, Hubglieder-,<br />
Kipp-, Roll-, Schiebe- sowie Falttüren und –tore) ausgeführt und funktionell erhalten<br />
sein.<br />
49. (AN) Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Plan zu Räumen<br />
mit hoher Brandlast müssen als Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer<br />
Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten<br />
Feuerschutztüren und Feuerschutztore müssen mindestens in der<br />
Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C-Sm gemäß der ÖNORM B 3850 ausgeführt und<br />
funktionell erhalten sein.<br />
50. (AN) Feuerschutztüren und Feuerschutztore, die in Offenstellung feststellbar sind,<br />
müssen mit einer Feststelleinrichtung gemäß TRVB B 148 u. TRVB S 151<br />
(Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz) eingerichtet sein, die im<br />
Brandfalle unwirksam wird und die Tür- bzw. Toranlage zuverlässig für den<br />
Schließvorgang freigibt. Die Feststellanlagen müssen anlässlich ihrer<br />
Inbetriebnahme auf ihre einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation<br />
und weiterhin durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal monatlich auf<br />
ihren betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />
werden. Die Nachweise über die Prüfungen (z.B. Brandschutzbuch) sind in der<br />
Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
51. (AN) Durchbrüche für Installationen (z.B. Rohrleitungen, Elektroleitungen) in<br />
brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der<br />
Feuerwiderstandsklasse EI 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von<br />
Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) abgeschlossen sein.<br />
18
52. (AN) Als Nachweis über die normgemäße Ausführung (Brandverhalten,<br />
Feuerwiderstandsklasse) der verwendeten Bauprodukte müssen<br />
Klassifizierungsberichte oder Prüfberichte von einer akkreditierten Prüfstelle in<br />
deutscher Sprache zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Anlage<br />
bereitgehalten werden, sofern die Bauprodukte selbst nicht entsprechend<br />
gekennzeichnet sind.<br />
53. (AN) In allen Räumen, ausgenommen einen besonders gekennzeichneten<br />
Aufenthaltsraum für ArbeitnehmerInnen, ist das Rauchen und die Verwendung von<br />
offenen Flammen verboten. Dieses Verbot muss in diesen Räumen und bei den<br />
Eingängen zu diesen Räumen durch Verbotszeichen gemäß ÖNORM Z 1000<br />
(Sicherheitskennfarben und –kennzeichen) deutlich angebracht sein.<br />
54. (AN) Bei den Aufzugs-Ruftastern müssen Hinweiszeichen „Aufzug im Brandfall<br />
nicht benützen“ deutlich angebracht sein.<br />
55. (AN) Technikräume müssen nach ihrem Verwendungszweck an den Zugangstüren<br />
bezeichnet und gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.<br />
56. (AN) In Treppenhäusern müssen Bodenbeläge bezüglich ihres Brandverhaltens<br />
mindestens der Klassifizierung A2fl sowie Wand- und Deckenbeläge bezüglich<br />
ihres Brandverhaltens mindestens der Klassifizierung A2-s1,d0 gemäß der<br />
ÖNORM EN 13501-1 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem<br />
Brandverhalten) entsprechen.<br />
Ausgänge und Notausgänge:<br />
57. (AN) Ausgänge und Notausgänge müssen entsprechend der Darstellung in den<br />
Bescheidplänen eingerichtet sein.<br />
58. (AN) Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen in der Anlage<br />
aufhalten, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte<br />
Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und<br />
dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.<br />
59. (AN) Ausgänge, Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen durch<br />
deutlich sichtbare Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM Z 1000<br />
(„Sicherheitskennfarben und -kennzeichen“) gekennzeichnet sein. Die deutliche<br />
Sichtbarkeit von Sicherheitszeichen darf nicht beeinträchtigt werden.<br />
60. (AN) Ausgänge und Notausgänge, die auf Flächen mit Kraftfahrzeugverkehr führen,<br />
müssen durch standfeste Einrichtungen (z.B. Randsteine, Poller) unter<br />
Berücksichtigung der Breite des Verkehrsweges gegen das Verparken mit<br />
Kraftfahrzeugen gesichert sein.<br />
61. (AN) Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf von<br />
Fluchtwegen müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden<br />
19
können, in Fluchtrichtung aufschlagen, mindestens 2,0 m hoch sein und dürfen keine<br />
Schwelle haben.<br />
62. Bei zweiflügeligen Drehflügeltüren muss der Gehflügel eine Durchgangsbreite von<br />
mindestens 0,80 m aufweisen.<br />
63. Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf<br />
von Fluchtwegen müssen in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem Fußboden<br />
angebracht sein.<br />
64. (AN) Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im<br />
Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangsverschlüsse gemäß der<br />
ÖNORM EN 179 („Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit<br />
Drücker oder Stoßplatte“) ausgeführt, gewartet und funktionell erhalten sein.<br />
65. (AN) Alle Türen, die auf Fluchtwegen liegen, sind als Notausgänge gemäß den<br />
Bestimmungen der AStV auszubilden, zu erhalten und zu kennzeichnen.<br />
Verkehrs- und Fluchtwege:<br />
66. (AN) In Treppenhäusern müssen bei jedem Treppenpodest deutlich sichtbare<br />
Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM Z 1000 („Sicherheitskennfarben und -<br />
kennzeichen“) mit Kennzeichnung der Fluchtrichtung zum nächsten Ausgang<br />
angebracht sein.<br />
67. Treppenläufe mit mehr als 1,2 Meter Breite müssen mit Handläufen an beiden Seiten<br />
ausgestattet sein. Treppenläufe mit bis zu 1,2 Meter Breite müssen mit Handläufen<br />
an einer Seite ausgestattet sein.<br />
68. (AN) In Treppenhäusern, auf Treppen und auf Treppenpodesten sind Lagerungen<br />
unzulässig.<br />
69. (AN) Geländer von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen mindestens<br />
1,10 m hoch, standfest und gemäß der ÖNORM B 5371 („Gebäudetreppen –<br />
Abmessungen“) ausgeführt sein. Geländer müssen mit Fußleisten ausgestattet sein.<br />
70. (AN) Einzelne Stufen im Verlauf von Verkehrswegen müssen farbig gekennzeichnet<br />
sein oder mit Stufenlichtern beleuchtet werden.<br />
Lüftungsanlagen:<br />
71. (AN) Luftleitungen müssen bezüglich ihres Brandverhaltens der Klasse A1 oder A2<br />
gemäß ÖNORM EN 13501-1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu<br />
ihrem Brandverhalten“ entsprechen.<br />
72. (AN) Luftleitungen von Schleusen müssen außerhalb des zugeordneten<br />
Brandabschnittes bis ins Freie der Feuerwiderstandsklasse EI 90 gemäß<br />
20
ÖNORM EN 13501-3 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem<br />
Brandverhalten“ entsprechen und gemäß ÖNORM M 7626 „Luftleitungen mit<br />
brandschutztechnischen Anforderungen“ brandschutztechnisch gleichartig<br />
aufgehängt sein.<br />
73. (AN) An allen Stellen, an denen Luftleitungen brandabschnittsbildende Wände oder<br />
Decken durchstoßen, müssen Brandschutzklappen eingebaut sein (ausgenommen<br />
sind ummantelte Leitungsabschnitte gemäß Plan).<br />
74. (AN) Brandschutzklappen müssen hinsichtlich ihrer Funktions- und Bauweise der<br />
ÖNORM H 6025 „Lüftungstechnische Anlagen - Brandschutzklappen“ entsprechen<br />
und sind gemäß ÖNORM H 6031 „Lüftungstechnische Anlagen - Einbau und<br />
Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen“<br />
einzubauen.<br />
75. (AN) Die Brandschutzklappen müssen der Klassifizierung EI 90 gemäß<br />
ÖNORM H 6025 oder der Klassifizierung K 90 gemäß der vormals gültigen<br />
ÖNORM M 7625 entsprechen.<br />
76. (AN) Die Stellung von Brandschutzklappen muss entweder direkt am Einbauort oder<br />
an einer zentralen Stelle ersichtlich sein. Nicht einsehbare Einbauorte von<br />
Brandschutzklappen (z.B. oberhalb von Zwischendecken) müssen deutlich sichtbar<br />
gekennzeichnet sein.<br />
77. (AN) Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsanlagen auf Basis intumeszierender<br />
Materialien sind bei der Durchführung von Luftleitungen bis maximal ø160 mm<br />
brandbeständig (FLI-VE(ho+ve)90 nach ÖNORM H 6027) auszuführen.<br />
78. (AN) Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf<br />
ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen<br />
lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />
werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die<br />
zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind<br />
vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Brandrauchentlüftung:<br />
79. (AN) Die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />
Wärmeabzugsanlage müssen anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme einer<br />
Abnahmeprüfung durch eine akkreditierte Überwachungsstelle auf ihre<br />
ordnungsgemäße Ausführung und Funktionssicherheit unterzogen werden. Die<br />
Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
80. (AN) Die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />
Wärmeabzugsanlage müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal<br />
21
pro Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, auf ihre<br />
Funktionssicherheit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden.<br />
Die Überprüfungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der<br />
Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
81. (AN) Für die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />
Wärmeabzugsanlage sind entsprechend den Vorgaben der TRVB 125 S bzw. der<br />
ÖNORM H 6029 Inspektionen durch eine akkreditierte Überwachungsstelle<br />
durchzuführen. Die Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den<br />
Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Erste Löschhilfe:<br />
82. (AN) Als Erste Löschhilfe müssen tragbare Feuerlöscher entsprechend der<br />
Darstellung der Brandschutzpläne leicht erreichbar, gut sichtbar und stets<br />
gebrauchsfähig bereitgehalten sein.<br />
83. (AN) Die tragbaren Feuerlöscher müssen in einer Griffhöhe von höchstens 1,30 m<br />
über dem Fußboden montiert und die Aufstellungsorte mit Sicherheitskennzeichen<br />
gemäß ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet sein.<br />
84. (AN) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und<br />
müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von<br />
27 Monaten, von einer fachkundigen Person (zB Löscherwart) auf ihren<br />
ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.<br />
Organisatorischer Brandschutz:<br />
85. (AN) Es müssen ein Brandschutzbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter<br />
gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) bestellt<br />
sein. Brandschutzbeauftragte müssen den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden<br />
Brandschutz nachweisen können. Weiters müssen sie mit der gesamten<br />
Betriebsanlage und den Sicherheitseinrichtungen vertraut und gegenüber den<br />
Arbeitnehmern in brandschutztechnischen Belangen anordnungsberechtigt sein.<br />
86. (AN) Es ist eine Brandschutzordnung einschließlich der Festlegung des Verhaltens<br />
der Betriebsangehörigen im Brandfall gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien<br />
Vorbeugender Brandschutz) zu erstellen.<br />
87. (AN) Es müssen Brandschutzpläne gemäß TRVB O 121 (Technische Richtlinien<br />
Vorbeugender Brandschutz) ausgearbeitet und beim Feuerwehr-Hauptzugang (zB<br />
Portier, Rezeption, Brandmelderzentrale, BM-Parallelanzeige) bereitgehalten<br />
werden. Die Brandschutzpläne müssen auf aktuellem Stand gehalten sein.<br />
88. (AN) Es sind regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der Brandsicherheit des Betriebes<br />
(Eigenkontrollen) gemäß TRVB O 120 (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />
Brandschutz) nachweislich durchzuführen.<br />
22
89. (AN) Es ist ein Brandschutzbuch gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien<br />
Vorbeugender Brandschutz) zu führen, in das alle die Brandsicherheit des Betriebes<br />
betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.<br />
Brandmeldeanlage:<br />
90. (AN) Die gesamte Anlage muss durch eine automatische Brandmeldeanlage in<br />
Vollschutzausführung gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ (Technische<br />
Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) überwacht sein.<br />
91. (AN) Die Brandmeldeanlage muss den Bestimmungen der TRVB 123 S<br />
„Brandmeldeanlagen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz)<br />
entsprechen.<br />
92. (AN) Die Brandmeldeanlage muss gemäß den Anschlussbedingungen der Feuerwehr<br />
der Stadt Wien (MA 68) über das jeweils hochwertigste zur Verfügung stehende<br />
Übertragungssystem an die Brandmeldeauswertezentrale der Feuerwehr der Stadt<br />
Wien angeschlossen sein.<br />
93. (AN) Der Brandalarm muss zusätzlich zur Anzeige an der Brandmelderzentrale<br />
optisch und akustisch bei der Zentralwarte angezeigt werden.<br />
94. (AN) Die folgenden Brandfallsteuerungen müssen gemäß<br />
TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />
Brandschutz) ausgeführt und erhalten sein:<br />
o Schließen von brandabschnittsbildenden Abschlüssen (z. B.:<br />
Brandschutztüren und -toren)<br />
o Schließen von motorgesteuerten Brandschutzklappen des der<br />
Melderauslösung zugeordneten Brandabschnittes, ausgenommen thermisch<br />
angesteuerte Brandschutzklappen<br />
o Abschalten von Lüftungsanlagen des der Melderauslösung zugeordneten<br />
Brandabschnittes<br />
o Ansteuerung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage<br />
o Ansteuerung der Frischluft-Nachstromöffnungen<br />
o Ansteuerung von Löschanlagen<br />
o Bewegen von Aufzügen in die Bestimmungshaltestelle bzw. in die<br />
Ersatzbestimmungshaltestelle<br />
o Ansteuerung von Alarmierungseinrichtungen wie Blitzleuchten, Sirenen etc.<br />
o Entriegeln von Sperren im Zuge von Fluchtwegen und/oder<br />
Feuerwehrzugängen<br />
o Das motorische Öffnen des Schiebetores zur Erreichung des Sammelpunktes<br />
im Freien.<br />
95. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen anlässlich ihrer<br />
Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung (Abschlussprüfung, Endüberprüfung)<br />
23
auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 123<br />
„Brandmeldeanlagen“ und TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische<br />
Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) von einer akkreditierten Überwachungsstelle<br />
nachweisbar überprüft werden. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den<br />
Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
96. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen durch<br />
wiederkehrende Prüfungen (Inspektionen) mindestens einmal alle 2 Jahre, längstens<br />
jedoch in Abständen von 27 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen und<br />
betriebssicheren Zustand gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ und<br />
TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />
Brandschutz) von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />
werden. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
97. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen durch<br />
wiederkehrende Wartungen mindestens einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in<br />
Abständen von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren<br />
Zustand gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ und<br />
TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />
Brandschutz) von einer Fachfirma nachweisbar überprüft, gewartet und<br />
erforderlichenfalls instandgesetzt werden. Die Wartungsnachweise sind vor Ort<br />
aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
98. (AN) Die bei Überprüfungen festgestellten Mängel an der Brandmeldeanlage müssen<br />
unverzüglich behoben werden.<br />
Ortsfeste Löschwasserleitungen (Trockene Steigleitungen):<br />
99. (AN) In den beiden Treppenhäusern müssen trockene ortsfeste Löschwasserleitungen<br />
gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen und Wandhydranten - ortsfeste<br />
Löschwasserleitungen“ eingerichtet sein.<br />
100. (AN) Die Einspeisestellen müssen gemäß ÖNORM F 2030 „Kennzeichen für den<br />
Brandschutz“ gekennzeichnet sein.<br />
101. (AN) Die trockenen ortsfesten Löschwasserleitungen müssen vor der ersten<br />
Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen<br />
und Wandhydranten - ortsfeste Löschwasserleitungen“ von einer fachkundigen<br />
Person nachweisbar überprüft werden. Die Überprüfungsbefunde sind<br />
aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
102. (AN) Die trockenen ortsfesten Löschwasserleitungen müssen durch wiederkehrende<br />
Prüfungen gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen und Wandhydranten - ortsfeste<br />
Löschwasserleitungen“ mindestens einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in<br />
Abständen von 15 Monaten, von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />
werden. Mindesten alle vier Jahre ist die Steigleitung einer Festigkeits- und<br />
24
Dichtheitsprobe zu unterziehen. Die Überprüfungsbefunde sind aufzubewahren und<br />
den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Automatische Löschanlagen:<br />
103. (AN) Der Ölpumpenraum, die Tank-Innenräume und die unterirdischen Räume für<br />
die Aufstellung der Öltanks sind mit einer Stickstofflöschanlage gemäß TRVB S 152<br />
auszustatten.<br />
104. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />
Abnahmeprüfung (Abschlussprüfung, Endüberprüfung) auf ihren ordnungsgemäßen<br />
und betriebssicheren Zustand von einer akkreditierten Überwachungsstelle<br />
nachweisbar zu überprüfen. Die Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren<br />
und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
105. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen<br />
größeren Umfanges von einer hierzu befugten akkreditierten Überwachungsstelle<br />
überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung hat sich auch über sämtliche von der<br />
Löschanlage gesteuerten Einrichtungen (Brandfallsteuerungen) zu erstrecken. Die<br />
Anlage ist mindestens einmal pro Kalenderjahr (mit längstens 15-monatigen<br />
Intervallen) einer Inspektion durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle<br />
zu unterziehen. Im Zuge der Überwachung festgestellte Mängel sind umgehend<br />
durch eine Fachfirma beheben zu lassen.<br />
106. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist von einem Fachkundigen oder vom<br />
Brandschutzbeauftragten in von der Prüfstelle genannten Abständen einer<br />
periodischen Überprüfung im festgelegten Umfang zu unterziehen. Über die<br />
vorgenannten Überprüfungen, Proben und Wartungs- und auch Adaptierungsarbeiten<br />
sind Aufzeichnungen zu führen, welche geordnet in einem Kontrollbuch zur<br />
Einsichtnahme durch behördliche und Feuerwehrorgane stets in der Betriebsanlage<br />
bereitzuhalten sind.<br />
Heizöllagerung:<br />
107. (AN) Die Befüllung der Lagerbehälter darf nur unter Verwendung des<br />
Gaspendelsystems erfolgen.<br />
108. (AN) Der Abfüllvorgang des Tankwagens ist während der gesamten Dauer zu<br />
überwachen. Während des Abfüllvorganges im Gefahrenbereich um die Abfüllstelle<br />
ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten.<br />
109. (AN) Rohrleitungen sind an den Füllstellen derart zu kennzeichnen, dass das jeweils<br />
abzufüllende Produkt und die zugehörige Gaspendelleitung leicht erkennbar ist.<br />
110. (AN) Auf das Vorhandensein von Überfüllsicherungseinrichtungen ist mittels<br />
deutlich sichtbarem Anschlag beim jeweiligen Füllstutzen hinzuweisen.<br />
25
111. (AN) Zumindest einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15<br />
Monaten, sind Funktionskontrollen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen des<br />
Behälter-Rohrleitungssystems, wie z.B. Füllstandssonden, Lecküberwachungseinrichtungen,<br />
Notausschalter, Schnellschlussventile, etc. von einschlägigen<br />
Fachfirmen durchführen zu lassen. Die entsprechenden Prüfungsergebnisse sind zur<br />
jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde an der Betriebsanlage bereitzuhalten.<br />
112. Der Fußboden jedes Heizöllagerraumes muss im Bereich der Öllagerung<br />
wannenartig und flüssigkeitsdicht sein. Die flüssigkeitsdichte Wanne ist derart<br />
auszubilden, dass die gesamte Lagermenge aufgenommen werden kann.<br />
Gaswarnanlage:<br />
113. (AN) In der Gasregelstation und im Kesselhaus im Bereich der Brenner und<br />
Zündgasstation sind Gassensoren zu installieren. Der Alarm ist an eine ständig<br />
besetzte Leitwarte weiterzuleiten. Vor Ort sind Personen durch optische und<br />
akustische Signaleinrichtungen zu warnen. Die optischen Signaleinrichtungen sind<br />
als im Bereich der Raumtüren angebrachte Warnschilder mit folgenden<br />
aufleuchtenden Texten auszuführen: Innerhalb des Raumes "Raum verlassen" und<br />
außerhalb des Raumes "Raum nicht betreten".<br />
Flächen für die Feuerwehr:<br />
114. Für das Objekt müssen entsprechend der Darstellung im Brandschutzplan<br />
Feuerwehrzufahrten sowie Aufstellungs- und Bewegungsflächen gemäß<br />
TRVB F 134 eingerichtet werden.<br />
115. Die Zufahrten müssen einem Raddruck von 85 kN, Aufstellflächen einer<br />
Bodenpressung von mindestens 80 N/cm² standhalten. Brücken und Hofkellerdecken<br />
müssen der Brückenklasse I (ohne Raupe) gemäß ÖNORM B 4002 entsprechen.<br />
116. Als Sperrsysteme für Absperrungen sind der Einheitsschlüssel WEZ oder<br />
Dreikantverschraubungen (passend für Hydrantenschlüssel) zu verwenden.<br />
117. Feuerwehrzufahrten müssen mit Tafeln gemäß ÖNORM F 2030 auffällig und<br />
dauerhaft beschildert sein und sind durch entsprechende Maßnahmen von jeglicher<br />
Verparkung freizuhalten.<br />
118. Feuerwehrzufahrten sowie Aufstellungs- und Bewegungsflächen sind bei<br />
Schneelage zu räumen. Wenn aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine<br />
Unterscheidung von den angrenzenden Flächen nicht möglich ist, sind sie<br />
entsprechend zu kennzeichnen (z.B. durch Begrenzungspfähle).<br />
Errichtung:<br />
Elektro- und Gastechnik<br />
26
119. (AN) Die elektrische Hochspannungsanlage ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383 und<br />
die elektrische Niederspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 bzw. der noch<br />
verbindlichen Teile der ÖVE-EN 1 zu errichten und zu betreiben.<br />
120. (AN) Vor Inbetriebnahme des Fernheizwerkes sind für die elektrischen Nieder- und<br />
Hochspannungsanlagen, die Blitzschutzanlage sowie für die gastechnischen Anlagen<br />
unter Berücksichtigung der für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen<br />
Sicherheitsmaßnahmen vorläufige interne Wartungs- und Instandhaltungspläne zu<br />
erstellen und mit der zuständigen Fachabteilung des Magistrates (MA 36-B)<br />
abzustimmen. Die endgültigen Wartungspläne sind am Standort zur Einsichtnahme<br />
für behördliche Organe bereitzuhalten.<br />
121. (AN) Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung<br />
einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung von den Akkumulatoren gespeist<br />
selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde gewährleistet. Die<br />
Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Verkehrswegen und<br />
Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten<br />
in den Verkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) sind so zu situieren, dass<br />
diese Wege deutlich erkennbar sind.<br />
122. (AN) Wo es zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung erforderlich ist, sind auf den<br />
Übergläsern durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw.) in<br />
grüner Farbe anzubringen.<br />
123. (AN) Die Sicherheitsbeleuchtung muss in lichttechnischer Hinsicht den<br />
Anforderungen der ÖNORM EN 1838/1999 entsprechen. Die Ergebnisse der vor<br />
Inbetriebnahme durchzuführenden Prüfungen und Messungen der lichttechnischen<br />
Anforderungen sind in Prüfberichten festzuhalten, die auf Bestandsdauer der Anlage<br />
in der zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren<br />
sind.<br />
124. (AN) Für die bauliche Anlage des Fernheizwerkes ist eine Blitzschutzanlage auf der<br />
Basis einer Risikoanalyse gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049 zu errichten.<br />
125. (AN) An einer ständig besetzten Stelle sind die Betriebszustände der<br />
Sicherheitsstromversorgungsanlage (Bereitschaft, Betrieb - Versorgung vom<br />
allgemeinen Netz, Betrieb - Versorgung von der Sicherheitsstromquelle, Störung)<br />
anzuzeigen. Die Anzeige des Anlagenzustandes ist bei Umschaltung auf eine<br />
Sicherheitsstromquelle sowie bei Eintritt einer Störung zusätzlich durch eine<br />
quittierbare akustische Meldung anzuzeigen.<br />
126. (AN) Vor Inbetriebnahme ist zur Beurteilung der explosionsgefährdeten Bereiche<br />
ein Exzonenplan, in welchem die Zonen gemäß ÖVE EN 60079-10 dargestellt sind,<br />
durch einen befugten Fachmann, eine akkreditierte Prüfanstalt bzw. einen befugten<br />
Zivilingenieur erstellen zu lassen.<br />
27
127. (AN) Die elektrischen Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sind<br />
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-14 auf Grund dieses Zonenplanes einzurichten. Die<br />
elektrischen Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche haben den<br />
Anforderungen der Ex-Schutz-Verordnung 1996 - ExSV 1996 bzw. ATEX und<br />
VEXAT (Bundesgesetzblatt II/309/2004) zu entsprechen.<br />
128. (AN) Die Photovoltaikanlage und die selbsttätig wirksame Freischaltstelle sind nach<br />
den Sicherheitsbestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 zu errichten und zu<br />
betreiben.<br />
129. (AN) Die Gasdruckregelanlage ist nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW<br />
G73 /Teil 1 („Gasdruckregelung“) zu errichten.<br />
Instandhaltung und Dokumentation:<br />
130. (AN) Vor Inbetriebnahme sind Erstprüfungen für die elektrische<br />
Niederspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001, für die elektrische<br />
Hochspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383 sowie die Blitzschutzanlage<br />
durchführen zu lassen. Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der<br />
elektrischen Nieder- bzw. Hochspannungsanlagen sowie der Blitzschutzanlage sind<br />
diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen.<br />
131. (AN) Vor Inbetriebnahme ist die Photovoltaikanlage einer Erstprüfung gemäß<br />
ÖVE/ÖNORM E 8001 zu unterziehen. Weiters sind die Konformitätsnachweise für<br />
Wechselrichter und selbsttätig wirksame Freischaltstelle zu erbringen.<br />
132. (AN) Die Wartung, Instandhaltung und die wiederkehrenden Prüfungen der<br />
elektrischen und gastechnischen Einrichtungen des Kraftwerkes hat entsprechend<br />
den Wartungsrichtlinien der Herstellerfirma und den Anforderungen der<br />
Typenprüfungen zu erfolgen.<br />
133. (AN) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die<br />
Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal<br />
monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die<br />
den Bedingungen der ÖVE EN 8002/Teil 1 § 7 entsprechen muss, genügt eine<br />
manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die<br />
Batterieanlage der Sicherheitsbeleuchtung durch Unterbrechung der Netzversorgung<br />
des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen.<br />
134. (AN) Das Stromerzeugungsaggregat ist einer Abnahmeüberprüfung am<br />
Aufstellungsort gemäß DIN ISO 8528-6 zu unterziehen. Dabei sind insbesondere die<br />
Anforderungen der DIN ISO 8528-5 entsprechend der gewählten Ausführungsklasse<br />
gemäß DIN ISO 8528-1 zu überprüfen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung und der<br />
Wiederholungsprüfungen sind in Prüfprotokollen schriftlich festzuhalten. Diese<br />
Prüfprotokolle sind an einer zentralen Stelle zur Einsichtnahme durch<br />
Aufsichtsorgane der Behörde aufzubewahren.<br />
28
135. (AN) Vor Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich ist zu prüfen, ob<br />
die Leistung des Stromerzeugungsaggregates noch dem erforderlichen Verbraucherleistungsbedarf<br />
aller angeschlossenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen und den<br />
betrieblich wichtigen Verbrauchern entspricht.<br />
136. (AN) Die mechanischen Teile des Stromerzeugungsaggregates sind von einem hiezu<br />
befugten Fachmann in regelmäßigen Abständen gemäß den vom Hersteller<br />
empfohlenen Intervallen zu warten.<br />
137. (AN) Die Ergebnisse der Überprüfungen sowie der Überprüfungsumfang für die<br />
elektrische Niederspannungsanlage, die Hochspannungsanlage, die<br />
Sicherheitsbeleuchtung sowie die Blitzschutzanlage, sind in einem Anlagenbuch<br />
gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu dokumentieren. Das Anlagebuch sowie die<br />
Konformitätserklärungen sind auf Bestandsdauer, die Aufzeichnungen über<br />
Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren<br />
vor Ort zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.<br />
138. (AN) Die Gasverbrauchseinrichtungen sind entsprechend den internen Wartungsund<br />
Instandhaltungsrichtlinien auf ihren sicherheitstechnischen Zustand und die<br />
Leitungsanlage nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW G59/Teil 1 und<br />
Teil 2 („Überwachung von Erdgasleitungen“) auf ihre zweckentsprechende<br />
Beschaffenheit, Dichtheit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Diese<br />
Überprüfungen müssen von einem befugten Fachmann durchgeführt werden.<br />
139. (AN) Die Gasdruckregelanlage ist nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW<br />
G78 („Überwachung und Wartung von Gasdruckregelanlagen“) instand zu halten<br />
und zu betreiben.<br />
140. (AN) Die elektrischen Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sind<br />
gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-17 zu prüfen und instand zu halten.<br />
ArbeitnehmerInnenschutz<br />
141. (AN) Hinsichtlich des Betriebes der Löschanlage (ausreichend unterwiesenes und<br />
geeignetes Personal, Bedienungsanleitung, Kontrollbuch, dem Betreiber obliegende<br />
Überprüfungen) sind die Bestimmungen der Punkte 9.3 und 9.4 der "TRVB S 152"<br />
einzuhalten bzw. zu beachten.<br />
142. (AN) Nach Auslösung der Löschmittel-Flutung muss sichergestellt sein, dass der<br />
sich im zu flutenden Raum aufbauende Überdruck an Flutungsmittel ohne<br />
Gefährdung für Personen abgeleitet wird (Druckentlastung).<br />
143. (AN) Die Löschanlage muss im Flutungsbereich und im Warnbereich (Näheres<br />
siehe technische Beschreibung) mit einer akustischen und optischen<br />
Alarmeinrichtung zur Warnung der ArbeitnehmerInnen vor austretendem<br />
Löschmittel versehen sein. Das Signal der akustischen Alarmeinrichtung muss<br />
29
eindeutig als solches erkennbar sein. Die optische Signaleinrichtung muss in<br />
auffälliger Weise durch ununterbrochenes Aufleuchten Signal geben.<br />
144. (AN) Die Löschanlage muss mit einer Einrichtung, welche den Beginn der<br />
tatsächlichen Flutung ab erfolgtem Auslösesignal verzögert, ausgerüstet sein.<br />
145. (AN) Die Zeit zwischen dem Ansprechen der Alarmeinrichtungen und dem Beginn<br />
der Flutung (Vorwarnzeit) muss so bemessen sein, dass der gefährdete Bereich von<br />
jeder beliebigen Stelle aus ohne Hast verlassen werden kann. Sie muss in Bereichen<br />
mit Vollflutung mindestens 30 Sekunden, in den unterirdischenTanklagern bzw. in<br />
den Tanks selbst mindestens 60 Sekunden betragen.<br />
146. (AN) Innerhalb jedes zu flutenden Raumes muss bei jeder Ausgangstür ein Schild<br />
mit der Aufschrift „Löschmittelflutung, Raum sofort verlassen, Lebensgefahr“ und<br />
außerhalb jedes zu flutenden Raumes bei jeder Zugangstür ein Schild mit der<br />
Aufschrift „Löschmittelflutung, Raum nicht betreten“ vorgesehen sein. Innerhalb<br />
jedes Raumes im Warnbereich (Näheres siehe technische Beschreibung) muss bei<br />
jeder Ausgangstür ein Schild mit der Aufschrift „Raum verlassen“ und außerhalb<br />
jedes Raumes im Warnbereich (Näheres siehe technische Beschreibung) ein Schild<br />
mit der Aufschrift „Raum nicht betreten“ vorhanden sein. Die Schilder müssen bei<br />
Ansprechen der Alarmeinrichtungen aufleuchten (Warnschilder). Bei Brandalarm<br />
bzw. bei Ansprechen der Alarmeinrichtungen in einem (zu flutenden) Raum und<br />
beim Aufleuchten der Warnschilder bei den Ausgangstüren ist der Raum sofort zu<br />
verlassen, beim Aufleuchten der Warnschilder an den Zugangstüren darf der (zu<br />
flutende) Raum nicht mehr betreten werden.<br />
147. (AN) Die Funktion der optischen und akustischen Warnsignale und der<br />
Warnschilder muss auch bei Netzausfall gewährleistet sein.<br />
148. (AN) Das Ansprechen der Alarmeinrichtungen muss an einer ständig besetzten<br />
Stelle im Betrieb vom Steuerungspunkt der Anlage aus zuverlässig und deutlich<br />
sichtbar angezeigt werden.<br />
149. (AN) Sämtliche Alarm-und Warneinrichtungen sind mindestens einmal jährlich<br />
durch eine befugte Fachfirma auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Nachweise<br />
hierüber sind im Betrieb zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten.<br />
150. (AN) Alle Beschäftigten (auch Fremdpersonal), die Zutritt zum Flutungsbereich<br />
haben, sind über die möglichen Gesundheitsgefahren durch Einwirkung bei<br />
Löschmittel-Flutung sowie über die Alarm-und Warneinrichtungen und das<br />
Verhalten im Brand-bzw. Alarmierungsfall zu unterweisen. Diese Unterweisung<br />
muss vor Aufnahme der Tätigkeit von Beschäftigten im Flutungsbereich sowie in der<br />
Folge mindestens einmal jährlich schriftlich erfolgen. Die Nachweise über die<br />
erfolgten Unterweisungen sind im Betrieb zur behördlichen Einsichtnahme<br />
bereitzuhalten.<br />
30
151. (AN) Müssen im Flutungsbereich Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, die<br />
zur ungewollten Auslösung der Löschanlage führen können, oder die ein Verlassen<br />
des Raumes innerhalb der Vorwarnzeit nicht ermöglichen, muss die Löschanlage<br />
blockiert werden (z. B. bei Feuerarbeiten, Schleif-und Trennarbeiten, Arbeiten in<br />
Doppelböden). Während solcher Arbeiten sind geeignete Mittel zur ersten Löschhilfe<br />
bereitzuhalten.<br />
152. (AN) Die Löschanlage ist während der Dauer der Anwesenheit von Personen in den<br />
Innenräumen der Tankbehälter wirksam gegen eine Auslösung blockiert zu halten.<br />
Mit dem Befahren der Tankinnenräume darf erst dann begonnen werden, wenn die<br />
Löschanlage nachweislich gegen eine Auslösung blockiert wurde, die Aufhebung der<br />
Blockierung darf erst dann erfolgen, wenn alle Personen die Tankinnenräume<br />
nachweislich verlassen haben. Für die Vornahme von Tätigkeiten in den<br />
Tankinnenräumen sind von den hiefür verantwortlichen Personen Freigabescheine zu<br />
erstellen.<br />
153. (AN) Tätigkeiten im Inneren der Tankbehälter dürfen nur so vorgenommen<br />
werden, dass sich jeweils mindestens eine Person außerhalb des zu befahrenden<br />
Tankinnenraumes aufhält, die Sprechverbindung zu den eingefahrenen Personen<br />
besitzt und Hilfe herbeiholen kann, ohne sich dazu selbst entfernen zu müssen.<br />
Während dieser Tätigkeiten müssen alle zur Rettung von eingefahrenen Personen<br />
erforderlichen Einrichtungen vollständig und einsatzbereit vorhanden sein. Die<br />
Einstiegsöffnungen in die Tankinnenräume sind während der Anwesenheit von<br />
Personen im Tankinnenraum geöffnet zu halten. Für eine netzunabhängig wirksame<br />
Sicherheitsbeleuchtung im Tankinnnenraum ist Vorsorge zu treffen.<br />
154. (AN) Gemäß § 17 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung sind sämtliche Türen, die aus<br />
den Lösch- und Warnbereichen führen, als Notausgänge einzurichten. Die Türen der<br />
zu flutenden Räume müssen selbstschließend ausgeführt sein.<br />
155. (AN) In jedem zu flutenden Raum und im Aufstellungsraum der Löschmittel-<br />
Druckbehälter ist im Bereich der Ausgänge und im Fluchtwegsbereich eine<br />
batteriegespeiste Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, die entweder ständig in Betrieb<br />
steht oder die sich nach Ausfall der Beleuchtung im Raum spätestens nach einer<br />
Sekunde selbsttätig einschaltet und eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde<br />
aufweist.<br />
156. (AN) Löschmittelverlust, Ansteuerung zur Flutung und erfolgte Flutung müssen<br />
überwacht sein und an einer ständig besetzten Stelle (Brandfallsteuerzentrale)<br />
angezeigt werden.<br />
157. (AN) Der jeweils zu flutende Raum sowie die Löschmittelzentrale<br />
(Aufstellungsraum der Löschmittel-Druckbehälter) müssen mit einer automatischen<br />
Brandmeldeanlage versehen sein bzw. an eine bereits in Betrieb stehende<br />
automatische Brandmeldeanlage im Sinne der "TRVB S 123" angeschlossen sein.<br />
Die Löschanlage muss mit der automatischen Brandmeldeanlage gekoppelt sein.<br />
31
158. (AN) Neben einer automatischen Auslösung der Löschanlage muss auch eine<br />
manuelle Auslösung der Anlage möglich sein, die an geeigneter Stelle im Sinne der<br />
"TRVB S 152" anzubringen ist, deutlich gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen ist<br />
und die sich in einem gelben Druckknopfmelder-Gehäuse nicht einrastend<br />
angeordnet befinden muss.<br />
159. (AN) In jedem Flutungsbereich sind Stopptaster anzubringen, mittels derer bei<br />
Ansprechen des Brandalarms die Auslösung (Flutung) unterbunden werden kann.<br />
Diese sind gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen, dürfen nicht einrasten, nur<br />
solange wirksam sein als sie gedrückt gehalten werden und müssen in einem blauen<br />
Druckknopfmelder-Gehäuse untergebracht sein.<br />
160. (AN) Die Löschmittelzentrale muss eine ständig wirksame Be- und Entlüftung<br />
(vom Freien bzw. ins Freie) aufweisen.<br />
161. (AN) Das Wiederbetreten von gefluteten Räumen ist erst dann gestattet, wenn diese<br />
-nach ausreichender Entlüftung direkt ins Freie (Entfernung des Gemisches aus<br />
Löschmittel und Brandgasen) und ausreichender Zufuhr von Frischluft - durch die<br />
Organe der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den zuständigen betrieblichen<br />
Sicherheits- bzw. Brandschutzorganen freigegeben werden.<br />
162. (AN) An repräsentativen Stellen im Hallengebäude ist die Sauerstoffkonzentration<br />
in der Atemluft durch ein geeignetes Messgerät kontiniuerlich zu messen. Bei<br />
Unterschreitung einer Sauerstoffkonzentration von 19 Vol-% sind die<br />
Deckenlüftungsklappen der Halle automatisch zu öffnen, bei Unterschreitung des<br />
Grenzwertes von 17 Vol-% Sauerstoff in der Atemluft ist durch geeignete<br />
Signalisierung die Räumung des Hallengebäudes zu veranlassen (z. B. durch<br />
Aktivieren des Räumungssignales).<br />
163. (AN) Tätigkeiten an absturzgefährdeten Teilen des Gebäudes dürfen nur unter<br />
Verwendung von geeigneten Sicherungseinrichtungen und persönlicher<br />
Schutzausrüstung ausgeführt werden. Darüber sind alle mit solchen Arbeiten<br />
beschäftigten Personen vor Durchführung dieser Tätigkeiten nachweislich zu<br />
unterweisen.<br />
Bautechnik<br />
164. Im Zuge der Fertigstellungsanzeige nach § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 ist gemäß § 128<br />
Abs. 1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in<br />
(einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in<br />
(einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Anzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen<br />
anzuschließen sind:<br />
o eine Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den<br />
Bauvorschriften entsprechende Bauführung<br />
einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze<br />
sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind<br />
32
und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens<br />
eingehalten wurden;<br />
o wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der<br />
hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung<br />
entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von<br />
ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/ in unterfertigt sein muss;<br />
o die vom Prüfingenieur aufgenommenen Überprüfungsbefunde;<br />
o ein positives Gutachten über den Kanal;<br />
o positive Gutachten über die Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen, und zwar:<br />
Brandmeldeanlage/TUS-Anschluss<br />
Brandfallsteuerung<br />
Trockensteigleitung<br />
mechanische Brandrauchentlüftung<br />
Brandrauchabsauganlage,<br />
o ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des<br />
Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig<br />
ausgeführt wurde.<br />
Auf die Vorlage der übrigen in § 128 Abs. 2 BO genannten Unterlagen wird gemäß §<br />
128 Abs. 3 BO verzichtet.<br />
165. Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster<br />
bzw. Rauchklappe) sind nach der TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als<br />
solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und<br />
jederzeit funktionsfähig sein.<br />
166. Die Hauskanalanlage ist nach den Bestimmungen der ÖNORMEN EN 12050, EN<br />
12056 und B 2501, B 2503, EN 1610 und EN 752 auszuführen. Vor Herstellung der<br />
Einmündung der Hauskanalanlage in den öffentlichen Kanal ist vom Bauwerber<br />
(oder dem von ihm bestellten Planverfasser oder Bauführer) das Einvernehmen mit<br />
Wien Kanal (Modecenterstraße 14, 1030 Wien) herzustellen.<br />
Allgemeine Richtlinien:<br />
Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />
167. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />
ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />
geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />
Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />
sowie den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29<br />
vorzulegen.<br />
168. Die Einhaltung sämtlicher im Einreichprojekt erarbeiteten und dargelegten<br />
Herstellungs- und Ausführungsmaßnahmen der geotechnischen Maßnahmen ist zu<br />
überwachen, zu dokumentieren (Herstellungs- und Messprotokolle,<br />
33
Bodenaufnahmen etc.) und der Behörde im Wege der MA 29 schriftlich zur Kenntnis<br />
zu bringen.<br />
169. Neben den einschlägigen ÖNORMEN sind die europäischen Normen - unter<br />
anderem EURO-CODE 7, Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik,<br />
Teil 1 Allgemeine Regeln (ÖN EN 1997-1 und ÖN B 1997-1-1) – einzuhalten.<br />
170. Anhand der vorliegenden Untergrundaufschlüsse und der geologisch-geotechnischen<br />
Unterlagen sind innerhalb der voraussichtlichen Bandbreite der Untergrundschichten<br />
und Grundwasserverhältnisse Szenarien des worst-case für die grundbautechnischen<br />
Bau- und Bauhilfsmaßnahmen geotechnisch und vermessungstechnisch zu<br />
entwickeln sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzubereiten. Die dazu<br />
notwendigen technischen Behelfe sind so auf den jeweiligen Bauabschnitten<br />
vorzuhalten, dass ein zeitgerechter Einsatz gewährleistet ist.<br />
Sachverständiger:<br />
171. Für die grundbautechnischen Arbeiten und während der Dauer sämtlicher<br />
Gründungsarbeiten, speziell solcher, die in das Grundwasser tauchen, ist für die<br />
betreffenden Maßnahmen ein bodenmechanischer Sachverständiger mit<br />
einschlägiger Berufserfahrung zu bestellen und der Behörde im Wege der MA 29<br />
namhaft zu machen.<br />
172. Dieser hat die grundbautechnischen Vorgaben (z.B. statischen Berechnungen) und<br />
Unterlagen in Bezug auf die gründungstechnischen und geotechnischen Auflagen zu<br />
prüfen und die vorgeschriebenen Messungen (wie Verdichtungsmessungen,<br />
Schwingungs- und Verformungsmessungen) auf Plausibilität zu prüfen.<br />
Erforderliche Maßnahmen vor Baubeginn<br />
Vermeidung unzulässiger Setzungen:<br />
173. Es sind alle bautechnischen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den im<br />
Einflussbereich (spez. dynamischer Auswirkungen) befindlichen Objekte und<br />
Nebenanlagen hintan zu halten.<br />
174. Alle Baumaßnahmen sind - unbeschadet eventuell strengerer Werte gemäß der<br />
nachfolgenden Auflage - so auszulegen, dass der höchstzulässige Wert der Neigung<br />
einer Setzungsmulde 1/500 nicht überschreitet. Dieser Wert gilt jedoch nicht bei<br />
unbebauten Grundstücken; als unbebaut gilt ein Grundstück, wenn weder ein<br />
oberirdisches noch ein unterirdisches Objekt vorhanden ist und keine setzungsgefährdeten<br />
Einbauten vorliegen.<br />
175. Gebäude im Einflussbereich der zu errichtenden Anlagenobjekte sind spätestens 8<br />
Wochen vor Beginn der Bau- und Bauhilfsmaßnahmen in den jeweiligen<br />
Baubereichen auf ihre Verträglichkeit gegenüber zu erwartenden Formänderungen<br />
des Bodens zu untersuchen bzw. berechnen zu lassen.<br />
34
176. Die maximal zulässige Formänderung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen<br />
Bestand des Objektes prognostiziert zu werden.<br />
177. Das Ergebnis der Untersuchung bzw. Berechnung ist vor Baubeginn der Behörde im<br />
Wege der MA 29 vorzulegen. Die zulässigen Formänderungswerte sind als Winkel<br />
zwischen der Tangente an die Formänderungsfläche und der Horizontalebene<br />
anzugeben.<br />
178. Zwecks Feststellung der Formänderungsfläche sind an den relevanten Bauteilen der<br />
einzelnen Gebäude Messpunkte anzubringen. Die Anordnung der Messpunkte hat<br />
unter Anordnung eines befugten Bausachverständigen zu erfolgen.<br />
179. Der Abstand zwischen den einzelnen Messpunkten soll jedenfalls senkrecht zur<br />
Achse 10 m nicht überschreiten; bei vertikalen Traggliedern (z.B. Stützen, Säulen,...)<br />
mit einem Abstand von mehr als 10 m kann dieser Wert auf den Stützenabstand<br />
erhöht werden.<br />
180. Neben den maßgeblichen Objekten hat dieses Präzisionsnivellement auch<br />
mindestens zwei Profile, orthogonal zueinander, zu enthalten.<br />
181. Zur Kontrolle der Setzungen auf Fremdgrundstücken sind vor Baubeginn zwei<br />
unabhängige Präzisionsnivellements an allen Nachbarobjekten durchzuführen,<br />
welche innerhalb der berechneten Setzungsmulde liegen. Die Folgemessungen sind<br />
entsprechend dem Baufortschritt in den setzungsrelevanten Bereichen zu<br />
kontrollieren. Die geodätischen Messungen sind solange vorzunehmen, bis ein<br />
Abklingen des Setzungsverhaltens vorliegt.<br />
182. In gleicher Weise sind die Anlagenobjekte geodätisch zu überwachen. Es sind daher<br />
schon rechtzeitig (vor Lastaufbringung) Setzungspunkte zu setzen. Eine<br />
Setzungsberechnung wird für das Maschinen- und Kesselhaus bedungen.<br />
183. Bei Erreichen von 70% des zulässigen Grenzwertes (laut Berechnung bzw.<br />
Abschätzung) ist am entsprechenden Objekt die Arbeit einzustellen und die Behörde<br />
im Wege der MA 29 davon zu verständigen.<br />
184. Nach Abschluss des Gesamtbauvorhabens sind diese geodätischen Messungen in<br />
Form einer übersichtlichen Dokumentation samt Plänen als Teil des<br />
Abschlußberichtes der Behörde im Wege der MA 29 schriftlich zu übermitteln.<br />
Grundwasserbeobachtung:<br />
185. Die Grundwasserstände sind während der Baudurchführung der<br />
Wasserhaltungsmassnahmen und ihres Betriebes entsprechend dem Projektfortschritt<br />
zu beobachten. Die dafür erforderlichen Pegel sind auf die Dauer der Bauzeit<br />
freizuhalten bzw. abzuschranken und im funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.<br />
35
186. Bei Bauende ist ein Abschlußbericht über die temporären Grundwasserhaltungen<br />
und den Grundwasserausgleich unter Beilage eines Lageplans mit allen Ausgleichsund<br />
Messanlagen, den diesbezüglichen Detailplänen, aller Herstellungs- und<br />
Abnahmeprotokolle, sowie den Ergebnissen der Grundwasserstandsbeobachtungen<br />
zu erstellen und der Behörde im Wege der MA 29 zu übergeben.<br />
187. Der Erfolg der Wasserhaltungsmaßnahmen ist vor Inangriffnahme der unter dem<br />
Grundwasserspiegel liegenden Aushubziele durch Grundwasserstandsbeobachtungen<br />
(Pegelmessungen) nachzuweisen.<br />
Erforderliche Maßnahmen während des Baus:<br />
188. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />
ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />
geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />
Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen,<br />
den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29 vorzulegen<br />
(siehe auch allgemeine Richtlinien).<br />
Bodenaushub:<br />
189. Der Aushub der offenen Baugruben hat derart zu erfolgen, dass das Lösen und<br />
Fördern des Untergrundmaterials nicht zu einer Verschlechterung der<br />
bodenphysikalischen Eigenschaften des Aushubplanums und Gründungsplanums<br />
oder einer Stützböschung bzw. Böschungssicherung führt.<br />
190. Während der Aushubarbeiten für die Baugruben unter dem Niveau des<br />
Grundwassers sind kontinuierliche Beobachtungen der Baugrubenwände auf<br />
Maßgenauigkeit und Durchlässigkeit durchzuführen.<br />
191. Vor Aushubbeginn ist ein Konzept zu erarbeiten, in welcher Art denkbare kritische<br />
Aushubphasen beherrscht werden können, und der Behörde im Wege der MA 29<br />
vorzulegen. Die dabei erforderlichen Materialien sind abrufbereit und zugriffsgünstig<br />
zu lagern.<br />
192. Jedes Gründungsplanum ist einer Abnahme zu unterziehen. Die jeweilig örtlich<br />
angetroffenen Baugrundverhältnisse sind mit den aus vorlaufenden Aufschlüssen<br />
vorgefundenen Bodenverhältnissen und den Projektierungsannahmen (Bodenart,<br />
Schichtabfolge, Einbindung, zugehörigen Berechnungsansätzen etc.) zu vergleichen.<br />
193. Ist die erforderliche Einbindungstiefe in tragfähige Bodenschichten nicht gegeben<br />
bzw. steht das planmäßige Gründungsplanum nicht in erforderlicher Güte an, so ist<br />
unverzüglich der ASV für Geotechnik zu verständigen und die hierfür vorgesehenen<br />
Zusatzmaßnahmen mitzuteilen. Bei wesentlichen geotechnischen Abänderungen<br />
gegenüber den Projektierungsannahmen ist umgehend der ASV für Geotechnik zu<br />
verständigen.<br />
36
194. Das Bodenaushubmaterial ist im Fall von dessen Verwendung vor Ort (z.B. als<br />
Hinterfüllung, Geländeanpassung etc.) auf seine bodenmechanische<br />
Zusammensetzung zu prüfen. Ziel ist, das Aushubmaterial so zusammen zu setzen,<br />
dass eine optimale Verdichtung ermöglicht wird (wie: Sieblinie, Wassergehalt etc.).<br />
Gegebenenfalls ist mit geeigneten Methoden das Aushubmaterial zu verbessern und<br />
in einem Versuchsfeld nachzuweisen.<br />
195. Neben den geotechnischen Eigenschaften des Bodenaushubes sind auch die<br />
abfallrechtlichen Eigenschaften (wie BAWP 2011) und die bodenchemischen<br />
Eigenschaften (wie bodenchemische Analysen) vorzunehmen. Die Einbauart,<br />
Zusammensetzung und Unbedenklichkeit des Bodenaushubmaterials ist vor Einbau<br />
der Behörde im Wege der MA 29 nachzuweisen.<br />
Allgemeine Punkte<br />
Erfassung der Daten:<br />
196. Grundsätzlich sind sämtliche verlangten maschinentechnischen und geometrischen<br />
Messdaten im Baubüro vorzuhalten. Diese Daten sind – auf Verlangen – dem ASV für<br />
Geotechnik zur Einsicht vorzulegen. Darüber hinaus sind die geotechnisch relevanten<br />
Messdaten aufzuzeichnen und auf geeigneten Speichermedien bis zur Inbetriebnahme<br />
des Speichers zu verwalten und anschließend dem geotechnischen Abschlussbericht<br />
beizulegen.<br />
197. Die Aufbereitung der geometrischen, geologischen und geodätischen Daten und<br />
Messungen hat so zu erfolgen, dass zu jeder Zeit die aktuelle Lage numerisch und<br />
grafisch abrufbar ist.<br />
Vermessung:<br />
198. Die Genauigkeit der Vermessungssysteme muss gewährleisten, dass die angegebenen<br />
zulässigen Abweichungen der Ist-Lage von der Soll-Lage unter Berücksichtigung aller<br />
anderen Ungenauigkeitsfaktoren beurteilt werden kann.<br />
199. Für den Fall von unplausiblen Messergebnissen oder Ausfall des Systems muss in<br />
der Weise Vorsorge getroffen werden, dass die fehlerhaften bzw. fehlenden Messwerte<br />
durch manuelle Messung ermittelt und dem Rechner eingegeben werden können.<br />
Hiefür sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />
Schwingungsmessungen:<br />
200. Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Schwinggeschwindigkeiten ist für<br />
dynamische Bauvorgänge grundsätzlich kontinuierlich zu führen, registrieren und<br />
auszuwerten. Die Messkette hat den gültigen Normen zu entsprechen und ist so<br />
zusammenzustellen, dass der Schwingweg, die Schwinggeschwindigkeit und die<br />
Schwingbeschleunigung gemessen werden kann.<br />
37
201. Die Festlegung der Schwinggeschwindigkeitsmesspunkte sind planlich darzustellen<br />
und der Behörde im Wege der MA 29 vorzulegen.<br />
202. Denkmalgeschützte oder schwingungsempfindliche Objekte sind während<br />
dynamischer Bauvorgänge Schwinggeschwindigkeitsmessungen/dynamischen<br />
Messungen zu unterziehen (wie allenfalls Busgarage, Öltank Wien-Energie).<br />
Alarmplan:<br />
203. Für Sofortmaßnahmen und für Notfallmaßnahmen im Zuge der grundbautechnischen<br />
Arbeiten ist vom Auftragnehmer im jeweiligen Teil des technischen Berichtes<br />
anzugeben, welche Einrichtungen und Materialien vorgehalten werden.<br />
Störfallkatalog (Größere Setzungen, Böschungsbruch, Stromausfall etc.):<br />
204. Für Sofortmaßnahmen und für Notfallmaßnahmen im Zuge der grundbautechnischen<br />
Arbeiten ist ein Störfallkatalog – als Beilage für den technischen Bericht -<br />
auszuarbeiten, der mögliche Störfälle (größere Setzungen, Böschungsbruch,<br />
Stromausfall etc.) und die entsprechenden Gegenmaßnahmen beschreibt.<br />
Änderungen der Bauausführung:<br />
205. Bei Änderung des vorliegenden geplanten geotechnischen Konzeptes ist der ASV für<br />
Geotechnik umgehend zu verständigen. Dabei ist der Grund der Änderung mitzuteilen<br />
und eine mögliche Änderungsausführung vorzuschlagen.<br />
Geotechnische Messungen<br />
Messtechnische Kontrolle:<br />
206. Die Bauteile der Neubaumaßnahme Fernheizwerk Arsenal als auch allfälliger im<br />
Einflussbereich liegender Baubestand und Einbautenbestand sind in allen Bauphasen<br />
hinsichtlich vertikaler und horizontaler Formänderung ausreichend zu beobachten und<br />
mit den Ergebnissen der erdstatischen Berechnungen bzw. den Beweissicherungen des<br />
Bestandes zu vergleichen. Zusätzlich sind an einzelnen Querschnitten sowie an<br />
speziellen Bauwerksteilen wie Widerlager, Steifen etc. die auftretenden Belastungen<br />
bzw. Reaktionen messtechnisch zu kontrollieren.<br />
207. Ausgewählte Bauteile im Umfeld der Neubaumaßnahme sind in allen Bauphasen<br />
hinsichtlich vertikaler und horizontaler Formänderung ausreichend zu beobachten und<br />
mit den Ergebnissen der Beweissicherungen des Bestandes zu vergleichen.<br />
208. Sämtliche Nullmessungen sind dabei grundsätzlich frühestmöglich, jedenfalls aber<br />
noch vor Beginn der Baugrubenaushübe bzw. allfälliger Wasserhaltungsmaßnahmen,<br />
durchzuführen.<br />
38
209. Die Folgemessungen haben dem Bauablauf entsprechend alle Lastzustände zu<br />
erfassen und sind danach periodisch über den Zeitraum der Bauwerkserrichtung hinaus<br />
vorzunehmen.<br />
210. Des Weiteren sind während der Verwendung von dynamischen Bauweisen auch die<br />
in Objekte und Baubestände eingetragenen Erschütterungen bzw.<br />
Schwinggeschwindigkeiten möglichst kontinuierlich – entsprechend Baufortschritt -<br />
zu messen und entsprechend zu dokumentieren (Qualitätsstandard der MA 29).<br />
211. Die Art und der minimale Umfang dieser Messungen sind im Detail für die einzelnen<br />
Bereiche festzulegen. Die Ergebnisse sämtlicher dieser Messungen sind umgehend<br />
auszuwerten, laufend in übersichtlicher Form zu dokumentieren (graphisch) und eine<br />
Kopie (Graphik und EDV-Datenträger) ist der Behörde im Wege der MA 29 zu<br />
übermitteln.<br />
212. Über die Messungen ist ein Abschlussbericht mit sämtlichen Auswertungen zu<br />
verfassen und der Behörde im Wege der MA 29 zu übergeben.<br />
Geotechnische Dokumentation<br />
Schichtenabwicklung bei den Kollektoren und Baugruben:<br />
213. Die Baugrundaufzeichnungen der Baugruben sowie Überprüfungsprotokolle der<br />
Spezialtiefbaumaßnahmen sind zur Einsichtnahme evident zu halten, eine Kopie<br />
sämtlicher Bodendokumentationen ist dem ASV für Geotechnik laufend zu<br />
übermitteln.<br />
214. Das angetroffene Material ist gemäß EN ISO 14688-1 und EN ISO 14688-2 zu<br />
klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke darzustellen.<br />
Geologisch geotechnische Lagepläne und Schnitte:<br />
215. Für die einzelnen Bauteile sind geologische, geotechnische, hydrogeologische<br />
Längenschnitte und Lagepläne in einem einheitlichen Maßstab und Überhöhung zu<br />
verfassen und diese der Behörde im Wege der MA 29 zur Archivierung (Druck- und<br />
CD-Version) zu übergeben. Dabei ist das angetroffene Material gemäß EN ISO<br />
14688-1 und EN ISO 14688-2 zu klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke<br />
darzustellen.<br />
Geotechnischer Abschlussbericht:<br />
216. Die – entsprechend des Arbeitsfortschritts – erstellten, freigegebenen geotechnischen<br />
Teilberichte für die Baumaßnahmen sowie sämtliche erstellte Protokolle,<br />
Messauswertungen und Dokumentationen, gegebenenfalls Sondermaßnahmen und<br />
Dokumentationen von außergewöhnlichen Ereignissen bilden zusammen den<br />
geotechnischen Abschlussbericht (Druck- und CD-Version). Dieser ist bis spätestens<br />
Ende des Probebetriebes der Behörde im Wege der MA 29 zu übermitteln.<br />
39
Wasser/ Abwasser<br />
217. Für einen Bemessungsregen ÖKOSTRA Raster 74 mit 181,1 l/s.ha ist unabhängig<br />
von der Wahl des Einleitepunktes die Einleitungsmenge auf 75 l/s zu drosseln.<br />
Wasser/ Wasserbautechnik/Gewässerschutz<br />
218. Schlammfang und Mineralölabscheider sind nach ihrer baulichen Herstellung durch<br />
eine befugte Fachperson oder Fachinstitution (z.B. öffentliche Prüfanstalt,<br />
Zivilingenieur, Fachfirma, etc.) gemäß der ÖNORM EN 1610 vom September 1997<br />
(Punkt 13) in Verbindung mit ÖNORM B2503 vom 1. 10. 2003 (Punkt 6) auf ihren<br />
flüssigkeitsdichten Zustand prüfen zu lassen. Bei Einlaufrigolen und – schächten<br />
sowie Mineralölabscheidern, Schlammfängen und Sammelbecken sind Standprobenim<br />
Sinn der ÖNORM B2503 vom 1. 10. 2003 durchzuführen. In der Folge sind<br />
erstmals längstens 15 Jahre nach der Herstellung, sodann längstens alle 15 Jahre<br />
wiederkehrende Überprüfungen in gleicher Weise durchzuführen.<br />
219. Im Bereich der Enttankungstelle sind Ölbindemittel mit einem Bindungsvermögen<br />
für mindestens 100 l brennbare Flüssigkeiten leicht erreichbar und gebrauchsfähig<br />
bereitzuhalten. Bereits in Verwendung gewesene Ölbindemittel sind gemäß den<br />
Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung zu<br />
entsorgen.<br />
Abfälle<br />
220. Für die im Abfallwirtschaftskonzept Bauphase angeführte Fachperson der<br />
Abfallwirtschaft ist auch eine StellvertreterIN zu bestellen, welche die Fachperson im<br />
Urlaub und im Krankheitsfalle vertreten kann. Die Fachperson für Abfallwirtschaft<br />
und die StellvertreterIN ist mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Behörde im<br />
Wege der MA 22 – Bereich Abfall- und Ressourcenmanagement spätestens eine<br />
Woche vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen. Ein Wechsel der Fachperson<br />
oder der StellvertreterIN ist innerhalb von 48 Stunden der Behörde im Wege der MA<br />
22 – Bereich Abfall- und Ressourcenmanagement per Email oder Fax zu melden. Die<br />
Fachperson für Abfallwirtschaft hat Kenntnisse über die Art, die Qualität und das<br />
Gefährdungspotenzial der im Rahmen des Vorhabens anfallenden und eingesetzten<br />
Abfälle sowie über die bodenchemische Erkundung des beim Bauvorhaben<br />
anfallenden Aushubmaterials aufzuweisen. Die Fachperson hat sicherzustellen, dass<br />
das Aushubmaterial entsprechend der bodenchemischen Vorerkundung der richtigen<br />
Bodenaushubqualität und Abfallschlüsselnummer zugeordnet und ein Vermischen<br />
verschiedener Bodenaushubqualitäten vermieden wird.<br />
221. Mindestens 2 Wochen vor dem Wiedereinbau von Bodenaushubmaterialien und von<br />
Recyclingbaustoffen am Anlagengelände sind die Qualitätsnachweise und eine<br />
40
schematische Einbauskizze des Einbauortes am Anlagengelände entsprechend dem<br />
Bundesabfallwirtschaftsplan der Behörde im Wege der MA 22 – Bereich Abfall- und<br />
Ressourcenmanagement zu übermitteln.<br />
222. Die eingesetzten Abfallsammelbehälter sind so zu beschriften, dass eine leichte und<br />
eindeutige Erkennung der Abfallsammelbehälter sowie der darin zu entsorgenden<br />
Abfallart gewährleistet ist.<br />
223. Alle ausführenden Firmen sind vor Tätigkeitsbeginn nachweislich von der<br />
Fachperson für Abfallwirtschaft über Aufstellungsort und die notwendige Trennung<br />
der Abfälle zu unterrichten.<br />
224. Der Behörde ist bis spätestens zwei Monate nach Ablauf jeden Kalenderhalbjahres<br />
eine Dokumentation über Art, Menge und Verbleib der während der Errichtungsphase<br />
angefallenen Abfälle unaufgefordert zu übermitteln. Diese Dokumentation hat<br />
folgende Angaben zu enthalten:<br />
- Name und Anschrift der Abfallsammler, die in diesem Kalenderhalbjahr<br />
Abfälle von der Baustelle übernommen haben,<br />
- für jeden Abfallsammler die übernommene Halbjahresmenge (t) je Abfallart<br />
(Bezeichnung nach der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II<br />
Nr. 570/2003, i.d.g.F. in Verbindung mit der ÖNORM S 2100<br />
„Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005),<br />
- Menge (t) des in diesem Kalenderhalbjahr wiedereingebauten Bodenaushubes.<br />
Mensch - Gesundheit und Wohlbefinden<br />
225. Bauphase: Die in den Einreichunterlagen angegebenen und vorgeschriebenen<br />
emissionsmindernden Vorkehrungen des Baustellenbetriebes sind vom<br />
Baukoordinator regelmäßig auf Einhaltung und Wirksamkeit zu überprüfen.<br />
Baumschutz<br />
226. Der am Grundstück verbleibende Baumbestand ist während den Bauarbeiten<br />
entsprechend der ÖNORM L1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei<br />
Baumaßnahmen) zu schützen.<br />
Kulturgüter<br />
227. Mindestens 14 Tage vor Beginn von Erdarbeiten im Bereich Reingrubäcker (siehe<br />
Verbreitungskarte in Bescheidbeilage Nr. 84, S. 25) ist die archäologische<br />
Fachdienststelle (MA 7) zu informieren, um eine begleitende Baubeobachtung<br />
sicherstellen zu können.<br />
41
Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung der Auflagen:<br />
• Auflagen 1 bis 42, 45 bis 163, 165, 166, 217 bis 224: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000,<br />
BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2009 iVm. § 77 Abs. 1 GewO 1994;<br />
• Auflagen 20 bis 35, 111 bis 113 sowie 164: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm. § 8 EG-<br />
K;<br />
• Auflagen 164 bis 166: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm § 61 BO für Wien;<br />
• Alle übrigen Auflagen: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000;<br />
• Alle mit (AN) bezeichneten Auflagen: darüber hinaus in Verbindung mit § 93 Abs.<br />
2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, sowie mit § 12<br />
Abs. 4 Wr. ElWG; in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Kosten<br />
III.<br />
Für die Erlassung dieses Bescheides wird der Fernwärme Wien GmbH eine<br />
Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6,54 Euro vorgeschrieben.<br />
Rechtsgrundlage: Tarif I A Z 1 der Verordnung der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> über Verwaltungsabgaben<br />
und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, i.d.g.F.<br />
Der Gesamtbetrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides<br />
mittels des beiliegenden Zahlscheins bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu bezahlen.<br />
Verfahrensablauf<br />
B e g r ü n d u n g<br />
Zu I.<br />
Die Fernwärme Wien GmbH stellte am 12. Oktober 2010 bei der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong><br />
den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Fernheizwerk Arsenal“.<br />
Im angeführten Antrag wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:<br />
Die Fernwärme Wien GmbH betreibe seit den 1970er Jahren im 3. <strong>Wiener</strong> Gemeindebezirk<br />
ein Fernheizwerk (FHW Arsenal) als Anlage zur Abdeckung von Spitzenlastfällen und<br />
Ausfallszeiten anderer Wärmeerzeuger im Fernwärmeverbund. Aufgrund von gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen und Rückforderung des Pachtgrundes könnten die Kesselanlagen am<br />
jetzigen Standort nicht mehr weiter betrieben werden. Um die Versorgungssicherheit für die<br />
Kunden weiterhin garantieren zu können, sei eine Neuerrichtung des Werkes in<br />
42
unmittelbarer Nähe (auf dem Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006<br />
Landstraße) im selben Umfang notwendig.<br />
Die Wärmeleistung werde durch zwei voneinander unabhängige Heißwasserkessel mit einer<br />
Nutzwärmeleistung von jeweils 170 MW dem Fernwärmenetz zur Verfügung gestellt. Als<br />
Brennstoffe würden Erdgas und Heizöl EL eingesetzt, wobei Heizöl EL vorwiegend als<br />
Ersatzbrennstoff bei reduzierten Erdgaslieferungen diene. Zur Brennstoffversorgung mit<br />
Erdgas sei die Errichtung einer 3-linigen Erdgasreduzierstation vorgesehen. Für den Einsatz<br />
von Heizöl EL werde ein Heizöllager errichtet, welches im Wesentlichen aus vier unter dem<br />
Erdniveau aufgestellten Öltanks, drei Entladestationen, einer Beladestation und einer<br />
Ölverteilstation bestehe. Zur Verteilung der Wärmeströme und zum Ausgleich von<br />
temperaturbedingten Schwankungen des Wasservolumens im Verbundnetz würden eine<br />
Pumpstation und eine Wasserspeicheranlage errichtet.<br />
Alle technische Einrichtungen würden in zwei architektonisch gestalteten Gebäuden<br />
errichtet, wobei das Hauptgebäude, welches die Kesselanlagen, die Pumpstation und die<br />
Wasserspeicheranlage sowie alle Sanitär- und Büroräumlichkeiten beinhalte, mit einer<br />
Photovoltaikfassade verkleidet werde.<br />
Das Fernheizwerk werde im BOSB-Betrieb (Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung)<br />
betrieben, wobei die Steuerung von der zentralen Warte im Werk Spittelau aus erfolgen<br />
werde. Die Anlage könne jedoch auch mittels Schaltwarte vor Ort bedient werden. Am<br />
Betriebsareal des Fernheizwerkes werde Personal nur für Kontrollgänge, bei Wartungs- und<br />
Instandhaltungsarbeiten (Revisionen) oder zur Behebung von Störungen anwesend sein.<br />
Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000 seien "Thermische<br />
Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von<br />
mindestens 200 MW" UVP-pflichtig. Es handle sich um eine (Neu-)Errichtung, da keine<br />
bestehenden Anlagen/Bauten übernommen würden. Es liege also keine UVP-pflichtige<br />
Änderung, sondern ein UVP-pflichtiger Neubau vor.<br />
Dem Antrag waren die gesetzlich notwendigen Unterlagen beigelegt, welche aus zwei<br />
Schnellheftern und 11 Aktenordnern als Beilagenkonvolut bestehen.<br />
Der Antrag samt Beilagen wurde Parteien und mitwirkenden Behörden gemäß § 5 Abs. 3<br />
und 4 UVP-G 2000 zur Stellungnahme übermittelt.<br />
In Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde der<br />
Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag (Verfahrensanordnung vom 14. Jänner 2011)<br />
erteilt und erforderliche Ergänzungen zu den vorgelegten Unterlagen aufgetragen.<br />
Dem Verbesserungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Folge geleistet.<br />
Weitere geringfügige Ergänzungen der Einreichunterlagen nahm die Antragstellerin mit<br />
Urkundenvorlage vom 27. Mai 2011 vor.<br />
Da davon auszugehen war, dass voraussichtlich mehr als hundert Personen an diesem<br />
Verfahren beteiligt sein werden, wurden die Großverfahrensbestimmungen des AVG<br />
43
(§§ 44a ff AVG) angewendet. Die Auflage des Genehmigungsantrages, der nach den<br />
Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der<br />
Umweltverträglichkeitserklärung wurde am 16. März 2011 durch Edikt in den<br />
Tageszeitungen „Standard“ und „Kurier“ (Ausgabe Wien) sowie im „Amtsblatt zur <strong>Wiener</strong><br />
Zeitung“ gemäß § 9 UVP-G 2000 in Verbindung mit §§ 44a und 44b AVG kundgemacht.<br />
Auf die öffentliche Auflage der Antragsunterlagen in der Zeit von 17. März 2011 bis 28.<br />
April 2011, die Einsichtnahmemöglichkeit in diese Unterlagen sowie die Möglichkeit zur<br />
Abgabe von Stellungnahmen und die Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen.<br />
Weiters wurde das Edikt auf der Internetseite der Behörde (www.wien.gv.at/ umweltschutz/<br />
bekanntmachungen/index.html) samt Kurzbeschreibung des Vorhabens und der<br />
Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung (beide mit der Möglichkeit eines<br />
Downloads) veröffentlicht. Auf die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG wurde jeweils<br />
hingewiesen.<br />
Während dieser Frist nahmen 4 Personen Einsicht in die Unterlagen. Es langten jedoch<br />
keine Stellungnahmen bei der Behörde ein. Eine Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />
gemäß den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 fand nicht statt.<br />
Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 konnte – da während<br />
der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben wurden – das Verfahren ohne die<br />
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeführt werden.<br />
Das Parteiengehör wurde den Verfahrensparteien in förmlicher Weise (schriftlich) gewährt.<br />
Durch die amtlichen und die beiden nichtamtlichen Sachverständigen (Herr Univ.-Prof. Dr.<br />
Manfred Neuberger für den Fachbereich Humanmedizin und Umwelthygiene sowie die<br />
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für den Fachbereich Meteorologie und<br />
Ausbreitungsrechnung) wurde in der Folge das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt,<br />
welches vom 29. Juli 2011 bis zum 26. August 2011 zur öffentlichen Einsichtnahme<br />
aufgelegt wurde; das Edikt vom 28. Juli 2011 über die Auflage des<br />
Umweltverträglichkeitsgutachtens zur öffentlichen Einsichtnahme wurde an der Amtstafel<br />
der Stadt Wien kundgemacht.<br />
Zur Genehmigungspflicht des Vorhabens nach dem UVP-G 2000:<br />
Gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 4 lit. a zum UVP-G 2000 ist die Errichtung von thermischen<br />
Kraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW einer<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die<br />
in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen<br />
Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.<br />
Das verfahrensgegenständliche Fernheizwerk Arsenal ist ein thermisches Kraftwerk und<br />
weist eine Brennstoffwärmeleistung von bis zu 358 MW auf, sodass für dieses Vorhaben<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.<br />
44
Zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens:<br />
Das UVP-G 2000 ordnet in § 3 Abs. 3 an, dass die nach den bundes- oder landesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu<br />
vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen<br />
Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit<br />
anzuwenden sind (konzentriertes Genehmigungsverfahren).<br />
Solche mit anzuwendenden Vorschriften sind im vorliegenden Fall<br />
1) § 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 77a Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994<br />
(GewO 1994), BGBl. 1994/194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />
2) § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K),<br />
BGBl. I Nr. 150/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2010, Emissionsmessverordnung Luft - EMV-L,<br />
BGBl. II Nr. 153/2011 sowie § 48 Abs. 1 lit. e, § 49 und § 50 Abs. 2 Forstgesetz 1975<br />
(ForstG), BGBl. Nr. 231/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007 in Verbindung mit Anhang 4 Z 1<br />
lit. b der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr.<br />
199/1984;<br />
3) § 4 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz - EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, i.d.F. BGBl. I Nr.<br />
111/2010;<br />
4) § 60 Abs. 1 lit. a und b sowie § 70 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930,<br />
i.d.F. LGBl. Nr. 46/2010;<br />
5) § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz<br />
2005 (WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2010;<br />
6) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien – <strong>Wiener</strong><br />
Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001.<br />
Zu Spruchpunkt I.1. (Gewerbeordnung):<br />
Da das gegenständliche Fernheizwerk eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74<br />
Abs. 1 GewO 1994 darstellt, sind die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 74<br />
Abs. 2 iVm § 77 GewO 1994 im gegenständlichen Verfahren mit anzuwenden.<br />
Beim Fernheizwerk Arsenal handelt es sich außerdem um eine IPPC-Anlage gemäß Anlage<br />
3 zur GewO 1994 ("1.1. Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit<br />
einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW"), weshalb auch die in § 77a GewO<br />
1994 normierten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind.<br />
§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:<br />
45
„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder<br />
betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen<br />
ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,<br />
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen<br />
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden<br />
Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den<br />
Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />
jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der<br />
Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß<br />
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu<br />
gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im<br />
§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,<br />
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer<br />
Weise zu belästigen,<br />
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von<br />
Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer<br />
öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu<br />
beeinträchtigen,<br />
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit<br />
öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder<br />
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen,<br />
sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften<br />
vorgeschrieben ist.“<br />
§ 77 Abs. 1 GewO 1994 lautet:<br />
„Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem<br />
Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten<br />
ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten<br />
geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren<br />
Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen,<br />
Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf<br />
ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]“<br />
§ 77 Abs. 2 GewO 1994 lautet:<br />
„Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu<br />
beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen<br />
örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,<br />
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“<br />
§ 77 Abs. 3 GewO 1994 lautet:<br />
„Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />
(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden<br />
Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L),<br />
BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem<br />
46
Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung<br />
genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für<br />
PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung<br />
- des um 10 µg/m 3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />
zum IG-L,<br />
- des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,<br />
- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten<br />
Immissionsgrenzwertes,<br />
- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder<br />
- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L<br />
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu<br />
erteilen, wenn<br />
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung<br />
leisten oder<br />
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch<br />
möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die<br />
zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der<br />
Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L<br />
oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in<br />
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert<br />
werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren<br />
Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald<br />
diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“<br />
§ 77a Abs. 1 GewO 1994 lautet:<br />
„Im Genehmigungsbescheid […] ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3<br />
zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen<br />
werden, dass:<br />
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />
insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />
technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die<br />
effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />
[…]<br />
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />
Folgen zu begrenzen;<br />
4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der<br />
Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und<br />
um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes<br />
wiederherzustellen.“<br />
§ 77a Abs. 3 GewO 1994 lautet:<br />
47
„Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage<br />
3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />
1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />
Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von<br />
der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />
Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein<br />
anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt<br />
insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik<br />
entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem<br />
gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der<br />
betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen<br />
Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />
Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />
4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr<br />
für die Umwelt verbunden sein könnte.“<br />
I.1.1.Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />
mit § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. (Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit,<br />
Gefährdung des Eigentums, Belästigungen der Nachbarn):<br />
Aus Sicht der Amtssachverständigen des Fachbereichs Emissionsminderung Luft werden im<br />
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben alle Immissionen vermieden, die<br />
geeignet sind, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der NachbarInnen zu gefährden.<br />
Zu demselben Schluss gelangt auch der lärmschutztechnische Amtssachverständige aus<br />
Sicht seines Fachbereiches.<br />
Der Sachverständige für Humanmedizin kam - auf Grund der vorstehenden technischnaturwissenschaftlichen<br />
Ausführungen - in seinem Gutachten zu folgendem Schluss:<br />
„Immissionen werden vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen<br />
gefährden. Die Zusatzimmissionen sind entweder so gering, dass sie die Gesamtbelastung<br />
nicht in relevantem Ausmaß erhöhen oder führen zu keiner bzw. nur zu einer<br />
vernachlässigbar kurzen Überschreitung von Grenzwerten zum Schutz der Gesundheit.<br />
Weiters werden Immissionen vermieden, die zu einer nach 77 Abs. 2 GewO 1994<br />
unzumutbaren Belästigung der NachbarInnen führen. Dauer und Höhe der prognostizierten<br />
Belästigungen in der Bauphase sind ortsüblich. In der Betriebsphase sind keine wesentlichen<br />
Belästigungen zu erwarten.“<br />
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des Umweltsenates verwiesen. In<br />
seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (GZ. US 1A/2010/22-10) führt er zu einem<br />
vergleichbaren Fall sinngemäß aus, trotz Grenzwertüberschreitungen der<br />
Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO 2 und PM 10 während der Bauphase seien<br />
infolge der zeitlichen Begrenzung dieser relevanten Belastungen längerfristige negative<br />
48
Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten. Da die maximalen Immissionen nur<br />
während weniger Wochen der Bauphase auftreten würden, komme es zu keiner Belästigung<br />
der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, die unzumutbar im Sinne des § 77<br />
Abs. 2 GewO 1994 sei.<br />
Zu den vom gegenständlichen Vorhaben verursachten Lichtemissionen führte der<br />
Sachverständige für Humanmedizin aus: „Die Steuerung der Außenbeleuchtung erfolgt<br />
manuell bzw. automatisch über Dämmerungsschalter, sodass die für den Straßenverkehr<br />
erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke erreicht wird, aber die Anwohner nicht gestört<br />
werden.“<br />
In ihrer gemeinsamen Gesamtbewertung (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 39) kommen<br />
die UmweltverträglichkeitsgutachterInnen zu dem Schluss, dass durch Errichtung und<br />
Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal keinerlei unzumutbare Belästigungen und auch keine<br />
Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte von NachbarInnen bewirkt werden.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass durch die Immissionen des<br />
gegenständlichen Vorhabens das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der<br />
nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />
jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht<br />
den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />
jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn<br />
oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das<br />
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden und auch<br />
keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 74 Abs. 2<br />
GewO 1994 zu erwarten sind.<br />
I.1.2. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />
mit § 74 Abs. 2 Z 3 leg. cit. (Religionsausübung, Unterricht etc.):<br />
Der Sachverständige für Kulturgüter führte dazu aus:<br />
„Unter Bezugnahme auf die in den Einreichunterlagen dargestellten räumlichen<br />
Zusammenhänge und unter Einhaltung der bekannt gegebenen Rahmenarbeitszeiten in der<br />
Bauphase sind keine solchen Beeinträchtigungen zu erwarten.“<br />
Der Amtssachverständige für Raumplanung äußerte dazu:<br />
„Aus Sicht der Raumplanung sind unter Bezugnahme auf die in den Einreichunterlagen<br />
dargestellten räumlichen Zusammenhänge keine Beeinträchtigungen der Religionsausübung<br />
in Kirchen, des Unterrichts in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder<br />
der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienenden benachbarten<br />
Anlagen oder Einrichtungen zu erwarten.“<br />
Dem Gutachten des Sachverständigen für Humanmedizin ist zu entnehmen, dass es in der<br />
Betriebsphase des gegenständlichen Vorhabens zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungen<br />
(Wohnen, Freizeit, Erholung,…) im Untersuchungsraum kommt. In der Bauphase sind<br />
projektbedingte Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen auszuschließen.<br />
49
Aus rechtlicher Sicht ist daher zu erwarten, dass Beeinträchtigungen der Religionsausübung<br />
in Kirchen, des Unterrichts in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder<br />
die Verwendung oder der Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter<br />
Anlagen oder Einrichtungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.<br />
I.1.3. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />
mit § 74 Abs. 2 Z 4 leg. cit. (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des<br />
Verkehrs):<br />
Der Sachverständige für Verkehr führte zu dieser Frage aus, dass durch das gegenständliche<br />
Vorhaben Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Leichtigkeit,<br />
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu<br />
erwarten sind.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />
Einwirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf<br />
Straßen mit öffentlichem Verkehr auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.<br />
I.1.4. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />
mit § 74 Abs. 2 Z 5 leg. cit. (Einwirkungen auf die Beschaffenheit der<br />
Gewässer):<br />
Der Amtssachverständige für Gewässerschutz führte zu dieser Frage aus:<br />
„Ein negative Beeinflussung der örtlichen Grundwassersituation in quantitativer Hinsicht ist<br />
in Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen […] nicht zu erwarten.<br />
Die Vorkehrungen für einen Störfall im Zuge der notwendigen Öllagerungen (Ausführung<br />
dichter Wannen, doppelte Behälterböden mit Leckwarnüberwachung) entsprechen dem<br />
Stand der Technik. Bei projektsgemäßer Ausführung sind im Betriebsfall keine negativen<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.“<br />
Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz geht<br />
hervor, dass im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorhaben keine erheblichen<br />
Belastungen der Umwelt durch Immissionen festgestellt werden konnten, die geeignet sind,<br />
den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu<br />
schädigen.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass nachteilige Einwirkungen auf die<br />
Beschaffenheit der Gewässer auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.<br />
I.1.5. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1994 (Begrenzung von<br />
Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik):<br />
Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte zu dieser Frage aus, dass die<br />
Emissionen von Luftschadstoffen des gegenständlichen Vorhabens nach dem Stand der<br />
Technik begrenzt werden, wobei bei der Definition des Standes der Technik bei Betrieb mit<br />
50
Heizöl-Extraleicht die reduzierten Betriebszeiten und die Betriebsweise als Spitzen-<br />
Fernheizwerk berücksichtigt worden seien.<br />
Bei der Beurteilung der Immissionsauswirkungen von Luftschadstoffen ist das so genannte<br />
Schwellenwertkonzept von Bedeutung. Dieses Konzept geht davon aus, dass die<br />
Umweltauswirkungen geringfügiger Zusatzbelastungen derart gering sein können, dass sie<br />
als irrelevant einzustufen sind. Vielmehr muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle<br />
überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation zu nehmen.<br />
Dieses Konzept, dessen Heranziehung durch den Verwaltungsgerichtshof und den<br />
Umweltsenat mittlerweile als gängige Praxis bezeichnet werden kann (zuletzt:<br />
Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 3.12.2004, 5B/20004/11-18, „Spielberg“;<br />
VwGH 31.3.2005, Zl. 2004/07/0199), findet hauptsächlich Anwendung in<br />
Genehmigungsverfahren, bei denen die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet so hoch ist,<br />
dass die festgesetzten Grenzwerte – ohne der zu beurteilenden Zusatzbelastung –<br />
überschritten werden. Die Begründung für die Anwendung des Schwellenwertkonzepts liegt<br />
darin, dass bereits die messtechnische Feststellung der Vorbelastung mit Unsicherheiten<br />
verbunden ist und daher die zu beurteilende Zusatzbelastung zumindest ein solches Ausmaß<br />
erreichen muss, um von der vorhandenen Vorbelastung unterschieden werden zu können. Es<br />
wird somit davon ausgegangen, dass eine geringfügige Zusatzbelastung, welche sich ja<br />
immer nur auf Prognosen stützen kann, die wiederum mit gewissen Unsicherheiten behaftet<br />
sind, selbst bei Berücksichtigung eines „worst case“-Szenarios so gering sein kann, dass sie<br />
nicht von der vorhandenen Vorbelastung messtechnisch erfasst und unterschieden werden<br />
kann.<br />
In diesem Sinne werden für punktförmige Emissionsquellen Zusatzbelastungen von ≤ 3 %<br />
eines Kurzzeitgrenzwertes (HMW, TMW) und von ≤ 1 % eines Langzeitgrenzwertes (JMW)<br />
als irrelevant angesehen, da sie keinen relevanten Beitrag zur vorhandenen<br />
Immissionsbelastung leisten.<br />
Zur Frage, wie hoch die schon vorhandene Immissionsbelastung gemessen an den<br />
Grenzwerten des IG-L ist, äußerte die Sachverständige für Luftreinhaltung:<br />
„Im Untersuchungsgebiet liegen bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts<br />
für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L vor. Der um 10 µg/m 3 erhöhte Jahresmittelwert für<br />
Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L wird an der Messstelle Rinnböckstraße<br />
überschritten. Der Jahresmittelwert für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L wird im<br />
Untersuchungsgebiet eingehalten. Der ab 2015 geltende Jahresmittelwert für PM2.5 gemäß<br />
Anlage 1b zum IG-L kann voraussichtlich eingehalten werden.<br />
Zu § 3 Abs. 3 IG-L: Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der<br />
Vegetation bezüglich Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind nur außerhalb von<br />
Ballungsräumen anzuwenden. […] Die Grenzwerte an der relevanten Messstelle „Lobau“<br />
wurden eingehalten. Der als Halbstundenmittelwert formulierte Grenzwert für<br />
Schwefeldioxid sowie der Tagesmittelwert für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L<br />
wird eingehalten.<br />
51
Der als Halbstundenmittelwert formulierte Grenzwert für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />
zum IG-L wird lediglich an der Messstelle Stephansplatz infolge Bautätigkeit am Dom in<br />
Einzelfällen überschritten, sonst im Untersuchungsgebiet eingehalten. […]<br />
Substanzen gemäß Anlage 5b zum IG-L sind für das Vorhaben nicht relevant. Im gesamten<br />
<strong>Wiener</strong> Stadtgebiet werden die Grenzwerte für Schwermetalle und Benzo(a)pyren<br />
eingehalten.“<br />
Zur Frage, wie hoch die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende<br />
Zusatzbelastung sowie die Gesamtbelastung bezüglich derjenigen Luftschadstoffe, die<br />
während der Bauphase bzw. während der Bestandsphase emittiert werden, ist, und wie diese<br />
Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung im Hinblick auf die Immissionsgrenzwerte des<br />
Immissionsschutzgesetzes-Luft zu beurteilen ist, wurde seitens der Amtssachverständigen<br />
für Luftreinhaltung ausgeführt:<br />
„In der Bauphase ist die JMW-Zusatzbelastung an NO 2 irrrelevant. Die JMW-<br />
Zusatzbelastung an PM 10 in der Bauphase ist mit Ausnahme des Aufpunkts 1 ebenfalls<br />
irrelevant. Die maximale HMW-Immissionszusatzbelastung durch NO 2 wird am Aufpunkt 1<br />
als geringfügig bewertet. Die maximale TMW-Immissionszusatzbelastung durch PM 10 ist<br />
irrelevant. In der Bauphase wurde auf unbefestigten Fahrwegen bereits ein konsequenter<br />
Einsatz staubmindernder Maßnahmen mit einer Effektivität von 70 % den Berechnungen<br />
zugrunde gelegt.<br />
In der Betriebsphase wird im Ölbetrieb (200 Stunden Winter-Volllast) die Zusatzbelastung<br />
durch NO 2 , PM 10 und SO 2 als irrelevant eingestuft. Im Ganzjahresbetrieb mit Erdgas (7.500<br />
Stunden) wird das Irrelevanzkriterium für NO 2 und PM 10 eingehalten.“<br />
Der Sachverständige für Humanmedizin führte dazu im Wesentlichen aus:<br />
„Im Vergleich zur Nullvariante mit den in Tabelle 21 der UVE dargestellten<br />
Ersatzenergieträgern bietet die Projektvariante deutliche lufthygienische Vorteile.<br />
Verbesserte Energieeffizienz der Anlage, Wärmedämmung, Photovoltaikfassade und<br />
energiesparender Werksverkehr reduzieren die Emission klimawirksamer Gase. Die (im<br />
neuen Projekt verbesserte) Fernwärmeversorgung reduziert mehr Luftschadstoffe als das<br />
Fernheizwerk emittiert.<br />
Bei Gasbetrieb kommt es zu keiner messbaren Zusatzbelastung mit PM 10 . Auch bei<br />
Ölbetrieb bleibt die Zusatzbelastung mit PM 10 und PM2.5 irrelevant. Dasselbe trifft für die<br />
Zusatzbelastung mit SO 2 zu, wenn schwefelarmes (100 ppm S) verbrannt wird. Die<br />
Irrelevanz der Zusatzbelastung mit Feinstaub gilt auch in den Wintermonaten bei 800<br />
Vollaststunden/Jahr Ölbetrieb und bei Berücksichtigung der zusätzlichen LKW-Fahrten für<br />
die Öllieferung. Dies war erforderlich, da ein PM 10 -belastetes Gebiet gemäß IG-L betroffen<br />
ist. Die NOx-Emission ist deutlich geringer als die des alten Fernheizwerks. Für die<br />
vorgesehenen Betriebsstunden von 7.500 Gasvolllaststunden liegt das NO 2 -<br />
Immissionsmaximum für Anrainer in einer Immissionshöhe von 18-21 m, wo die<br />
Zusatzbelastung ebenfalls irrelevant bleibt (Tabelle 49 in Bescheidbeilage Nr. 76). Das gilt<br />
auch unter Berücksichtigung des induzierten LKW-Verkehrs bei Ölbetrieb. […] Beim<br />
Störfall „Stromausfall“ und der Annahme eines ganztägigen Betriebs des<br />
52
Dieselnotstromaggregates käme es in einer Immissionsschichthöhe von 0-3 m nur zu einer<br />
maximalen NO2 -TMW-Zusatzbelastung von 20 µg/m³ (Ausschöpfung des Zielwertes zu<br />
25%) und bei Anrainern zu keiner relevanten Immissionszunahme. In der Betriebsphase und<br />
im Störfall bleiben die Zusatzbelastungen für alle wichtigen Indikatoren der<br />
Luftverunreinigung bei den Anrainern so gering, dass sie gesundheitlich ohne Relevanz<br />
sind.<br />
In der Bauphase wird es gleichfalls zu keiner gesundheitlich relevanten Zunahme von<br />
Luftschadstoffen kommen, wenn die im Fachbeitrag 0601 genannten staubmindernden<br />
Maßnahmen durchgeführt werden. Nur am stärkstbelasteten Aufpunkt AP1 (Schlechtastraße<br />
83) wird mit 0,5 µg/m³ 1,2% vom PM 10 -Grenzwert errechnet (Abb. 13 im Fachbeitrag<br />
0601), doch für den nicht geogenen und biologisch aktiven Feinanteil aus Verbrennungsund<br />
Kondensationsaerosolen nur ein irrelevanter Beitrag. Der UVP-Sachverständige für<br />
Luftreinhaltung kommt zwar zu dem Schluss, dass die Zusatzbelastung mit PM 10 am<br />
stärkstbelasteten Aufpunkt AP1 (Schlechtastraße 83) mit 0,5 µg/m³ (1,2% vom PM 10 -<br />
Grenzwert) relevant ist, aber nur in der staubintensiveren Bauphase. Aus dieser<br />
vorübergehenden Zusatzbelastung und der kurzzeitig resultierenden Gesamtbelastung mit<br />
nur zwei zusätzlichen Überschreitungstagen ist keine Erhöhung des Gesundheitsrisikos<br />
abzuleiten. Auch wird daraus keine unzumutbare Belästigung resultieren, wenn die<br />
vorgesehenen Staubschutzmaßnahmen eingehalten werden. Anzumerken ist, dass die<br />
Beurteilung nach dem IG-L erfolgte, das aufgewirbelten mineralischen Baustaub gleich<br />
streng beurteilt wie Dieselruß […]. Die höchste Kurzzeitbelastung mit NO 2 in der Bauphase<br />
wurde für Schlechtastraße 83 mit 6,6 µg/m³ errechnet (3,3% vom Grenzwert), was ebenfalls<br />
relevant ist, aber die Gesamtbelastung nicht über den Grenzwert von 200 µg/m³ erhöht. Hier<br />
wird die Relevanzgrenze beim NO 2 -JMW von 0,4 µg/m³ gerade erreicht (ein Vergleich mit<br />
dem TMW-Zielwert von 80 µg/m³ wurde nicht angestellt), aber auf Grund der begrenzten<br />
Dauer dieser NO 2 -Zusatzbelastung (mit nachfolgender Verbesserung) kann daraus<br />
gleichfalls keine Gesundheitsgefährdung abgeleitet werden. Dagegen ist eine solche für die<br />
hohe Vorbelastung mit Fein- und Ultrafeinstäuben anzunehmen, die Maßnahmen erfordert<br />
(primär beim Verkehr, aber auch beim Hausbrand, wobei das Projekt einen positiven Beitrag<br />
leistet).“<br />
Aus rechtlicher Sicht werden daher die Emissionen von Luftschadstoffen des<br />
gegenständlichen Projektes nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) begrenzt. Die<br />
Zusatzimmissionen der projektierten Anlage sind entweder so gering, dass sie die<br />
Gesamtbelastung nicht in relevantem Ausmaß erhöhen oder führen zu keiner bzw. nur zu<br />
einer vernachlässigbar kurzen Überschreitung von Grenzwerten zum Schutz der Gesundheit.<br />
In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die in Abschnitt I.1.1. zitierte Entscheidung des<br />
Umweltsenates vom 21. März 2011 (GZ. US 1A/2010/22-10) verwiesen.<br />
I.1.6. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 4 GewO 1994 (Vermeidung von<br />
Abfällen nach dem Stand der Technik):<br />
Der Sachverständige für Abfallwirtschaft führte in seinem Gutachten dazu aus:<br />
„Die anfallenden Abfälle werden nach Möglichkeit vermieden. Besonderes Augenmerk<br />
wird auf die Verwendung von Großgebinden und auf die Reduktion des Verschnitts gelegt,<br />
53
wodurch Abfälle vermieden werden. Nicht verunreinigter Bodenaushub soll wieder<br />
eingesetzt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes<br />
2006 eingehalten werden. Ebenso sollen qualitätsgesicherte Recyclingbaustoff verwertet<br />
werden.<br />
Nicht vermeidbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik am Betriebsgelände<br />
gesammelt und danach einem Abfallsammler zur Verwertung oder Beseitigung übergeben<br />
oder innerbetrieblich in den Anlagen der Fernwärme Wien verwertet oder beseitigt.“<br />
Aus rechtlicher Sicht werden daher Abfälle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />
Projekt nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) vermieden oder verwertet oder,<br />
soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt.<br />
I.1.7. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77a Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GewO 1994<br />
(Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, für Unfälle sowie für<br />
die Auflassung der Anlage):<br />
Die Sachverständigen äußerten dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme:<br />
„Es ist sichergestellt, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass alle<br />
geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den<br />
Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen<br />
und Betriebsweisen getroffen werden.“<br />
Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft äußerte zu diesem Thema, aus<br />
abfallwirtschaftlicher Sicht werde bei projektsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der<br />
vorgeschlagenen Auflagen die Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so<br />
errichtet, dass alle abfallwirtschaftlichen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung<br />
entsprechend dem Stand der Technik getroffen würden. Nach Stilllegung der<br />
Anlage erfolge projektsgemäß eine fachgerechte Demontage der Anlagenteile und eine<br />
fachgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der einzelnen Komponenten.<br />
Die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Sicherheitstechnik und<br />
ArbeitnehmerInnenschutz sowie Aufzüge und Fördertechnik führten zu dieser Thematik aus,<br />
alle notwendigen Maßnahmen würden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen<br />
zu begrenzen. Notwendige Maßnahmen für die Auflassung der Anlage seien aus Sicht ihrer<br />
Fachbereiche nicht geboten, da eine Nachfolgenutzung des gegenständlichen<br />
Fernheizwerkes als kalorische Anlage zu erwarten sei.<br />
Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Energiewirtschaft wird im<br />
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben Energie effizient verwendet.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen<br />
gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der<br />
Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und<br />
Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden.<br />
Ebenso werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren<br />
Folgen zu begrenzen. Weiters ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Maßnahmen<br />
54
getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer<br />
Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des<br />
Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />
Zu Spruchpunkt I.2. (Genehmigungsvoraussetzungen des EG-K in Verbindung mit<br />
dem Forstgesetz und der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen):<br />
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 EG-K bedarf der Betrieb einschließlich der Errichtung von<br />
Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr einer<br />
Genehmigung durch die Behörde. Im gegenständlichen Verfahren sind daher die<br />
Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 EG-K mit zu berücksichtigen. Da es sich<br />
beim Fernheizwerk Arsenal um eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr<br />
als 50 MW handelt, sind darüber hinaus auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5<br />
Abs. 3 EG-K zu beachten.<br />
§ 5 Abs. 2 EG-K lautet:<br />
„Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -<br />
darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass<br />
1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte<br />
nicht überschritten werden, und<br />
2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die<br />
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige<br />
dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder<br />
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der<br />
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und<br />
3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer<br />
Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I<br />
Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet,<br />
in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung<br />
genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes<br />
für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung<br />
- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />
zum IG-L,<br />
- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,<br />
- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten<br />
Immissionsgrenzwertes,<br />
- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />
- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder<br />
- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L<br />
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu<br />
erteilen, wenn<br />
55
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung<br />
leisten oder<br />
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch<br />
möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die<br />
zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der<br />
Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L<br />
oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in<br />
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert<br />
werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren<br />
Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald<br />
diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“<br />
§ 5 Abs. 3 EG-K lautet:<br />
„Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW<br />
oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage<br />
so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass<br />
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere<br />
durch den Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren,<br />
Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden;<br />
2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst<br />
effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer<br />
Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen<br />
Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür<br />
gegeben ist;<br />
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />
Folgen zu begrenzen;<br />
4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw.<br />
Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage<br />
getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer<br />
Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des<br />
Anlagengeländes wiederherzustellen.“<br />
Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 EG-K entsprechen jenen des<br />
§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 sowie jenen des § 77 Abs. 3 GewO 1994.<br />
Es ist daher unter Verweis auf die zu den Punkten I.1.1. und I.1.5. getätigten Ausführungen<br />
davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben diese Voraussetzungen erfüllt.<br />
Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 EG-K entsprechen jenen des<br />
§ 77a Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GewO 1994.<br />
Es ist daher unter Verweis auf die zu Punkt I.1.6. getätigten Ausführungen davon<br />
auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben diese Voraussetzungen erfüllt.<br />
Gemäß § 49 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) bedürfen Anlagen, die forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen verursachen, grundsätzlich einer Bewilligung, wobei im<br />
56
gegenständlichen Verfahren aufgrund des § 50 Abs. 2 ForstG lediglich die<br />
materiellrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes im Rahmen der Beurteilung der<br />
Genehmigungsfähigkeit der Anlage aus Sicht des EG-K anzuwenden sind.<br />
Der Amtssachverständige für Forstwirtschaft stellte in seinem gutachtlichen Fachbeitrag<br />
fest, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Anlage gemäß § 9 nach Anhang<br />
4 Abs. 1 lit. b der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr.<br />
199/1984, in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. e Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F.<br />
handelt, da Schwefeloxide emittiert werden, die durch Verbrennungsvorgänge entstehen.<br />
Die Auswirkungen der betriebsbedingten Immissionen beurteilt der Forstsachverständige<br />
folgendermaßen:<br />
„Vom gegenständlichen Vorhaben „Neuerrichtung Fernheizwerk Arsenal“ werden der<br />
Schadstoff Schwefeldioxid (S0 2 ) während der Betriebsphase und Stäube während der<br />
Bauphase emittiert, welche in der 2. Verordnung gegen forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984 als forstschädliche Luftverunreinigungen<br />
bezeichnet werden.<br />
Für diese Luftschadstoffe wird festgehalten, dass aufgrund der Einreichunterlagen durch die<br />
vorhabensbedingten maximalen Zusatzbelastungen unter Berücksichtigung der maximalen<br />
Vorbelastungen eine deutliche Einhaltung der forstgesetzlichen Grenzwerte für<br />
Schwefeldioxid (SO 2 ) für Laubwald sowie für Staubniederschlag zu erwarten ist. Es<br />
bestehen daher aus forstfachlicher Sicht gegen die bei Winter-Volllastbetrieb mit Heizöl<br />
Extraleicht prognostizierte zusätzliche geringe Luftbelastung durch Schwefeldioxid und<br />
durch den irrelevanten Staubniederschlag in der Bauphase keine Bedenken, da dadurch<br />
keine Gefährdungen der Waldkultur zu erwarten sind.“<br />
Es ist daher davon auszugehen, dass die in der 2. Verordnung gegen forstschädliche<br />
Luftverunreinigungen genannten Grenzwerte eingehalten werden und eine Gefährdung der<br />
Waldkultur nicht zu erwarten ist. Somit sind auch hinsichtlich der mit anzuwendenden<br />
materiellrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und der 2. Verordnung gegen<br />
forstschädliche Luftverunreinigungen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.<br />
Gemäß § 8 Abs. 2 EG-K hat der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, jedenfalls<br />
zu enthalten:<br />
1. Verwendungszweck und Art der Anlage;<br />
2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die<br />
Brennstoffwärmeleistung der Anlage;<br />
3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;<br />
4. die Schornsteinhöhe;<br />
5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der<br />
Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information<br />
der Behörde;<br />
6. Anordnung der Probeentnahme- und Messstellen;<br />
57
7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde<br />
anzuzeigen ist;<br />
8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche<br />
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des §<br />
16 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;<br />
9. für Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind,<br />
Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der<br />
Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;<br />
10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde<br />
den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe<br />
umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten<br />
ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer<br />
meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten<br />
Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des<br />
§ 5 Abs. 2 Z 2 verhindern;<br />
11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung<br />
der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.<br />
Gemäß § 8 Abs. 3 EG-K hat der Bescheid für Anlagen mit einer<br />
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr insbesondere zu enthalten:<br />
1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11;<br />
2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu<br />
umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei<br />
ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft,<br />
Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt<br />
insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen<br />
vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die<br />
technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen<br />
örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur<br />
Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs.<br />
5 Z 1;<br />
4. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die<br />
über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das<br />
unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die<br />
endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit<br />
eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;<br />
5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit<br />
dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten<br />
Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;<br />
6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen<br />
oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.<br />
Die nach diesen Bestimmungen notwendigen Angaben sind in Spruchpunkt I.2 angeführt.<br />
58
Zu Spruchpunkt I.3. (Emissionszertifikategesetz - EZG):<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anhang 1 Z 1 EZG dürfen Feuerungsanlagen mit einer genehmigten<br />
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW ab dem 1. Jänner 2005 nur mit einer<br />
behördlichen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen betrieben werden.<br />
Die Genehmigung ist nach § 4 Abs. 2 EZG zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage<br />
nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von<br />
Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten.<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 EZG haben Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen<br />
insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:<br />
1. Name und Anschrift des Inhabers,<br />
2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,<br />
3. erforderlichenfalls Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls<br />
Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,<br />
4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und<br />
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe<br />
der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005<br />
binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.<br />
§ 7 EZG lautet:<br />
„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von<br />
Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen<br />
Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der<br />
Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie direkt anwendbar sind, sowie dem jeweiligen<br />
Genehmigungsbescheid zu überwachen.<br />
(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen<br />
zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund<br />
der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1<br />
der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission<br />
festzulegen.“<br />
§ 8 EZG lautet:<br />
„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Landund<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage<br />
für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. […]<br />
Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 […] zu erfolgen. Dabei sind die<br />
in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß<br />
Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in<br />
englischer Sprache anzuschließen, […].<br />
59
(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach<br />
Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur<br />
Stilllegung zu erfolgen.<br />
(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird,<br />
hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses<br />
Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der<br />
Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen<br />
Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die<br />
Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle<br />
geprüft sein. […] “<br />
§ 9 EZG lautet:<br />
„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit<br />
der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß<br />
§ 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die<br />
Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6<br />
heranzuziehen.<br />
(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8<br />
eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte<br />
Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine<br />
Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung<br />
der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3<br />
genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.<br />
(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in<br />
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie<br />
etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der<br />
Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, einzuhalten.<br />
(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der<br />
Prüfeinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit<br />
der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor<br />
Beginn einer Handelsperiode gemäß § 17a, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei<br />
einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10c zu unterrichten, welche unabhängige<br />
Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für<br />
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem<br />
Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn<br />
zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der<br />
Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bestehen.<br />
(5) […]<br />
(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum<br />
31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung<br />
gemäß Anhang 3 oder 3a und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger<br />
Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der<br />
60
Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom<br />
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April<br />
jeden Jahres gemäß Abs. 5 als nicht ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt,<br />
Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder<br />
Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden<br />
Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein<br />
positiver Prüfbericht vorliegt.<br />
(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des<br />
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere<br />
Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen<br />
Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des<br />
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem<br />
internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der<br />
Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese<br />
Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und<br />
der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.“<br />
Gemäß § 18 Abs. 1 EZG ist der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage verpflichtet,<br />
für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Landund<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten<br />
abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden<br />
Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.<br />
Die verfahrensgegenständliche Anlage weist eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als<br />
20 MW auf und es wird durch die Befeuerung der Gasturbine mit Erdgas bzw. Heizöl el<br />
Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) als Treibhausgas emittiert. Die Anlage unterliegt daher den<br />
Bestimmungen des EZG.<br />
Der Amtssachverständige für den Fachbereich Emissionszertifikate führte dazu in seinem<br />
Gutachten aus:<br />
„Für die gegenständliche Anlage liegt ein nachvollziehbares Konzept zur Überwachung der<br />
Treibhausgasemissionen gemäß den Regelungen der Überwachungs-, Berichterstattungsund<br />
Prüfungs-Verordnung – ÜBPV, BGBl. II Nr. 339/2007 idgF. vor.<br />
Wie aus dem Konzept ersichtlich, soll die Überwachung der Emissionen nach dem<br />
Standardverfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang errechnen sich die Emissionen aus<br />
dem Produkt der Tätigkeitsdaten, dem unteren spezifischen Heizwert und dem<br />
Emissionsfaktor. Die Tätigkeitsdaten werden bei Erdgas über geeichte Turbinenradzähler<br />
und bei Heizöl EL über geeichte Waagen erfasst. Die Lagerstandsbestimmung bei Heizöl EL<br />
erfolgt durch Radarhöhenmessungen, welche am 31. 12. jedes Jahres ermittelt und in die<br />
Bestimmung der Tätigkeitsdaten eingerechnet werden. Der Dieselverbrauch für das<br />
Notstromaggregat wird über die Betriebsstunden geschätzt. Für die Berichterstattung werden<br />
die Bestimmung des § 20 bzw. des Anhanges 5 ÜBPV angewandt.<br />
Der Ablauf der Überwachung ist in mehrere Überwachungsschritte aufgegliedert, wobei die<br />
entsprechenden Zuständigkeiten klar definiert sind. Aus technischer Sicht können dieselben<br />
61
als ausreichend angesehen werden. Die geplanten Maßnahmen sind hinreichend begründet<br />
und entsprechen den bereits seit Jahren bewährten Vorgangsweisen.<br />
Zur Berechnung der zu meldenden Werte werden sowohl die Zählerstände als auch die<br />
Lagerstände berücksichtigt. Der Emissionshandelsbeauftragte erstellt anhand dieser Werte<br />
den Bericht, welcher der Registrierstelle übermittelt wird.<br />
Die Betreiberin der Anlage verfügt über mehre ähnliche Anlagen, in denen seit Jahren<br />
entsprechende Emissionsmeldungen in elektronischer Form an das Ministerium übermittelt<br />
werden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch bei der verfahrensgegenständlichen<br />
Anlage die Abgabe der Emissionsmeldung sichergestellt ist. Die vorgeschlagenen<br />
Berichterstattungsmaßnahmen sind hinreichend und plausibel begründet und entsprechen<br />
den bereits seit Jahren bewährten Vorgangsweisen. Auf die Bestimmungen des § 13 ÜBPV<br />
wurde Bedacht genommen.<br />
Zusätzliche Auflagen erscheinen nicht erforderlich.“<br />
Es kann daher als erwiesen gelten, dass die Betreiberin in der Lage ist, für die betreffende<br />
Anlage die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 EZG zu überwachen und darüber<br />
gemäß § 8 EZG Bericht zu erstatten.<br />
Die geplante Anlage erfüllt daher die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 EZG.<br />
Die formellen Vorgaben des § 4 Abs. 3 EZG sind erfüllt (die nötigen Angaben gemäß Z 1<br />
und 2 finden sich in den Bescheidbeilagen; Auflagen gemäß Z 3 und 4 sind laut den<br />
Ausführungen des Amtssachverständigen nicht notwendig; die Verpflichtung gemäß Z 5<br />
wurde der Anlageninhaberin in Spruchpunkt I.4 vorgeschrieben).<br />
Zu Spruchpunkt I.4. (Bauordnung für Wien):<br />
§ 60 Abs. 1 lit. a, b und i BO für Wien lauten (Auszug):<br />
„Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung<br />
kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:<br />
a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen;<br />
ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente<br />
oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist<br />
eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet<br />
und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen<br />
geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. [...]<br />
Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung,<br />
ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des<br />
Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so<br />
geändert werden, daß nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes<br />
anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein<br />
62
einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das<br />
Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.<br />
b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung<br />
ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine<br />
kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind,<br />
öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt,<br />
wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für<br />
öffentliche Zwecke errichtet werden. [...]<br />
i) Die Aufstellung von Motoren und Maschinen mit motorischem Antrieb, wenn dadurch die<br />
Festigkeit des Bauwerkes beeinflusst wird.“<br />
Der Vertreter der mitwirkenden Baubehörde und Amtssachverständige für Bautechnik führte<br />
in seinem gutachtlichen Fachbeitrag Folgendes aus:<br />
„Die vorgelegten bzw. der Begutachtung zugrunde gelegten Einreichunterlagen entsprechen<br />
den Anforderungen der §§ 63 und 64 der Bauordnung für Wien, sind vollständig und<br />
nachvollziehbar und daher aus bautechnischer Sicht für eine Beurteilung geeignet.<br />
Das vorliegende statische Konzept ist auch zufolge der beigelegten Prüfstatik nach<br />
stichprobenartiger Überprüfung vollständig und ordnungsgemäß.<br />
In Verbindung mit den Teilgutachten „Arbeitnehmerschutz“ und „Brandschutz“ kann durch<br />
die Herstellung der erforderlichen Fluchtwege (vertikale und horizontale Erschließung)<br />
sowie der im Brandschutzkonzept beschriebenen sicherheitstechnischen Einrichtungen von<br />
gesicherten Fluchtmöglichkeiten im Brandfall gesprochen werden.<br />
Den Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Gebäude wurde, soweit in den<br />
Planunterlagen erkennbar, entsprochen, wobei auch die Einhaltung der entsprechenden<br />
Bestimmungen im Rahmen der technischen Beschreibung bestätigt wurde.<br />
Soweit Wärme- und Schallschutz durch die Bauwerke betroffen sind, entspricht die<br />
vorgelegte bauphysikalische Berechnung ebenso wie der vorgelegte Energieausweis den<br />
einschlägigen Bestimmungen.<br />
Zusammenfassend kann daher aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass das in den<br />
vorgelegten Einreichunterlagen dargestellte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen<br />
der Bauordnung für Wien entspricht und daher als genehmigungsfähig zu beurteilen ist.“<br />
Über Vorschlag des Amtssachverständigen wurden Auflagen vorgeschrieben und<br />
entsprechende Hinweise auf einzuhaltende Bestimmungen der Bauordnung für Wien in den<br />
Bescheid aufgenommen.<br />
Da somit die technischen und rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Erteilung der<br />
Baubewilligung gegeben waren, konnte unter Mitanwendung der Bauordnung für Wien die<br />
Genehmigung erteilt werden.<br />
63
Zu Spruchpunkt I.5. (<strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz):<br />
Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen<br />
Erzeugungsanlage für elektrische Energie bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 <strong>Wiener</strong><br />
Elektrizitätswirtschaftsgesetz einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.<br />
Laut § 2 Abs. 1 Z 9 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist ein „Elektrizitätsunternehmen“<br />
eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in<br />
Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der<br />
Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die<br />
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen<br />
Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.<br />
An der Außenfassade des Fernheizwerkes Arsenal soll – als Bestandteil des<br />
gegenständlichen Vorhabens im Sinne des UVP-G 2000 – eine Photovoltaikanlage errichtet<br />
werden. Die mit dieser Photovoltaikanlage gewonnene elektrische Energie soll in das<br />
öffentliche Fremdnetz der Wien Energie Stromnetz GmbH eingespeist werden. Die genannte<br />
Photovoltaikanlage ist somit anlagenrechtlich eigenständig zu beurteilen und nicht Teil der<br />
gewerblichen Betriebsanlage „Fernheizwerk Arsenal“. Es handelt sich dabei vielmehr um<br />
eine „örtlich gebundene Erzeugungsanlage für elektrische Energie“ im Sinne des § 5 Abs. 1<br />
<strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die von einem „Elektrizitätsunternehmen“ im Sinne<br />
des § 2 Abs. 1 Z 9 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz betrieben wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Z<br />
20 GewO 1994 finden daher die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf diese Anlage<br />
keine Anwendung. Die Photovoltaikanlage ist somit nach den Bestimmungen des <strong>Wiener</strong><br />
Elektrizitätswirtschaftsgesetzes zu bewilligen.<br />
Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt nach § 11 Abs. 1 leg. cit. voraus,<br />
dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von<br />
Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen<br />
1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung<br />
des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist,<br />
2. Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen,<br />
Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und<br />
3. das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde Emissionen jedenfalls nach dem Stand der<br />
Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.<br />
Wie in der Begründung zu I.1.1. ausgeführt, kommt es durch die Errichtung und den Betrieb<br />
der gegenständlichen Anlage zu keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern (insbesondere<br />
von Menschen unter Berücksichtigung der ArbeitnehmerInnen) und keinerlei unzumutbaren<br />
Belästigungen und es ist auch keine Gefährdung von Eigentum oder dinglichen Rechten von<br />
NachbarInnen zu erwarten.<br />
64
Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung sind durch die<br />
Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens, dem ein architektonischer<br />
Gestaltungswettbewerb vorausgegangen ist, keine nachteiligen Projektauswirkungen auf das<br />
Landschafts- bzw. Ortsbild zu erwarten; vielmehr ist für die Betriebsphase von einer<br />
Verbesserung gegenüber der Nullvariante auszugehen.<br />
Wie in der Begründung zu I.1.5. ausgeführt, werden die Emissionen der gegenständlichen<br />
Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nach dem Stand der Technik<br />
begrenzt. Die Vorgabe des § 12 Abs. 2 leg. cit. ist daher ebenfalls erfüllt.<br />
Die Genehmigungsvoraussetzungen des <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind somit<br />
gegeben.<br />
Zu I.6. (<strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz):<br />
Gemäß § 4 Abs. 1 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer<br />
behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn<br />
1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder<br />
überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr<br />
gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder<br />
2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung<br />
des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder<br />
3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes<br />
Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere<br />
zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder<br />
4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan<br />
ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar<br />
bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur<br />
Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter<br />
Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen<br />
so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz<br />
geschützten Bäume entfernt werden müssen oder<br />
5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen<br />
Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das<br />
Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder<br />
6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher<br />
Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die<br />
Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.<br />
§ 6 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz lautet:<br />
„(1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4<br />
Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung<br />
durchzuführen.<br />
65
(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm<br />
Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der<br />
Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm<br />
Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume<br />
im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der<br />
Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.<br />
(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6<br />
dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche,<br />
wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu<br />
entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer<br />
Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine<br />
Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.<br />
(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind<br />
im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen<br />
Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer<br />
fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in<br />
Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf<br />
den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.<br />
(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen<br />
nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in<br />
welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das<br />
Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.<br />
[...]“<br />
§ 8 Abs. 1 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz lautet:<br />
„An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese<br />
voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des<br />
Baumes möglich ist.“<br />
Wie dem gutachtlichen Fachbeitrag der Amtssachverständigen für Baumschutz zu<br />
entnehmen ist, stocken die in Bescheidbeilage Nr. 103 (Plan) eingezeichneten Bäume Nr. 1-<br />
4, 9, 11, 25-50, 52-65 und 109-119 auf einem Bauplatz und sind der Neuerrichtung des<br />
Fernheizwerkes und dessen Außenanlagen hinderlich.<br />
Die Bäume Nr. 1-4, 25-33, 34-37, 44-45, 47-48, 50, 60-61 und 63-65 weisen auch zahlreiche<br />
Fehler und Schäden (Holzfäule im Stammbereich, Vergreisungserscheinungen, schüttere<br />
Benadelung, geringe Vitalität, vermehrte Totholzbildung, einseitiger Wuchs,<br />
Schädlingsbefall, ungünstiges HD-Verhältnis) auf. Sie sind danach physiologisch und<br />
statisch nicht mehr ausreichend lebensfähig.<br />
Der Baum Nr. 53 stockt in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes und gefährdet durch sein<br />
weiteres Wachstum den ordnungsgemäßen Bestand der Baulichkeit.<br />
66
Die vorgesehene Umpflanzung der Bäume Nr. 109-119 auf die im Planausschnitt<br />
ausgewiesenen Standorte ist gemäß § 8 des <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetzes möglich.<br />
Für die Bäume Nr. 1-4, 6-9, 11-50 und 52-65 ist gemäß § 6 Abs. 2 des <strong>Wiener</strong><br />
Baumschutzgesetzes eine Ersatzpflanzung im Umfang von 157 Bäumen vorzuschreiben.<br />
Von den insgesamt 157 Ersatzbäumen können 84 Ersatzbäume im Projektbereich gepflanzt<br />
werden und sind daher vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzungen sind unter Berücksichtigung<br />
der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeit (Herbst/Frühling) innerhalb<br />
einer Frist von 36 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vorzunehmen.<br />
Das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzung beträgt 73 Ersatzbäume.<br />
Die Bäume Nr. 6-8, 12-24, 56-59 sollen laut Angabe in den Einreichunterlagen erhalten<br />
werden. Sie sind entsprechend der ÖNORM L1121 (Schutz von Gehölzen und<br />
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen.<br />
Aus rechtlicher Sicht sind die Genehmigungsvoraussetzungen zur Erteilung der<br />
Genehmigung unter Mitanwendung des <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetzes somit gegeben, sodass<br />
diese unter gleichzeitiger Vorschreibung von Ersatz- bzw. Umpflanzungen erteilt sowie das<br />
Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung festgestellt werden konnte.<br />
Bei den in den Einreichunterlagen genannten Bäumen Nr. 5, 10 und 51 handelt es sich laut<br />
dem Gutachten der Amtssachverständigen um Obstbäume. Diese zählen gemäß § 1 Abs. 2 Z<br />
3 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz nicht zum geschützten Baumbestand. Daher ist das <strong>Wiener</strong><br />
Baumschutzgesetz hinsichtlich dieser Bäume nicht mit anzuwenden.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000:<br />
In diesem Verfahren war als Genehmigungsvoraussetzung außerdem § 17 Abs. 2 UVP-G<br />
2000 anzuwenden, welcher lautet:<br />
„Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten<br />
im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende<br />
Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei<br />
jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige<br />
dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,<br />
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,<br />
jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand<br />
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77<br />
Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,<br />
67
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit<br />
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“<br />
Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik (§ 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000):<br />
Zur Emissionsbegrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik sei auf die<br />
entsprechenden Ausführungen im Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />
Auch aus Sicht des Amtssachverständigen für Elektro- und Gastechnik werden die<br />
Emissionen von Schadstoffen der Anlage nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />
Die Sicherstellung der Einhaltung der vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte wurde im<br />
Rahmen der Beurteilung der mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des EG-K<br />
geprüft und findet sich daher in der Begründung zu Spruchpunkt I.2.<br />
Aus behördlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Vorhaben<br />
die Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden.<br />
Minimierung von Immissionen (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000):<br />
In diesem Zusammenhang war die Frage zu klären, wie sich die Errichtung und der Bestand<br />
des gegenständlichen Vorhabens auf die Immissionssituation auswirkt.<br />
Zur Minimierung von Luftschadstoffimmissionen sei auf die entsprechenden Ausführungen<br />
im Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />
Aus Sicht der Sachverständigen der Fachbereiche Meteorologie und Ausbreitungsrechnung,<br />
Emissionsminderung Luft sowie Beurteilung der Vorbelastung wird die<br />
Immissionsbelastung in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens durch die<br />
tageszeitliche Begrenzung der Bautätigkeit sowie durch den konsequenten Einsatz<br />
staubmindernder Maßnahmen und in der Betriebsphase durch die Beschränkung des<br />
Ölbetriebs möglichst gering gehalten.<br />
Der Amtssachverständige des Fachbereiches Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />
sowie Erschütterungen führte zu dieser Frage aus:<br />
„Das Projekt sieht vor, die vorhandenen anthropogenen Anschüttungen – unterschiedlicher<br />
Zusammensetzung – im Baugrubenbereich auszuheben und zu entsorgen. Diese Maßnahme<br />
stellt eine Verbesserung der Immissionsbelastung des Schutzgutes Bodens dar.“<br />
Aus Sicht des forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen wird bei konsensgemäßem<br />
Betrieb des gegenständlichen Vorhabens die Immissionsbelastung für die zu schützenden<br />
Güter Forst- und Jagdwirtschaft möglichst gering gehalten.<br />
Auch aus schalltechnischer Sicht werden die von der gegenständlichen Anlage verursachten<br />
Schallimmissionen möglichst minimiert.<br />
68
Der Sachverständige für Humanmedizin führte zu dieser Thematik aus, die in Kapitel 5.2<br />
der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) beschriebenen Maßnahmen zum Schutz von<br />
Arbeitnehmern und die in Kapitel 5.3 der UVE aufgelisteten Maßnahmen zum Schutz der<br />
Anrainer seien in der Lage, Immissionsbelastungen ausreichend gering zu halten; ebenso die<br />
im Fachbeitrag 05 (Bescheidbeilage Nr. 74) beschriebenen Maßnahmen, zu denen die<br />
Verwendung lärmarmer LKWs für den Baustellenverkehr gehöre.<br />
In ihrer gemeinsamen Gesamtbewertung (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 39) führen<br />
die UmweltverträglichkeitsgutachterInnen aus, dass die Immissionsbelastung für die zu<br />
schützenden Güter bei Einhaltung der Auflagen für die Bau- und Betriebsphase des<br />
Fernheizwerkes Arsenal weitmöglichst gering gehalten wird.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Vorhaben die<br />
Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird.<br />
Gesundheitsschutz, Ausschluss unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn und<br />
Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und<br />
c UVP-G 2000):<br />
Der Sachverständige für Luftfahrtsicherheit äußerte zu dieser Frage: „Es kann davon<br />
ausgegangen werden, dass bei Betrieb der Anlage unter den in den Unterlagen angegebenen<br />
Normalbedingungen eine Gefährdung oder Behinderung von Luftfahrzeugen ausgeschlossen<br />
werden kann.“<br />
Bezüglich der Aussagen der Sachverständigen der Fachbereiche Emissionsminderung Luft,<br />
Lärmschutz sowie Humanmedizin zu diesen Fragen sei auf die Ausführungen im Abschnitt<br />
I.1.1. verwiesen.<br />
Aus rechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass durch die Immissionen des<br />
gegenständlichen Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen, das Eigentum<br />
oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen nicht gefährdet werden und<br />
auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2<br />
GewO 1994 zu erwarten sind.<br />
Ausschluss erheblicher Belastungen der Umwelt (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000):<br />
Aus Sicht des Sachverständigen für den Fachbereich Meteorologie und<br />
Ausbreitungsrechnung werden alle Immissionen vermieden, die geeignet sind, die Luft<br />
bleibend zu schädigen.<br />
Der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ist zu<br />
entnehmen, dass bei projektgemäßen Normalbetrieb durch die Anlage keine Immissionen<br />
verursacht werden, die geeignet sind, das Schutzgut Landwirtschaft bleibend zu schädigen.<br />
Der Amtssachverständige für Gewässerschutz führte dazu aus, die im Projekt vorgesehenen<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von nachhaltigen Einwirkungen auf Gewässer und Boden,<br />
69
auch im Störfall, entsprächen dem Stand der Technik. Von einer bleibenden Schädigung des<br />
Bodens oder der Gewässer sei aus Sicht des Gewässerschutzes somit nicht auszugehen.<br />
Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz geht<br />
hervor, dass keine erheblichen Belastungen der Umwelt durch Immissionen festgestellt<br />
werden konnten, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den<br />
Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen.<br />
Auf Grund dieser Ausführungen können daher aus rechtlicher Sicht erhebliche Belastungen<br />
der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, insbesondere solche, die geeignet sind, den<br />
Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu<br />
schädigen, ausgeschlossen werden.<br />
Abfallvermeidung (§ 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000):<br />
Bezüglich der Aussagen des Sachverständigen zu dieser Frage sei auf die Ausführungen im<br />
Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />
Aus rechtlicher Sicht werden daher Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder<br />
verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt.<br />
Zu § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:<br />
Die genannte Bestimmung lautet:<br />
„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,<br />
insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter<br />
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,<br />
schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen,<br />
Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen<br />
nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag<br />
abzuweisen.“<br />
Die Umweltverträglichkeitsgutachterinnen und -gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass<br />
das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen,<br />
Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des<br />
Umweltschutzes bei weitem keine schwer wiegenden Umweltbelastungen bewirken wird,<br />
die durch Auflagen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen nicht verhindert oder auf ein<br />
erträgliches Maß vermindert werden können.<br />
Luftschadstoffe werden bei Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen nach dem Stand<br />
der Technik begrenzt. Dadurch wird die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter<br />
möglichst gering gehalten, wobei jedenfalls keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern<br />
(insbesondere von Menschen unter Berücksichtigung der ArbeitnehmerInnen) und keinerlei<br />
unzumutbare Belästigungen und auch keine Gefährdungen von Eigentum oder dinglichen<br />
Rechten von NachbarInnen bewirkt werden.<br />
70
Nachdem die betriebskausalen Einwirkungen von Luftschadstoffen auf Boden, Luft,<br />
Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer in einer nicht nachweisbaren,<br />
geringfügigen Größenordnung liegen, unterbleiben auch erhebliche Belastungen oder<br />
bleibende Schädigungen dieser Schutzgüter.<br />
Die UV-Gutachterinnen und UV-Gutachter haben dennoch bei der Beurteilung – auf Grund<br />
der besonderen Standortsituation im Stadtgebiet (immissionsrechtliches Sanierungsgebiet) –<br />
einen sehr strengen Maßstab angelegt, sodass durch Vorschreibung der im<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) vorgeschlagenen Auflagen ein hohes<br />
Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Insbesondere betrifft dies die restriktive<br />
Verwendung von Heizöl extra leicht, aber auch Auflagen für die Errichtung.<br />
Die Photovoltaik-Nutzung der kompletten Fassade stellt ein Novum dar. Dies ist ein<br />
eigenständiges, wirksames Signal für solare Stromerzeugung und wird von den UV-<br />
GutachterInnen als vorteilhaft bewertet.<br />
Wie die Erfahrungen zu Jahresbeginn 2009 (Erdgaslieferstopp) und die jüngsten<br />
Entwicklungen im arabischen Raum gezeigt haben, ist die Ausfallsreserve für das <strong>Wiener</strong><br />
Fernwärmesystem als vorteilhaft zu bewerten, wobei unter diesem Aspekt auch die<br />
Verwendung des Brennstoffes Heizöl extra leicht wegen seiner guten Lagerfähigkeit<br />
akzeptabel ist.<br />
Das Vorhaben ist somit insgesamt umweltverträglich.<br />
Es lagen daher auch keine Gründe vor, die eine Abweisung des gegenständlichen<br />
Genehmigungsantrages bewirkt hätten, sodass die spruchgemäße Genehmigung des<br />
Vorhabens zu erteilen war.<br />
Zu II.<br />
Auflagen<br />
Die unter Spruchpunkt II. angeführten Auflagen wurden von den Sachverständigen der<br />
einzelnen Fachbereiche für erforderlich erachtet und tragen zur Sicherung eines hohen<br />
Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit bei. Sie wurden aus diesen Gründen von<br />
der Behörde vorgeschrieben.<br />
Zu III.<br />
Kosten<br />
Die Vorschreibung der Kosten ist in den in Spruchpunkt III. angeführten gesetzlichen<br />
Bestimmungen begründet.<br />
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />
71
Bautechnik:<br />
H i n w e i s e d e r S a c h v e r s t ä n d i g e n :<br />
o Der Bauwerber hat nach § 124 Abs. 2a BO bei Baubeginn eine von der öffentlichen<br />
Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und<br />
lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus<br />
der hervorgeht,<br />
1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,<br />
2. das Datum des Baubeginns und<br />
3. die zuständige Behörde.<br />
Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die<br />
von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen<br />
oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel<br />
anzubringen.<br />
o Vor Baubeginn ist im Sinn des § 124 Abs. 1 BO der Baubehörde vom Bauwerber der<br />
Bauführer namhaft zu machen. Dieser hat daraufhin gemäß § 65 BO der Baubehörde<br />
die genehmigten Pläne zu unterfertigen.<br />
o Vor Baubeginn ist gemäß § 127 Abs. 3a BO vom Bauwerber der Behörde ein<br />
Ziviltechniker oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das einschlägige<br />
Fachgebiet (Prüfingenieur) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom<br />
Prüfingenieur gegenzuzeichnen. Er muss vom Bauwerber und vom Bauführer<br />
verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder<br />
Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist der Behörde vom<br />
Bauwerber unverzüglich anzuzeigen.<br />
o Der Prüfingenieur ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der<br />
Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die<br />
Baulichkeit auch lage- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten<br />
Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen wären unverzüglich der Behörde<br />
anzuzeigen.<br />
o Der Bauführer hat gemäß § 124 Abs. 2 BO den Beginn der Bauführung mindestens<br />
drei Tage vor Baubeginn der MA 22 und dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten<br />
(Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.<br />
o Gemäß § 127 Abs. 2 BO haben auf der Baustelle der Baubewilligungsbescheid<br />
(Kopie), die genehmigten Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden<br />
dürfen und die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen<br />
sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß § 127 Abs. 3 BO<br />
vorgenommenen Überprüfungen aufzuliegen.<br />
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o Der Bauwerber hat gemäß § 127 Abs. 3 BO durch den Prüfingenieur folgende<br />
Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:<br />
- Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. a BO;<br />
- Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. b BO;<br />
- Rohbaubeschau gemäß § 127 Abs. 3 lit. c BO.<br />
In diesem Sinne sind auch Fertigteile während ihrer Herstellung und deren<br />
Zusammenbau überprüfen zu lassen.<br />
o Gemäß § 112 BO in Verbindung mit den näheren Bestimmungen der OIB-Richtlinie<br />
müssen begehbare Bauwerksteile so ausgebildet werden, dass keine Rutsch-, Stolperund<br />
Absturzgefahr entsteht bzw. diese sicher und bequem benützt werden können.<br />
o Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die einschlägigen baurechtlichen<br />
Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Normen), sofern im Bewilligungsbescheid<br />
nicht anders bestimmt, auch dann auf den Bau Anwendung finden, wenn sie im<br />
Bescheid nicht angeführt oder in den Einreichunterlagen anders dargestellt sind. Im<br />
Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Bauordnung für Wien und auf die<br />
Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) verwiesen. Weiters<br />
stellen grundsätzlich die ÖNORMEN den Stand der Technik im Sinne des § 88 Abs.<br />
1 BO dar.<br />
o Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeit von<br />
Tragwerken oder Tragwerksteilen von Bauwerken, welche im Schadensfall hohe<br />
Folgen für Menschenleben oder sehr große soziale oder die Umwelt<br />
beeinträchtigende Folgen verursachen (z.B. Gebäude für lebenswichtige<br />
Infrastruktur, Kraftwerke, Krankenhäuser, Kommunikationseinrichtungen, Bauwerke<br />
mit sozialen Einrichtungen, Bauwerke mit einem Personenfassungsvermögen von<br />
mehr als 1.000 Personen) den Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990 zu genügen<br />
haben (Schadensfolgeklasse CC3 gemäß Anhang B). Solche Projekte sind nach den<br />
Bestimmungen der OIB 1 bereits bei der Planung, Berechnung und Bemessung<br />
durch unabhängige Dritte (Prüfstatiker) zu begleiten.<br />
Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie:<br />
o Für die dynamischen Nachweise wird empfohlen, dass die Gerätschaften neben der<br />
räumlichen Resultierenden auch die graphische und tabellarische Auswertung von<br />
Frequenzanalysen vornehmen kann. Grundsätzlich ist die Auswertung entsprechend<br />
dem System, der Auswertungen der Stadt Wien, MA 29 - Brückenbau und<br />
Grundbau, anzupassen.<br />
Luftfahrtsicherheit:<br />
Bauwerk:<br />
o Nach Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens soll dem<br />
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bestätigung<br />
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darüber vorgelegt werden, dass die Horizontalfläche „D“ – eine Höhe von 275,00m<br />
NN – durch keinen Bauteil des geplanten Vorhabens durchragt wird.<br />
o Hinsichtlich der Gestaltung der Gebäudefronten und der Dachflächen sollen nur<br />
solche Materialien verwendet werden, von welchen keine optischen Störwirkungen<br />
(Blendungen und Reflexionen) auf Luftfahrzeuge und sonstige Luftfahrttreibende<br />
verursacht werden können. Sollten durch die Verwendung bestimmter Materialien<br />
wie Blech, Glas udgl. bzw. durch die Anbringung etwaiger Solaranlagen dennoch<br />
optische Störwirkungen auf Luftfahrttreibende sowie Angestellte der<br />
Flugsicherungsstelle Wien auftreten, so sollen diese Störwirkungen auf Kosten der<br />
Bewilligungswerberin beseitigt werden.<br />
o Die Beheizung bzw. der Betrieb der gegenständlichen Anlage soll so erfolgen, dass<br />
an- und abfliegende Luftfahrzeuge bzw. sonstige Luftfahrttreibende durch das<br />
Auftreten von zB. Rauchausstößen oder sonstigen Emissionen nicht<br />
sichtbeeinträchtigt werden. Sollten dennoch optische Störwirkungen auf<br />
Luftfahrttreibende sowie Angestellte der Flugsicherungsstelle Wien auftreten, so<br />
sollen diese Störwirkungen auf Kosten der Bewilligungswerberin beseitigt werden.<br />
o Bei Verwendung von Baustellenscheinwerfern sollen diese derart errichtet und<br />
betrieben werden, dass eine Blendwirkung auf Luftfahrttreibende unterbleibt.<br />
o Gegenständliche Stellungnahme soll auch im Fall der Weitergabe des Auftrages an<br />
Subunternehmen den beim jeweiligen Subunternehmer Verantwortlichen<br />
nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.<br />
o Es wird weiters darauf hingewiesen, dass im Nahbereich von Flughäfen hinter<br />
landenden und startenden Luftfahrzeugen Wirbelschleppen (wake turbulances)<br />
auftreten, die an Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen Schäden<br />
hervorrufen können. Die gegenständlichen Anlagen sollen daher entsprechend<br />
gesichert werden. Gegen die Flughafen Wien AG können nach der geltenden<br />
Rechtslage diesbezüglich keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.<br />
Baukräne:<br />
o Die gegenständlichen Baukräne sollen einen gelben, orangefarbigen oder rot-weißroten<br />
Anstrich aufweisen. Andernfalls wäre zur Verbesserung der<br />
Tageskennzeichnung jeweils am Ausleger der gegenständlichen Baukräne eine<br />
mindestens 1x1m große, rechteckige, widerstandsfähige, signalorangefarbige oder<br />
rote Plane oder Flagge anzubringen (leuchtorange = RAL-Wert 2005, leuchtrot =<br />
RAL-Wert 3024).<br />
o Sowohl auf den Mastspitzen als auch an den Auslegerarmenden der Turmdrehkräne<br />
als auch auf der Spitze des gegenständlichen Teleskopkranarmes des Mobilkranes<br />
soll jeweils ein Hindernisfeuer (rotes Dauerlicht, Lichtstärke im Erhebungswinkel<br />
von 10° über der Horizontalen durch die Lichtquelle in alle Azimutrichtungen von<br />
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mindestens 50 cd) mit je einer 100% igen Reserve (pro Hindernisfeuer) für den Fall<br />
eines Ausfalles betrieben werden.<br />
o Für die Dauer der Bauarbeiten soll jederzeit die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme<br />
zwischen den Verantwortlichen vor Ort und der Austro Control GmbH gewährleistet<br />
sein. Den Anweisungen der Austro Control GmbH, welche bis zur Einstellung bzw.<br />
Unterbrechung des Betriebes der gegenständlichen Baugeräte udgl. führen können,<br />
soll im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt in jedem Fall<br />
unverzüglich Folge geleistet werden.<br />
o Allenfalls zum Einsatz gelangende Baustellenscheinwerfer sollen derart errichtet und<br />
betrieben werden, dass eine Blendwirkung auf Luftfahrttreibende unterbleibt.<br />
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />
Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung der<br />
schriftlichen Ausfertigung bei der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> im Wege des Amtes der <strong>Wiener</strong><br />
<strong>Landesregierung</strong>, Magistratsabteilung 22, 1200 Wien, Dresdner Straße 45, schriftlich<br />
Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie<br />
sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit 14,30 Euro zu<br />
vergebühren.<br />
Gebühren<br />
Vergebührung der Einreichunterlagen<br />
Gemäß § 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. II Nr.<br />
191/2011, sind für die Einreichunterlagen Gebühren in Höhe von 2.637,20 Euro zu<br />
entrichten.<br />
Gebühren für Eingaben<br />
Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. II Nr.<br />
191/2011, sind folgende Eingaben der Fernwärme Wien GmbH wie folgt zu vergebühren:<br />
Genehmigungsantrag vom 13. Oktober 2010<br />
Urkundenvorlage vom 22. Februar 2011<br />
Urkundenvorlage vom 27. Mai 2011<br />
Gesamt<br />
14,30 Euro<br />
14,30 Euro<br />
14,30 Euro<br />
42,90 Euro<br />
Somit ist eine Gebührenschuld in der Höhe von insgesamt 2.680,10 Euro entstanden. Auch<br />
dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheines innerhalb einer Frist von<br />
zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens an die Stadt Wien einzuzahlen. Widrigenfalls<br />
müsste Mitteilung an das zuständige Finanzamt gemacht werden.<br />
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Der Vorsitzende:<br />
Dr. Michael Häupl<br />
Beilagen 1 bis 111<br />
Ergeht an:<br />
1. Fernwärme Wien GmbH, zu Handen Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte<br />
GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, RSb, mit Parie A (Beilagen 1 bis 111)<br />
und Zahlschein<br />
2. Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk, ZNW<br />
3. Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, ZNW<br />
4. <strong>Wiener</strong> Umweltanwaltschaft, ZNW<br />
5. Magistratsabteilung 45 als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, ZNW<br />
6. Magistratsdirektion – Gruppe Koordination als Vertreterin der Standortgemeinde,<br />
ZNW<br />
Nach Rechtskraft:<br />
7. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
1010 Wien, Stubenbastei 5, per email (z. Hdn. <strong>Umweltbundesamt</strong>)<br />
8. Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, Baumkataster,<br />
mit Beilagen 102 und 103, ZNW<br />
9. Magistratsabteilung 36, ZNW<br />
10. Magistratsabteilung 37, ZNW<br />
11. Magistratsabteilung 63, ZNW<br />
12. Magistratsabteilung 64, ZNW<br />
13. Zum Akt mit Parie B (Beilagen 1 bis 111)<br />
Nach Rechtskraft per E-Mail:<br />
14. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
1010 Wien, Stubenbastei 5, Abt. V/1<br />
(via E-mail an abteilung.51@lebensministerium.at) gemäß § 4 Abs. 4 EZG<br />
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