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Wiener Landesregierung - Umweltbundesamt

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W i e n e r L a n d e s r e g i e r u n g<br />

Fernheizwerk Arsenal<br />

1


W i e n e r L a n d e s r e g i e r u n g<br />

Prz.04990-2011/0001-GGU Wien, 13. Dezember 2011<br />

Fernwärme Wien GmbH DVR: 0000191<br />

Fernheizwerk Arsenal<br />

Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße<br />

Genehmigung nach dem UVP-G 2000<br />

Die <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> hat in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2011 folgenden<br />

Beschluss gefasst:<br />

B e s c h e i d<br />

Auf Grund des von der Fernwärme Wien GmbH, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer,<br />

Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien, gestellten Antrages vom<br />

12. Oktober 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 und vom 27. Mai 2011, auf<br />

Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens<br />

„Fernheizwerk Arsenal“ auf dem Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006<br />

Landstraße, 1030 Wien, gemäß den §§ 3, 5, 17 und 39 iVm. Anhang 1 Z 4 lit. a<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idF<br />

BGBl. I 2009/87, wird wie folgt entschieden:<br />

S p r u c h<br />

I.<br />

Die <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> erteilt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb<br />

des Vorhabens „Fernheizwerk Arsenal“ nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses<br />

Bescheides bildenden Beilagen Nr. 1 bis 111 unter Vorschreibung der unter II. genannten<br />

Auflagen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1, 2 und 4 und dem Anhang 1 Z 4 lit. a<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F.<br />

BGBl. I Nr. 87/2009, in Verbindung mit den jeweils unter I.1. bis I.6. angeführten<br />

Rechtsgrundlagen.<br />

Diese Genehmigung umfasst – in Mitanwendung der nachfolgend genannten<br />

Rechtsgrundlagen –<br />

3


I.1.<br />

die Neuerrichtung eines Fernheizwerkes (thermischen Kraftwerkes) mit einer<br />

Brennstoffwärmeleistung von bis zu 358 MW (zwei voneinander unabhängige<br />

Heißwasserkessel mit einer Leistung von je 179 MW bei Betrieb mit Heizöl EL bzw. je<br />

178 MW bei Betrieb mit Erdgas); ausgenommen die Photovoltaikanlage;<br />

Vom Vorhaben in Anspruch genommene Grundstücke:<br />

Das Fernheizwerk wird auf dem GSt.Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße<br />

errichtet. Zum Vorhaben zählt weiters die Umlegung der sogenannten „Inzersdorfleitung“,<br />

welche die Grundstücke Nr 3382/1 und 3397, beide inneliegend der Liegenschaft EZ 4070,<br />

Grundstück Nr 3382/3, inneliegend der Liegenschaft EZ 4008, sowie Grundstück Nr 3398,<br />

inneliegend der Liegenschaft EZ 4056, jeweils Grundbuch 01006 Landstraße betrifft. Die<br />

bestehende Fernwärmeableitung Richtung Innere Stadt ist (abgesehen von der Einbindung in<br />

das Fernheizwerk) vom Vorhaben nicht betroffen.<br />

Anlagenteile:<br />

Das Fernheizwerk besteht im Wesentlichen aus zwei oberirdischen Baukörpern und einem<br />

unterirdischen Tanklager. Der größere der beiden Baukörper (Kesselhaus) enthält die<br />

Kesselhalle mit den beiden Heißwasserkesseln, die Pumpstation, diverse Werkstätten,<br />

Technikflächen, Lager, Büros, Anlagenleitstände sowie die erforderlichen Personalräume.<br />

An der gesamten Außenfassade dieses Gebäudes werden ab einer Höhe von ca. 7 m<br />

Photovoltaikelemente angebracht. Im kleineren Baukörper befinden sich die Gasregelstation<br />

samt Zählerraum sowie einige Lager- und Nebenräume. Zusätzlich wird ein unterirdisches<br />

Tanklager vorgesehen. Weiters ist die Errichtung von 15 PKW-Stellplätzen geplant.<br />

Das Fernheizwerk wird zwei idente Heißwasserkesselanlagen, bestehend aus je einer<br />

Feuerungsanlage, einem Rohrwandkessel, einer Verbrennungsluftzuführung mit den<br />

Hauptkomponenten Luftvorwärmung, Verbrennungsluftgebläse und Rauchgasrezirkulation,<br />

einem zugeordneten Kamin mit einer Emissionsmessanlage sowie entsprechenden<br />

Nebenanlagen umfassen. Die wichtigsten Nebenanlagen sind:<br />

- Fernwärmeanbindung,<br />

- Zufahrten und Parkplatz,<br />

- Anbindung an das Gasnetz der Wien Energie Gasnetz GmbH.<br />

Zu den Anlagenteilen im Einzelnen:<br />

a) Kesselhaus<br />

Das Kesselhaus - die Abmessungen des vollständig unterkellerten Gebäudes betragen<br />

ca. 77 m x 60 m, die Attikahöhe liegt bei ca. 26,5 m - wird in Stahlbetonbauweise<br />

errichtet. Die gesamte Fassade wird mit einer Photovoltaikanlage versehen werden.<br />

b) Gasregelstation<br />

4


Die Gasregelstation ist ein ebenerdiges, nicht unterkellertes Gebäude im Ausmaß von<br />

ca. 31 m x 10,5 m und einer Höhe von 4,5 m. Dem Gebäude ist ein Flugdach, das über<br />

der Be- und Entladestation des unterirdischen Tanklagers angebracht ist, angeschlossen.<br />

c) Tanklager<br />

Das unterirdische Tanklager besteht aus vier Tankräumen, die jeweils eine Raumhöhe<br />

von ca. 8 m aufweisen, und einer zweigeschossigen Erschließungszone, in der die<br />

Förderpumpen untergebracht sind und die die Verbindung zum Untergeschoss des<br />

Kesselhauses herstellt. Die Tankräume werden als öldichte Wannen ausgeführt. Die<br />

Enttankung der LKW in das Tanklager erfolgt direkt über den Tanklagern unter einem<br />

ca. 38 m x 15,3 m großen Flugdach.<br />

Erzeugungsprozess:<br />

Das Netzwasser wird von der Fernwärme-Pump- und -Verteilstation aus dem<br />

Fernwärmenetz übernommen und den beiden Kesseln mit einer Nutzwärmeleistung von je<br />

170 MW zugeführt.<br />

Pro Kessel kann in Abhängigkeit des Leistungssollwerts eine aufgeheizte Wassermenge<br />

zwischen 1.000 t/h und 2.200 t/h mit einer Temperatur zwischen 150 °C und 170 °C über die<br />

beiden Fernwärmeableitungen in das Verbundnetz eingespeist werden. Je nach Bedarf wird<br />

einer oder werden beide Kessel in Betrieb genommen.<br />

Das Fernheizwerk kann sowohl mit Erdgas als auch mit Heizöl el betrieben werden, wobei<br />

die Brennstoffe separat oder auch in Kombination verfeuert werden können. Heizöl el dient<br />

vorwiegend als Ersatzbrennstoff bei reduzierten Erdgaslieferungen.<br />

Um eine größtmögliche Anlagensicherheit zu gewähren, kommen fehlersichere<br />

Steuerungssysteme (Fail-Safe-Systeme) zum Einsatz, sodass, wenn beim Betrieb der Anlage<br />

Fehler auftreten oder es zu Ausfällen kommt, die Anlage automatisch in einen<br />

betriebssicheren Zustand übergeführt wird.<br />

Abwässer:<br />

a) Kontinuierlich anfallende Abwässer: Beim Betrieb des Fernheizwerkes werden weder<br />

Prozesswässer noch sonstige andere Abwässer kontinuierlich anfallen.<br />

b) Diskontinuierlich anfallende Abwässer: Lediglich bei revisionsbedingten Entleerungen<br />

von Rohrleitungsabschnitten bzw. Aggregaten des Netzwasserkreises und der Pumpund<br />

Verteilerstation werden diskontinuierliche Abwässer anfallen. Diese werden dem<br />

öffentlichen Kanalnetz der Wien Kanal zugeführt.<br />

Weiters fallen Kondensatwässer der Druckluftstationen für die Steuer- und<br />

Zerstäuberluft als weiterer diskontinuierlicher Abwasserstrom an. Auch diese Abwässer<br />

5


werden, nachdem sie über den Mineralölabscheider geführt werden, in das Kanalnetz<br />

der Wien Kanal eingeleitet.<br />

c) Die Sanitärabwässer werden in das bestehende Kanalnetz der Wien Kanal eingeleitet.<br />

d) Oberflächenwässer: Die anfallenden Oberflächenwässer werden gesammelt und dem<br />

Kanalnetz der Wien Kanal zugeführt.<br />

Ableitung der erzeugten Fernwärme:<br />

Die Einbindung der erzeugten Fernwärme in das Verbundnetz der Fernwärme Wien GmbH<br />

erfolgt einerseits über die bestehende Haupttransportleitung Richtung Simmering und<br />

andererseits über die umzulegende Transportleitung Richtung Inzersdorf<br />

(„Inzersdorfleitung“).<br />

Die Haupttransportleitung Richtung Simmering verläuft direkt über das Betriebsgrundstück<br />

des Fernheizwerkes, weshalb dieses nur an die Leitung angeschlossen werden muss.<br />

Die Umlegung der Transportleitung Richtung Inzersdorf ist ab dem Punkt, an dem die<br />

bestehende Trasse verlassen wird, Teil des Vorhabens (siehe Bescheidbeilage Nr. 51 =<br />

Einlage 0215 der Einreichunterlagen).<br />

Gasversorgung:<br />

Die Gasversorgung erfolgt durch die Wien Energie Gasnetz GmbH über eine<br />

Anschlussstelle nördlich der Betriebsanlagengrenze. Die Hauptgaszuleitung außerhalb des<br />

Betriebsgeländes wird mit einem Absperrschieber versehen, der die Schnittstelle zum<br />

gegenständlichen Vorhaben bildet. Auf dem Betriebsgelände des Fernheizwerkes wird eine<br />

motorbetriebene Brand-(Feuer-)Armatur an der Hauptgaszuleitung errichtet, welche sowohl<br />

von der zentralen Warte Spittelau als auch von der Warte vor Ort betätigt werden kann. An<br />

der Zuleitung zum Betriebsgelände wird von Seiten der Wien Energie Gasnetz GmbH<br />

zudem ein Hauptgaszähler installiert.<br />

Stromversorgung:<br />

Die Stromversorgung des Fernheizwerkes erfolgt über 10 kV-Erdkabel, das von der Wien<br />

Energie Stromnetz GmbH vom alten zum neuen Standort verlängert wird. Die Schnittstelle<br />

zum gegenständlichen Vorhaben bildet die 10 kV-Übergabestation der Wien Energie<br />

Stromnetz GmbH am nordwestlichen Gebäudeteil des Kesselhauses.<br />

Bauphase:<br />

Die Bauphase des Fernheizwerkes wird einen Zeitraum von ca. 30 Monaten in Anspruch<br />

nehmen und sich aus den erforderlichen Aushubarbeiten, der Errichtung des Hochbaus und<br />

der Ausrüstung des Fernheizwerks zusammensetzen.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

6


§ 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 77a Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994<br />

(GewO 1994), BGBl. 1994/194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />

I.2. die Errichtung von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von<br />

mehr als 50 kW,<br />

Die gemäß § 8 Abs. 2 und 3 EG-K erforderlichen Bescheidinhalte sind nachstehender<br />

Tabelle zu entnehmen.<br />

Bescheidinhalt nach § 8 Abs. 2 EG-K<br />

Z 1<br />

Z 2<br />

Z 3 Auflage 23<br />

Z 4<br />

Verweis insbesondere auf<br />

Spruchpunkt I.1. (Beschreibung der Anlage)<br />

Erdgas und Heizöl el ; die beiden Kessel weisen<br />

jeweils eine Brennstoffwärmeleistung von 179<br />

MW (Heizöl EL) bzw. 178 MW (Erdgas) auf.<br />

65 m Mündungshöhe des Abgasfanges<br />

(= Schornsteinhöhe)<br />

Z 5 Auflagen 24 bis 26 und 28 bis 35<br />

Z 6 Auflage 30<br />

Z 7 Auflage 164<br />

Z 8 Auflagen 28 und 29<br />

Z 9<br />

Gegenstandslos, da keine Rauchgasreinigungseinrichtungen<br />

vorhanden<br />

Z 10<br />

Keine Maßnahmen erforderlich<br />

Z 11 Auflagen 20 bis 22, 24, 27, 29, 30, 33 bis 35<br />

Bescheidinhalt nach § 8 Abs. 3 EG-K Verweis insbesondere auf<br />

Z 1 Siehe oben zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4-11<br />

Z 2<br />

In relevanter Menge werden von der Anlage<br />

nur jene Schadstoffe emittiert, für die<br />

Emissionsgrenzwerte (siehe oben Z 5)<br />

vorgeschrieben werden.<br />

Z 3<br />

Keine Maßnahmen erforderlich<br />

Z 4 Auflagen 111 bis 113<br />

Z 5<br />

Keine Auflagen erforderlich<br />

Z 6<br />

Keine Auflagen erforderlich<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl.<br />

I Nr. 150/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2010, Emissionsmessverordnung Luft - EMV-L, BGBl.<br />

II Nr. 153/2011 sowie § 48 Abs. 1 lit. e, § 49 und § 50 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG),<br />

BGBl. Nr. 231/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007 in Verbindung mit Anhang 4 Z 1 lit. b der<br />

Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984;<br />

I.3.<br />

die Emission von Treibhausgasen (Kohlenstoffdioxid) für den Standort GSt. Nr.<br />

3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006 Landstraße, 1030 Wien,<br />

7


wobei die Anlageninhaberin verpflichtet wird, gemäß § 18 Emissionszertifikategesetz -<br />

EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, die Emissionszertifikate<br />

in der Höhe der nach § 9 EZG geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes<br />

Kalenderjahr ab 2005 binnen vier Monaten nach Ablauf jeweils dieses Kalenderjahres dem<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben;<br />

Die gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 EZG erforderlichen Bescheidinhalte sind nachstehender<br />

Tabelle zu entnehmen.<br />

Bescheidinhalt nach § 4 Abs. 3 EZG Verweis insbesondere auf<br />

Z 1 Bescheidbeilage Nr. 70<br />

Z 2 Bescheidbeilagen Nr. 4 und Nr. 70<br />

Z 3<br />

Keine Auflagen erforderlich<br />

Z 4<br />

Keine Auflagen erforderlich<br />

Z 5<br />

Spruchpunkt I.3.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 4 Abs. 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit<br />

Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz – EZG), BGBl. I Nr.<br />

46/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />

I.4.<br />

die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen,<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 60 Abs. 1 lit. a und b sowie § 70 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930,<br />

i.d.F. LGBl. Nr. 46/2010;<br />

I.5. die Errichtung und der Betrieb einer örtlich gebundenen Anlage zur Erzeugung<br />

von elektrischer Energie (Photovoltaikanlage),<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005<br />

(WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2010;<br />

I.6.<br />

die Entfernung der nachstehend angeführten und im einen Bescheidbestandteil<br />

bildenden Plan (Beilage Nr. 103) standortlich vermerkten Bäume:<br />

Baum<br />

Nr.:<br />

Art<br />

Stammumfang<br />

/cm<br />

in 1 m Höhe<br />

Entfernung<br />

nach Ziffer<br />

Anzahl der<br />

Ersatzbäume<br />

gem. § 6<br />

Abs. 1 u. 2<br />

1 Birke 121 1+3+4 1<br />

2 Birke 41 1+4 1<br />

3 Fichte 85 1+4 1<br />

4 Birke 56 1+4 1<br />

9 Linde 49 4 4<br />

8


11 Steinweichsel 96 4 7<br />

25 Kanadische Pappel 172 1+4 1<br />

26 Kanadische Pappel 123 1+4 1<br />

27 Kanadische Pappel 72 1+4 1<br />

28 Kanadische Pappel 107 1+4 1<br />

29 Kanadische Pappel 185 1+4 1<br />

30 Kanadische Pappel 202 1+4 1<br />

31 Kanadische Pappel 117 1+4 1<br />

32 Kanadische Pappel 95 1+4 1<br />

33 Kanadische Pappel 93 1+4 1<br />

34 Pyramidenpappel 123 1+4 1<br />

35 Pyramidenpappel 113 1+3+4 1<br />

36 Kanadische Pappel 108 1+4 1<br />

37 Weißpappel 145 1+4 1<br />

38 Pyramidenpappel 171 4 12<br />

39 Pyramidenpappel 149 4 10<br />

40 Pyramidenpappel 186 4 13<br />

41 Pyramidenpappel 136 4 10<br />

42 Pyramidenpappel 182 4 13<br />

43 Pyramidenpappel 153 4 11<br />

44 Pyramidenpappel 124 1+4 1<br />

45 Pyramidenpappel 110 1+4 1<br />

46 Bergahorn 125 4 9<br />

47 Pyramidenpappel 140 1+4 1<br />

48 Weißpappel 151 1+4 1<br />

49 Weißpappel 219 4 15<br />

50 Birke 51 1+4 1<br />

52 Esche 82 4 6<br />

53 Steinweichsel 84 3+4 1<br />

54 Esche 81 4 6<br />

55 Föhre 77 4 6<br />

60 Birke 132 1+4 1<br />

61 Föhre 109 1+3+4 1<br />

62 Birke 96 4 7<br />

63 Fichte 103 1+4 1<br />

64 Traubeneiche 98 1+4 1<br />

65 Traubeneiche 161 1+4 1<br />

109 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E1”<br />

110 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E2”<br />

111 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E3”<br />

112 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E4”<br />

113 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E5”<br />

114 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E6”<br />

115 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E7”<br />

116 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E8”<br />

117 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E9”<br />

118 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E10”<br />

119 Blasenbaum 15 4 Umpflanzung “E11”<br />

Gesamt 157<br />

9


Rechtsgrundlage:<br />

§ 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien – <strong>Wiener</strong><br />

Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001,<br />

unter Vorschreibung der Durchführung folgender Ersatzpflanzungen innerhalb einer<br />

Frist von 36 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides, unter Berücksichtigung der aus<br />

vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeit (Herbst/Frühling), in nachstehend<br />

angeführter Art und nachstehend angeführtem Umfang auf den im Übersichtslageplan<br />

Beilage Nr. 102, S. 58 verzeichneten Standorten:<br />

Zur Baum<br />

Ersatzpfl.<br />

Anzahl:<br />

Baumart:<br />

Nr.: Nr.:<br />

1 E12 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

2 E13 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

3 E14 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

4 E15 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

9 E16-E19 4 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

11 E20-E26 7 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

25 E27 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

26 E28 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

27 E29 1 wahlweise:<br />

Blumenesche (Fraxinus ornus)<br />

Blasenbaum (Koelreuteria paniculata)<br />

28 E30 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

29 E31 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

30 E32 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

31 E33 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

10


32 E34 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

33 E35 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

34 E36 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

35 E37 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

36 E38 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

37 E39 1 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

38 E40-E51 12 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

39 E52-E61 10 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

40 E62-E74 13 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

41 E75-E84 10 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

42 E85-E95 11 Säulenhainbuche (Carpinus betulus ´Fastigiata´)<br />

Mindestpflanzgröße 175/200 cm<br />

Gesamt: 84<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 6 Abs. 1 bis 4 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr.<br />

53/2001, hinsichtlich der Umpflanzungen § 8 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien<br />

Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001.<br />

Es wird eine nicht erfüllbare Ersatzpflanzung im Ausmaß von 73 Bäumen festgestellt.<br />

Rechtsgrundlage:<br />

§ 6 Abs. 5 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, idF LGBl. Nr. 53/2001.<br />

Auflagen<br />

II.<br />

Es werden folgende Auflagen vorgeschrieben:<br />

Baustellenbetrieb<br />

Luftschadstoffe und Staub aus Rauchgasen<br />

1. Auf der Baustelle ist ein aktuelles Verzeichnis aller verwendeten Baumaschinen zu<br />

führen. Die Maschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung<br />

11


zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Für alle<br />

nicht elektrisch betriebenen Baumaschinen ist zu begründen, weshalb<br />

kraftstoffbetriebene Maschinen verwendet werden (in Anlehnung an § 2 Abs. 3 des<br />

Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973). Ebenso ist das<br />

Datum des Inverkehrbringens und die Typengenehmigungsstufe laut MOT-<br />

Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über<br />

Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und<br />

luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und<br />

Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005) jeder kraftstoffbetriebenen Baumaschine<br />

anzugeben. Die Fahrzeuge müssen entsprechend der MOT-V der Stufe IIIA oder<br />

einer emissionsärmeren entsprechen. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen,<br />

falls sich im Zuge der Bauarbeiten Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis<br />

der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die<br />

Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des<br />

Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe<br />

sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.<br />

2. Das unnötige Laufenlassen von kraftstoffbetriebenen Maschinen oder Geräten ist<br />

verboten. Diesbezüglich sind die ArbeitnehmerInnen nachweislich zu informieren.<br />

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch betriebsfremde Personen beim Aufenthalt auf<br />

der Baustelle diese Regelung beachten.<br />

3. Auf der Baustelle ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten.<br />

Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten, die von den Baustellenfahrzeugen<br />

benutzt werden, Schilder mit einer Beschränkung der höchstzulässigen<br />

Geschwindigkeit „30 km/h“ anzubringen.<br />

4. Zur Staubniederhaltung sind für eine Befeuchtung geeignete Vorrichtungen wie<br />

Regner, Schläuche mit Sprühdüsen oder dergleichen, an die Wasserversorgung<br />

angeschlossen zur jederzeitigen Verwendung bereitzuhalten.<br />

5. Der Transport von Materialien, die zur Staubentwicklung neigen, darf nur in<br />

befeuchtetem Zustand bzw. durch Fahrzeuge mit abgedeckter Ladefläche oder in<br />

geschlossenen Gebinden und dergleichen erfolgen.<br />

6. Die Manipulation muss angepasst an das Material so sorgfältig erfolgen, dass<br />

Staubentwicklung und Windverfrachtung vermieden wird (z. B. langsames Ab- bzw.<br />

Beladen, regelmäßiges und ausreichendes Befeuchten, geringe Abwurfhöhen).<br />

7. So oft wie nötig, mindestens 1 Mal täglich, sind staubende und zu Staubbildung<br />

neigende im Freien gelagerte Materialien einer Sprühbefeuchtung an der gesamten<br />

Oberfläche zu unterziehen. Alternativ zur Sprühbefeuchtung können staubende und<br />

zu Staubbildung neigende im Freien gelagerte Materialien so abgedeckt werden, dass<br />

eine Staubverfrachtung vermieden wird (z.B. an Frosttagen).<br />

8. Bei der Einrichtung der Baustelle müssen Lagerungen von Material im Freien,<br />

zusätzlich zu anderen Maßnahmen, in windgeschützten Bereichen erfolgen.<br />

12


9. Durch regelmäßige Befeuchtung und Reinigung aller asphaltierten oder gepflasterten<br />

Bereiche, die nicht als Lagerflächen oder Schütthalden genutzt werden (insbesondere<br />

Fahrwege und Manipulationsbereiche), ist einer Staubbelastung vorzubeugen. An<br />

Frosttagen ist durch geeignete andere Maßnahmen, wie z.B. durch oftmaliges Kehren<br />

mit Solekehrmaschinen oder durch Absaugung, eine Reinigung durchzuführen.<br />

10. Unbefestigte Freiflächen und Fahrbahnen sind (z.B. mittels Wasser-<br />

Sprühfahrzeugen) feucht zu halten, ausgenommen an Frosttagen.<br />

11. Falls es durch die Reifen von Fahrzeugen zu einer Verunreinigung von Fahrwegen<br />

oder von Straßen mit öffentlichem Verkehr kommt, ist an der Ausfahrt von der<br />

Baustelle eine Reifenwaschanlage mit einer genügend langen Abrollstrecke<br />

einzurichten oder eine zumindest wirkungsgleiche technische Einrichtung für jeweils<br />

ein oder zwei LKW-Achsen einzusetzen; jedes die Baustelle verlassende Fahrzeug<br />

ist (ausgenommen bei Frostgefahr) einer solchen Reifenwäsche zu unterziehen.<br />

12. Verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins<br />

Straßennetz mit öffentlichem Verkehr sind nass (ausgenommen bei Frostgefahr),<br />

erforderlichenfalls mehrmals täglich, zu reinigen.<br />

13. Das Baustellenareal, die Fahrwege und Lagerungen einschließlich der Einmündung<br />

in Straßen mit öffentlichem Verkehr sind regelmäßig, mindestens täglich<br />

nachweislich zu überprüfen. Dabei ist darauf zu achten, ob die in den<br />

Einreichunterlagen angegebenen und vorgeschriebenen emissionsmindernden<br />

Vorkehrungen für den Baustellenbetrieb und die damit verbundenen erfolgten<br />

Staubminderungs- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden und eine<br />

Verschmutzung wirksam verhindern, oder ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich<br />

sind. Sind zusätzliche Maßnahmen (wie z.B. mehrmalige Reinigung oder<br />

Befeuchtung, Absaugung von Verunreinigung, Installation eines<br />

Reifenreinigungsrostes, Änderung des Lagerkonzeptes, Verwendung von<br />

Lagerboxen) erforderlich, sind diese unverzüglich durchzuführen.<br />

Netzersatzanlage (Notstromaggregat)<br />

14. Das Aggregat darf nur für den vorgesehenen Probebetrieb maximal einmal im Monat<br />

für maximal 15 min bei mindestens 100 kW Last und bei Netzausfall in Betrieb<br />

genommen werden.<br />

15. Der Motor ist vor dem Probelauf durch Fremdheizung zeitgerecht vorzuwärmen<br />

(kein Kaltstart).<br />

16. Bei Überschreiten der Informationsschwelle bzw. Alarmschwelle gemäß Ozongesetz<br />

oder Überschreitungen der Alarmwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft dürfen<br />

keine Probeläufe durchgeführt werden.<br />

13


17. Die Netzersatzanlage ist gemäß Herstellerangaben, aber mindestens 1 x jährlich, zu<br />

warten, dabei ist ihr Verhalten bezüglich ihrer Emissionen zu überprüfen.<br />

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Über Probebetrieb, Wartung und<br />

Mängelbehebung sind Aufzeichnungen zu führen und zur jederzeitigen Einsicht der<br />

Behördenorgane aufzubewahren.<br />

18. Im Zuge der Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G ist der Nachweis<br />

darüber zu erbringen, dass das Notstromaggregat – insbesondere hinsichtlich der<br />

Emissionen von Luftschadstoffen – dem Stand der Technik entspricht. Der Stand der<br />

Technik ist dann gegeben, wenn das Notstromaggregat den „technischen Grundlagen<br />

für die Beurteilung von Emissionen aus Stationärmotoren“ des BMWA in der zum<br />

Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Fassung entspricht.<br />

Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal<br />

19. Das Fernheizwerk Arsenal darf pro Jahr maximal 7.500 Volllaststunden (Fußnote 1)<br />

mit Erdgas oder 7.200 Volllaststunden mit Erdgas und 200 Volllaststunden mit<br />

Heizöl-Extraleicht mit einem maximalen Schwefelgehalt von 0,1 % gemäß ÖNORM<br />

C1109 (das sind in Summe 7.400 Volllaststunden) betrieben werden. Außerdem darf<br />

bei einer Gaseinschränkung (Fußnote 2) Heizöl-Extraleicht statt Erdgas als<br />

Brennstoff eingesetzt werden.<br />

Fußnote 1: Die Volllaststunden werden durch den Ölverbrauch wie folgt definiert: Pro<br />

Volllaststunde und Kessel werden maximal 15,3 Tonnen Heizöl-Extraleicht mit einem<br />

Heizwert von 41,8 MJ/kg verfeuert. 200 Volllaststunden pro Jahr entsprechen somit 6.120<br />

Tonnen Heizöl-Extraleicht.<br />

Fußnote 2: Eine Gaseinschränkung im Sinne dieses Bescheides liegt dann vor, wenn<br />

nachweislich die vom Regelzonenführer Ost (siehe Energielenkungsgesetz, BGBl. Nr. 545/<br />

1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 2/ 2008) zur Verfügung gestellte Gasmenge nicht der Gasmenge<br />

entspricht, die durch die Fernwärme Wien GmbH angefordert wurde. Eine<br />

Gaseinschränkung liegt weiters vor, wenn zwischen dem Übergabepunkt des Gaslieferanten<br />

und dem Einspeisungspunkt in der Betriebsanlage (somit in der dazwischen liegenden<br />

Gasinfrastruktur) ein technisches Gebrechen auftritt; dies bis zur unverzüglichen Behebung<br />

dieses Gebrechens.<br />

20. Über jede nachweisliche Gaseinschränkung, bei der Heizöl-Extraleicht zum Einsatz<br />

kommt, ist die Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />

21. Über die Betriebszeiten, in denen Heizöl-Extraleicht an Stelle von Erdgas eingesetzt<br />

wird, sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme für Organe der Behörde<br />

jederzeit bereitzuhalten.<br />

22. Der Verbrauch von Heizöl-Extraleicht ist kontinuierlich zu messen. Einmal jährlich<br />

ist dieser Verbrauch im Rahmen der Emissionserklärung der Behörde<br />

bekanntzugeben. Auf Anfrage sind die Verbrauchsdaten von Heizöl-Extraleicht<br />

Organen der Behörde bekanntzugeben.<br />

14


23. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal dürfen folgende Abgasemissionen als<br />

Halbstundenmittelwerte (HMW) und Tagesmittelwerte (TMW), bezogen auf<br />

trockenes Abgas bei Normbedingungen und 3 % Sauerstoff, nicht überschritten<br />

werden:<br />

Betrieb mit Erdgas:<br />

a) Staub: 5 mg/m³<br />

b) Kohlenmonoxid CO: 50 mg/m³<br />

c) Stickoxide NO und NO 2 , angegeben als Stickstoffdioxid NO 2 : 80 mg/m³<br />

Betrieb mit Heizöl-Extraleicht:<br />

a) Staub: 10 mg/m³<br />

b) Kohlenmonoxid CO: 50 mg/m 3<br />

c) Stickoxide NO und NO 2 , angegeben als Stickstoffdioxid NO 2 : 120 mg/m 3<br />

d) Schwefeldioxid SO 2 : 150 mg/m³<br />

24. Im Zuge der Inbetriebnahme der Kessel ist von einem Sachverständigen gemäß § 14<br />

EG-K zu definieren, ab welchem Zeitpunkt bzw. durch welche Betriebsparameter<br />

der stationäre Zustand der Kessel erreicht und definiert ist. Darüber ist ein Gutachten<br />

zu erstellen und der Behörde unverzüglich zu übermitteln.<br />

25. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch im instationären Betrieb (An- und<br />

Abfahren) anzustreben.<br />

26. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal sind folgende Schadstoffe und Betriebsdaten<br />

im Abgas kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen:<br />

a) Kohlenmonoxid (CO)<br />

b) Stickoxide (NO und NO 2 )<br />

c) Sauerstoffgehalt<br />

27. Bei Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal ist der Abgasvolumenstrom entweder<br />

kontinuierlich zu messen oder zu berechnen. Wenn der Abgasvolumenstrom nicht<br />

kontinuierlich gemessen, sondern berechnet wird, ist das Rechenprogramm zur<br />

Ermittlung des Abgasvolumenstromes durch einen Sachverständigen gemäß 14 EG-<br />

K bis zum Ende des Einstellbetriebes nachweislich zu approbieren. Dieser Nachweis<br />

ist dem Anlagenbuch anzuschließen.<br />

28. Nach Beendigung des Einstellbetriebes im Zuge der Inbetriebnahme und der<br />

Definition des stationären Zustandes der Kessel durch den Sachverständigen gemäß<br />

§ 14 EG-K gilt:<br />

Im Falle einer Störung, welche zu Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte führt,<br />

darf für maximal 4 Stunden pro Störfall weiter betrieben werden,<br />

- wenn der 1,2-fache HMW nicht überschritten wird,<br />

- der TMW nicht überschritten wird,<br />

15


- und die Summe aller Überschreitungen durch Störfälle 60 Stunden pro Jahr nicht<br />

übersteigt.<br />

Ansonsten ist der Kessel unverzüglich abzufahren.<br />

Während dieser Zeit des Abfahrens gelten die Bestimmungen für den instationären<br />

Betrieb gemäß EG-K und der LRV-K. Der Kessel darf erst nach Behebung der<br />

Ursache für die Störung wieder in Betrieb genommen werden.<br />

29. Über besondere Vorkommnisse, Betriebsunterbrechungen, Störungen, den Ausfall<br />

von Anlagen(teilen), instationären Betrieb, die getroffenen Maßnahmen usw. sind<br />

Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind 3 Jahre zur jederzeitigen<br />

Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereitzuhalten.<br />

Grenzwertüberschreitungen sind der Behörde unverzüglich zu melden.<br />

30. Die Messstellen müssen eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie<br />

Messung gewährleisten. Die Eignung der Messstellen ist im Rahmen der<br />

Inbetriebsetzung der Anlage durch ein Gutachten eines befugten Sachverständigen<br />

im Sinne des § 14 EG-K mit allen technischen Details darzulegen. Dieses Gutachten<br />

muss spätestens 6 Monate nach dem ersten Anfahren der Kessel (Beginn des<br />

Einstellbetriebes) vorliegen und ist in der Anlage zur Einsichtnahme durch Organe<br />

der Behörde bereitzuhalten.<br />

31. Die Messgeräte und Messsysteme für Abgasinhaltsstoffe müssen den in der EMV-L<br />

genannten einschlägigen Regelwerken entsprechen.<br />

32. Spätestens 6 Monate nach dem ersten Anfahren und sodann in Abständen von 3<br />

Jahren sind die Messgeräte einer Kalibrierung gemäß § 5 EMV-L zu unterziehen.<br />

33. Sämtliche kontinuierlich registrierende Messgeräte sind samt ihrer<br />

Messstellenanordnung, den Auswertegeräten und Datenübertragungseinrichtungen<br />

einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen gemäß § 14 EG-K zu<br />

unterziehen. Die Befunde über diese Abnahmeprüfungen sind spätestens 6 Monate<br />

nach dem ersten Anfahren (Beginn des Einstellbetriebes) zur Einsichtnahme durch<br />

Organe der Behörde im Werksbereich bereitzuhalten.<br />

34. Die Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung<br />

von Abgasinhaltsstoffen, für die Statusanzeige und die Auswerteeinrichtung sind<br />

entsprechend den Angaben der jeweiligen Hersteller durchzuführen. Mindestens<br />

jährlich sind die Mess- und Auswertegeräte für Abgasinhaltsstoffe einer<br />

Funktionskontrolle durch fachkundige Personen nachweislich zu unterziehen.<br />

Bestätigungen sind in der Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der<br />

Behörde aufzubewahren.<br />

35. Alle Gutachten und Nachweise betreffend die Emissionsüberwachung für<br />

Luftschadstoffe sind mindestens drei Jahre im Kraftwerk zur jederzeitigen<br />

Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.<br />

16


Energiewirtschaft:<br />

36. Die eingesetzte Brennstoffmenge und die ins Fernwärmenetz eingespeiste<br />

Fernwärmemenge sind zu messen. Einmal jährlich ist der Behörde im Wege der MA<br />

20 ein Bericht zu übermitteln, in dem die monatlichen Mengen übersichtlich<br />

ausgewiesen werden. Außerdem ist der monatliche Anlagennutzungsgrad zu<br />

dokumentieren.<br />

37. Der Stromeigenverbrauch der Gesamtanlage und der Stromverbrauch der<br />

Netzumwälzpumpen sind zu erfassen und der Behörde im Wege der MA 20 jährlich<br />

auf Monatsbasis zu übermitteln.<br />

38. Der Stromertrag aus der fassadenintegrierten Photovoltaikanlage ist zu<br />

dokumentieren und der Behörde im Wege der MA 20 jährlich auf Monatsbasis zu<br />

übermitteln.<br />

Lichttechnik:<br />

39. Weder in der Bau- noch in der Betriebsphase sind Quecksilberdampf-<br />

Hochdrucklampen zu verwenden.<br />

40. Die Baustellenbeleuchtung sowie die Betriebsbeleuchtung ist jedenfalls so zu<br />

justieren, dass die Vorgaben der RVS 05.06.12 sowie der LiTG-Publikation 12.2<br />

eingehalten werden.<br />

41. In der Betriebsphase ist die Beleuchtung jedenfalls so zu justieren, dass der direkte<br />

Blick von den Grundstücken der Kleingartenanlage „Arsenal“ in die Brenner der<br />

Leuchtmittel der Beleuchtungsanlage nicht möglich ist.<br />

42. Für die Beleuchtung der Freiflächen ist die Verwendung von Kugelleuchten nicht<br />

zulässig.<br />

43. Die verwendeten Photovoltaik-Elemente müssen über eine texturierte Oberfläche<br />

sowie eine Anti-Reflex-Beschichtung am Wafer oder eine technisch gleichwertige<br />

bzw. höherwertigere, dem Stand der Technik entsprechenden Ausstattung zur<br />

Reduktion der gerichteten und diffusen Sonnenreflexionen verfügen.<br />

44. Sichtbare Metallkonstruktionen im Bereich der Photovoltaikanlage sind mattiert<br />

auszuführen.<br />

45. (AN) Die Beleuchtung der Arbeitsplätze hat nach den Regeln der Technik unter<br />

Anwendung der ÖNORM EN 12 464 Teil 1, Ausgabe 1.4.2003, zu erfolgen.<br />

Sicherheitstechnik<br />

17


Explosionsschutz:<br />

46. (AN) Mit dem ersten befeuerten Versuchslauf muss ein Spülprogramm zur<br />

Vermeidung von Verpuffungen beim Zünden der Brenner vorliegen. Dieses ist in der<br />

Anfahrautomatik zu verankern.<br />

Brandschutz:<br />

47. (AN) Brandabschnitte müssen entsprechend der Brandabschnittsdarstellungen, die in<br />

den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen eingetragen sind, mit<br />

Wänden mit einer Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten ausgeführt<br />

sein.<br />

48. (AN) Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen als<br />

Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer Feuerwiderstandsdauer von<br />

zumindest 30 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten Feuerschutztüren und<br />

Feuerschutztore müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C gemäß<br />

der ÖNORM B 3850 (Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und –tore sowie<br />

Pendeltüren) bzw. der ÖNORM B 3852 (Feuerschutzabschlüsse– Hub-, Hubglieder-,<br />

Kipp-, Roll-, Schiebe- sowie Falttüren und –tore) ausgeführt und funktionell erhalten<br />

sein.<br />

49. (AN) Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Plan zu Räumen<br />

mit hoher Brandlast müssen als Feuerschutztüren bzw. Feuerschutztore mit einer<br />

Feuerwiderstandsdauer von zumindest 90 Minuten ausgeführt sein. Die eingebauten<br />

Feuerschutztüren und Feuerschutztore müssen mindestens in der<br />

Feuerwiderstandsklasse EI2 90-C-Sm gemäß der ÖNORM B 3850 ausgeführt und<br />

funktionell erhalten sein.<br />

50. (AN) Feuerschutztüren und Feuerschutztore, die in Offenstellung feststellbar sind,<br />

müssen mit einer Feststelleinrichtung gemäß TRVB B 148 u. TRVB S 151<br />

(Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz) eingerichtet sein, die im<br />

Brandfalle unwirksam wird und die Tür- bzw. Toranlage zuverlässig für den<br />

Schließvorgang freigibt. Die Feststellanlagen müssen anlässlich ihrer<br />

Inbetriebnahme auf ihre einwandfreie Funktion und vorschriftsmäßige Installation<br />

und weiterhin durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal monatlich auf<br />

ihren betriebssicheren Zustand von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />

werden. Die Nachweise über die Prüfungen (z.B. Brandschutzbuch) sind in der<br />

Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

51. (AN) Durchbrüche für Installationen (z.B. Rohrleitungen, Elektroleitungen) in<br />

brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der<br />

Feuerwiderstandsklasse EI 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von<br />

Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) abgeschlossen sein.<br />

18


52. (AN) Als Nachweis über die normgemäße Ausführung (Brandverhalten,<br />

Feuerwiderstandsklasse) der verwendeten Bauprodukte müssen<br />

Klassifizierungsberichte oder Prüfberichte von einer akkreditierten Prüfstelle in<br />

deutscher Sprache zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde in der Anlage<br />

bereitgehalten werden, sofern die Bauprodukte selbst nicht entsprechend<br />

gekennzeichnet sind.<br />

53. (AN) In allen Räumen, ausgenommen einen besonders gekennzeichneten<br />

Aufenthaltsraum für ArbeitnehmerInnen, ist das Rauchen und die Verwendung von<br />

offenen Flammen verboten. Dieses Verbot muss in diesen Räumen und bei den<br />

Eingängen zu diesen Räumen durch Verbotszeichen gemäß ÖNORM Z 1000<br />

(Sicherheitskennfarben und –kennzeichen) deutlich angebracht sein.<br />

54. (AN) Bei den Aufzugs-Ruftastern müssen Hinweiszeichen „Aufzug im Brandfall<br />

nicht benützen“ deutlich angebracht sein.<br />

55. (AN) Technikräume müssen nach ihrem Verwendungszweck an den Zugangstüren<br />

bezeichnet und gegen unbefugten Zutritt gesichert sein.<br />

56. (AN) In Treppenhäusern müssen Bodenbeläge bezüglich ihres Brandverhaltens<br />

mindestens der Klassifizierung A2fl sowie Wand- und Deckenbeläge bezüglich<br />

ihres Brandverhaltens mindestens der Klassifizierung A2-s1,d0 gemäß der<br />

ÖNORM EN 13501-1 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem<br />

Brandverhalten) entsprechen.<br />

Ausgänge und Notausgänge:<br />

57. (AN) Ausgänge und Notausgänge müssen entsprechend der Darstellung in den<br />

Bescheidplänen eingerichtet sein.<br />

58. (AN) Ausgänge und Notausgänge müssen, solange sich Personen in der Anlage<br />

aufhalten, jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte<br />

Durchgangsbreite geöffnet werden können, jederzeit ungehindert benutzbar sein und<br />

dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden.<br />

59. (AN) Ausgänge, Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen durch<br />

deutlich sichtbare Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM Z 1000<br />

(„Sicherheitskennfarben und -kennzeichen“) gekennzeichnet sein. Die deutliche<br />

Sichtbarkeit von Sicherheitszeichen darf nicht beeinträchtigt werden.<br />

60. (AN) Ausgänge und Notausgänge, die auf Flächen mit Kraftfahrzeugverkehr führen,<br />

müssen durch standfeste Einrichtungen (z.B. Randsteine, Poller) unter<br />

Berücksichtigung der Breite des Verkehrsweges gegen das Verparken mit<br />

Kraftfahrzeugen gesichert sein.<br />

61. (AN) Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf von<br />

Fluchtwegen müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden<br />

19


können, in Fluchtrichtung aufschlagen, mindestens 2,0 m hoch sein und dürfen keine<br />

Schwelle haben.<br />

62. Bei zweiflügeligen Drehflügeltüren muss der Gehflügel eine Durchgangsbreite von<br />

mindestens 0,80 m aufweisen.<br />

63. Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf<br />

von Fluchtwegen müssen in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem Fußboden<br />

angebracht sein.<br />

64. (AN) Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im<br />

Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangsverschlüsse gemäß der<br />

ÖNORM EN 179 („Schlösser und Baubeschläge – Notausgangsverschlüsse mit<br />

Drücker oder Stoßplatte“) ausgeführt, gewartet und funktionell erhalten sein.<br />

65. (AN) Alle Türen, die auf Fluchtwegen liegen, sind als Notausgänge gemäß den<br />

Bestimmungen der AStV auszubilden, zu erhalten und zu kennzeichnen.<br />

Verkehrs- und Fluchtwege:<br />

66. (AN) In Treppenhäusern müssen bei jedem Treppenpodest deutlich sichtbare<br />

Sicherheitszeichen gemäß ÖNORM Z 1000 („Sicherheitskennfarben und -<br />

kennzeichen“) mit Kennzeichnung der Fluchtrichtung zum nächsten Ausgang<br />

angebracht sein.<br />

67. Treppenläufe mit mehr als 1,2 Meter Breite müssen mit Handläufen an beiden Seiten<br />

ausgestattet sein. Treppenläufe mit bis zu 1,2 Meter Breite müssen mit Handläufen<br />

an einer Seite ausgestattet sein.<br />

68. (AN) In Treppenhäusern, auf Treppen und auf Treppenpodesten sind Lagerungen<br />

unzulässig.<br />

69. (AN) Geländer von allgemein zugänglichen Verkehrsflächen müssen mindestens<br />

1,10 m hoch, standfest und gemäß der ÖNORM B 5371 („Gebäudetreppen –<br />

Abmessungen“) ausgeführt sein. Geländer müssen mit Fußleisten ausgestattet sein.<br />

70. (AN) Einzelne Stufen im Verlauf von Verkehrswegen müssen farbig gekennzeichnet<br />

sein oder mit Stufenlichtern beleuchtet werden.<br />

Lüftungsanlagen:<br />

71. (AN) Luftleitungen müssen bezüglich ihres Brandverhaltens der Klasse A1 oder A2<br />

gemäß ÖNORM EN 13501-1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu<br />

ihrem Brandverhalten“ entsprechen.<br />

72. (AN) Luftleitungen von Schleusen müssen außerhalb des zugeordneten<br />

Brandabschnittes bis ins Freie der Feuerwiderstandsklasse EI 90 gemäß<br />

20


ÖNORM EN 13501-3 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem<br />

Brandverhalten“ entsprechen und gemäß ÖNORM M 7626 „Luftleitungen mit<br />

brandschutztechnischen Anforderungen“ brandschutztechnisch gleichartig<br />

aufgehängt sein.<br />

73. (AN) An allen Stellen, an denen Luftleitungen brandabschnittsbildende Wände oder<br />

Decken durchstoßen, müssen Brandschutzklappen eingebaut sein (ausgenommen<br />

sind ummantelte Leitungsabschnitte gemäß Plan).<br />

74. (AN) Brandschutzklappen müssen hinsichtlich ihrer Funktions- und Bauweise der<br />

ÖNORM H 6025 „Lüftungstechnische Anlagen - Brandschutzklappen“ entsprechen<br />

und sind gemäß ÖNORM H 6031 „Lüftungstechnische Anlagen - Einbau und<br />

Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen“<br />

einzubauen.<br />

75. (AN) Die Brandschutzklappen müssen der Klassifizierung EI 90 gemäß<br />

ÖNORM H 6025 oder der Klassifizierung K 90 gemäß der vormals gültigen<br />

ÖNORM M 7625 entsprechen.<br />

76. (AN) Die Stellung von Brandschutzklappen muss entweder direkt am Einbauort oder<br />

an einer zentralen Stelle ersichtlich sein. Nicht einsehbare Einbauorte von<br />

Brandschutzklappen (z.B. oberhalb von Zwischendecken) müssen deutlich sichtbar<br />

gekennzeichnet sein.<br />

77. (AN) Feuerschutzabschlüsse in Lüftungsanlagen auf Basis intumeszierender<br />

Materialien sind bei der Durchführung von Luftleitungen bis maximal ø160 mm<br />

brandbeständig (FLI-VE(ho+ve)90 nach ÖNORM H 6027) auszuführen.<br />

78. (AN) Die Lüftungsanlagen müssen anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung auf ihre Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, auf<br />

ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Einhaltung der bescheidgemäß vorgeschriebenen<br />

lüftungstechnischen Auflagen von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />

werden. Im Überprüfungsbefund sind jedenfalls die geprüften Anlagen und die<br />

zugehörigen behördlichen Genehmigungsbescheide anzuführen. Die Befunde sind<br />

vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Brandrauchentlüftung:<br />

79. (AN) Die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />

Wärmeabzugsanlage müssen anlässlich ihrer ersten Inbetriebnahme einer<br />

Abnahmeprüfung durch eine akkreditierte Überwachungsstelle auf ihre<br />

ordnungsgemäße Ausführung und Funktionssicherheit unterzogen werden. Die<br />

Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

80. (AN) Die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />

Wärmeabzugsanlage müssen durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal<br />

21


pro Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, auf ihre<br />

Funktionssicherheit von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden.<br />

Die Überprüfungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der<br />

Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

81. (AN) Für die Brandrauchverdünnungsanlage und die mechanische Rauch- und<br />

Wärmeabzugsanlage sind entsprechend den Vorgaben der TRVB 125 S bzw. der<br />

ÖNORM H 6029 Inspektionen durch eine akkreditierte Überwachungsstelle<br />

durchzuführen. Die Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren und den<br />

Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Erste Löschhilfe:<br />

82. (AN) Als Erste Löschhilfe müssen tragbare Feuerlöscher entsprechend der<br />

Darstellung der Brandschutzpläne leicht erreichbar, gut sichtbar und stets<br />

gebrauchsfähig bereitgehalten sein.<br />

83. (AN) Die tragbaren Feuerlöscher müssen in einer Griffhöhe von höchstens 1,30 m<br />

über dem Fußboden montiert und die Aufstellungsorte mit Sicherheitskennzeichen<br />

gemäß ÖNORM Z 1000 gekennzeichnet sein.<br />

84. (AN) Die tragbaren Feuerlöscher müssen der ÖNORM EN 3 entsprechen und<br />

müssen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von<br />

27 Monaten, von einer fachkundigen Person (zB Löscherwart) auf ihren<br />

ordnungsgemäßen Zustand nachweisbar überprüft sein.<br />

Organisatorischer Brandschutz:<br />

85. (AN) Es müssen ein Brandschutzbeauftragter und mindestens ein Stellvertreter<br />

gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) bestellt<br />

sein. Brandschutzbeauftragte müssen den Besuch eines Kurses für den vorbeugenden<br />

Brandschutz nachweisen können. Weiters müssen sie mit der gesamten<br />

Betriebsanlage und den Sicherheitseinrichtungen vertraut und gegenüber den<br />

Arbeitnehmern in brandschutztechnischen Belangen anordnungsberechtigt sein.<br />

86. (AN) Es ist eine Brandschutzordnung einschließlich der Festlegung des Verhaltens<br />

der Betriebsangehörigen im Brandfall gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien<br />

Vorbeugender Brandschutz) zu erstellen.<br />

87. (AN) Es müssen Brandschutzpläne gemäß TRVB O 121 (Technische Richtlinien<br />

Vorbeugender Brandschutz) ausgearbeitet und beim Feuerwehr-Hauptzugang (zB<br />

Portier, Rezeption, Brandmelderzentrale, BM-Parallelanzeige) bereitgehalten<br />

werden. Die Brandschutzpläne müssen auf aktuellem Stand gehalten sein.<br />

88. (AN) Es sind regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der Brandsicherheit des Betriebes<br />

(Eigenkontrollen) gemäß TRVB O 120 (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />

Brandschutz) nachweislich durchzuführen.<br />

22


89. (AN) Es ist ein Brandschutzbuch gemäß TRVB 119 O (Technische Richtlinien<br />

Vorbeugender Brandschutz) zu führen, in das alle die Brandsicherheit des Betriebes<br />

betreffenden Vorkommnisse einzutragen sind.<br />

Brandmeldeanlage:<br />

90. (AN) Die gesamte Anlage muss durch eine automatische Brandmeldeanlage in<br />

Vollschutzausführung gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ (Technische<br />

Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) überwacht sein.<br />

91. (AN) Die Brandmeldeanlage muss den Bestimmungen der TRVB 123 S<br />

„Brandmeldeanlagen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz)<br />

entsprechen.<br />

92. (AN) Die Brandmeldeanlage muss gemäß den Anschlussbedingungen der Feuerwehr<br />

der Stadt Wien (MA 68) über das jeweils hochwertigste zur Verfügung stehende<br />

Übertragungssystem an die Brandmeldeauswertezentrale der Feuerwehr der Stadt<br />

Wien angeschlossen sein.<br />

93. (AN) Der Brandalarm muss zusätzlich zur Anzeige an der Brandmelderzentrale<br />

optisch und akustisch bei der Zentralwarte angezeigt werden.<br />

94. (AN) Die folgenden Brandfallsteuerungen müssen gemäß<br />

TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />

Brandschutz) ausgeführt und erhalten sein:<br />

o Schließen von brandabschnittsbildenden Abschlüssen (z. B.:<br />

Brandschutztüren und -toren)<br />

o Schließen von motorgesteuerten Brandschutzklappen des der<br />

Melderauslösung zugeordneten Brandabschnittes, ausgenommen thermisch<br />

angesteuerte Brandschutzklappen<br />

o Abschalten von Lüftungsanlagen des der Melderauslösung zugeordneten<br />

Brandabschnittes<br />

o Ansteuerung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage<br />

o Ansteuerung der Frischluft-Nachstromöffnungen<br />

o Ansteuerung von Löschanlagen<br />

o Bewegen von Aufzügen in die Bestimmungshaltestelle bzw. in die<br />

Ersatzbestimmungshaltestelle<br />

o Ansteuerung von Alarmierungseinrichtungen wie Blitzleuchten, Sirenen etc.<br />

o Entriegeln von Sperren im Zuge von Fluchtwegen und/oder<br />

Feuerwehrzugängen<br />

o Das motorische Öffnen des Schiebetores zur Erreichung des Sammelpunktes<br />

im Freien.<br />

95. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen anlässlich ihrer<br />

Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung (Abschlussprüfung, Endüberprüfung)<br />

23


auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand gemäß TRVB S 123<br />

„Brandmeldeanlagen“ und TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische<br />

Richtlinien Vorbeugender Brandschutz) von einer akkreditierten Überwachungsstelle<br />

nachweisbar überprüft werden. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den<br />

Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

96. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen durch<br />

wiederkehrende Prüfungen (Inspektionen) mindestens einmal alle 2 Jahre, längstens<br />

jedoch in Abständen von 27 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen und<br />

betriebssicheren Zustand gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ und<br />

TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />

Brandschutz) von einer akkreditierten Überwachungsstelle nachweisbar überprüft<br />

werden. Die Befunde sind vor Ort aufzubewahren und den Organen der Behörde auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

97. (AN) Die Brandmeldeanlage und die Brandfallsteuerungen müssen durch<br />

wiederkehrende Wartungen mindestens einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in<br />

Abständen von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen und betriebssicheren<br />

Zustand gemäß TRVB 123 S „Brandmeldeanlagen“ und<br />

TRVB S 151 „Brandfallsteuerungen“ (Technische Richtlinien Vorbeugender<br />

Brandschutz) von einer Fachfirma nachweisbar überprüft, gewartet und<br />

erforderlichenfalls instandgesetzt werden. Die Wartungsnachweise sind vor Ort<br />

aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

98. (AN) Die bei Überprüfungen festgestellten Mängel an der Brandmeldeanlage müssen<br />

unverzüglich behoben werden.<br />

Ortsfeste Löschwasserleitungen (Trockene Steigleitungen):<br />

99. (AN) In den beiden Treppenhäusern müssen trockene ortsfeste Löschwasserleitungen<br />

gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen und Wandhydranten - ortsfeste<br />

Löschwasserleitungen“ eingerichtet sein.<br />

100. (AN) Die Einspeisestellen müssen gemäß ÖNORM F 2030 „Kennzeichen für den<br />

Brandschutz“ gekennzeichnet sein.<br />

101. (AN) Die trockenen ortsfesten Löschwasserleitungen müssen vor der ersten<br />

Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen<br />

und Wandhydranten - ortsfeste Löschwasserleitungen“ von einer fachkundigen<br />

Person nachweisbar überprüft werden. Die Überprüfungsbefunde sind<br />

aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

102. (AN) Die trockenen ortsfesten Löschwasserleitungen müssen durch wiederkehrende<br />

Prüfungen gemäß TRVB F 128 „Steigleitungen und Wandhydranten - ortsfeste<br />

Löschwasserleitungen“ mindestens einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in<br />

Abständen von 15 Monaten, von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft<br />

werden. Mindesten alle vier Jahre ist die Steigleitung einer Festigkeits- und<br />

24


Dichtheitsprobe zu unterziehen. Die Überprüfungsbefunde sind aufzubewahren und<br />

den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Automatische Löschanlagen:<br />

103. (AN) Der Ölpumpenraum, die Tank-Innenräume und die unterirdischen Räume für<br />

die Aufstellung der Öltanks sind mit einer Stickstofflöschanlage gemäß TRVB S 152<br />

auszustatten.<br />

104. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist anlässlich ihrer Inbetriebnahme durch eine<br />

Abnahmeprüfung (Abschlussprüfung, Endüberprüfung) auf ihren ordnungsgemäßen<br />

und betriebssicheren Zustand von einer akkreditierten Überwachungsstelle<br />

nachweisbar zu überprüfen. Die Überwachungsberichte sind vor Ort aufzubewahren<br />

und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

105. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist nach Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen<br />

größeren Umfanges von einer hierzu befugten akkreditierten Überwachungsstelle<br />

überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung hat sich auch über sämtliche von der<br />

Löschanlage gesteuerten Einrichtungen (Brandfallsteuerungen) zu erstrecken. Die<br />

Anlage ist mindestens einmal pro Kalenderjahr (mit längstens 15-monatigen<br />

Intervallen) einer Inspektion durch eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle<br />

zu unterziehen. Im Zuge der Überwachung festgestellte Mängel sind umgehend<br />

durch eine Fachfirma beheben zu lassen.<br />

106. (AN) Die Stickstofflöschanlage ist von einem Fachkundigen oder vom<br />

Brandschutzbeauftragten in von der Prüfstelle genannten Abständen einer<br />

periodischen Überprüfung im festgelegten Umfang zu unterziehen. Über die<br />

vorgenannten Überprüfungen, Proben und Wartungs- und auch Adaptierungsarbeiten<br />

sind Aufzeichnungen zu führen, welche geordnet in einem Kontrollbuch zur<br />

Einsichtnahme durch behördliche und Feuerwehrorgane stets in der Betriebsanlage<br />

bereitzuhalten sind.<br />

Heizöllagerung:<br />

107. (AN) Die Befüllung der Lagerbehälter darf nur unter Verwendung des<br />

Gaspendelsystems erfolgen.<br />

108. (AN) Der Abfüllvorgang des Tankwagens ist während der gesamten Dauer zu<br />

überwachen. Während des Abfüllvorganges im Gefahrenbereich um die Abfüllstelle<br />

ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten.<br />

109. (AN) Rohrleitungen sind an den Füllstellen derart zu kennzeichnen, dass das jeweils<br />

abzufüllende Produkt und die zugehörige Gaspendelleitung leicht erkennbar ist.<br />

110. (AN) Auf das Vorhandensein von Überfüllsicherungseinrichtungen ist mittels<br />

deutlich sichtbarem Anschlag beim jeweiligen Füllstutzen hinzuweisen.<br />

25


111. (AN) Zumindest einmal pro Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 15<br />

Monaten, sind Funktionskontrollen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen des<br />

Behälter-Rohrleitungssystems, wie z.B. Füllstandssonden, Lecküberwachungseinrichtungen,<br />

Notausschalter, Schnellschlussventile, etc. von einschlägigen<br />

Fachfirmen durchführen zu lassen. Die entsprechenden Prüfungsergebnisse sind zur<br />

jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde an der Betriebsanlage bereitzuhalten.<br />

112. Der Fußboden jedes Heizöllagerraumes muss im Bereich der Öllagerung<br />

wannenartig und flüssigkeitsdicht sein. Die flüssigkeitsdichte Wanne ist derart<br />

auszubilden, dass die gesamte Lagermenge aufgenommen werden kann.<br />

Gaswarnanlage:<br />

113. (AN) In der Gasregelstation und im Kesselhaus im Bereich der Brenner und<br />

Zündgasstation sind Gassensoren zu installieren. Der Alarm ist an eine ständig<br />

besetzte Leitwarte weiterzuleiten. Vor Ort sind Personen durch optische und<br />

akustische Signaleinrichtungen zu warnen. Die optischen Signaleinrichtungen sind<br />

als im Bereich der Raumtüren angebrachte Warnschilder mit folgenden<br />

aufleuchtenden Texten auszuführen: Innerhalb des Raumes "Raum verlassen" und<br />

außerhalb des Raumes "Raum nicht betreten".<br />

Flächen für die Feuerwehr:<br />

114. Für das Objekt müssen entsprechend der Darstellung im Brandschutzplan<br />

Feuerwehrzufahrten sowie Aufstellungs- und Bewegungsflächen gemäß<br />

TRVB F 134 eingerichtet werden.<br />

115. Die Zufahrten müssen einem Raddruck von 85 kN, Aufstellflächen einer<br />

Bodenpressung von mindestens 80 N/cm² standhalten. Brücken und Hofkellerdecken<br />

müssen der Brückenklasse I (ohne Raupe) gemäß ÖNORM B 4002 entsprechen.<br />

116. Als Sperrsysteme für Absperrungen sind der Einheitsschlüssel WEZ oder<br />

Dreikantverschraubungen (passend für Hydrantenschlüssel) zu verwenden.<br />

117. Feuerwehrzufahrten müssen mit Tafeln gemäß ÖNORM F 2030 auffällig und<br />

dauerhaft beschildert sein und sind durch entsprechende Maßnahmen von jeglicher<br />

Verparkung freizuhalten.<br />

118. Feuerwehrzufahrten sowie Aufstellungs- und Bewegungsflächen sind bei<br />

Schneelage zu räumen. Wenn aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit eine<br />

Unterscheidung von den angrenzenden Flächen nicht möglich ist, sind sie<br />

entsprechend zu kennzeichnen (z.B. durch Begrenzungspfähle).<br />

Errichtung:<br />

Elektro- und Gastechnik<br />

26


119. (AN) Die elektrische Hochspannungsanlage ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383 und<br />

die elektrische Niederspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001 bzw. der noch<br />

verbindlichen Teile der ÖVE-EN 1 zu errichten und zu betreiben.<br />

120. (AN) Vor Inbetriebnahme des Fernheizwerkes sind für die elektrischen Nieder- und<br />

Hochspannungsanlagen, die Blitzschutzanlage sowie für die gastechnischen Anlagen<br />

unter Berücksichtigung der für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen vorläufige interne Wartungs- und Instandhaltungspläne zu<br />

erstellen und mit der zuständigen Fachabteilung des Magistrates (MA 36-B)<br />

abzustimmen. Die endgültigen Wartungspläne sind am Standort zur Einsichtnahme<br />

für behördliche Organe bereitzuhalten.<br />

121. (AN) Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung<br />

einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung von den Akkumulatoren gespeist<br />

selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde gewährleistet. Die<br />

Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Verkehrswegen und<br />

Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten<br />

in den Verkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) sind so zu situieren, dass<br />

diese Wege deutlich erkennbar sind.<br />

122. (AN) Wo es zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung erforderlich ist, sind auf den<br />

Übergläsern durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw.) in<br />

grüner Farbe anzubringen.<br />

123. (AN) Die Sicherheitsbeleuchtung muss in lichttechnischer Hinsicht den<br />

Anforderungen der ÖNORM EN 1838/1999 entsprechen. Die Ergebnisse der vor<br />

Inbetriebnahme durchzuführenden Prüfungen und Messungen der lichttechnischen<br />

Anforderungen sind in Prüfberichten festzuhalten, die auf Bestandsdauer der Anlage<br />

in der zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren<br />

sind.<br />

124. (AN) Für die bauliche Anlage des Fernheizwerkes ist eine Blitzschutzanlage auf der<br />

Basis einer Risikoanalyse gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049 zu errichten.<br />

125. (AN) An einer ständig besetzten Stelle sind die Betriebszustände der<br />

Sicherheitsstromversorgungsanlage (Bereitschaft, Betrieb - Versorgung vom<br />

allgemeinen Netz, Betrieb - Versorgung von der Sicherheitsstromquelle, Störung)<br />

anzuzeigen. Die Anzeige des Anlagenzustandes ist bei Umschaltung auf eine<br />

Sicherheitsstromquelle sowie bei Eintritt einer Störung zusätzlich durch eine<br />

quittierbare akustische Meldung anzuzeigen.<br />

126. (AN) Vor Inbetriebnahme ist zur Beurteilung der explosionsgefährdeten Bereiche<br />

ein Exzonenplan, in welchem die Zonen gemäß ÖVE EN 60079-10 dargestellt sind,<br />

durch einen befugten Fachmann, eine akkreditierte Prüfanstalt bzw. einen befugten<br />

Zivilingenieur erstellen zu lassen.<br />

27


127. (AN) Die elektrischen Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sind<br />

gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-14 auf Grund dieses Zonenplanes einzurichten. Die<br />

elektrischen Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche haben den<br />

Anforderungen der Ex-Schutz-Verordnung 1996 - ExSV 1996 bzw. ATEX und<br />

VEXAT (Bundesgesetzblatt II/309/2004) zu entsprechen.<br />

128. (AN) Die Photovoltaikanlage und die selbsttätig wirksame Freischaltstelle sind nach<br />

den Sicherheitsbestimmungen der ÖVE/ÖNORM E 8001-4-712 zu errichten und zu<br />

betreiben.<br />

129. (AN) Die Gasdruckregelanlage ist nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW<br />

G73 /Teil 1 („Gasdruckregelung“) zu errichten.<br />

Instandhaltung und Dokumentation:<br />

130. (AN) Vor Inbetriebnahme sind Erstprüfungen für die elektrische<br />

Niederspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001, für die elektrische<br />

Hochspannungsanlage gemäß ÖVE/ÖNORM E 8383 sowie die Blitzschutzanlage<br />

durchführen zu lassen. Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der<br />

elektrischen Nieder- bzw. Hochspannungsanlagen sowie der Blitzschutzanlage sind<br />

diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen.<br />

131. (AN) Vor Inbetriebnahme ist die Photovoltaikanlage einer Erstprüfung gemäß<br />

ÖVE/ÖNORM E 8001 zu unterziehen. Weiters sind die Konformitätsnachweise für<br />

Wechselrichter und selbsttätig wirksame Freischaltstelle zu erbringen.<br />

132. (AN) Die Wartung, Instandhaltung und die wiederkehrenden Prüfungen der<br />

elektrischen und gastechnischen Einrichtungen des Kraftwerkes hat entsprechend<br />

den Wartungsrichtlinien der Herstellerfirma und den Anforderungen der<br />

Typenprüfungen zu erfolgen.<br />

133. (AN) Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die<br />

Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal<br />

monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die<br />

den Bedingungen der ÖVE EN 8002/Teil 1 § 7 entsprechen muss, genügt eine<br />

manuelle Überprüfung einmal jährlich. In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die<br />

Batterieanlage der Sicherheitsbeleuchtung durch Unterbrechung der Netzversorgung<br />

des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen.<br />

134. (AN) Das Stromerzeugungsaggregat ist einer Abnahmeüberprüfung am<br />

Aufstellungsort gemäß DIN ISO 8528-6 zu unterziehen. Dabei sind insbesondere die<br />

Anforderungen der DIN ISO 8528-5 entsprechend der gewählten Ausführungsklasse<br />

gemäß DIN ISO 8528-1 zu überprüfen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung und der<br />

Wiederholungsprüfungen sind in Prüfprotokollen schriftlich festzuhalten. Diese<br />

Prüfprotokolle sind an einer zentralen Stelle zur Einsichtnahme durch<br />

Aufsichtsorgane der Behörde aufzubewahren.<br />

28


135. (AN) Vor Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich ist zu prüfen, ob<br />

die Leistung des Stromerzeugungsaggregates noch dem erforderlichen Verbraucherleistungsbedarf<br />

aller angeschlossenen notwendigen Sicherheitseinrichtungen und den<br />

betrieblich wichtigen Verbrauchern entspricht.<br />

136. (AN) Die mechanischen Teile des Stromerzeugungsaggregates sind von einem hiezu<br />

befugten Fachmann in regelmäßigen Abständen gemäß den vom Hersteller<br />

empfohlenen Intervallen zu warten.<br />

137. (AN) Die Ergebnisse der Überprüfungen sowie der Überprüfungsumfang für die<br />

elektrische Niederspannungsanlage, die Hochspannungsanlage, die<br />

Sicherheitsbeleuchtung sowie die Blitzschutzanlage, sind in einem Anlagenbuch<br />

gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu dokumentieren. Das Anlagebuch sowie die<br />

Konformitätserklärungen sind auf Bestandsdauer, die Aufzeichnungen über<br />

Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren<br />

vor Ort zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren.<br />

138. (AN) Die Gasverbrauchseinrichtungen sind entsprechend den internen Wartungsund<br />

Instandhaltungsrichtlinien auf ihren sicherheitstechnischen Zustand und die<br />

Leitungsanlage nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW G59/Teil 1 und<br />

Teil 2 („Überwachung von Erdgasleitungen“) auf ihre zweckentsprechende<br />

Beschaffenheit, Dichtheit und einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Diese<br />

Überprüfungen müssen von einem befugten Fachmann durchgeführt werden.<br />

139. (AN) Die Gasdruckregelanlage ist nach den technischen Bestimmungen der ÖVGW<br />

G78 („Überwachung und Wartung von Gasdruckregelanlagen“) instand zu halten<br />

und zu betreiben.<br />

140. (AN) Die elektrischen Betriebsmittel in den explosionsgefährdeten Bereichen sind<br />

gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-17 zu prüfen und instand zu halten.<br />

ArbeitnehmerInnenschutz<br />

141. (AN) Hinsichtlich des Betriebes der Löschanlage (ausreichend unterwiesenes und<br />

geeignetes Personal, Bedienungsanleitung, Kontrollbuch, dem Betreiber obliegende<br />

Überprüfungen) sind die Bestimmungen der Punkte 9.3 und 9.4 der "TRVB S 152"<br />

einzuhalten bzw. zu beachten.<br />

142. (AN) Nach Auslösung der Löschmittel-Flutung muss sichergestellt sein, dass der<br />

sich im zu flutenden Raum aufbauende Überdruck an Flutungsmittel ohne<br />

Gefährdung für Personen abgeleitet wird (Druckentlastung).<br />

143. (AN) Die Löschanlage muss im Flutungsbereich und im Warnbereich (Näheres<br />

siehe technische Beschreibung) mit einer akustischen und optischen<br />

Alarmeinrichtung zur Warnung der ArbeitnehmerInnen vor austretendem<br />

Löschmittel versehen sein. Das Signal der akustischen Alarmeinrichtung muss<br />

29


eindeutig als solches erkennbar sein. Die optische Signaleinrichtung muss in<br />

auffälliger Weise durch ununterbrochenes Aufleuchten Signal geben.<br />

144. (AN) Die Löschanlage muss mit einer Einrichtung, welche den Beginn der<br />

tatsächlichen Flutung ab erfolgtem Auslösesignal verzögert, ausgerüstet sein.<br />

145. (AN) Die Zeit zwischen dem Ansprechen der Alarmeinrichtungen und dem Beginn<br />

der Flutung (Vorwarnzeit) muss so bemessen sein, dass der gefährdete Bereich von<br />

jeder beliebigen Stelle aus ohne Hast verlassen werden kann. Sie muss in Bereichen<br />

mit Vollflutung mindestens 30 Sekunden, in den unterirdischenTanklagern bzw. in<br />

den Tanks selbst mindestens 60 Sekunden betragen.<br />

146. (AN) Innerhalb jedes zu flutenden Raumes muss bei jeder Ausgangstür ein Schild<br />

mit der Aufschrift „Löschmittelflutung, Raum sofort verlassen, Lebensgefahr“ und<br />

außerhalb jedes zu flutenden Raumes bei jeder Zugangstür ein Schild mit der<br />

Aufschrift „Löschmittelflutung, Raum nicht betreten“ vorgesehen sein. Innerhalb<br />

jedes Raumes im Warnbereich (Näheres siehe technische Beschreibung) muss bei<br />

jeder Ausgangstür ein Schild mit der Aufschrift „Raum verlassen“ und außerhalb<br />

jedes Raumes im Warnbereich (Näheres siehe technische Beschreibung) ein Schild<br />

mit der Aufschrift „Raum nicht betreten“ vorhanden sein. Die Schilder müssen bei<br />

Ansprechen der Alarmeinrichtungen aufleuchten (Warnschilder). Bei Brandalarm<br />

bzw. bei Ansprechen der Alarmeinrichtungen in einem (zu flutenden) Raum und<br />

beim Aufleuchten der Warnschilder bei den Ausgangstüren ist der Raum sofort zu<br />

verlassen, beim Aufleuchten der Warnschilder an den Zugangstüren darf der (zu<br />

flutende) Raum nicht mehr betreten werden.<br />

147. (AN) Die Funktion der optischen und akustischen Warnsignale und der<br />

Warnschilder muss auch bei Netzausfall gewährleistet sein.<br />

148. (AN) Das Ansprechen der Alarmeinrichtungen muss an einer ständig besetzten<br />

Stelle im Betrieb vom Steuerungspunkt der Anlage aus zuverlässig und deutlich<br />

sichtbar angezeigt werden.<br />

149. (AN) Sämtliche Alarm-und Warneinrichtungen sind mindestens einmal jährlich<br />

durch eine befugte Fachfirma auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Nachweise<br />

hierüber sind im Betrieb zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten.<br />

150. (AN) Alle Beschäftigten (auch Fremdpersonal), die Zutritt zum Flutungsbereich<br />

haben, sind über die möglichen Gesundheitsgefahren durch Einwirkung bei<br />

Löschmittel-Flutung sowie über die Alarm-und Warneinrichtungen und das<br />

Verhalten im Brand-bzw. Alarmierungsfall zu unterweisen. Diese Unterweisung<br />

muss vor Aufnahme der Tätigkeit von Beschäftigten im Flutungsbereich sowie in der<br />

Folge mindestens einmal jährlich schriftlich erfolgen. Die Nachweise über die<br />

erfolgten Unterweisungen sind im Betrieb zur behördlichen Einsichtnahme<br />

bereitzuhalten.<br />

30


151. (AN) Müssen im Flutungsbereich Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, die<br />

zur ungewollten Auslösung der Löschanlage führen können, oder die ein Verlassen<br />

des Raumes innerhalb der Vorwarnzeit nicht ermöglichen, muss die Löschanlage<br />

blockiert werden (z. B. bei Feuerarbeiten, Schleif-und Trennarbeiten, Arbeiten in<br />

Doppelböden). Während solcher Arbeiten sind geeignete Mittel zur ersten Löschhilfe<br />

bereitzuhalten.<br />

152. (AN) Die Löschanlage ist während der Dauer der Anwesenheit von Personen in den<br />

Innenräumen der Tankbehälter wirksam gegen eine Auslösung blockiert zu halten.<br />

Mit dem Befahren der Tankinnenräume darf erst dann begonnen werden, wenn die<br />

Löschanlage nachweislich gegen eine Auslösung blockiert wurde, die Aufhebung der<br />

Blockierung darf erst dann erfolgen, wenn alle Personen die Tankinnenräume<br />

nachweislich verlassen haben. Für die Vornahme von Tätigkeiten in den<br />

Tankinnenräumen sind von den hiefür verantwortlichen Personen Freigabescheine zu<br />

erstellen.<br />

153. (AN) Tätigkeiten im Inneren der Tankbehälter dürfen nur so vorgenommen<br />

werden, dass sich jeweils mindestens eine Person außerhalb des zu befahrenden<br />

Tankinnenraumes aufhält, die Sprechverbindung zu den eingefahrenen Personen<br />

besitzt und Hilfe herbeiholen kann, ohne sich dazu selbst entfernen zu müssen.<br />

Während dieser Tätigkeiten müssen alle zur Rettung von eingefahrenen Personen<br />

erforderlichen Einrichtungen vollständig und einsatzbereit vorhanden sein. Die<br />

Einstiegsöffnungen in die Tankinnenräume sind während der Anwesenheit von<br />

Personen im Tankinnenraum geöffnet zu halten. Für eine netzunabhängig wirksame<br />

Sicherheitsbeleuchtung im Tankinnnenraum ist Vorsorge zu treffen.<br />

154. (AN) Gemäß § 17 Abs. 6 Arbeitsstättenverordnung sind sämtliche Türen, die aus<br />

den Lösch- und Warnbereichen führen, als Notausgänge einzurichten. Die Türen der<br />

zu flutenden Räume müssen selbstschließend ausgeführt sein.<br />

155. (AN) In jedem zu flutenden Raum und im Aufstellungsraum der Löschmittel-<br />

Druckbehälter ist im Bereich der Ausgänge und im Fluchtwegsbereich eine<br />

batteriegespeiste Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen, die entweder ständig in Betrieb<br />

steht oder die sich nach Ausfall der Beleuchtung im Raum spätestens nach einer<br />

Sekunde selbsttätig einschaltet und eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde<br />

aufweist.<br />

156. (AN) Löschmittelverlust, Ansteuerung zur Flutung und erfolgte Flutung müssen<br />

überwacht sein und an einer ständig besetzten Stelle (Brandfallsteuerzentrale)<br />

angezeigt werden.<br />

157. (AN) Der jeweils zu flutende Raum sowie die Löschmittelzentrale<br />

(Aufstellungsraum der Löschmittel-Druckbehälter) müssen mit einer automatischen<br />

Brandmeldeanlage versehen sein bzw. an eine bereits in Betrieb stehende<br />

automatische Brandmeldeanlage im Sinne der "TRVB S 123" angeschlossen sein.<br />

Die Löschanlage muss mit der automatischen Brandmeldeanlage gekoppelt sein.<br />

31


158. (AN) Neben einer automatischen Auslösung der Löschanlage muss auch eine<br />

manuelle Auslösung der Anlage möglich sein, die an geeigneter Stelle im Sinne der<br />

"TRVB S 152" anzubringen ist, deutlich gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen ist<br />

und die sich in einem gelben Druckknopfmelder-Gehäuse nicht einrastend<br />

angeordnet befinden muss.<br />

159. (AN) In jedem Flutungsbereich sind Stopptaster anzubringen, mittels derer bei<br />

Ansprechen des Brandalarms die Auslösung (Flutung) unterbunden werden kann.<br />

Diese sind gemäß ÖNORM F 2030 zu kennzeichnen, dürfen nicht einrasten, nur<br />

solange wirksam sein als sie gedrückt gehalten werden und müssen in einem blauen<br />

Druckknopfmelder-Gehäuse untergebracht sein.<br />

160. (AN) Die Löschmittelzentrale muss eine ständig wirksame Be- und Entlüftung<br />

(vom Freien bzw. ins Freie) aufweisen.<br />

161. (AN) Das Wiederbetreten von gefluteten Räumen ist erst dann gestattet, wenn diese<br />

-nach ausreichender Entlüftung direkt ins Freie (Entfernung des Gemisches aus<br />

Löschmittel und Brandgasen) und ausreichender Zufuhr von Frischluft - durch die<br />

Organe der Feuerwehr in Zusammenarbeit mit den zuständigen betrieblichen<br />

Sicherheits- bzw. Brandschutzorganen freigegeben werden.<br />

162. (AN) An repräsentativen Stellen im Hallengebäude ist die Sauerstoffkonzentration<br />

in der Atemluft durch ein geeignetes Messgerät kontiniuerlich zu messen. Bei<br />

Unterschreitung einer Sauerstoffkonzentration von 19 Vol-% sind die<br />

Deckenlüftungsklappen der Halle automatisch zu öffnen, bei Unterschreitung des<br />

Grenzwertes von 17 Vol-% Sauerstoff in der Atemluft ist durch geeignete<br />

Signalisierung die Räumung des Hallengebäudes zu veranlassen (z. B. durch<br />

Aktivieren des Räumungssignales).<br />

163. (AN) Tätigkeiten an absturzgefährdeten Teilen des Gebäudes dürfen nur unter<br />

Verwendung von geeigneten Sicherungseinrichtungen und persönlicher<br />

Schutzausrüstung ausgeführt werden. Darüber sind alle mit solchen Arbeiten<br />

beschäftigten Personen vor Durchführung dieser Tätigkeiten nachweislich zu<br />

unterweisen.<br />

Bautechnik<br />

164. Im Zuge der Fertigstellungsanzeige nach § 20 Abs. 1 UVP-G 2000 ist gemäß § 128<br />

Abs. 1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in<br />

(einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in<br />

(einem/r Grundmiteigentümer/in) eine Anzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen<br />

anzuschließen sind:<br />

o eine Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den<br />

Bauvorschriften entsprechende Bauführung<br />

einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze<br />

sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind<br />

32


und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens<br />

eingehalten wurden;<br />

o wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der<br />

hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung<br />

entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von<br />

ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/ in unterfertigt sein muss;<br />

o die vom Prüfingenieur aufgenommenen Überprüfungsbefunde;<br />

o ein positives Gutachten über den Kanal;<br />

o positive Gutachten über die Funktionsfähigkeit der sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen, und zwar:<br />

Brandmeldeanlage/TUS-Anschluss<br />

Brandfallsteuerung<br />

Trockensteigleitung<br />

mechanische Brandrauchentlüftung<br />

Brandrauchabsauganlage,<br />

o ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des<br />

Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig<br />

ausgeführt wurde.<br />

Auf die Vorlage der übrigen in § 128 Abs. 2 BO genannten Unterlagen wird gemäß §<br />

128 Abs. 3 BO verzichtet.<br />

165. Auslöseeinrichtungen von Brandrauchentlüftungen in Treppenhäusern (Fenster<br />

bzw. Rauchklappe) sind nach der TRVB S 111 deutlich lesbar und dauerhaft als<br />

solche zu kennzeichnen. Auslöseeinrichtungen müssen leicht zugänglich und<br />

jederzeit funktionsfähig sein.<br />

166. Die Hauskanalanlage ist nach den Bestimmungen der ÖNORMEN EN 12050, EN<br />

12056 und B 2501, B 2503, EN 1610 und EN 752 auszuführen. Vor Herstellung der<br />

Einmündung der Hauskanalanlage in den öffentlichen Kanal ist vom Bauwerber<br />

(oder dem von ihm bestellten Planverfasser oder Bauführer) das Einvernehmen mit<br />

Wien Kanal (Modecenterstraße 14, 1030 Wien) herzustellen.<br />

Allgemeine Richtlinien:<br />

Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />

167. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />

ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />

geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />

Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen<br />

sowie den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29<br />

vorzulegen.<br />

168. Die Einhaltung sämtlicher im Einreichprojekt erarbeiteten und dargelegten<br />

Herstellungs- und Ausführungsmaßnahmen der geotechnischen Maßnahmen ist zu<br />

überwachen, zu dokumentieren (Herstellungs- und Messprotokolle,<br />

33


Bodenaufnahmen etc.) und der Behörde im Wege der MA 29 schriftlich zur Kenntnis<br />

zu bringen.<br />

169. Neben den einschlägigen ÖNORMEN sind die europäischen Normen - unter<br />

anderem EURO-CODE 7, Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik,<br />

Teil 1 Allgemeine Regeln (ÖN EN 1997-1 und ÖN B 1997-1-1) – einzuhalten.<br />

170. Anhand der vorliegenden Untergrundaufschlüsse und der geologisch-geotechnischen<br />

Unterlagen sind innerhalb der voraussichtlichen Bandbreite der Untergrundschichten<br />

und Grundwasserverhältnisse Szenarien des worst-case für die grundbautechnischen<br />

Bau- und Bauhilfsmaßnahmen geotechnisch und vermessungstechnisch zu<br />

entwickeln sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzubereiten. Die dazu<br />

notwendigen technischen Behelfe sind so auf den jeweiligen Bauabschnitten<br />

vorzuhalten, dass ein zeitgerechter Einsatz gewährleistet ist.<br />

Sachverständiger:<br />

171. Für die grundbautechnischen Arbeiten und während der Dauer sämtlicher<br />

Gründungsarbeiten, speziell solcher, die in das Grundwasser tauchen, ist für die<br />

betreffenden Maßnahmen ein bodenmechanischer Sachverständiger mit<br />

einschlägiger Berufserfahrung zu bestellen und der Behörde im Wege der MA 29<br />

namhaft zu machen.<br />

172. Dieser hat die grundbautechnischen Vorgaben (z.B. statischen Berechnungen) und<br />

Unterlagen in Bezug auf die gründungstechnischen und geotechnischen Auflagen zu<br />

prüfen und die vorgeschriebenen Messungen (wie Verdichtungsmessungen,<br />

Schwingungs- und Verformungsmessungen) auf Plausibilität zu prüfen.<br />

Erforderliche Maßnahmen vor Baubeginn<br />

Vermeidung unzulässiger Setzungen:<br />

173. Es sind alle bautechnischen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den im<br />

Einflussbereich (spez. dynamischer Auswirkungen) befindlichen Objekte und<br />

Nebenanlagen hintan zu halten.<br />

174. Alle Baumaßnahmen sind - unbeschadet eventuell strengerer Werte gemäß der<br />

nachfolgenden Auflage - so auszulegen, dass der höchstzulässige Wert der Neigung<br />

einer Setzungsmulde 1/500 nicht überschreitet. Dieser Wert gilt jedoch nicht bei<br />

unbebauten Grundstücken; als unbebaut gilt ein Grundstück, wenn weder ein<br />

oberirdisches noch ein unterirdisches Objekt vorhanden ist und keine setzungsgefährdeten<br />

Einbauten vorliegen.<br />

175. Gebäude im Einflussbereich der zu errichtenden Anlagenobjekte sind spätestens 8<br />

Wochen vor Beginn der Bau- und Bauhilfsmaßnahmen in den jeweiligen<br />

Baubereichen auf ihre Verträglichkeit gegenüber zu erwartenden Formänderungen<br />

des Bodens zu untersuchen bzw. berechnen zu lassen.<br />

34


176. Die maximal zulässige Formänderung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen<br />

Bestand des Objektes prognostiziert zu werden.<br />

177. Das Ergebnis der Untersuchung bzw. Berechnung ist vor Baubeginn der Behörde im<br />

Wege der MA 29 vorzulegen. Die zulässigen Formänderungswerte sind als Winkel<br />

zwischen der Tangente an die Formänderungsfläche und der Horizontalebene<br />

anzugeben.<br />

178. Zwecks Feststellung der Formänderungsfläche sind an den relevanten Bauteilen der<br />

einzelnen Gebäude Messpunkte anzubringen. Die Anordnung der Messpunkte hat<br />

unter Anordnung eines befugten Bausachverständigen zu erfolgen.<br />

179. Der Abstand zwischen den einzelnen Messpunkten soll jedenfalls senkrecht zur<br />

Achse 10 m nicht überschreiten; bei vertikalen Traggliedern (z.B. Stützen, Säulen,...)<br />

mit einem Abstand von mehr als 10 m kann dieser Wert auf den Stützenabstand<br />

erhöht werden.<br />

180. Neben den maßgeblichen Objekten hat dieses Präzisionsnivellement auch<br />

mindestens zwei Profile, orthogonal zueinander, zu enthalten.<br />

181. Zur Kontrolle der Setzungen auf Fremdgrundstücken sind vor Baubeginn zwei<br />

unabhängige Präzisionsnivellements an allen Nachbarobjekten durchzuführen,<br />

welche innerhalb der berechneten Setzungsmulde liegen. Die Folgemessungen sind<br />

entsprechend dem Baufortschritt in den setzungsrelevanten Bereichen zu<br />

kontrollieren. Die geodätischen Messungen sind solange vorzunehmen, bis ein<br />

Abklingen des Setzungsverhaltens vorliegt.<br />

182. In gleicher Weise sind die Anlagenobjekte geodätisch zu überwachen. Es sind daher<br />

schon rechtzeitig (vor Lastaufbringung) Setzungspunkte zu setzen. Eine<br />

Setzungsberechnung wird für das Maschinen- und Kesselhaus bedungen.<br />

183. Bei Erreichen von 70% des zulässigen Grenzwertes (laut Berechnung bzw.<br />

Abschätzung) ist am entsprechenden Objekt die Arbeit einzustellen und die Behörde<br />

im Wege der MA 29 davon zu verständigen.<br />

184. Nach Abschluss des Gesamtbauvorhabens sind diese geodätischen Messungen in<br />

Form einer übersichtlichen Dokumentation samt Plänen als Teil des<br />

Abschlußberichtes der Behörde im Wege der MA 29 schriftlich zu übermitteln.<br />

Grundwasserbeobachtung:<br />

185. Die Grundwasserstände sind während der Baudurchführung der<br />

Wasserhaltungsmassnahmen und ihres Betriebes entsprechend dem Projektfortschritt<br />

zu beobachten. Die dafür erforderlichen Pegel sind auf die Dauer der Bauzeit<br />

freizuhalten bzw. abzuschranken und im funktionstüchtigen Zustand zu erhalten.<br />

35


186. Bei Bauende ist ein Abschlußbericht über die temporären Grundwasserhaltungen<br />

und den Grundwasserausgleich unter Beilage eines Lageplans mit allen Ausgleichsund<br />

Messanlagen, den diesbezüglichen Detailplänen, aller Herstellungs- und<br />

Abnahmeprotokolle, sowie den Ergebnissen der Grundwasserstandsbeobachtungen<br />

zu erstellen und der Behörde im Wege der MA 29 zu übergeben.<br />

187. Der Erfolg der Wasserhaltungsmaßnahmen ist vor Inangriffnahme der unter dem<br />

Grundwasserspiegel liegenden Aushubziele durch Grundwasserstandsbeobachtungen<br />

(Pegelmessungen) nachzuweisen.<br />

Erforderliche Maßnahmen während des Baus:<br />

188. Vor Beginn von Bauausführungen des Tief- und Spezialtiefbaues ist grundsätzlich<br />

ein technischer Bericht zwei Wochen vor der jeweiligen Maßnahme mit den<br />

geotechnischen Annahmen, den statischen Berechnungen, den gerätetechnischen<br />

Parametern, dem Bauablauf der Bauausführung, den Qualitätssicherungsmaßnahmen,<br />

den Prüf- bzw. Nachweisverfahren der Behörde im Wege der MA 29 vorzulegen<br />

(siehe auch allgemeine Richtlinien).<br />

Bodenaushub:<br />

189. Der Aushub der offenen Baugruben hat derart zu erfolgen, dass das Lösen und<br />

Fördern des Untergrundmaterials nicht zu einer Verschlechterung der<br />

bodenphysikalischen Eigenschaften des Aushubplanums und Gründungsplanums<br />

oder einer Stützböschung bzw. Böschungssicherung führt.<br />

190. Während der Aushubarbeiten für die Baugruben unter dem Niveau des<br />

Grundwassers sind kontinuierliche Beobachtungen der Baugrubenwände auf<br />

Maßgenauigkeit und Durchlässigkeit durchzuführen.<br />

191. Vor Aushubbeginn ist ein Konzept zu erarbeiten, in welcher Art denkbare kritische<br />

Aushubphasen beherrscht werden können, und der Behörde im Wege der MA 29<br />

vorzulegen. Die dabei erforderlichen Materialien sind abrufbereit und zugriffsgünstig<br />

zu lagern.<br />

192. Jedes Gründungsplanum ist einer Abnahme zu unterziehen. Die jeweilig örtlich<br />

angetroffenen Baugrundverhältnisse sind mit den aus vorlaufenden Aufschlüssen<br />

vorgefundenen Bodenverhältnissen und den Projektierungsannahmen (Bodenart,<br />

Schichtabfolge, Einbindung, zugehörigen Berechnungsansätzen etc.) zu vergleichen.<br />

193. Ist die erforderliche Einbindungstiefe in tragfähige Bodenschichten nicht gegeben<br />

bzw. steht das planmäßige Gründungsplanum nicht in erforderlicher Güte an, so ist<br />

unverzüglich der ASV für Geotechnik zu verständigen und die hierfür vorgesehenen<br />

Zusatzmaßnahmen mitzuteilen. Bei wesentlichen geotechnischen Abänderungen<br />

gegenüber den Projektierungsannahmen ist umgehend der ASV für Geotechnik zu<br />

verständigen.<br />

36


194. Das Bodenaushubmaterial ist im Fall von dessen Verwendung vor Ort (z.B. als<br />

Hinterfüllung, Geländeanpassung etc.) auf seine bodenmechanische<br />

Zusammensetzung zu prüfen. Ziel ist, das Aushubmaterial so zusammen zu setzen,<br />

dass eine optimale Verdichtung ermöglicht wird (wie: Sieblinie, Wassergehalt etc.).<br />

Gegebenenfalls ist mit geeigneten Methoden das Aushubmaterial zu verbessern und<br />

in einem Versuchsfeld nachzuweisen.<br />

195. Neben den geotechnischen Eigenschaften des Bodenaushubes sind auch die<br />

abfallrechtlichen Eigenschaften (wie BAWP 2011) und die bodenchemischen<br />

Eigenschaften (wie bodenchemische Analysen) vorzunehmen. Die Einbauart,<br />

Zusammensetzung und Unbedenklichkeit des Bodenaushubmaterials ist vor Einbau<br />

der Behörde im Wege der MA 29 nachzuweisen.<br />

Allgemeine Punkte<br />

Erfassung der Daten:<br />

196. Grundsätzlich sind sämtliche verlangten maschinentechnischen und geometrischen<br />

Messdaten im Baubüro vorzuhalten. Diese Daten sind – auf Verlangen – dem ASV für<br />

Geotechnik zur Einsicht vorzulegen. Darüber hinaus sind die geotechnisch relevanten<br />

Messdaten aufzuzeichnen und auf geeigneten Speichermedien bis zur Inbetriebnahme<br />

des Speichers zu verwalten und anschließend dem geotechnischen Abschlussbericht<br />

beizulegen.<br />

197. Die Aufbereitung der geometrischen, geologischen und geodätischen Daten und<br />

Messungen hat so zu erfolgen, dass zu jeder Zeit die aktuelle Lage numerisch und<br />

grafisch abrufbar ist.<br />

Vermessung:<br />

198. Die Genauigkeit der Vermessungssysteme muss gewährleisten, dass die angegebenen<br />

zulässigen Abweichungen der Ist-Lage von der Soll-Lage unter Berücksichtigung aller<br />

anderen Ungenauigkeitsfaktoren beurteilt werden kann.<br />

199. Für den Fall von unplausiblen Messergebnissen oder Ausfall des Systems muss in<br />

der Weise Vorsorge getroffen werden, dass die fehlerhaften bzw. fehlenden Messwerte<br />

durch manuelle Messung ermittelt und dem Rechner eingegeben werden können.<br />

Hiefür sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.<br />

Schwingungsmessungen:<br />

200. Der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Schwinggeschwindigkeiten ist für<br />

dynamische Bauvorgänge grundsätzlich kontinuierlich zu führen, registrieren und<br />

auszuwerten. Die Messkette hat den gültigen Normen zu entsprechen und ist so<br />

zusammenzustellen, dass der Schwingweg, die Schwinggeschwindigkeit und die<br />

Schwingbeschleunigung gemessen werden kann.<br />

37


201. Die Festlegung der Schwinggeschwindigkeitsmesspunkte sind planlich darzustellen<br />

und der Behörde im Wege der MA 29 vorzulegen.<br />

202. Denkmalgeschützte oder schwingungsempfindliche Objekte sind während<br />

dynamischer Bauvorgänge Schwinggeschwindigkeitsmessungen/dynamischen<br />

Messungen zu unterziehen (wie allenfalls Busgarage, Öltank Wien-Energie).<br />

Alarmplan:<br />

203. Für Sofortmaßnahmen und für Notfallmaßnahmen im Zuge der grundbautechnischen<br />

Arbeiten ist vom Auftragnehmer im jeweiligen Teil des technischen Berichtes<br />

anzugeben, welche Einrichtungen und Materialien vorgehalten werden.<br />

Störfallkatalog (Größere Setzungen, Böschungsbruch, Stromausfall etc.):<br />

204. Für Sofortmaßnahmen und für Notfallmaßnahmen im Zuge der grundbautechnischen<br />

Arbeiten ist ein Störfallkatalog – als Beilage für den technischen Bericht -<br />

auszuarbeiten, der mögliche Störfälle (größere Setzungen, Böschungsbruch,<br />

Stromausfall etc.) und die entsprechenden Gegenmaßnahmen beschreibt.<br />

Änderungen der Bauausführung:<br />

205. Bei Änderung des vorliegenden geplanten geotechnischen Konzeptes ist der ASV für<br />

Geotechnik umgehend zu verständigen. Dabei ist der Grund der Änderung mitzuteilen<br />

und eine mögliche Änderungsausführung vorzuschlagen.<br />

Geotechnische Messungen<br />

Messtechnische Kontrolle:<br />

206. Die Bauteile der Neubaumaßnahme Fernheizwerk Arsenal als auch allfälliger im<br />

Einflussbereich liegender Baubestand und Einbautenbestand sind in allen Bauphasen<br />

hinsichtlich vertikaler und horizontaler Formänderung ausreichend zu beobachten und<br />

mit den Ergebnissen der erdstatischen Berechnungen bzw. den Beweissicherungen des<br />

Bestandes zu vergleichen. Zusätzlich sind an einzelnen Querschnitten sowie an<br />

speziellen Bauwerksteilen wie Widerlager, Steifen etc. die auftretenden Belastungen<br />

bzw. Reaktionen messtechnisch zu kontrollieren.<br />

207. Ausgewählte Bauteile im Umfeld der Neubaumaßnahme sind in allen Bauphasen<br />

hinsichtlich vertikaler und horizontaler Formänderung ausreichend zu beobachten und<br />

mit den Ergebnissen der Beweissicherungen des Bestandes zu vergleichen.<br />

208. Sämtliche Nullmessungen sind dabei grundsätzlich frühestmöglich, jedenfalls aber<br />

noch vor Beginn der Baugrubenaushübe bzw. allfälliger Wasserhaltungsmaßnahmen,<br />

durchzuführen.<br />

38


209. Die Folgemessungen haben dem Bauablauf entsprechend alle Lastzustände zu<br />

erfassen und sind danach periodisch über den Zeitraum der Bauwerkserrichtung hinaus<br />

vorzunehmen.<br />

210. Des Weiteren sind während der Verwendung von dynamischen Bauweisen auch die<br />

in Objekte und Baubestände eingetragenen Erschütterungen bzw.<br />

Schwinggeschwindigkeiten möglichst kontinuierlich – entsprechend Baufortschritt -<br />

zu messen und entsprechend zu dokumentieren (Qualitätsstandard der MA 29).<br />

211. Die Art und der minimale Umfang dieser Messungen sind im Detail für die einzelnen<br />

Bereiche festzulegen. Die Ergebnisse sämtlicher dieser Messungen sind umgehend<br />

auszuwerten, laufend in übersichtlicher Form zu dokumentieren (graphisch) und eine<br />

Kopie (Graphik und EDV-Datenträger) ist der Behörde im Wege der MA 29 zu<br />

übermitteln.<br />

212. Über die Messungen ist ein Abschlussbericht mit sämtlichen Auswertungen zu<br />

verfassen und der Behörde im Wege der MA 29 zu übergeben.<br />

Geotechnische Dokumentation<br />

Schichtenabwicklung bei den Kollektoren und Baugruben:<br />

213. Die Baugrundaufzeichnungen der Baugruben sowie Überprüfungsprotokolle der<br />

Spezialtiefbaumaßnahmen sind zur Einsichtnahme evident zu halten, eine Kopie<br />

sämtlicher Bodendokumentationen ist dem ASV für Geotechnik laufend zu<br />

übermitteln.<br />

214. Das angetroffene Material ist gemäß EN ISO 14688-1 und EN ISO 14688-2 zu<br />

klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke darzustellen.<br />

Geologisch geotechnische Lagepläne und Schnitte:<br />

215. Für die einzelnen Bauteile sind geologische, geotechnische, hydrogeologische<br />

Längenschnitte und Lagepläne in einem einheitlichen Maßstab und Überhöhung zu<br />

verfassen und diese der Behörde im Wege der MA 29 zur Archivierung (Druck- und<br />

CD-Version) zu übergeben. Dabei ist das angetroffene Material gemäß EN ISO<br />

14688-1 und EN ISO 14688-2 zu klassifizieren und nach Lage und Schichtstärke<br />

darzustellen.<br />

Geotechnischer Abschlussbericht:<br />

216. Die – entsprechend des Arbeitsfortschritts – erstellten, freigegebenen geotechnischen<br />

Teilberichte für die Baumaßnahmen sowie sämtliche erstellte Protokolle,<br />

Messauswertungen und Dokumentationen, gegebenenfalls Sondermaßnahmen und<br />

Dokumentationen von außergewöhnlichen Ereignissen bilden zusammen den<br />

geotechnischen Abschlussbericht (Druck- und CD-Version). Dieser ist bis spätestens<br />

Ende des Probebetriebes der Behörde im Wege der MA 29 zu übermitteln.<br />

39


Wasser/ Abwasser<br />

217. Für einen Bemessungsregen ÖKOSTRA Raster 74 mit 181,1 l/s.ha ist unabhängig<br />

von der Wahl des Einleitepunktes die Einleitungsmenge auf 75 l/s zu drosseln.<br />

Wasser/ Wasserbautechnik/Gewässerschutz<br />

218. Schlammfang und Mineralölabscheider sind nach ihrer baulichen Herstellung durch<br />

eine befugte Fachperson oder Fachinstitution (z.B. öffentliche Prüfanstalt,<br />

Zivilingenieur, Fachfirma, etc.) gemäß der ÖNORM EN 1610 vom September 1997<br />

(Punkt 13) in Verbindung mit ÖNORM B2503 vom 1. 10. 2003 (Punkt 6) auf ihren<br />

flüssigkeitsdichten Zustand prüfen zu lassen. Bei Einlaufrigolen und – schächten<br />

sowie Mineralölabscheidern, Schlammfängen und Sammelbecken sind Standprobenim<br />

Sinn der ÖNORM B2503 vom 1. 10. 2003 durchzuführen. In der Folge sind<br />

erstmals längstens 15 Jahre nach der Herstellung, sodann längstens alle 15 Jahre<br />

wiederkehrende Überprüfungen in gleicher Weise durchzuführen.<br />

219. Im Bereich der Enttankungstelle sind Ölbindemittel mit einem Bindungsvermögen<br />

für mindestens 100 l brennbare Flüssigkeiten leicht erreichbar und gebrauchsfähig<br />

bereitzuhalten. Bereits in Verwendung gewesene Ölbindemittel sind gemäß den<br />

Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung zu<br />

entsorgen.<br />

Abfälle<br />

220. Für die im Abfallwirtschaftskonzept Bauphase angeführte Fachperson der<br />

Abfallwirtschaft ist auch eine StellvertreterIN zu bestellen, welche die Fachperson im<br />

Urlaub und im Krankheitsfalle vertreten kann. Die Fachperson für Abfallwirtschaft<br />

und die StellvertreterIN ist mit Name, Anschrift und Telefonnummer der Behörde im<br />

Wege der MA 22 – Bereich Abfall- und Ressourcenmanagement spätestens eine<br />

Woche vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen. Ein Wechsel der Fachperson<br />

oder der StellvertreterIN ist innerhalb von 48 Stunden der Behörde im Wege der MA<br />

22 – Bereich Abfall- und Ressourcenmanagement per Email oder Fax zu melden. Die<br />

Fachperson für Abfallwirtschaft hat Kenntnisse über die Art, die Qualität und das<br />

Gefährdungspotenzial der im Rahmen des Vorhabens anfallenden und eingesetzten<br />

Abfälle sowie über die bodenchemische Erkundung des beim Bauvorhaben<br />

anfallenden Aushubmaterials aufzuweisen. Die Fachperson hat sicherzustellen, dass<br />

das Aushubmaterial entsprechend der bodenchemischen Vorerkundung der richtigen<br />

Bodenaushubqualität und Abfallschlüsselnummer zugeordnet und ein Vermischen<br />

verschiedener Bodenaushubqualitäten vermieden wird.<br />

221. Mindestens 2 Wochen vor dem Wiedereinbau von Bodenaushubmaterialien und von<br />

Recyclingbaustoffen am Anlagengelände sind die Qualitätsnachweise und eine<br />

40


schematische Einbauskizze des Einbauortes am Anlagengelände entsprechend dem<br />

Bundesabfallwirtschaftsplan der Behörde im Wege der MA 22 – Bereich Abfall- und<br />

Ressourcenmanagement zu übermitteln.<br />

222. Die eingesetzten Abfallsammelbehälter sind so zu beschriften, dass eine leichte und<br />

eindeutige Erkennung der Abfallsammelbehälter sowie der darin zu entsorgenden<br />

Abfallart gewährleistet ist.<br />

223. Alle ausführenden Firmen sind vor Tätigkeitsbeginn nachweislich von der<br />

Fachperson für Abfallwirtschaft über Aufstellungsort und die notwendige Trennung<br />

der Abfälle zu unterrichten.<br />

224. Der Behörde ist bis spätestens zwei Monate nach Ablauf jeden Kalenderhalbjahres<br />

eine Dokumentation über Art, Menge und Verbleib der während der Errichtungsphase<br />

angefallenen Abfälle unaufgefordert zu übermitteln. Diese Dokumentation hat<br />

folgende Angaben zu enthalten:<br />

- Name und Anschrift der Abfallsammler, die in diesem Kalenderhalbjahr<br />

Abfälle von der Baustelle übernommen haben,<br />

- für jeden Abfallsammler die übernommene Halbjahresmenge (t) je Abfallart<br />

(Bezeichnung nach der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II<br />

Nr. 570/2003, i.d.g.F. in Verbindung mit der ÖNORM S 2100<br />

„Abfallverzeichnis“, ausgegeben am 1. Oktober 2005),<br />

- Menge (t) des in diesem Kalenderhalbjahr wiedereingebauten Bodenaushubes.<br />

Mensch - Gesundheit und Wohlbefinden<br />

225. Bauphase: Die in den Einreichunterlagen angegebenen und vorgeschriebenen<br />

emissionsmindernden Vorkehrungen des Baustellenbetriebes sind vom<br />

Baukoordinator regelmäßig auf Einhaltung und Wirksamkeit zu überprüfen.<br />

Baumschutz<br />

226. Der am Grundstück verbleibende Baumbestand ist während den Bauarbeiten<br />

entsprechend der ÖNORM L1121 (Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei<br />

Baumaßnahmen) zu schützen.<br />

Kulturgüter<br />

227. Mindestens 14 Tage vor Beginn von Erdarbeiten im Bereich Reingrubäcker (siehe<br />

Verbreitungskarte in Bescheidbeilage Nr. 84, S. 25) ist die archäologische<br />

Fachdienststelle (MA 7) zu informieren, um eine begleitende Baubeobachtung<br />

sicherstellen zu können.<br />

41


Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung der Auflagen:<br />

• Auflagen 1 bis 42, 45 bis 163, 165, 166, 217 bis 224: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000,<br />

BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2009 iVm. § 77 Abs. 1 GewO 1994;<br />

• Auflagen 20 bis 35, 111 bis 113 sowie 164: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm. § 8 EG-<br />

K;<br />

• Auflagen 164 bis 166: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 iVm § 61 BO für Wien;<br />

• Alle übrigen Auflagen: § 17 Abs. 4 UVP-G 2000;<br />

• Alle mit (AN) bezeichneten Auflagen: darüber hinaus in Verbindung mit § 93 Abs.<br />

2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, sowie mit § 12<br />

Abs. 4 Wr. ElWG; in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Kosten<br />

III.<br />

Für die Erlassung dieses Bescheides wird der Fernwärme Wien GmbH eine<br />

Verwaltungsabgabe in der Höhe von 6,54 Euro vorgeschrieben.<br />

Rechtsgrundlage: Tarif I A Z 1 der Verordnung der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> über Verwaltungsabgaben<br />

und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, i.d.g.F.<br />

Der Gesamtbetrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides<br />

mittels des beiliegenden Zahlscheins bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu bezahlen.<br />

Verfahrensablauf<br />

B e g r ü n d u n g<br />

Zu I.<br />

Die Fernwärme Wien GmbH stellte am 12. Oktober 2010 bei der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong><br />

den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Fernheizwerk Arsenal“.<br />

Im angeführten Antrag wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:<br />

Die Fernwärme Wien GmbH betreibe seit den 1970er Jahren im 3. <strong>Wiener</strong> Gemeindebezirk<br />

ein Fernheizwerk (FHW Arsenal) als Anlage zur Abdeckung von Spitzenlastfällen und<br />

Ausfallszeiten anderer Wärmeerzeuger im Fernwärmeverbund. Aufgrund von gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen und Rückforderung des Pachtgrundes könnten die Kesselanlagen am<br />

jetzigen Standort nicht mehr weiter betrieben werden. Um die Versorgungssicherheit für die<br />

Kunden weiterhin garantieren zu können, sei eine Neuerrichtung des Werkes in<br />

42


unmittelbarer Nähe (auf dem Grundstück Nr. 3382/4, EZ 4443, Grundbuch 01006<br />

Landstraße) im selben Umfang notwendig.<br />

Die Wärmeleistung werde durch zwei voneinander unabhängige Heißwasserkessel mit einer<br />

Nutzwärmeleistung von jeweils 170 MW dem Fernwärmenetz zur Verfügung gestellt. Als<br />

Brennstoffe würden Erdgas und Heizöl EL eingesetzt, wobei Heizöl EL vorwiegend als<br />

Ersatzbrennstoff bei reduzierten Erdgaslieferungen diene. Zur Brennstoffversorgung mit<br />

Erdgas sei die Errichtung einer 3-linigen Erdgasreduzierstation vorgesehen. Für den Einsatz<br />

von Heizöl EL werde ein Heizöllager errichtet, welches im Wesentlichen aus vier unter dem<br />

Erdniveau aufgestellten Öltanks, drei Entladestationen, einer Beladestation und einer<br />

Ölverteilstation bestehe. Zur Verteilung der Wärmeströme und zum Ausgleich von<br />

temperaturbedingten Schwankungen des Wasservolumens im Verbundnetz würden eine<br />

Pumpstation und eine Wasserspeicheranlage errichtet.<br />

Alle technische Einrichtungen würden in zwei architektonisch gestalteten Gebäuden<br />

errichtet, wobei das Hauptgebäude, welches die Kesselanlagen, die Pumpstation und die<br />

Wasserspeicheranlage sowie alle Sanitär- und Büroräumlichkeiten beinhalte, mit einer<br />

Photovoltaikfassade verkleidet werde.<br />

Das Fernheizwerk werde im BOSB-Betrieb (Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung)<br />

betrieben, wobei die Steuerung von der zentralen Warte im Werk Spittelau aus erfolgen<br />

werde. Die Anlage könne jedoch auch mittels Schaltwarte vor Ort bedient werden. Am<br />

Betriebsareal des Fernheizwerkes werde Personal nur für Kontrollgänge, bei Wartungs- und<br />

Instandhaltungsarbeiten (Revisionen) oder zur Behebung von Störungen anwesend sein.<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Spalte 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000 seien "Thermische<br />

Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von<br />

mindestens 200 MW" UVP-pflichtig. Es handle sich um eine (Neu-)Errichtung, da keine<br />

bestehenden Anlagen/Bauten übernommen würden. Es liege also keine UVP-pflichtige<br />

Änderung, sondern ein UVP-pflichtiger Neubau vor.<br />

Dem Antrag waren die gesetzlich notwendigen Unterlagen beigelegt, welche aus zwei<br />

Schnellheftern und 11 Aktenordnern als Beilagenkonvolut bestehen.<br />

Der Antrag samt Beilagen wurde Parteien und mitwirkenden Behörden gemäß § 5 Abs. 3<br />

und 4 UVP-G 2000 zur Stellungnahme übermittelt.<br />

In Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde der<br />

Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag (Verfahrensanordnung vom 14. Jänner 2011)<br />

erteilt und erforderliche Ergänzungen zu den vorgelegten Unterlagen aufgetragen.<br />

Dem Verbesserungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom 22. Februar 2011 Folge geleistet.<br />

Weitere geringfügige Ergänzungen der Einreichunterlagen nahm die Antragstellerin mit<br />

Urkundenvorlage vom 27. Mai 2011 vor.<br />

Da davon auszugehen war, dass voraussichtlich mehr als hundert Personen an diesem<br />

Verfahren beteiligt sein werden, wurden die Großverfahrensbestimmungen des AVG<br />

43


(§§ 44a ff AVG) angewendet. Die Auflage des Genehmigungsantrages, der nach den<br />

Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der<br />

Umweltverträglichkeitserklärung wurde am 16. März 2011 durch Edikt in den<br />

Tageszeitungen „Standard“ und „Kurier“ (Ausgabe Wien) sowie im „Amtsblatt zur <strong>Wiener</strong><br />

Zeitung“ gemäß § 9 UVP-G 2000 in Verbindung mit §§ 44a und 44b AVG kundgemacht.<br />

Auf die öffentliche Auflage der Antragsunterlagen in der Zeit von 17. März 2011 bis 28.<br />

April 2011, die Einsichtnahmemöglichkeit in diese Unterlagen sowie die Möglichkeit zur<br />

Abgabe von Stellungnahmen und die Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen.<br />

Weiters wurde das Edikt auf der Internetseite der Behörde (www.wien.gv.at/ umweltschutz/<br />

bekanntmachungen/index.html) samt Kurzbeschreibung des Vorhabens und der<br />

Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung (beide mit der Möglichkeit eines<br />

Downloads) veröffentlicht. Auf die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG wurde jeweils<br />

hingewiesen.<br />

Während dieser Frist nahmen 4 Personen Einsicht in die Unterlagen. Es langten jedoch<br />

keine Stellungnahmen bei der Behörde ein. Eine Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />

gemäß den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 fand nicht statt.<br />

Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 letzter Satz UVP-G 2000 konnte – da während<br />

der Ediktalfrist keine Einwendungen erhoben wurden – das Verfahren ohne die<br />

Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeführt werden.<br />

Das Parteiengehör wurde den Verfahrensparteien in förmlicher Weise (schriftlich) gewährt.<br />

Durch die amtlichen und die beiden nichtamtlichen Sachverständigen (Herr Univ.-Prof. Dr.<br />

Manfred Neuberger für den Fachbereich Humanmedizin und Umwelthygiene sowie die<br />

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für den Fachbereich Meteorologie und<br />

Ausbreitungsrechnung) wurde in der Folge das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt,<br />

welches vom 29. Juli 2011 bis zum 26. August 2011 zur öffentlichen Einsichtnahme<br />

aufgelegt wurde; das Edikt vom 28. Juli 2011 über die Auflage des<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens zur öffentlichen Einsichtnahme wurde an der Amtstafel<br />

der Stadt Wien kundgemacht.<br />

Zur Genehmigungspflicht des Vorhabens nach dem UVP-G 2000:<br />

Gemäß Anhang 1, Spalte 1, Z 4 lit. a zum UVP-G 2000 ist die Errichtung von thermischen<br />

Kraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die<br />

in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.<br />

Das verfahrensgegenständliche Fernheizwerk Arsenal ist ein thermisches Kraftwerk und<br />

weist eine Brennstoffwärmeleistung von bis zu 358 MW auf, sodass für dieses Vorhaben<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.<br />

44


Zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens:<br />

Das UVP-G 2000 ordnet in § 3 Abs. 3 an, dass die nach den bundes- oder landesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu<br />

vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen<br />

Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit<br />

anzuwenden sind (konzentriertes Genehmigungsverfahren).<br />

Solche mit anzuwendenden Vorschriften sind im vorliegenden Fall<br />

1) § 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 77a Abs. 1 und 3 Gewerbeordnung 1994<br />

(GewO 1994), BGBl. 1994/194 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010;<br />

2) § 5 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 und 3 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K),<br />

BGBl. I Nr. 150/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2010, Emissionsmessverordnung Luft - EMV-L,<br />

BGBl. II Nr. 153/2011 sowie § 48 Abs. 1 lit. e, § 49 und § 50 Abs. 2 Forstgesetz 1975<br />

(ForstG), BGBl. Nr. 231/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2007 in Verbindung mit Anhang 4 Z 1<br />

lit. b der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr.<br />

199/1984;<br />

3) § 4 Abs. 2 Emissionszertifikategesetz - EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, i.d.F. BGBl. I Nr.<br />

111/2010;<br />

4) § 60 Abs. 1 lit. a und b sowie § 70 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930,<br />

i.d.F. LGBl. Nr. 46/2010;<br />

5) § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz<br />

2005 (WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2010;<br />

6) § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutze des Baumbestandes in Wien – <strong>Wiener</strong><br />

Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 53/2001.<br />

Zu Spruchpunkt I.1. (Gewerbeordnung):<br />

Da das gegenständliche Fernheizwerk eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74<br />

Abs. 1 GewO 1994 darstellt, sind die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 74<br />

Abs. 2 iVm § 77 GewO 1994 im gegenständlichen Verfahren mit anzuwenden.<br />

Beim Fernheizwerk Arsenal handelt es sich außerdem um eine IPPC-Anlage gemäß Anlage<br />

3 zur GewO 1994 ("1.1. Feuerungsanlagen bzw. Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit<br />

einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW"), weshalb auch die in § 77a GewO<br />

1994 normierten zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen sind.<br />

§ 74 Abs. 2 GewO 1994 lautet:<br />

45


„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder<br />

betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen<br />

ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,<br />

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen<br />

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden<br />

Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den<br />

Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der<br />

Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß<br />

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu<br />

gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im<br />

§ 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,<br />

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer<br />

Weise zu belästigen,<br />

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von<br />

Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer<br />

öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu<br />

beeinträchtigen,<br />

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit<br />

öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder<br />

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen,<br />

sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften<br />

vorgeschrieben ist.“<br />

§ 77 Abs. 1 GewO 1994 lautet:<br />

„Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem<br />

Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten<br />

ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten<br />

geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren<br />

Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen,<br />

Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf<br />

ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]“<br />

§ 77 Abs. 2 GewO 1994 lautet:<br />

„Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu<br />

beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen<br />

örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,<br />

normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“<br />

§ 77 Abs. 3 GewO 1994 lautet:<br />

„Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />

(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden<br />

Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L),<br />

BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem<br />

46


Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung<br />

genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für<br />

PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung<br />

- des um 10 µg/m 3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />

zum IG-L,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,<br />

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten<br />

Immissionsgrenzwertes,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder<br />

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L<br />

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu<br />

erteilen, wenn<br />

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung<br />

leisten oder<br />

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch<br />

möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die<br />

zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der<br />

Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L<br />

oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in<br />

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert<br />

werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren<br />

Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald<br />

diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“<br />

§ 77a Abs. 1 GewO 1994 lautet:<br />

„Im Genehmigungsbescheid […] ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass in der Anlage 3<br />

zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen<br />

werden, dass:<br />

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2),<br />

insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden<br />

technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die<br />

effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;<br />

[…]<br />

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />

Folgen zu begrenzen;<br />

4. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der<br />

Betriebsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und<br />

um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes<br />

wiederherzustellen.“<br />

§ 77a Abs. 3 GewO 1994 lautet:<br />

47


„Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage<br />

3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen zu enthalten:<br />

1. jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechende Emissionsgrenzwerte für<br />

Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von<br />

der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche<br />

Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein<br />

anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt<br />

insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik<br />

entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem<br />

gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der<br />

betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen<br />

Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />

2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik,<br />

Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);<br />

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;<br />

4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr<br />

für die Umwelt verbunden sein könnte.“<br />

I.1.1.Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />

mit § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. (Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit,<br />

Gefährdung des Eigentums, Belästigungen der Nachbarn):<br />

Aus Sicht der Amtssachverständigen des Fachbereichs Emissionsminderung Luft werden im<br />

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben alle Immissionen vermieden, die<br />

geeignet sind, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der NachbarInnen zu gefährden.<br />

Zu demselben Schluss gelangt auch der lärmschutztechnische Amtssachverständige aus<br />

Sicht seines Fachbereiches.<br />

Der Sachverständige für Humanmedizin kam - auf Grund der vorstehenden technischnaturwissenschaftlichen<br />

Ausführungen - in seinem Gutachten zu folgendem Schluss:<br />

„Immissionen werden vermieden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen<br />

gefährden. Die Zusatzimmissionen sind entweder so gering, dass sie die Gesamtbelastung<br />

nicht in relevantem Ausmaß erhöhen oder führen zu keiner bzw. nur zu einer<br />

vernachlässigbar kurzen Überschreitung von Grenzwerten zum Schutz der Gesundheit.<br />

Weiters werden Immissionen vermieden, die zu einer nach 77 Abs. 2 GewO 1994<br />

unzumutbaren Belästigung der NachbarInnen führen. Dauer und Höhe der prognostizierten<br />

Belästigungen in der Bauphase sind ortsüblich. In der Betriebsphase sind keine wesentlichen<br />

Belästigungen zu erwarten.“<br />

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Judikatur des Umweltsenates verwiesen. In<br />

seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (GZ. US 1A/2010/22-10) führt er zu einem<br />

vergleichbaren Fall sinngemäß aus, trotz Grenzwertüberschreitungen der<br />

Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO 2 und PM 10 während der Bauphase seien<br />

infolge der zeitlichen Begrenzung dieser relevanten Belastungen längerfristige negative<br />

48


Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten. Da die maximalen Immissionen nur<br />

während weniger Wochen der Bauphase auftreten würden, komme es zu keiner Belästigung<br />

der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, die unzumutbar im Sinne des § 77<br />

Abs. 2 GewO 1994 sei.<br />

Zu den vom gegenständlichen Vorhaben verursachten Lichtemissionen führte der<br />

Sachverständige für Humanmedizin aus: „Die Steuerung der Außenbeleuchtung erfolgt<br />

manuell bzw. automatisch über Dämmerungsschalter, sodass die für den Straßenverkehr<br />

erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke erreicht wird, aber die Anwohner nicht gestört<br />

werden.“<br />

In ihrer gemeinsamen Gesamtbewertung (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 39) kommen<br />

die UmweltverträglichkeitsgutachterInnen zu dem Schluss, dass durch Errichtung und<br />

Betrieb des Fernheizwerkes Arsenal keinerlei unzumutbare Belästigungen und auch keine<br />

Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte von NachbarInnen bewirkt werden.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass durch die Immissionen des<br />

gegenständlichen Vorhabens das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der<br />

nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht<br />

den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der<br />

jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn<br />

oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das<br />

Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden und auch<br />

keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 74 Abs. 2<br />

GewO 1994 zu erwarten sind.<br />

I.1.2. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />

mit § 74 Abs. 2 Z 3 leg. cit. (Religionsausübung, Unterricht etc.):<br />

Der Sachverständige für Kulturgüter führte dazu aus:<br />

„Unter Bezugnahme auf die in den Einreichunterlagen dargestellten räumlichen<br />

Zusammenhänge und unter Einhaltung der bekannt gegebenen Rahmenarbeitszeiten in der<br />

Bauphase sind keine solchen Beeinträchtigungen zu erwarten.“<br />

Der Amtssachverständige für Raumplanung äußerte dazu:<br />

„Aus Sicht der Raumplanung sind unter Bezugnahme auf die in den Einreichunterlagen<br />

dargestellten räumlichen Zusammenhänge keine Beeinträchtigungen der Religionsausübung<br />

in Kirchen, des Unterrichts in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder<br />

der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienenden benachbarten<br />

Anlagen oder Einrichtungen zu erwarten.“<br />

Dem Gutachten des Sachverständigen für Humanmedizin ist zu entnehmen, dass es in der<br />

Betriebsphase des gegenständlichen Vorhabens zu keiner Beeinträchtigung der Nutzungen<br />

(Wohnen, Freizeit, Erholung,…) im Untersuchungsraum kommt. In der Bauphase sind<br />

projektbedingte Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen auszuschließen.<br />

49


Aus rechtlicher Sicht ist daher zu erwarten, dass Beeinträchtigungen der Religionsausübung<br />

in Kirchen, des Unterrichts in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder<br />

die Verwendung oder der Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter<br />

Anlagen oder Einrichtungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.<br />

I.1.3. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />

mit § 74 Abs. 2 Z 4 leg. cit. (Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des<br />

Verkehrs):<br />

Der Sachverständige für Verkehr führte zu dieser Frage aus, dass durch das gegenständliche<br />

Vorhaben Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf die Leichtigkeit,<br />

Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu<br />

erwarten sind.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen oder nachteilige<br />

Einwirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf<br />

Straßen mit öffentlichem Verkehr auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.<br />

I.1.4. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung<br />

mit § 74 Abs. 2 Z 5 leg. cit. (Einwirkungen auf die Beschaffenheit der<br />

Gewässer):<br />

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz führte zu dieser Frage aus:<br />

„Ein negative Beeinflussung der örtlichen Grundwassersituation in quantitativer Hinsicht ist<br />

in Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen […] nicht zu erwarten.<br />

Die Vorkehrungen für einen Störfall im Zuge der notwendigen Öllagerungen (Ausführung<br />

dichter Wannen, doppelte Behälterböden mit Leckwarnüberwachung) entsprechen dem<br />

Stand der Technik. Bei projektsgemäßer Ausführung sind im Betriebsfall keine negativen<br />

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.“<br />

Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz geht<br />

hervor, dass im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorhaben keine erheblichen<br />

Belastungen der Umwelt durch Immissionen festgestellt werden konnten, die geeignet sind,<br />

den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu<br />

schädigen.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass nachteilige Einwirkungen auf die<br />

Beschaffenheit der Gewässer auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.<br />

I.1.5. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1994 (Begrenzung von<br />

Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik):<br />

Die Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte zu dieser Frage aus, dass die<br />

Emissionen von Luftschadstoffen des gegenständlichen Vorhabens nach dem Stand der<br />

Technik begrenzt werden, wobei bei der Definition des Standes der Technik bei Betrieb mit<br />

50


Heizöl-Extraleicht die reduzierten Betriebszeiten und die Betriebsweise als Spitzen-<br />

Fernheizwerk berücksichtigt worden seien.<br />

Bei der Beurteilung der Immissionsauswirkungen von Luftschadstoffen ist das so genannte<br />

Schwellenwertkonzept von Bedeutung. Dieses Konzept geht davon aus, dass die<br />

Umweltauswirkungen geringfügiger Zusatzbelastungen derart gering sein können, dass sie<br />

als irrelevant einzustufen sind. Vielmehr muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle<br />

überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation zu nehmen.<br />

Dieses Konzept, dessen Heranziehung durch den Verwaltungsgerichtshof und den<br />

Umweltsenat mittlerweile als gängige Praxis bezeichnet werden kann (zuletzt:<br />

Berufungsentscheidung des Umweltsenats vom 3.12.2004, 5B/20004/11-18, „Spielberg“;<br />

VwGH 31.3.2005, Zl. 2004/07/0199), findet hauptsächlich Anwendung in<br />

Genehmigungsverfahren, bei denen die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet so hoch ist,<br />

dass die festgesetzten Grenzwerte – ohne der zu beurteilenden Zusatzbelastung –<br />

überschritten werden. Die Begründung für die Anwendung des Schwellenwertkonzepts liegt<br />

darin, dass bereits die messtechnische Feststellung der Vorbelastung mit Unsicherheiten<br />

verbunden ist und daher die zu beurteilende Zusatzbelastung zumindest ein solches Ausmaß<br />

erreichen muss, um von der vorhandenen Vorbelastung unterschieden werden zu können. Es<br />

wird somit davon ausgegangen, dass eine geringfügige Zusatzbelastung, welche sich ja<br />

immer nur auf Prognosen stützen kann, die wiederum mit gewissen Unsicherheiten behaftet<br />

sind, selbst bei Berücksichtigung eines „worst case“-Szenarios so gering sein kann, dass sie<br />

nicht von der vorhandenen Vorbelastung messtechnisch erfasst und unterschieden werden<br />

kann.<br />

In diesem Sinne werden für punktförmige Emissionsquellen Zusatzbelastungen von ≤ 3 %<br />

eines Kurzzeitgrenzwertes (HMW, TMW) und von ≤ 1 % eines Langzeitgrenzwertes (JMW)<br />

als irrelevant angesehen, da sie keinen relevanten Beitrag zur vorhandenen<br />

Immissionsbelastung leisten.<br />

Zur Frage, wie hoch die schon vorhandene Immissionsbelastung gemessen an den<br />

Grenzwerten des IG-L ist, äußerte die Sachverständige für Luftreinhaltung:<br />

„Im Untersuchungsgebiet liegen bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts<br />

für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L vor. Der um 10 µg/m 3 erhöhte Jahresmittelwert für<br />

Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L wird an der Messstelle Rinnböckstraße<br />

überschritten. Der Jahresmittelwert für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG-L wird im<br />

Untersuchungsgebiet eingehalten. Der ab 2015 geltende Jahresmittelwert für PM2.5 gemäß<br />

Anlage 1b zum IG-L kann voraussichtlich eingehalten werden.<br />

Zu § 3 Abs. 3 IG-L: Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der<br />

Vegetation bezüglich Stickstoffoxide und Schwefeldioxid sind nur außerhalb von<br />

Ballungsräumen anzuwenden. […] Die Grenzwerte an der relevanten Messstelle „Lobau“<br />

wurden eingehalten. Der als Halbstundenmittelwert formulierte Grenzwert für<br />

Schwefeldioxid sowie der Tagesmittelwert für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L<br />

wird eingehalten.<br />

51


Der als Halbstundenmittelwert formulierte Grenzwert für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />

zum IG-L wird lediglich an der Messstelle Stephansplatz infolge Bautätigkeit am Dom in<br />

Einzelfällen überschritten, sonst im Untersuchungsgebiet eingehalten. […]<br />

Substanzen gemäß Anlage 5b zum IG-L sind für das Vorhaben nicht relevant. Im gesamten<br />

<strong>Wiener</strong> Stadtgebiet werden die Grenzwerte für Schwermetalle und Benzo(a)pyren<br />

eingehalten.“<br />

Zur Frage, wie hoch die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende<br />

Zusatzbelastung sowie die Gesamtbelastung bezüglich derjenigen Luftschadstoffe, die<br />

während der Bauphase bzw. während der Bestandsphase emittiert werden, ist, und wie diese<br />

Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung im Hinblick auf die Immissionsgrenzwerte des<br />

Immissionsschutzgesetzes-Luft zu beurteilen ist, wurde seitens der Amtssachverständigen<br />

für Luftreinhaltung ausgeführt:<br />

„In der Bauphase ist die JMW-Zusatzbelastung an NO 2 irrrelevant. Die JMW-<br />

Zusatzbelastung an PM 10 in der Bauphase ist mit Ausnahme des Aufpunkts 1 ebenfalls<br />

irrelevant. Die maximale HMW-Immissionszusatzbelastung durch NO 2 wird am Aufpunkt 1<br />

als geringfügig bewertet. Die maximale TMW-Immissionszusatzbelastung durch PM 10 ist<br />

irrelevant. In der Bauphase wurde auf unbefestigten Fahrwegen bereits ein konsequenter<br />

Einsatz staubmindernder Maßnahmen mit einer Effektivität von 70 % den Berechnungen<br />

zugrunde gelegt.<br />

In der Betriebsphase wird im Ölbetrieb (200 Stunden Winter-Volllast) die Zusatzbelastung<br />

durch NO 2 , PM 10 und SO 2 als irrelevant eingestuft. Im Ganzjahresbetrieb mit Erdgas (7.500<br />

Stunden) wird das Irrelevanzkriterium für NO 2 und PM 10 eingehalten.“<br />

Der Sachverständige für Humanmedizin führte dazu im Wesentlichen aus:<br />

„Im Vergleich zur Nullvariante mit den in Tabelle 21 der UVE dargestellten<br />

Ersatzenergieträgern bietet die Projektvariante deutliche lufthygienische Vorteile.<br />

Verbesserte Energieeffizienz der Anlage, Wärmedämmung, Photovoltaikfassade und<br />

energiesparender Werksverkehr reduzieren die Emission klimawirksamer Gase. Die (im<br />

neuen Projekt verbesserte) Fernwärmeversorgung reduziert mehr Luftschadstoffe als das<br />

Fernheizwerk emittiert.<br />

Bei Gasbetrieb kommt es zu keiner messbaren Zusatzbelastung mit PM 10 . Auch bei<br />

Ölbetrieb bleibt die Zusatzbelastung mit PM 10 und PM2.5 irrelevant. Dasselbe trifft für die<br />

Zusatzbelastung mit SO 2 zu, wenn schwefelarmes (100 ppm S) verbrannt wird. Die<br />

Irrelevanz der Zusatzbelastung mit Feinstaub gilt auch in den Wintermonaten bei 800<br />

Vollaststunden/Jahr Ölbetrieb und bei Berücksichtigung der zusätzlichen LKW-Fahrten für<br />

die Öllieferung. Dies war erforderlich, da ein PM 10 -belastetes Gebiet gemäß IG-L betroffen<br />

ist. Die NOx-Emission ist deutlich geringer als die des alten Fernheizwerks. Für die<br />

vorgesehenen Betriebsstunden von 7.500 Gasvolllaststunden liegt das NO 2 -<br />

Immissionsmaximum für Anrainer in einer Immissionshöhe von 18-21 m, wo die<br />

Zusatzbelastung ebenfalls irrelevant bleibt (Tabelle 49 in Bescheidbeilage Nr. 76). Das gilt<br />

auch unter Berücksichtigung des induzierten LKW-Verkehrs bei Ölbetrieb. […] Beim<br />

Störfall „Stromausfall“ und der Annahme eines ganztägigen Betriebs des<br />

52


Dieselnotstromaggregates käme es in einer Immissionsschichthöhe von 0-3 m nur zu einer<br />

maximalen NO2 -TMW-Zusatzbelastung von 20 µg/m³ (Ausschöpfung des Zielwertes zu<br />

25%) und bei Anrainern zu keiner relevanten Immissionszunahme. In der Betriebsphase und<br />

im Störfall bleiben die Zusatzbelastungen für alle wichtigen Indikatoren der<br />

Luftverunreinigung bei den Anrainern so gering, dass sie gesundheitlich ohne Relevanz<br />

sind.<br />

In der Bauphase wird es gleichfalls zu keiner gesundheitlich relevanten Zunahme von<br />

Luftschadstoffen kommen, wenn die im Fachbeitrag 0601 genannten staubmindernden<br />

Maßnahmen durchgeführt werden. Nur am stärkstbelasteten Aufpunkt AP1 (Schlechtastraße<br />

83) wird mit 0,5 µg/m³ 1,2% vom PM 10 -Grenzwert errechnet (Abb. 13 im Fachbeitrag<br />

0601), doch für den nicht geogenen und biologisch aktiven Feinanteil aus Verbrennungsund<br />

Kondensationsaerosolen nur ein irrelevanter Beitrag. Der UVP-Sachverständige für<br />

Luftreinhaltung kommt zwar zu dem Schluss, dass die Zusatzbelastung mit PM 10 am<br />

stärkstbelasteten Aufpunkt AP1 (Schlechtastraße 83) mit 0,5 µg/m³ (1,2% vom PM 10 -<br />

Grenzwert) relevant ist, aber nur in der staubintensiveren Bauphase. Aus dieser<br />

vorübergehenden Zusatzbelastung und der kurzzeitig resultierenden Gesamtbelastung mit<br />

nur zwei zusätzlichen Überschreitungstagen ist keine Erhöhung des Gesundheitsrisikos<br />

abzuleiten. Auch wird daraus keine unzumutbare Belästigung resultieren, wenn die<br />

vorgesehenen Staubschutzmaßnahmen eingehalten werden. Anzumerken ist, dass die<br />

Beurteilung nach dem IG-L erfolgte, das aufgewirbelten mineralischen Baustaub gleich<br />

streng beurteilt wie Dieselruß […]. Die höchste Kurzzeitbelastung mit NO 2 in der Bauphase<br />

wurde für Schlechtastraße 83 mit 6,6 µg/m³ errechnet (3,3% vom Grenzwert), was ebenfalls<br />

relevant ist, aber die Gesamtbelastung nicht über den Grenzwert von 200 µg/m³ erhöht. Hier<br />

wird die Relevanzgrenze beim NO 2 -JMW von 0,4 µg/m³ gerade erreicht (ein Vergleich mit<br />

dem TMW-Zielwert von 80 µg/m³ wurde nicht angestellt), aber auf Grund der begrenzten<br />

Dauer dieser NO 2 -Zusatzbelastung (mit nachfolgender Verbesserung) kann daraus<br />

gleichfalls keine Gesundheitsgefährdung abgeleitet werden. Dagegen ist eine solche für die<br />

hohe Vorbelastung mit Fein- und Ultrafeinstäuben anzunehmen, die Maßnahmen erfordert<br />

(primär beim Verkehr, aber auch beim Hausbrand, wobei das Projekt einen positiven Beitrag<br />

leistet).“<br />

Aus rechtlicher Sicht werden daher die Emissionen von Luftschadstoffen des<br />

gegenständlichen Projektes nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) begrenzt. Die<br />

Zusatzimmissionen der projektierten Anlage sind entweder so gering, dass sie die<br />

Gesamtbelastung nicht in relevantem Ausmaß erhöhen oder führen zu keiner bzw. nur zu<br />

einer vernachlässigbar kurzen Überschreitung von Grenzwerten zum Schutz der Gesundheit.<br />

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die in Abschnitt I.1.1. zitierte Entscheidung des<br />

Umweltsenates vom 21. März 2011 (GZ. US 1A/2010/22-10) verwiesen.<br />

I.1.6. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77 Abs. 4 GewO 1994 (Vermeidung von<br />

Abfällen nach dem Stand der Technik):<br />

Der Sachverständige für Abfallwirtschaft führte in seinem Gutachten dazu aus:<br />

„Die anfallenden Abfälle werden nach Möglichkeit vermieden. Besonderes Augenmerk<br />

wird auf die Verwendung von Großgebinden und auf die Reduktion des Verschnitts gelegt,<br />

53


wodurch Abfälle vermieden werden. Nicht verunreinigter Bodenaushub soll wieder<br />

eingesetzt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes<br />

2006 eingehalten werden. Ebenso sollen qualitätsgesicherte Recyclingbaustoff verwertet<br />

werden.<br />

Nicht vermeidbare Abfälle werden nach dem Stand der Technik am Betriebsgelände<br />

gesammelt und danach einem Abfallsammler zur Verwertung oder Beseitigung übergeben<br />

oder innerbetrieblich in den Anlagen der Fernwärme Wien verwertet oder beseitigt.“<br />

Aus rechtlicher Sicht werden daher Abfälle im Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />

Projekt nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) vermieden oder verwertet oder,<br />

soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt.<br />

I.1.7. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 77a Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GewO 1994<br />

(Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, für Unfälle sowie für<br />

die Auflassung der Anlage):<br />

Die Sachverständigen äußerten dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme:<br />

„Es ist sichergestellt, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass alle<br />

geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den<br />

Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen<br />

und Betriebsweisen getroffen werden.“<br />

Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft äußerte zu diesem Thema, aus<br />

abfallwirtschaftlicher Sicht werde bei projektsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der<br />

vorgeschlagenen Auflagen die Anlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so<br />

errichtet, dass alle abfallwirtschaftlichen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung<br />

entsprechend dem Stand der Technik getroffen würden. Nach Stilllegung der<br />

Anlage erfolge projektsgemäß eine fachgerechte Demontage der Anlagenteile und eine<br />

fachgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der einzelnen Komponenten.<br />

Die Amtssachverständigen für die Fachbereiche Sicherheitstechnik und<br />

ArbeitnehmerInnenschutz sowie Aufzüge und Fördertechnik führten zu dieser Thematik aus,<br />

alle notwendigen Maßnahmen würden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen<br />

zu begrenzen. Notwendige Maßnahmen für die Auflassung der Anlage seien aus Sicht ihrer<br />

Fachbereiche nicht geboten, da eine Nachfolgenutzung des gegenständlichen<br />

Fernheizwerkes als kalorische Anlage zu erwarten sei.<br />

Laut dem Gutachten des Amtssachverständigen für Energiewirtschaft wird im<br />

Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben Energie effizient verwendet.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen<br />

gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der<br />

Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und<br />

Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden.<br />

Ebenso werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren<br />

Folgen zu begrenzen. Weiters ist davon auszugehen, dass die erforderlichen Maßnahmen<br />

54


getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr einer<br />

Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des<br />

Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.<br />

Zu Spruchpunkt I.2. (Genehmigungsvoraussetzungen des EG-K in Verbindung mit<br />

dem Forstgesetz und der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche<br />

Luftverunreinigungen):<br />

Nach § 5 Abs. 1 Z 1 EG-K bedarf der Betrieb einschließlich der Errichtung von<br />

Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr einer<br />

Genehmigung durch die Behörde. Im gegenständlichen Verfahren sind daher die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 EG-K mit zu berücksichtigen. Da es sich<br />

beim Fernheizwerk Arsenal um eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr<br />

als 50 MW handelt, sind darüber hinaus auch die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5<br />

Abs. 3 EG-K zu beachten.<br />

§ 5 Abs. 2 EG-K lautet:<br />

„Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen -<br />

darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass<br />

1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte<br />

nicht überschritten werden, und<br />

2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die<br />

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige<br />

dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder<br />

b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der<br />

Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und<br />

3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer<br />

Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I<br />

Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet,<br />

in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung<br />

genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes<br />

für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung<br />

- des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a<br />

zum IG-L,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,<br />

- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten<br />

Immissionsgrenzwertes,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,<br />

- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder<br />

- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L<br />

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu<br />

erteilen, wenn<br />

55


1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung<br />

leisten oder<br />

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch<br />

möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die<br />

zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der<br />

Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L<br />

oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in<br />

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert<br />

werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren<br />

Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald<br />

diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“<br />

§ 5 Abs. 3 EG-K lautet:<br />

„Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW<br />

oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage<br />

so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass<br />

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere<br />

durch den Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren,<br />

Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden;<br />

2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst<br />

effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer<br />

Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen<br />

Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür<br />

gegeben ist;<br />

3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren<br />

Folgen zu begrenzen;<br />

4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw.<br />

Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage<br />

getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer<br />

Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des<br />

Anlagengeländes wiederherzustellen.“<br />

Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 EG-K entsprechen jenen des<br />

§ 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 sowie jenen des § 77 Abs. 3 GewO 1994.<br />

Es ist daher unter Verweis auf die zu den Punkten I.1.1. und I.1.5. getätigten Ausführungen<br />

davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben diese Voraussetzungen erfüllt.<br />

Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 EG-K entsprechen jenen des<br />

§ 77a Abs. 1 Z 1, 3 und 4 GewO 1994.<br />

Es ist daher unter Verweis auf die zu Punkt I.1.6. getätigten Ausführungen davon<br />

auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben diese Voraussetzungen erfüllt.<br />

Gemäß § 49 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) bedürfen Anlagen, die forstschädliche<br />

Luftverunreinigungen verursachen, grundsätzlich einer Bewilligung, wobei im<br />

56


gegenständlichen Verfahren aufgrund des § 50 Abs. 2 ForstG lediglich die<br />

materiellrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes im Rahmen der Beurteilung der<br />

Genehmigungsfähigkeit der Anlage aus Sicht des EG-K anzuwenden sind.<br />

Der Amtssachverständige für Forstwirtschaft stellte in seinem gutachtlichen Fachbeitrag<br />

fest, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Anlage gemäß § 9 nach Anhang<br />

4 Abs. 1 lit. b der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr.<br />

199/1984, in Verbindung mit § 48 Abs. 1 lit. e Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F.<br />

handelt, da Schwefeloxide emittiert werden, die durch Verbrennungsvorgänge entstehen.<br />

Die Auswirkungen der betriebsbedingten Immissionen beurteilt der Forstsachverständige<br />

folgendermaßen:<br />

„Vom gegenständlichen Vorhaben „Neuerrichtung Fernheizwerk Arsenal“ werden der<br />

Schadstoff Schwefeldioxid (S0 2 ) während der Betriebsphase und Stäube während der<br />

Bauphase emittiert, welche in der 2. Verordnung gegen forstschädliche<br />

Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1984 als forstschädliche Luftverunreinigungen<br />

bezeichnet werden.<br />

Für diese Luftschadstoffe wird festgehalten, dass aufgrund der Einreichunterlagen durch die<br />

vorhabensbedingten maximalen Zusatzbelastungen unter Berücksichtigung der maximalen<br />

Vorbelastungen eine deutliche Einhaltung der forstgesetzlichen Grenzwerte für<br />

Schwefeldioxid (SO 2 ) für Laubwald sowie für Staubniederschlag zu erwarten ist. Es<br />

bestehen daher aus forstfachlicher Sicht gegen die bei Winter-Volllastbetrieb mit Heizöl<br />

Extraleicht prognostizierte zusätzliche geringe Luftbelastung durch Schwefeldioxid und<br />

durch den irrelevanten Staubniederschlag in der Bauphase keine Bedenken, da dadurch<br />

keine Gefährdungen der Waldkultur zu erwarten sind.“<br />

Es ist daher davon auszugehen, dass die in der 2. Verordnung gegen forstschädliche<br />

Luftverunreinigungen genannten Grenzwerte eingehalten werden und eine Gefährdung der<br />

Waldkultur nicht zu erwarten ist. Somit sind auch hinsichtlich der mit anzuwendenden<br />

materiellrechtlichen Bestimmungen des Forstgesetzes und der 2. Verordnung gegen<br />

forstschädliche Luftverunreinigungen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 EG-K hat der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, jedenfalls<br />

zu enthalten:<br />

1. Verwendungszweck und Art der Anlage;<br />

2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die<br />

Brennstoffwärmeleistung der Anlage;<br />

3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;<br />

4. die Schornsteinhöhe;<br />

5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der<br />

Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information<br />

der Behörde;<br />

6. Anordnung der Probeentnahme- und Messstellen;<br />

57


7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde<br />

anzuzeigen ist;<br />

8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche<br />

Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des §<br />

16 Abs. 6 vorliegt, sowie Festlegungen für den Betrieb während der Störung;<br />

9. für Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind,<br />

Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der<br />

Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;<br />

10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde<br />

den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe<br />

umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten<br />

ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer<br />

meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten<br />

Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des<br />

§ 5 Abs. 2 Z 2 verhindern;<br />

11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung<br />

der Einhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.<br />

Gemäß § 8 Abs. 3 EG-K hat der Bescheid für Anlagen mit einer<br />

Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr insbesondere zu enthalten:<br />

1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11;<br />

2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu<br />

umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei<br />

ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft,<br />

Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt<br />

insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen<br />

vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die<br />

technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen<br />

örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;<br />

3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur<br />

Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs.<br />

5 Z 1;<br />

4. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die<br />

über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das<br />

unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die<br />

endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit<br />

eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte;<br />

5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit<br />

dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten<br />

Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;<br />

6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen<br />

oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung.<br />

Die nach diesen Bestimmungen notwendigen Angaben sind in Spruchpunkt I.2 angeführt.<br />

58


Zu Spruchpunkt I.3. (Emissionszertifikategesetz - EZG):<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anhang 1 Z 1 EZG dürfen Feuerungsanlagen mit einer genehmigten<br />

Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW ab dem 1. Jänner 2005 nur mit einer<br />

behördlichen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen betrieben werden.<br />

Die Genehmigung ist nach § 4 Abs. 2 EZG zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage<br />

nachweist, dass er für die betreffende Anlage in der Lage ist, die Emissionen von<br />

Treibhausgasen gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 8 Bericht zu erstatten.<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 EZG haben Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen<br />

insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:<br />

1. Name und Anschrift des Inhabers,<br />

2. Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,<br />

3. erforderlichenfalls Überwachungsauflagen, in denen jedenfalls<br />

Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,<br />

4. erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und<br />

5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 18 Abs. 1 in Höhe<br />

der nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr ab 2005<br />

binnen vier Monaten nach Ablauf dieses Kalenderjahres.<br />

§ 7 EZG lautet:<br />

„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von<br />

Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen<br />

Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der<br />

Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie direkt anwendbar sind, sowie dem jeweiligen<br />

Genehmigungsbescheid zu überwachen.<br />

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2 dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen<br />

zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund<br />

der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1<br />

der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission<br />

festzulegen.“<br />

§ 8 EZG lautet:<br />

„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Landund<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage<br />

für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. […]<br />

Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 […] zu erfolgen. Dabei sind die<br />

in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß<br />

Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in<br />

englischer Sprache anzuschließen, […].<br />

59


(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach<br />

Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur<br />

Stilllegung zu erfolgen.<br />

(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird,<br />

hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses<br />

Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der<br />

Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen<br />

Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die<br />

Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle<br />

geprüft sein. […] “<br />

§ 9 EZG lautet:<br />

„(1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit<br />

der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß<br />

§ 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die<br />

Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6<br />

heranzuziehen.<br />

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8<br />

eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte<br />

Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine<br />

Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung<br />

der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3<br />

genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.<br />

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in<br />

einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie<br />

etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der<br />

Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, einzuhalten.<br />

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der<br />

Prüfeinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit<br />

der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor<br />

Beginn einer Handelsperiode gemäß § 17a, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei<br />

einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10c zu unterrichten, welche unabhängige<br />

Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für<br />

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem<br />

Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn<br />

zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der<br />

Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bestehen.<br />

(5) […]<br />

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum<br />

31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung<br />

gemäß Anhang 3 oder 3a und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger<br />

Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der<br />

60


Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom<br />

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April<br />

jeden Jahres gemäß Abs. 5 als nicht ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt,<br />

Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder<br />

Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden<br />

Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein<br />

positiver Prüfbericht vorliegt.<br />

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des<br />

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen<br />

Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des<br />

Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem<br />

internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der<br />

Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese<br />

Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und<br />

der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.“<br />

Gemäß § 18 Abs. 1 EZG ist der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage verpflichtet,<br />

für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Landund<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten<br />

abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden<br />

Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen.<br />

Die verfahrensgegenständliche Anlage weist eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als<br />

20 MW auf und es wird durch die Befeuerung der Gasturbine mit Erdgas bzw. Heizöl el<br />

Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) als Treibhausgas emittiert. Die Anlage unterliegt daher den<br />

Bestimmungen des EZG.<br />

Der Amtssachverständige für den Fachbereich Emissionszertifikate führte dazu in seinem<br />

Gutachten aus:<br />

„Für die gegenständliche Anlage liegt ein nachvollziehbares Konzept zur Überwachung der<br />

Treibhausgasemissionen gemäß den Regelungen der Überwachungs-, Berichterstattungsund<br />

Prüfungs-Verordnung – ÜBPV, BGBl. II Nr. 339/2007 idgF. vor.<br />

Wie aus dem Konzept ersichtlich, soll die Überwachung der Emissionen nach dem<br />

Standardverfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang errechnen sich die Emissionen aus<br />

dem Produkt der Tätigkeitsdaten, dem unteren spezifischen Heizwert und dem<br />

Emissionsfaktor. Die Tätigkeitsdaten werden bei Erdgas über geeichte Turbinenradzähler<br />

und bei Heizöl EL über geeichte Waagen erfasst. Die Lagerstandsbestimmung bei Heizöl EL<br />

erfolgt durch Radarhöhenmessungen, welche am 31. 12. jedes Jahres ermittelt und in die<br />

Bestimmung der Tätigkeitsdaten eingerechnet werden. Der Dieselverbrauch für das<br />

Notstromaggregat wird über die Betriebsstunden geschätzt. Für die Berichterstattung werden<br />

die Bestimmung des § 20 bzw. des Anhanges 5 ÜBPV angewandt.<br />

Der Ablauf der Überwachung ist in mehrere Überwachungsschritte aufgegliedert, wobei die<br />

entsprechenden Zuständigkeiten klar definiert sind. Aus technischer Sicht können dieselben<br />

61


als ausreichend angesehen werden. Die geplanten Maßnahmen sind hinreichend begründet<br />

und entsprechen den bereits seit Jahren bewährten Vorgangsweisen.<br />

Zur Berechnung der zu meldenden Werte werden sowohl die Zählerstände als auch die<br />

Lagerstände berücksichtigt. Der Emissionshandelsbeauftragte erstellt anhand dieser Werte<br />

den Bericht, welcher der Registrierstelle übermittelt wird.<br />

Die Betreiberin der Anlage verfügt über mehre ähnliche Anlagen, in denen seit Jahren<br />

entsprechende Emissionsmeldungen in elektronischer Form an das Ministerium übermittelt<br />

werden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch bei der verfahrensgegenständlichen<br />

Anlage die Abgabe der Emissionsmeldung sichergestellt ist. Die vorgeschlagenen<br />

Berichterstattungsmaßnahmen sind hinreichend und plausibel begründet und entsprechen<br />

den bereits seit Jahren bewährten Vorgangsweisen. Auf die Bestimmungen des § 13 ÜBPV<br />

wurde Bedacht genommen.<br />

Zusätzliche Auflagen erscheinen nicht erforderlich.“<br />

Es kann daher als erwiesen gelten, dass die Betreiberin in der Lage ist, für die betreffende<br />

Anlage die Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 EZG zu überwachen und darüber<br />

gemäß § 8 EZG Bericht zu erstatten.<br />

Die geplante Anlage erfüllt daher die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 EZG.<br />

Die formellen Vorgaben des § 4 Abs. 3 EZG sind erfüllt (die nötigen Angaben gemäß Z 1<br />

und 2 finden sich in den Bescheidbeilagen; Auflagen gemäß Z 3 und 4 sind laut den<br />

Ausführungen des Amtssachverständigen nicht notwendig; die Verpflichtung gemäß Z 5<br />

wurde der Anlageninhaberin in Spruchpunkt I.4 vorgeschrieben).<br />

Zu Spruchpunkt I.4. (Bauordnung für Wien):<br />

§ 60 Abs. 1 lit. a, b und i BO für Wien lauten (Auszug):<br />

„Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung<br />

kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:<br />

a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen;<br />

ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente<br />

oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist<br />

eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet<br />

und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen<br />

geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. [...]<br />

Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung,<br />

ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des<br />

Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so<br />

geändert werden, daß nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes<br />

anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein<br />

62


einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das<br />

Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.<br />

b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung<br />

ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine<br />

kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind,<br />

öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt,<br />

wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für<br />

öffentliche Zwecke errichtet werden. [...]<br />

i) Die Aufstellung von Motoren und Maschinen mit motorischem Antrieb, wenn dadurch die<br />

Festigkeit des Bauwerkes beeinflusst wird.“<br />

Der Vertreter der mitwirkenden Baubehörde und Amtssachverständige für Bautechnik führte<br />

in seinem gutachtlichen Fachbeitrag Folgendes aus:<br />

„Die vorgelegten bzw. der Begutachtung zugrunde gelegten Einreichunterlagen entsprechen<br />

den Anforderungen der §§ 63 und 64 der Bauordnung für Wien, sind vollständig und<br />

nachvollziehbar und daher aus bautechnischer Sicht für eine Beurteilung geeignet.<br />

Das vorliegende statische Konzept ist auch zufolge der beigelegten Prüfstatik nach<br />

stichprobenartiger Überprüfung vollständig und ordnungsgemäß.<br />

In Verbindung mit den Teilgutachten „Arbeitnehmerschutz“ und „Brandschutz“ kann durch<br />

die Herstellung der erforderlichen Fluchtwege (vertikale und horizontale Erschließung)<br />

sowie der im Brandschutzkonzept beschriebenen sicherheitstechnischen Einrichtungen von<br />

gesicherten Fluchtmöglichkeiten im Brandfall gesprochen werden.<br />

Den Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung der Gebäude wurde, soweit in den<br />

Planunterlagen erkennbar, entsprochen, wobei auch die Einhaltung der entsprechenden<br />

Bestimmungen im Rahmen der technischen Beschreibung bestätigt wurde.<br />

Soweit Wärme- und Schallschutz durch die Bauwerke betroffen sind, entspricht die<br />

vorgelegte bauphysikalische Berechnung ebenso wie der vorgelegte Energieausweis den<br />

einschlägigen Bestimmungen.<br />

Zusammenfassend kann daher aus bautechnischer Sicht festgestellt werden, dass das in den<br />

vorgelegten Einreichunterlagen dargestellte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen<br />

der Bauordnung für Wien entspricht und daher als genehmigungsfähig zu beurteilen ist.“<br />

Über Vorschlag des Amtssachverständigen wurden Auflagen vorgeschrieben und<br />

entsprechende Hinweise auf einzuhaltende Bestimmungen der Bauordnung für Wien in den<br />

Bescheid aufgenommen.<br />

Da somit die technischen und rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zur Erteilung der<br />

Baubewilligung gegeben waren, konnte unter Mitanwendung der Bauordnung für Wien die<br />

Genehmigung erteilt werden.<br />

63


Zu Spruchpunkt I.5. (<strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz):<br />

Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer örtlich gebundenen<br />

Erzeugungsanlage für elektrische Energie bedürfen gemäß § 5 Abs. 1 <strong>Wiener</strong><br />

Elektrizitätswirtschaftsgesetz einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung.<br />

Laut § 2 Abs. 1 Z 9 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz ist ein „Elektrizitätsunternehmen“<br />

eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in<br />

Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der<br />

Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die<br />

kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen<br />

Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher.<br />

An der Außenfassade des Fernheizwerkes Arsenal soll – als Bestandteil des<br />

gegenständlichen Vorhabens im Sinne des UVP-G 2000 – eine Photovoltaikanlage errichtet<br />

werden. Die mit dieser Photovoltaikanlage gewonnene elektrische Energie soll in das<br />

öffentliche Fremdnetz der Wien Energie Stromnetz GmbH eingespeist werden. Die genannte<br />

Photovoltaikanlage ist somit anlagenrechtlich eigenständig zu beurteilen und nicht Teil der<br />

gewerblichen Betriebsanlage „Fernheizwerk Arsenal“. Es handelt sich dabei vielmehr um<br />

eine „örtlich gebundene Erzeugungsanlage für elektrische Energie“ im Sinne des § 5 Abs. 1<br />

<strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die von einem „Elektrizitätsunternehmen“ im Sinne<br />

des § 2 Abs. 1 Z 9 <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetz betrieben wird. Gemäß § 2 Abs. 1 Z<br />

20 GewO 1994 finden daher die Bestimmungen der Gewerbeordnung auf diese Anlage<br />

keine Anwendung. Die Photovoltaikanlage ist somit nach den Bestimmungen des <strong>Wiener</strong><br />

Elektrizitätswirtschaftsgesetzes zu bewilligen.<br />

Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt nach § 11 Abs. 1 leg. cit. voraus,<br />

dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von<br />

Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen<br />

1. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung<br />

des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ausgeschlossen ist,<br />

2. Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen,<br />

Blendung und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben und<br />

3. das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde Emissionen jedenfalls nach dem Stand der<br />

Technik durch geeignete behördliche Vorschreibungen zu begrenzen.<br />

Wie in der Begründung zu I.1.1. ausgeführt, kommt es durch die Errichtung und den Betrieb<br />

der gegenständlichen Anlage zu keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern (insbesondere<br />

von Menschen unter Berücksichtigung der ArbeitnehmerInnen) und keinerlei unzumutbaren<br />

Belästigungen und es ist auch keine Gefährdung von Eigentum oder dinglichen Rechten von<br />

NachbarInnen zu erwarten.<br />

64


Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung sind durch die<br />

Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens, dem ein architektonischer<br />

Gestaltungswettbewerb vorausgegangen ist, keine nachteiligen Projektauswirkungen auf das<br />

Landschafts- bzw. Ortsbild zu erwarten; vielmehr ist für die Betriebsphase von einer<br />

Verbesserung gegenüber der Nullvariante auszugehen.<br />

Wie in der Begründung zu I.1.5. ausgeführt, werden die Emissionen der gegenständlichen<br />

Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nach dem Stand der Technik<br />

begrenzt. Die Vorgabe des § 12 Abs. 2 leg. cit. ist daher ebenfalls erfüllt.<br />

Die Genehmigungsvoraussetzungen des <strong>Wiener</strong> Elektrizitätswirtschaftsgesetzes sind somit<br />

gegeben.<br />

Zu I.6. (<strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz):<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz bedarf das Entfernen von Bäumen einer<br />

behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn<br />

1. die Bäume die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht oder<br />

überschritten haben oder sich in einem Zustand befinden, daß ihr Weiterbestand nicht mehr<br />

gesichert und daher die Entfernung geboten erscheint oder<br />

2. ein Teil des auf einem Grundstück stockenden Baumbestandes im Interesse der Erhaltung<br />

des übrigen wertvolleren Bestandes entfernt werden muß (Pflegemaßnahmen) oder<br />

3. die Bäume durch ihren Wuchs oder Zustand den Bestand von baulichen Anlagen, fremdes<br />

Eigentum oder die körperliche Sicherheit von Personen gefährden und keine andere<br />

zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist oder<br />

4. bei Bauvorhaben ohne die Entfernung von Bäumen die Bebauung der im Bebauungsplan<br />

ausgewiesenen oder nach der festgesetzten Bauweise sich ergebenden unmittelbar<br />

bebaubaren Fläche eines der Bauordnung für Wien entsprechenden Bauplatzes nicht zur<br />

Gänze möglich ist, wobei jedoch in den Bauklassen I und II bei offener oder gekuppelter<br />

Bauweise, wenn keine Baufluchtlinien festgesetzt sind, die Gebäude und baulichen Anlagen<br />

so zu situieren sind, daß grundsätzlich höchstens 20 v. H. der durch dieses Gesetz<br />

geschützten Bäume entfernt werden müssen oder<br />

5. bei anderen als in Z. 4 genannten Bauvorhaben, Straßen-, Verkehrs- oder sonstigen<br />

Projekten das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens oder Projektes das<br />

Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt oder<br />

6. der Grundeigentümer (Bauberechtigte) eine ihm auf Grund zwingender gesetzlicher<br />

Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnungen ohne die<br />

Entfernung von Bäumen nicht erfüllen könnte.<br />

§ 6 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz lautet:<br />

„(1) Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, so ist - ausgenommen im Falle des § 4<br />

Abs. 1 Z. 2 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Ersatzpflanzung<br />

durchzuführen.<br />

65


(2) Das Ausmaß der Ersatzpflanzung bestimmt sich derart, daß pro angefangenen 15 cm<br />

Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen in 1 m Höhe vom Beginn der<br />

Wurzelverzweigung, ein Ersatzbaum mittlerer Baumschulenqualität (8 bis 15 cm<br />

Stammumfang) zu pflanzen ist. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1, 3 und 6 sind Ersatzbäume<br />

im Verhältnis 1 : 1 zu pflanzen, wobei im Falle des § 4 Abs. 1 Z. 6 der Magistrat von der<br />

Vorschreibung der Ersatzpflanzung Abstand nehmen kann.<br />

(3) Die Durchführung der Ersatzpflanzung obliegt - abgesehen von den Fällen des Abs. 6<br />

dem Träger der Bewilligung nach § 4, der sie in erster Linie auf derselben Grundfläche,<br />

wenn dies nicht möglich ist, in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu<br />

entfernenden Baumes auf eigenem oder fremdem Grunde vorzunehmen hat. Bei einer<br />

Ersatzpflanzung auf fremdem Grunde hat der Bewilligungswerber eine<br />

Zustimmungserklärung des Grundeigentümers dem Magistrat vorzulegen.<br />

(4) Standort und Ausmaß der Ersatzpflanzung sowie die Frist für deren Durchführung sind<br />

im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 vorzuschreiben, wobei auf Art und Umfang, die örtlichen<br />

Möglichkeiten, das vorhandene Stadt- und Vegetationsbild und die Erfordernisse einer<br />

fachgerechten Pflanzung Bedacht zu nehmen ist. Der Standort der Ersatzpflanzung ist in<br />

Plänen oder Skizzen zu bezeichnen, welche dem Bescheid anzuschließen sind, wobei auf<br />

den Beilagen zu vermerken ist, daß sie einen Bestandteil des Bescheides bilden.<br />

(5) Sind Möglichkeiten für eine Ersatzpflanzung nach den vorstehenden Bestimmungen<br />

nicht oder nicht ausreichend gegeben, so ist im Bescheid gemäß § 5 Abs. 3 festzustellen, in<br />

welchem Ausmaß der Ersatzpflanzung nicht entsprochen werden kann, und es ist hiebei das<br />

Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung auszuweisen.<br />

[...]“<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz lautet:<br />

„An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese<br />

voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des<br />

Baumes möglich ist.“<br />

Wie dem gutachtlichen Fachbeitrag der Amtssachverständigen für Baumschutz zu<br />

entnehmen ist, stocken die in Bescheidbeilage Nr. 103 (Plan) eingezeichneten Bäume Nr. 1-<br />

4, 9, 11, 25-50, 52-65 und 109-119 auf einem Bauplatz und sind der Neuerrichtung des<br />

Fernheizwerkes und dessen Außenanlagen hinderlich.<br />

Die Bäume Nr. 1-4, 25-33, 34-37, 44-45, 47-48, 50, 60-61 und 63-65 weisen auch zahlreiche<br />

Fehler und Schäden (Holzfäule im Stammbereich, Vergreisungserscheinungen, schüttere<br />

Benadelung, geringe Vitalität, vermehrte Totholzbildung, einseitiger Wuchs,<br />

Schädlingsbefall, ungünstiges HD-Verhältnis) auf. Sie sind danach physiologisch und<br />

statisch nicht mehr ausreichend lebensfähig.<br />

Der Baum Nr. 53 stockt in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes und gefährdet durch sein<br />

weiteres Wachstum den ordnungsgemäßen Bestand der Baulichkeit.<br />

66


Die vorgesehene Umpflanzung der Bäume Nr. 109-119 auf die im Planausschnitt<br />

ausgewiesenen Standorte ist gemäß § 8 des <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetzes möglich.<br />

Für die Bäume Nr. 1-4, 6-9, 11-50 und 52-65 ist gemäß § 6 Abs. 2 des <strong>Wiener</strong><br />

Baumschutzgesetzes eine Ersatzpflanzung im Umfang von 157 Bäumen vorzuschreiben.<br />

Von den insgesamt 157 Ersatzbäumen können 84 Ersatzbäume im Projektbereich gepflanzt<br />

werden und sind daher vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzungen sind unter Berücksichtigung<br />

der aus vegetationstechnischen Gründen üblichen Pflanzzeit (Herbst/Frühling) innerhalb<br />

einer Frist von 36 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vorzunehmen.<br />

Das Ausmaß der nichterfüllbaren Ersatzpflanzung beträgt 73 Ersatzbäume.<br />

Die Bäume Nr. 6-8, 12-24, 56-59 sollen laut Angabe in den Einreichunterlagen erhalten<br />

werden. Sie sind entsprechend der ÖNORM L1121 (Schutz von Gehölzen und<br />

Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen.<br />

Aus rechtlicher Sicht sind die Genehmigungsvoraussetzungen zur Erteilung der<br />

Genehmigung unter Mitanwendung des <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetzes somit gegeben, sodass<br />

diese unter gleichzeitiger Vorschreibung von Ersatz- bzw. Umpflanzungen erteilt sowie das<br />

Ausmaß der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung festgestellt werden konnte.<br />

Bei den in den Einreichunterlagen genannten Bäumen Nr. 5, 10 und 51 handelt es sich laut<br />

dem Gutachten der Amtssachverständigen um Obstbäume. Diese zählen gemäß § 1 Abs. 2 Z<br />

3 <strong>Wiener</strong> Baumschutzgesetz nicht zum geschützten Baumbestand. Daher ist das <strong>Wiener</strong><br />

Baumschutzgesetz hinsichtlich dieser Bäume nicht mit anzuwenden.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000:<br />

In diesem Verfahren war als Genehmigungsvoraussetzung außerdem § 17 Abs. 2 UVP-G<br />

2000 anzuwenden, welcher lautet:<br />

„Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten<br />

im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende<br />

Genehmigungsvoraussetzungen:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei<br />

jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige<br />

dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,<br />

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,<br />

jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand<br />

oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77<br />

Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,<br />

67


3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit<br />

dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“<br />

Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik (§ 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000):<br />

Zur Emissionsbegrenzung der Luftschadstoffe nach dem Stand der Technik sei auf die<br />

entsprechenden Ausführungen im Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />

Auch aus Sicht des Amtssachverständigen für Elektro- und Gastechnik werden die<br />

Emissionen von Schadstoffen der Anlage nach dem Stand der Technik begrenzt.<br />

Die Sicherstellung der Einhaltung der vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte wurde im<br />

Rahmen der Beurteilung der mit anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen des EG-K<br />

geprüft und findet sich daher in der Begründung zu Spruchpunkt I.2.<br />

Aus behördlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Vorhaben<br />

die Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik begrenzt werden.<br />

Minimierung von Immissionen (§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000):<br />

In diesem Zusammenhang war die Frage zu klären, wie sich die Errichtung und der Bestand<br />

des gegenständlichen Vorhabens auf die Immissionssituation auswirkt.<br />

Zur Minimierung von Luftschadstoffimmissionen sei auf die entsprechenden Ausführungen<br />

im Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />

Aus Sicht der Sachverständigen der Fachbereiche Meteorologie und Ausbreitungsrechnung,<br />

Emissionsminderung Luft sowie Beurteilung der Vorbelastung wird die<br />

Immissionsbelastung in der Bauphase des gegenständlichen Vorhabens durch die<br />

tageszeitliche Begrenzung der Bautätigkeit sowie durch den konsequenten Einsatz<br />

staubmindernder Maßnahmen und in der Betriebsphase durch die Beschränkung des<br />

Ölbetriebs möglichst gering gehalten.<br />

Der Amtssachverständige des Fachbereiches Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie<br />

sowie Erschütterungen führte zu dieser Frage aus:<br />

„Das Projekt sieht vor, die vorhandenen anthropogenen Anschüttungen – unterschiedlicher<br />

Zusammensetzung – im Baugrubenbereich auszuheben und zu entsorgen. Diese Maßnahme<br />

stellt eine Verbesserung der Immissionsbelastung des Schutzgutes Bodens dar.“<br />

Aus Sicht des forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen wird bei konsensgemäßem<br />

Betrieb des gegenständlichen Vorhabens die Immissionsbelastung für die zu schützenden<br />

Güter Forst- und Jagdwirtschaft möglichst gering gehalten.<br />

Auch aus schalltechnischer Sicht werden die von der gegenständlichen Anlage verursachten<br />

Schallimmissionen möglichst minimiert.<br />

68


Der Sachverständige für Humanmedizin führte zu dieser Thematik aus, die in Kapitel 5.2<br />

der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) beschriebenen Maßnahmen zum Schutz von<br />

Arbeitnehmern und die in Kapitel 5.3 der UVE aufgelisteten Maßnahmen zum Schutz der<br />

Anrainer seien in der Lage, Immissionsbelastungen ausreichend gering zu halten; ebenso die<br />

im Fachbeitrag 05 (Bescheidbeilage Nr. 74) beschriebenen Maßnahmen, zu denen die<br />

Verwendung lärmarmer LKWs für den Baustellenverkehr gehöre.<br />

In ihrer gemeinsamen Gesamtbewertung (Umweltverträglichkeitsgutachten, S. 39) führen<br />

die UmweltverträglichkeitsgutachterInnen aus, dass die Immissionsbelastung für die zu<br />

schützenden Güter bei Einhaltung der Auflagen für die Bau- und Betriebsphase des<br />

Fernheizwerkes Arsenal weitmöglichst gering gehalten wird.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher davon auszugehen, dass beim gegenständlichen Vorhaben die<br />

Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird.<br />

Gesundheitsschutz, Ausschluss unzumutbarer Belästigungen von Nachbarn und<br />

Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und<br />

c UVP-G 2000):<br />

Der Sachverständige für Luftfahrtsicherheit äußerte zu dieser Frage: „Es kann davon<br />

ausgegangen werden, dass bei Betrieb der Anlage unter den in den Unterlagen angegebenen<br />

Normalbedingungen eine Gefährdung oder Behinderung von Luftfahrzeugen ausgeschlossen<br />

werden kann.“<br />

Bezüglich der Aussagen der Sachverständigen der Fachbereiche Emissionsminderung Luft,<br />

Lärmschutz sowie Humanmedizin zu diesen Fragen sei auf die Ausführungen im Abschnitt<br />

I.1.1. verwiesen.<br />

Aus rechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass durch die Immissionen des<br />

gegenständlichen Vorhabens das Leben oder die Gesundheit von Menschen, das Eigentum<br />

oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen nicht gefährdet werden und<br />

auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2<br />

GewO 1994 zu erwarten sind.<br />

Ausschluss erheblicher Belastungen der Umwelt (§ 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000):<br />

Aus Sicht des Sachverständigen für den Fachbereich Meteorologie und<br />

Ausbreitungsrechnung werden alle Immissionen vermieden, die geeignet sind, die Luft<br />

bleibend zu schädigen.<br />

Der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ist zu<br />

entnehmen, dass bei projektgemäßen Normalbetrieb durch die Anlage keine Immissionen<br />

verursacht werden, die geeignet sind, das Schutzgut Landwirtschaft bleibend zu schädigen.<br />

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz führte dazu aus, die im Projekt vorgesehenen<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von nachhaltigen Einwirkungen auf Gewässer und Boden,<br />

69


auch im Störfall, entsprächen dem Stand der Technik. Von einer bleibenden Schädigung des<br />

Bodens oder der Gewässer sei aus Sicht des Gewässerschutzes somit nicht auszugehen.<br />

Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz geht<br />

hervor, dass keine erheblichen Belastungen der Umwelt durch Immissionen festgestellt<br />

werden konnten, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den<br />

Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen.<br />

Auf Grund dieser Ausführungen können daher aus rechtlicher Sicht erhebliche Belastungen<br />

der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, insbesondere solche, die geeignet sind, den<br />

Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu<br />

schädigen, ausgeschlossen werden.<br />

Abfallvermeidung (§ 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000):<br />

Bezüglich der Aussagen des Sachverständigen zu dieser Frage sei auf die Ausführungen im<br />

Abschnitt I.1.5. verwiesen.<br />

Aus rechtlicher Sicht werden daher Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder<br />

verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt.<br />

Zu § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:<br />

Die genannte Bestimmung lautet:<br />

„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,<br />

insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter<br />

Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,<br />

schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen,<br />

Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen<br />

nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag<br />

abzuweisen.“<br />

Die Umweltverträglichkeitsgutachterinnen und -gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass<br />

das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen,<br />

Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen des<br />

Umweltschutzes bei weitem keine schwer wiegenden Umweltbelastungen bewirken wird,<br />

die durch Auflagen, Befristungen und Ausgleichsmaßnahmen nicht verhindert oder auf ein<br />

erträgliches Maß vermindert werden können.<br />

Luftschadstoffe werden bei Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen nach dem Stand<br />

der Technik begrenzt. Dadurch wird die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter<br />

möglichst gering gehalten, wobei jedenfalls keinerlei Gefährdungen von Schutzgütern<br />

(insbesondere von Menschen unter Berücksichtigung der ArbeitnehmerInnen) und keinerlei<br />

unzumutbare Belästigungen und auch keine Gefährdungen von Eigentum oder dinglichen<br />

Rechten von NachbarInnen bewirkt werden.<br />

70


Nachdem die betriebskausalen Einwirkungen von Luftschadstoffen auf Boden, Luft,<br />

Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer in einer nicht nachweisbaren,<br />

geringfügigen Größenordnung liegen, unterbleiben auch erhebliche Belastungen oder<br />

bleibende Schädigungen dieser Schutzgüter.<br />

Die UV-Gutachterinnen und UV-Gutachter haben dennoch bei der Beurteilung – auf Grund<br />

der besonderen Standortsituation im Stadtgebiet (immissionsrechtliches Sanierungsgebiet) –<br />

einen sehr strengen Maßstab angelegt, sodass durch Vorschreibung der im<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) vorgeschlagenen Auflagen ein hohes<br />

Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird. Insbesondere betrifft dies die restriktive<br />

Verwendung von Heizöl extra leicht, aber auch Auflagen für die Errichtung.<br />

Die Photovoltaik-Nutzung der kompletten Fassade stellt ein Novum dar. Dies ist ein<br />

eigenständiges, wirksames Signal für solare Stromerzeugung und wird von den UV-<br />

GutachterInnen als vorteilhaft bewertet.<br />

Wie die Erfahrungen zu Jahresbeginn 2009 (Erdgaslieferstopp) und die jüngsten<br />

Entwicklungen im arabischen Raum gezeigt haben, ist die Ausfallsreserve für das <strong>Wiener</strong><br />

Fernwärmesystem als vorteilhaft zu bewerten, wobei unter diesem Aspekt auch die<br />

Verwendung des Brennstoffes Heizöl extra leicht wegen seiner guten Lagerfähigkeit<br />

akzeptabel ist.<br />

Das Vorhaben ist somit insgesamt umweltverträglich.<br />

Es lagen daher auch keine Gründe vor, die eine Abweisung des gegenständlichen<br />

Genehmigungsantrages bewirkt hätten, sodass die spruchgemäße Genehmigung des<br />

Vorhabens zu erteilen war.<br />

Zu II.<br />

Auflagen<br />

Die unter Spruchpunkt II. angeführten Auflagen wurden von den Sachverständigen der<br />

einzelnen Fachbereiche für erforderlich erachtet und tragen zur Sicherung eines hohen<br />

Schutzniveaus für die Umwelt in ihrer Gesamtheit bei. Sie wurden aus diesen Gründen von<br />

der Behörde vorgeschrieben.<br />

Zu III.<br />

Kosten<br />

Die Vorschreibung der Kosten ist in den in Spruchpunkt III. angeführten gesetzlichen<br />

Bestimmungen begründet.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

71


Bautechnik:<br />

H i n w e i s e d e r S a c h v e r s t ä n d i g e n :<br />

o Der Bauwerber hat nach § 124 Abs. 2a BO bei Baubeginn eine von der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und<br />

lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus<br />

der hervorgeht,<br />

1. um welches Bauvorhaben es sich handelt,<br />

2. das Datum des Baubeginns und<br />

3. die zuständige Behörde.<br />

Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die<br />

von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen<br />

oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel<br />

anzubringen.<br />

o Vor Baubeginn ist im Sinn des § 124 Abs. 1 BO der Baubehörde vom Bauwerber der<br />

Bauführer namhaft zu machen. Dieser hat daraufhin gemäß § 65 BO der Baubehörde<br />

die genehmigten Pläne zu unterfertigen.<br />

o Vor Baubeginn ist gemäß § 127 Abs. 3a BO vom Bauwerber der Behörde ein<br />

Ziviltechniker oder ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für das einschlägige<br />

Fachgebiet (Prüfingenieur) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom<br />

Prüfingenieur gegenzuzeichnen. Er muss vom Bauwerber und vom Bauführer<br />

verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder<br />

Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des Prüfingenieurs ist der Behörde vom<br />

Bauwerber unverzüglich anzuzeigen.<br />

o Der Prüfingenieur ist im Sinne des § 125 Abs. 2 BO neben der Überwachung der<br />

Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die<br />

Baulichkeit auch lage- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten<br />

Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen wären unverzüglich der Behörde<br />

anzuzeigen.<br />

o Der Bauführer hat gemäß § 124 Abs. 2 BO den Beginn der Bauführung mindestens<br />

drei Tage vor Baubeginn der MA 22 und dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten<br />

(Fichtegasse 11, 1010 Wien) anzuzeigen.<br />

o Gemäß § 127 Abs. 2 BO haben auf der Baustelle der Baubewilligungsbescheid<br />

(Kopie), die genehmigten Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden<br />

dürfen und die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen<br />

sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die gemäß § 127 Abs. 3 BO<br />

vorgenommenen Überprüfungen aufzuliegen.<br />

72


o Der Bauwerber hat gemäß § 127 Abs. 3 BO durch den Prüfingenieur folgende<br />

Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:<br />

- Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. a BO;<br />

- Beschauten gemäß § 127 Abs. 3 lit. b BO;<br />

- Rohbaubeschau gemäß § 127 Abs. 3 lit. c BO.<br />

In diesem Sinne sind auch Fertigteile während ihrer Herstellung und deren<br />

Zusammenbau überprüfen zu lassen.<br />

o Gemäß § 112 BO in Verbindung mit den näheren Bestimmungen der OIB-Richtlinie<br />

müssen begehbare Bauwerksteile so ausgebildet werden, dass keine Rutsch-, Stolperund<br />

Absturzgefahr entsteht bzw. diese sicher und bequem benützt werden können.<br />

o Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die einschlägigen baurechtlichen<br />

Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Normen), sofern im Bewilligungsbescheid<br />

nicht anders bestimmt, auch dann auf den Bau Anwendung finden, wenn sie im<br />

Bescheid nicht angeführt oder in den Einreichunterlagen anders dargestellt sind. Im<br />

Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Bauordnung für Wien und auf die<br />

Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) verwiesen. Weiters<br />

stellen grundsätzlich die ÖNORMEN den Stand der Technik im Sinne des § 88 Abs.<br />

1 BO dar.<br />

o Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeit von<br />

Tragwerken oder Tragwerksteilen von Bauwerken, welche im Schadensfall hohe<br />

Folgen für Menschenleben oder sehr große soziale oder die Umwelt<br />

beeinträchtigende Folgen verursachen (z.B. Gebäude für lebenswichtige<br />

Infrastruktur, Kraftwerke, Krankenhäuser, Kommunikationseinrichtungen, Bauwerke<br />

mit sozialen Einrichtungen, Bauwerke mit einem Personenfassungsvermögen von<br />

mehr als 1.000 Personen) den Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1990 zu genügen<br />

haben (Schadensfolgeklasse CC3 gemäß Anhang B). Solche Projekte sind nach den<br />

Bestimmungen der OIB 1 bereits bei der Planung, Berechnung und Bemessung<br />

durch unabhängige Dritte (Prüfstatiker) zu begleiten.<br />

Geologie, Geotechnik und Hydrogeologie:<br />

o Für die dynamischen Nachweise wird empfohlen, dass die Gerätschaften neben der<br />

räumlichen Resultierenden auch die graphische und tabellarische Auswertung von<br />

Frequenzanalysen vornehmen kann. Grundsätzlich ist die Auswertung entsprechend<br />

dem System, der Auswertungen der Stadt Wien, MA 29 - Brückenbau und<br />

Grundbau, anzupassen.<br />

Luftfahrtsicherheit:<br />

Bauwerk:<br />

o Nach Fertigstellung des gegenständlichen Bauvorhabens soll dem<br />

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bestätigung<br />

73


darüber vorgelegt werden, dass die Horizontalfläche „D“ – eine Höhe von 275,00m<br />

NN – durch keinen Bauteil des geplanten Vorhabens durchragt wird.<br />

o Hinsichtlich der Gestaltung der Gebäudefronten und der Dachflächen sollen nur<br />

solche Materialien verwendet werden, von welchen keine optischen Störwirkungen<br />

(Blendungen und Reflexionen) auf Luftfahrzeuge und sonstige Luftfahrttreibende<br />

verursacht werden können. Sollten durch die Verwendung bestimmter Materialien<br />

wie Blech, Glas udgl. bzw. durch die Anbringung etwaiger Solaranlagen dennoch<br />

optische Störwirkungen auf Luftfahrttreibende sowie Angestellte der<br />

Flugsicherungsstelle Wien auftreten, so sollen diese Störwirkungen auf Kosten der<br />

Bewilligungswerberin beseitigt werden.<br />

o Die Beheizung bzw. der Betrieb der gegenständlichen Anlage soll so erfolgen, dass<br />

an- und abfliegende Luftfahrzeuge bzw. sonstige Luftfahrttreibende durch das<br />

Auftreten von zB. Rauchausstößen oder sonstigen Emissionen nicht<br />

sichtbeeinträchtigt werden. Sollten dennoch optische Störwirkungen auf<br />

Luftfahrttreibende sowie Angestellte der Flugsicherungsstelle Wien auftreten, so<br />

sollen diese Störwirkungen auf Kosten der Bewilligungswerberin beseitigt werden.<br />

o Bei Verwendung von Baustellenscheinwerfern sollen diese derart errichtet und<br />

betrieben werden, dass eine Blendwirkung auf Luftfahrttreibende unterbleibt.<br />

o Gegenständliche Stellungnahme soll auch im Fall der Weitergabe des Auftrages an<br />

Subunternehmen den beim jeweiligen Subunternehmer Verantwortlichen<br />

nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.<br />

o Es wird weiters darauf hingewiesen, dass im Nahbereich von Flughäfen hinter<br />

landenden und startenden Luftfahrzeugen Wirbelschleppen (wake turbulances)<br />

auftreten, die an Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen Schäden<br />

hervorrufen können. Die gegenständlichen Anlagen sollen daher entsprechend<br />

gesichert werden. Gegen die Flughafen Wien AG können nach der geltenden<br />

Rechtslage diesbezüglich keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.<br />

Baukräne:<br />

o Die gegenständlichen Baukräne sollen einen gelben, orangefarbigen oder rot-weißroten<br />

Anstrich aufweisen. Andernfalls wäre zur Verbesserung der<br />

Tageskennzeichnung jeweils am Ausleger der gegenständlichen Baukräne eine<br />

mindestens 1x1m große, rechteckige, widerstandsfähige, signalorangefarbige oder<br />

rote Plane oder Flagge anzubringen (leuchtorange = RAL-Wert 2005, leuchtrot =<br />

RAL-Wert 3024).<br />

o Sowohl auf den Mastspitzen als auch an den Auslegerarmenden der Turmdrehkräne<br />

als auch auf der Spitze des gegenständlichen Teleskopkranarmes des Mobilkranes<br />

soll jeweils ein Hindernisfeuer (rotes Dauerlicht, Lichtstärke im Erhebungswinkel<br />

von 10° über der Horizontalen durch die Lichtquelle in alle Azimutrichtungen von<br />

74


mindestens 50 cd) mit je einer 100% igen Reserve (pro Hindernisfeuer) für den Fall<br />

eines Ausfalles betrieben werden.<br />

o Für die Dauer der Bauarbeiten soll jederzeit die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme<br />

zwischen den Verantwortlichen vor Ort und der Austro Control GmbH gewährleistet<br />

sein. Den Anweisungen der Austro Control GmbH, welche bis zur Einstellung bzw.<br />

Unterbrechung des Betriebes der gegenständlichen Baugeräte udgl. führen können,<br />

soll im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt in jedem Fall<br />

unverzüglich Folge geleistet werden.<br />

o Allenfalls zum Einsatz gelangende Baustellenscheinwerfer sollen derart errichtet und<br />

betrieben werden, dass eine Blendwirkung auf Luftfahrttreibende unterbleibt.<br />

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g<br />

Gegen diesen Bescheid kann binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung der<br />

schriftlichen Ausfertigung bei der <strong>Wiener</strong> <strong>Landesregierung</strong> im Wege des Amtes der <strong>Wiener</strong><br />

<strong>Landesregierung</strong>, Magistratsabteilung 22, 1200 Wien, Dresdner Straße 45, schriftlich<br />

Berufung erhoben werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie<br />

sich richtet, einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und ist mit 14,30 Euro zu<br />

vergebühren.<br />

Gebühren<br />

Vergebührung der Einreichunterlagen<br />

Gemäß § 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. II Nr.<br />

191/2011, sind für die Einreichunterlagen Gebühren in Höhe von 2.637,20 Euro zu<br />

entrichten.<br />

Gebühren für Eingaben<br />

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 i.d.F. BGBl. II Nr.<br />

191/2011, sind folgende Eingaben der Fernwärme Wien GmbH wie folgt zu vergebühren:<br />

Genehmigungsantrag vom 13. Oktober 2010<br />

Urkundenvorlage vom 22. Februar 2011<br />

Urkundenvorlage vom 27. Mai 2011<br />

Gesamt<br />

14,30 Euro<br />

14,30 Euro<br />

14,30 Euro<br />

42,90 Euro<br />

Somit ist eine Gebührenschuld in der Höhe von insgesamt 2.680,10 Euro entstanden. Auch<br />

dieser Betrag ist unter Verwendung des beiliegenden Zahlscheines innerhalb einer Frist von<br />

zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens an die Stadt Wien einzuzahlen. Widrigenfalls<br />

müsste Mitteilung an das zuständige Finanzamt gemacht werden.<br />

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Der Vorsitzende:<br />

Dr. Michael Häupl<br />

Beilagen 1 bis 111<br />

Ergeht an:<br />

1. Fernwärme Wien GmbH, zu Handen Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte<br />

GmbH, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, RSb, mit Parie A (Beilagen 1 bis 111)<br />

und Zahlschein<br />

2. Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk, ZNW<br />

3. Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, ZNW<br />

4. <strong>Wiener</strong> Umweltanwaltschaft, ZNW<br />

5. Magistratsabteilung 45 als wasserwirtschaftliches Planungsorgan, ZNW<br />

6. Magistratsdirektion – Gruppe Koordination als Vertreterin der Standortgemeinde,<br />

ZNW<br />

Nach Rechtskraft:<br />

7. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />

1010 Wien, Stubenbastei 5, per email (z. Hdn. <strong>Umweltbundesamt</strong>)<br />

8. Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, Baumkataster,<br />

mit Beilagen 102 und 103, ZNW<br />

9. Magistratsabteilung 36, ZNW<br />

10. Magistratsabteilung 37, ZNW<br />

11. Magistratsabteilung 63, ZNW<br />

12. Magistratsabteilung 64, ZNW<br />

13. Zum Akt mit Parie B (Beilagen 1 bis 111)<br />

Nach Rechtskraft per E-Mail:<br />

14. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />

1010 Wien, Stubenbastei 5, Abt. V/1<br />

(via E-mail an abteilung.51@lebensministerium.at) gemäß § 4 Abs. 4 EZG<br />

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