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Bebauungsplan Nr. 190 „Einkaufspark Meyerhoff“ - Osterholz ...

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Entwurf Begründung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

Stand: 28.02.2011<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

Landkreis <strong>Osterholz</strong><br />

Niedersachsen<br />

Grontmij GmbH<br />

Friedrich-Mißler-Straße 42<br />

28211 Bremen<br />

T +49 421 2032-6<br />

F +49 421 2032-747<br />

E info@grontmij.de<br />

W www.grontmij.de


Impressum<br />

Auftraggeber: Mercura Grundbesitz GmbH & Co.KG<br />

Auftragnehmer: Grontmij GmbH<br />

Postfach 34 70 17<br />

28339 Bremen<br />

Friedrich-Mißler-Straße 42<br />

28211 Bremen<br />

Bearbeitung: Maren Ritter, M.Sc. (Projektleitung)<br />

Susanne Winkelmann (Dipl. – Ing. Landschaftsplanung)<br />

Bearbeitungszeitraum: November 2010 – Februar 2011<br />

www.grontmij.de


1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Ausgangslage und Planungsziele 3<br />

1.1 Anlass und Ziele der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung 3<br />

1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 4<br />

1.3 Verfahrensstand 5<br />

1.4 Fachbeiträge 6<br />

1.5 Rechtliche Grundlagen 6<br />

2 Städtebauliches Konzept 7<br />

3 Verkehrskonzept und Erschließung 9<br />

4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen 12<br />

4.1 Masterplan Einzelhandel 12<br />

4.2 Flächennutzungsplan <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck 13<br />

4.3 Landschaftsrahmenplan 16<br />

4.4 Landschaftsplan Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005 16<br />

4.5 Regionales Raumordnungsprogramm 16<br />

4.6 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung 16<br />

5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s 31<br />

5.1 Eingeschränktes Gewerbegebiet 31<br />

5.1.1 Art der baulichen Nutzung 31<br />

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung 31<br />

5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 32<br />

5.2 Sonstiges Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ 32<br />

5.2.1 Art der baulichen Nutzung 33<br />

5.2.2 Maß der baulichen Nutzung 34<br />

5.2.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 34<br />

5.3 Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ 34<br />

5.3.1 Art der baulichen Nutzung 35<br />

5.3.2 Maß der baulichen Nutzung 35<br />

5.3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 36<br />

5.4 Sondergebiet 3 „Möbelmarkt“ 36<br />

5.4.1 Art der baulichen Nutzung 36<br />

5.4.2 Maß der baulichen Nutzung 36<br />

5.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 37<br />

5.5 Verkehrsflächen 37<br />

5.6 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 37<br />

5.7 Nachrichtliche Darstellungen und Hinweise 38<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 1<br />

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1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

5.8 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 9<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 24 BauGB 39<br />

5.8.1 Gewerbelärm 39<br />

5.8.2 Verkehrslärm 41<br />

5.8.3 Gesamtlärm 42<br />

5.9 Oberflächenentwässerung 42<br />

5.10 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 44<br />

5.10.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft 44<br />

5.10.2 Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts 44<br />

5.11 Brandschutz 46<br />

5.12 Textliche Festsetzungen 46<br />

6 Auswirkungen der Planung 56<br />

6.1 Orts- und Landschaftsbild 56<br />

6.2 Verkehr 56<br />

6.3 Einzelhandel 57<br />

6.4 Immissionen und Emissionen 57<br />

6.5 Oberflächenentwässerung 57<br />

7 Umweltbericht / Eingriffsbeurteilung / Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7b<br />

BauGB / Artenschutz 58<br />

8 Finanzielle Auswirkungen 59<br />

9 Städtebauliche Werte 60<br />

10 Verfahrensvermerke 61<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1 Überlagerung <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 und Geltungsbereich <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> 5<br />

Abbildung 2 Ausschnitt „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2010 12<br />

Abbildung 3 Übersicht Geltungsbereich der 70. Änderung im wirksamen FNP (2007) 14<br />

Abbildung 4 Darstellung der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes 15<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1 Abwägung der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB<br />

Seite 2 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

1.1 Anlass und Ziele der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck beabsichtigt im Ortsteil Buschhausen die Weiterentwicklung des Einzelhandelstandortes<br />

„Meyerhoff“. Zu diesem Zweck verfolgen die Mercura Grundbesitz GmbH & Co.KG<br />

zusammen mit der Käthe Meyerhoff KG und der bzn baustoff zentrale nord das Ziel, die vorhandenen<br />

Nutzungen und Sortimente am Standort Meyerhoff (Möbel, Küchen, Discounter, Getränke) stadtverträglich<br />

zu ergänzen. Die bestehenden Nutzungen bilden zusammen mit dem ergänzenden Angebot den<br />

„Einkaufspark Meyerhoff“. Geplant sind die Ansiedlung eines Einkaufszentrums mit Verbrauchermarkt<br />

und Getränkemarkt sowie Fachmärkten und kleinen Läden mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten<br />

sowie ein Bau- und Gartenmarkt.<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong> verfolgt mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s die Planungsziele der Erhaltung<br />

und Entwicklung eines gemäß „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong> (2010) zentralen Versorgungsbereiches<br />

(§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 4 BauGB) sowie den Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

(§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 8c BauGB).<br />

Der Masterplan Einzelhandel legt als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 9 Abs. 2a BauGB<br />

u.a. die zu erhaltenden zentralen Versorgungsbereiche fest.<br />

Die Entwicklungsabsichten der Mercura Grundbesitz GmbH & Co.KG decken sich mit den Zielen der<br />

Stadt, die im „Masterplan Einzelhandel“ 2010 genannt werden. Gemäß den Zielen des „Masterplan Einzelhandel“<br />

soll der zentrale Versorgungsbereich "Meyerhoff" prioritär als der führende Standort für Einrichtungsbedarf<br />

der Region („rund ums Wohnen“) weiterentwickelt und um das verwandte Segment<br />

Heimwerker- und Gartenbedarf mit ebenfalls überörtlicher Ausstrahlung und ähnlichen Sortimenten<br />

(„rund ums Haus“) ergänzt werden. Wobei auch Ergänzungen über weitere, und damit die mittelzentrale<br />

Funktion der Stadt stützende, nicht zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste ausdrücklich erwünscht<br />

sind.<br />

Ziel der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist es, die Einzelhandelsnutzungen am etablierten und historisch<br />

gewachsenen Standort Meyerhoff zu ergänzen, die Konzentration auf den zentralen Versorgungsbereich<br />

„Meyerhoff“ zu fördern und damit die Stärkung des Standortes und des Mittelzentrums <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck in seinen mittelzentralen Funktionen zu unterstützen.<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist bestrebt, die Ansiedelung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen<br />

zu steuern und einer Planung an nicht integrierten Standorten entgegenzuwirken.<br />

Die Nutzungen des geplanten Baumarktes ergänzen das vorhandene Angebot gemäß den Vorgaben<br />

des Masterplans, das Einkaufszentrum stärkt als flankierende Unterstützung des Standortes Meyerhoff<br />

vor allem die mittelzentrale Funktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck. Die Ergänzung der Angebote ist<br />

notwendig, um in der räumlichen Nähe des Oberzentrums Bremen und der damit verbundenen Konkurrenzsituation,<br />

die mittelzentrale Versorgungsfunktion langfristig gewährleisten zu können. Laut Einzelhandelsgutachten<br />

1 beträgt die Gesamtzentralitätskennziffer des Mittelzentrums <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

107. Dies verdeutlicht, dass der Anteil des Kaufkraftzuflusses eher gering ausfällt und eine Stärkung des<br />

Mittelzentrums erforderlich macht.<br />

1 Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, Arbeistgemeinschaft CONVENT Planung und<br />

Beratung GmbH, BulwienGesa AG, Hamburg, 2007<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 3<br />

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1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

Das geltende Planungsrecht (<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164) schafft lediglich im Teilbereich A östlich des „Hördorfer<br />

Weges“ (Sonstiges Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“) die grundsätzlichen planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen für die Ansiedlung der beabsichtigten Nutzungen. Im übrigen Plangebiet lassen sich<br />

die Planungsziele und Investitionsabsichten mit den bestehenden Festsetzungen nicht umsetzen und<br />

erfordern die Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s.<br />

Die momentan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen sind zurzeit unbebaut (nördlicher Teilbereich<br />

A). Im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 diente das Gewerbegebiet der Ergänzung des themenbezogenen<br />

Verkaufsangebotes „Rund ums Haus und Rund ums Wohnen“, dem eine zu erwartende Nachfrage<br />

nach Herstellung, Einbau, Reparatur oder Wartung zugeordnet wurde. Da diese Fläche im vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> für den geplanten Bau- und Gartenmarkt vorgesehen ist, wird das ehemalige<br />

Gewerbegebiet überplant.<br />

Weiteres Ziel der Neuaufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist die Neukonzipierung der Entwässerung im<br />

Plangebiet und im Bestand „Meyerhoff“. Hierzu wurde ein Gutachten 2 in Auftrag gegeben.<br />

Die Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck stimmen<br />

nur teilweise mit den Planungszielen der Stadt überein. Der Flächennutzungsplan muss daher der<br />

geänderten Zielsetzung angepasst werden.<br />

Die 70. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB<br />

durchgeführt.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 "Meyerhoff-Center" vom 30.01.2003 wird, soweit er mit dem Geltungsbereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> "Einkaufspark Meyerhoff" identisch ist, mit Rechtskraft dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

aufgehoben.<br />

1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes<br />

Das Plangebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> liegt ca. 2 km westlich des Zentrums von <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Buschhausen und hat eine Größe von ca. 16<br />

ha. Der Geltungsbereich umfasst drei Teilbereiche und überlagert Flächen des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 164 „Meyerhoffcenter“ südlich der „Heilshorner Straße“ (L149) und östlich sowie westlich<br />

des „Hördorfer Weges“. Der Geltungsbereich und die Festsetzungen sind in der Planzeichnung nachrichtlich<br />

dargestellt. Die Flächen des Möbelhauses Meyerhoff liegen nicht im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.<br />

2 Oberflächenentwässerungskonzeption als Fachbeitrag zum B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>, IDN, 2011<br />

Seite 4 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

Abbildung 1 Überlagerung <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 und Geltungsbereich <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

1.3 Verfahrensstand<br />

Zur Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereiches „Meyerhoff“ hat der Ausschuss für Planung<br />

und Stadtentwicklung der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck in seiner Sitzung am 30.11.2010 die Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ beraten und dem Vorentwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zugestimmt. Der Verwaltungsausschuss der Stadt hat am 02.12.2010 der Beschlussempfehlung<br />

des Fachausschusses zugestimmt. Der Vorentwurf sah westlich des Weges Am Depenbruch und südlich<br />

der Heilshorner Straße eine Gewerbefläche vor. Diese wird nunmehr nicht mehr ausgewiesen, da<br />

die Gewerbeflächen nicht mehr benötigt werden und der Eingriff in Natur und Landschaft zu minimiert<br />

werden soll.<br />

Frühzeitige Behördenbeteiligung<br />

Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde anhand eines Vorentwurfsplanes<br />

mit Erläuterungen zu den Zielen, Zwecken und Inhalten der Planung mit Schreiben vom 02.12.2010 bis<br />

zum 30.12.2010 durchgeführt. Die Anregungen und Bedenken wurden in einem gesonderten Dokument<br />

betrachtet. Die Abwägung (siehe Anlage 1) wird zusammen mit dem Beschluss zur Öffentlichen Auslegung<br />

vom Verwaltungsausschuss beschlossen.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 5<br />

www.grontmij.de


1 Ausgangslage und Planungsziele<br />

Frühzeitige Bürgerbeteiligung<br />

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer Einwohnerversammlung<br />

am 14.12.2010 im Rathaus der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck durchgeführt. Hierzu wurde der Vorentwurfsstand<br />

erläutert.<br />

Neben den Zielen und Zwecken der Planung wurde erläutert, warum gemäß den Zielen des Masterplans<br />

und den städtebaulichen Zielen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck eine Entwicklung des Einkaufspark<br />

nur an diesem Standort möglich ist.<br />

Bedenken wurden bezüglich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, der resultierenden Lärmbelastung<br />

und erschwerten Querungsmöglichkeiten der Heilshorner Straße geäußert.<br />

Im Rahmen der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung wurden ein Verkehrsgutachten und ein Lärmgutachten erstellt,<br />

die zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung noch nicht vorlagen. In der frühzeitigen Beteiligung<br />

wurde darauf verwiesen, dass in den Gutachten Aussagen zu dem erwarteten Verkehrsaufkommen, der<br />

Verkehrsregelung im Kreuzungsbereich Heilshorner Straße / Hördorfer Weg (Querungsmöglichkeiten)<br />

und zu eventuell notwendigem Lärmschutz getroffen werden, die in den Entwurfsstand eingearbeitet<br />

werden.<br />

1.4 Fachbeiträge<br />

Im Zuge der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ wurden folgende<br />

Fachbeiträge erarbeitet, die in den Planungsprozess eingeflossen sind:<br />

� Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“, Lairmconsult<br />

GmbH, Dezember 2010<br />

� Oberflächenentwässerungskonzeption als Fachbeitrag zum B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>, Ingenieur-Dienst-<br />

Nord, Januar 2011<br />

� Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen<br />

an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, Dezember 2010<br />

� Umweltbericht als Bestandteil der Begründung. Grontmij GmbH, 2011, inkl.<br />

� Avifaunistische Potentialanalyse<br />

� Potentialanalyse Fledermausvorkommen<br />

1.5 Rechtliche Grundlagen<br />

� Baugesetzbuch (BauGB) i.d.Neuf. v. 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 4 G zur Neuregelung<br />

des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585)<br />

� Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. v. 23.01.1990 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993<br />

� Planzeichenverordnung (PlanzV 90) i.d.F. v. 18.12.1990<br />

� Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. v. 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)<br />

� Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz - Niedersachsen –<br />

(NAGBNatSch) vom 19. 02. 2010 (GVBl <strong>Nr</strong>. 6 vom 26.02.2010 S. 104)<br />

� Niedersächsische Bauordnung (NBauO) i.d.Neuf. v. 10.02.2003 zuletzt geändert durch Artikel 3<br />

des Gesetzes vom 26.04.2007<br />

� Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. v. 28.10.2006<br />

� Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds.GVBl.<br />

S.359); zuletzt geändert durchGesetz vom 28.10.2009 (Nds. GVBl. <strong>Nr</strong>.22/2009 S.372)<br />

Seite 6 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


2 Städtebauliches Konzept<br />

2 Städtebauliches Konzept<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 sieht bisher ausschließlich östlich des Hördorfer Weges großflächige<br />

Einzelhandelsnutzungen vor. Im Rahmen des nun verfolgten neuen städtebaulichen Konzeptes<br />

kommt es zu einer veränderten Flächenaufteilung. Die geplanten Einzelhandelsnutzungen liegen nun<br />

östlich und westlich des „Hördorfer Weges“ im Teilbereich A. Im östlichen Bereich ist das Einkaufszentrum<br />

mit dem Verbrauchermarkt einschließlich Getränkemarkt, mehreren Läden, 3-4 Fachmärkten mit<br />

nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sowie einer Tankstelle geplant. Westlich des Hördorfer Weges soll<br />

ein Bau- und Gartenmarkt entstehen. Die beabsichtigte Gesamtverkaufsfläche beträgt ca. 19.500 m²<br />

und setzt sich wie folgt zusammen:<br />

� Einkaufszentrum mit max. 8000 m² Verkaufsfläche<br />

� Verbrauchermarkt max. 3000 m² Verkaufsfläche<br />

� separater Getränkemarkt mit max. 800 m² Verkaufsfläche<br />

� maximal 5 kleine Läden mit jeweils max. 100 m² Verkaufsfläche zuzüglich 200 m² Erschließungszone<br />

� 3-4 Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten mit max. 3.500 m² Verkaufsfläche (je<br />

Fachmarkt max. 1.200 m² Verkaufsfläche (davon max. 1 Elektrofachmarkt)<br />

� Bau- und Gartenmarkt mit max. 11.500 m² Verkaufsfläche (davon mind. 1.000 m² Ausstellungsfläche<br />

für Carports und Gartenhäuser)<br />

Die Nutzungen sollen gemäß der aktuellen Entwurfsplanung in insgesamt 2 Baukörpern mit einer maximalen<br />

Höhe von 10 m östlich bzw. westlich des Hördorfer Weges untergebracht werden. Weiterhin sind<br />

die Errichtung eines Werbepylons sowie die Anlegung von Stellplätzen (ggf. überdacht) vorgesehen.<br />

Erschließung und Anlieferung<br />

Die Erschließung des Einkaufszentrums erfolgt über Zu- und Abfahrten über den „Hördorfer Weg“ und<br />

nur tagsüber. Eine Zu- und Abfahrt zum Parkplatz des Verbrauchermarktes über die „Heilshorner Straße“<br />

(L149) ist verkehrsgutachterlich ebenfalls möglich 3 . Eine Umfahrt (L149 – Hördorfer Weg) ist sowohl<br />

für den Kundenverkehr als auch für die Anlieferung ausgeschlossen und dient lediglich als Feuerwehrumfahrt.<br />

Die Anlieferung für das Einkaufszentrum erfolgt ausschließlich über die „Heilshorner Straße“<br />

(L149).<br />

Die Erschließung des Bau- und Gartenmarktes erfolgt über zwei Zu- und Abfahrten. Eine Zu- und Abfahrt<br />

besteht direkt über die „Heilshorner Straße“. Die andere Möglichkeit der Zu- und Abfahrt erfolgt<br />

über die innere Erschließung und kann über Privatstraßen auf eigenem Grundstück und in Absprache<br />

mit den Eigentümern der angrenzenden Nutzungen sowohl über den „Hördorfer Weg“ als auch über die<br />

Straße „Polterkamp“ erreicht werden. Die Anlieferung des Bau- und Gartenmarkts ist ausschließlich<br />

über eine gesonderte Zufahrt (Privatstraße) von der Straße „Polterkamp“ organisiert, die Abfahrt erfolgt<br />

über die „Heilshorner Straße“.<br />

Die Erschließung des Einkaufszentrums und des Bau- und Gartenmarktes wurde im Rahmen der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung<br />

gutachterlich überprüft. Das Ergebnis ist im folgenden Kapitel dargestellt.<br />

3 Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

Ingenieurgemeinschaft Dr. Ing. Schubert, Hannover, Dezember 2010<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 7<br />

www.grontmij.de


2 Städtebauliches Konzept<br />

Über den öffentlichen Nahverkehr wird das Plangebiet durch die Haltestelle "Buschhausen, Hördorfer<br />

Weg" erschlossen, die von der Linie 645 und 650 bedient wird. Die Linie 645 ist ausschließlich auf die<br />

Schülerbeförderung ausgerichtet. Die Linie 650 verkehrt zwischen <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck – Schwanewede<br />

und Neuenkirchen.<br />

Stellplätze<br />

Für das Einkaufszentrum östlich des „Hördorfer Weges“ sind rund 650 Stellplätze einschließlich der<br />

erforderlichen Behindertenparkplätze vorgesehen. Diese sollen voraussichtlich teilweise überdacht werden.<br />

Der Konzeptentwurf sieht Stellflächen nördlich und westlich des geplanten Baukörpers vor.<br />

Die Stellflächen des Bau- und Gartenmarktes westlich des „Hördorfer Weges“ sind zwischen dem geplanten<br />

Baukörper und der „Heilshorner Straße“ (L149) vorgesehen. Insgesamt sind hier rund 340 Stellplätze<br />

einschließlich der erforderlichen Behindertenstellplätze geplant.<br />

Die Stellflächen werden mit Anpflanzungen gegliedert.<br />

Seite 8 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


3 Verkehrskonzept und Erschließung<br />

3 Verkehrskonzept und Erschließung<br />

Zur Ermittlung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens aus den geplanten Nutzungen wurde eine<br />

Verkehrstechnische Untersuchung durch das Büro Dr. Ing. Schubert erarbeitet 4 . Neben einer Überlagerung<br />

mit dem vorhandenen Verkehrsaufkommen wurden mögliche Erschließungsformen, und die verkehrlichen<br />

Wirkungen auf das angrenzende Straßennetz und die Knotenpunkte untersucht.<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet am Standort Meyerhoff liegt südlich der L 149, die eine regionale westliche Verbindung<br />

zwischen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck und Schwanewede, der A 27 sowie Bremen-Nord darstellt.<br />

Erschlossen wird das Plangebiet zurzeit über den Hördorfer Weg, der zwischen der L 149 und der<br />

Buschhausener Straße verläuft. Östlich bindet die L 149 direkt an die B 74 an.<br />

Über den nördlichen Abschnitt des Hördorfer Weges werden die bestehenden Einzelhandelseinrichtungen<br />

erschlossen. Südlich des Geltungsbereiches ist der Hördorfer Weg beidseitig von Wohnbebauung<br />

gesäumt.<br />

Untersuchungsrahmen<br />

Gemäß dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. Ing. Schubert wurden folgende Untersuchungen<br />

durchgeführt:<br />

„Aufbauend auf aktuellen Zählergebnissen im Untersuchungsbereich sowie einer Verkehrsprognose<br />

sind die verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Errichtung eines Verbrauchermarktes und weiterer<br />

Fachmärkte sowie eines Bau- und Gartenmarktes an der Heilshorner Straße (L 149) in <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck untersucht worden. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen der gemäß Planungskonzept<br />

vorgesehenen Nutzungen wurde abgeschätzt und in eine Prognose für das angrenzende Straßennetz<br />

eingearbeitet.<br />

Für die Anbindung der Einzelhandelseinrichtungen an das öffentliche Straßennetz sind zwei Erschließungsvarianten<br />

betrachtet worden“:<br />

Variante 1: Erschließung des Verbrauchermarktes und der Fachmärkte über Zufahrten am Hördorfer<br />

Weg, Abwicklung des Lieferverkehrs über eine Lieferzufahrt an der Heilshorner<br />

Straße; Anbindung des Bau- und Gartenmarktes über eine Zufahrt an der Heilshorner<br />

Straße<br />

Variante 2: Erschließung des Verbrauchermarktes und der Fachmärkte über Zufahrten am Hördorfer<br />

Weg und an der Heilshorner Straße, über die auch der Lieferverkehr abgewickelt<br />

wird; Anbindung des Bau- und Gartenmarktes über eine Zufahrt an der Heilshorner<br />

Straße<br />

Unabhängig von den möglichen Erschließungsvarianten wurde die Verträglichkeit einer zusätzlichen<br />

Belastung des südlichen Abschnitts des Hördorfer Weges durch die zusätzlichen Nutzungen untersucht.<br />

4 Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

Ingenieurgemeinschaft Dr. Ing. Schubert, Hannover, Dezember 2010<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 9<br />

www.grontmij.de


3 Verkehrskonzept und Erschließung<br />

Ergebnis<br />

„Im Hinblick auf den Verkehrsablauf ist sowohl eine Erschließung mit als auch ohne zusätzliche Zufahrt<br />

für den Kundenverkehr des Verbrauchermarktes an der Heilshorner Straße möglich. Der Bau- und Gartenmarkt<br />

muss in jedem Fall eine Zufahrt für den Kundenverkehr an der Landesstraße erhalten.<br />

Das zusätzliche Verkehrsaufkommen der Einzelhandelseinrichtungen kann im Knotenpunkt Heilshorner<br />

Straße (L 149) / Hördorfer Weg sowohl als signalgeregelte Einmündung als auch als Kreisverkehrsplatz<br />

leistungsfähig und sicher abgewickelt werden. Dabei weist der Kreisel einen um eine bzw. zwei Qualitätsstufen<br />

besseren Verkehrsablauf mit größeren Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung<br />

der geplanten Einzelhandelseinrichtungen an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck Kapazitätsreserven<br />

als die signalgeregelte Einmündung auf. Auch die insgesamt kürzeren Staulängen – im Hördorfer<br />

Weg um etwa ein Drittel – sind als vorteilhaft anzusehen. Den verkehrlichen Vorteilen des Kreisverkehrsplatzes<br />

stehen jedoch höhere Baukosten sowie der erforderliche Grunderwerb nördlich der<br />

Landesstraße gegenüber.<br />

An der Zufahrt des Bau- und Gartenmarktes ist der Ausbau eines Linksabbiegestreifens mit Verzögerungsstrecke<br />

erforderlich. Auch an der Zufahrt des Verbrauchermarktes ist der Ausbau eines Linksabbiegestreifens<br />

unvermeidbar, wenn sie vom Kundenverkehr genutzt werden soll. Bei einer Nutzung als<br />

reine Lieferzufahrt kann auf Ausbaumaßnahmen verzichtet werden, wenn der Straßenabschnitt östlich<br />

des Hördorfer Wegs in Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger in die geschlossene Ortschaft (Tempo<br />

50) aufgenommen wird.<br />

Momentan wird die Variante 2 angestrebt, die auch die Zufahrt von PKW über die Heilshorner Straße<br />

ermöglicht. Die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche ermöglicht grundsätzlich eine Zufahrt für<br />

Kundenverkehre. Eine Aufnahme in die geschlossene Ortschaft kann momentan nicht in Aussicht gestellt<br />

werden. Die Reduzierung auf 50 km/h ist in Absprache mit dem Straßenbaulastträger möglich.<br />

Näheres hierzu kann erst in der nachgelagerten Planumsetzung bestimmt werden.<br />

Gegenwärtig wird der Umbau als Kreisverkehrsplatz favorisiert. Die genaue Lage (Nord/Süd) ist noch<br />

abschließend abzustimmen. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ermöglicht grundsätzlich die<br />

Umsetzung eines Kreisverkehrsplatzes und eines signalgeregelten Kreuzungsbereiches.<br />

Bezüglich der vorzusehenden Linksabbiegerspuren zur Erschließung des Verbrauchermarktes und des<br />

Garten- u. Baumarktes, sowie der Ausformung der Kreuzung Hördorfer Weg / L 149 finden zurzeit weitere<br />

Abstimmungen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger statt. Die oben genannten Erschließungsvarianten<br />

sind im Rahmen der planerischen Festsetzung grundsätzlich umsetzbar und werden in<br />

der Planumsetzung abschließend abgestimmt.<br />

Das prognostizierte Verkehrsaufkommen aus der Erweiterung des Einkaufszentrums kann von der<br />

Heilshorner Straße und dem Hördorfer Weg verträglich aufgenommen werden.<br />

Ziel der Planungen ist es, den südlichen Abschnitt des Hördorfer Weges möglichst wenig zusätzlich zu<br />

belasten.<br />

„ Zur Verdeutlichung der Funktion des Straßenabschnitts als „Wohnstraße“ wird der Ausbau einer Torsituation<br />

vorgeschlagen. Hierfür wird die Fahrbahn auf einer Länge von 10 bis 20 m – je nach Lage der<br />

Grundstückszufahrten – auf einen Fahrstreifen mit einer Breite von 3,50 m reduziert. Insbesondere der<br />

in Richtung Süden fließende Verkehr soll so nach Möglichkeit in Richtung L 149 geleitet werden. Der<br />

Verkehr in die südlich angrenzenden Wohnbereiche (Buschhausener Straße / Scharmbeckstoteler Straße<br />

etc.) kann mit verkehrsberuhigenden Maßnahmen jedoch nicht verlagert werden, so dass eine begrenzte<br />

Mehrbelastung des Straßenabschnitts von bis zu 500 Kfz/Tag in Kauf genommen werden muss.<br />

Seite 10 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


3 Verkehrskonzept und Erschließung<br />

Die dann insgesamt zu erwartende Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde von bis zu 200 Kfz ist jedoch<br />

für eine Sammelstraße als verträglich einzustufen.“ 5<br />

„Eine Reduzierung der Verkehrsbelastungen kann ggf. in einem zweiten Schritt mit einer Ausweisung<br />

des Straßenabschnitts als unechte Einbahnstraße erreicht werden. Hierfür wird der kurze Abschnitt im<br />

Bereich der Torsituation als Einbahnstraße ausgewiesen, so dass kein Verkehr von den Einzelhandelseinrichtungen<br />

in Richtung Süden abfließen kann. Südlich der Torsituation kann der Hördorfer Weg<br />

dagegen weiterhin in beiden Richtungen befahren werden.<br />

Durch die Einrichtung einer Torsituation wird angestrebt, die verkehrlichen Auswirkungen auf den südlichen<br />

Abschnitt des Hördorfer Wegs zu minimieren. Die leistungsfähige Anbindung an das Hauptverkehrsnetz<br />

kann dazu beitragen, dass keine größeren Schleichverkehre durch das angrenzende Wohngebiet<br />

stattfinden. Die Verkehrsbelastungen auf dem südlichen Abschnitt des Hördorfer Wegs sollten<br />

regelmäßig „kontrolliert“ und bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.“<br />

Es wird angestrebt, bauliche, technische und ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die zusätzliche<br />

Belastung am südlichen Hördorfer Weg möglichst gering zu halten. Die Art der Maßnahmen<br />

kann erst in der Planumsetzung, sobald die Bauflächen in Anspruch genommen werden, festgelegt werden.<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung können im Rahmen der planerischen<br />

Festsetzungen umgesetzt werden und werden im Rahmen der Planumsetzung abschließend abgestimmt.<br />

5 Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

Ingenieurgemeinschaft Dr. Ing. Schubert, Hannover, Dezember 2010, Seite 14-15<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 11<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

4.1 Masterplan Einzelhandel<br />

Der „Masterplan Einzelhandel“ für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck wurde am 09.12.2010 vom Rat als<br />

städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 11 BauGB beschlossen.<br />

Der “Masterplan Einzelhandel“ richtet sich an den Zielen der Raumordnung aus und basiert auf den<br />

Aussagen des Einzelhandels- und Gewerbeflächenkonzeptes (2000), der Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes<br />

für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (2007) und der Markt- und Wirkungsanalyse für einen<br />

Verbrauchermarkt im Ortsteil Buschhausen (2009/2010). Er definiert die zentrenrelevanten und<br />

nicht zentrenrelevanten Sortimente auf lokaler Ebene und stellt die zentralen Versorgungsbereiche sowie<br />

ihre Funktionen dar. Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aus den Vorgaben des „Masterplan Einzelhandel“<br />

entwickelt und bildet damit die Basis für eine innenstadtverträgliche Planung.<br />

Demzufolge existieren im Mittelzentrum <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck drei zentrale Versorgungsbereiche, die<br />

unterschiedliche Funktionen besitzen und zusammen die mittelzentrale Versorgungsfunktion der Stadt<br />

sicherstellen. Gemäß den Zielen des „Masterplan Einzelhandel“ soll der zentrale Versorgungsbereich<br />

"Meyerhoff" prioritär als der führende Standort für Einrichtungsbedarf der Region (rund ums Wohnen)<br />

weiterentwickelt und um das verwandte Segment Heimwerker- und Gartenbedarf mit ebenfalls überörtlicher<br />

Ausstrahlung und ähnlichen Sortimenten (rund ums Haus) ergänzt werden. Wobei auch Ergänzungen<br />

über weitere, und damit die mittelzentrale Funktion der Stadt stützende, nicht zentrenrelevante Sortimente<br />

nach lokaler Liste ausdrücklich erwünscht sind.<br />

Abbildung 2 Ausschnitt „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2010<br />

Seite 12 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Funktion des ZVB Nebenzentrum Meyerhoff<br />

„Der ZVB „Meyerhoff“ ist in den Sortimentsbereichen Möbel und Einrichtungsbedarf aufgrund<br />

seiner über das originäre städtische Einzugsgebiet hinausreichenden Ausstrahlung für die Sicherung<br />

und Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

von größter Bedeutung. Die Standorte „Innenstadt“ und „Meyerhoff“ sind insoweit bestimmend<br />

für die Versorgungsqualität der Stadt und bilden eine Funktionseinheit. Als gewachsener Standort<br />

für großflächige Handelsformate und durch die Erfüllung zur Innenstadt komplementärer mittelzentraler<br />

Versorgungsaufgaben ist der Standort auch als "funktionsintegriert" im Sinne der<br />

Raumordnung zu betrachten und weiter zu stärken.<br />

Der ZVB "Meyerhoff" soll prioritär als der führende Standort für Einrichtungsbedarf der Region<br />

(rund ums Wohnen) gesichert und um das verwandte Segment Heimwerker- und Gartenbedarf<br />

mit ebenfalls überörtlicher Ausstrahlung und ähnlichen Sortimenten (rund ums Haus) ergänzt<br />

werden. Wobei auch Ergänzungen über weitere, und damit die mittelzentrale Funktion der Stadt<br />

stützende, nicht zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste ausdrücklich erwünscht sind.<br />

Die mittelzentrale Versorgungsfunktion stützend und in zentralen Versorgungsbereichen regelmäßig<br />

erwartet werden immer auch nahversorgungsrelevante Angebote. Am Standort "Meyerhoff"<br />

zulässig ist daher die Versorgung mit Lebensmitteln und Sortimenten der Nahversorgung<br />

in standortverträglicher Verkaufsflächengröße sowie in großflächiger Angebotsform als Verbrauchermarkt<br />

bis 3.000 m² Verkaufsfläche (übrige zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste<br />

max. 400 m²), der lt. Markt- und Wirkungsanalyse vom April 2009 in dieser Größe sowohl bezogen<br />

auf den ZVB „Innenstadt“, als auch bezogen auf die Zentren der Umlandgemeinden sowie<br />

bezogen auf das übrige bestehende siedlungsintegrierte Nahversorgungsnetz der Stadt standortverträglich<br />

ist. Eine umfassende Angebotsform in dieser Verkaufsflächengröße ist grundsätzlich<br />

marktüblich und stellt für den ZVB „Meyerhoff“ einen funktionsgerechten, verträglichen Beitrag<br />

zur Weiterentwicklung dar. Zentrenrelevante Sortimente, die nach lokaler Liste nicht den<br />

Zusatz „nahversorgungsrelevant“ haben, sind an diesem Standort unzulässig “ 6<br />

4.2 Flächennutzungsplan <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck stellt für den Geltungsbereich<br />

dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es „Gewerbefläche“, „Sonstiges Sondergebiet Einzelhandel“, „Sonstiges<br />

Sondergebiet Möbel“, „Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des<br />

Wasserabflusses“ mit der Zweckbestimmung „Hochwasserrückhaltebecken“, „Öffentliche Grünfläche“<br />

mit der Zweckbestimmung „Parkanklage“ und „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />

Entwicklung von Natur und Landschaft“ dar.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> entspricht in Teilbereichen bereits dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2<br />

BauGB. In anderen Teilbereichen entsprechen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht<br />

mehr den Planungszielen der Stadt. Hier muss der Flächennutzungsplan den geänderten Planungszielen<br />

angepasst werden.<br />

Für den Geltungsbereich der 70. Änderung sind in der Planzeichnung des wirksamen Flächennutzungsplanes<br />

folgende Flächen dargestellt: „Gewerbefläche“, „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung<br />

„Parkanlage“, „Sondergebiet Möbel“ sowie „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft,<br />

den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses“ mit der Zweckbestimmung „Hochwasserrückhaltebecken“.<br />

6 „Masterplan Einzelhandel“ für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2010, Seite 4<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 13<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Teilbereich 1<br />

Teilbereich 3<br />

Abbildung 3 Übersicht Geltungsbereich der 70. Änderung im wirksamen FNP (2007)<br />

Entsprechend den geänderten städtebaulichen Zielsetzungen ist der Flächennutzungsplan in Teilbereichen<br />

zu ändern. Im Zuge der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren gemäß<br />

§ 8 Abs. 3 BauGB die Plandarstellung zu „Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt“, „Sondergebiet<br />

Einzelhandel“, „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die<br />

Regelung des Wasserabflusses“ mit der Zweckbestimmung „Hochwasserrückhaltebecken“ und „Fläche<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ geändert.<br />

Gegenüber dem Vorentwurf wurden die „Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den<br />

Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses“ mit der Zweckbestimmung „Hochwasserrückhaltebecken“<br />

und die „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft“ im Teilbereich 1 ergänzt, da auf die Gewerbefläche in diesem Bereich verzichtet<br />

wird, und um den Eingriff in Natur und Landschaft zu minimieren.<br />

Seite 14 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc<br />

Teilbereich 2


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Abbildung 4 Darstellung der 70. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 15<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

4.3 Landschaftsrahmenplan<br />

Die Flächen westlich der Straße Am Depenbruch ist im Landschaftsrahmenplan als Bereich mit hoher<br />

Qualität des Landschaftsbildes dargestellt (Karte: „Für Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und<br />

Landschaft wichtige Bereiche“). Die Bedeutung für die Erholungsvorsorge ist hier hoch.<br />

Im Zielkonzept des Landschaftsrahmenplanes (LANDKREIS OSTERHOLZ, 2001) ist der aus Sicht des<br />

Naturschutzes anzustrebende Zustand der Landschaft bezogen auf die naturräumlichen Einheiten dargestellt.<br />

Das Plangebiet und die umgebenden Flächen liegen in der naturräumlichen Einheit „<strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbecker Lehmgeest“<br />

Hierfür gelten die folgenden Ziele:<br />

- Erhalt der vielfältig strukturierten Landschaft (Wald, Grünland, Acker, Siedlungen)<br />

- Erhalt und Entwicklung der Geestbäche mit Grünlandnutzung in den Bachniederungen<br />

- Erhalt der traditionellen ortsnahen Wallheckengebiete mit Grünlandnutzung, teilweise extensiv<br />

- Förderung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld ausgedehnter Sand-, Moor- und<br />

Gewässerlebensräume<br />

In der Entwicklungs- und Maßnahmenkarte des Landschaftsrahmenplanes sind weite Teile des Plangebietes<br />

als Bereich mit Schwerpunktvorkommen von Wallhecken dargestellt. Die Flächen westlich Am<br />

Depenbruch erfüllen die fachliche Voraussetzung für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet.<br />

4.4 Landschaftsplan Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005<br />

Im Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist das Plangebiet in weiten Teilen als Bereich mit<br />

hoher Wallheckendichte dargestellt. Die Flächen westlich des Weges Am Depenbruch sind ein Bereich<br />

mit sehr hoher Landschaftsbildqualität und sehr hoher Erholungseignung.<br />

4.5 Regionales Raumordnungsprogramm<br />

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) für den Landkreis <strong>Osterholz</strong> ist seit dem 31.08.1996<br />

außer Kraft. Zurzeit liegt ein Entwurf des RROP Landkreis <strong>Osterholz</strong> vor (2010) Die Aussagen der Entwurfsfassung<br />

entsprechen den Planungszielen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck und werden im Kapitel<br />

4.6 „Ziele der Raumordnung und der Landesplanung“ vertiefend behandelt.<br />

4.6 Ziele der Raumordnung und der Landesplanung<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.<br />

§ 3 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) definiert die Erfordernisse der Raumordnung als Ziele,<br />

Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG sind „bei<br />

1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,<br />

Seite 16 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen<br />

anderer öffentlicher Stellen,<br />

3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen<br />

von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der<br />

Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,<br />

[…] Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung<br />

in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.<br />

Grundsätzlich soll gemäß § 1 <strong>Nr</strong>. 19 RoV bei der Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben<br />

und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren gem. §<br />

15 Raumordnungsgesetz durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche<br />

Bedeutung haben. Bei Einhaltung des § 1 Abs. 4 BauGB, nach dem die Bauleitpläne den Zielen<br />

der Raumordnung anzupassen sind, kann jedoch auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet werden.<br />

Die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung werden in der im Parallelverfahren<br />

durchgeführten Flächennutzungsplanänderung und in der vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung<br />

abschließend behandelt.<br />

Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben der Raumordnungspläne, aufgestellt<br />

durch die Träger der Landes- oder Regionalplanung. Für die vorliegende Planung gelten die<br />

Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 1994 in<br />

der Fassung der Neubekanntmachung Mai 2008.<br />

Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind u. a. in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung.<br />

Für die vorliegende Planung ist das der Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramm für den<br />

Landkreis <strong>Osterholz</strong> 2010 (RROP).<br />

Im Niedersächsischen Landesraumordnungsprogramm (LROP) 2008 werden für den Geltungsbereich<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> folgende Aussagen getroffen:<br />

Entwicklung der Siedlungsstruktur<br />

„Es sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die<br />

Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden;<br />

[…]“<br />

Entwicklung der zentralen Orte<br />

In den Mittelzentren sind die zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf zu<br />

sichern und zu entwickeln.<br />

Entwicklung von Versorgungsstrukturen<br />

„Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen die Angebote der Daseinsvorsorge<br />

und die Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender<br />

Qualität gesichert und entwickelt werden.“<br />

Im Landes-Raumordnungsprogramm 2008 werden in Kapitel 2.3 „Entwicklung der Versorgungsstrukturen“<br />

Ziffer 03 nachfolgende Kriterien für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten benannt:<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 17<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

a. Kongruenzgebot<br />

b. Konzentrationsgebot<br />

c. Integrationsgebot<br />

d. Abstimmungsgebot<br />

e. Beeinträchtigungsverbot<br />

Als fachliche Basis zur Bewertung dienen das Einzelhandelskonzept der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

(GMA 2000), die Ergänzung zum Einzelhandelskonzept (BulwienGesa 2007) sowie der Masterplan Einzelhandel<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (2010).<br />

Bezüglich der Vorhabenbeschreibung wird auf Kapitel 2 „Städtebauliches Konzept“ verwiesen.<br />

Für die Interpretation und Bewertung der Kriterien in Bezug auf das Vorhaben 7 wurden durch den Einzelhandelsgutachter<br />

BulwienGesa zwei Markt- und Wirkungsanalysen erstellt. Die ursprüngliche Wirkungsanalyse<br />

(2009) bezieht sich auf die beabsichtigte Ergänzung des bestehenden und mit bestehendem<br />

Planungsrecht abgesicherten Einzelhandelstandortes Meyerhoff um einen Verbrauchermarkt. Die<br />

Wirkungsanalyse 2010 ergänzt und aktualisiert den Stand von 2009 um eine Betrachtung des Verbrauchermarktes<br />

mit angeschlossenem Getränkemarkt und die beabsichtigte Ansiedelung eines Elektrofachmarktes.<br />

Für die vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ergibt sich folgende Beurteilung:<br />

a. Kongruenzgebot<br />

„Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion<br />

und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen.“<br />

(LROP 2008 Kapitel 2.3, Ziffer 03 Satz 1)<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck hat die Funktion eines Mittelzentrums 8 und somit gem. LROP die zentralörtlichen<br />

Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf, bezogen auf den Verflechtungsbereich<br />

(insbesondere Hambergen, Worpswede, Schwanewede und Ritterhude), zu sichern und zu entwickeln.<br />

Der „Masterplan Einzelhandel“ 9 der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck legt zudem das Nebenzentrum Meyerhoff<br />

als zentralen Versorgungsbereich für bestimme Funktionen fest und beschreibt die Relevanz für die<br />

Sicherung und Stärkung mittelzentraler Aufgaben der Stadt.<br />

Insbesondere in den Sortimentsbereichen „Möbel und Einrichtungsbedarf“ ist der ZVB Meyerhoff „aufgrund<br />

seiner über das originäre städtische Einzugsgebiet hinausreichenden Ausstrahlung für die Sicherung<br />

und Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck von größter<br />

Bedeutung. Die Standorte „Innenstadt“ und „Meyerhoff“ sind insoweit bestimmend für die Versorgungsqualität<br />

der Stadt und bilden eine Funktionseinheit. Als gewachsener Standort für großflächige<br />

Handelsformate und durch die Erfüllung zur Innenstadt komplementärer mittelzentraler Versorgungsaufgaben<br />

ist der Standort auch als „funktionsintegriert" im Sinne der Raumordnung zu betrachten und weiter<br />

zu stärken.“ 10<br />

Auch im Entwurf des RROP wird die Stärkung der mittelzentralen Funktion hervorgehoben:<br />

7 Siehe Vorhabenbeschreibung (Städtebauliches Konzept Kapitel 2)<br />

8 Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt.<br />

9 „Masterplan Einzelhandel“ für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck 2010<br />

10 ebenda<br />

Seite 18 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

„Das Mittelzentrum in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist [jedoch] aufgrund der Nähe des oberzentralen<br />

Standortes in Bremen und der damit verbundenen starken Konkurrenzsituation im Einzelhandel<br />

in vielen Versorgungsbereichen geschwächt. Es kann seine mittelzentrale Versorgungsfunktion<br />

daher nur noch bedingt ausüben. Die Angebotsvielfalt ist in vielen Bereichen deutlich eingeschränkt.<br />

Die Bevölkerung im Einzugsbereich des Mittelzentrums ist daher zunehmend darauf<br />

angewiesen, zur Deckung des gehobenen Bedarfs das Oberzentrum in Bremen oder andere<br />

Einzelhandelsschwerpunkte aufzusuchen. Dies ist mit zusätzlichem Zeit- und Fahrtkostenaufwand<br />

verbunden. Ziel muss es daher sein, das Mittelzentrum in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck zu stärken.<br />

Dazu bietet es sich z. B. an, […] den großflächigen Einzelhandel zum Schutz der Versorgungsfunktion<br />

und zum Schutz der Innenstadt zu steuern […].“<br />

Die Wirkungsanalyse (2009) betont die Notwendigkeit der Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck für die Umlandgemeinden, da diese „durch den oberzentralen<br />

Einfluss der Stadt Bremen deutlich überlagert“ wird. „In dieser Gemengelage zwischen ober- und mittelzentraler<br />

Versorgungsfunktion ist <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck gefordert, auch im Hinblick auf die Einzelhandelsausstattung<br />

ein eigenständiges Profil zu erhalten und fortzuentwickeln.“ 11 Dies wird auch durch die<br />

Zentralitätskennziffer <strong>Osterholz</strong>-Scharmbecks unterstützt. Laut Einzelhandelsgutachten 12 beträgt die<br />

Gesamtzentralitätskennziffer des Mittelzentrums 107. Dies verdeutlicht, dass der Anteil des Kaufkraftzuflusses<br />

eher gering ausfällt und eine Stärkung des Mittelzentrums erforderlich macht.<br />

Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“<br />

Gemäß der Wirkungsanalyse (BulwienGesa, 2010 13 ) entsprechen die zu untersuchenden Projekte (Verbrauchermarkt<br />

+ Getränkemarkt, Elektrofachmarkt) „hinsichtlich ihrer Sortimente (Grundbedarf sowie<br />

mittelfristig gehobener Bedarf), ihrer Dimensionierung und ihrer Betriebsform der Position eines Mittelzentrums.<br />

Ihre Reichweite ist im Wesentlichen auf die anliegenden Grundzentren und damit auf den zentralörtlichen<br />

Versorgungsbereich beschränkt. Von einer It. RROP-Entwurfsfassung 14 wünschenswerten<br />

Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion gegenüber dem Oberzentrum Bremen kann ausgegangen<br />

werden.<br />

Durch Kopplungseinkäufe von Kunden des Möbelhauses Meyerhoff ist von sporadischen Einkaufsorientierungen<br />

aus einem weitläufig streuenden Einzugsbereich (Großraum Bremen) auszugehen. Diese „externen<br />

Kaufkraftzuflüsse" verbleiben aber sehr deutlich unterhalb der in der RROP - Entwurfsfassung genannten<br />

30 %- Schwelle, so dass hierdurch das Kongruenzgebot nicht verletzt wird.“ 15<br />

Auch bei den weiteren Fachmärkten ist nicht von einer Überschreitung der 30 %-Schwelle auszugehen.<br />

Die weiteren Fachmärkte im Sondergebiet, die auf nicht zentrenrelevante Sortimente beschränkt sind, erfüllen<br />

ebenfalls die Vorgabe des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, der die Ansiedelung<br />

weiterer nicht zentrenrelevanter Sortimente zur Stützung der mittelzentralen Funktion ausdrücklich<br />

anstrebt.<br />

Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Auch für das Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt“ gilt, dass die angebotenen Warensortimente und die<br />

Verkaufsflächen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des Mittelzentrums<br />

entsprechen.<br />

11 Wirkungsanalyse BulwienGesa 2009, Seite 7<br />

12 Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, Arbeistgemeinschaft CONVENT Planung und<br />

Beratung GmbH, BulwienGesa AG, Hamburg, 2007<br />

13<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010<br />

14<br />

Entwurfsfassung RROP, 2010<br />

15<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 30<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 19<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Gemäß dem „Masterplan Einzelhandel“ soll der ZVB „Meyerhoff“ „prioritär als der führende Standort für<br />

Einrichtungsbedarf der Region (rund ums Wohnen) gesichert und um das verwandte Segment Heimwerker-<br />

und Gartenbedarf mit ebenfalls überörtlicher Ausstrahlung und ähnlichen Sortimenten (rund<br />

ums Haus) ergänzt werden.“<br />

Die Festsetzungen der Verkaufsfläche für das Sondergebiet 2 orientieren sich in ihrer Dimensionierung<br />

an dem bereits im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Bau- und Gartenmarkt. Die<br />

Erweiterung der Verkaufsfläche um 1000 m² resultiert aus der bisher nicht berücksichtigten Ausstellungs-<br />

und<br />

Präsentationsfläche für Gartenhäuser, Carports, Spielgeräte etc., die einen hohen „Präsentationsflächenbedarf<br />

haben.<br />

Aufgrund der ähnlichen Dimensionierung zum bestehenden Baurecht und den Aussagen im Masterplan<br />

zur Priorität und Relevanz des Standortes entspricht der Bau- und Gartenmarkt hinsichtlich seiner Sortimente<br />

und seiner Dimensionierung der Position des Mittelzentrums.<br />

Bei der Reichweite des Baumarktes ist davon auszugehen, dass sich der Einzugsbereich neben den<br />

Kopplungseinkäufen, die sich auf das Einzugsgebiet des Möbelhauses Meyerhoff beziehen, auf die<br />

umliegenden Grundzentren und damit auf den zentralörtlichen Versorgungsbereich beschränkt. Die im<br />

RROP-Entwurf genannte wünschenswerte Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion gegenüber<br />

dem Oberzentrum Bremen ist ebenfalls zu erwarten.<br />

Ergebnis Kongruenzgebot<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> ermöglicht die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in dem gemäß „Masterplan<br />

Einzelhandel“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich und ermöglicht es der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

ihre mittelzentrale Versorgungsfunktion (Zentralitätskennziffer zurzeit nur 107) zu<br />

stärken und ihre Stellung gegenüber dem Standort Bremen zu verbessern. Das Vorhaben entspricht<br />

somit den Zielen des RROP-Entwurfes. Verkaufsfläche und Warensortiment der geplanten Nutzungen<br />

entsprechen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des Mittelzentrums.<br />

Eine Überschreitung der in der RROP-Entwurfsfassung genannten 30 %- Schwelle bzgl. der „externen<br />

Kaufkraftzuflüsse“ ist nicht zu erwarten.<br />

b. Konzentrationsgebot<br />

„Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen<br />

Zentralen Ortes zulässig.“ (LROP 2008 Kapitel 2.3, Ziffer 03-5)<br />

Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ und Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Entsprechend der zeichnerischen Darstellung in der RROP-Entwurfsfassung (2009) liegt der Standort<br />

innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes.<br />

Ergebnis Konzentrationsgebot<br />

Das Konzentrationsgebot wird erfüllt.<br />

Seite 20 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

c. Integrationsgebot<br />

„Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente innenstadtrelevant sind, sind nur innerhalb der<br />

städtebaulich integrierten Lagen zulässig.“ (LROP 2008 Kapitel 2.3, Ziffer 03 Satz 6)<br />

Gemäß dem Entwurf zum RROP (2009) können „in besonderen Fällen [können] auch gewachsene Einzelhandelsschwerpunkte<br />

außerhalb der Innenstädte bzw. Ortskerne als integrierte Lagen gelten, soweit<br />

sie im zentralen Siedlungsgebiet liegen, in räumlicher Nähe der Innenstadt bzw. dem Ortskern liegen<br />

und mit der Innenstadt bzw. dem Ortskern in engem funktionalen Zusammenhang stehen, indem sie<br />

notwendige ergänzende Versorgungsfunktionen übernehmen.“ 16<br />

Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“<br />

Der Standort „Meyerhoff“ liegt im zentralen Siedlungsgebiet der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, ist historisch<br />

gewachsen und bildet zusammen mit der Innenstadt und dem weiteren Nebenzentrum (Pumpelberg)<br />

den Schwerpunkt der Versorgungsleistung/-qualität der Stadt. Der Standort „Meyerhoff“ liegt als<br />

zentraler Versorgungsbereich in räumlicher Nähe zur Innenstadt und bildet mit ihr zusammen eine Funktionseinheit.<br />

Der Standort Meyerhoff gilt somit als städtebaulich integrierte Lage für bestimmte<br />

Teilfunktionen im Sinne der Raumordnung. 17<br />

Darauf aufbauend kommt die Wirkungsanalyse (BulwienGesa 2010) bezüglich des Integrationsgebotes<br />

für die Festsetzung des Verbrauchermarktes und des Elektrofachmarktes zu folgendem Ergebnis:<br />

„Das Integrationsgebot ist vor dem Hintergrund des <strong>Osterholz</strong>-Scharmbecker Einzelhandelskonzeptes<br />

"Masterplan Einzelhandel" zu interpretieren und zu bewerten. In Ergänzung zum ZVB<br />

Hauptzentrum (Innenstadt) haben die Standorte "Meyerhoff" wie auch der Standort "Pumpelberg"<br />

die Funktion städtebaulich ausgewiesener Nebenzentren (ZVB). Die Angebote ergänzen<br />

die Innenstadt um großflächige Angebotsformen bestimmter Sortimente. Hierbei ist von Bedeutung,<br />

dass lt. lokaler Sortimentsliste die Warengruppe Elektro/Technik als nicht zentrenrelevant<br />

geführt wird. Angebote aus der Warengruppe Elektro/Technik sind in der Innenstadt nur sehr<br />

geringfügig vertreten und haben keinen prägenden Einfluss auf das innerstädtische Einzelhandelsgeschehen.<br />

Die im Masterplan festgelegte konzeptionelle Einzelhandelsentwicklung korrespondiert [.] mit<br />

Aussagen der RROP-Entwurfsfassung (2009). Dort wird formuliert, dass in besonderen Fällen<br />

"auch gewachsene Einzelhandelsschwerpunkte außerhalb der Innenstädte bzw. Ortskerne als<br />

integrierte Lagen gelten, soweit sie im zentralen Siedlungsgebiet liegen, in räumlicher Nähe der<br />

Innenstadt bzw. dem Ortskern liegen und mit der Innenstadt bzw. dem Ortskern in engem funktionalem<br />

Zusammenhang stehen, indem sie eine notwendige ergänzende Versorgungsfunktion<br />

übernehmen".<br />

Bei dem Standort "Meyerhoff" handelt es sich um eine langjährig eingeführte "gewachsene"<br />

Einzelhandelslage mit hoher Bedeutung für die regionale Positionierung des Mittelzentrums <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck.<br />

Der Standort befindet sich im ausgewiesenen zentralen Siedlungsgebiet.<br />

Hinsichtlich der Lage in Bezug auf die Innenstadt (räumliche Integration) gilt es zu berücksichtigen,<br />

dass die Innenstadt und die Nebenzentren "Pumpelberg" und "Meyerhoff" auch über die<br />

16 Entwurfsfassung RROP 2010, Seite 150<br />

17 Vgl. „Masterplan Einzelhandel“ 2010, Seite 4<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 21<br />

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axiale Erschließungslinie der L 149 (Heilshorner Straße/Heidkrug/Schwaneweder Straße) integrativ<br />

miteinander verknüpft sind.<br />

Im Masterplan ist für die Nebenzentren eine Funktionsbestimmung in Relation zur Innenstadt<br />

festgelegt.<br />

Die aufbauend auf die gewachsene Einzelhandelsstruktur erfolgte Ausweisung von Nebenzentren<br />

mit ergänzenden Versorgungsfunktionen ist zur Stabilisierung und Stärkung der mittelzentralen<br />

Positionierung der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck notwendig. Diese besondere Notwendigkeit<br />

ergibt sich aus der unmittelbaren Lage im oberzentralen Verflechtungsbereich der Stadt<br />

Bremen.“<br />

Bei der Festsetzung des Verbrauchermarktes ist das Integrationsgebot erfüllt, da der Standort „Meyerhoff“<br />

gemäß „Masterplan Einzelhandel“ für diese Versorgungsfunktion ein integrierter Standort ist. Der<br />

Standort „Meyerhoff“ soll zur Stärkung der Stadt in ihrer mittelzentralen Versorgungsfunktion für diesen<br />

Sortimentsbereich die Innenstadt ergänzende Aufgabe als zentraler Versorgungsbereich übernehmen<br />

und gilt damit als städtebaulich integrierte Lage für bestimmte Teilfunktionen im Sinne der Raumordnung.<br />

Das Integrationsgebot ist auf Einzelhandelsprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten begrenzt.<br />

Für die festgesetzten Fachmärkte und Läden in dem Einkaufszentrum sind nur nicht zentrenrelevante<br />

Sortimente (ohne nahversorgungsrelevante Sortimente) gemäß der lokalen Liste im „Masterplan Einzelhandel“<br />

zulässig. Der Elektrofachmarkt ist in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck gemäß lokaler Liste des Masterplans<br />

Einzelhandel 2010 als nicht zentrenrelevant zu bewerten.<br />

Der „Standort Meyerhoff“ erfüllt somit die Anforderungen der RROP-Entwurfsfassung (2010) bezüglich<br />

der Bewertung als integrierte Lage für diese Versorgungsfunktion und unterliegt folglich nicht den Auflagen<br />

des LROP 2008 für Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb städtebaulich integrierter Lagen (LROP<br />

2.3 03-8.). Gleichwohl wird die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente auf 10 % der Verkaufsfläche<br />

begrenzt (Verbrauchermarkt max. 300 m², Fachmärkte max. 350 m²), um Beeinträchtigungen<br />

für die Innenstadt über die bestehenden Anforderungen hinaus zu vermeiden und dem Schutz der<br />

Innenstadt besonderes Gewicht zu verleihen.<br />

Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Die zulässigen Sortimente im Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ sind gemäß der lokalen Liste im<br />

„Masterplan Einzelhandel“ nicht zentrenrelevant und unterliegen dem Integrationsgebot nicht. Gleichwohl<br />

wird die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente auf weniger als 10 % der Verkaufsfläche<br />

begrenzt (max. 300 m²), um Beeinträchtigungen für die Innenstadt über die bestehenden Anforderungen<br />

hinaus zu vermeiden und dem Schutz der Innenstadt besonderes Gewicht zu verleihen.<br />

Ergebnis Integrationsgebot<br />

Beim Standort Meyerhoff handelt es sich um eine städtebaulich integrierte Lage für bestimmte Teilfunktionen<br />

im Sinne der Raumordnung. Das Integrationsgebot ist erfüllt.<br />

Seite 22 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


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d. Abstimmungsgebot<br />

„Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind interkommunal abzustimmen.“ (LROP 2008 Kapitel 2.3, Ziffer 03 Satz 17)<br />

Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ und Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Das „Image-Moderationsverfahren“ des Kommunalverbundes Bremen-Niedersachsen wurde eingeleitet.<br />

Bisher wurden von Seite der Umlandkommunen keine wesentlichen Bedenken geäußert. Nur das<br />

Grundzentrum Ritterhude hat im Vorverfahren auf eventuelle Auswirkungen auf seine Versorgungsstruktur<br />

hingewiesen. Mit Schreiben vom 28.02.2011 hat der Kommunalverbund eine Stellungnahme eingereicht<br />

und unterstützt in dieser die geäußerten Bedenken des Grundzentrums Ritterhude (Anlage 1). Die<br />

Ergebnisse der Wirkungsanalyse zeigen jedoch, dass die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gemeinde<br />

Ritterhude deutlich unterhalb der als kritisch zu vermutenden Beeinträchtigungsschwelle liegen,<br />

nicht den zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde betreffen und das Vorhaben hinsichtlich seiner<br />

Dimensionierung und Sortimentsstruktur den Anforderungen an ein Mittelzentrum entspricht.<br />

Im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2011 wurden die Bedenken von der Gemeinde Ritterhude<br />

wiederholt vorgetragen. Darüber hinaus keine wesentlichen Bedenken vorgebracht.<br />

Über die Anforderungen des Image-Moderationsverfahrens hinaus, wurden folgende Umlandgemeinden<br />

im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt: Freie Hansestadt Bremen<br />

(Bremen Nord), Samtgemeinde Beverstedt, Samtgemeinde Hagen, Gemeinde Gnarrenburg und Samtgemeinde<br />

Tarmstedt.<br />

Wesentliche Bedenken wurden nicht geäußert.<br />

Ergebnis Abstimmungsgebot<br />

Das Abstimmungsgebot ist erfüllt.<br />

e. Beeinträchtigungsverbot<br />

„Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen<br />

Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung<br />

dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ 18<br />

(LROP 2008 Kapitel 2.3, Ziffer 03 Satz 19)<br />

Im LROP 2008 ist die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck als Mittelzentrum festgelegt.<br />

Die Stadt hat auf Grund Ihrer Funktion als Mittelzentrum eine Versorgungsfunktion über den Eigenbedarf<br />

hinaus. Die mittelzentrale Versorgungsfunktion gilt über das Stadtgebiet hinaus auch für die benachbarten<br />

Grundzentren im Umland.<br />

Im Entwurf des RROP 2010 wird ebenfalls auf die äußerst bedeutsame Funktion und die Stärkung der<br />

mittelzentralen Funktion von <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck abgestellt:<br />

„Das Mittelzentrum in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist [jedoch] aufgrund der Nähe des oberzentralen<br />

Standortes in Bremen und der damit verbundenen starken Konkurrenzsituation im Einzelhandel<br />

in vielen Versorgungsbereichen geschwächt. Es kann seine mittelzentrale Versorgungsfunktion<br />

18 gem. der aktuellen Rechtsprechung kann von einer „nicht wesentlichen Beeinträchtigung“ durch das untersuchte Vorhaben im<br />

Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die ermittelten Umverteilungsquoten unter 10 % liegen.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 23<br />

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daher nur noch bedingt ausüben. Die Angebotsvielfalt ist in vielen Bereichen deutlich eingeschränkt.<br />

Die Bevölkerung im Einzugsbereich des Mittelzentrums ist daher zunehmend darauf<br />

angewiesen, zur Deckung des gehobenen Bedarfs das Oberzentrum in Bremen oder andere<br />

Einzelhandelsschwerpunkte aufzusuchen. Dies ist mit zusätzlichem Zeit- und Fahrtkostenaufwand<br />

verbunden. Ziel muss es daher sein, das Mittelzentrum in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck zu stärken.<br />

Dazu bietet es sich z.B. an, […] den großflächigen Einzelhandel zum Schutz der Versorgungsfunktion<br />

und zum Schutz der Innenstadt zu steuern […].<br />

Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“<br />

Verbrauchermarkt und Getränkemarkt<br />

Für die in der Wirkungsanalyse 2010 untersuchten Vorhaben (Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt und<br />

Elektrofachmarkt) wurde auf das in der Erstbegutachtung (Wirkungsanalyse 2009) festgelegte Einzugsgebiet<br />

zurückgegriffen.<br />

Es „umfasst die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck sowie die anliegenden Umlandgemeinden SG Hambergen,<br />

Worpswede, Ritterhude und Schwanewede“ 19 und umfasst ca. 86.000 Einwohner.<br />

Eventuelle Kaufkraftzuflüsse, die sich aus dem weitläufigen und durch Streukundschaft gekennzeichneten<br />

Einzugsbereich des vorhandenen Möbelhauses Meyerhoff ergeben könnten, wurden in der Wirkungsanalyse<br />

berücksichtigt.<br />

In der Wirkungsanalyse (2009) für einen gleich dimensionierten Verbrauchermarkt am gleichen Standort<br />

wurde bereits eine Überprüfung des Beeinträchtigungsverbotes durchgeführt. Die Wirkungsanalyse<br />

(2010) untersucht deshalb ausschließlich signifikante Unterschiede zur Untersuchung in 2009 unter<br />

Einbeziehung der Auswirkungen des zusätzlichen Getränkemarktes auf lokaler Ebene.<br />

Die Untersuchung des Getränkemarkts wurde auf die lokalen Auswirkungen innerhalb des Stadtgebietes<br />

von <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck begrenzt, da „nicht davon auszugehen [ist], dass es durch einen Getränkemarkt<br />

zu einer entscheidend besseren Fernwirkung und einer deutlich höheren einzelhändlerischen<br />

Zugkraft kommt. Vielmehr dürfte sich vor allem die lokale Wettbewerbssituation in <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck intensivieren.“ 20<br />

Beim Verbrauchermarkt sind „signifikante Veränderungen bei der Umsatzrekrutierung im Vergleich zur<br />

Erstuntersuchung (2009) nicht zu erwarten. Der Umsatz rekrutiert sich schwerpunktmäßig aus lokalen<br />

Umverteilungseffekten.“<br />

Für den Verbrauchermarkt wurden auch bei einer branchenspezifischen Betrachtung für <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck und die benachbarten Umlandgemeinden Umverteilungsquoten ermittelt, die deutlich unterhalb<br />

der kritischen 10 %-Schwelle liegen. 21<br />

Umlandgemeinden<br />

Gemäß der Wirkungsanalyse (2009) werden auf Basis von Umverteilungsquoten zwischen knapp 2 %<br />

bis 5 % die grundzentralen Versorgungsfunktionen der benachbarten Umlandgemeinden nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt, „zumal sie über gut ausgeprägte und zeitgemäß entwickelte Angebotsstrukturen im<br />

periodischen Bedarf verfügen, die für alle umliegenden Grundzentren als wettbewerbsrobust einzuschätzen<br />

sind. 22<br />

19<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 11<br />

20<br />

ebenda, Seite 19<br />

21<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2009, Seite 42<br />

22 ebenda<br />

Seite 24 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Das Ergebnis der Wirkungsanalyse 2010 bestätigt dies: „Da sich für den Wettbewerb in den Umlandgemeinden<br />

das Umverteilungsvolumen nur sehr geringfügig um 0,14 Mio. Euro p.a. erhöht, sind relevante<br />

Veränderungen der Umverteilungseffekte im Vergleich zur Erst-Begutachtung nicht zu erwarten. Die<br />

Umverteilungsquoten werden auf dem bei Erst-Begutachtung ermittelten niedrigen Niveau verbleiben.<br />

Kritische Grenzwerte werden durch das modifizierte Verbrauchermarktkonzept in den<br />

Umlandgemeinden nicht erreicht.“ 23<br />

Nahversorgung, Innenstadt<br />

„Für den Standort „Meyerhoff“ kommt es bei einer Doppelbelegung mit zwei Getränkemärkten zu einer<br />

internen Umverteilungsquote von 6,5 %, die deutlich höher ausfällt als bei der Erstbegutachtung<br />

(2,1 %).Die Innenstadt sowie der Bereich Bahnhof werden mit Umverteilungsquoten von um die 4 %<br />

verträglich betroffen sein. Das innerstädtische Angebot ist durch die Aldi-Filiale sowie kleinteilige bzw.<br />

spezialisierte Besatzstrukturen relativ stabil positioniert. Die Nahversorgungsfunktion von Rewe im bereich<br />

Bahnhof dürfte nicht entscheidend beeinträchtigt werden. Auch für das weitere Nahversorgungsangebot<br />

in Streulagen ermittelt sich ein Umverteilungseffekt, der mit rd. 6 % noch deutlich unterhalb der<br />

als kritisch eingestuften 10 %-Schwelle verbleibt.“ 24<br />

Fachmarktlage Pumpelberg<br />

Einzig bei der Fachmarktlage Pumpelberg, wurde bereits bei der Erstbegutachtung (2009) die vorgegebene<br />

10 %-Schwelle erreicht (9,8 %) und bei der aktuellen Betrachtung sogar überschritten (11,1 %).<br />

Der Standort Pumpelberg ist im Masterplan 2010 auch als Nebenzentrum ausgewiesen.<br />

„Die hohe Wettbewerbsintensität resultiert aus […] Lagefaktoren und einer typengleichen Wettbewerbssituation.<br />

Eine gravierende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Fachmarktlage wird durch<br />

den ermittelten moderaten Anstieg der Umverteilungsquote nicht erwartet. Die Fachmarktlage ist insgesamt<br />

gut ausgelastet und frequentiert. Das relevante Angebot besteht mit Marktkauf, Lidl und aktiv Discount<br />

aus namhaften und leistungsfähigen Filialisten.“ 25<br />

Zentralität<br />

„Die Zentralität im periodischen Bedarf erhöht sich mit dem Planvorhaben von aktualisiert 91,5 auf künftig<br />

101,2, was einer Steigerung um 9,7 Punkte bzw. 10,6 % entspricht. Der Schwellenwert von 20 %<br />

wird deutlich unterschritten.“ 26<br />

Zusammenfassung Verbrauchermarkt<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck hat u. a. die Ergebnisse der Wirkungsanalyse (2009) in den „Masterplan<br />

Einzelhandel“ integriert und beschreibt das Ziel und die Zulässigkeit der Ansiedlung eines Verbrauchermarktes<br />

an diesem Standort sehr detailliert:<br />

„Am Standort "Meyerhoff" zulässig ist daher die Versorgung mit Lebensmitteln und Sortimenten<br />

der Nahversorgung in standortverträglicher Verkaufsflächengröße sowie in großflächiger Angebotsform<br />

als Verbrauchermarkt bis 3.000 m² Verkaufsfläche (übrige zentrenrelevante Sortimente<br />

nach lokaler Liste max. 400 m²), der lt. Markt- und Wirkungsanalyse vom April 2009 in dieser<br />

Größe sowohl bezogen auf den ZVB „Innenstadt“, als auch bezogen auf die Zentren der Umlandgemeinden<br />

sowie bezogen auf das übrige bestehende siedlungsintegrierte Nahversorgungsnetz<br />

der Stadt standortverträglich ist. Eine umfassende Angebotsform in dieser Verkaufsflächengröße<br />

ist grundsätzlich marktüblich und stellt für den ZVB „Meyerhoff“ einen funktionsge-<br />

23<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 21<br />

24<br />

ebenda<br />

25<br />

ebenda<br />

26<br />

Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 23<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 25<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

rechten, verträglichen Beitrag zur Weiterentwicklung dar. Zentrenrelevante Sortimente, die nach<br />

lokaler Liste nicht den Zusatz „nahversorgungsrelevant“ haben, sind an diesem Standort unzulässig.“<br />

Abschließend kommt die Wirkungsanalyse (2009) zu folgender Beurteilung: „[…] das Beeinträchtigungsverbot<br />

gem. LROP wird nicht verletzt. Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierten<br />

Versorgungsstandorte sowie der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Untersuchungsraum<br />

wird auf Basis der Analyse-Ergebnisse nicht wesentlich beeinträchtigt.“ 27 Die Wirkungsanalyse<br />

2010 bestätigt auch unter Einbeziehung des Getränkemarktes diese Ergebnisse.<br />

Der Versorgungsstandort „Pumpelberg“ ist durch die Ansiedlung des Verbrauchermarktes nicht gefährdet.<br />

Fachmärkte<br />

Es sind ausschließlich Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß lokaler Liste des<br />

Masterplan Einzelhandel 2010 der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck zulässig.<br />

Die Wirkungsanalyse (2010) betrachtet die Auswirkungen des geplanten Elektrofachmarktes im oben<br />

beschriebenen Einzugsgebiet, da davon auszugehen ist, dass das Sortiment „Unterhaltungselektronik“<br />

im Gegensatz zur Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck in den Umlandkommunen zentrenrelevant ist. Die möglichen<br />

Auswirkungen des Elektromarktes werden auf Grund dessen im Folgenden intensiver betrachtet<br />

als die der weiteren zulässigen Fachmärkte.<br />

Als Wettbewerbsfaktor wurde ebenfalls das Angebot in der Stadt Bremen im Gutachten berücksichtigt.<br />

Umlandgemeinden (Elektrofachmarkt)<br />

„Die anliegenden Umlandgemeinden sind maßvoll betroffen. Für Hambergen, Worpswede und Schwanewede<br />

mit in dieser Branche geringfügiger Einzelhandelsausstattung ermitteln sich Umverteilungsquoten<br />

von unter 5 %.<br />

Ritterhude wird mit einer Umverteilungsquote von 7,9 % etwas höher, aber vertretbar betroffen sein. Die<br />

Umverteilung berührt nicht den Ritterhuder Ortskern. Aufgrund der regional bedeutsamen Positionierung<br />

des Elektro-Fachmarktes in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist vor allem von Kaufkraftumlenkung gegenüber<br />

den ebenfalls überörtlich wirksamen Konkurrenten Euronics (High-Tech-Halle) sowie dem Real SB-<br />

Warenhaus (Teilsortiment) auszugehen, die in Gewerbe- bzw. Sondergebietslagen angesiedelt sind.“ 28<br />

Umlandgemeinden (weiter zulässige Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten)<br />

Auf Grund der ausschließlich zulässigen nicht-zentrenrelevanten Sortimente, die auch im Verflechtungsbereich<br />

als solche eingestuft werden, ist auch bei den übrigen Fachmärkten nicht von solchen<br />

Umverteilungsquoten auszugehen, die geeignet wären, die Versorgungsstrukturen der Grundzentren im<br />

Verflechtungsbereich zu beeinträchtigen. Selbst bei Umverteilungsquoten, die entgegen der Einschätzung<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck über 10 % lägen, sei an dieser Stelle insbesondere auf die Versorgungsfunktion<br />

des Mittelzentrums gemäß LROP über den Eigenbedarf hinaus und die im RROP<br />

(2010) geforderte Stärkung des Mittelzentrums zum Erhalt seiner mittelzentralen Versorgungsfunktion<br />

hingewiesen (siehe Seite 21).<br />

27 Wirkungsanalyse BulwienGesa 2009, Seite 42<br />

28 ebenda<br />

Seite 26 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Umlandgemeinden Ergebnis<br />

Die geringen Umverteilungsquoten für Hambergen, Worpswede und Schwanewede sowie die etwas<br />

höher ausfallende Umverteilungsquote für Ritterhude (außerhalb der Zentrums) durch den Elektrofachmarkt<br />

sind generell als vertretbar einzustufen. Für den Fall, dass bei der Angebotsplanung für die weiteren<br />

Fachmärkte eine Umverteilungsquote in Einzelbereichen von über 10 % entstehen würden, wäre<br />

eine dadurch generierte eventuelle Beeinträchtigung der Umlandgemeinden hinzunehmen, da nach dem<br />

zentralörtlichem Gliederungssystem die Versorgung mit dem mittel- und langfristigen Bedarf durch das<br />

Mittelzentrum <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck sicherzustellen ist und dies nicht Aufgabe der Grundzentren ist. In<br />

soweit besteht diesbezüglich auch kein raumordnerischer Schutzanspruch.<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (Elektrofachmarkt)<br />

Die Ansiedlung eines weiteren Elektrofachmarktes kann zu internen Standortverlagerungen führen.<br />

Gutachterlich ist dies jedoch nicht zu erwarten, da dem Angebot (Elektro/Technik) am Standort Pumpelberg<br />

eine Flächenproduktivität zugeschrieben wird, die sich auch weiterhin in einer betreibungsfähigen<br />

Größenordnung befindet 29 . Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Versorgungsfunktion der Stadt intern<br />

und auf den Verflechtungsbereich.<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (weitere Fachmärkte)<br />

Bei der Angebotsplanung für weitere Fachmärkte sind Standortverlagerungen innerhalb des Stadtgebietes<br />

nicht auszuschließen. Diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Versorgungsfunktion der Stadt<br />

oder auf den Verflechtungsbereich.<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck Ergebnis<br />

Obwohl gutachterlich nicht zu erwarten, kann es zu internen Standortverlagerungen kommen. Diese<br />

hätten jedoch keinen Einfluss auf die Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck oder auf<br />

den Verflechtungsbereich.<br />

Zentralität<br />

„Die Zentralität in der Warengruppe „Elektro/Technik“ erhöht sich mit dem Planvorhaben von derzeit 125<br />

auf künftig 150. Dies entspricht einer Steigerungsrate von 20 %. Eine nennenswerte Überschreitung des<br />

Schwellenwertes (20 %) ist nicht zu erwarten.[…]“ 30<br />

Bei der Bewertung des Kriteriums Zentralität ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steigerung der<br />

branchenspezifischen Zentralität auch aus Kopplungseinkäufen aus dem durch Möbel Meyerhoff generierten<br />

Anteil an Streukundschaft aus einem sehr weitläufigen Einzugsbereich resultiert. Wesentliche<br />

Beeinträchtigungen der Umlandgemeinden sind aus diesem Grunde nicht zu erwarten.<br />

Zusammenfassung Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt und Fachmärkte<br />

Abschließend kommt die Wirkungsanalyse (BulwienGesa 2010) bezüglich des Beeinträchtigungsverbotes<br />

zu folgendem Ergebnis:<br />

„Die durchgeführten Wirkungsanalysen zeigen auf, dass für die anliegenden Umlandgemeinden wie<br />

auch für die Innenstadt und die Nahversorgung in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck bei Umverteilungsquoten von<br />

unter 10 % keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktionen zu erwarten sind.<br />

29 Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 28<br />

30 ebenda, Seite 29<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 27<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Für die durch Großflächen und Fachmärkte geprägte Einzelhandelslage "Pumpelberg" ermitteln sich<br />

Umverteilungsquoten von 11,1 % im periodischen Bedarfsbereich und von 14,6 % bei Sortimenten aus<br />

der Warengruppe Elektro/Technik. Aufgrund der namhaften und leistungsstarken Belegung durch Filialisten<br />

sowie einer guten Auslastung und Frequentierung dürfte die konzeptionell als ZVB Nebenzentrum<br />

eingestufte Fachmarktlage hinsichtlich der untersuchungsrelevanten Angebotskomponenten auch bei<br />

Umverteilungsquoten von über 10 % aber deutlich unterhalb 20 % in ihrer Funktionsfähigkeit nicht wesentlich<br />

beeinträchtigt werden.“ 31<br />

Auch durch die weiteren Fachmärkte sind generell sind keine relevanten innerstädtischen Auswirkungen<br />

oder Beeinträchtigungen auf die umliegenden Grundzentren zu erwarten, da es sich ausschließlich um<br />

nicht zentrenrelevante Sortimente handelt und die Erweiterung des Standortes um die zulässigen Sortimente<br />

dem Versorgungsauftrag eines Mittelzentrums entspricht (vgl. LROP 2007 und RROP 2010).<br />

Weder die Versorgungsstandorte in der Stadt, noch die Standorte in den Umlandgemeinden werden<br />

durch dieses Vorhaben gefährdet.<br />

Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Die Ansiedlung des Bau- und Gartenmarktes ist derzeit bereits nach geltendem Planungsrecht im Sonstigen<br />

Sondergebiet Einzelhandel östlich des „Hördorfer Weges“ in der beabsichtigten Größenordnung<br />

umsetzbar. Die Erweiterung der Verkaufsfläche um 1000 m² resultiert aus der bisher nicht berücksichtigten<br />

Ausstellungs- und Präsentationsfläche für Gartenhäuser, Carports, Spielgeräte etc., die einen hohen<br />

„Präsentationsflächenbedarf“ haben. Die Lage des Baumarktes verschiebt sich gegenüber dem jetzt<br />

geltenden Planungsrecht innerhalb des Geltungsbereiches auf die Fläche westlich des Hördorfer Weges<br />

und unmittelbar südlich der Heilshorner Straße (Sondergebiet 2 in der Planzeichnung zum B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

<strong>190</strong>).<br />

Die im Parallelverfahren aufgestellte 70. Flächennutzungsplanänderung stellt für den Bereich des Sondergebietes<br />

2 die Nutzung „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Bau- und Gartenmarkt“<br />

dar. Der <strong>Bebauungsplan</strong> ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.<br />

Gemäß dem „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist der Standort Meyerhoff als<br />

zentraler Versorgungsbereich Nebenzentrum ausgewiesen und für die Sicherung und Stärkung der<br />

mittelzentralen Versorgungsfunktion, insbesondere im Sortimentsbereich Möbel und Einrichtungsbedarf<br />

von größter Bedeutung.<br />

„Die Standorte „Innenstadt“ und „Meyerhoff“ sind insoweit bestimmend für die Versorgungsqualität der<br />

Stadt und bilden eine Funktionseinheit. Als gewachsener Standort für großflächige Handelsformate und<br />

durch die Erfüllung zur Innenstadt komplementärer mittelzentraler Versorgungsaufgaben ist der Standort<br />

auch als "funktionsintegriert" im Sinne der Raumordnung zu betrachten und weiter zu stärken.“ 32<br />

Die Funktionseinheit zwischen Innenstadt und dem Standort Meyerhoff, die Bedeutung der Wahrnehmung<br />

ergänzender Aufgaben durch den Standort „Meyerhoff“ zur Stärkung der mittelzentralen Funktion<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck sowie das ausdrückliche Ziel des Masterplans, auch weitere, die mittelzentrale<br />

Funktion der Stadt stützende, nicht zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste zuzulassen,<br />

stützen die Argumentation zur Ansiedlung des Bau- und Gartenmarktes.<br />

Gemäß den Zielen des „Masterplan Einzelhandel“ soll der zentrale Versorgungsbereich "Meyerhoff"<br />

„prioritär als der führende Standort für Einrichtungsbedarf der Region (rund ums Wohnen) weiterentwi-<br />

31 Wirkungsanalyse BulwienGesa 2010, Seite 31<br />

32 ebenda<br />

Seite 28 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

ckelt und um das verwandte Segment Heimwerker- und Gartenbedarf mit ebenfalls überörtlicher Ausstrahlung<br />

und ähnlichen Sortimenten (rund ums Haus) ergänzt werden.“<br />

Der Standort ist im Stadtgebiet der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck als Schwerpunkt für Heimwerker- und<br />

Gartenbedarf ausgewiesen und liegt innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes.<br />

Am Standort Pumpelberg, der im „Masterplan Einzelhandel“ als zweites Nebenzentrum ausgewiesen ist,<br />

ist zurzeit ein in seiner Dimensionierung und seinem Angebot kleinerer Baumarkt als der geplante Bau-<br />

und Gartenmarkt am Standort Meyerhoff vorhanden. Der Toom-Baumarkt am Pumpelberg ist der einzige<br />

in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ansässige Baumarkt und gemäß Wirkungsanalyse 33 „als unterdimensioniert<br />

einzuschätzen und kann auf seiner begrenzten Fläche kein vollwertiges Bau-, Heimwerker- und<br />

Gartensortiment bieten.“ 34<br />

So ist mit einer intensivierten Wettbewerbssituation innerhalb des Stadtgebietes zwar zu rechnen, die<br />

vorhandenen Anbieter für das Segment Heimwerker- und Gartenbedarf können auf Grund ihrer Größe<br />

und des entsprechenden Angebotes die mittelzentrale Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck jedoch nicht erfüllen. Der „Masterplan Einzelhandel“ weist darüber hinaus dem Nebenzentrum<br />

Pumpelberg zudem in erster Linie den Schwerpunkt für Lebensmittelversorgung auf lokaler und<br />

regionaler Ebene zu.<br />

Auch über die lokale Wettbewerbsintensivierung hinaus, ist mit einer Umverteilung der Kaufkraft im Umland<br />

zu rechnen. Bei der Reichweite des Baumarktes ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Einzugsbereich<br />

überwiegend auf die umliegenden Grundzentren und damit auf den zentralörtlichen Verflechtungsbereich<br />

beschränkt. Eine Umverteilungsquote von über 10 %, beispielsweise für den im Gewerbegebiet<br />

Ihlpohl in Ritterhude vorhandenen Baumarkt, kann nicht ausgeschlossen werden. Wesentliche<br />

Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion sind jedoch nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Dimensionierung<br />

und der Sortimente entspricht der Bau- und Gartenmarkt der Position eines Mittelzentrums ,<br />

soll gemäß dem Masterplan Einzelhandel am dafür vorgesehenen Standort Meyerhoff angesiedelt werden<br />

und stärkt so die mittelzentrale Versorgungsfunktion <strong>Osterholz</strong>-Scharmbecks.<br />

Über den Einzugsbereich der umliegenden Grundzentren hinaus ist mit Ausnahme von Kopplungseinkäufen,<br />

die sich aus dem durch Möbel Meyerhoff generierten weitläufigen Einzugsbereich ergeben, nicht<br />

mit weiteren Auswirkungen im Umland zu rechnen.<br />

Aufgrund der guten Versorgungsstruktur des Mittelzentrums „Bremen-Nord“ in diesem Segment ist nicht<br />

mit wesentlichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />

Durch die Festsetzung des Sondergebietes 2 „Bau- und Gartenmarkt“ wird der <strong>Bebauungsplan</strong> aus dem<br />

Flächennutzungsplan entwickelt und die im RROP-Entwurf betonte, wünschenswerte Stärkung der mittelzentralen<br />

Versorgungsfunktion gegenüber dem Oberzentrum Bremen unterstützt. Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

kann Ihre Versorgungsaufgabe als Mittelzentrum für die umliegenden Grundzentren<br />

somit besser erfüllen.<br />

Ergebnis Beeinträchtigungsverbot<br />

Durch die Ausweisung der oben beschriebenen Baugebiete (Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ und<br />

Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“) werden keine relevanten Effekte ausgelöst, die geeignet wären,<br />

die ausgeglichenen Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der<br />

Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung<br />

wesentlich zu beeinträchtigen.<br />

33 Wirkungsanalyse BulwienGesa 2009<br />

34 ebenda, Seiten 7 u 8<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 29<br />

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4 Entwicklung aus übergeordneten Planungen<br />

Bezüglich der zulässigen zentrenrelevanten Nebensortimente sei angemerkt, dass diese für alle Sortimente<br />

beschränkt wurden, obwohl der Standort Meyerhoff als städtebaulich integrierte Lage für bestimmte<br />

Teilfunktionen im Sinne der Raumordnung gilt.<br />

Die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Nebensortimente wird auf 10 % der Verkaufsfläche (Verbrauchermarkt,<br />

Fachmärkte) oder sogar weniger als 10 % (Baumarkt) begrenzt, um Beeinträchtigungen für<br />

die Innenstadt über die bestehenden Anforderungen hinaus zu vermeiden und dem Schutz der Innenstadt<br />

besonderes Gewicht zu verleihen.<br />

Dadurch wird die potentielle Fläche für zentrenrelevante Nebensortimente so gering gehalten, dass sie<br />

darüber hinaus nicht geeignet sind, die Grundzentren im Verflechtungsbereich maßgeblich zu beeinträchtigen.<br />

Abschließende Bewertung<br />

Die Verkaufsflächen und die Sortimente des Vorhabens entsprechen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (Kongruenzgebot). Der Standort liegt innerhalb des zentralen<br />

Siedlungsgebietes der Stadt (Konzentrationsgebot). Der Standort ist gem. dem lokalen „Masterplan<br />

Einzelhandel“ ein zentraler Versorgungsbereich in räumlicher Nähe zur Innenstadt, im Sinne der Raumordnung<br />

räumlich integriert und im Hinblick auf seine zugewiesene Aufgabenstellung auch funktionsintegriert<br />

(Integrationsgebot). Ausgeglichene Versorgungsstrukturen, die Funktionsfähigkeit der zentralen<br />

Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung werden nicht wesentlich beeinträchtigt (Beeinträchtigungsverbot).<br />

Das IMAGE Verfahren (Interkommunale Moderation von Ansiedlungsvorhaben<br />

des großflächigen Einzelhandels) des Kommunalverbundes Bremen/Niedersachsen wurde von der<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck unmittelbar nach Beratung des Vorentwurfs eingeleitet, bisher wurden<br />

über die von der Gemeinde Ritterhude und vom Kommunalverbund geäußerten Bedenken hinaus keine<br />

wesentlichen Bedenken geäußert (Abstimmungsgebot). Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen.<br />

Das Gesamtvorhaben entspricht somit den Zielen des Landesraumordnungsprogramms.<br />

Seite 30 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.1 Eingeschränktes Gewerbegebiet<br />

5.1.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Als Art der Nutzung wird gemäß § 8 BauNVO ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Dabei<br />

werden die Festsetzungen des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 weitgehend übernommen.<br />

Die Einschränkung des Gewerbegebietes durch die Festsetzung von Emissionskontingenten verhindert<br />

eine Beeinträchtigung der nördlich liegenden Einzelbebauung entlang des Hördorfer Weges durch das<br />

Gewerbegebiet. Emissionsbeschränkungen sind nur nachts (22:00 – 6:00 Uhr) erforderlich. (Vgl. Kapitel<br />

5.9)<br />

In dem Gewerbegebiet werden die folgenden, gem. § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausgeschlossen:<br />

- Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten (T. F. 1.6)<br />

- Tankstellen<br />

Weiterhin ausgeschlossen werden folgende gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen:<br />

- Vergnügungsstätten<br />

Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten sollen nachteilige Auswirkungen auf die umliegenden<br />

Wohn- und Geschäftsbereiche vermieden werden. Der Ausschluss der Nutzung verhindert die zu erwartenden<br />

Beeinträchtigungen der Planungsziele zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches und<br />

zur Stützung der mittelzentralen Funktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck.<br />

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 setzt eine Grundflächenzahl von 0,2 fest. Diese Festsetzung<br />

wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> übernommen, um an dieser Stelle weiterhin eine Entwicklung gegenüber<br />

dem Bestand zu ermöglichen. Eine großflächige Gewerbeansiedlung im Einzugsbereich des<br />

Einkaufsparks soll jedoch vermieden werden.<br />

Die Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen nur um<br />

max. 20 % überschritten werden, um die Versiegelung gering zu halten.<br />

Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen nimmt die Festsetzung des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

<strong>Nr</strong>. 164 auf und überträgt sie auf eine Angabe in Bezug auf NN. Die Geländehöhe beträgt in<br />

dem Gewerbegebiet durchschnittlich knapp 44 m. Somit sind wie im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 Gebäudehöhen<br />

bis durchschnittlich 8 m zulässig.<br />

Im Sinne der planerischen Zurückhaltung wird die im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzte<br />

GFZ nicht übernommen.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 31<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die Gebäude sind, sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig<br />

(Vgl. T.F. 3.6).<br />

5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

Es wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird in Verbindung mit § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB durch Baugrenzen<br />

festgesetzt.<br />

Die Baugrenzen geben für den Fall einer Neubebauung des Gebietes eine sinnvolle städtebauliche<br />

Form vor und korrigieren die gewachsene und in ihrem Bestand geschützte Situation.<br />

Auch innerhalb der Baugrenzen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 NStrG entlang der L 149 in<br />

einem Abstand von 20 m von der Fahrbahnkante einzuhalten.<br />

5.2 Sonstiges Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“<br />

Als sonstige Sondergebiete sind gem. § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen,<br />

die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden.<br />

Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO kommen Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe<br />

als sonstige Sondergebiete insbesondere in Betracht.<br />

Da in der vorliegenden Planung ein Baukörper als Einkaufszentrum entstehen soll, erfolgt die Festsetzung<br />

als sonstiges Sondergebiet „Einkaufszentrum“ nach §11 BauNVO.<br />

Gemäß Kommentierung der BauNVO handelt es sich um ein Einkaufszentrum gem. § 11 Abs. 3 BauN-<br />

VO, wenn es sich um „einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten<br />

Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedenster Art und Größe – zumeist<br />

verbunden mit verschiedenen Dienstleistungsbetrieben“ 35 handelt.<br />

Bei dem in Kapitel 2 beschriebenen Vorhaben handelt es sich um ein Einkaufszentrum im Sinne des §<br />

11 Abs. 3 BauNVO.<br />

Die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche erfolgt in maximalen Zahlen in Quadratmetern.<br />

Auf Grund der aktuellen Rechtssprechung ist die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen<br />

Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet<br />

mangels Rechtsgrundlage zwar unzulässig, eine gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze sei jedoch<br />

unbedenklich, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig<br />

ist, denn dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung<br />

identisch (BVerwG v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07). In einem weiteren Beschluss des BVerwG vom<br />

11.11.2009 (BVerwG - 4 BN63.09) heißt es, dass eine Ausnahme von dem Verbot einer gebietsbezogenen<br />

Verkaufsflächenbegrenzung lediglich für den Fall erwogen wird, dass in dem in Frage stehenden<br />

Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist.<br />

Die Festlegung der zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente erfolgt entsprechend der<br />

Textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.6 gemäß den Vorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck.<br />

35 Kommentar zur Baunutzungsverordnung, Fickert/Fieseler, 11. Auflage 2008<br />

Seite 32 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.2.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Als Art der baulichen Nutzung wird folglich ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“<br />

gem. §11 BauNVO festgesetzt. Gemäß der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.3 erfolgt eine<br />

Einschränkung der zulässigen Nutzungen und der jeweiligen höchstzulässigen Verkaufsfläche.<br />

Die Art der baulichen Nutzung umfasst 1 Einkaufszentrum bestehend aus Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt,<br />

Erschließungszone mit 5 Läden und Fachmärkten. Die höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche<br />

des Einkaufszentrums beträgt 8.000 m². Im Einzelnen werden für die Nutzungen folgende maximale<br />

Verkaufsflächen festgesetzt:<br />

Die maximale Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes wird entsprechend der Wirkungsanalyse 36 auf<br />

3.000 m² begrenzt. Die zentrenrelevanten Nebensortimente werden auf 10 % begrenzt, um negative<br />

städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Sinne der § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 4 und<br />

§ 2 Abs. 2 BauGB zu vermeiden.<br />

Die maximale Verkaufsfläche des Getränkemarktes wird entsprechend der Wirkungsanalyse 37 auf 800<br />

m² begrenzt.<br />

Für die Läden entlang der Erschließungszone wird eine maximale Verkaufsfläche von 500 m² festgesetzt.<br />

Die Erschließungszone darf maximal 200 m² groß sein. Die Erschließungszone dient der Erschließung<br />

des Verbrauchermarktes und der Läden. Die Ausübung jeglicher Verkaufstätigkeit auf der<br />

Fläche der Erschließungszone ist unzulässig. Diese Festsetzung vermeidet ein Überschreiten der maximal<br />

festgesetzten Verkaufsflächen des Verbrauchermarktes und der Läden.<br />

Die Läden sind gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 bereits zulässig.<br />

Es sind ausschließlich Einzelhandels-, Gastronomie-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit<br />

Sortimenten bzw. betrieblichen Ausrichtungen gemäß der in der textlichen Festsetzung 1.3 aufgeführten<br />

Liste zulässig (Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren, Zeitschriften, Café/Bistro/Restaurant, Schuh-<br />

und Schlüsseldienst, Reisebüro, Friseur, Floristik). Mit dieser Festsetzung sollen die zulässigen zentrenrelevanten<br />

Sortimente gem. der textlichen Festsetzung 1.6 auf ein angemessenes Nutzungsspektrum<br />

beschränkt werden. Ziel der Festsetzung ist eine mit den Angeboten der Innenstadt verträgliche Nutzung.<br />

Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von<br />

3.500 m² zulässig, wobei die einzelnen Fachmärkte eine Verkaufsfläche von 1.200 m² nicht überschreiten<br />

dürfen. Bei der Ansiedelung der Fachmärkte ist ein Elektrofachmarkt zulässig. Die festgesetzte<br />

Obergrenze von 1.200 m² ergibt sich aus der Wirkungsanalyse 2010.<br />

Neben den festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen sind als Art der baulichen Nutzung eine Tankstelle<br />

inklusive dazugehörigem Shop mit Waschstraße, Sortimentsbezogene Lagerräume und Werkstätten<br />

sowie betriebsbezogene Büroflächen zulässig. Sie entsprechen dem Nutzungszweck durch ein Einkaufszentrum.<br />

Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und dürfen überdacht werden (vgl. T.F. 3.4 und<br />

3.5).<br />

Die Festsetzung von Emissionskontingenten verhindert eine Beeinträchtigung der östlich angrenzenden<br />

Einzelbebauung und des südlich angrenzenden allgemeinen Wohngebietes durch das Sondergebiet 1.<br />

Emissionsbeschränkungen sind für die Teilflächen SO EZH 1-3 nur nachts (22:00 – 6:00 Uhr) erforder-<br />

36 Wirkungsanalyse, BulwienGesa, 2009<br />

37 Wirkungsanalyse, BulwienGesa, 2010<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 33<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

lich. Für den Teilbereich SO EZH 4 sind auch tagsüber Emissionskontingente festgesetzt, um den<br />

Schutzanspruch der angrenzenden Wohngebäude gerecht werden zu können. (Vgl. Kapitel 5.9)<br />

5.2.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Als Maß der baulichen Nutzung wird eine Grundfläche von 22.000 m² festgesetzt. Dies ermöglicht eine<br />

angemessene und flexible Ausnutzung des Sondergebietes durch den Baukörper und die benötigten<br />

Stellplätze.<br />

Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die Gebäude sind, sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig<br />

(Vgl. T.F. 3.6).<br />

5.2.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

In dem sonstigen Sondergebiet wird auf Grund der geplanten Gebäudelängen die abweichende Bauweise<br />

festgesetzt, damit Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Ansonsten gelten die Maßgaben der<br />

offenen Bauweise.<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird in Verbindung mit § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB durch Baugrenzen<br />

festgesetzt.<br />

Das Baufenster umfasst bis auf geringfügige Abstandsflächen (überwiegend 3 m) den Großteil der<br />

Grundstücksflächen und ermöglicht so eine flexible auf die Bedürfnisse eines Einkaufszentrums abgestimmte<br />

Ausnutzung des Grundstücks. Ein etwas größerer Abstand (10 m) wird lediglich am südlichen<br />

und östlichen Rand des Grundstücks gehalten. Die Baugrenzen halten hier Abstand von der Fläche für<br />

Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes, um für die angrenzende Bebauung im Süden und<br />

Osten des Sondergebietes gegebenenfalls ausreichenden Lärmschutz vorsehen zu können.<br />

Die Festsetzung des großzügig gefassten Baufensters erfolgt im Sinne der planerischen Zurückhaltung,<br />

nimmt aber gleichzeitig Rücksicht auf bestehende und erhaltenswerte Grünstrukturen.<br />

Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und dürfen überdacht werden.<br />

Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 NStrG sind jedoch entlang der L 149 in einem Abstand von 20 m<br />

von der Fahrbahnkante einzuhalten.<br />

5.3 Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“<br />

Als sonstige Sondergebiete sind gem. § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen,<br />

die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.<br />

Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO kommen Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe<br />

als sonstige Sondergebiete insbesondere in Betracht.<br />

Da in der vorliegenden Planung ein großflächiger Handelsbetrieb (Bau- und Gartenmarkt) entstehen<br />

soll, erfolgt die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt“ nach §11 BauNVO.<br />

Die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche erfolgt in maximalen Zahlen in Quadratmetern.<br />

Auf Grund der aktuellen Rechtssprechung ist die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen<br />

Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet<br />

Seite 34 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

mangels Rechtsgrundlage zwar unzulässig, eine gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze sei jedoch<br />

unbedenklich, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig<br />

ist, denn dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung<br />

identisch (BVerwG v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07). In einem weiteren Beschluss des BVerwG vom<br />

11.11.2009 (BVerwG - 4 BN63.09) heißt es, dass eine Ausnahme von dem Verbot einer gebietsbezogenen<br />

Verkaufsflächenbegrenzung lediglich für den Fall erwogen wird, dass in dem in Frage stehenden<br />

Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist.<br />

Die Festlegung der zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente erfolgt entsprechend der<br />

Textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.6 gemäß den Vorgaben des „Masterplan Einzelhandel“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck.<br />

Die Festsetzung von Emissionskontingenten verhindert eine Beeinträchtigung der nordöstlich liegenden<br />

Einzelbebauung durch das Sondergebietwerbegebiet. Emissionsbeschränkungen sind nur nachts (22:00<br />

– 6:00 Uhr) erforderlich. (Vgl. Kapitel 5.9)<br />

5.3.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Als Art der baulichen Nutzung wird ein Sonstiges Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt“ festgesetzt.<br />

Die textliche Festsetzung <strong>Nr</strong>. 1.4 beschreibt die zulässigen Nutzungen, setzt maximale Verkaufsflächen<br />

für Bau- und Gartenmarktsortimente fest und reglementiert die maximale Verkaufsfläche zentrenrelevanter<br />

Nebensortimente.<br />

Die Gesamtverkaufsfläche im Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt ist auf maximal 11.500 m² festgesetzt.<br />

Die Festsetzung orientiert sich dabei an der gemäß rechtskräftigem <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 bereits<br />

zulässigen Verkaufsfläche von 10.500 m². Die Erweiterung der Verkaufsfläche um 1000 m² resultiert<br />

aus der bisher nicht berücksichtigten Ausstellungs- und Präsentationsfläche für Gartenhäuser, Carports,<br />

Spielgeräte etc., die einen hohen „Präsentationsflächenbedarf“ haben. Die ausschließliche Nutzung<br />

der 1.000 m² als Ausstellungs- und Präsentationsfläche ist in der textlichen Festsetzung 1.4 durch<br />

die Festsetzung als Mindestfläche gesichert.<br />

Die zentrenrelevanten Nebensortimente im Bau- und Gartenmarkt werden auf 300 m² (rund 2,5 %) der<br />

Gesamtverkaufsfläche begrenzt um negative städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche<br />

im Sinne der § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 4 und § 2 Abs. 2 Baugesetzbuches zu vermeiden. Dies entspricht<br />

der bereits im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 enthaltenen Festsetzung.<br />

Neben den festgesetzten Verkaufsflächen sind die für den Betrieb des Bau- und Gartenmarktes erforderlichen<br />

Einrichtungen wie z.B. Lager, Werkstätten, Büros und Gastronomie zulässig.<br />

5.3.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Es wird eine Grundfläche von 15.000 m² festgesetzt. Dies ermöglicht eine angemessene und flexible<br />

Ausnutzung des Sondergebietes durch den Baukörper und die benötigten Stellplätze.<br />

Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen ist innerhalb des Schutzbereiches der 220-kV Leitung über<br />

die Nutzungsschablone im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung 2.2.2 geregelt. Momentan<br />

sind im Schutzbereich nur baulich Anlagen bis zu einer Höhe von 45,00 m üNN zulässig. Es ist jedoch<br />

beabsichtigt, in dem Sondergebiet 2 einen weiteren Hochspannungsmast für die 220-kV-Leitung zu<br />

errichten, der die in der Nutzungsschablone festgesetzte Höhe auch in dem ausgewiesenen Schutzbereich<br />

ermöglicht. Die textliche Festsetzung 2.2.2 schränkt die zulässige Gebäudehöhe gemäß Nutzungsschablone<br />

für den Schutzbereich solange ein, bis durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen<br />

für die in der Nutzungsschablone festgesetzte Höhe (OK üNN max. 53 m) geschaffen wurden. Die<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 35<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

Festsetzung in der Nutzungsschablone ermöglicht eine bauliche Ausnutzung des übrigen Sondergebietes<br />

(OK üNN max. 53 m) außerhalb des Schutzbereiches unabhängig von der Errichtung des Hochspannungsmasts.<br />

Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die Gebäude sind, sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig<br />

(Vgl. T.F. 3.6).<br />

5.3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

In dem Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ wird auf Grund der geplanten Gebäudelängen die abweichende<br />

Bauweise festgesetzt, damit Gebäudelängen über 50 m zulässig sind. Ansonsten gelten die<br />

Maßgaben der offenen Bauweise. Dies ermöglicht eine flexible und angemessene Ausnutzung des<br />

Grundstücks durch einen Bau- und Gartenmarkt.<br />

Die Baugrenzen ermöglichen eine flexible Anordnung der Baukörper in dem Sondergebiet. Stellplätze<br />

sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und dürfen überdacht werden (vgl. T.F. 3.4 und 3.5).<br />

Auch innerhalb der Baugrenzen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 NStrG entlang der L 149 in<br />

einem Abstand von 20 m von der Fahrbahnkante einzuhalten.<br />

5.4 Sondergebiet 3 „Möbelmarkt“<br />

5.4.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Das Sondergebiet 3 überlagert in Teilbereichen das Sondergebiet SO 3.5 im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 164. Die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Möbelmarkt<br />

wird übernommen, ebenso die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und großflächigen<br />

Handelsbetrieben gem. § 11 (3) <strong>Nr</strong>. 3 BauNVO.<br />

Die Art der Nutzung wird auf die Sortimente Möbel, Leuchten und Teppiche begrenzt. Zentrenrelevante<br />

Sortimente werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für die im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164<br />

zulässigen zentrenrelevanten Nebensortimente, da der Bestand die zulässigen 10 % Nebensortimente<br />

der Verkaufsfläche bereits abdeckt.<br />

Weiterhin sind die für den Betrieb des Abhollagers erforderlichen Einrichtungen wie z.B. Lagerräume,<br />

Werkstätten und Büros zulässig.<br />

5.4.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundfläche von 2.600 m² festgesetzt. Dies entspricht<br />

der Fläche innerhalb der Baugrenze. Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 hat ein entsprechendes<br />

Baufenster an der Westseite des Gebäudes festgesetzt, um baurechtlich die Möglichkeit einer Erweiterung<br />

des Möbelgeschäftes zu schaffen. Dies musste aufgrund der benötigten Fläche für Regenrückhaltung<br />

entfallen und wird nun auf der Ostseite in der gleichen Größe festgesetzt. Die 2.600 m² Grundfläche<br />

sind somit in den im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten 14.500 m² Grundfläche<br />

bereits enthalten.<br />

Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die Gebäude sind, sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig<br />

(Vgl. T.F. 3.6).<br />

Seite 36 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

Es wird die abweichende Bauweise festgesetzt, um einen direkten Anbau an das Bestandsgebäude zu<br />

ermöglichen. In der abweichenden Bauweise können die Gebäude die maximale Länge von 50 m überschreiten.<br />

5.5 Verkehrsflächen<br />

Im Plangebiet ist eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Verkehrsfläche beinhaltet einen Abschnitt<br />

des Hördorfer Weges mit einem verkehrsberuhigten Bereich, den im Geltungsbereich liegenden<br />

Teil der Landesstraße 149 (Heilshorner Straße) und die für die Erschließung der Sondergebiete notwendigen<br />

Verkehrsflächen.<br />

Am östlichen Rand des Geltungsbereiches ist eine private Verkehrsfläche festgesetzt, um die Erschließung<br />

der daran liegenden Einzelgebäude zu sichern.<br />

Um zwei kurz hintereinander liegende Einmündungen auf die Landesstraße <strong>Nr</strong>. 149 zu vermeiden, wird<br />

die Privatstraße an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen, bevor sie auf die Landesstraße trifft.<br />

Im südlichen Bereich des Hördorfer Weges ist eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung,<br />

hier: Verkehrsberuhigter Bereich, festgesetzt. In dieser Fläche soll die gemäß Verkehrsgutachten vorgesehene<br />

Verkehrsberuhigung umgesetzt werden.<br />

5.6 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt<br />

Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Heilshorner Straße - L 149) wird für das Gewerbegebiet und<br />

die Sondergebiete ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Dadurch werden weitere Zufahrten<br />

auf die Landesstraße vermieden.<br />

Im Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ ist eine Zufahrt für Kundenverkehre nur über die öffentliche Verkehrsfläche<br />

an der Heilshorner Straße (L 149) und in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Ein-<br />

und Ausfahrtbereichen am Hördorfer Weg zulässig. In den anderen Bereichen entlang des Hördorfer<br />

Weges ist zum Erhalt der Eichenreihe ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.<br />

Die textlichen Festsetzungen 5.2.3, 5.2.4 und 6.1 schließen eine Umfahrt des Lieferverkehrs von der<br />

Heilshorner Straße zum Hördorfer Weg und eine Anlieferung über den Hördorfer Weg aus. Die Zufahrten<br />

zum Sondergebiet 1 dienen ausschließlich dem Kundenverkehr und im Bedarfsfall der Polizei, der<br />

Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen.<br />

Um zu vermeiden, dass der Parkplatz des Meyerhoffgebäudes südlich der Verkehrsfläche mit der<br />

Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ als Umgehung des verkehrsberuhigten Bereiches genutzt<br />

wird, ist entlang des Hördorfer Weges ebenfalls ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 37<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.7 Nachrichtliche Darstellungen und Hinweise<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 ist in den Bereichen dargestellt, in denen der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> diesen nicht überlagert. Hierdurch soll eine Einordnung in bestehendes Baurecht erleichtert<br />

werden.<br />

Leitungen<br />

Durch das Plangebiet verläuft eine 220-kV Leitung, in deren Schutzbereich eine Bauhöhenbegrenzung<br />

in Metern über Normal Null erfolgt (vgl. T.F. 2.2.2 und Kapitel 5.4).<br />

Bauvorhaben in diesem Bereich sind mit dem Versorgungsunternehmen abzustimmen.<br />

Als unterirdische Hauptversorgungsleitung wird die Hauptwasserleitung (Druckrohrleitung) am Hördorfer<br />

Weg in die Plandarstellung aufgenommen. Sie ist in ihrem Bestand zu erhalten. Die Lage der Leitung<br />

wurde nicht eingemessen. Bei etwaigen Bauarbeiten ist die Lage vor Ort zu überprüfen.<br />

Biotop<br />

Auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck befindet sich ein gesetzlich geschützter<br />

Biotop (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG). In der Planzeichnung ist die geschützte<br />

Fläche gekennzeichnet, die bisher im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen ist.<br />

Der Landkreis <strong>Osterholz</strong> hat für alle auf dem o.g. Flurstück befindlichen gesetzlich geschützten Biotope<br />

(§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG) eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 BNatschG<br />

von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt, soweit dies für die Errichtung des 'Einkaufspark<br />

Meyerhoff' gemäß dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> erforderlich ist und unter der Bedingung, dass die<br />

vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme des o.g. Flurstückes<br />

durchgeführt wird. Diese Befreiung wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. 164 "Meyerhoff-Center" mit Verfügung vom 13.01.2003 erteilt.<br />

Denkmalschutz<br />

Bau- und Bodendenkmale sind im Plangebiet und dessen näherer Umgebung bislang nicht bekannt. Die<br />

Entdeckung von Bodendenkmalen (archäologische Funde) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden<br />

(§ 13 NDSchG). Deshalb wird folgender Hinweis nach § 14 NDSchG in der Planzeichnung wiedergegeben:<br />

"Sollten im Boden Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen Anlass zu der Annahme gegeben<br />

ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde) sind, so ist dies unverzüglich der Stadt, dem Landkreis <strong>Osterholz</strong><br />

oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen (§ 14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz)."<br />

Seite 38 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.8 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem.<br />

§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 24 BauGB<br />

Zur Beurteilung der gewerblichen und verkehrlichen Emissionen sowie der Wahrung der Schutzansprüche<br />

der umliegenden Bebauung, wurde die Erarbeitung einer schalltechnischen Untersuchung 38 beauftragt.<br />

Die Ergebnisse sind im Folgenden wiedergegeben:<br />

„Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die Auswirkungen des geplanten<br />

Vorhabens gegenüber dem Prognose-Nullfall aufgezeigt und bewertet. Dabei wurden die Veränderungen<br />

der Belastungen aus Gewerbelärm und Verkehrslärm getrennt als auch die Veränderungen<br />

der Gesamtbelastungen ermittelt.<br />

Als Untersuchungsfälle wurden der Prognose-Nullfall ohne Umsetzung der geplanten Maßnahmen<br />

und der Prognose-Planfall mit zwei Erschließungsvarianten berücksichtigt. Die Untersuchungsfälle<br />

beziehen sich auf den Prognosehorizont 2020/25.<br />

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand<br />

der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“,<br />

wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann<br />

sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16.<br />

BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“) orientieren.<br />

Die DIN 18005, Teil 1 verweist für die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm,<br />

so dass die Immissionen aus Gewerbelärm auf Grundlage der TA Lärm beurteilt werden.<br />

Die nächstgelegene schutzbedürftige Bebauung befindet sich in folgenden Bereichen:<br />

� Vorhandene Bebauung außerhalb des Plangeltungsbereiches nördlich der Heilshorner<br />

Straße: Ein <strong>Bebauungsplan</strong> für diesen Bereich existiert nicht. In Abstimmung mit dem<br />

Fachbereich Stadtplanung und Bauen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist für diese Bebauung<br />

von einem Schutzanspruch vergleichbar dem eines Mischgebietes (MI) auszugehen;<br />

� Vorhandene Bebauung außerhalb, östlich des Plangeltungsbereiches südlich der Heilshorner<br />

Straße: Ein <strong>Bebauungsplan</strong> für diesen Bereich existiert nicht. In Abstimmung mit<br />

dem Fachbereich Stadtplanung und Bauen der Stadt <strong>Osterholz</strong> Scharmbeck ist für diese<br />

Bebauung von einem Schutzanspruch vergleichbar dem eines Mischgebietes (MI)<br />

auszugehen;<br />

� Vorhandene Bebauung außerhalb des Plangeltungsbereiches [.]östlich des Hördorfer<br />

Weges: Einstufung gemäß <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck als<br />

allgemeines Wohngebiet (WA).“ 39<br />

5.8.1 Gewerbelärm<br />

„Zum Schutz der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen<br />

aus dem Plangeltungsbereich erfolgte eine Kontingentierung der Sondergebietsflä-<br />

38 Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

LAIRM CONSULT, Hammoor, 2010<br />

39 Ebenda, Seiten 35,36<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 39<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

chen und [der] Gewerbefläche[.]. Für die Sondergebietsflächen erfolgte weiterhin jeweils eine<br />

Verträglichkeitsuntersuchung der darauf geplanten Betriebe.<br />

Hierzu wurden die hervorgerufenen Geräuschimmissionen nach den Kriterien der TA Lärm ermittelt.<br />

Als Vorbelastungen aus Gewerbelärm wurden die vorhandenen Gewerbeflächen (u.a. Firma<br />

Meyerhoff südlich des Teilbereiches A bzw. nördlich der Teilbereiche B und C des Plangeltungsbereiches)<br />

im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck berücksichtigt.“ 40<br />

Kontingentierung<br />

„Zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm aus dem Plangebiet wurde[n] [… ] im Plangebiet<br />

geprüft, ob der Planungsansatz für uneingeschränkte Gewerbegebiete gemäß DIN 18005<br />

von LW“ = 60/60 dB(A) (tags/nachts) zulässig ist.<br />

Es zeigt sich, dass zum Schutz der Nachbarschaft außerhalb des Plangeltungsbereiches ausschließlich<br />

für die Sondergebietsfläche SO 4 [im SO 1-Gebiet] Verbrauchermarkt Emissionsbeschränkungen<br />

am Tag erforderlich sind. Für den Nachtabschnitt wurde die Kontingentierung für<br />

die Gewerbe- und die Sondergebietsfläche ebenfalls so vorgenommen, dass die Immissionsrichtwerte<br />

der TA Lärm für Misch- und allgemeine Wohngebiete eingehalten werden.<br />

Auf Grundlage der angenommenen und ermittelten Emissionsansätze für die geplanten gewerblich<br />

genutzten Flächen wurden die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten<br />

außerhalb des Plangeltungsbereiches sowohl tags als auch nachts berechnet.<br />

Unter Berücksichtigung der Emissionskontingente ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende<br />

Bauleitplanung mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung verträglich<br />

ist.“<br />

Verträglichkeitsuntersuchung<br />

„Für die geplanten Betriebe in den Sondergebieten wurden detaillierte Schallimmissionsprognosen<br />

durchgeführt, um die Verträglichkeit mit den Festsetzungen zu prüfen, da die Betriebe der<br />

derzeitigen Planung die jeweiligen Kontingente nicht überschreiten dürfen. Die maßgeblichen<br />

Immissionsorte für diesen Nachweis sind aufgrund der Außenwirkung der Festsetzungen durch<br />

Aufpunkte außerhalb des Plangeltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> gegeben.<br />

Es zeigt sich, dass der untersuchte Bau- und Gartenmarkt tags mit dem städtebaulichen Ansatz<br />

von LW” = 60 dB(A) verträglich ist. Für den Nachtabschnitt ergibt sich, dass die tatsächlich zu<br />

erwartenden Beurteilungspegel die maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile gemäß der<br />

vorgeschlagenen Emissionskontingentierung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> einhalten.<br />

Beim Verbrauchermarkt zeigt sich, dass im Tages- und im Nachtabschnitt das geplante Nahversorgungszentrum<br />

tags mit dem städtebaulichen Ansatz von LW” = 60 dB(A) und der Emissionsbeschränkung<br />

für die Teilfläche SO 4 [im SO 1-Gebiet] Verbrauchermarkt verträglich ist. Die tatsächlich<br />

zu erwartenden Beurteilungspegel halten die maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile<br />

gemäß der vorgeschlagenen Emissionskontingentierung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

ein.<br />

40 Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

LAIRM CONSULT, Hammoor, 2010, Seite 36<br />

Seite 40 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

Lkw-Anlieferungen in der Nacht sind nicht möglich. Bereits eine Lkw-Zufahrt und/oder Ladegeräusche<br />

einer einzigen Anlieferung führen zu Richtwertüberschreitungen an der nächstgelegenen<br />

Wohnbebauung. Unabhängig davon sind jedoch vereinzelte Anlieferungen mit Kleintransportern<br />

(Kfz � 2,8 t) zulässig, solange keine lärmintensiven Vorgänge stattfinden. Auch ein Betrieb<br />

der Stellplatzanlage in der Nacht ist mit dem Schutz der Nachbarschaft nicht vereinbar.<br />

Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Spitzenpegel wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen,<br />

sofern keine nächtlichen Lkw-Anlieferungen erfolgen.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass die konkret geplanten Betriebe mit den Festsetzungen der vorliegenden<br />

Bauleitplanung verträglich sind.“ 41<br />

5.8.2 Verkehrslärm<br />

„Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus Verkehrslärm<br />

berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten<br />

berücksichtigt. Die Straßenverkehrsbelastungen wurden der Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgemeinschaft<br />

Dr.-Ing. Schubert entnommen (Prognosehorizont 2025/30).<br />

Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90.<br />

Der Plangeltungsbereich sowie die maßgebliche Straßenrandbebauung [L 149] im Untersuchungsgebiet<br />

sind bereits heute teilweise erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet, wobei<br />

die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 als auch die Immissionsgrenzwerte<br />

der 16. BImSchV teilweise überschritten werden.<br />

Aktiver Schallschutz zum Schutz von Gewerbegebieten vor Verkehrslärm ist in der Regel nicht<br />

angemessen. In den Sondergebieten sind Schutzmaßnahmen in Form von aktivem Lärmschutz<br />

an der Heilshorner Straße aus Belegenheitsgründen nicht möglich. Der Schutz von Büro- und<br />

Wohnnutzung im Plangebiet vor Verkehrslärm erfolgt daher durch passiven Schallschutz gemäß<br />

DIN 4109. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von<br />

Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109.<br />

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung<br />

(Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite), Abrücken der<br />

Baugrenze oder passiven Schallschutz geschaffen werden.<br />

Die Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz von Büro- und ausnahmsweise<br />

zulässiger Wohnnutzungen vor Verkehrs- und Gewerbelärm ergeben sich gemäß DIN 4109. Die<br />

Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt durch Festsetzung von Lärmpegelbereichen<br />

gemäß DIN 4109.<br />

Durch die energetische Addition zu dem in Gewerbegebieten als maßgeblichen Außenlärmpegel<br />

zugrunde zu legenden Wert von 65 dB(A) ergibt sich für den Plangeltungsbereich (Teilbereich<br />

A) in beiden Erschließungsvarianten überwiegend Lärmpegelbereich IV. Im straßennahen<br />

Bereich westlich des Hördorfer Weges ergibt sich bis zu einem Abstand von etwa 20 m und östlich<br />

des Hördorfer Weges bis zu einem Abstand von etwa 30 m Lärmpegelbereich V. Die Abstandsangaben<br />

beziehen sich jeweils auf die Abstände von der Straßenmitte der Heilshorner<br />

Straße (L 149).“ 42<br />

41 Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

LAIRM CONSULT, Hammoor, 2010, Seiten 36, 37<br />

42 Ebenda, Seiten 37, 38<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 41<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.8.3 Gesamtlärm<br />

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass in beiden Varianten der Straßenverkehrslärm überwiegend<br />

pegelbestimmend ist. […] Die Zunahmen vom Prognose-Nullfall zum Prognose-Planfall<br />

liegen für beide Varianten unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) und überwiegend<br />

unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A).<br />

Insgesamt sind durch das Planvorhaben keine beurteilungsrelevanten Veränderungen der Gesamtlärmsituation<br />

zu erwarten. Die Sanierungsgrenzwerte für Mischgebiete von 72 dB(A) tags<br />

und 62 dB(A) nachts sowie die Sanierungsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von 70<br />

dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.“ 43<br />

Gemäß dem Lärmgutachten werden für den Geltungsbereich Emissionskontingente nach § 1 Abs. 4<br />

Satz 1 <strong>Nr</strong>. 2 BauNVO festgesetzt (T.F. 5.1). Damit lassen sich Konflikte innerhalb des Baugebiets und<br />

im Hinblick auf benachbarte Baugebiete planerisch lösen. Der Grundpflicht bei Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB zu sorgen,<br />

wird somit seitens der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck Rechnung getragen. Zudem wird dem Trennungsgebot<br />

gemäß § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) entsprochen.<br />

Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente ist im Einzelfall bei der Planumsetzung gem. der<br />

textlichen Festsetzung 5.1 nachzuweisen.<br />

Des Weiteren wird in der Planzeichnung zum <strong>Bebauungsplan</strong> an der östlichen und südlichen Grenze<br />

des Sondergebietes 2 eine Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

festgesetzt (T.F. 5.1.2). Sollten während des Baugenehmigungsverfahrens im Rahmen der einzelbetrieblichen<br />

Untersuchung Überschreitungen der festgesetzten Emissionskontingente festgestellt werden,<br />

sind die notwendig werdenden aktiven Schallschutzmaßnahmen in Form von Wallanlagen in dieser<br />

Fläche umzusetzen. Inwieweit die Fläche in Anspruch genommen werden muss, ergibt sich aus den<br />

Vorgaben der textlichen Festsetzung <strong>Nr</strong>. 5.1.1. Als eine weitere Schutzmaßnahme wird eine Umfahrt<br />

von der Landesstraße zum Hördorfer Weg ausgeschlossen. Eine Umfahrt ist nur für Feuerwehr- Polizei<br />

und Rettungseinsätze bzw. -fahrzeuge notwendig und zulässig.<br />

5.9 Oberflächenentwässerung<br />

Ausgangslage<br />

Ziel der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist neben anderen städtebaulichen Zielen auch die Neuorganisation<br />

der Oberflächenentwässerung des Gesamtstandortes Meyerhoff. Das Entwässerungskonzept des<br />

rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 wurde für die bebauten Teile zwar umgesetzt, in den Teilbereichen,<br />

in denen das Planungsrecht noch nicht in Anspruch genommen wurde, wurden jedoch auch die<br />

festgesetzten Regenrückhaltebecken noch nicht umgesetzt. Mit der Aufstellung des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

soll nun der gesamte Standort erneut betrachtet werden, um eine einheitliche Entwässerungskonzeption<br />

zu entwickeln und umzusetzen.<br />

Zur Erstellung eines Konzeptes zur Oberflächenentwässerung 44 wurde das Büro Ingenieur-Dienst-Nord<br />

(IDN) beauftragt.<br />

43<br />

Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

LAIRM CONSULT, Hammoor, 2010, Seite 38<br />

44<br />

Oberflächenentwässerungskonzeption als Fachbeitrag zum B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>, IDN, 2011<br />

Seite 42 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt zwei neue Regenrückhaltebecken gebaut<br />

werden müssen und ein vorhandenes Regenrückhaltebecken gemäß den heutigen Anforderungen ertüchtigt<br />

werden muss.<br />

Aufgrund von vorwiegend lehmigen, tonigen Böden, „ist von einem hohen natürlichen Versiegelungsgrad<br />

[…] auszugehen. Belegt wird dies auch durch das hoch anstehenden Grund- bzw. Schichtenwasser<br />

auf den relativ undurchlässigen Bodenschichten, die einer nennenswerten Versickerung des Oberflächenwassers<br />

entgegenstehen.“ 45<br />

Gemäß Gutachten ist demzufolge die zulässige Einleitungsmenge von 1,5 l/s*ha an diesem Standort zu<br />

Grunde zu legen. „Dies spiegelt die natürliche Abflussspende vor dem Hintergrund der vorhandenen<br />

Bodenverhältnisse realistischer wieder und […] 46 verkürzt die Aufenthaltszeiten in den geplanten Regenrückhaltebecken.<br />

Organisation der Regenrückhaltung<br />

„Für die Oberflächenentwässerung der befestigten Flächen im B-Plan Gebiet ist die Ableitung des Oberflächenwassers<br />

in Regenwasserkanälen mit anschließenden Regenrückhaltebecken (RBB) zur Speicherung<br />

geplant. Die RRB sind ungedichtet und schneiden das Grund- bzw, Schichtenwasser an. Den RRB<br />

sind daher gedichtete Absatzbecken zur Reinigung des potentiell verschmutzten Oberflächenwassers<br />

vorgeschaltet. Die Reinigung erfolgt durch Sedimentation absetzbarer Partikel und der Rückhaltung von<br />

Leichtflüssigkeiten durch Tauchwände. Aus den RRB erfolgt die gedrosselte Ableitung in das Gewässer<br />

III. Ordnung „Depenbruch“. Die Drosselung wird durch Drosselblenden oder Abflussregler in hierfür vorgesehenen<br />

Schachtbauwerken erzielt. In diesem Schaft sind zudem ggf. Rückstausicherungen bzw.<br />

Schieber untergebracht. 47 “<br />

„Die Bemessung der Rückhaltebecken wird für ein 5-jähriges Niederschlagsereignis (n= 0,2) vorgenommen.<br />

Für den Fall, dass das Bemessungsereignis durch ein noch selteneres Niederschlagsereignis<br />

überschritten wird, sind Notüberläufe vorgesehen.“<br />

Lage der Regenrückhaltebecken<br />

Bei der Festlegung der Lage der Regenrückhaltebecken wurden die in den Randbereichen befindlichen<br />

Gehölzstrukturen berücksichtigt und ein angemessener Abstand zu dem Vorfluter „Depenbruch“ gehalten.<br />

Das Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ wird über ein Kanalsystem von Nordosten in Richtung Südosten<br />

entwässert. Ein Sammelkanal kreuzt den „Hördorfer Weg“ und leitet das Wasser weiter in Richtung<br />

Südwesten, in das Regenrückhaltebecken im Teilbereich B des Geltungsbereiches.<br />

„Die Kanäle müssen mit ausreichender Überdeckung verlegt werden. Dafür ist eine Geländeaufhöhung<br />

von 0,50 m bis 1,00 m im Bereich der Flächen, auf denen der Verbrauchermarkt geplant ist, sowie im<br />

Bereich südlich des Verwaltungsgebäudes des Möbelhauses Meyerhoff erforderlich.“ 48<br />

Weiterhin werden die Flächen unmittelbar nördlich des Regenrückhaltebeckens an dieses angeschlossen.<br />

Dabei handelt es sich um die Flächen, die im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 mit MD, SO<br />

3.2 und SO 3.4 festgesetzt sind. Die genaue Lage der Flächen kann der Darstellung des <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 164 in der Planzeichnung entnommen werden.<br />

45 Oberflächenentwässerungskonzeption als Fachbeitrag zum B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>, IDN, 2011, Seite 5<br />

46 ebenda<br />

47 ebenda<br />

48 ebenda, Seite 7<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 43<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

Der gem. Gutachten überschlägig ermittelte Flächenbedarf beinhaltet das Becken einschließlich der<br />

notwendigen Umfahrung und das Absetzbecken mit Unterhaltungsweg. Der Bruttoflächenbedarf für das<br />

Regenrückhaltebecken beträgt ca. 9.600 m². Im Teilbereich B des Geltungsbereiches stehen ca. 9.700<br />

m² für die Regenrückhaltung zur Verfügung. Die Entwässerung des o.g. Gebietes kann im Teilbereich B<br />

des Geltungsbereiches realisiert werden.<br />

Das Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“, das eingeschränkte Gewerbegebiet und weitere Bestandsflächen<br />

der FA Meyerhoff werden über ein weiteres Regenrückhaltebecken südlich der Fläche für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und östlich des<br />

Vorfluters „Depenbruch“ entwässert. Bei den Bestandsflächen handelt es sich um die im rechtskräftigen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 mit SO 2, SO 2.1 und SO 3.5 (anteilig) festgesetzt sind. Die genaue Lage der<br />

Flächen kann der Darstellung des <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 in der Planzeichnung entnommen werden.<br />

Im Bereich des Sondergebietes 2 „Bau- und Gartenmarkt“ fällt das Gelände von Osten nach Westen um<br />

ca. 2,00 m von ~ +43,00 m ü NN auf ~ +41,00 m üNN ab. „Damit das neue Kanalsystem genügend<br />

Überdeckung hat, ist das Gelände entsprechen dem Gefälle um bis zu 1, 50 m aufzuhöhen.“ 49<br />

Der Bruttoflächenbedarf für das Regenrückhaltebecken und das vorgeschaltete Absatzbecken beträgt<br />

nach der überschlägigen Rechnung ca. 7.000 m². Die festgesetzte Fläche ist mit ca. 7.000 m² ausreichend<br />

groß. Die Entwässerung der o.g. Flächen kann auf der festgesetzten Fläche realisiert werden.<br />

Das Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ überplant zwei bestehende Regenrückhaltebecken, so<br />

dass die Ertüchtigung eines vorhandenen Beckens notwendig wird. Das Einzugsgebiet umfasst die Flächen,<br />

die im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 mit SO 3.4 und SO 3.5 (anteilig) festgesetzt sind.<br />

Die genaue Lage der Flächen kann der Darstellung des <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 in der Planzeichnung<br />

entnommen werden.<br />

Das vorhandene Becken muss um ein Absatzbecken als vorgeschaltete Reinigungsstufe ergänzt werden.<br />

Auf der festgesetzten Fläche kann das Regenrückhaltebecken mit einem Flächenbedarf von 3,000<br />

m² umgesetzt werden.<br />

5.10 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen<br />

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

5.10.1 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft<br />

Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft (T.F. 4.4 und T.F. 4.9) sind die vorhandenen Lebensräume zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln.<br />

Detailliertere Beschreibungen der textlichen Festsetzungen sind dem Kapitel 4 des Umweltberichtes<br />

zu entnehmen.<br />

5.10.2 Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts<br />

Auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck befindet sich ein gesetzlich geschützter<br />

Biotop (§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG). In der Planzeichnung ist die geschützte<br />

Fläche gekennzeichnet, die bisher im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen ist.<br />

Der Landkreis <strong>Osterholz</strong> hat für alle auf dem o.g. Flurstück befindlichen gesetzlich geschützten Biotope<br />

49 Oberflächenentwässerungskonzeption als Fachbeitrag zum B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>, IDN, 2011, Seite 8<br />

Seite 44 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

(§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG) eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1 BNatschG<br />

von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt, soweit dies für die Errichtung des 'Einkaufspark<br />

Meyerhoff' gemäß dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> erforderlich ist und unter der Bedingung, dass die<br />

vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme des o.g. Flurstückes<br />

durchgeführt wird. Diese Befreiung wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

<strong>Nr</strong>. 164 "Meyerhoff-Center" mit Verfügung vom 13.01.2003 erteilt.<br />

Im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 sind die zu erhaltenden Wallhecken als gemäß § 33 NNatG<br />

(jetzt gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche dargestellt.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 45<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.11 Brandschutz<br />

Die notwendigen Feuerwehrzufahrten und Rettungswege werden bei der Planumsetzung berücksichtigt.<br />

Die zu errichtenden Absetzbecken der Regenrückhaltebecken werden mit einer Entnahmestelle für<br />

Löschwasser ausgestattet. Die Absetzbecken enthalten durch den Dauerstau immer Wasser und stellen<br />

durch die Abmessungen ein großes Volumen zur Verfügung. Die Bemessung wird im Rahmen der Genehmigungsverfahren<br />

der Regenrückhaltebecken abschließend geklärt.<br />

5.12 Textliche Festsetzungen<br />

0. Mit der Bekanntmachung dieses Planes treten innerhalb seines Geltungsbereiches sämtliche Festsetzungen<br />

bisheriger Bebauungspläne außer Kraft.<br />

1. Art der baulichen Nutzung<br />

1.1 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet werden die folgenden gem. § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen<br />

Nutzungen ausgeschlossen:<br />

- Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten (T. F. 1.6)<br />

- Tankstellen<br />

Die folgenden gem. § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung wird ausgeschlossen:<br />

- Vergnügungsstätten<br />

1.2 In dem Sonstigen Sondergebiet 1 Einkaufszentrum ist gem. § 11 Abs. 3 BauNVO folgende Art<br />

der Nutzung zulässig:<br />

1 Einkaufszentrum bestehend aus:<br />

- Verbrauchermarkt<br />

- Getränkemarkt,<br />

- Erschließungszone mit 5 Läden,<br />

- Fachmärkte<br />

Die höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche des Einkaufszentrums beträgt 8.000 m².<br />

Im Einzelnen ist innerhalb dieser höchstzulässigen Verkaufsfläche zulässig:<br />

Verbrauchermarkt / Lebensmittelvollsortimenter<br />

� Verkaufsflächen max. 3.000 m² (nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß T.F. 1.6)<br />

� davon max. 10 % der Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Nebensortimenten gemäß T. F. 1.6<br />

Getränkemarkt<br />

� Verkaufsflächen max. 800 m²<br />

Erschließungszone mit Läden<br />

� Gesamtverkaufsfläche max. 500 m² + Erschließungszone max. 200 m²<br />

Seite 46 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

� Maximal 5 Betriebe mit Verkaufsfläche je max. 100 m²<br />

� Innerhalb der Läden sind ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten Nahrungs-<br />

und Genussmittel, Tabakwaren, Zeitschriften, Floristik oder Gastronomie-, Dienstleistungs- und<br />

Handwerksbetriebe zulässig.<br />

� Die Erschließungszone dient der Erschließung des Verbrauchermarktes und der Läden.<br />

Die Ausübung jeglicher Verkaufstätigkeit auf der Fläche der Erschließungszone ist unzulässig.<br />

Fachmärkte<br />

� Gesamtverkaufsfläche max. 3.500 m²<br />

� Fachmärkte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gem. Sortimentsliste in T.F. 1.6 mit je max.<br />

1.200 m² Verkaufsfläche<br />

� davon max. 1 Elektrofachmarkt<br />

� davon max. 10 % der Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Nebensortimenten gemäß T. F. 1.6.<br />

Im Sonstigen Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ sind außerdem zulässig:<br />

� eine Tankstelle mit Waschstraße<br />

� Sortimentsbezogene Lagerräume und Werkstätten<br />

� betriebsbezogene Büroflächen<br />

1.4 Im Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ ist gem. § 11 Abs. 3 BauNVO folgende Art der Nutzung<br />

zulässig:<br />

1 Bau- und Gartenmarkt<br />

� Höchstzulässige Gesamtverkaufsfläche 11.500 m² mit Bau- und Gartenmarktsortimenten<br />

� davon mind. 1000 m² Verkaufsfläche als Ausstellungsfläche für Artikel mit hohem Präsentationsflächenbedarf<br />

wie Gartenhäuser, Carports, Spielgeräte etc.<br />

� Auf max. 300 m² der Verkaufsfläche sind die in der T.F. 1.6 genannten zentrenrelevanten Nebensortimente<br />

zulässig<br />

Neben Verkaufsflächen sind zulässig:<br />

� Sortimentsbezogene Lagerräume und Werkstätten<br />

� betriebsbezogene Büroflächen<br />

� Bistro für Kunden und Beschäftigte (max. 100 m²)<br />

1.5 Im Sonstigen Sondergebiet 3 „Möbelmarkt“ ist gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO folgende Art der<br />

Nutzung zugelassen:<br />

- Möbelmarkt<br />

Die Art der Nutzung wird auf die Sortimente Möbel, Leuchten, Teppiche begrenzt.<br />

Zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck (T. F. 1.6) sind ausgeschlossen.<br />

Neben den Verkaufsflächen sind zulässig:<br />

� Sortimentsbezogene Lagerräume und Werkstätten<br />

� betriebsbezogene Büroflächen<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 47<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

1.6 Sortimentsliste<br />

Lokale Sortimentsliste des Masterplan Einzelhandel 2010 der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck:<br />

Nicht-zentrenrelevante Sortimente:<br />

- Zoobedarf<br />

- Elektrogroßgeräte<br />

- Unterhaltungselektronik<br />

- Haustechnik<br />

- Baustoffe / Bauelemente<br />

- Heimwerkerbedarf<br />

- Gartenbedarf / Pflanzen<br />

- Kfz-Zubehör / Kfz-Handel<br />

- Fahrräder/-zubehör<br />

- Campingartikel, Sportartikel (ohne Schwerpunkt Bekleidung)<br />

- Boots-, Reiter- und Anglerausrüstung<br />

- Möbel inklusive Gartenmöbel<br />

- Leuchten<br />

- Sanitärbedarf, Bäder und Badarmaturen<br />

- Bodenbeläge, Fliesen<br />

- Teppiche<br />

- Lebensmittel: Sonderform Getränkemarkt<br />

- Sog. Rest-/Sonderposten<br />

Einzelhandel, der die vorstehend genannten Sortimente bzw. Kombinationen daraus als<br />

Kernsortiment führt, ist dem jeweiligen Relevanzbereich zuzuordnen.<br />

Zentrenrelevante Sortimente<br />

- Lebensmittel (ausgenommen Sonderform Getränkemarkt), zugleich nahversorgungsrelevant<br />

- Drogerieartikel, zugleich nahversorgungsrelevant<br />

- Pharmazeutika, zugleich nahversorgungsrelevant<br />

- Bekleidung inklusive Sportbekleidung / Kurzwaren<br />

- Schuhe / Lederwaren<br />

- Foto / Videobedarf<br />

- Telekommunikation<br />

- Schnittblumen (Floristik)<br />

- Heimtextilien<br />

- Haushaltswaren / Geschenkartikel / Glas / Porzellan / Keramik<br />

- Bücher / Medien<br />

- Schreibwaren<br />

- Spielwaren / Bastelbedarf<br />

- Schmuck / Uhren / Kunst<br />

- Sanitätsbedarf<br />

- Optik / Hörgeräteakustik<br />

Seite 48 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

2. Maß der baulichen Nutzung<br />

2.1 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche<br />

2.1.1 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundfläche<br />

der in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen um maximal 20 % überschritten werden.<br />

2.2 Höhe der baulichen Anlagen<br />

2.2.1 In dem Gewerbegebiet und den Sondergebieten darf die Gesamthöhe der baulichen Anlagen die<br />

in den Nutzungsschablonen angegebene Höhe der maximalen Oberkante in Metern üNN nicht überschreiten.<br />

Geringfügige Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhe durch untergeordnete Bauteile<br />

sind zulässig.<br />

2.2.2 In dem Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ ist gem. § 9 Abs. 2 BauGB in dem in der Planzeichnung<br />

dargestellten Schutzbereich der 220-kV Leitung eine Bebauung in der gem. Nutzungsschablone<br />

angegebenen Höhe üNN erst zulässig, wenn über bauliche Maßnahmen an der Leitung die Voraussetzungen<br />

hierfür geschaffen wurden. Die Maßnahmen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.<br />

2.2.3 In den Sondergebieten ist je ein Werbeträger zulässig, der die jeweils festgesetzte OK üNN um<br />

max. 5 m überschreiten darf. Untergeordnete Bauteile, wie Masten und Antennen, sind ebenfalls bis zu<br />

einer max. Überschreitung von 5 m der jeweils festgesetzten OK ü NN zulässig.<br />

3. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche<br />

3.1 In der abweichenden Bauweise sind Baulängen über 50 m zulässig. Der seitliche Grenzabstand darf<br />

gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 13 Abs. 1 NBauO an maximal einer Seite verringert werden.<br />

3.2 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sowie in den Sondergebieten 1 und 2 ist auch innerhalb der<br />

Baugrenzen die Anbauverbotszone von 20 m von der Fahrbahnkante der L 149 (Heilshorner Straße)<br />

aus gemessen gem. § 24 Abs. 1 NStrG einzuhalten.<br />

3.3 Stellplätze sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.<br />

3.4 Überdachungen von Stellplätzen sind außerhalb der Anbauverbotszone gem. § 24 Abs. 1 NStrG<br />

zulässig.<br />

3.5 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die Gebäude sind, sind außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig.<br />

4. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

4.1 Auf der Fläche für den Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen<br />

Gehölze zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Es erfolgt eine 4-reihige Gehölzpflanzung<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 49<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

(Pflanzabstand in den Reihen und zwischen den Reihen von 1,50 m) aus den folgenden Arten: Eiche<br />

(Quercus robur, Anteil 10 %) Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 15 %), Eberesche (Sorbus aucuparia<br />

Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm und Hasel (Corylus<br />

avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %), Holunder (Sambucus nigra,<br />

Anteil 15 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm.<br />

Die Gehölzpflanzung wird so auf die Fläche gesetzt, dass beidseitig vorgelagerte Krautsäume bis 1 m<br />

Breite entstehen. Im Fall einer Inanspruchnahme dieser Fläche für Lärmschutzeinrichtungen (Wall) hat<br />

die Pflanzung auf dem Wall (T.F. 5.1.2) zu erfolgen.<br />

4.2 Die Bepflanzung im Bereich der privaten Grünfläche südlich der Heilshorner Straße wird als<br />

7-reihige Gehölzpflanzung (Pflanzabstand in den Reihen und zwischen den Reihen von 1,50 m) aus den<br />

folgenden Arten: Eiche (Quercus robur, Anteil 10 %) Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 15 %), Eberesche<br />

(Sorbus aucuparia Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150<br />

– 200 cm und Hasel (Corylus avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %),<br />

Holunder (Sambucus nigra, Anteil 15 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne<br />

Ballen, Höhe 100 – 150 cm. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.3 Der 3 m breite Pflanzstreifen ist mit Gruppen aus 5 – 7 Sträuchern (Pflanzung 1-reihig, Abstand<br />

zwischen den Sträuchern 1 m, Abstand zwischen den Pflanzungen 10 – 15 m) lückig mit den Straucharten<br />

Hasel (Corylus avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 20 %), Holunder<br />

(Sambucus nigra, Anteil 20 %), Salweide (Salix caprea Anteil 15 %), Hundsrose (Rosa canina, Anteil 25<br />

%), Qualität der genannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu bepflanzen.<br />

Die nicht mit Gehölzen bepflanzten Flächen sind mit Landschaftsrasen anzusäen und dann der Sukzession<br />

zu überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.4 Im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Am Gewässer Depenbruch sind wechselseitig<br />

Uferabflachungen (insgesamt auf 200 m Länge, Länge der Abschnitte mit Uferabflachungen 20<br />

– 30 m) vorzusehen. Darüber hinaus sind an das Fließgewässer angrenzend „Schilfpolder“ anzulegen<br />

(einseitige Absenkung des an das Gewässer angrenzenden Geländes bis maximal unmittelbar oberhalb<br />

der Mittelwasserlinie in einer Breite zwischen 3 und 5 m, Initialpflanzungen von Schilf (Phragmites<br />

australis)).<br />

Am Fließgewässer sind Gehölzgruppen (Gruppen aus 3 – 6 Gehölzen, Abstand zwischen den Gehölzen<br />

in der Pflanzung 1,50 m, Abstand zwischen den Gruppen 10 – 15 m) aus Eiche (Quercus robur, Anteil<br />

15 %), Erle (Alnus glutinosa, Anteil 25 %) Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe<br />

150 – 200 cm und Aschweide (Salix cinerea Anteil 30 %), Ohrweide (Salix aurita, Anteil 30 %) Qualität<br />

der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu setzen. Dabei ist<br />

sicher zu stellen, dass eine einseitige Räumung des Gewässers weiterhin möglich ist. Die Gehölze sind<br />

dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die gesamte Fläche ist dann der Sukzession zu<br />

überlassen.<br />

4.5 Im 4 m breiten Streifen, der der geschützten Wallhecke vorgelagert ist, ist eine 1-reihige Pflanzung<br />

aus Straucharten (Aschweide (Salix cinerea), Ohrweide (Salix aurita), Holunder (Sambucus nigra) anzupflanzen.<br />

Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm, Abstand der<br />

Gehölze in der Reihe von 1,50 m. Die weiteren Flächen bleiben der Sukzession überlassen. Die Gehölze<br />

sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.6 Die auf der Fläche des Weges Am Depenbruch vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Die Wegefläche<br />

ist zudem zu lockern, im Norden und Süden abzuzäunen und dann durch Sukzession zu einer<br />

Gehölzfläche zu entwickeln. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Seite 50 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

4.7 Im Umfeld des Regenrückhaltebeckens sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten und im<br />

südlichen Bereich sowie östlich des Regenrückhaltebeckens durch Anpflanzungen auf 50 % der Fläche<br />

aus den Arten Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 20 %), Eberesche (Sorbus aucuparia, Anteil 20 %),<br />

Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm und Hasel (Corylus avellana,<br />

Anteil 15 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %), Holunder (Sambucus nigra, Anteil 25 %)<br />

Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu ergänzen.<br />

Die weiteren Bereiche bleiben der Sukzession überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.8 Die vorhandenen Gehölzbestände im Umfeld des Regenrückhaltebeckens sind zu erhalten. Die<br />

östlich und nordöstlich des RRB gelegenen Streifen sind bei einer vorhandenen Breite von bis zu 5 m<br />

mit einem 2-reihigen Gehölzstreifen und bei einer vorhandenen Breite über 5,00 m mit einem 3-reihigen<br />

Gehölzstreifen aus den Arten Eiche (Quercus robur, Anteil 15 %), Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil<br />

15 %), Eberesche (Sorbus aucuparia, Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister,<br />

Höhe 150 – 200 cm und Hasel (Corylus avellana, Anteil 15 %), Weißdorn (Crataegus monogyna,<br />

Anteil 20 %), Holunder (Sambucus nigra, Anteil 20 %), Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt,<br />

ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu bepflanzen. Die weiteren Flächen sind als Krautsäume zu<br />

entwickeln und bleiben der Sukzession überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei<br />

Abgang zu ersetzen.<br />

4.9 Im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

- Aushagerung der Fläche durch 3- bis 4-malige Mahd pro Jahr über 3 Jahre (ohne Düngung) und<br />

Abfuhr des Mähgutes.<br />

- Aufweitung der Ufer des Gewässers Depenbruch mit wechselnden Böschungsneigungen und Bepflanzung<br />

mit Gehölzgruppen (Gruppen aus 3 – 6 Gehölzen, Abstand zwischen den Gehölzen in<br />

der Pflanzung 1,50 m, Abstand zwischen den Gruppen 10 – 15 m) aus Erle (Alnus glutinosa, Anteil<br />

25 %, Qualität: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm) , Aschweide (Salix cinerea, Anteil 35 %),<br />

Ohrweide (Salix aurita, Anteil 40 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne<br />

Ballen, Höhe 100 – 150 cm<br />

- Anlage von vier flachen Mulden/Senken mit einer Größe zwischen 100 und 300 m², Tiefe bis maximal<br />

1,00 m unter der Geländeoberkante, zulässig sind Böschungsneigungen von 1 : 6 bis<br />

1 :10<br />

- Auf der gesamten Fläche gilt der Ausschluss von mineralischem und organischem Dünger (einschl.<br />

Gülle), Kalkung, Biozideinsatz, Reliefmelioration und Umbruch, Neuansaat, Reparatur- und Nachsaat,<br />

Dränung und weitergehende Entwässerungsmaßnahmen<br />

4.10 Die festgesetzten Bäume auf der Ostseite am Hördorfer Weg sind dauerhaft zu erhalten und bei<br />

Abgang zu ersetzen. Zur Herstellung von Zufahrten darf nur ausnahmsweise in den festgesetzten<br />

Baumbestand eingegriffen werden. Pro gefälltem Baum sind in den vorhandenen Lücken auf der östlichen<br />

Seite des Hördorfer Weges zwei Eichen (Quercus robur, Qualität: Hochstamm, Stammumfang 16<br />

– 18 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.11 In den Sondergebieten ist pro 5 Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Dabei sind 50 % der erforderlichen<br />

Gehölze im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Die weiteren 50% der erforderlichen Gehölze sind<br />

im Bereich der Flächen der TF 4.1 und 4.6 zu pflanzen. Die Pflanzungen sind in größeren Pflanzbeeten<br />

zusammenzufassen, so dass im Bereich der Stellplätze Baumgruppen von 3 – 5 Bäumen vorhanden<br />

sind oder als Einzelpflanzung vorzusehen. Dabei sind die Arten Feldahorn (Acer campestre), Felsenbir-<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 51<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

ne (Amelanchier canadensis) oder Spitzahorn (Acer platanoides), Qualität: Hochstamm, Stammumfang<br />

14 – 16 cm zu pflanzen. Die Gehölzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

4.12 Die gemäß den o g. textlichen Festsetzungen zu erhaltenden Gehölze sind bei Baumaßnahmen<br />

auf den angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen vor schädlichen Einflüssen zu schützen.<br />

4.13 Vor der Fällung der Gehölze mit Höhlenstrukturen am Hördorfer Weg und im Bereich der Sondergebiete<br />

1 und 2 ist eine Quartierkontrolle durchzuführen. Falls diese Höhlen nicht besetzt sind, sind<br />

diese zu verschließen.<br />

4.14 Vor der Beseitigung der Stillgewässer in den Sondergebieten 1 bis 3 sind die Amphibien abzufangen<br />

und in Gewässer in der Umgebung umzusetzen.<br />

4.15 Gehölzbeseitigungen sind nach § 39 BNatSchG in der Zeit von Oktober – Februar zulässig. Ausnahmen<br />

hiervon sind nach Naturschutzrecht zu beantragen.<br />

4.16 Im Bereich der zu erhaltenden Gehölze am Hördorfer Weg und der Sondergebiete 1 und 2 sind<br />

insgesamt 25 Fledermauskästen aufzuhängen. Dabei sind 5 Fledermauskästen in den zu erhaltenden<br />

Gehölzen am Hördorfer Weg, 15 Fledermauskästen in den zu erhaltenden Gehölzen in Sondergebiet 1<br />

und 5 Fledermauskästen in den zu erhaltenden Gehölzen in Sondergebiet 2 aufzuhängen.<br />

4.17 Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen gemäß § 9 (1a) BauGB<br />

Die Anpflanzungen und Maßnahmen gemäß den textlichen Festsetzungen <strong>Nr</strong>. 4.1 bis 4.11 dienen als<br />

Ausgleich für den mit der Bebauung verbundenen Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild<br />

und sind gemäß der in der jeweiligen textlichen Festsetzung beschriebenen Qualität auszuführen. Die<br />

Kompensationsmaßnahmen werden wie folgt zu geordnet:<br />

- Für das Sondergebiet 1 sind die Pflanzflächen entlang der südlichen und östlichen Grenze (TF 4.1,<br />

anteilig 2.857 m² und TF 4.2) und die Fläche mit der textlichen Festsetzung TF 4.9 (anteilig 4.780<br />

m²) heranzuziehen. Zudem sind die externen Kompensationsmaßnahmen auf den Flurstücken 29<br />

und 30 und 51/1, Flur 5 in der Gemeinde Hambergen (Kompensationsflächen 1 und 2) durchzuführen.<br />

- Für den Hördorfer Weg ist die Pflanzfläche entlang der südlichen und östlichen Grenze des Sondergebiet<br />

1 (TF 4.1, anteilig 1040 m²) heranzuziehen.<br />

- Für das Sondergebiet 2 sind die Pflanzflächen entlang der nördlichen Grenze des SO 2 (TF 4.3),<br />

westlich, südlich und östlich des Regenrückhaltebeckens westlich des Möbelabhollagers (TF 4.7)<br />

anteilig mit 701 m², im Bereich der Wegefläche Am Depenbruch (TF 4.6), Pflanzungen von Bäumen<br />

im Bereich der Stellplätze (TF 4.11) sowie anteilig die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (TF 4.4 auf 16.113 m²) sowie die anteilig<br />

die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft (TF 4.9 auf 15.330 m²), die Rücknahme des geplanten Radweges (Rücknahme der Versiegelung<br />

auf der westlichen Seite des Hördorfer Weges) und anteilig auf 916 m² die Anlage einer<br />

Blänke auf Flächen im GR-Gebiet Hammeniederung (Teilflächen der Flurstücke 59/1, 62/1, 61/3,<br />

108/60, Flur 13, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, Kompensationsfläche 4) heranzuziehen. Die<br />

genaue Lage der Blänke ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />

- Für das Sondergebiet 3 ist die Pflanzflächen westlich, südlich und östlich des Regenrückhaltebeckens<br />

westlich des Möbelabhollagers (TF 4.7) anteilig mit 2.693 m² heranzuziehen.<br />

- Für das Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch sind die Pflanzflächen an der östlichen<br />

Grenze (TF 4.5) sowie anteilig die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft (TF 4.4 auf 4.991 m²), anteilig auf 284 m²) die Anlage<br />

Seite 52 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

einer Blänke auf Flächen im GR-Gebiet Hammeniederung (Teilflächen der Flurstücke 59/1, 62/1,<br />

61/3, 108/60, Flur 13, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, Kompensationsfläche 3) heranzuziehen.<br />

Zudem sind die externen Kompensationsmaßnahmen auf dem Flurstück 105/1, Flur 5, Gemarkung<br />

Scharmbeckstotel (Kompensationsfläche 3), durchzuführen.<br />

- Für das Regenrückhaltebecken im Teilbereich B ist die Pflanzfläche im Umfeld dieses Regenrückhaltebeckens<br />

(TF 4.8) heranzuziehen.<br />

5. Lärmschutzmaßnahmen<br />

5.1 Schutz vor Gewerbelärm<br />

Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor Gewerbelärm sind auf den einzelnen Teilflächen im<br />

Geltungsbereich bei Neubauten und Betriebserweiterungen nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren<br />

Emissionen die folgenden richtungsbezogenen Emissionskontingente LEK,i,k (bezogen auf 1 m²) tags<br />

(6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten:<br />

Gebiet k<br />

Emissions-<br />

kontingente<br />

LEK,i,k<br />

in Richtung des im<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164<br />

festgesetzten<br />

allgemeinen<br />

Wohngebietes<br />

Emissionskontingente<br />

LEK,i,k<br />

sonst<br />

Teilfläche i tags nachts tags nachts<br />

dB(A) dB(A)<br />

Gewerbegebiet (GEE) --- 1) 55 --- 1) 60<br />

SO 2 Bau- und Gartenmarkt --- 1) 50 --- 1) 50<br />

SO 3 Möbelmarkt --- 1) 50 --- 1) 50<br />

SO1 Einkaufszentrum (1) --- 1) 45 --- 1) 50<br />

SO1 Einkaufszentrum (2) --- 1) 45 --- 1) 50<br />

SO1 Einkaufszentrum (3) --- 1) 45 --- 1) 50<br />

SO1 Einkaufszentrum (4) 55 37 --- 1) 45<br />

1) Keine Emissionsbeschränkungen erforderlich<br />

5.1.1 Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente in den Sondergebieten<br />

Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 <strong>Nr</strong> 2 BauNVO i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO wird für die Sondergebiete<br />

folgendes für die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente festgesetzt:<br />

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt in Anlehnung an DIN 45691:2006-12 Abschnitt 5, wobei<br />

in den Gleichungen (6) und (7) LEK,i durch LEK,i,k zu ersetzen ist. Die Immissionsprognosen<br />

sind abweichend von der DIN 45691:2006-12 wie folgt durchzuführen:<br />

1 Ableitung der maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den jeweiligen Betrieb aus den festgesetzten<br />

maximal zulässigen flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegeln mit<br />

Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 (ohne Berücksichtigung der Meteorologiekorrektur,<br />

Abschirmung und Reflexionen im Plangeltungsbereich, Lärmquellenhöhe 1 m über Ge-<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 53<br />

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5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

lände, Immissionspunkthöhe jeweils für das oberste Geschoss der nächstgelegenen Wohnbebauung);<br />

2 Durchführung einer betriebsbezogenen Lärmimmissionsprognose auf Grundlage der TA Lärm mit<br />

dem Ziel, die unter 1.) ermittelten maximal zulässigen Beurteilungspegelanteile für den betrachteten<br />

Betrieb zu unterschreiten.<br />

Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s, wenn der<br />

Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15<br />

dB(A) unterschreitet (Relevanzgrenze).<br />

5.1.2 Ergibt die Prüfung gem. der T.F. 5.1.1 im Sondergebiet 1 eine Notwendigkeit zur Errichtung von<br />

aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwall), ist in der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz<br />

gegen schädliche Umwelteinwirkungen mit der Bezeichnung 5.1.2 aktiver Lärmschutz zu errichten. Die<br />

Pflanzung gem. der T.F. 4.1. hat im Falle einer Beanspruchung der Fläche durch einen Wall, auf diesem<br />

zu erfolgen.<br />

5.2 Schutz vor Verkehrslärm<br />

In den als Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilgebieten ist für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen<br />

im Sinne des § 43 NBauO baulicher Schallschutz entsprechend der Tabelle 8 der DIN 4109 zu treffen.<br />

Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche ergibt sich aus der zeichnerischen Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Zum Schutz der Nachtruhe sind in den Bereichen, wo Lärmpegelbereich III und höher gilt, für Schlaf-<br />

und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel<br />

nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt werden<br />

kann.<br />

Die schalltechnischen Eigenschaften der Gesamtkonstruktion (Wand, Fenster, Lüftung)<br />

müssen den Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches genügen.<br />

Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der<br />

Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 nachzuweisen.<br />

Soweit nachgewiesen wird, dass tatsächlich eine geringere Außenlärmbelastung vorliegt, darf der im<br />

konkreten Einzelfall nachgewiesene Außenlärmpegel der Bemessung des baulichen Schallschutzes<br />

zugrunde gelegt werden.<br />

5.2.2 In dem SO 1 ist die Anlieferung in der Nachtzeit (22:00 – 6:00 Uhr) nicht zulässig.<br />

Seite 54 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


5 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

5.2.3 Die Anlieferung im SO 1 ist ausschließlich über die Heilshorner Straße zulässig.<br />

5.2.4 An- und Abfahrten durch Lieferverkehr über den Hördorfer Weg sind im SO 1 ausgeschlossen.<br />

6. Ein- bzw. Ausfahrten<br />

Zur Erschließung des Sondergebietes SO 1 sind insgesamt 5 Zufahrten mit einer maximalen Breite von<br />

6 m zulässig. Zufahrten über den Hördorfer Weg dienen ausschließlich dem Kundenverkehr sowie für<br />

Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 55<br />

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6 Auswirkungen der Planung<br />

6 Auswirkungen der Planung<br />

6.1 Orts- und Landschaftsbild<br />

Durch die zulässige Bebauung in dem Gewerbegebiet und den Sondergebieten findet eine Überprägung<br />

des Landschaftsbildes statt. Der Bereich zwischen den Teilflächen A, B und C ist bereits durch die Bestandsgebäude<br />

der Firma Meyerhoff geprägt. Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 lässt im überwiegenden<br />

Bereich der Teilfläche A bereits eine Bebauung zu. Durch die Inanspruchnahme des Teilbereiches<br />

A kommt es somit grundsätzlich zu keiner wesentlichen Veränderung des Landschaftsbildes.<br />

Teilweise werden bestehende Gehölzstrukturen in den Baugebieten überplant. Die Verluste wurden in<br />

die Eingriffsbilanzierung eingestellt. Zudem wird durch die festgesetzten Pflanzstreifen zum Erhalt und<br />

zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vermindert.<br />

Textliche Festsetzungen sorgen für eine angemessene Abgrenzung der Baugebiete zum Übergang in<br />

die freie Landschaft (T.F. 4.4), zur angrenzenden Wohnbebauung (T.F. 4.1) und der Landesstraße (T.F.<br />

4.2, 4.3 und 4.4).<br />

6.2 Verkehr<br />

Die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche ermöglicht für den Ausbau des<br />

Kontenpunktes Heilshorner Straße (L 149) / Hördorfer Weg sowohl eine Lichtsignalanlage als auch die<br />

Anlage eines Kreisverkehrsplatzes. Momentan wird die Errichtung eines Kreisverkehrsplatzes favorisiert.<br />

Über die öffentliche Verkehrsfläche werden die Sondergebiete und das eingeschränkte Gewerbegebiet<br />

erschlossen. Private Verkehrsflächen zur internen Erschließung der Baugebiete werden nicht<br />

planerisch festgesetzt, sie erfolgt auf den privaten Grundstücken in Abstimmung mit den Eigentümern.<br />

Über den Ausbau der Landesstraße und der privaten Erschließung wird im Rahmen der Planumsetzung<br />

entschieden.<br />

Der Hördorfer Weg erhält an der Ostseite einen kombinierten Geh- und Radweg. Im Übergang zum<br />

südlichen Abschnitt des Hördorfer Weges ist in der dafür zeichnerisch festgesetzten Fläche eine Verkehrsberuhigung<br />

gemäß Verkehrsgutachten vorgesehen.<br />

Gemäß Verkehrsgutachten erhält der „Einkaufspark Meyerhoff“ durch die geplanten verkehrlichen Maßnahmen<br />

eine verträgliche und gut funktionierende Erschließung. 50<br />

„Durch die Einrichtung einer Torsituation wird angestrebt, die verkehrlichen Auswirkungen auf den südlichen<br />

Abschnitt des Hördorfer Weges zu minimieren. Die leistungsfähige Anbindung an das Hauptverkehrsnetz<br />

kann dazu beitragen, dass keine größeren Schleichverkehre durch das angrenzende Wohngebiet<br />

stattfinden. Die Verkehrsbelastungen auf dem südlichen Abschnitt des Hördorfer Weges sollten<br />

regelmäßig „kontrolliert“ und bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. 51 “<br />

50 Verkehrstechnische Untersuchung zur Erschließung der geplanten Einzelhandelseinrichtungen an der L 149 in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

Ingenieurgemeinschaft Dr. Ing. Schubert, Hannover, Dezember 2010, vgl. Seite 16<br />

51 ebenda, Seite 16<br />

Seite 56 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


6 Auswirkungen der Planung<br />

6.3 Einzelhandel<br />

Durch die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten Einzelhandelsnutzungen sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen<br />

auf die Innenstadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbecks und die Zentren der benachbarten Umlandgemeinden<br />

zu erwarten.<br />

Im Rahmen des IMAGE Verfahrens des Kommunalverbundes Bremen/Niedersachsen in Form einer<br />

Informationsveranstaltung am 10.02.2011 wurden die in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Bedenken<br />

von der Gemeinde Ritterhude (siehe Anlage 1) wiederholt. Diese wurden im Kapitel 4.6 ausführlich<br />

behandelt. Darüber hinaus wurden keine wesentlichen Bedenken vorgebracht.<br />

Mit Schreiben vom 28.02.2011 hat der Kommunalverbund eine Stellungnahme eingereicht und unterstützt<br />

in dieser die geäußerten Bedenken des Grundzentrums Ritterhude. Die Stellungnahme wurde in<br />

die Abwägung zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingestellt (Anlage 1).<br />

6.4 Immissionen und Emissionen<br />

In den festgesetzten Sondergebieten kann sowohl Verkehrslärm durch Anliefer- und Kundenverkehr als<br />

auch Gewerbelärm generiert werden, der die umliegenden Wohnnutzungen beeinträchtigen kann. Durch<br />

die Festsetzung von Emissionskontingenten und zeitlicher und räumlicher Begrenzung des Anlieferverkehrs<br />

im Sondergebiet 1 wird jedoch gewährleistet, dass der Schutzanspruch der umliegenden Bebauung<br />

gewahrt wird. Die Festsetzung einer Fläche für aktive Lärmschutzmaßnahmen ermöglicht im Bedarfsfall<br />

die Errichtung eines Lärmschutzwalles zum Schutz der östlich und südlich angrenzenden<br />

Wohnbebauung.<br />

6.5 Oberflächenentwässerung<br />

Durch die geplanten Regenrückhaltebecken ist die Entwässerung des Oberflächenwassers im Geltungsbereich<br />

gesichert. Durch Absatzbecken mit verschiedenen Reinigungstechniken wird eine Beeinträchtigung<br />

des Gewässers Depenbruch und im weiteren Verlauf der Schönebecker Aue vermieden.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 57<br />

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7 Umweltbericht / Eingriffsbeurteilung / Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7b BauGB / Artenschutz<br />

7 Umweltbericht / Eingriffsbeurteilung / Schutzgüter nach § 1 Abs.<br />

6 <strong>Nr</strong>. 7b BauGB / Artenschutz<br />

Auf Grund der Neufassung des BauGB vom 23.09.2004 sind für Bauleitplanverfahren Umweltberichte<br />

zu erstellen.<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich<br />

durch die Planung berührt werden kann, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang<br />

und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zur Äußerung aufzufordern. Diese Scoping-Abfrage hat im<br />

Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden.<br />

Der Umweltbericht ist eigenständiger Teil der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> und wird gesondert<br />

geführt.<br />

In dem Umweltbericht wird auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt.<br />

Seite 58 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc


8 Finanzielle Auswirkungen<br />

8 Finanzielle Auswirkungen<br />

Durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ entstehen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

keine Kosten.<br />

Die Kosten, die im Rahmen der Veränderung der vorhandenen Infrastruktur entstehen, werden über<br />

einen Erschließungsvertrag zwischen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck und den Investoren auf diese<br />

übertragen.<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 59<br />

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9 Städtebauliche Werte<br />

9 Städtebauliche Werte<br />

Seite 60 Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“<br />

(ca.) m² %<br />

Gesamtfläche 189.855 100<br />

1. Sondergebiet 1 „Einkaufszentrum“ 44.269 23,32<br />

2. Sondergebiet 2 „Bau- und Gartenmarkt“ 28.427 14,97<br />

3. Sondergebiet 3 „Möbel“ 15.682 8,26<br />

5. Eingeschränktes Gewerbegebiet 2.384 1,26<br />

6. Öffentliche Straßenverkehrsfläche 23.363 12,31<br />

7. Private Grünflächen 5.712 3,01<br />

8. Maßnahmenflächen 40.480 21,32<br />

9. Flächen für die Regelung des Wasserabflusses 20.301 10,69<br />

10. Schutzgebiete (Wallhecken) 5.847 3,08<br />

11. Fläche für die Landwirtschaft 3.390 1,79


10 Verfahrensvermerke<br />

10 Verfahrensvermerke<br />

Hinweis<br />

Vorstehende Begründung gehört zum Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“,<br />

hat aber nicht den Charakter von Festsetzungen. Festsetzungen enthält nur der <strong>Bebauungsplan</strong>. Die<br />

Festsetzungen sind im <strong>Bebauungsplan</strong> als Text und Zeichnung dargestellt.<br />

Verfahrensvermerke<br />

Der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ und die Begründung dazu<br />

wurden ausgearbeitet von der<br />

Bremen, den 21.02.2011<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, den 28.02.2011<br />

Der Bürgermeister<br />

Martin Wagener<br />

Grontmij GmbH<br />

i. A. Ritter<br />

Projektnummer � 110228-Begründung-Auslegung-Erg.TF4.1-RIT.doc Seite 61<br />

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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

„Einkaufszentrum Meyerhoff“<br />

Umweltbericht<br />

Stand 21.02.2011<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

Landkreis <strong>Osterholz</strong><br />

Niedersachsen<br />

Grontmij GmbH<br />

Friedrich-Mißler-Straße 42<br />

28211 Bremen<br />

T +49 421 2032-6<br />

F +49 421 2032-747<br />

E info@grontmij.de<br />

W www.grontmij.de<br />

Entwurf


Impressum<br />

Auftraggeber: Mercura Grundbesitz GmbH & Co.KG<br />

Auftragnehmer: Grontmij GmbH<br />

Postfach 34 70 17<br />

28339 Bremen<br />

Friedrich-Mißler-Straße 42<br />

28211 Bremen<br />

Bearbeitung: Manfred Tillmann (Dipl. – Ing. Landschaftsentwicklung)<br />

Susanne Winkelmann (Dipl. – Ing. Landschaftsplanung)<br />

Bearbeitungszeitraum: November 2010 – Februar 2011<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Einleitung 1<br />

2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter 5<br />

2.1 Schutzgut Mensch 5<br />

2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen 6<br />

2.3 Schutzgut Boden 22<br />

2.4 Schutzgut Wasser 23<br />

2.5 Schutzgüter Klima und Luft 25<br />

2.6 Schutzgut Landschaft 26<br />

2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 27<br />

2.8 Wechselwirkungen 28<br />

3 Darstellung der Umweltauswirkungen 29<br />

3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 29<br />

Gesamtzahl Seiten: 84<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite I<br />

Seite<br />

4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und<br />

Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen 39<br />

5 Weitere Angaben 57<br />

6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz 58<br />

7 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“ 66<br />

8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 69<br />

9 Quellen 83<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Baum <strong>Nr</strong>. 1, Eiche 12<br />

Abbildung 2: Baum <strong>Nr</strong>. 2, Eiche 12<br />

Abbildung 3: Baum <strong>Nr</strong>. 3, Eiche 12<br />

Abbildung 4: Baum <strong>Nr</strong>. 4, Eiche 12<br />

Abbildung 5: Baum <strong>Nr</strong>. 5, Eiche 13<br />

Abbildung 6: Baum <strong>Nr</strong>. 6, Buch 13<br />

Abbildung 7: Baum <strong>Nr</strong>. 7, Buche 13<br />

Abbildung 8: Baum <strong>Nr</strong>. 8, Buche 13<br />

Abbildung 9: Baum <strong>Nr</strong>. 9, Eiche 14<br />

Abbildung 10: Baum <strong>Nr</strong>. 10, Eiche 14<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Abbildung 11: Baum <strong>Nr</strong>. 11, Hainbuche 14<br />

Abbildung 12: Baum <strong>Nr</strong>. 12, Eiche 14<br />

Abbildung 13: Baum <strong>Nr</strong>. 13, Eiche 15<br />

Abbildung 14: Baum <strong>Nr</strong>. 14, Eiche 15<br />

Abbildung 15: Baum <strong>Nr</strong>. 15, Pappel 15<br />

Abbildung 16: Baum <strong>Nr</strong>. 16, Erle 15<br />

Abbildung 17: Darstellung der Lage der Bäume mit potenziellen<br />

Quartieren für Fledermäuse 16<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Schutzgut Mensch – Situation im Plangebiet und auf angrenzenden Bereichen<br />

und Bewertung 5<br />

Tabelle 2: Bewertungsübersicht der Biotoptypen 9<br />

Tabelle 3: Potenzielle Fledermausarten und Gefährdungsstatus 17<br />

Tabelle 4: Übersicht über das potenzielle Artenspektrum an Brutvögeln 19<br />

Tabelle 5: Schutzgut Boden – Situation im Plangebiet und Bewertung 22<br />

Tabelle 6: Schutzgut Wasser – Grundwasser – Situation im Plangebiet und Bewertung 24<br />

Tabelle 7: Schutzgut Wasser - Oberflächengewässer - Situation im Plangebiet und<br />

Bewertung 24<br />

Tabelle 8: Schutzgut Klima - Situation im Plangebiet und Bewertung 25<br />

Tabelle 9: Schutzgut Luft – Situation im Plangebiet und Bewertung 26<br />

Tabelle 10: Schutzgut Landschaft – Situation im Plangebiet und Bewertung 27<br />

Tabelle 11: Überblick über Wechselwirkungen 28<br />

Tabelle 12: Übersicht über die Inanspruchnahme von Biotoptypen gemäß den<br />

Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 32<br />

Tabelle 13: Schutzgut Tiere – Bewertung der Auswirkungen für Vögel 34<br />

Tabelle 14: Schutzgut Boden – Bewertung der Auswirkungen 35<br />

Tabelle 15: Schutzgut Wasser – Bewertung der Auswirkungen 36<br />

Tabelle 16: Schutzgut Klima – Bewertung der Auswirkungen 37<br />

Tabelle 17: Ermittlung der erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut<br />

Biotoptypen für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164<br />

hinausgehenden Festsetzungen und den damit verbundenen Eingriff 44<br />

Tabelle 18: Ermittlung der erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Boden für<br />

die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen und den damit verbundenen Eingriff 45<br />

Tabelle 19: Überblick über die erheblichen Beeinträchtigungen und die<br />

Kompensationsmaßnahmen für die weiteren Schutzgüter 52<br />

Tabelle 20: Überprüfung der Betroffenheit der Arten der Vogelschutzrichtlinie, die<br />

potenziell als Brutvogelarten auftreten 61<br />

2<br />

Seite II 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


1 Einleitung<br />

1 Einleitung<br />

Aufgabenstellung und Lage des Gebietes<br />

Das Plangebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> befindet sich unmittelbar südlich der L 149 (Heilshorner<br />

Straße) im Ortsteil Buschhausen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck. Der B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> dient dazu den<br />

rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 „Meyerhoff-Center“ aufgrund aktueller Planungsabsichten in<br />

Teilbereichen zu überplanen. Eine Überplanung findet in den folgenden Bereichen (vgl. auch Abb. 1 der<br />

Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong>) statt:<br />

� Teilfläche A: Flächen zwischen den Straßen Auf den Weiden und Hördorfer Weg, den nördlichen<br />

Bereich des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 westlich des Hördorfer Weges<br />

� Teilfläche B: Bereich der privaten Grünfläche mit Kleintierzoo<br />

Da größtenteils ein bestehender <strong>Bebauungsplan</strong> überplant wird, sind im Umweltbericht die Veränderungen<br />

gegenüber dem rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 in die Betrachtung einzustellen. Zu berücksichtigen<br />

sind u. a. Veränderungen der überbaubaren Fläche und Veränderungen bei grünordnerischen<br />

Festsetzungen und bei Ausgleichsflächen.<br />

Westlich der Straße Am Depenbruch sollen Flächen überplant werden, die im rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt sind. Im Rahmen des Umweltberichtes werden<br />

hier Daten aus der vorhandenen Bestandsaufnahme für die Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation<br />

und Ermittlung des Eingriffs zugrunde gelegt (Umweltbericht zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005, <strong>Bebauungsplan</strong> „Meyerhoff-Center“ <strong>Nr</strong>. 164).<br />

Darüber hinaus ist die bereits im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 für Kompensation vorgesehene Fläche (Teilfläche C:<br />

Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

westlich des Weges Am Depenbruch) Bestandteil des B-Planes.<br />

Ziele und Inhalte des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 sieht bisher ausschließlich östlich des Hördorfer Weges großflächige<br />

Einzelhandelsnutzungen vor. Im Rahmen des nun verfolgten neuen städtebaulichen Konzeptes<br />

kommt es zu einer veränderten Flächenaufteilung. Die geplanten Einzelhandelsnutzungen liegen nun<br />

östlich und westlich des „Hördorfer Weges“ im Teilbereich A. Im östlichen Bereich ist das Einkaufszentrum<br />

mit dem Verbrauchermarkt einschließlich Getränkemarkt, mehreren Läden, 3-4 Fachmärkten mit<br />

nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sowie einer Tankstelle geplant. Westlich des Hördorfer Weges soll<br />

ein Bau- und Gartenmarkt entstehen.<br />

Die Nutzungen sollen gemäß der aktuellen Entwurfsplanung in insgesamt 2 Baukörpern mit einer maximalen<br />

Höhe von 10 m östlich bzw. westlich des Hördorfer Weges untergebracht werden. Weiterhin sind<br />

die Errichtung eines Werbepylons sowie die Anlegung von Stellplätzen (ggf. überdacht) vorgesehen.<br />

Ziel der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist neben anderen städtebaulichen Zielen auch die Neuorganisation<br />

der Oberflächenentwässerung des Gesamtstandortes Meyerhoff. Das Entwässerungskonzept des<br />

rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 wurde für die bebauten Teile zwar umgesetzt, in den Teilbereichen,<br />

in denen das Planungsrecht noch nicht in Anspruch genommen wurde, wurden jedoch auch die<br />

festgesetzten Regenrückhaltebecken noch nicht umgesetzt bzw. es sollen die hierfür vorgesehenen<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 1<br />

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1 Einleitung<br />

Flächen /Becken in Anspruch genommen werden. Mit der Aufstellung des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

soll nun der gesamte Standort erneut betrachtet werden, um eine einheitliche Entwässerungskonzeption<br />

zu entwickeln und umzusetzen.<br />

Das Konzept zur Oberflächenentwässerung (Ingenieur-Dienst-Nord (IDN), 2011) kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass insgesamt zwei neue Regenrückhaltebecken gebaut werden müssen und ein vorhandenes<br />

Regenrückhaltebecken gemäß den heutigen Anforderungen ertüchtigt werden muss.<br />

Darüber hinaus sind die zu erhaltenden Wallhecken als gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGB-<br />

NatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche, Pflanzflächen (vgl. textlichen Festsetzungen (TF) 4.1 – 4.3<br />

und TF 4.5 – 4.8) und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft (TF 4.4 und 4.9) festgesetzt.<br />

Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet<br />

Die Ziele des Umweltschutzes für das Gebiet sind im Landschaftsrahmenplan des Landkreises <strong>Osterholz</strong><br />

(LANDKREIS OSTERHOLZ, 2001), im Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005<br />

sowie in den entsprechenden Fachgesetzen dargelegt. Diese werden im Folgenden aufgelistet.<br />

Bundesnaturschutzgesetz<br />

Im Bundesnaturschutzgesetz sind Ziele und Grundsätze formuliert. Diese werden im Folgenden auszugsweise<br />

zitiert.<br />

„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit<br />

des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten<br />

Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass<br />

1. die biologische Vielfalt,<br />

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit<br />

und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie<br />

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft<br />

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich,<br />

die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.<br />

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad<br />

insbesondere<br />

1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu<br />

erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen<br />

zu ermöglichen,<br />

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,<br />

3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer<br />

repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik<br />

überlassen bleiben.<br />

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere<br />

Seite 2 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


1 Einleitung<br />

1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen<br />

Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter,<br />

die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen<br />

nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,<br />

2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte<br />

versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht<br />

zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,<br />

3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit<br />

und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer<br />

einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch<br />

durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz<br />

sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,<br />

4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen;<br />

dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie<br />

Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen<br />

Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine<br />

besondere Bedeutung zu,<br />

5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten<br />

auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,<br />

6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und<br />

Zeit zu geben.<br />

Bundesbodenschutzgesetz<br />

Gemäß dem Bundesbodenschutzgesetz sind die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder<br />

wiederherzustellen. Schädliche Bodenveränderungen sind hierzu abzuwehren und Vorsorge gegen<br />

nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen<br />

seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte<br />

so weit wie möglich vermieden werden.<br />

Landschaftsrahmenplan Landkreis <strong>Osterholz</strong>, 2001<br />

Im Landschaftsrahmenplan sind in der Karte „Arten und Lebensgemeinschaften – wichtige Bereiche“<br />

keine wichtigen Bereiche dargestellt.<br />

Die Flächen westlich Am Depenbruch sind im Landschaftsrahmenplan als Bereich mit hoher Qualität<br />

des Landschaftsbildes dargestellt (Karte: „Für Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft<br />

wichtige Bereiche“). Die Bedeutung für die Erholungsvorsorge ist hier hoch.<br />

Im Zielkonzept des Landschaftsrahmenplanes (LANDKREIS OSTERHOLZ, 2001) ist der aus Sicht des<br />

Naturschutzes anzustrebende Zustand der Landschaft bezogen auf die naturräumlichen Einheiten dargestellt.<br />

Das Plangebiet und die umgebenden Flächen liegen in der naturräumlichen Einheit „<strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbecker Lehmgeest“<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 3<br />

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1 Einleitung<br />

Hierfür gelten die folgenden Ziele:<br />

- Erhalt der vielfältig strukturierten Landschaft (Wald, Grünland, Acker, Siedlungen)<br />

- Erhalt und Entwicklung der Geestbäche mit Grünlandnutzung in den Bachniederungen<br />

- Erhalt der traditionellen ortsnahen Wallheckengebiete mit Grünlandnutzung, teilweise extensiv<br />

- Förderung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld ausgedehnter Sand-, Moor- und<br />

Gewässerlebensräume<br />

In der Entwicklungs- und Maßnahmenkarte des Landschaftsrahmenplanes sind weite Teile des Plangebietes<br />

als Bereich mit Schwerpunktvorkommen von Wallhecken dargestellt. Die Flächen westlich Am<br />

Depenbruch erfüllen die fachliche Voraussetzung für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet.<br />

Landschaftsplan Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005<br />

Im Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck ist das Plangebiet in weiten Teilen als Bereich mit<br />

hoher Wallheckendichte dargestellt. Die Flächen westlich des Weges Am Depenbruch sind ein Bereich<br />

mit sehr hoher Landschaftsbildqualität und sehr hoher Erholungseignung.<br />

Weitere Naturschutzkonzepte und Naturschutzprogramme<br />

In den landesweiten Naturschutzkonzepten und Naturschutzprogrammen werden keine Aussagen für<br />

den Bereich des Plangebietes getroffen.<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, werden für die Ermittlung des Umweltzustandes der Schutzgüter<br />

für den überwiegenden Teil der Flächen die Festsetzungen des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zugrunde gelegt. Eine Ausnahme stellt der Bereich westlich der Straße Am Depenbruch dar. Hier wird<br />

zur Charakterisierung der im <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft die<br />

vorhandene Bestandsaufnahme der Biotoptypen aus dem Umweltbericht zur 67. Flächennutzungsplanänderung<br />

2005 ausgewertet.<br />

2.1 Schutzgut Mensch<br />

Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind die Aspekte Leben, Gesundheit und Wohlbefinden<br />

des Menschen zu berücksichtigen. Vorhandene Vorbelastungen insbesondere durch Lärm werden qualitativ<br />

beschrieben.<br />

Für die Bewertung der Bereiche, bezogen auf das Schutzgut Mensch, werden die folgenden Kriterien<br />

herangezogen:<br />

- Bereiche für das Wohnen und Arbeiten<br />

- in der Freizeit nutzbare Freiräume (auf Privatgrundstücken, im öffentlichen Raum)<br />

- Bereiche für die siedlungsnahe Erholung<br />

Bereiche, die entsprechende Nutzungen aufweisen, sind von Bedeutung für das Schutzgut Mensch.<br />

Tabelle 1: Schutzgut Mensch – Situation im Plangebiet und auf angrenzenden Bereichen<br />

und Bewertung<br />

Plangebiet<br />

Bereich Lage / Eigenschaften Bewertung<br />

Wohngebäude mit Werkstatt Heilshorner Straße / Hördorfer<br />

Weg<br />

Vorbelasteter Bereich durch die<br />

Lage in der Nähe der vorhandenen<br />

Gebäude und Nutzungen<br />

Grünland-Wallheckengebiet Reich strukturierte Landschaft<br />

westlich der Straße Am Depenbruch<br />

mit Wegen, die für<br />

Radfahren und Spazierengehen<br />

geeignet sind.<br />

Bereiche im Umfeld<br />

Siedlungsflächen (Wohnbauflächen)<br />

am Hördorfer<br />

Weg unmittelbar südlich des<br />

Geltungsbereiches des<br />

B-Planes und an der Straße<br />

Einzelhäuser mit Gartengrundstück<br />

Bereich mit Bedeutung für<br />

das Wohnen und Arbeiten. In<br />

der Freizeit nutzbare Freiräume<br />

sind vorhanden.<br />

Bereich mit Bedeutung für die<br />

wohnungsnahe Erholung<br />

Bereich mit Bedeutung für<br />

das Wohnen In der Freizeit<br />

nutzbare Freiräume sind vorhanden.<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Bereich Lage / Eigenschaften Bewertung<br />

An den Weiden unmittelbar<br />

östlich des Geltungsbereiches<br />

des B-Planes<br />

Siedlungsflächen (Wohnbauflächen)<br />

südlich östlich<br />

und nördlich des Geltungsbereiches<br />

des B-Planes in<br />

rd. 30 – 150 m Entfernung<br />

Siedlungsflächen (gemischte<br />

Bauflächen) südlich der<br />

Straße Polterkamp und unmittelbar<br />

nördlich des Geltungsbereiches<br />

der Teilfläche<br />

B<br />

Einzelhäuser mit Gartengrundstück<br />

2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

Potenzielle natürliche Vegetation<br />

Seite 6 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Bereich mit Bedeutung für<br />

das Wohnen In der Freizeit<br />

nutzbare Freiräume sind vorhanden.<br />

Hoflage mit Wohngebäude Bereich mit Bedeutung für<br />

das Wohnen und Arbeiten In<br />

der Freizeit nutzbare Freiräume<br />

sind vorhanden.<br />

Pflanzengesellschaften, die nach Beendigung menschlicher Eingriffe das Klimaxstadium der Sukzession<br />

bilden, werden nach TÜXEN (1956) als "potentielle natürliche Vegetation" bezeichnet. Durch bisherige<br />

anthropogene Beeinflussung, wie z. B. großflächige Melioration und Eutrophierung, entspräche diese<br />

"heutige potentielle natürliche Vegetation" oft nicht mehr der ursprünglich vorhandenen natürlichen Vegetation.<br />

Gemäß dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises <strong>Osterholz</strong> 2001 ist für die Flächen westlich<br />

der Straße Am Depenbruch der Eichen-Buchenwald bzw. der Flattergras-Buchenwald als potenziell<br />

natürlich anzunehmen.<br />

Biotoptypen<br />

Teilfläche A ohne den Bereich westlich Am Depenbruch<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die folgenden Nutzungen und Bereiche festgesetzt:<br />

� Überbaute und versiegelte Flächen (Gebäude, Stellplätze etc., Erschließungsstraßen) in den Sondergebieten<br />

und den Gewerbegebieten<br />

� Scherrasen (GR)<br />

Scherrasen (Verkehrsgrün) ist im Bereich des Wendehammers des Privatweges C im Sondergebiet<br />

zwischen der Straße An den Weiden und dem Hördorfer Weg geplant. Weitere Flächen befinden<br />

sich an der Einengung (Verkehrsberuhigung) am Hördorfer Weg<br />

� Einzelbäume (HB) im Bereich der Stellplätze<br />

Gemäß der textlichen Festsetzung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 ist im bereich der Stellplatzflächen ein<br />

Baum je fünf Stellplätzen zu pflanzen. Hierbei sind Spitzahorn, Eschen oder Eichen zu verwenden.<br />

� Alter Einzelbaum (HB)<br />

Südlich der Heilshorner Straße befindet sich eine alte Eiche (Quercus robur), die gemäß dem<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 zum Erhalt festgesetzt ist.


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

� Eichenallee (HBA) am Hördorfer Weg<br />

Am Hördorfer Weg sind überwiegend einseitig Eichen vorhanden. Gemäß der textlichen Festsetzung<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 ist am Hördorfer Weg in Teilen eine Eichenallee zu entwickeln und dauerhaft<br />

zu erhalten.<br />

� Einseitige Baumpflanzung (HB) an der Planstraße A<br />

Gemäß der textlichen Festsetzung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 ist entlang der Planstraße A im Abstand<br />

von i. M. 12 m einseitig ein Baum (Spitzahorn, Esche oder Eiche) zu pflanzen.<br />

� Wallhecken (HWM, HWB)<br />

An der südlichen Grenze des Plangebietes östlich des Hördorfer Weges sowie im Bereich der Fläche<br />

zwischen Hördorfer Weg und dem Weg Am Depenbruch sind gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164<br />

Baum-Wallhecken bzw. Strauch-Baum-Wallhecken als geschützte Bereiche gemäß § 29 BNatSchG<br />

i. V. m. § 22 NAGBNatSchG dargestellt.<br />

� Neuangelegte Wallhecken (HWN)<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind im Bereich zwischen Hördorfer Weg und dem Weg Am Depenbruch<br />

neuangelegte Wallhecken als geschützte Bereiche gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAG-<br />

BNatSchG dargestellt.<br />

� Anpflanzungen aus standortgerechten Arten (HPS)<br />

Entlang der östlichen und südlichen Grenze der Fläche östlich des Hördorfer Weges, südlich der<br />

Heilshorner Straße zwischen dem Hördorfer Weg und Am Depenbruch sowie im Umfeld der vorhandenen<br />

Regenrückhaltebecken sind gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 die vorhandenen Gehölzstrukturen<br />

zu erhalten und durch Anpflanzungen aus standortgerechten Arten (Eiche, Esche, Hainbuche,<br />

Erle, Eberesche, Hasel, Aschweide, Weißdorn, Holunder bzw. an den Regenrückhaltebecken:<br />

Knackweide, Aschweide, Ohrweide, Erle) zu ergänzen. Auf den gehölzfreien Flächen innerhalb der<br />

Pflanzflächen entstehen halbruderale Gras- und Staudenfluren mittlerer Standorte (UHM).<br />

� Gräben (FGR)<br />

In Teilabschnitten entlang dem Hördorfer Weg sowie zwischen den beiden Regenrückhaltebecken<br />

nördlich und westlich des Möbel-Abhollagers sind Gräben vorhanden, die als nährstoffreicher Graben<br />

eingestuft werden.<br />

� Regenrückhaltebecken (SXS – sonstiges naturfernes Staugewässer) mit abgeflachten Uferbereichen<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die Regenrückhaltebecken, die unmittelbar südlich der Heilshorner<br />

Straße liegen, als Staugewässer mit möglichst einer Dauerwasserfläche, flachen Uferzonen und einer<br />

teilweisen Bepflanzung im Umfeld auszugestalten. Die nördlich und westlich des Abhollagers<br />

vorhandenen Regenrückhaltebecken sind gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 im Rahmen ihrer Veränderung mit<br />

Uferabflachungen zu versehen.<br />

Teilfläche A – Bereich westlich Am Depenbruch<br />

Die Beschreibung erfolgt auf der Grundlage der Bestandsdarstellung des Umweltberichtes zur 67. Flächennutzugsplanänderung<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005:<br />

� Wallhecken (HWB, HWM, HWO)<br />

Westlich Am Depenbruch sind überwiegend Strauch-Baum-Wallhecken (HWM), aber auch eine<br />

Baum-Wallhecke (HWB, entlang der westlichen Grenze) und ein gehölzfreier Wall (HWO, westlich<br />

des Fließgewässers) vorhanden. Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die Baum-Wallhecke und die<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Strauch-Baum-Wallhecken als geschützte Bereiche gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAG-<br />

BNatSchG dargestellt.<br />

� Depenbruch als mäßig ausgebauter Bach (FXM)<br />

Der Depenbruch durchfließt den Bereich westlich des Weges Am Depenbruch nahezu mittig. Das<br />

Fließgewässer wurde als mäßig ausgebauter Bach (FXM) eingestuft. Gemäß dem Kartierschlüssel<br />

für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS, 2004) ist dieser Biotoptyp durch ein überwiegendes<br />

Regelprofil, überwiegend strukturarme Ufer und vereinzelt naturnahe Elemente gekennzeichnet.<br />

� Graben (FGR)<br />

Im Bereich westlich Am Depenbruch befindet sich ein in Ost-Westrichtung verlaufender nährstoffreicher<br />

Graben (FGR), der unmittelbar südlich einer Strauch-Baum-Wallhecke verläuft.<br />

� Grünland (GIE, GMZ)<br />

Die nördlich gelegene Fläche dieses Bereichs ist dem artenarmen Extensivgrünland (GIE) zugeordnet<br />

worden. Gemäß dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS,<br />

2004) handelt es sich hierbei um mehr oder weniger artenarmes Grünland von wenigen Gräsern mit<br />

geringen Nährstoffansprüchen und Sauerampfer.<br />

Die südlich gelegene Fläche ist als sonstiges mesophiles Grünland, artenärmere Ausprägung<br />

(GMZ) eingestuft worden. Nach DRACHENFELS, 2004 ist dieses als mäßig artenreiche Fettweide<br />

oder –wiese ohne oder mit nur wenigen Kennarten der weiteren mesophilen Grünlandtypen ausgeprägt.<br />

Teilfläche B<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die folgenden Nutzungen und Bereiche festgesetzt:<br />

� Private Grünfläche (Kleintierzoo) mit vorhandenem Baumbestand (PTG)<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ist die private Grünfläche für die Nutzung als Kleintierzoo vorgesehen.<br />

Im Zuge dieser Nutzung ist die Errichtung kleinerer baulicher Anlagen (z. B. Kleintierställe) möglich.<br />

Die auf der Fläche vorhandenen alten Einzelgehölze sind zu erhalten.<br />

� Wallhecke (HWM)<br />

An der westlichen Grenze dieser Teilfläche ist gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 eine Strauch-Baum-<br />

Wallhecke als geschützter Bereich gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG dargestellt.<br />

� Baum-Strauchhecke (HFM), Gehölzpflanzung aus standortgerechten Arten (HPS)<br />

An die Wallhecke angrenzend sowie entlang der südlichen und südöstlichen Grenze dieses Bereiches<br />

sind die vorhandenen Gehölze (HFM) zu erhalten und durch die Pflanzung von heckenartigen,<br />

mehrreihigen Gehölzpflanzungen aus standortgerechten Arten (HPS) zu ergänzen.<br />

Bewertung<br />

Die zusammenfassende Bewertung der Biotoptypen und Landschaftselemente folgt den in der "Leitlinie<br />

Naturschutz und Landschaftspflege in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz" (2002) angegebenen<br />

Wertstufen mit Aktualisierungen nach (BIERHALS, DRACHENFELS & RASPER (2004). Für einige<br />

Biotoptypen werden wahlweise 2 oder 3 Wertstufen angegeben. Bei optimaler Ausbildung des Biotoptyps<br />

wird hier die höhere Wertstufe verwendet, bei Beeinträchtigung oder fragmentarischer Ausbildung<br />

die niedrigere der möglichen Wertstufen.<br />

Seite 8 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Entsprechend den Einstufungen von BIERHALS, DRACHENFELS, RASPER, 2004 erfolgt die Bewertung<br />

der Biotoptypen nach einer fünfstufigen Skala. Die Angaben zur Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen<br />

sind ebenfalls dieser Quelle entnommen.<br />

Wertstufen:<br />

5 Von besonderer Bedeutung<br />

4 Von besonderer bis allgemeiner Bedeutung<br />

3 Von allgemeiner Bedeutung<br />

2 Von allgemeiner bis geringer Bedeutung<br />

1 Von geringer/ohne Bedeutung<br />

Tabelle 2: Bewertungsübersicht der Biotoptypen<br />

Biotoptypencode<br />

Biotoptyp<br />

(Bezeichnung sowie Nummer der zugeordneten<br />

Biotoptypen (Haupt) und Untereinheit nach<br />

VON DRACHENFELS (2004)<br />

Gebüsche und Gehölzbestände<br />

Regenerationsfähigkeit<br />

Gesetzlicher<br />

Schutz<br />

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Wertstufe<br />

HWM Strauch-Baum-Wallhecke * § 4<br />

HWB Baum-Wallhecken (*) § 4<br />

HWO Gehölzfreier Wall (§) 2<br />

HWN Neuangelegte Wallhecke § 3<br />

HFM Strauch-Baumhecke * 3<br />

HB Einzelbaum, Baumgruppe, Baumreihe, markanter<br />

Einzelbaum<br />

* 2-4<br />

HBA Allee / Baumreihe * 2-4<br />

HPS Sonstiger standortgerechter Gehölzbestand 3<br />

Fließgewässer<br />

FGR Nährstoffreicher Graben 2<br />

FXM Mäßig ausgebauter Bach 3<br />

Stillgewässer<br />

SXS Sonstiges naturfernes Staugewässer (Regenrückhaltebecken)<br />

mit abgeflachten Uferbereichen<br />

Grünland<br />

GMZ Sonstiges mesophiles Grünland, artenärmere Ausprägung<br />

GIE Artenarmes Extensivgrünland 3<br />

Ruderalfluren und halbruderale Vegetationsbestände<br />

UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer<br />

Standorte<br />

2<br />

3<br />

3<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Biotoptypencode<br />

Biotoptyp<br />

Siedlungsbiotope<br />

(Bezeichnung sowie Nummer der zugeordneten<br />

Biotoptypen (Haupt) und Untereinheit nach<br />

VON DRACHENFELS (2004)<br />

Seite 10 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Regenerationsfähigkeit<br />

Gesetzlicher<br />

Schutz<br />

Wertstufe<br />

GR Scherrasen 1<br />

PTG Tiergehege 1<br />

Gebäude, Verkehrs- und Industrieflächen<br />

OV Verkehrsfläche (Straßen, Stellplätze) 1<br />

OG Gewerbefläche 1<br />

Erläuterungen zu Tabelle 2:<br />

In den Spalten 1 und 2 der vorstehenden Tabelle sind die Biotoptypen (Unter- und Haupteinheiten) sowie deren<br />

Codes nach VON DRACHENFELS (2004) aufgeführt.<br />

In Spalte 3 finden sich Angaben zur Regenerationsfähigkeit aus BIERHALS, E., et al., 2004:<br />

** kaum oder nicht regenerierbar (Regenerationszeit mehr als 150 Jahre)<br />

* schwer regenerierbar (Regenerationszeit 25 - 150 Jahre)<br />

(*) schwer regenerierbar, aber i. d. R. kein Entwicklungsziel des Naturschutzes, da Degenerationsstadium<br />

oder anthropogen stark verändert (Regenerationszeit 25 - 150 Jahre)<br />

keins Bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit regenerierbar (Regenerationszeit bis 25 Jahre)<br />

In Spalte 4 werden Angaben zum Schutz gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG (Wallhecken) getroffen:<br />

§: Die Wallhecke ist gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG geschützt.<br />

In der Spalte 5 wird die Wertstufe für die Bedeutung des jeweiligen Biotoptyps als Lebensraum für Pflanzen- und<br />

Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften aufgeführt.<br />

Gesetzlich geschützte Biotope<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wurde die Beseitigung des geschützten Biotops (GN – seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche<br />

Nasswiese) in die Eingriffsbilanzierung eingestellt. Zudem wurde ein Antrag auf Ausnahme<br />

von den Verboten des gesetzlich geschützten Biotops gestellt.<br />

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Osterholz</strong> hat am 15.01.2003 die Ausnahme von den<br />

Verboten des § 28a Abs. 2 und des § 28b Abs. 2 NNatG für alle auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck vorhandenen besonders geschützten Biotope bezogen auf den B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 unter der Voraussetzung erteilt, dass die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 u. a. für den Verlust des gesetzlich<br />

geschützten Biotops vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Flurstücke<br />

29 und 30 sowie 51/1 der Flur 5 in der Gemeinde Hambergen durchgeführt werden. Gemäß dem<br />

Schreiben des Landkreises <strong>Osterholz</strong> vom 22.12.2010 hat die untere Naturschutzbehörde dargestellt,<br />

dass die naturschutzrechtlichen und –fachlichen Voraussetzungen der Ausnahme weiterhin Bestand<br />

haben. Dies gilt unter der Bedingung, dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn<br />

der Inanspruchnahme der o. g. Flurstücke durchgeführt wird.<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die zu erhaltenden Wallhecken als gemäß § 33 NNatG (jetzt gemäß § 29<br />

BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche festgesetzt.


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Tiere<br />

Fledermäuse<br />

Methode<br />

Bezogen auf die Tiergruppe der Fledermäuse wird anhand einer Potenzialanalyse die Eignung des<br />

Plangebietes eingeschätzt. Zur Erfassung der Baumhöhlen, Stammrisse, etc. als potenzielle Quartiermöglichkeiten<br />

für Fledermäuse wurde am 02.01.2011 eine Ortsbegehung im Bereich der Teilflächen A<br />

und B durchgeführt. Bei dieser Begehung wurden, mit Hilfe eines Fernglases vom Boden aus, sämtliche<br />

Bäume auf Baumhöhlen, Stammrisse etc. als potenziellen Quartiermöglichkeiten untersucht. Berücksichtigt<br />

wurden hierbei Strukturen, die eine Funktion als Winterquartier oder z. B. Wochenstuben aufweisen<br />

können. Wurden entsprechende Strukturen gefunden, erfolgte eine Dokumentation mit einem<br />

Foto und eine Darstellung der annähernden Position der Bäume auf einem Luftbild (vgl. Abbildungen 1 -<br />

17)<br />

Zudem wurde anhand der Strukturierung und Ausstattung des Plangebietes (teilweise dichtes (Wall-)<br />

Heckennetz, weitere Gehölzstrukturen und überwiegend Grünlandbereiche) das potenzielle Artenspektrum<br />

der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse eingeschätzt. Hierzu erfolgte ein Rücksprache mit<br />

der Biologischen Station <strong>Osterholz</strong>.<br />

Ergebnis der Erfassung potenzieller Quartiermöglichkeiten<br />

Im untersuchten Gebiet (Teilflächen A und B) wurden 16 Bäume mit potenziellen Quartiermöglichkeiten<br />

erfasst (vgl. Abbildung 1 - 16). In wieweit diese auch tatsächlich genutzt werden können, oder ob eine<br />

Nutzung vorliegt bzw. vorlag, kann mit der oben genannten Methode nicht abschließend geklärt werden.<br />

Insgesamt verfügen die Bäume über eine Vielzahl von so genannten Sommer-Tagesquartieren für Fledermäuse.<br />

Ein Sommer-Tagesquartier kann z. B. eine Nische in einer rauen Borke sein. Besonders alte<br />

Eichen bieten diese Strukturen. Diese sind potenziell an jedem älteren Baum möglich und wurden nicht<br />

weiter berücksichtigt.<br />

Die nachfolgenden Fotos dokumentieren die festgestellten Bäume mit potenziellen Quartiermöglichkeiten.<br />

Abbildung 17 gibt eine Übersicht über die Lage der festgestellten Bäume mit potenziellen Quartiermöglichkeiten.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 11<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Abbildung 1: Baum <strong>Nr</strong>. 1, Eiche Abbildung 2: Baum <strong>Nr</strong>. 2, Eiche<br />

Abbildung 3: Baum <strong>Nr</strong>. 3, Eiche Abbildung 4: Baum <strong>Nr</strong>. 4, Eiche<br />

Seite 12 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Abbildung 5: Baum <strong>Nr</strong>. 5, Eiche Abbildung 6: Baum <strong>Nr</strong>. 6, Buche<br />

Abbildung 7: Baum <strong>Nr</strong>. 7, Buche Abbildung 8: Baum <strong>Nr</strong>. 8, Buche<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 13<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Abbildung 9: Baum <strong>Nr</strong>. 9, Eiche Abbildung 10: Baum <strong>Nr</strong>. 10, Eiche<br />

Abbildung 11: Baum <strong>Nr</strong>. 11, Hainbuche<br />

Seite 14 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Abbildung 12: Baum <strong>Nr</strong>. 12, Eiche


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Abbildung 13: Baum <strong>Nr</strong>. 13, Eiche Abbildung 14: Baum <strong>Nr</strong>. 14, Eiche<br />

Abbildung 15: Baum <strong>Nr</strong>. 15, Pappel<br />

Abbildung 16: Baum <strong>Nr</strong>. 16, Erle<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 15<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Einschätzung des potenziell vorkommenden Artenspektrums<br />

Auf Grund der strukturellen Beschaffenheit und des Inventars (teilweise dicht gekammertes Hecken –<br />

Grünlandgebiet mit einem Angebot einiger Quartiermöglichkeiten und zahlreichen Möglichkeiten für<br />

Sommer-Tagesquartiere) ist eine potenzielle Nutzung der folgenden Fledermausarten im untersuchten<br />

Gebiet zu erwarten. So wurden die genannten Arten bereits in unmittelbarer Nähe bzw. im Landkreis<br />

nachgewiesen (BIOLOGISCHE STATION OSTERHOLZ, 2011).<br />

Im Anschluss an die tabellarische Übersicht über das potenzielle Artenspektrum folgen eine kurze Beschreibung<br />

der Lebensraumansprüche der einzelnen Arten und eine Einschätzung der potenziellen<br />

Eignung des untersuchten Gebietes für die genannte Art.<br />

Tabelle 3: Potenzielle Fledermausarten und Gefährdungsstatus<br />

Art Gefährdungsstatus<br />

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL D RL N<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 17<br />

Anhang IV<br />

FFH-RL<br />

Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus n 3 X<br />

Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii G 2 X<br />

Fransenfledermaus Myotis natteri n 2 X<br />

Große Bartfledermaus Myotis brandtii 2 2 X<br />

Kleine Bartfledermaus Myotis mystacinus 3 2 X<br />

Wasserfledermaus Myotis daubentonii 3 3 X<br />

Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 2 X<br />

Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus v 2 X<br />

Braunes Langohr Plecotus auritus v 2 X<br />

Erläuterungen Tabelle 3:<br />

Erklärung der Abkürzungen:<br />

RL D: Rote Liste Deutschland (BOYE et al. 1998)<br />

RL N: Rote Liste Niedersachsen und Bremen (Heckenroth 1991)<br />

Kategorien der Roten Liste: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Arten der Vorwarnliste,<br />

G = Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, n = derzeit nicht gefährdet.<br />

Anhang IV FFH-RL: streng geschützte Art gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

� Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />

Lebensraumansprüche: Die Zwergfledermaus ist sehr flexibel bei der Auswahl des Jagdhabitates.<br />

Sie jagt im Wald im offenen Luftraum, genauso wie direkt an der Vegetation und an Wegen. Dabei<br />

hält sie sich gerne relativ eng an Vegetationsstrukturen oder fliegt in engen Kreisen, z. B. auf Lichtungen.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Leitlinien und<br />

Jagdgebiete genutzt werden. Grünländer können Jagdgebiet sein.<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

� Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)<br />

Lebensraumansprüche: Die Rauhautfledermaus ist die größte potenziell im untersuchten Gebiet<br />

vorkommende Fledermausart. Im Gehölz jagt die Rauhautfledermaus bevorzugt an Wegen und in<br />

ähnlich offenen Bereichen.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Leitlinien und<br />

Jagdgebiete genutzt werden. Bäume bieten potenzielle Höhlen und Quartiermöglichkeiten (insbesondere<br />

im Herbst). Grünländer können als Jagdgebiete genutzt werden.<br />

� Fransenfledermaus (Myotis natteri)<br />

Lebensraumansprüche: Für Fransenfledermäuse sind Wälder der bevorzugte Lebens- und Jagdraum.<br />

Zum größten Teil erfolgt die Jagd im Flug nah an der Vegetation. Sie ist aber auch in der Lage,<br />

am Boden neben dem Beutetier zu landen und dieses aufzunehmen. Ebenfalls werden zu Jagdzwecken<br />

Wiesen in der Nähe eines Waldes aufgesucht.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Jagdgebiete<br />

und Leitlinien genutzt werden. Hier können die Leitlinien eine Verbindung zum Stoteler Wald bilden,<br />

der sich in unmittelbarer Nähe befindet. Auch das Grünland ist ein geeignetes Jagdgebiet.<br />

� Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)<br />

Lebensraumansprüche: Große Bartfledermäuse nutzen ein großes Strukturspektrum. Sie jagen im<br />

Kronenbereich, direkt an der Vegetation sowie im Bodenbereich.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Jagdgebiete<br />

und Leitlinien genutzt werden. Hier können die Leitlinien eine Verbindung zum Stoteler Wald bilden,<br />

der sich in unmittelbarer Nähe befindet. Grünländer können als Jagdgebiete genutzt werden. Baumhöhlen<br />

bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten.<br />

� Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)<br />

Lebensraumansprüche: Kleine Bartfledermäuse nutzen ein großes Strukturspektrum. Sie jagen im<br />

Kronenbereich, direkt an der Vegetation sowie im Bodenbereich.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Jagdgebiete<br />

und Leitlinien genutzt werden. Hier können diese Leitlinien eine Verbindung zum Stoteler Wald bilden,<br />

der sich in unmittelbarer Nähe befindet. Grünländer können als Jagdgebiete genutzt werden.<br />

Baumhöhlen bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten.<br />

� Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)<br />

Lebensraumansprüche: Die Wasserfledermaus jagt meist knapp über Gewässern.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Bäume mit Höhlen bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten.<br />

Größere Gewässer zum Jagen sind nicht in unmittelbarer Nähe.<br />

� Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)<br />

Lebensraumansprüche: Große Abendsegler jagen oft über den Baumkronen. Die Jagdhöhe beträgt<br />

in der Regel zwischen 6 Metern und 40 Metern, sie kann aber auch in höheren Regionen jagen.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Grünländer können als Jagdgebiete<br />

genutzt werden. Bäume mit Höhlen bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten.<br />

� Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)<br />

Lebensraumansprüche: Breitflügelfledermäuse jagen in Baumkronen sowie im freien Luftraum.<br />

Ebenfalls können Beutetiere direkt vom Boden oder vom Kronendach aufgenommen werden.<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumalleen, Hecken und Grünländer können als<br />

Jagdgebiete genutzt werden.<br />

� Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />

Lebensraumansprüche: Das Braune Langohr ist eher eine typische Waldart. Sie jagt die Beute in<br />

der Luft und im Kronenbereich.<br />

Seite 18 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Potenzielle Eignung des untersuchten Gebietes: Baumreihen und Hecken können als Jagdgebiete<br />

und Leitlinien genutzt werden. Hier können diese Leitlinien eine Verbindung zum Stoteler Wald bilden,<br />

der sich in unmittelbarer Nähe befindet. Baumhöhlen bieten potenzielle Quartiermöglichkeiten.<br />

Bewertung<br />

Das untersuchte Gebiet wird geprägt von Hecken mit altem Baumbestand und Grünland. In den Gehölzstrukturen<br />

befinden sich Bäume mit Höhlen, die potenzielle Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse<br />

bieten. Für einige der potenziell vorhandenen Fledermausarten ist das untersuchte Gebiet als Fortpflanzungsstätte<br />

geeignet. Es bietet eine linienhafte Verbindung (Leitlinien für Fledermäuse) von den umliegenden<br />

Ortschaften zum Stoteler Wald. Die Baumreihen, Hecken und Grünländer sind potenzielle Jagdgebiete<br />

für die oben genannten Fledermausarten.<br />

Aufgrund der festgestellten potenziellen Quartiermöglichkeiten, der Funktion der linienhaften Gehölzstrukturen<br />

in Verbindung zum Stoteler Wald und der Funktionen der Gehölzbestände und des Grünlandes<br />

als Jagdgebiet für Fledermäuse ist das untersuchte Gebiet von besonderer Bedeutung für Fledermäuse.<br />

Brutvögel<br />

Einschätzung des potenziell vorkommenden Artenspektrums<br />

Zur Einschätzung des potenziell vorkommenden Artenspektrums an Brutvögeln im Bereich der Teilflächen<br />

A und B wird das Leitartenmodell von FLADE, 1994 herangezogen. Aufgrund der Prägung der<br />

Teilflächen A und B (Hecken-Grünlandgebiet, z. T. alte Gehölzbestände, Ruderalfluren mit Gebüschen,<br />

Regenrückhaltebecken) ist von einem Vorkommen eines großen Teils der Avizönosen der halboffenen,<br />

gehölzreichen Feldflur (D 5), der Laubwälder (E), der Feldgehölze (D 10) sowie der Siedlungsräume (F)<br />

auszugehen (vgl. Tabellen im Anhang). In der folgenden Tabelle ist das potenzielle Artenspektrum an<br />

Brutvögeln unter Berücksichtigung des Leitartenmodells von FLADE 1994 zusammengestellt.<br />

Tabelle 4: Übersicht über das potenzielle Artenspektrum an Brutvögeln<br />

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname<br />

RL N RL D S<br />

Fasan Phasianus colchicus - - §<br />

Rebhuhn Perdix perdix 3 2 §<br />

Weißstorch<br />

Brutplatz auf dem Meyerhoff-<br />

Gelände in unmittelbarer Nähe<br />

Ciconia ciconia 2 3 §§<br />

Mäusebussard Buteo buteo - - §§<br />

Turmfalke Falco tinnunculus V - §§<br />

Ringeltaube Columba palumbus - - §<br />

Türkentaube Streptopelia decaoto - - §<br />

Turteltaube Streptopelia turtur 3 3 §§<br />

Waldohreule Asio otus 3 - §§<br />

Grünspecht Picus viridis 3 - §§<br />

Buntspecht Picoides major - - §<br />

Neuntöter Lanius collurio 3 - §<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 19<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname<br />

Seite 20 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

RL N RL D S<br />

Elster Pica pica - - §<br />

Eichelhäher Garrulus glandarius - - §<br />

Rabenkrähe Corvus c. corone - - §<br />

Blaumeise Parus caeruleus - - §<br />

Kohlmeise Parus major - - §<br />

Weidenmeise Parus montanus §<br />

Schwanzmeise Aegithalus caudatus - - §<br />

Fitis Phylloscopus trochilus - - §<br />

Zilpzalp Phylloscopus collybita - - §<br />

Feldschwirl Locustella naevia 3 V §<br />

Gelbspötter Hippolais icterina - - §<br />

Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - §<br />

Gartengrasmücke Sylvia borin - - §<br />

Klappergrasmücke Sylvia curruca - - §<br />

Dorngrasmücke Sylvia communis - - §<br />

Kleiber Sitta europaea - - §<br />

Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla - - §<br />

Zaunkönig Troglodytes troglodytes - - §<br />

Star Sturnus vulgaris V - §<br />

Amsel Turdus merula - - §<br />

Singdrossel Turdus philomelos - - §<br />

Grauschnäpper Muscicapa striata V - §<br />

Braunkehlchen Saxicola rubetra 2 3 §<br />

Rotkehlchen Erithacus rubecula - - §<br />

Nachtigall Luscinia megarhynchos 3 - §<br />

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus 3 - §<br />

Heckenbraunelle Prunella modularis - - §<br />

Feldsperling Passer montanus V V §<br />

Wiesenpieper Anthus pratensis 3 V §<br />

Wiesenschafstelze Motacilla flava - - §<br />

Bachstelze Motacilla alba - - §<br />

Buchfink Fringilla coelebs - - §<br />

Gimpel Pyrrhula pyrrhula - - §<br />

Girlitz Serinius serenius V - §<br />

Grünfink Carduelis chloris - - §<br />

Stieglitz Carduelis carduelis - - §<br />

Bluthänfling Carduelis cannabina V V §


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname<br />

RL N RL D S<br />

Goldammer Emberiza citrinella - - §<br />

Erläuterungen zu Tabelle 4:<br />

RL N: Gef.-Status der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvogelarten (Stand: 2007)<br />

RL D: Rote Liste der Brutvögel der Bundesrepublik Deutschland (Stand: 2007)<br />

Gef.-Kategorien:<br />

2 = stark gefährdet<br />

3 = gefährdet<br />

V = Arten der Vorwarnlisten<br />

S: Schutzstatus<br />

§: besonders geschützt<br />

§§: streng geschützt<br />

Bewertung<br />

Für die Bewertung der für Brutvögel vorhandenen Lebensräume auf den Teilflächen A und B werden die<br />

folgenden Kriterien herangezogen:<br />

- Vorkommen von streng geschützten Arten<br />

- Vorkommen von gemäß den Roten Listen gefährdeter Arten<br />

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist der entsprechende Lebensraum im Gebiet von besonderer Bedeutung.<br />

Aufgrund des Strukturreichtums der Teilflächen A und B und des Vorhandenseins von altem Baumbestand<br />

ist davon auszugehen, dass auch streng geschützte Arten und gemäß den Roten Listen gefährdeter<br />

Arten vorkommen werden. Aufgrund der Potenzialabschätzung des Brutvogelbestandes ist somit von<br />

einer besonderen Bedeutung der Gehölzstrukturen und des Grünlandes in Teilfläche A und der Gehölzstrukturen<br />

in Teilfläche B auszugehen.<br />

Amphibien<br />

Im Bereich der Teilfläche A sind im Umfeld des Abhollagers drei Regenrückhaltegewässer vorhanden.<br />

Ein Regenrückhaltegewässer weist eine fortgeschrittene Verlandung auf. Die Ufer sind überwiegend<br />

steil. In der Begründung zum B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wird dargestellt, dass in den Regenrückhaltebecken mit<br />

einem Dauerwasserspiegel Erdkröte (Bufo bufo), Grasfrosch (Rana temporaria) und Teichfrosch (Rana<br />

kl. esculenta) festgestellt werden konnten.<br />

Wandernde Amphibien wurden vereinzelt gefunden. Hier wurden ebenfalls die oben genannten Arten<br />

angetroffen.<br />

Gemäß dem Schreiben des KNV vom 16.12.2010 ist das temporäre Kleingewässer im Bereich der gemäß<br />

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG ein wichtiges Laichgewässer für Amphibien. Hier<br />

konnten Grasfrosch, Teichfrosch und Erdkröte nachgewiesen werden.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 21<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Die Grünlandflächen und Gehölzbestände im Bereich der Teilflächen A und B sind Sommer- und Winterquartiere<br />

von Amphibien.<br />

Für die Bewertung der für Amphibien vorhandenen Lebensräume auf der Teilfläche A werden die folgenden<br />

Kriterien herangezogen:<br />

- Vorkommen von streng geschützten Arten<br />

- Vorkommen von gemäß den Roten Listen gefährdeter Arten<br />

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist der entsprechende Lebensraum im Gebiet von besonderer Bedeutung.<br />

Die oben genannten Amphibienarten sind weder gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt noch<br />

werden sie auf den Roten Listen von Deutschland und Niedersachsen als gefährdete Arten geführt. Die<br />

Teilflächen A und B sind von allgemeiner Bedeutung.<br />

2.3 Schutzgut Boden<br />

In der folgenden Tabelle werden die gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 anzutreffenden Böden dargestellt. Für<br />

den Bereich westlich der Straße Am Depenbruch und dem Teilbereich B werden die Daten des LBEG<br />

Kartenservers, 2010, (letzter Zugriff 16.12.2010) herangezogen. Die Bewertung wird unter Berücksichtigung<br />

der Bodenfunktionen nach Bundesbodenschutzgesetz anhand der folgenden Kriterien vorgenommen:<br />

� Natürlichkeitsgrad (Naturnähe)<br />

� Besondere Standortbedingungen (Böden mit besonderer Eignung für die Entwicklung seltener Biotoptypen,<br />

meist Extremstandorte)<br />

� Natur- und kulturhistorische Bedeutung (Böden, die z. B. durch bestimmte Formen der Bewirtschaftung<br />

entstanden sind)<br />

� Filterfunktion<br />

� Vorbelastung durch Nutzung<br />

Tabelle 5: Schutzgut Boden – Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bodentyp Eigenschaften Bewertung<br />

Pseudogley im Bereich westlich<br />

der Straße Am Depenbruch<br />

und Teilbereich B<br />

Braunerde - Pseudogley im<br />

äußersten nordwestlichen<br />

Teil der Straße Am Depenbruch<br />

Als Grünland genutzter Boden<br />

aus lehmigem bis stark<br />

lehmigem Sand – sandigem<br />

Lehm mit mittlerem standortbezogenem<br />

natürlichem<br />

ackerbaulichem Ertragspotenzial,<br />

Stauwasserhorizont<br />

Als Grünland genutzter Boden<br />

aus lehmigem Sand mit<br />

mittlerem standortbezogenem<br />

natürlichem ackerbaulichem<br />

Ertragspotenzial, Stauwasserhorizont<br />

Seite 22 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Landwirtschaftlich genutzter<br />

Boden mit mittlerem Ertragspotenzial,<br />

staufeucht<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Landwirtschaftlich genutzter<br />

Boden mit mittlerem Ertragspotenzial,<br />

staufeucht<br />

Allgemeine Bedeutung


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Bodentyp Eigenschaften Bewertung<br />

Pseudogley auf den weiteren<br />

Flächen in Teilbereich A, unversiegelte<br />

Abstandsflächen<br />

in weiten Teilen der Sondergebiete<br />

und im Gewerbegebiet<br />

Braunerde – Pseudogley, unversiegelte<br />

Abstandsflächen<br />

und Pflanzflächen im Bereich<br />

des Sondergebietes Baumarkt<br />

Pseudogley im Bereich der<br />

Teilfläche B<br />

Versiegelte und überbaute<br />

Bereiche (gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

164)<br />

2.4 Schutzgut Wasser<br />

Durch Nutzung in den Sondergebieten<br />

und dem Gewerbegebiet<br />

überprägter Boden<br />

aus lehmigem bis stark lehmigem<br />

Sand – sandigem<br />

Lehm mit mittlerem standortbezogenem<br />

natürlichem<br />

ackerbaulichem Ertragspotenzial,<br />

Stauwasserhorizont<br />

Durch Nutzung im Sondergebiet<br />

überprägter Boden aus<br />

lehmigem Sand mit mittlerem<br />

standortbezogenem natürlichem<br />

ackerbaulichem Ertragspotenzial,Stauwasserhorizont<br />

Intensiv als Grünland genutzter<br />

Bereich aus lehmigem<br />

Sand mit mittlerem standortbezogenem<br />

natürlichem<br />

ackerbaulichem Ertragspotenzial,<br />

Stauwasserhorizont<br />

Durch Versiegelung und<br />

Überbauung sind diese Bereiche<br />

der Bodenentwicklung<br />

entzogen<br />

Durch Nutzung im Sondergebiet<br />

überprägt, staufeucht<br />

Allgemeine bis geringe Bedeutung<br />

Durch Nutzung im Sondergebiet<br />

überprägt, staufeucht<br />

Allgemeine bis geringe Bedeutung<br />

Intensiv landwirtschaftlich<br />

genutzter Bereich, sehr staufeucht<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Vollständig veränderte<br />

Standorte<br />

Keine Bedeutung<br />

Die Situation des Grundwassers wird für das Plangebiet auf der Grundlage der Aussagen der Bodenkarte<br />

von Niedersachsen 1:25.000 (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG,<br />

1977) und der geowissenschaftlichen Karte des Naturraumpotentials (NIEDERSÄCHSISCHES LAN-<br />

DESAMT FÜR BODENFORSCHUNG, 1982) dargestellt. Für die Oberflächengewässer wird die Charakterisierung<br />

der Gewässer aus der Biotoptypenbeschreibung (s. Beschreibung der Situation für das<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen) herangezogen.<br />

Grundwasser<br />

Zur Bewertung der Grundwassersituation werden folgende Kriterien herangezogen:<br />

� Grundwassergefährdung aufgrund der Filtereigenschaften des Bodens<br />

� Bedeutung für die Grundwasserneubildung (Bereiche mit hoher Grundwasserneubildung tragen<br />

überdurchschnittlich zur Grundwasserregeneration bei)<br />

� Vorbelastungen durch Nutzungen<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 23<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Tabelle 6: Schutzgut Wasser – Grundwasser – Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bereich Lage / Eigenschaften Bewertung<br />

Unversiegelte Bereiche im<br />

Plangebiet<br />

Versiegelte und überbaute<br />

Bereiche<br />

Oberflächengewässer<br />

Als Grünland intensiv bzw.<br />

mäßig intensiv genutzte Bereiche<br />

bzw. durch Lage in<br />

den Sondergebieten und dem<br />

Gewerbegebiet überprägte,<br />

gering durchlässige Böden<br />

mit geringer Grundwasserneubildungsrate<br />

101 –<br />

150 mm/a)<br />

Durch Versiegelung und<br />

Überbauung tragen diese<br />

Bereiche nicht zur Grundwasserneubildung<br />

bei.<br />

Seite 24 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Geringe Bedeutung<br />

Die Situation der Oberflächengewässer wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:<br />

� Vorhandensein naturnaher Gewässerstrukturen bzw. gewässertypischer Vegetation<br />

Tabelle 7: Schutzgut Wasser - Oberflächengewässer - Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bereich Eigenschaften Bewertung<br />

Vorhandene Regenrückhaltegewässer<br />

(drei Gewässer)<br />

Weitere gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

164 vorgesehene Regenrückhaltegewässer<br />

Weitgehend technisch ausgebaute<br />

Gewässer, gemäß<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 durch Uferabflachungen<br />

optimiert.<br />

Regenrückhaltebecken mit<br />

abgeflachten Ufern<br />

Nährstoffreiche Gräben Entwässerungsgräben mit<br />

gradlinigem Verlauf und<br />

nährstoffreicher Vegetation<br />

Fließgewässer Depenbruch Natürliches Fließgewässer<br />

mit geradlinigem Verlauf,<br />

überwiegend strukturarme<br />

Ufer und vereinzelt naturnahe<br />

Elemente<br />

Wenige gewässertypische<br />

Elemente<br />

Allgemeine bis geringe Bedeutung<br />

Wenige gewässertypische<br />

Elemente<br />

Allgemeine bis geringe Bedeutung<br />

Wenige naturnahe Elemente<br />

Geringe Bedeutung<br />

Einige gewässertypische<br />

Elemente<br />

Allgemeine Bedeutung


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

2.5 Schutzgüter Klima und Luft<br />

Schutzgut Klima<br />

Gesamträumlich betrachtet, weist das Klima im Plangebiet eine atlantische Prägung auf. Die Schwankungen<br />

der Lufttemperatur im Jahresverlauf sind gering (15,8 O C). Die Lufttemperatur beträgt im Jahresdurchschnitt<br />

8,5 O C. Im Jahr fallen 650 - 800 mm Niederschlag. Die relative Luftfeuchte ist mit 83 % im<br />

Jahresdurchschnitt hoch. (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG, 1978)<br />

Die Bewertung des Schutzgutes Klima erfolgt anhand der Kriterien:<br />

� Vorkommen von Kaltluftentstehungsgebieten (z. B. Grünland)<br />

� Besondere Ausprägungen des Kleinklimas<br />

� Vorbelastungen<br />

Tabelle 8: Schutzgut Klima - Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bereich Eigenschaften Bewertung<br />

Grünland – Wallheckengebiet<br />

westlich Am Depenbruch,<br />

von dem Fließgewässer<br />

Depenbruch durchflossen<br />

Wallhecken und weitere Gehölzstrukturen<br />

innerhalb und<br />

am Rand der gemäß B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Gewerbegebiete<br />

und Sondergebiete<br />

(in Teilfläche A zwischen<br />

An den Weiden und<br />

Am Depenbruch)<br />

Private Grünfläche (Kleintierzoo)<br />

mit umgebenden<br />

Gehölzstrukturen<br />

Versiegelte und überbaute<br />

Bereiche<br />

Kaltluftentstehungsgebiet, Niederung<br />

des Depenbruch<br />

Bereiche mit einer örtlich wirkenden<br />

klimatischen Ausgleichfunktion<br />

Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion<br />

Durch Versiegelung und Überbauung<br />

besitzen diese Bereiche<br />

keine positiven kleinklimatischen<br />

Wirkungen<br />

Besondere Bedeutung<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Keine Bedeutung<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Schutzgut Luft<br />

Das Plangebiet liegt unmittelbar südlich der Heilshorner Straße (L 149). Die angrenzenden Bereiche<br />

sind mit dem Möbelhaus, Abhollager, etc. bebaut. Westlich schließt sich die offene Landschaft mit Grünland<br />

und Gehölzstrukturen an.<br />

Das Schutzgut Luft wird mithilfe der folgenden Kriterien bewertet:<br />

� Vorhandensein wenig beeinträchtigter Bereiche<br />

� Vorbelastungen<br />

Tabelle 9: Schutzgut Luft – Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bereich Eigenschaften Bewertung<br />

Teilfläche A zwischen An den<br />

Weiden und Am Depenbruch<br />

Teilfläche A westlich Am Depenbruch<br />

und Teilfläche B<br />

2.6 Schutzgut Landschaft<br />

Lage im Bereich mit einer<br />

gewissen Luftbelastung durch<br />

die Heilshorner Straße und<br />

die An- und Abfahrtsverkehre<br />

im Bereich des angrenzenden<br />

Möbelhauses und Abhollagers<br />

Im nördlichen Teil gewisse<br />

Luftbelastung durch die Heilshorner<br />

Straße, sonst Lage im<br />

Übergang zu den wenig belasteten<br />

Bereichen im Westen<br />

Seite 26 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Besondere Bedeutung<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind weite Teile des Plangebietes durch Versiegelung und Überbauung<br />

überprägt. Randlich und nördlich des Möbellagers sind einige alte Gehölzstrukturen vorhanden, die zum<br />

Teil durch Anpflanzungen ergänzt werden. Westlich Am Depenbruch befindet sich die überwiegend als<br />

Grünland genutzte Niederung des Depenbruch, die von Wallhecken und weiteren Hecken gegliedert<br />

wird. Bei der Teilfläche B handelt es sich um eine Grünfläche mit Freizeitnutzung, die randlich überwiegend<br />

von alten Gehölzstrukturen eingefasst wird.<br />

Die Bedeutung für das Schutzgut Landschaft wird anhand der folgenden Kriterien bewertet:<br />

� Vorkommen von landschafts- und ortstypischen Strukturen<br />

� Strukturvielfalt<br />

� Vorbelastungen


2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Tabelle 10: Schutzgut Landschaft – Situation im Plangebiet und Bewertung<br />

Bereich Kurze Charakterisierung Bewertung<br />

Teilfläche A zwischen An den<br />

Weiden und Am Depenbruch<br />

Durch bauliche Anlagen stark<br />

überprägter Standort<br />

Gehölzstrukturen in Teilfläche A Gliedernde Gehölzstrukturen<br />

im Umfeld der vorhandenen<br />

Regenrückhaltebecken, gemäß<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzte<br />

Gehölzstrukturen, geschützte<br />

Wallhecken<br />

Teilfläche A westlich Am<br />

Depenbruch<br />

Niederung des Depenbruch<br />

mit landschaftstypischer Nutzung<br />

und Strukturierung<br />

Teilfläche B Gärtnerisch überprägte Freifläche<br />

mit landschaftstypischer<br />

Einfassung durch alte<br />

Gehölzstrukturen<br />

2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Schutzgut Kulturgüter<br />

Geringe Bedeutung<br />

Allgemeine bis besondere<br />

Bedeutung<br />

Besondere Bedeutung<br />

Allgemeine Bedeutung<br />

Bei der Betrachtung der Kulturgüter werden Bereiche mit Bedeutung hervorgehoben und beschrieben.<br />

Diese Bereiche sind durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:<br />

� Baudenkmale, archäologische Fundstellen<br />

� Traditionelle Sicht- und Wegebeziehungen<br />

Bestandssituation / Bereiche mit Bedeutung<br />

� Baudenkmale, archäologische Fundstellen<br />

Baudenkmale und archäologische Fundstellen sind im Plangebiet nicht bekannt.<br />

� Traditionelle Sicht- und Wegebeziehungen<br />

Im Bereich der Teilfläche A östlich Am Depenbruch bestehen aufgrund der bereits vorhandenen<br />

Überprägungen des Geländes keine traditionellen Sicht- und Wegebeziehungen. In der Niederung<br />

des Depenbruch sind traditionelle Sichtbeziehungen vorhanden. Bei dem Weg Am Depenbruch handelt<br />

es sich um eine traditionelle Wegebeziehung, die allerdings keine durchgängige Wegeverbindung<br />

darstellt, sondern als Stichweg der Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche dient.<br />

Schutzgut Sonstige Sachgüter<br />

Die Gebäude, Erschließungsstraßen, etc. im Planungsgebiet sind als sonstige Sachgüter von Bedeutung.<br />

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2 Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

2.8 Wechselwirkungen<br />

Wechselwirkungen sind die vielfältigen Beziehungen zwischen den Schutzgütern: In der folgenden Tabelle<br />

wird ein Überblick über die Wechselwirkungen gegeben.<br />

Tabelle 11: Überblick über Wechselwirkungen<br />

Schutzgut Wechselwirkungen mit<br />

Mensch mit dem Schutzgut Landschaft (Landschaftserlebnis)<br />

Tiere mit dem Schutzgut Pflanzen (Abhängigkeit von Tiergruppen vom<br />

Vorkommen bestimmter Vegetationsstrukturen und –ausprägungen)<br />

Pflanzen mit dem Schutzgut Boden (Abhängigkeit der Biotoptypen von Standortbedingungen<br />

der Böden (Bodentypen, Bodenarten, Bodenfeuchte)<br />

Wasser mit dem Schutzgut Boden (Beeinflussung der Versickerungs- und<br />

Verdunstungsverhältnisse durch die Bodentypen)<br />

Klima mit dem Schutzgut Pflanzen (Beeinflussung der Verdunstungsverhältnisse<br />

durch unterschiedliche Biotoptypen)<br />

mit dem Schutzgut Boden (Beeinflussung der Versickerungs- und<br />

Verdunstungsverhältnisse durch die Bodentypen)<br />

Landschaft mit dem Schutzgut Pflanzen (Prägung der Landschaft durch Vegetationsstrukturen<br />

und Biotoptypen)<br />

Seite 28 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

In diesem Kapitel werden zunächst der Prozess der Entwicklung von Planungsvarianten und –alternativen<br />

sowie die Prognose der Umweltauswirkungen bei Nicht-Durchführung der Planung beschrieben.<br />

Daran schließt sich eine Darstellung der Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung<br />

an.<br />

Planungsvarianten und –alternativen<br />

Im Planungsprozess wurde die Entscheidung getroffen auf das Gewerbegebiet westlich Am Depenbruch<br />

zu verzichten und die Fläche in der Niederung des Depenbruch für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu nutzen. Bei der Planung des Regenrückhaltebeckens<br />

in Teilfläche B wurde der vorhandene randliche Gehölzstreifen berücksichtigt. Beim Regenrückhaltebecken<br />

westlich Am Depenbruch wird nun sichergestellt, dass die Am Depenbruch gelegene<br />

Wallhecke und die Wallhecken an der südlichen Grenze erhalten werden.<br />

Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nicht-Durchführung der Planung können die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 vorgesehenen Nutzungen (Sondergebiet,<br />

Gewerbegebiete) umgesetzt werden. Die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Gehölzstrukturen<br />

in diesen Bereichen bleiben erhalten bzw. entwickeln sich über eine lange Zeitdauer zu alten Gehölzstrukturen.<br />

Die vorhandenen und gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 weiteren vorgesehenen Regenrückhaltebecken<br />

weisen teilweise flachere Uferneigungen, einen schmalen Röhrichtgürtel und Gehölze im Umfeld<br />

auf. Die Flächen westlich Am Depenbruch werden landwirtschaftlich genutzt. Die Wallhecken und die<br />

weiteren Heckenstrukturen werden erhalten bleiben. Hinsichtlich der Intensität der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung kann keine gesicherte Prognose gegeben werden, da es sowohl möglich ist, dass die Flächen<br />

brach fallen bzw. extensiver genutzt werden als auch eine Intensivierung der Grünlandnutzung bzw.<br />

eine Umwandlung in Acker erfolgen kann.<br />

3.1 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Ermittlung der Wirkfaktoren der Planung<br />

Baubedingte Wirkfaktoren<br />

� Baubedingte Flächeninanspruchnahme bei der Errichtung der Gebäude, der Stellplätze und der<br />

Erschließung in den Sondergebieten und dem Gewerbegebiet sowie in den für die Anlage von Regenrückhaltebecken<br />

vorgesehenen Flächen<br />

� Baustellenverkehr und –betrieb bei der Errichtung der Gebäude, der Stellplätze und der Erschließung<br />

in den Sondergebieten und dem Gewerbegebiet sowie in den für die Anlage von Regenrückhaltebecken<br />

vorgesehenen Flächen<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 29<br />

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3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Anlagebedingte Wirkfaktoren<br />

� Gegenüber den Festsetzung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 zusätzliche Versiegelung im Bereich des Sondergebietes<br />

2 (geplanter Baumarkt nördlich des Abhollagers)<br />

� Errichtungen von Gebäuden mit einer Höhe von maximal 10 m Höhe (Sondergebiet 1 und 2) bzw.<br />

18 m Höhe (Sondergebiet 3) (wie gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzt) und Errichtung eines Werbepylons<br />

(je 1 Werbepylon pro Sondergebiet = insgesamt 2 Pylone) mit einer Höhe von 15 m<br />

Betriebsbedingte Wirkfaktoren<br />

� An- und Abfahrten zu den Verbrauchermärkten (kein nächtlicher Betrieb der Stellplatzanlagen),<br />

Lieferverkehr (nur tagsüber; vereinzelte Anlieferungen mit Kleintransportern (Kfz � 2,8 t) ohne lärmintensive<br />

Vorgänge zulässig)<br />

Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens<br />

Die Darstellung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung erfolgt pro Schutzgut. Für jedes<br />

Schutzgut werden die zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens<br />

beschrieben. Bei der Bewertung der Auswirkungen werden der betroffene Bereich, die Wertstufe<br />

des Bereiches und die Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben dargestellt. Die Bewertung der Auswirkungen<br />

erfolgt in drei Stufen:<br />

� Hohe Beeinträchtigungen:<br />

Ein Bereich von besonderer bzw. besonderer bis allgemeiner Bedeutung ist stark betroffen (z.B. vollständiger<br />

Verlust durch Versiegelung, Überbauung); ein Bereich von allgemeiner Bedeutung ist stark<br />

betroffen.<br />

� Mittlere Beeinträchtigung:<br />

Ein Bereich von besonderer bzw. besonderer bis allgemeiner Bedeutung ist mäßig betroffen, ein Bereich<br />

von allgemeiner Bedeutung ist mäßig betroffen, ein Bereich von allgemeiner bis geringer Bedeutung<br />

ist stark betroffen.<br />

� Geringe Beeinträchtigung:<br />

Ein Bereich von besonderer, besonderer bis allgemeiner bzw. allgemeiner Bedeutung ist gering betroffen,<br />

ein Bereich von allgemeiner bis geringer Bedeutung ist mäßig / gering betroffen, ein Bereich<br />

von geringer Bedeutung ist stark / mäßig / gering betroffen.<br />

Im Folgenden wird die Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung dargestellt.<br />

Seite 30 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Schutzgut Mensch<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

� Vorübergehende Beeinträchtigungen durch Lärm während der Bauphase<br />

� Beeinträchtigungen durch Lärm bei An- und Abfahrten zu den Verbrauchermärkten (kein nächtlicher<br />

Betrieb der Stellplatzanlagen), Lieferverkehr (nur tagsüber; vereinzelte Anlieferungen mit Kleintransportern<br />

(Kfz � 2,8 t) ohne lärmintensive Vorgänge zulässig)<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Durch die vorübergehende Beeinträchtigung durch Lärm während der Bauphase tritt eine geringe Beeinträchtigung<br />

für das Schutzgut Mensch ein. Wohnbebauung grenzt unmittelbar östlich und südlich an<br />

das Sondergebiet zwischen An den Weiden und Hördorfer Weg an. Bezogen auf die weiteren Bereiche<br />

des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung nördlich der Heilshorner Straße in einem durch den<br />

Straßenverkehr bereits vorbelasteten Bereich. Nördlich und südlich der Teilfläche B liegen Hoflagen.<br />

Bei Betrieb der Verbrauchermärkte treten zusätzliche Verkehre (An- und Abfahrten zu den Verbrauchermärkten,<br />

Lieferverkehr), die zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führen können. In der Begründung<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> wird auf die Lärmsituation eingegangen. Zur Beurteilung der gewerblichen<br />

und verkehrlichen Emissionen sowie der Wahrung der Schutzansprüche der umliegenden Bebauung,<br />

wurde die „Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck“ (LAIRM CONSULT, 2010) durchgeführt. Dabei wurden die Auswirkungen<br />

des geplanten Vorhabens gegenüber dem Prognose-Nullfall aufgezeigt und bewertet. Dabei wurden die<br />

Veränderungen der Belastungen aus Gewerbelärm und Verkehrslärm getrennt sowie die Veränderungen<br />

der Gesamtbelastungen ermittelt. Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung erfolgt zum Schutz<br />

der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen aus dem<br />

Plangeltungsbereich eine Kontingentierung der Sondergebietsflächen und Gewerbefläche, so dass die<br />

Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Unter<br />

Berücksichtigung der Emissionskontingente ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung<br />

mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung verträglich ist. (LAIRM CON-<br />

SULT, 2010).<br />

Bezogen auf den Verkehrslärm ist festzustellen, dass das Gebiet des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sowie die maßgebliche<br />

Straßenrandbebauung bereits heute teilweise erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet<br />

ist, wobei die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 als auch die Immissionsgrenzwerte<br />

der 16. BImSchV teilweise überschritten werden. Der Schutz von Büro- und Wohnnutzung im<br />

Plangebiet vor Verkehrslärm erfolgt daher durch passiven Schallschutz gemäß DIN 4109.<br />

Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung (LAIRM CONSULT, 2010) sind insgesamt durch das Planvorhaben<br />

keine beurteilungsrelevanten Veränderungen der Gesamtlärmsituation zu erwarten. Die Sanierungsgrenzwerte<br />

für Mischgebiete von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts sowie die Sanierungsgrenzwerte<br />

für allgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.<br />

Weitere Ausführungen sind der Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> und der Schalltechnischen Untersuchung<br />

(LAIRM CONSULT, 2010) zu entnehmen.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 31<br />

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3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Schutzgut Pflanzen<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Das Schutzgut Pflanzen beinhaltet die Betrachtung der Biotoptypen. Durch das Vorhaben entstehen die<br />

folgenden Auswirkungen:<br />

� Vorübergehende Beeinträchtigung von Biotoptypen durch den Baustellenbetrieb<br />

� Verlust von Biotoptypen durch Versiegelung und Überbauung sowie die Anlage von Regenrückhaltebecken<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Durch den Baustellenbetrieb werden keine zusätzlichen Biotope in Anspruch genommen. Der Baustellenverkehr<br />

und –betrieb findet auf den Flächen statt, die in den Sondergebieten und dem Gewerbegebiet<br />

überbaut oder versiegelt werden bzw. die als Fläche für die Regenrückhaltebecken vorgesehen<br />

sind.<br />

Durch Versiegelung und Überbauung sowie die Anlage von Regenrückhaltebecken gehen die in der<br />

folgenden Tabelle genannten Biotoptypen verloren. Dabei wird der gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzte<br />

Zustand berücksichtigt.<br />

Tabelle 12: Übersicht über die Inanspruchnahme von Biotoptypen gemäß den Festsetzungen<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164<br />

Betroffener Bereich Bedeutung Auswirkung Bewertung der<br />

Auswirkung<br />

Strauch-Baum-Wallhecken<br />

(HWM) im Sondergebiet 2, entlang<br />

dem Weg Am Depenbruch<br />

und westlich des Weges Am<br />

Depenbruch auf 1.780 m²<br />

Gehölzfreier Wall (HWO) im<br />

Grünland westlich Am Depenbruch<br />

auf 268 m²<br />

Neuangelegte Wallhecken<br />

(HWN) im Sondergebiet 2 auf<br />

773 m²<br />

2 alte Einzelbäume im Bereich<br />

der Teilfläche B (200 m² pro<br />

Baum) 400 m²<br />

Eichen-Allee (HBA) auf einem<br />

Abschnitt auf der westlichen<br />

Seite des Hördorfer Weges auf<br />

520 m²<br />

Sonstiger standortgerechter Gehölzbestand<br />

(HPS) im Bereich<br />

des Sondergebietes 2 und 3<br />

(z. T. mit Sukzessionsbereichen<br />

(UHM)) und auf Teilfläche B auf<br />

8.265 m²<br />

Seite 32 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

4 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

2 Verlust Mittlere Beeinträchtigung<br />

3 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

4 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

4 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

3 Verlust Hohe Beeinträchtigung


3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Betroffener Bereich Bedeutung Auswirkung Bewertung der<br />

Auswirkung<br />

Nährstoffreicher Graben (FGR)<br />

im Sondergebiet 2 und 3 sowie<br />

auf der Fläche westlich Am<br />

Depenbruch auf 716 m²<br />

Regenrückhaltebecken (SXS)<br />

mit abgeflachten Ufern in den<br />

Sondergebieten 1, 2 und 3 auf<br />

9.855 m²<br />

Sonstiges mesophiles Grünland,<br />

artenärmere Ausprägung (GMZ)<br />

westlich Am Depenbruch auf<br />

2.395 m²<br />

Artenarmes Extensivgrünland<br />

(GIE) westlich Am Depenbruch<br />

auf 4.561 m²<br />

Schutzgut Tiere – Fledermäuse<br />

2 Verlust Mittlere Beeinträchtigung<br />

2 Verlust Mittlere Beeinträchtigung<br />

3 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

3 Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

Im Rahmen der Potenzialanalyse wurden im Bereich alter Baumbestände in insgesamt 16 Bäumen<br />

Höhlungen und Stammrisse festgestellt, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Durch das<br />

Vorhaben (an dieser Stelle erfolgt eine Betrachtung der Veränderungen, die sich gegenüber den Festsetzungen<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 ergeben) gehen vier Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren<br />

(Bäume <strong>Nr</strong>. 4, 6, 7 und 16) verloren. Dieser Verlust stellt eine hohe Beeinträchtigung dar.<br />

Gemäß der Potenzialanalyse sind die Wallhecken, Hecken und weiteren Gehölzstrukturen Jagdgebiete<br />

und Leitlinien für die Fledermäuse. Einige Arten nutzen auch das Grünland als Jagdgebiet. Im Plangebiet<br />

gehen im Sondergebiet 2 Gehölzstrukturen verloren. Im Plangebiet und auch auf den umgebenden<br />

Flächen bleiben jedoch Gehölzstrukturen und Grünland und damit Leitlinien und Jagdgebiete für Fledermäuse<br />

bestehen. So kommt es zwar zu einer Funktionseinschränkung (mittlere Beeinträchtigungsintensität),<br />

aber nicht zu einem Funktionsverlust des Lebensraumes für Fledermäuse. Die Einschränkung<br />

der Funktionen des Plangebietes als Lebensraum für Fledermäuse führt zu einer mittleren Beeinträchtigung.<br />

Schutzgut Tiere – Vögel<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Durch das Vorhaben entstehen folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere – Vögel:<br />

� Vorübergehende Lärmbelastungen der Brutvögel während der Bauphase<br />

� Verlust von Bruthabitaten durch Beseitigung von Gehölzbiotopen und Hecken-Grünlandgebiet gemäß<br />

den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 33<br />

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3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Tabelle 13: Schutzgut Tiere – Bewertung der Auswirkungen für Vögel<br />

Beschreibung des betroffenen<br />

Bereiches<br />

Brutvögel<br />

Seite 34 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Bedeutung Auswirkungen Bewertung der Auswirkungen<br />

Die vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen der im Plangebiet festgestellten<br />

Vogelarten (Gehölzbrüter, Arten der Siedlungsbereiche) während der Bauphase werden aufgrund<br />

der begrenzten Dauer und des Vorkommens von Arten, die als weniger störungsempfindlich<br />

gelten, als gering eingestuft. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein Horst des<br />

Weißstorches. Der Weißstorch brütet hier in einem durch Störungen bereits deutlich vorbelasteten<br />

Bereich. Zudem findet der wesentliche Teil der Baumaßnahmen in mehr als 100 m Entfernung vom<br />

Weißstorchhorst statt und somit außerhalb der Fluchtdistanz des Weißstorch (30 - 100 m). Lediglich<br />

der Bau des Regenrückhaltebeckens westlich des Möbelabhollagers befindet sich in > 30 m Entfernung<br />

und damit knapp außerhalb der Fluchtdistanz des Weißstorchs. Aus diesem Grund der wird<br />

davon ausgegangen, dass die vorübergehenden Störungen während der Bauphase zu einer geringen<br />

Beeinträchtigung führen.<br />

Verlust von Bruthabitaten<br />

Verlust von Brutraum für<br />

Höhlenbrüter durch die<br />

Beseitigung von 4 Bäume<br />

mit Höhlungen<br />

Gehölzbiotope, die gegenüber<br />

den Festsetzungen<br />

des B-Planes<br />

<strong>Nr</strong>. 164 verlorengehen<br />

(im Bereich der geplanten<br />

Sondergebietsfläche<br />

2 und in Sondergebietsfläche<br />

3, einzelne Gehölze<br />

im Bereich der<br />

geplanten Regenrückhaltebecken<br />

Nahrungsgäste<br />

Hohe Bedeutung Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

Hohe Bedeutung Verlust Hohe Beeinträchtigung<br />

Die vorübergehenden Beeinträchtigungen umfassen Lärmbelastungen während der Bauphase.<br />

Bei dem Weißstorch handelt es sich um Art, die in der Nähe, aber auch in einem großen Umkreis<br />

ihre Nahrung sucht. Sie sind dabei nicht nur auf die Flächen im Plangebiet angewiesen, da im Umfeld<br />

umfangreiche Flächen für die Nahrungssuche zur Verfügung stehen. Die vorübergehenden<br />

Störungen sind somit mit einer geringen Beeinträchtigung verbunden.<br />

Überprägung des Plangebietes im Bereich des Sondergebietes 2 (Zustand gemäß den Festsetzung<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164)<br />

Teil des Nahrungsraumes<br />

für den Weißstorch<br />

Besondere Bedeutung Die Flächen im<br />

Sondergebiet 2<br />

besitzen nur eine<br />

geringe Eignung<br />

als Nahrungsraum<br />

für den Weißstorch.<br />

Geringe Beeinträchtigung


3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Schutzgut Tiere – Amphibien<br />

Berücksichtigt man den gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Zustand, so gehen die festgesetzten Regenrückhaltebecken<br />

mit einer aufgrund von möglichen Wasserstandsschwankungen eingeschränkten<br />

Eignung als Laichgewässer für Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch verloren. Der Verlust stellt eine<br />

hohe Beeinträchtigung dar. Durch den Verlust von Gehölzflächen im Bereich der Sondergebiete 2 und 3<br />

gehen Sommer- und Winterquartiere für Erdkröte und Grasfrosch verloren. Dies führt zu einer hohen<br />

Beeinträchtigung.<br />

Schutzgut Boden<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Durch das Vorhaben entstehen die folgenden Auswirkungen:<br />

� Vorübergehende Beeinträchtigung der Böden durch Baustellenbetrieb<br />

� Verlust von Böden durch Versiegelung und Überbauung<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Tabelle 14: Schutzgut Boden – Bewertung der Auswirkungen<br />

Beschreibung des<br />

betroffenen Bereiches<br />

Bedeutung Auswirkungen Bewertung der<br />

Auswirkungen<br />

Während der Bauphase werden nur die Bereiche für den Baustellenverkehr und –betrieb genutzt, die<br />

innerhalb von den Flächen liegen, die versiegelt und überbaut werden. Bauzeitlich kommt es somit nicht<br />

zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme.<br />

Braunerde – Pseudogley,<br />

gemäß rechtskräftigem<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 Abstandsflächen<br />

und Pflanzflächen<br />

Pseudogley im Bereich<br />

der Regenrückhaltebecken<br />

westlich Am Depenbruch<br />

und im Teilbereich<br />

B<br />

Schutzgut Wasser<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Allgemeine bis geringe<br />

Bedeutung<br />

Verlust von Boden<br />

durch Versieglung und<br />

Überbauung auf<br />

13.126 m²<br />

Allgemeine Bedeutung Veränderung der<br />

Standortbedingungen<br />

durch die Anlage von<br />

Regenrückhaltebecken<br />

auf 17.081 m²<br />

Durch das Vorhaben entstehen die folgenden Auswirkungen:<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 35<br />

Hohe Beeinträchtigung<br />

Mittlere bis geringe<br />

Beeinträchtigung<br />

� Verlust von versickerungsfähigen Böden und Gewässern durch Versiegelung und Überbauung<br />

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3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Tabelle 15: Schutzgut Wasser – Bewertung der Auswirkungen<br />

Beschreibung des<br />

betroffenen Bereiches<br />

Grundwasser<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

164 bisher unversiegelte<br />

Bereiche<br />

Oberflächengewässer<br />

Nährstoffreiche Gräben<br />

im Sondergebiet 2 und<br />

westlich Am Depenbruch<br />

Vorhandene Regenrückhaltegewässer<br />

(drei<br />

Gewässer)<br />

Weitere gemäß B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 vorgesehene<br />

Regenrückhaltegewässer<br />

Seite 36 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Bedeutung Auswirkungen Bewertung der<br />

Auswirkungen<br />

Allgemeine Bedeutung Verlust von versickerungsfähigem<br />

Boden<br />

durch Versieglung und<br />

Überbauung auf insgesamt<br />

13.126 m²<br />

Geringe<br />

Beeinträchtigung<br />

Geringe Bedeutung Verlust Geringe<br />

Beeinträchtigung<br />

Allgemeine bis geringe<br />

Bedeutung<br />

Allgemeine bis geringe<br />

Bedeutung<br />

Verlust Mittlere<br />

Beeinträchtigung<br />

Verlust Mittlere<br />

Beeinträchtigung<br />

Durch die Inanspruchnahme bereits versiegelter und überbauter Bereiche treten keine Beeinträchtigungen<br />

auf.<br />

Schutzgüter Klima und Luft<br />

Schutzgut Klima<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Durch das Vorhaben entstehen die folgenden Auswirkungen:<br />

� Veränderungen des örtlichen Geländeklimas durch Beseitigung der Vegetation (Gehölzbestände und<br />

Flächen, Flächen mit krautiger Vegetation), Versiegelung von Flächen


3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Tabelle 16: Schutzgut Klima – Bewertung der Auswirkungen<br />

Beschreibung des betroffenen<br />

Bereiches<br />

Grünland – Wallheckengebiet<br />

westlich Am Depenbruch, von<br />

dem Fließgewässer Depenbruch<br />

durchflossen<br />

Wallhecken und weitere Gehölzstrukturen<br />

innerhalb und<br />

am Rand der gemäß B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Gewerbegebiete<br />

und Sondergebiete<br />

(in Teilfläche A zwischen An<br />

den Weiden und Am Depenbruch)<br />

Private Grünfläche (Kleintierzoo)<br />

mit umgebenden Gehölzstrukturen<br />

Schutzgut Luft<br />

Bedeutung Auswirkungen Bewertung der<br />

Auswirkungen<br />

Besondere Bedeutung Veränderung der<br />

Ausprägung der Fläche<br />

durch die Anlage<br />

des Regenrückhaltebeckens<br />

Allgemeine Bedeutung Verlust der genannten<br />

Gehölzstrukturen<br />

Allgemeine Bedeutung Veränderung der<br />

Ausprägung der Fläche<br />

durch die Anlage<br />

des Regenrückhaltebeckens<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 37<br />

Keine negativen<br />

Auswirkungen auf<br />

das örtliche Kleinklima<br />

Hohe<br />

Beeinträchtigung<br />

Keine negativen<br />

Auswirkungen auf<br />

das örtliche Kleinklima<br />

Während der Bauphase kommt es zu einer vorübergehenden Belastung der Luft durch Schadstoffe<br />

durch den Baustellenbetrieb. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft sind hierdurch gering. Anlage-<br />

und betriebsbedingt treten keine Belastungen der Luft auf.<br />

Schutzgut Landschaft<br />

Beschreibung der Auswirkungen<br />

Durch das Vorhaben entstehen die folgenden Auswirkungen:<br />

� Vorübergehende Überprägung der Flächen in den Sondergebieten, dem Gewerbegebiet und den<br />

Bereichen für die Regenrückhaltebecken durch den Baustellenbetrieb<br />

� Überprägung des Landschaftsbildes durch Überbauung und Versieglung und die Anlage von Regenrückhaltebecken<br />

Bewertung der Auswirkungen und Prognose des Umweltzustandes<br />

Während der Bauphase wird das Landschaftsbild durch den Baustellenbetrieb (Befahren des Geländes,<br />

Lagerung von Materialien) überprägt. Da dies vorübergehend geschieht, ist von mittleren bis geringen<br />

Beeinträchtigungen auszugehen.<br />

In der Niederung westlich des Weges Am Depenbruch wird ein Regenrückhaltebecken entstehen. Dies<br />

führt zu einer Veränderung Landschaftseindrucks (Veränderung des natürlichen Reliefs, Wasserfläche)<br />

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3 Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

in einem Bereich mit landschaftstypischer Prägung: Diese Veränderung führt aufgrund der besonderen<br />

Bedeutung diese Bereichs zu einer hohen Beeinträchtigung.<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind in der Teilfläche A zwischen An den Weiden und Am Depenbruch bereits<br />

Bebauung und Versiegelung sowie die Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe von 10 – 18 m<br />

möglich, so dass durch die Inanspruchnahme dieses Bereiches es grundsätzlich zu keiner wesentlichen<br />

Veränderung des Landschaftsbildes kommt. Zu erwähnen ist hier jedoch der Verlust von Gehölzstrukturen<br />

auf der Fläche zwischen Hördorfer Weg und Am Depenbruch, die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzt<br />

sind. Der Verlust der inneren Gliederung in diesem Bereich führt zu einer hohen Beeinträchtigung für<br />

das Landschaftsbild.<br />

Auf Teilfläche B entsteht statt der gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten gärtnerisch überprägte Freifläche<br />

ein Regenrückhaltebecken. Die landschaftstypische Einfassung durch alte Gehölzstrukturen bleibt weitgehend<br />

erhalten. Die Veränderung der gärtnerisch überprägten Freifläche mit allgemeiner Bedeutung zu<br />

einer Wasserfläche hat eine mittlere bis geringe Beeinträchtigung zur Folge.<br />

Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Baudenkmale und bekannte archäologische Fundstellen sind vom Vorhaben nicht betroffen.<br />

Die Niederung des Depenbruch bleibt frei von Überbauung und Versiegelung, so dass hier die traditionellen<br />

Sichtbeziehungen erhalten werden. Die traditionelle Wegebeziehung bleibt bis zur Höhe des Weges<br />

Polterkamp bestehen.<br />

Seite 38 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich<br />

und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Maßnahmen zu Vermeidung und Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Im Folgenden werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von bau- und anlagebedingten<br />

Beeinträchtigungen dargestellt.<br />

Vermeidung und Verminderung von baubedingten Beeinträchtigungen<br />

- Die Flächen, die randlich bzw. innerhalb der Sondergebietsflächen und der Bereiche für die Regenrückhaltung<br />

für den Erhalt von Gehölzen vorgesehen sind, werden so gesichert, dass ein Befahren<br />

und eine Lagerung von Materialien in diesen Flächen ausgeschlossen sind.<br />

- Vor der Fällung der Gehölze (<strong>Nr</strong>. 4, 6, 7 und 16, artenschutzrechtlich ist auch der Baum <strong>Nr</strong>. 5 einzubeziehen)<br />

mit Höhlenstrukturen und mit Stammrissen erfolgte eine Quartierkontrolle. Falls die Höhlungen<br />

nicht besetzt sind, werden diese verschlossen. So kann bei einer Fällung ausgeschlossen<br />

werden, dass diese besetzt sind.<br />

- Vor der Beseitigung der vorhandenen Regenrückhaltebecken nördlich und westlich des Möbelabhollagers<br />

und des Feuchtbereichs innerhalb der Fläche zwischen An den Weiden und Hördorfer Weg<br />

werden diese abgefischt und die gefangenen Amphibien (hier wahrscheinlich insbesondere der<br />

Teichfrosch) in geeignete Gewässer in der Umgebung umgesetzt.<br />

Vermeidung und Verminderung von anlagebedingten Beeinträchtigungen<br />

- Die Fällung von Gehölzen erfolgt möglichst außerhalb der Brutzeit der gehölzbrütenden Vogelarten<br />

(Anfang Oktober bis Ende Februar).<br />

- Erhalt der in der Planzeichnung des B-Planes abgegrenzten geschützten Wallhecken und zum Erhalt<br />

festgesetzten Gehölze einschließlich der dort vorkommenden Bäume mit potenziellen Quartieren<br />

für Fledermäuse.<br />

- Aufhängen von fünf Fledermauskästen pro zu beseitigendem Baum mit potenziellen Quartieren für<br />

Fledermäuse im Bereich der zu erhaltenden Gehölzbestände (insgesamt 25 Fledermauskästen)<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 39<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Im Plangebiet ist die Durchführung folgender Ausgleichsmaßnahmen möglich:<br />

- Anpflanzung von Gehölzstreifen zur Ergänzung des vorhandenen Gehölzbestandes am östlichen<br />

und südlichen Rand des Sondergebietes 1, am Weg Am Depenbruch nördlich des Polterkamp,<br />

westlich des Möbelabhollagers und in den randlichen Bereichen der Teilfläche B<br />

- Lockere Anpflanzung von Gehölzen im Sondergebiet 2 südlich der Heilshorner Straße<br />

- Uferabflachungen am Fließgewässer Depenbruch, Anlage von „Schilfpoldern“ am Fließgewässer<br />

Depenbruch, gruppenweise Pflanzung von Gehölzen<br />

- Sukzessionsentwicklung auf der Fläche westlich des Sondergebietes 2, Anlage einer Blänke<br />

- Extensive Grünlandnutzung und Anlage von vier Senken / Mulden auf der Fläche westlich Am Depenbruch<br />

Die Lage der Bereiche mit grünordnerischen Festsetzungen ist der Planzeichnung des B-Planes zu<br />

entnehmen. Im Folgenden werden die grünordnerischen Festsetzungen im Einzelnen beschrieben:<br />

Erhalt und Anpflanzung von Gehölzen am östlichen Rand des Sondergebietes 1 und im Bereich der<br />

privaten Grünfläche südlich der Heilshorner Straße (textliche Festsetzung 4.1)<br />

Auf den Flächen für den Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen<br />

Gehölze zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Auf der Pflanzfläche erfolgt eine 4-reihige Gehölzpflanzung<br />

(Pflanzabstand in den Reihen und zwischen den Reihen von 1,50 m) aus den folgenden Arten:<br />

Eiche (Quercus robur, Anteil 10 %) Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 15 %), Eberesche (Sorbus<br />

aucuparia Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm und<br />

Hasel (Corylus avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %), Holunder (Sambucus<br />

nigra, Anteil 15 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100<br />

– 150 cm. Die Gehölzpflanzung wird so auf die Fläche gesetzt, dass beidseitig vorgelagerte Krautsäume<br />

bis 1 m Breite entstehen. Im Fall einer Inanspruchnahme dieser Fläche für Lärmschutzeinrichtungen<br />

(Wall) hat die Pflanzung auf dem Wall zu erfolgen.<br />

Anpflanzung von Gehölzen nordöstlich des Sondergebietes 1 (textliche Festsetzung 4.2)<br />

Die Bepflanzung im Bereich der privaten Grünfläche südlich der Heilshorner Straße wird als 7-reihige<br />

Gehölzpflanzung (Pflanzabstand in den Reihen und zwischen den Reihen von 1,50 m) aus den folgenden<br />

Arten: Eiche (Quercus robur, Anteil 10 %) Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 15 %), Eberesche<br />

(Sorbus aucuparia Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200<br />

cm und Hasel (Corylus avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %), Holunder<br />

(Sambucus nigra, Anteil 15 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe<br />

100 – 150 cm. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Anpflanzung von Gehölzen im Sondergebiet 2 südlich der Heilshorner Straße (textliche Festsetzung 4.3)<br />

Der 3 m breite Pflanzstreifen ist mit Gruppen aus 5 – 7 Sträuchern (Pflanzung 1-reihig, Abstand zwischen<br />

den Sträuchern 1 m, Abstand zwischen den Pflanzungen 10 – 15 m) lückig mit den Straucharten<br />

Hasel (Corylus avellana, Anteil 20 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 20 %), Holunder (Sambucus<br />

nigra, Anteil 20 %), Salweide (Salix caprea Anteil 15 %), Hundsrose (Rosa canina, Anteil 25 %),<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Qualität der genannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu bepflanzen. Die<br />

nicht mit Gehölzen bepflanzten Flächen sind mit Landschaftsrasen anzusäen und dann der Sukzession<br />

zu überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Entwicklung der Fläche westlich des Sondergebietes 2 in der Niederung des Depenbruch (textliche<br />

Festsetzung 4.4)<br />

Im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft sind folgende Maßnahmen durchzuführen: Am Gewässer Depenbruch sind wechselseitig<br />

Uferabflachungen (insgesamt auf 200 m Länge, Länge der Abschnitte mit Uferabflachungen 20 –<br />

30 m) vorzusehen. Darüber hinaus sind an das Fließgewässer angrenzend „Schilfpoldern“ anzulegen<br />

(einseitige Absenkung des an das Gewässer angrenzenden Geländes bis maximal unmittelbar oberhalb<br />

der Mittelwasserlinie in einer Breite zwischen 3 und 5 m, Initialpflanzungen von Schilf (Phragmites<br />

australis)).<br />

Am Fließgewässer sind Gehölzgruppen (Gruppen aus 3 – 6 Gehölzen, Abstand zwischen den Gehölzen<br />

in der Pflanzung 1,50 m, Abstand zwischen den Gruppen 10 – 15 m) aus Eiche (Quercus robur, Anteil<br />

15 %), Erle (Alnus glutinosa, Anteil 25 %) Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe<br />

150 – 200 cm und Aschweide (Salix cinerea Anteil 30 %), Ohrweide (Salix aurita, Anteil 30 %) Qualität<br />

der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu setzen. Dabei ist<br />

sicher zu stellen, dass eine einseitige Räumung des Gewässers weiterhin möglich ist. Die Gehölze sind<br />

dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die gesamte Fläche ist dann der Sukzession zu<br />

überlassen.<br />

Anpflanzung von Gehölzen westlich der Wallhecke Am Depenbruch (textliche Festsetzung 4.5)<br />

Im 4 m breiten Streifen, der der geschützten Wallhecke vorgelagert ist, ist eine 1-reihige Pflanzung aus<br />

Straucharten (Aschweide (Salix cinerea), Ohrweide (Salix aurita), Holunder (Sambucus nigra) anzupflanzen.<br />

Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm,<br />

Abstand der Gehölze in der Reihe von 1,50 m. Die weiteren Flächen bleiben der Sukzession überlassen.<br />

Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Erhalt und Entwicklung von Gehölzen auf der Fläche des Weges Am Depenbruch (textliche Festsetzung<br />

4.6)<br />

Die auf der Fläche des Weges Am Depenbruch vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Die Wegefläche<br />

ist zudem zu lockern, im Norden und Süden abzuzäunen und dann durch Sukzession zu einer Gehölzfläche<br />

zu entwickeln. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Erhalt und Anpflanzung von Gehölzen im Umfeld des Regenrückhaltebeckens westlich des Möbelabhollagers<br />

(textliche Festsetzung 4.7)<br />

Im Umfeld des Regenrückhaltebeckens sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten und im südlichen<br />

Bereich sowie östlich des Regenrückhaltebeckens durch Anpflanzungen auf 50 % der Fläche aus<br />

den Arten Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil 20 %), Eberesche (Sorbus aucuparia, Anteil 20 %), Qualität<br />

der vorgenannten Arten: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm und Hasel (Corylus avellana,<br />

Anteil 15 %), Weißdorn (Crataegus monogyna, Anteil 25 %), Holunder (Sambucus nigra, Anteil 25 %)<br />

Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu ergänzen.<br />

Die weiteren Bereiche bleiben der Sukzession überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Abgang zu ersetzen.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 41<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Erhalt und Anpflanzung von Gehölzen im Umfeld des Regenrückhaltebeckens östlich Am Depenbruch<br />

(textliche Festsetzung 4.8)<br />

Die vorhandenen Gehölzbestände im Umfeld des Regenrückhaltebeckens sind zu erhalten. Die östlich<br />

und nordöstlich des RRB gelegenen Streifen sind bei einer vorhandenen Breite von bis zu 5 m mit einem<br />

2-reihigen Gehölzstreifen und bei einer vorhandenen Breite über 5 m mit einem 3-reihigen Gehölzstreifen<br />

aus den Arten Eiche (Quercus robur, Anteil 15 %), Hainbuche (Carpinus betulus, Anteil<br />

15 %), Eberesche (Sorbus aucuparia, Anteil 15 %), Qualität der vorgenannten Arten: verpflanzter<br />

Heister, Höhe 150 – 200 cm und Hasel (Corylus avellana, Anteil 15 %), Weißdorn (Crataegus monogyna,<br />

Anteil 20 %), Holunder (Sambucus nigra, Anteil 20 %), Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher<br />

verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 100 – 150 cm zu bepflanzen. Die weiteren Flächen sind als Krautsäume<br />

zu entwickeln und bleiben der Sukzession überlassen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei<br />

Abgang zu ersetzen.<br />

Extensivierung der Grünlandnutzung und Entwicklung von Gewässern westlich Am Depenbruch (textliche<br />

Festsetzung 4.9)<br />

Im Bereich der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft sind folgende Maßnahmen durchzuführen:<br />

- Aushagerung der Fläche durch 3- bis 4-malige Mahd pro Jahr über 3 Jahre (ohne Düngung) und<br />

Abfuhr des Mähgutes.<br />

- Aufweitung der Ufer des Gewässers Depenbruch mit wechselnden Böschungsneigungen und Bepflanzung<br />

mit Gehölzgruppen (Gruppen aus 3 – 6 Gehölzen, Abstand zwischen den Gehölzen in<br />

der Pflanzung 1,50 m, Abstand zwischen den Gruppen 10 – 15 m) aus Erle (Alnus glutinosa, Anteil<br />

25 %, Qualität: verpflanzter Heister, Höhe 150 – 200 cm) , Aschweide (Salix cinerea, Anteil 35 %),<br />

Ohrweide (Salix aurita, Anteil 40 %) Qualität der vorgenannten Arten: Sträucher verpflanzt, ohne<br />

Ballen, Höhe 100 – 150 cm<br />

- Anlage von vier flachen Mulden/Senken mit einer Größe zwischen 100 und 300 m², Tiefe bis maximal<br />

1,00 m unter der Geländeoberkante, zulässig sind Böschungsneigungen von 1:6 bis 1:10<br />

- Auf der gesamten Fläche gilt der Ausschluss von mineralischem und organischem Dünger (einschl.<br />

Gülle), Kalkung, Biozideinsatz, Reliefmelioration und Umbruch, Neuansaat, Reparatur- und Nachsaat,<br />

Dränung und weitergehende Entwässerungsmaßnahmen<br />

Erhalt und Pflanzung von Baumgruppen am Hördorfer Weg (textliche Festsetzung 4.10)<br />

Die festgesetzten Bäume auf der Ostseite am Hördorfer Weg sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang<br />

zu ersetzen. Zur Herstellung von Zufahrten darf nur ausnahmsweise in den festgesetzten Baumbestand<br />

eingegriffen werden. Pro gefälltem Baum sind in den vorhandenen Lücken auf der östlichen Seite des<br />

Hördorfer Weges zwei Eichen (Quercus robur, Qualität: Hochstamm, Stammumfang 16 – 18 cm) zu<br />

pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Pflanzungen im Bereich der Stellplätze (textliche Festsetzung 4.11)<br />

Im Bereich der Stellplätze ist pro 5 Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Dabei sind 50 % der erforderlichen<br />

Gehölze im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Die weiteren 50% der erforderlichen Gehölze sind im<br />

Bereich der Flächen der TF 4.1 und 4.6 zu pflanzen. Die Pflanzungen sind in größeren Pflanzbeeten<br />

zusammenzufassen, so dass im Bereich der Stellplätze Baumgruppen von 3 – 5 Bäumen vorhanden<br />

Seite 42 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

sind oder als Einzelpflanzung vorzusehen. Dabei sind die Arten Feldahorn (Acer campestre), Felsenbirne<br />

(Amelanchier canadensis) oder Spitzahorn (Acer platanoides), Qualität: Hochstamm, Stammumfang<br />

14 – 16 cm zu pflanzen. Die Gehölzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Bilanzierung des Eingriffs mit den landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

Für die von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfassten Schutzgüter (Pflanzen, Tiere, Boden,<br />

Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild) erfolgt die Maßnahmenplanung nach dem vom NIEDERSÄCHSI-<br />

SCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE, 1994 herausgegebene Modell „Hinweise zur Anwendung der<br />

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ („Breuer-Modell“) sowie der "Aktualisierung 'Naturschutzfachliche<br />

Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung'" (Breuer, W., 2006, in: NLWKN (Hrsg.), Beiträge zur<br />

Eingriffsregelung V, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/ 2006). Das Modell beinhaltet im<br />

Wesentlichen folgende Kompensationsgrundsätze:<br />

� Betroffene Funktionen und Werte sind nur als ausgeglichen anzusehen, wenn sie im betroffenen<br />

Raum und mittelfristig (weniger als 25 Jahre) wieder hergestellt werden.<br />

� Biotoptypen der Wertstufen 5 (besondere Bedeutung) bis 3 (allgemeine Bedeutung) sind auf gleicher<br />

Flächengröße und möglichst in gleicher Ausprägung auf Flächen geringerer Wertstufen zu<br />

entwickeln. Schwer regenerierbare Biotope (Regenerationszeit über 25 Jahre) erfordern doppelten<br />

Flächenbedarf. Biotoptypen der Wertstufen 1 bzw. 2 erfordern keinen Ausgleich.<br />

� Für das Schutzgut Boden beträgt für den Eingriffsaspekt Bodenversiegelung (Versiegelung) / sonstige<br />

Veränderungen des Bodens) das Verhältnis zwischen versiegelter Fläche und Kompensationsfläche<br />

1:1 bei Böden mit besonderer Bedeutung und 1:0,5 bei Böden mit allgemeiner Bedeutung.<br />

Abweichend bzw. ergänzend werden bei dieser Planung folgende Kompensationsgrundsätze angewandt:<br />

� Auch bereits hochwertigere Biotoptypen (Wertstufen 3) können als Kompensationsflächen herangezogen<br />

werden. Bei den hochwertigeren Biotoptypen ist zu berücksichtigen, dass diese Flächen gegenüber<br />

den verfahrensgemäß vorgesehenen Ausgleichsflächen eine höhere Ausgangswertigkeit<br />

und damit geringeres Aufwertungspotenzial besitzen. Für diese Flächen sind daher im Rahmen der<br />

pragmatischen und konventionellen Standards für Ausgleichsflächen entsprechende Abschläge vorzunehmen.<br />

Für Biotopflächen der Wertstufe 3 wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der unten<br />

beschriebenen Aufwertung daher bilanzierungstechnisch von einem Aufwertungsfaktor von 70 %<br />

ausgegangen. Dabei ist das Folgende zu berücksichtigen. Auf der Ausgleichsfläche in der Niederung<br />

des Depenbruch ist für die Anerkennung einer Aufwertung von 70 % der Fläche die Anlage einer<br />

Blänke in einer Größe von 1.200 m² durchzuführen. Da die Fläche im Depenbruch der Sukzession<br />

überlassen bleibt, besteht die Gefahr, dass die Blänken relativ schnell zuwachsen werden und<br />

dann ihr Funktion nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt erfüllen. In Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde<br />

des Landkreises <strong>Osterholz</strong> erfolgt daher die Herstellung der Blänke auf landkreiseigenen<br />

Flächen im GR-Gebiet Hammeniederung. Diese Maßnahme ist unter dem Punkt „Flächen<br />

für externe Kompensation“ dargestellt.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 43<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

+<br />

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aufgrund der Veränderungen der Festsetzungen im<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> gegenüber den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164.<br />

Tabelle 17: Ermittlung der erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden Festsetzungen<br />

und den damit verbundenen Eingriff<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Strauch-Baum-Wallhecken,<br />

Wertstufe 4, Größe: 1.780 m²<br />

Neuangelegte Wallhecke,<br />

Wertstufe 3, Größe: 773 m²<br />

Alte Einzelbäume (2 alte<br />

Einzelbäume, pro Baum<br />

200 m²), Wertstufe 4, Größe:<br />

400 m²<br />

Eichenallee am Hördorfer<br />

Weg, Wertstufe 4, Größe:<br />

520 m²<br />

Gehölzpflanzung südlich der<br />

Heilshorner Straße, Wertstufe<br />

3, Größe: 1.315 m²<br />

Gehölzpflanzung /<br />

Sukzession, Wertstufe 3,<br />

Größe: 6.950 m²<br />

Sonstiges mesophiles Grünland,<br />

Wertstufe 3, Größe:<br />

2.395 m²<br />

Artenarmes Intensivgrünland,<br />

Wertstufe 3,<br />

Größe: 4.561 m²<br />

Seite 44 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 2 3.560 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 773 m²<br />

Vollständiger Verlust 2 800 m²<br />

Vollständiger Verlust 2 1.040 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 1.315 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 6.950 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 2.395 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 4.561 m²<br />

Erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen:<br />

(Für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen, die einen Eingriff zur Folge haben)<br />

21.394 m²


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Tabelle 18: Ermittlung der erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Boden für<br />

die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden Festsetzungen<br />

und den damit verbundenen Eingriff<br />

Boden Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Braunerde-Pseudogley, gemäß<br />

rechtskräftigem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

Abstandsflächen,<br />

allgemeine Bedeutung im<br />

Sondergebiet 2<br />

Pseudogley im Bereich der<br />

privaten Grünfläche (Kleintierzoo)<br />

gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

164, allgemeine Bedeutung<br />

Auf 10.125 m² ist hier die Anlage<br />

eines Regenrückhaltebeckens<br />

geplant<br />

Gemäß dem B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 ist im Sondergebiet<br />

2 eine Versiegelung<br />

auf 9.114 m² möglich.<br />

Es soll nun eine<br />

Versiegelung / Überbauung<br />

von 22.500 m²<br />

ermöglicht werden.<br />

D. h., dass eine zusätzliche<br />

Versiegelung und<br />

Überbauung von<br />

13.386 m² Boden möglich<br />

ist. Im Bereich der<br />

Stellplätze sind für die<br />

Pflanzung von rechnerisch<br />

einem Baum pro 5<br />

Stellplätzen unversiegelte<br />

Pflanzbeete zu belassen<br />

(Größe der unversiegelten<br />

Pflanzbeete<br />

insgesamt: 260 m²). Die<br />

für den Boden einzustellende<br />

Fläche beträgt<br />

somit<br />

Zusätzliche Versieglung<br />

auf 13.126 m²<br />

Regenrückhaltebecken<br />

auf 10.125 m²<br />

Erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Boden:<br />

(Für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen, die einen Eingriff zur Folge haben)<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 45<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

0,5 6.563 m²<br />

0,5 5.062,5 m²<br />

davon ist für die Inanspruchnahme<br />

von Biotoptypen<br />

bereits ein Kompensationsflächenbedarf<br />

von<br />

1.040 m² abgedeckt, so<br />

dass für das Schutzgut<br />

noch<br />

4.022,5 m² in Ansatz gebracht<br />

werden.<br />

10.585,5 m²<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Zuordnung des Eingriffs und der Kompensationsmaßnahmen<br />

Im Folgenden werden dem jeweils im Bereich der Sondergebiete 1 – 3, dem Gewerbegebiet und der<br />

außerhalb des Sondergebietes 2 liegenden Regenrückhaltebecken entstehenden Eingriff Kompensationsmaßnahmen<br />

zugeordnet.<br />

Sondergebiet 1<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 werden dem Sondergebiet 1 die Pflanzfläche an der östlichen und südlichen<br />

Grenze, anteilig Maßnahmen im Bereich der Fläche der TF 4.9 sowie die beiden externen Kompensationsflächen<br />

(Flurstücke 29 und 30 sowie Flurstück 51/1, Flur 5 in der Gemeinde Hambergen)<br />

zugeordnet. Die Maßnahmen am nördlich gelegenen Regenrückhaltebecken dienten dazu, den Eingriff,<br />

der durch das Regenrückhaltebecken entsteht, in sich auszugleichen. Der Eingriff durch das Regenrückhaltebecken<br />

entfällt und somit auch die dafür erforderliche Maßnahme.<br />

In die Bilanzierung in der Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 wurde der Verlust von 33.340 m² Boden<br />

eingestellt. Die jetzige Festsetzung der Grundfläche (einschließlich einer möglichen 50 % Überschreitung)<br />

bewegt sich innerhalb dieser bilanzierten Fläche, so dass keine weitere Versiegelung zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Gemäß der textlichen Festsetzung 4.1 bleibt die Pflanzung am südlichen und westlichen Rand des Sondergebietes<br />

1 bestehen. Sie wird allerdings in ihrem Zuschnitt etwas verändert. Diese Veränderung führt<br />

dazu, dass sich die Fläche für die Pflanzung um 1.178 m² gegenüber der gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten<br />

Fläche vergrößert. Dieser Überschuss wird anteilig für den Ausgleich des Verlustes der Eichenallee<br />

am Hördorfer Weg angerechnet.<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ist unter Berücksichtigung der zugeordneten Maßnahmen die erforderliche<br />

Kompensation geleistet.<br />

Hördorfer Weg<br />

Aufgrund der Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> gehen gegenüber den Festsetzungen des B-Planes<br />

<strong>Nr</strong>. 164 Strukturen am Hördorfer Weg verloren. Diese sind:<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Eichenallee am Hördorfer<br />

Weg, Wertstufe 4, Größe:<br />

520 m²<br />

Seite 46 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 2 1.040 m²<br />

Zusätzlich erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

am Hördorfer Weg<br />

(Für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen, die einen Eingriff zur Folge haben)<br />

1.040 m²<br />

Die folgende Kompensationsmaßnahme wird den Veränderungen bezüglich der Festsetzungen am<br />

Hördorfer Weg zugeordnet.


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Maßnahme Flächengröße Anrechenbare Kompensationsfläche<br />

in %<br />

Maßnahmen im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

Anpflanzung von Gehölzgruppen<br />

im Wechsel mit<br />

Sukzessionsbereichen im<br />

nordwestlichen Bereich der<br />

Sondergebietsfläche 1 (TF<br />

4.1), anteilig 1.040 m²<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 47<br />

Kompensationsflächengröße<br />

1.040 m² 100 % 1.040 m²<br />

Summe Flächengröße 1.040 m² Summe anrechenbare<br />

Kompensationsflächengröße<br />

Der Kompensationsflächenbedarf ist durch die Maßnahme gedeckt.<br />

Sondergebiet 2<br />

1.040 m²<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 werden dem Gewerbegebiet (jetzt Sondergebiet 2) 22.400 m² anrechenbare<br />

Kompensationsfläche aus der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft (TF 4.9) zugeordnet. Die Maßnahmen am nordöstlich gelegenen Regenrückhaltebecken<br />

dienten dazu, den Eingriff, der durch das Regenrückhaltebecken entsteht in sich<br />

auszugleichen. Der Eingriff durch das Regenrückhaltebecken entfällt und somit auch die dafür erforderliche<br />

Maßnahme.<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ist für den Eingriff durch das dort festgesetzte Gewerbegebiet unter Berücksichtigung<br />

der zugeordneten Maßnahmen die erforderliche Kompensation geleistet.<br />

Darüber hinaus gehen aufgrund der Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> gegenüber den Festsetzungen<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 weitere Strukturen verloren. Diese sind:<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Strauch-Baum-Wallhecke<br />

(1.305 m²)<br />

Neuangelegte Wallhecke<br />

(773 m²)<br />

Gehölzpflanzung südlich der<br />

Heilshorner Straße<br />

(1.315 m²)<br />

Gehölzpflanzung / Sukzession<br />

(4.017 m²)<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 2 2.610 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 773 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 1.315 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 4.017 m²<br />

Zusätzlich erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

im Sondergebiet 2<br />

(Für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen, die einen Eingriff zur Folge haben)<br />

8.715 m²<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Für die über die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehende Versiegelung im Sondergebiet 2 ist eine Kompensationsfläche<br />

von 6.563 m² für das Schutzgut Boden erforderlich.<br />

Aufgrund des zusätzlichen Verlustes von Biotopen und Boden aufgrund der Festsetzungen gemäß<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> besteht für das Sondergebiet 2 somit ein Kompensationsflächendefizit von insgesamt<br />

15.278 m². Die folgenden Kompensationsmaßnahmen werden dem Sondergebiet 2 zugeordnet.<br />

Maßnahme Flächengröße Anrechenbare Kompensationsfläche<br />

in %<br />

Maßnahmen im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

Anpflanzung von Gehölzen<br />

im Sondergebiet 2 südlich<br />

der Heilshorner Straße (TF<br />

4.3)<br />

Entwicklung des Fließgewässers<br />

Depenbruch und<br />

der umgebenden Flächen<br />

(TF 4.4) anteilig auf<br />

16.113 m²<br />

Entwicklung von Gehölzen<br />

auf der Fläche des Weges<br />

Am Depenbruch (TF 4.6)<br />

Anpflanzung von Gehölzen<br />

im Umfeld des Regenrückhaltebeckens<br />

westlich des<br />

Möbelabhollagers (TF 4.7)<br />

anteilig 701 m²<br />

Pflanzungen von Bäumen<br />

im Bereich der Stellplätze<br />

(TF 4.11)<br />

Rücknahme des geplanten<br />

Radweges (Rücknahme der<br />

Versiegelung) auf der westlichen<br />

Seite des Hördorfer<br />

Weges auf einer Länge von<br />

135 m (Breite 3,00 m) und<br />

90 m (Breite 3,25 m), stattdessen<br />

Halbruderale Gras-<br />

und Staudenflur im Wegeseitenraum<br />

Seite 48 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Kompensationsflächengröße<br />

662 m² 100 % 662 m²<br />

16.113 m² 70% 11.279,1 m²<br />

1.679 m² 100 % 1.679 m²<br />

701 m² 100% 701 m²<br />

260 m² 100 % 260 m²<br />

697,5 m² 100 % 697,5 m²<br />

Summe Flächengröße 20.112,5 m² Summe anrechenbare<br />

Kompensationsflächengröße<br />

15.278,6 m²<br />

Durch die Maßnahmen wird die erforderliche Kompensationsfläche von 15.278 m² erreicht.


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Sondergebiet 3<br />

Für das Sondergebiet 3 ist Kompensation für die aufgrund der Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

gegenüber den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 verloren gehenden Strukturen erforderlich.<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Gehölzpflanzung / Sukzession<br />

(2.693 m²)<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 49<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 1 2.693 m²<br />

Zusätzlich erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

im Sondergebiet 3<br />

(Für die über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 hinausgehenden<br />

Festsetzungen, die einen Eingriff zur Folge haben)<br />

Die folgende Kompensationsmaßnahme wird dem Sondergebiet 3 zugeordnet.<br />

Maßnahme Flächengröße Anrechenbare Kompensationsfläche<br />

in %<br />

Maßnahmen im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

Anpflanzung von Gehölzen<br />

im Umfeld des Regenrückhaltebeckens<br />

westlich des<br />

Möbelabhollagers (TF 4.7)<br />

anteilig 2.693 m²<br />

2.693 m²<br />

Kompensationsflächengröße<br />

2.693 m² 100% 2.693 m²<br />

Summe Flächengröße 2.693 m² Summe anrechenbare<br />

Kompensationsflächengröße<br />

Gewerbegebiet<br />

2.693 m²<br />

Für das Gewerbegebiet 1 ist keine Kompensation erforderlich. In der Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164<br />

wird dazu ausgeführt: „Im Gewerbegebiet 2 (Anm.: jetzt GEE) ist eine so geringe Grundflächenzahl<br />

(GRZ = 0,2) festgesetzt, dass im wesentlichen mit dem Bestand nur eine Umplanung mit geringer Erweiterung<br />

möglich ist, sodaß keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten sind.“ (s. S. 62 der Begründung<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164)<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch<br />

Für das Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch erfolgt erstmals die Festsetzung eines Regenrückhaltebeckens<br />

auf gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzter Fläche für die Landwirtschaft. Dadurch entsteht<br />

der folgende Kompensationsflächenbedarf.<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Strauch-Baum-Wallhecken<br />

(475 m²)<br />

Sonstiges mesophiles Grünland<br />

(2.395 m²)<br />

Artenarmes Extensivgrünland<br />

(4.561 m²)<br />

Seite 50 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 2 950 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 2.395 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 4.561 m²<br />

Zusätzlich erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

im Bereich des Regenrückhaltebeckens westlich Am Depenbruch<br />

7.906 m²<br />

Für das Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch besteht ein Kompensationsflächendefizit von<br />

7.906 m². Da bereits für die Veränderungen der Biotoptypen im Bereich des Regenrückhaltebeckens ein<br />

Kompensationsflächenbedarf ermittelt wurde, entfällt die Ermittlung des Kompensationsflächenbedarfs<br />

für den Boden. Dieser ist bereits im Kompensationsflächenbedarf für Biotoptypen enthalten.<br />

Die folgenden Kompensationsmaßnahmen werden Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch<br />

zugeordnet.<br />

Maßnahme Flächengröße Anrechenbare Kompensationsfläche<br />

in %<br />

Maßnahmen im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

Anpflanzung von Gehölzgruppen<br />

im Wechsel mit<br />

Sukzessionsbereichen im<br />

nordwestlichen Bereich der<br />

Sondergebietsfläche 1 (TF<br />

4.2), anteilig<br />

Entwicklung des Fließgewässers<br />

Depenbruch und<br />

der umgebenden Flächen<br />

(TF 4.4) auf 4.991 m²<br />

Anpflanzung von Gehölzen<br />

westlich der Wallhecke Am<br />

Depenbruch (TF 4.5) auf<br />

GMZ und GIE, Wertstufe 3<br />

Kompensationsflächengröße<br />

143 m² 100 % 143 m²<br />

4.991 m² 70% 3.493,7 m²<br />

399 m² 50 % 199,5 m²<br />

Summe Flächengröße 5.533 m² Summe anrechenbare<br />

Kompensationsflächengröße<br />

3.836,2 m²<br />

Bei einem Kompensationsflächendefizit von 7.906 m² verbleibt nach Berücksichtigung der im<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> möglichen Kompensationsfläche von 3.836,2 m² ein Defizit von 4.069,8 m².


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Regenrückhaltebecken östlich Am Depenbruch<br />

Durch die Anlage des Regenrückhaltebeckens östlich Am Depenbruch gehen Gehölzstrukturen verloren.<br />

Dadurch entsteht der folgende Kompensationsflächenbedarf.<br />

Biotoptyp Beeinträchtigung Kompensationsfaktor<br />

Alte Einzelbäume (2 alte Einzelbäume,<br />

pro Baum 200 m²)<br />

Gehölzpflanzung / Sukzession<br />

(240 m²)<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 51<br />

Erforderliche<br />

Kompensationsfläche<br />

(m²)<br />

Vollständiger Verlust 2 800 m²<br />

Vollständiger Verlust 1 240 m²<br />

Zusätzlich erforderliche Kompensationsfläche für das Schutzgut Biotoptypen<br />

im Bereich des Regenrückhaltebeckens östlich Am Depenbruch<br />

1.040 m²<br />

Zudem hat die Anlage des Regenrückhaltebeckens östlich Am Depenbruch einen Eingriff in das Schutzgut<br />

Boden zur Folge. Der Kompensationsflächenbedarf für diesen Eingriff beträgt 4.022,5 m².<br />

Insgesamt besteht für das Regenrückhaltebecken östlich Am Depenbruch somit ein Kompensationsflächendefizit<br />

von 5.062,5 m².<br />

Die folgenden Kompensationsmaßnahmen werden Regenrückhaltebecken östlich Am Depenbruch zugeordnet.<br />

Maßnahme Flächengröße Anrechenbare Kompensationsfläche<br />

in %<br />

Maßnahmen im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

Anpflanzung von Gehölzen<br />

im Umfeld des Regenrückhaltebeckens<br />

östlich Am<br />

Depenbruch (TF 4.9)<br />

Kompensationsflächengröße<br />

3.106 m² 100 % 3.106 m²<br />

Summe Flächengröße 3.106 m² Summe anrechenbare<br />

Kompensationsflächengröße<br />

Es verbleibt ein Defizit von 1.956,5 m².<br />

Zusammenstellung des noch vorhandenen Kompensationsflächendefizits<br />

3.106 m²<br />

Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen verbleibt das folgende Kompensationsflächendefizit.<br />

Gebiet / Bereich Noch bestehendes Kompensationsflächendefizit<br />

Regenrückhaltebecken<br />

westlich Am Depenbruch<br />

Regenrückhaltebecken<br />

östlich Am Depenbruch<br />

4.069,8 m²<br />

1.956,5 m²<br />

Summe 6.026,3 m²<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Nach einem Überblick über die weiteren Schutzgüter werden die erforderlichen externen Kompensationsmaßnahmen<br />

beschrieben.<br />

Überblick über die weiteren Schutzgüter<br />

In der folgenden Tabelle wird ein Überblick über die Kompensation für die weiteren Schutzgüter gegeben.<br />

Tabelle 19: Überblick über die erheblichen Beeinträchtigungen und die Kompensationsmaßnahmen<br />

für die weiteren Schutzgüter<br />

Betroffenes Schutzgut Voraussichtliche Beeinträchtigung Kompensationsmaßnahmen<br />

Schutzgut Wasser<br />

Grundwasser:<br />

Gegenüber dem B-Plan <strong>Nr</strong>.<br />

164 zusätzliche Versiegelung<br />

in einer Größe von<br />

13.126 m² im Bereich von<br />

gering durchlässigen Böden<br />

mit geringer Grundwasserneubildungsrate<br />

101 –<br />

150 mm/a<br />

Oberflächengewässer<br />

Es gehen Oberflächengewässer<br />

mit allgemeiner bzw.<br />

allgemeiner bis geringer<br />

Bedeutung verloren.<br />

Schutzgut Klima<br />

Beseitigung von Gehölzstrukturen<br />

mit Bedeutung für<br />

das Kleinklima sowie zusätzliche<br />

Versiegelung auf<br />

13.126 m²<br />

Schutzgut Landschaft<br />

Landschaftsbildprägung<br />

im Bereich des Sondergebietes<br />

2<br />

Flächen für die externe Kompensation<br />

Einschränkung der Grundwasserneubildungsrate<br />

Seite 52 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC<br />

Schaffung von Bereichen mit<br />

ungestörter Bodenentwicklung<br />

westlich des Sondergebietes 2<br />

in der Niederung des Depenbruch<br />

auf insgesamt<br />

21.104 m²<br />

Diese Maßnahme für das<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

und Boden wird auch für das<br />

Schutzgut Wasser - Grundwasser<br />

- herangezogen.<br />

Verlust von Oberflächengewässern Durch die Anlage von Mulden /<br />

Senken im Bereich der Fläche<br />

westlich Am Depenbruch (TF<br />

4.9) entstehen Oberflächengewässer<br />

neu.<br />

Weitere Überprägung des Kleinklimas<br />

im Bereich des Sondergebietes<br />

2<br />

Verlust von gliedernden Gehölzstrukturen<br />

Entwicklung von Gehölzflächen<br />

und der Fläche westlich<br />

des Sondergebietes 2 in der<br />

Niederung des Depenbruch<br />

(TF 4.9)<br />

Diese Maßnahmen für das<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

werden auch für das Schutzgut<br />

Klima herangezogen<br />

Entwicklung von Gehölzstrukturen<br />

am Rand und im Umfeld<br />

des Sondergebietes 2<br />

Für den Eingriff, der durch das Sondergebiet 1 und hierbei insbesondere durch den Verlust des gemäß<br />

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG geschützten Biotop entsteht, wird die Durchführung von<br />

externen Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Hierfür werden die gemäß rechtskräftigen B-Plan <strong>Nr</strong>.


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

164 vorgesehenen Flächen entsprechend der im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ermittelten Aufwertung eingestellt. Im<br />

Folgenden wird ein kurzer Überblick über diese Flächen gegeben.<br />

Flurstücke 29 und 30 in der Gemeinde Hambergen westlich der Ortslage Hambergen (Kompensationsfläche<br />

<strong>Nr</strong>. 1)<br />

Lage: „Grünland, das parallel zur südlich verlaufenden Garlstedter Straße liegt. Im Westen liegt der<br />

Hundeübungsplatz am Weg zur Schrum, nördlich begrenzt ein 2,0 m tief ausgehobener Graben die<br />

Flächen. Im Osten bildet ein mit Gehölzen überwachsener Erdweg und der Bahndamm die Grenze.“<br />

(B-Plan <strong>Nr</strong>. 164, S. 76) (vgl. Abbildung 2)<br />

Gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 vorgesehene Maßnahmen: „Die bisher intensive Grünlandnutzung wird auf eine<br />

extensive Bewirtschaftung umgestellt. Die Fläche wird jährlich zwei Mal gemäht und das Mähgut wird<br />

abgefahren. Eine häufigere Mahd zur Aushagerung des Grünlandes soll nicht erfolgen.“ Die erste Mahd<br />

darf nicht vor dem 15.06. des Jahres erfolgen.<br />

Das Grünland wird nicht mehr gedüngt. Der Einsatz von mineralischem und organischem Dünger, einschließlich<br />

Gülle, Kalkung, Biozideinsatz, Reliefmelioration und Umbruch sollen unterbleiben. Außerdem<br />

sind die Neueinsaat, Reparatur- und Nachsaat, Dränung und weitere Entwässerungsmaßnahmen zu<br />

unterlassen. Walzen, Schleppen, Rüschen u. a. Bodenbearbeitungsmaßnahmen sind in der Zeit vom<br />

15.03. bis zum ersten Mahdtermin nicht durchzuführen.<br />

Dadurch soll erreicht werden, dass der Boden ausgehagert und die Vielfalt der Flora und Fauna erhöht<br />

wird. Vor allem der Pflanzenbestand, der nährstoffärmeres Substrat bevorzugt, soll gefördert werden.<br />

Mit der Erhöhung der Anzahl seltener Pflanzen nährstoffarmer Standorte wird sich auch die Anzahl seltener<br />

Tiere vor allem Insektenarten erhöhen. Sie sind auf die Wirtspflanzen als Nahrungsgrundlage<br />

angewiesen.<br />

Eine weitere Förderung der Fauna ist mit der geplanten Grabenaufweitung vorgesehen. Die Grünlandparzellen<br />

werden von zwei Stichgräben entwässert, die nach Norden, zum Hauptvorfluter, das Oberflächenwasser<br />

abführen. Die Stichgräben haben eine Tiefe von ca. 1,0 m und steile Uferböschungen. Zur<br />

Erhöhung der Struktur- und der Biotopvielfalt werden an den beiden Gräben Aufweitungen auf 30 bis<br />

40 m Länge vorgenommen. Die steilen Böschungen mit einer Neigung von 1:1,5 werden auf eine Böschung<br />

bis 1:5 abgeflacht und die Grabensohle auf 1,5 m verbreitert.<br />

Damit längere Zeit im Graben Wasser steht, wird im Bereich der Aufweitungen die Sohle auf 1,5 m vertieft.<br />

Die künstlich geschaffenen Kolke sollen die Funktion von Laichgewässern für Amphibien erfüllen.<br />

An den Enden der Gräben werden Staueinrichtungen gegen ein Austrocknen vorgesehen.<br />

In den neuen Kolken soll keine Dauerwasserfläche entstehen, die ein Fischbiotop werden kann Die<br />

Fische würden den Amphibien laich und die Kaulquappen fressen. Eine rasche Entwicklung der Kaulquappen<br />

wird durch die Besonnung der Flachgewässer erreicht. Deshalb ist die Röhrichtentwicklung zu<br />

begrenzen. Das Röhricht ist einmal im Jahr, im Spätsommer, zu mähen.“ (B-Plan <strong>Nr</strong>. 164, S. 88-90)<br />

Flurstück 51/1, Flur 5 in der Gemeinde Hambergen westlich der Ortslage Hambergen (Kompensationsfläche<br />

<strong>Nr</strong>. 2)<br />

Lage: „Schmale, langgestreckte Grünlandparzelle im Norden des Weges von Hambergen zur Schrum,<br />

westlich des Butterweidengrabens. Die Fläche ist von Wallhecken begrenzt, im Westen und Norden<br />

grenzt Mischwald an.“ (B-Plan <strong>Nr</strong>. 164, S. 76)<br />

Gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 vorgesehene Maßnahmen: „Dieses Flurstück hat, wie in der Bestandsaufnahme<br />

und Bewertung aufgezeigt, einen dem Entwicklungsziel angenäherten Zustand. Zur Optimierung ist die<br />

Düngung des Grünlandes einzustellen und die Mahd auf zweimal im Jahr zu begrenzen. Die Aussagen<br />

zur Düngung, und Standortentwicklung des Grünlandes, die für die Fläche 1 (Anm.: Flurstücke 29 und<br />

30) gemacht wurden gelten auch hier.“<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 53<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Abweichend von den Darstellungen im B-Plan <strong>Nr</strong>.164 werden die querenden Gräben nicht verbreitert<br />

und die Grabensohle partiell nicht vertieft. Um die Möglichkeit für die Ansiedlung von Amphibien zu geben,<br />

werden im südlichen Teil der Fläche 3 Blänken (Größe 50 – 200 m²) angelegt.<br />

Gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 werden die weiteren Maßnahmen auf der Fläche durchgeführt: „Die Wallhecken,<br />

die das Grundstück begrenzen, sind nur auf Teilstücken voll entwickelt. Zum großen Teil fehlt der<br />

Strauchbestand, der durch Verbiß des Weideviehs beeinträchtigt ist oder fehlt. Zur Wiederherstellung<br />

werden standortheimische Gehölze des Schema C, 3-reihig gepflanzt. Sollte das Flurstück extensiv<br />

beweidet werden, so sind die Heckenpflanzungen gegen den Verbiß auch von den Nachbarparzellen<br />

durch einen Zaun zu schützen. Es reicht auch, wenn ein Weidezaun in entsprechendem Abstand aufgestellt<br />

wird.“<br />

Auf die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 erwähnte Ansaat von Rote-Liste-Pflanzenarten wird unter Berücksichtigung<br />

des Hinweises des KNV (Schreiben vom 16.12.2010) verzichtet.<br />

Gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind folgende Gehölzpflanzungen durchzuführen:<br />

„Gehölzpflanzung<br />

Gepflanzt werden Jungpflanzen der Größe 80 – 120 cm im Abstand von 1,0 x 1,0 m in drei Reihen.<br />

An den Wällen wird auf beiden Seiten je eine Reihe und auf der Krone eine weitere Reihe Jungpflanzen<br />

eingebracht. Die beste Pflanzzeit ist im Herbst. Es kann aber auch im Frühjahr gepflanzt werden.<br />

Pflanzschema C<br />

Art Anteil Größe<br />

Eiche 10 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Birke 10 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Schlehe 15 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Eberesche 10 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Hasel 20 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Schwarzer Holunder 15 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Hundsrose 20 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

100 %<br />

Auf jeden Fall sind die Jungpflanzen vor dem Verbiß durch das Weidevieh zu schützen. Es reicht aus,<br />

wenn zur Zeit der Beweidung ein Elektrozaun in ausreichendem Abstand aufgestellt wird.<br />

Pflegemaßnahmen<br />

Auf der Kompensationsfläche 1 (Anm.: Flurstücke 29 und 30) und der Kompensationsfläche 2 (Anm.:<br />

Flurstück 51/1, Flur 5) werden die folgenden Pflegemaßnahmen durchgeführt.<br />

Auf die extensive Nutzung des Grünlandes nach drei Jahren der Aushagerung wurde schon in Kapitel<br />

5.3.4.6 (Anm.: Beschreibung der der Maßnahmen auf den Flurstücken 29 und 30) hingewiesen. Zur<br />

Förderung der Flora ist die Düngung einzustellen. Außerdem ist nur zweimal im Jahr zu mähen. Da<br />

nach Einstellung der Düngung der Zuwachs geringer ist, kann auf ein häufigeres Mähen verzichtet werden.<br />

Die Röhrichtmahd ist maximal einmal im Jahr im Spätsommer, durchzuführen. Das Mahdgut ist<br />

jeweils anzufahren.“ Die erste Mahd darf nicht vor dem 15.06. des Jahres erfolgen.<br />

„Die Gehölzpflanzungen zur Ergänzung der Wallhecke bedürfen der Pflege. Sie sind bis zum dritten<br />

Jahr nach der Pflanzung auszumähen. Danach sind sie in ein Pflegekonzept durch das „Auf den Stock<br />

setzen“ einzubeziehen.“ (B-Plan <strong>Nr</strong>. 164, S. 90- 92)<br />

Unter Berücksichtigung des Hinweises des KNV (Schreiben vom 16.12.2010) ist eine Beweidung, sofern<br />

der Bedarf besteht, als Nachweide mit 2 GVE/ ha durchzuführen.<br />

Seite 54 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Anrechenbare Kompensationsfläche für die Maßnahmen auf den Flurstücken 29 und 30 sowie<br />

51/1, Flur 5<br />

Gemäß der Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 wird durch die Durchführung der Maßnahmen auf den<br />

Flurstücken 29 und 30 sowie 51/1, Flur 5 die folgende anrechenbare Kompensationsfläche erreicht:<br />

„Flurstücke 29 + 30<br />

7,525 ha Wertstufe II nach Wertstufe I Aufwertung 1 Stufe +7,525 ha<br />

Flurstück 51/1<br />

2,678 ha abzgl. 0,33 ha § 28a-Fläche, d.h. 2,348 ha Wertstufe I – II nach Wertstufe I<br />

Aufwertung ½ Stufe + 1,174 ha<br />

Insgesamt<br />

10,203 ha +8,699 ha“<br />

Diese anrechenbare Kompensationsfläche ist bei Sondergebiet 1 berücksichtigt.<br />

Flurstück 105/1, Flur 5, Gemarkung Scharmbeckstotel (Kompensationsfläche <strong>Nr</strong>. 3)<br />

Als weitere Fläche für die Durchführung von externen Kompensationsmaßnahmen wird das Flurstück<br />

105/1, Flur 5, Gemarkung Scharmbeckstotel (Größe: 4.072 m²) eingestellt.<br />

Diese Fläche, die südwestlich der Siedlung Auf dem Hammworth liegt, wird als Acker genutzt.<br />

Auf dieser Fläche ist ein Feldgehölz zu entwickeln. Dabei ist die Fläche mit den folgenden Gehölzen zu<br />

bepflanzen:<br />

Art Anteil Größe<br />

Eiche 10 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Birke 10 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Schlehe 15 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Eberesche 20 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Faulbaum 25 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

Schwarzer Holunder 20 % 80 - 120 Jungpflanzen<br />

100 %<br />

Mit der Bepflanzung ist von den Grenzen des Flurstücks ein Abstand von 5 m zu halten. Diese ist als<br />

der Pflanzung vorgelagerter Krautsaum zu entwickeln. Die Pflanzung der Gehölze erfolgt mit 1,50 m<br />

Abstand in der Reihe und zwischen den Reihen. Zum Schutz vor Wildverbiss ist die Fläche einzuzäunen.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Maßnahme verringert sich das Kompensationsflächendefizit von<br />

6.026,3 m² um 4.072 m² und beträgt damit noch 1.954,3 m². Dieses Defizit liegt bei rd. 6 % des erforderlichen<br />

Kompensationsflächenbedarfs und ist somit vor dem Hintergrund der insgesamt durchzuführenden<br />

Maßnahmen zu vernachlässigen.<br />

Entwicklung einer Blänke auf Teilflächen der Flurstücke 59/1, 62/1, 61/3, 108/60, Flur 13, Gemarkung<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck im GR-Gebiet Hammeniederung (Kompensationsfläche <strong>Nr</strong>. 4)<br />

Auf Teilflächen der Flurstücke 59/1, 62/1, 61/3, 108/60, Flur 13, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

ist eine Blänke in einer Größe von 1.200 m² mit sehr flachen, weit ausgezogenen Böschungen (Böschungsneigung<br />

mindestens 1:10) anzulegen. In der Mitte besitzt diese Blänke eine Tiefe von 1 m. Die-<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 55<br />

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4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

se Maßnahme dient dazu für die Fläche der TF 4.4 im B-Plangebiet <strong>Nr</strong>.<strong>190</strong> eine Aufwertung von 70 %<br />

zu erreichen.<br />

Der Bereich für die Anlage der Blänke liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Hammewiesen“<br />

(OHZ <strong>Nr</strong>. 1). Zudem befindet er sich innerhalb des FFH-Gebietes <strong>Nr</strong>. 33 Untere Wümmeniederung, untere<br />

Hammeniederung mit Teufelsmoor (DE 2718-332) und des Vogelschutzgebietes V 35 Hammeniederung<br />

(DE 2719-401). Die Anlage der Blänke entspricht sowohl den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes<br />

als auch den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und des Vogelschutzgebietes.<br />

Die Sicherung der Durchführung dieser Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der spätestens<br />

zum Satzungsbeschluss vorliegt.<br />

Seite 56 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


5 Weitere Angaben<br />

5 Weitere Angaben<br />

Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind<br />

Schwierigkeiten sind bei der Zusammenstellung der Angaben nicht aufgetreten.<br />

Beschreibung der wichtigsten technischen Verfahren<br />

Bei der Erarbeitung des Umweltberichtes wurden keine speziellen technischen Verfahren angewendet.<br />

Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen<br />

Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck die erheblichen Umweltauswirkungen,<br />

die aufgrund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, insbesondere die unvorhergesehenen<br />

Umweltauswirkungen. Die Behörden sind verpflichtet, der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck die entsprechenden<br />

Informationen zukommen zu lassen.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 57<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wurde die Beseitigung des geschützten Biotops (GN – seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche<br />

Nasswiese) in die Eingriffsbilanzierung eingestellt. Zudem wurde ein Antrag auf Ausnahme<br />

von den Verboten des gesetzlich geschützten Biotops gestellt.<br />

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Osterholz</strong> hat am 15.01.2003 die Ausnahme von den<br />

Verboten des § 28a Abs. 2 und des § 28b Abs. 2 NNatG für alle auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck vorhandenen besonders geschützten Biotope bezogen auf den B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 unter der Voraussetzung erteilt, dass die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 u. a. für den Verlust des gesetzlich<br />

geschützten Biotops vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Flurstücke<br />

29 und 30 sowie 51/1der Flur 5 in der Gemeinde Hambergen durchgeführt werden. Gemäß dem Schreiben<br />

des Landkreises <strong>Osterholz</strong> vom 22.12.2010 hat die untere Naturschutzbehörde dargestellt, dass die<br />

naturschutzrechtlichen und –fachlichen Voraussetzungen der Ausnahme weiterhin Bestand haben. Dies<br />

gilt unter der Bedingung, dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme<br />

der o. g. Flurstücke durchgeführt wird.<br />

Gegenüber den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 gehen Wallhecken als gemäß § 33 NNatG (jetzt<br />

gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche verloren. Hierbei<br />

handelt es sich um einen Verlust von insgesamt 1.780 m² Strauch-Baum-Wallhecken und 773 m² neuangelegte<br />

Wallhecken. Aufgrund der Planungen ist es erforderlich, die Wallhecken aufgrund einer intensiven<br />

Ausnutzung der Fläche zu beseitigen. So erfolgt eine Entwicklung an einem bereits vorbelasteten<br />

Schwerpunktbereich. Die Gehölzpflanzungen im B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> (T.F 4.6 – 4.8) dienen auch dazu<br />

den Verlust der o. g. Wallhecken auszugleichen.<br />

Gesetzlicher Artenschutz (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP))<br />

In die artenschutzrechtliche Betrachtung sind die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die heimischen<br />

Vogelarten einzubeziehen.<br />

Gemäß der Potenzialanalyse ist im Plangebiet vom Vorkommen von 9 Fledermausarten (Zwergfledermaus,<br />

Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus,<br />

Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr) auszugehen, die gemäß<br />

Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind. Diese sowie die potenziell im Plangebiet vorkommenden<br />

Brutvogelarten (insgesamt 49 Arten) sowie der als Nahrungsgast vorkommende Weißstorch<br />

werden in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung eingestellt. Bezogen auf die Amphibien ist festzustellen,<br />

dass mit den genannten Arten Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch keine gemäß Anhang IV<br />

der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten vorkommen und somit eine Betrachtung im Rahmen der<br />

speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entfällt.<br />

In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist zu beurteilen, ob bezogen auf die genannten<br />

Vogel- und Fledermausarten Verbotstatbestände gemäß § 44, Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Diese<br />

Zugriffsverbote umfassen die folgenden Tatbestände:<br />

(1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen<br />

oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen<br />

oder zu zerstören,<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

(2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der<br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;<br />

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der<br />

lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />

(3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus<br />

der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

(4) wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />

Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.<br />

Nach einer Beschreibung der möglichen Beeinträchtigungen wird ermittelt, für welche Vogelarten und<br />

Fledermausarten Verbotstatbestände erfüllt sein können und für welche Arten die Erfüllung von Verbotstatbeständen<br />

ausgeschlossen werden kann. Für die betroffenen Arten wird beschrieben, ob die Beeinträchtigungen<br />

vermieden werden können, so dass Verbotstatbestände nicht erfüllt werden. Werden<br />

Verbotstatbestände für einzelne Arten erfüllt, so wird anhand der Kriterien des § 45 BNatSchG eingeschätzt,<br />

ob die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des<br />

§ 44 BNatSchG gegeben sind.<br />

Mögliche Beeinträchtigungen und voraussichtlich erfüllte Verbotstatbestände<br />

Bezogen auf Vögel und Fledermäuse sind in Folge des Vorhabens die folgenden bau-, anlage- und<br />

betriebsbedingten Beeinträchtigungen möglich:<br />

� Verlust von Lebensräumen (Bruträume, Quartierbäume)<br />

� Störungen durch Lärm während der Bauphase<br />

Berücksichtigt man diese Beeinträchtigungen, so können die folgenden Verbotstatbestände gemäß<br />

§ 44, Abs. 1 BNatSchG für die Vögel bzw. Fledermäuse erfüllt sein:<br />

� Tötung von Individuen während der Bauphase<br />

� Verlust / Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Quartiere, Bruträume, Ruheplätze);<br />

der Verbotstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder<br />

Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr<br />

erfüllt ist.<br />

� Erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />

Dabei liegt eine erhebliche Störung vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />

der lokalen Population einer Art verschlechtert.<br />

Fledermäuse<br />

Wie in Kapitel 3.1 dargestellt, gehen durch die Veränderungen des B-Plans <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> gegenüber dem<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>.164 vier Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren (Bäume <strong>Nr</strong>. 4, 6, 7 und 16) verloren.<br />

Im Bereich des bereits im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Sondergebietes 1 befindet sich ein weiterer potenzieller<br />

Quartierbaum (Baum <strong>Nr</strong>. 5), der im artenschutzrechtlichen Sinne in die Betrachtung einzustellen<br />

ist. Somit gehen insgesamt 5 potenzielle Quartierbäume verloren. Im Plangebiet verbleiben jedoch<br />

noch weitere 11 Bäume, die Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse besitzen.<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Die folgenden Fledermausarten können von einem Verlust von Quartiermöglichkeiten betroffen sein:<br />

� Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)<br />

� Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)<br />

� Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)<br />

� Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)<br />

� Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)<br />

� Braunes Langohr (Plecotus auritus)<br />

Wie bereits oben erwähnt, verbleiben im Plangebiet noch 11 Bäume, die Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse<br />

besitzen. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere westlich des Plangebietes im<br />

Bereich der dort vorhandenen Gehölzbestände sich weitere Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse<br />

befinden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass ein ausreichendes Quartierangebot für die genannten<br />

Fledermäuse bereitsteht bzw. sich kurz- bis mittelfristig einstellt, werden pro Baum mit potenziellen<br />

Fledermausquartieren je 5 Fledermauskästen im Bereich des vorhandenen gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> zu<br />

erhaltenden Baumbestandes vor Beginn der Baumaßnahmen aufgehängt (insgesamt 25 Fledermauskästen)<br />

bzw. ist durch die Festsetzung zum Erhalt der Gehölze im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sichergestellt, dass<br />

sich in diesen Gehölzbeständen (die überwiegend bereits ein entsprechendes Alter aufweisen) entsprechende<br />

Höhlungen entwickeln werden. Unter Berücksichtigung dieser Situation und der Stützung des<br />

Quartierangebotes durch Aufhängen von Fledermauskästen ist festzustellen, dass die ökologische<br />

Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Der Verbotstatbestand des Verlustes / Beschädigung<br />

von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse ist somit nicht erfüllt.<br />

Bei der Beseitigung der genannten potenziellen Quartierbäume (5 Bäume) kann der Verbotstatbestand<br />

der Tötung von Individuen erfüllt sein. Zur Vermeidung dieses Verbotstatbestandes werden die zu beseitigenden<br />

potenziellen Quartierbäume durch eine Quartierkontrolle auf einen Besatz mit Fledermäusen<br />

überprüft. Sind die Höhlungen nicht besetzt, so werden diese verschlossen, um sicherzustellen,<br />

dass zum Zeitpunkt der Fällung der genannten Bäume eine Tötung von Individuen ausgeschlossen<br />

werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme ist der Verbotstatbestand der<br />

Tötung von Individuen nicht erfüllt.<br />

Von erheblichen Störungen der genannten Fledermäuse während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist nicht auszugehen, da die Bauphase zeitlich begrenzt<br />

ist und somit zeitweilige Störungen nur vorübergehend auftreten. Der Verbotstatbestand der erheblichen<br />

Störung ist somit nicht erfüllt.<br />

Wie in der Potenzialanalyse dargestellt, ist das Plangebiet für alle potenziell vorkommenden Fledermausarten<br />

ein geeignetes Jagdgebiet und bietet Leitlinien für die Fledermäuse. Im Plangebiet gehen<br />

zwar insbesondere im Sondergebiet 2 Gehölzstrukturen verloren, die westlichen Leitlinien für Fledermäuse<br />

im Westen des Plangebietes bleiben jedoch erhalten. Durch die Überbauung kommt es zu einer<br />

gewissen Einschränkung im Nahrungsraum der Fledermäuse. Insgesamt ist jedoch durch die Maßnahmen<br />

in der Niederung des Depenbruch sichergestellt, dass hier langfristig geeignete Nahrungsräume<br />

erhalten bleiben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass kein Prüfgegenstand der artenschutzrechtlichen<br />

Prüfung sind.<br />

Vögel<br />

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über Betroffenheit der potenziell im Plangebiet vorkommenden<br />

Brutvögel. Im Anschluss daran wird der Weißstorch, der im Plangebiet als Nahrungsgast auftritt, betrachtet.<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Tabelle 20: Überprüfung der Betroffenheit der Arten der Vogelschutzrichtlinie, die potenziell<br />

als Brutvogelarten auftreten<br />

Artname mögliche Betroffenheit<br />

Offenlandarten<br />

Fasan<br />

Phasanius colchicus<br />

Rebhuhn<br />

Perdix perdix<br />

Feldschwirl<br />

Locustella naevia<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Der Fasan ist eine Art der strukturreichen Agrarlandschaft mit Hecken, Gebüschen,<br />

Feldgehölzen und Brachen. Das Nest wird am Boden versteckt unter Gras und<br />

Hochstauden gebaut.<br />

Die Baumaßnahme findet außerhalb der Brutzeit des Fasans statt. Der Verbotstatbestand<br />

der Tötung von Individuen wird nicht erfüllt.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht auf, weil der Fasan sein<br />

Nest jedes Jahr neu baut und bei der Wahl des Nistplatzes eine gewisse Varianz<br />

aufweist. Im Umfeld des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sowie auf den Flächen westlich Am<br />

Depenbruch innerhalb des B-Plangebietes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sind genügend geeignete Bereiche<br />

für die Anlage eines Nistplatzes vorhanden, so das die ökologische Funktion<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Der Verbotstatbestand der<br />

Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird nicht erfüllt.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Der Fasan<br />

ist gegenüber Störungen weniger empfindlich. Erhebliche Störungen treten nicht<br />

auf. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt.<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Das Rebhuhn bevorzugt offene Landschaften mit einer kleinflächigen Gliederung<br />

durch breite Weg- und Feldsäume, Hecken, Gebüsche etc. Das Nest wird am<br />

Boden gut versteckt an Feldrainen, Weg- und Graben- und Gehölzrändern, etc.<br />

gebaut.<br />

Die Baumaßnahme findet außerhalb der Hauptbrutzeit des Rebhuhns statt. Der<br />

Verbotstatbestand der Tötung von Individuen wird nicht erfüllt.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht auf, weil das Rebhuhn<br />

sein Nest jedes Jahr neu baut und bei der Wahl des Nistplatzes eine gewisse<br />

Varianz aufweist. Im Umfeld des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sowie auf den Flächen westlich<br />

Am Depenbruch innerhalb des B-Plangebietes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sind genügend geeignete<br />

Bereiche für die Anlage eines Nistplatzes vorhanden, so das die ökologische Funktion<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Der Verbotstatbestand der<br />

Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird nicht erfüllt.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Erhebliche<br />

Störungen treten nicht auf. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt.<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Der Feldschwirl kommt in offenen bis halboffenen Landschaften mit mindestens<br />

20 – 30 cm hoher Krautschicht vor. Das Nest wird bodennah versteckt in der<br />

Krautschicht gebaut.<br />

Die Baumaßnahme findet außerhalb der Hauptbrutzeit des Feldschwirls statt. Der<br />

Verbotstatbestand der Tötung von Individuen wird nicht erfüllt.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht auf, weil der Feldschwirl<br />

sein Nest jedes Jahr neu baut und bei der Wahl des Nistplatzes eine gewisse<br />

Varianz aufweist. Im Umfeld des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sowie auf den Flächen westlich<br />

Am Depenbruch innerhalb des B-Plangebietes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sind genügend geeignete<br />

Bereiche für die Anlage eines Nistplatzes vorhanden, so das die ökologische Funktion<br />

im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Der Verbotstatbestand der<br />

Beseitigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird nicht erfüllt.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Erhebliche<br />

Störungen treten nicht auf. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt.<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Artname mögliche Betroffenheit<br />

Arten der Gehölzbestände und der Ruderalfluren<br />

Mäusebussard<br />

Buteo buteo<br />

Turmfalke<br />

Falco tinnunculus<br />

Ringeltaube<br />

Columba palumbus<br />

Türkentaube<br />

Streptopelia decaoto<br />

Turteltaube<br />

Streptopelia turtur<br />

Waldohreule<br />

Asio otus<br />

Grünspecht<br />

Picus viridis<br />

Buntspecht<br />

Dendrocopos major<br />

Neuntöter<br />

Lanius collurio<br />

Elster<br />

Pica pica<br />

Eichelhäher<br />

Garrulus glandarius<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Der Mäusebussard kommt in Wäldern und Gehölzen aller Art im Wechsel mit offenen<br />

Landschaften vor. Das Nest wird auf Bäumen gebaut.<br />

Im Plangebiet wurde kein Horstbaum eines Mäusebussards gesichtet. Zudem<br />

findet die Baumaßnahme außerhalb der Brutzeit des Mäusebussards statt. Der<br />

Verbotstatbestand der Tötung von Individuen wird nicht erfüllt.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht auf, da kein Horstbaum<br />

des Mäusebussards im Plangebiet gesichtet wurde. Wenn ein Mäusebussard im<br />

Plangebiet einen Brutplatz sucht, so wird diesen auch trotz der Beseitigung von<br />

Gehölzen finden, da immer noch genügend geeignete Strukturen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Erhebliche<br />

Störungen treten nicht auf. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt.<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Der Turmfalke ist eine Art der halboffenen bis offenen Landschaften. Als Brutplatz<br />

werden gern lichte Kiefernwälder, aber auch Feldgehölze und Baumgruppen gewählt.<br />

Das Nest wird auf Bäumen gebaut, dabei werden auch Nester von Krähen<br />

und anderen Greifvögeln genutzt.<br />

Im Plangebiet wurde kein Horstbaum eines Turmfalken gesichtet. Zudem findet sie<br />

Baumaßnahme außerhalb der Brutzeit des Turmfalken statt. Der Verbotstatbestand<br />

der Tötung von Individuen wird nicht erfüllt.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht auf, da kein Horstbaum<br />

des Turmfalken im Plangebiet gesichtet wurde. Wenn ein Turmfalke im Plangebiet<br />

einen Brutplatz sucht, so wird diesen auch trotz der Beseitigung von Gehölzen<br />

finden, da immer noch genügend geeignete Strukturen zur Verfügung stehen.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Erhebliche<br />

Störungen treten nicht auf. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt.<br />

Die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist auszuschließen.<br />

Die Ringeltaube ist eine Art der offenen Kulturlandschaft mit Baumgruppen, Gehölzreihen<br />

und Feldgehölzen sowie Randbereichen von Wäldern und Parks. Das<br />

Nest wird frei in Laub- und Nadelwäldern gebaut.<br />

Die Türkentaube kommt meist in Dörfern und Stadtgebieten mit lockeren Baumgruppen<br />

vor. Das Nest wird auf Bäumen und in Sträuchern gebaut.<br />

Die Turteltaube bevorzugt trockenere Gebiete mit lichten Wäldern oder mittelhohem<br />

Busch- und Baumbestand. Das Nest wird auf Bäumen und in Sträuchern<br />

gebaut.<br />

Die Waldohreule benötigt Deckung gebende Gehölze (Nadelgehölzbestände,<br />

strukturreiche Waldränder) und eine offene Landschaft zum Jagen. Sie brütet in<br />

Bäumen und nutzt dabei auch Krähen-, Elster-, Greifvogelnester.<br />

Der Grünspecht ist eine Art der reich gegliederten Kulturlandschaften. Er brütet in<br />

Baumhöhlen, die er selbst herstellt.<br />

Der Buntspecht kommt in Landschaften mit kleinflächigen Baumbeständen und in<br />

Wäldern vor. Er brütet in Baumhöhlen, die er selbst herstellt.<br />

Der Neuntöter lebt in halboffenen bis offenen Landschaften mit lockeren Gehölzen,<br />

meist in extensivem Kulturland. Wichtig sind dornige Sträucher und kurzrasige<br />

Nahrungshabitate. Das Nest wird in hohen dichten (Dorn-)Büschen gebaut.<br />

Die Elster ist eine Art der halboffenen, parkartigen bis offenen Landschaften mit<br />

Gehölzen meist im Siedlungsbereich. Das Nest wird in Bäumen gebaut.<br />

Der Eichelhäher bevorzugt lichte, vielstufige Laub-, Misch- und Nadelwälder. Das<br />

Nest wird in Bäumen, seltener in Sträuchern gebaut.<br />

Seite 62 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Artname mögliche Betroffenheit<br />

Rabenkrähe<br />

Corvus corone<br />

Blaumeise<br />

Parus caeruleus<br />

Kohlmeise<br />

Parus major<br />

Weidenmeise<br />

Parus montanus<br />

Schwanzmeise<br />

Aegithalos caudatus<br />

Fitis<br />

Phylloscopus trochilus<br />

Zilpzalp<br />

Phylloscopus collybita<br />

Gelbspötter<br />

Hippolais icterina<br />

Mönchsgrasmücke<br />

Sylvia atricapilla<br />

Gartengrasmücke<br />

Sylvia borin<br />

Klappergrasmücke<br />

Sylvia curruca<br />

Dorngrasmücke<br />

Sylvia communis<br />

Kleiber<br />

Sitta europaea<br />

Gartenbaumläufer<br />

Certhia brachydactyla<br />

Zaunkönig<br />

Troglodytes trogdolytes<br />

Star<br />

Sturnus vulgaris<br />

Amsel<br />

Turdus merula<br />

Die Rabenkrähe lebt in offenen Kulturlandschaften mit landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen. Das Nest wird hoch in Nadel- oder Laubbäumen gebaut.<br />

Die Blaumeise ist eine Art der lichten Laub- und Mischwälder mit vielen Höhlen<br />

sowie der Gehölzstreifen in offenem Gelände. Das Nest wird in Baumhöhlen aller<br />

Art, Nistkästen, Höhlen in unterschiedlichen Strukturen gebaut.<br />

Die Kohlmeise ist in fast alle Wäldern und Gehölzstrukturen mit genügend Nistgelegenheiten<br />

verbreitet. Das Nest befindet sich vor allem in Fäulnis- und Spechthöhlen,<br />

Spalten, Nistkästen sowie unterschiedlichen anthropogen Strukturen.<br />

Die Weidenmeise bevorzugt die halboffene Kulturlandschaft mit verwilderten Hecken<br />

und Feldgehölzen. Das Nest wird in selbst angelegten Bruthöhlen in zersetztem<br />

Holz, auch in Spechthöhlen, alten Nestern von Eichhörnchen und Zaunkönig<br />

angelegt.<br />

Die Schwanzmeise lebt in Laub- und Mischwäldern mit ausgebildeter Strauchschicht<br />

und strukturreichen Parks. Das Nest wird in Fichten, aber auch anderen<br />

Baumarten an verwilderten Standorten gebaut.<br />

Der Fitis lebt in Wäldern mit dichter Krautschicht und gut ausgebildeter Strauchschicht<br />

und lichten Baumbeständen. Das Nest wird direkt am Boden in dichtem<br />

Bewuchs gebaut.<br />

Der Zilpzalp ist eine Art der Wälder und weiteren Gehölzbestände mit gut ausgebildeter<br />

Strauch- und Krautschicht. Das Nest wird in krautiger Vegetation am Boden<br />

oder dicht darüber gebaut.<br />

Der Gelbspötter bevorzugt mehrschichtige Wälder mit hohen Gebüschen und stark<br />

aufgelockertem, durchsonnten Bestand. Das Nest erreichtet er in Laubbäumen und<br />

Sträuchern.<br />

Die Mönchsgrasmücke lebt in unterholzreichen Laub- und Mischwälder und Fichtenschonungen<br />

sowie strukturreichen Gärten und Parks. Das Nest wird in der<br />

Strauchschicht, seltener in der Kraut- und Baumschicht gebaut.<br />

Die Gartengrasmücke ist eine Art des gebüschreichen Geländes, dichter Hecken<br />

und unterholzreicher Laub- und Mischwälder. Das Nest wird niedrig in Laubgehölzen,<br />

dornigen Sträuchern und krautiger Vegetation.<br />

Die Klappergrasmücke bevorzugt halboffenes Gelände mit Feldgehölzen und Hecken.<br />

Das Nest wird in niedrigen Büschen, Dornsträuchern und kleinen Koniferen<br />

gebaut.<br />

Die Dorngrasmücke ist in trockenen Gebüsch- und Heckenlandschaften sowie<br />

Feldrainen und Grabenrändern anzutreffen. Das Nest wird in niedrigen Dornsträuchern,<br />

Stauden, Brennnesseln, in von Gras durchsetztem Gestrüpp gebaut.<br />

Der Kleiber lebt in strukturreichen Wäldern, aber auch in durch Gehölze reich<br />

strukturierten Landschaften. Er baut sein Nest in Spechthöhlen aber auch in ausgefaulten<br />

Baumhöhlen.<br />

Der Gartenbaumläufer ist eine Art der gehölzreichen Landschaften mit Bäumen mit<br />

grobborkiger Rinde. Das Nest wird in Ritzen und Spalten, hinter abstehender Borke<br />

und auch in Baumhöhlen gebaut.<br />

Der Zaunkönig bewohnt unterschiedliche Gehölzstrukturen. Das Nest wird in Bäumen<br />

mit gutem Sichtschutz gebaut, gelegentlich auch am Boden.<br />

Der Star bevorzugt Randlagen von Wäldern, Feldgehölze, Gehölze im Siedlungsbereich.<br />

Er brütet in ausgefaulten Baumhöhlen und Spechthöhlen, Nistkästen,<br />

Mauerspalten sowie unter Dachziegeln.<br />

Die Amsel ist eine Art der Wälder unterschiedlicher Ausprägung und ist als Kulturfolger<br />

überall verbreitet. Das Nest wird meist auf fester Unterlage in Bäumen,<br />

Sträuchern sowie an Gebäuden gebaut.<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Artname mögliche Betroffenheit<br />

Singdrossel<br />

Turdus philomenos<br />

Grauschnäpper<br />

Muscicapa striata<br />

Braunkehlchen<br />

Saxicola rubetra<br />

Rotkehlchen<br />

Erithacus rubecula<br />

Nachtigall<br />

Luscinia megarhynchos<br />

Gartenrotschwanz<br />

Phoenicurus<br />

phoenicurus<br />

Heckenbraunelle<br />

Prunella modularis<br />

Feldsperling<br />

Passer montanus<br />

Wiesenpieper<br />

Anthus pratensis<br />

Wiesenschafstelze<br />

Motacilla flava<br />

Bachstelze<br />

Motacilla alba<br />

Buchfink<br />

Fringilla coelebs<br />

Gimpel<br />

Pyrrhula pyrrhula<br />

Girlitz<br />

Serinius serenius<br />

Grünfink<br />

Carduelis chloris<br />

Stieglitz<br />

Carduelis carduelis<br />

Bluthänfling<br />

Carduelis cannabina<br />

Die Singdrossel bevorzugt Wälder und Feldgehölze mit Unterholz meist in altersmäßig<br />

gemischten Beständen und weitere Gehölzbestände. Das Nest baut sie in<br />

Bäumen und Sträuchern.<br />

Der Grauschnäpper kommt in stark gegliederten lichten Wäldern sowie in Dörfern<br />

bei ausreichendem Angebot von Ansitzwarten vor. Das Nest wird in Nischen aller<br />

Art (z. B. an Stammausschlägen, Astlöchern, Bruchstellen, Baumstümpfen) gebaut.<br />

Das Braunkehlchen ist eine Art der offenen Landschaften mit vertikal strukturierter<br />

Vegetation. Das Nest wird gut versteckt in dichter Vegetation auf dem Boden oder<br />

in kleinen Vertiefungen gebaut.<br />

Das Rotkehlchen lebt in lichten Laub-, Misch- oder Nadelwäldern meist mit viel<br />

Unterholz. Das Nest wird am Boden in Mulden unter Grasbüscheln, Laub, Wurzeln<br />

oder Reisig gebaut.<br />

Die Nachtigall kommt in gebüschreichen Landschaften mit dichtem Unterholz vor.<br />

das Nest wird versteckt in bodennaher Vegetation gebaut.<br />

Der Gartenrotschwanz bevorzugt u. a. Hecken mit Überhältern in halboffenen<br />

Landschaften. Das Nest wird in Halbhöhlen, Gebäudenischen und Nistkästen<br />

gebaut.<br />

Die Heckenbraunelle bewohnt Wälder mit dichtem Unterwuchs, auch Feldgehölze<br />

und Hecken o.ä.. Sie baut ihr Nest in geringer Höhe in Koniferen, dichtem Gebüsch<br />

und Reisighaufen.<br />

Der Feldsperling ist eine Art der lichten Wälder und Waldränder und der halboffenen,<br />

gehölzreichen Landschaften. Heute ist er in gehölz- und strukturreichen<br />

Siedlungsbereichen verbreitet. Das Nest wird in Baumhöhlen, Nistkästen, aber<br />

auch Gebäuden gebaut.<br />

Der Wiesenpieper lebt in weitgehend offenen Landschaften. Das Nest wird am<br />

Boden gut geschützt in dichter Kraut- und Grasvegetation gebaut.<br />

Die Wiesenschafstelze kommt in weitgehend offenen, gehölzarmen Landschaften<br />

vor. Sie brütet fast immer am Boden in dichter Kraut- und Grasvegetation.<br />

Die Bachstelze hat ein breites Habitatspektrum und lebt in offenen und halboffenen<br />

Landschaften, aber auch in Siedlungen. Sie ist ein Halbhöhlen- und Nischenbrüter.<br />

Das Nest wird an Gebäuden oder anderen Bauwerken, aber auch am Boden gebaut.<br />

Der Buchfink ist eine Art der Laubwälder, Nadelholzbestände, Feldgehölze und<br />

Baumgruppen in der freien Landschaft. Das Nest wird in Laub- und Nadelbäumen<br />

sowie Sträuchern gebaut.<br />

Der Gimpel kommt in Nadel- und Mischwäldern mit stufigem Aufbau, vor allem in<br />

Fichtenaufforstungen vor. Das Nest in Außenzweigen von hohen Koniferen bzw.<br />

am Stamm von dichten jungen Koniferen, aber auch in Sträuchern gebaut.<br />

Der Girlitz lebt in gegliederten Landschaften mit lockerem Baum- und Gebüschbestand.<br />

Das Nest wird in Sträuchern, Bäumen und Rankenpflanzen gebaut.<br />

Der Grünfink ist eine Art der halboffenen Landschaften mit Baumgruppen, Gebüschen<br />

oder aufgelockertem Wald, vorwiegend aber der Siedlungen, Gärten und<br />

Parks. Das Nest wird in immergrünen Pflanzen, später auch sommergrünen Gehölzen<br />

gebaut.<br />

Der Stieglitz lebt in halboffenen Landschaften mit abwechslungseichen Strukturen<br />

mit lockeren Gehölzbeständen und in strukturreichen Gärten. Die Nester werden in<br />

Laubbäumen meist auf äußeren Zweigen gebaut.<br />

Der Bluthänfling ist eine Art der offenen bis halboffenen Landschaften. Das Nest<br />

wird in dichten Hecken und Büschen aus Laub- und Nadelgehölzen gebaut.<br />

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6 Gesetzlicher Biotop- und Artenschutz<br />

Artname mögliche Betroffenheit<br />

Goldammer<br />

Emberiza citrinella<br />

Die Goldammer lebt in offenen bis halboffenen Landschaften mit strukturreichen<br />

Säumen. Das Nest wird am Boden unter Gras- oder Krautvegetation oder in kleinen<br />

Gebüschen gebaut.<br />

Die Gehölze werden außerhalb der Brutzeit der gehölzbrütenden Arten gefällt. Die<br />

Baumaßnahme findet außerhalb der Brutzeiten der genannten nicht gehölzbrütenden<br />

Vogelarten statt. Der Verbotstatbestand der Tötung von Individuen wird nicht<br />

erfüllt.<br />

Durch den Verlust der Gehölzstrukturen und der Überprägung von Ruderalfluren<br />

und weiterer krautiger Vegetation im Bereich der Sondergebiete und der Regenrückhaltebecken<br />

geht Brutraum für die oben genannten Arten verloren. Insbesondere<br />

im Westen des Plangebietes bleiben die vorhandenen Gehölzstrukturen sowie<br />

Bereiche mit krautiger Vegetation erhalten. Durch die vorgesehenen Maßnahmen<br />

werden weitere Gehölzstrukturen entstehen.<br />

Alle oben aufgeführten Vogelarten weisen sie hinsichtlich der Suche und Anlage<br />

des Brutplatzes eine gewisse Varianz auf. Sind geeignete Strukturen vorhanden,<br />

so werden dort Nester errichtet. Eine ausgeprägte Bindung an den Brutplatz besteht<br />

nicht. Es handelt sich hier also um Arten, die die Fortpflanzungsstätten nicht<br />

jedes Jahr wieder nutzen. Spechte sind in der Lage sich neue Bruthöhlen anzulegen.<br />

Die weiteren Arten, die auch Baumhöhlen nutzen, sind auch in der Lage auch<br />

andere Strukturen auszuweichen.<br />

Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tritt nicht ein, da im Umfeld und<br />

auch in Teilen des B-Plangebietes noch genügend Strukturen vorhanden sind, die<br />

von den oben genannten Arten als Brutplatz genutzt werden können. Die ökologische<br />

Funktion ist im räumlichen Zusammenhang also weiterhin erfüllt. Der Verbotstatbestand<br />

des Verlustes von Fortpflanzungsstätten wird nicht erfüllt.<br />

Im Plangebiet treten baubedingt vorübergehende Lärmbelastungen auf. Die oben<br />

genannten Vögel sind als Arten, die auch im besiedelten Bereich vorkommen,<br />

weniger störungsempfindlich. Von einer erheblichen Störung ist nicht auszugehen.<br />

Der Weißstorch brütet außerhalb des Plangebietes. Dadurch, dass sich sein Brutplatz im Westen nahe<br />

Am Depenbruch befindet liegt er in deutlicher Entfernung der Baumaßnahmen im Sondergebiet 1 und 2.<br />

Auch für die Baumaßnahmen im Bereich der Regenrückhaltebecken wird die Fluchtdistanz von 30 –<br />

100 m nicht unterschritten (Entfernung der Bereiche mit Baumaßnahmen > 30 m). Erhebliche Störungen<br />

durch Lärm während der Bauphase werden nicht entstehen.<br />

Durch die Flächeninanspruchnahme gehen Nahrungsflächen für den Weißstorch verloren. Im Zuge der<br />

Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auf der Flächen der T.F 4.4 und 4.9 entstehen geeignete<br />

Nahrungsräume für den Weißstorch. Zudem sind im näheren und weiteren Umfeld noch ausreichend<br />

geeignete Nahrungsräume vorhanden.<br />

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen:<br />

- Vor der Fällung der Gehölze (<strong>Nr</strong>. 4 - 6, 7 und 16) mit Höhlenstrukturen und mit Stammrissen erfolgt<br />

eine Quartierkontrolle. Falls die Höhlungen nicht besetzt sind, werden diese verschlossen, so dass<br />

bei einer Fällung ausgeschlossen werden kann, dass diese besetzt sind.<br />

- Die Fällung von Gehölzen erfolgt möglichst außerhalb der Brutzeit der gehölzbrütenden Vogelarten<br />

(Anfang Oktober bis Ende Februar).<br />

- Erhalt der in der Planzeichnung des B-Planes abgegrenzten geschützten Wallhecken und zum Erhalt<br />

festgesetzten Gehölze einschließlich der dort vorkommenden Bäume mit potenziellen Quartieren<br />

für Fledermäuse.<br />

- Aufhängen von fünf Fledermauskästen pro zu beseitigendem Baum mit potenziellen Quartieren für<br />

Fledermäuse im Bereich der zu erhaltenden Gehölzbestände (insgesamt 25 Fledermauskästen)<br />

werden für Fledermäuse und Vögel die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 65<br />

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7 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“<br />

7 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“<br />

Die Prüfung eines Vorhabens auf FFH-Verträglichkeit erfolgt – falls erforderlich - in zwei Stufen. Im Rahmen<br />

einer FFH-Vorprüfung wird ermittelt, ob vorhabensbedingte Beeinträchtigungen ausgeschlossen<br />

werden können. Ist dies nicht der Fall, so die Prüfung der FFH-Verträglichkeit erforderlich.<br />

Das B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> befindet sich in rd. 1 km Entfernung vom FFH-Gebiet <strong>Nr</strong>. 224 „Schönebecker<br />

Aue“. Dieses FFH-Gebiet ist Gegenstand der FFH-Vorprüfung.<br />

FFH-Vorprüfung<br />

Kurzcharakteristik des FFH-Gebietes<br />

Das FFH-Gebiet Schönebecker Aue weist Bachtäler mit naturnahen, z. T. quelligen Erlen-Eschenwäldern,<br />

außerdem Eichen-Hainbuchenwälder und bodensaure (Eichen-) Buchenwälder auf. Sehr kleinflächig<br />

kommen feuchte Hochstaudenfluren vor.<br />

Das FFH-Gebiet wurde vorrangig zur Verbesserung der Repräsentanz des Vorkommens des prioritären<br />

Lebensraumtyps 91E0 Auenwälder mit Erle und Esche, des Lebensraumtyps 9160 Sternmieren-Eichen-<br />

Hainbuchenwälder, des Lebensraumtyps 9110 Hainsimsen-Buchenwälder sowie des Lebensarumtyps<br />

3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation im Naturraum D 27 Stader Geest sowie der Teichfledermaus<br />

ausgewählt.<br />

Für das FFH-Gebiet sind die folgenden Lebensraumtypen (LRT) und Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie<br />

gemäß Erhaltungszielen (NIEDERSÄCHSISCHES UMWELTMINISTERIUM, 2004) maßgebend:<br />

Prioritäre Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-RL<br />

� 91E0 Auenwälder mit Erle und Esche<br />

Übrige Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-RL<br />

� 9110 Hainsimsen-Buchenwälder<br />

� 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder<br />

� 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation<br />

Sonstige Lebensraumtypen von landesweiter Bedeutung<br />

� Mesophiles Grünland<br />

� Feuchtgrünland<br />

� Niedermoor / Sumpf<br />

Prioritäre Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-RL kommen nicht vor.<br />

Seite 66 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


7 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“<br />

Übrige Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFH-RL<br />

� Teichfledermaus (Myotis dasycneme). Das Gebiet ist ein wichtiger Jagdlebensraum.<br />

Weitere herausragende Zielarten des Naturschutzes<br />

� Grünliche Waldhyazinthe (Platanthera chlorantha)<br />

Erhaltungsziele<br />

Gemäß der Beschreibung des FFH-Gebietes Schönebecker Aue (NIEDERSÄCHSISCHES UMWELT-<br />

MINISTERIUM, 2004) bestehen die folgenden Erhaltungsziele:<br />

� Schutz und Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes – des LRT<br />

91E0 Auenwälder mit Erle und Esche<br />

� Schutz und Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes – des LRT<br />

9110 Hainsimsen-Buchenwälder<br />

� Schutz und Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes – des LRT<br />

9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder<br />

� Schutz und Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes – des LRT<br />

3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation<br />

� Schutz und Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes – des<br />

Lebensraumes der Teichfledermaus (Myotis dasycneme) im FFH-Gebiet<br />

Beschreibung des Vorhabens sowie der relevanten Wirkfaktoren<br />

Bezogen auf das Plangebiet des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> stellt die Einleitung von Wasser aus den Regenrückhaltebecken<br />

des Plangebietes den relevanten Wirkfaktor dar. Gemäß dem Gutachten von IDN, 2011 ist<br />

„für die Oberflächenentwässerung der befestigten Flächen im B-Plan Gebiet (…) die Ableitung des<br />

Oberflächenwassers in Regenwasserkanälen mit anschließenden Regenrückhaltebecken zur Speicherung<br />

geplant. Die Regenrückhaltebecken sind ungedichtet und schneiden das Grund- bzw. Schichtenwasser<br />

an. Den Regenrückhaltebecken sind daher gedichtete Absetzbecken zur Reinigung des potenziell<br />

verschmutzten Oberflächenwassers vorgeschaltet. Die Reinigung erfolgt durch Sedimentation absetzbarer<br />

Partikel und der Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten durch Tauchwände. Aus den Regenrückhaltebecken<br />

erfolgt die gedrosselte Ableitung in das Gewässer III. Ordnung "Depenbruch". Die<br />

Drosselung wird durch Drosselblenden oder Abflussreglern in hierfür vorgesehenen Schachtbauwerken<br />

erzielt. Im Schachtbauwerk sind zudem ggf. Rückstausicherungen bzw. Schieber untergebracht. Ein<br />

ungedrosselter Abfluss ist wasserrechtlich nicht zulässig.<br />

Durch die o. g. Maßnahmen werden die aufnehmenden Gewässer "Depenbruch" und im weiteren Verlauf<br />

"Schönebecker Aue" sowohl gegen quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen geschützt,<br />

somit genügen die Maßnahmen u. E. den wasserrechtlichen Bestimmungen. Zudem wird das anfallende<br />

Oberflächenwasser der südlich im Planungsraum (bezogen auf den B-Plan) liegenden vorhandenen<br />

Bebauung zukünftig gereinigt in den Vorfluter eingeleitet.“<br />

Von der Flächeninanspruchnahme in deutlicher Entfernung des FFH-Gebietes Schönebecker Aue gehen<br />

keine Wirkungen auf das FFH-Gebiet aus.<br />

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7 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“<br />

Baubedingte Auswirkungen<br />

Baubedingt treten keine Veränderungen am Gewässer Depenbruch auf. Somit ist ein Wirkungszusammenhang<br />

zwischen dem Gewässer Depenbruch und dem Gewässersystem des FFH-Gebietes Schönebecker<br />

Aue ausgeschlossen.<br />

Anlagebedingte Auswirkungen<br />

Anlagebedingt treten keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Schönebecker Aue auf, da zwischen den<br />

Flächeninanspruchnahmen im Plangebiet und den Lebensraumtypen und Tierarten des FFH-Gebietes<br />

kein Wirkungszusammenhang besteht.<br />

Betriebsbedingte Auswirkungen<br />

Betriebsbedingt wird gereinigter Oberflächenabfluss aus dem Plangebiet in das Fließgewässer Depenbruch<br />

gemäß der obigen Beschreibung der Maßnahmen zur Vorkehrung gegenüber schädlichen<br />

Einwirkungen eingeleitet, so dass auch betriebsbedingt über den Zusammenhang des Gewässers Depenbruch<br />

mit dem Fließgewässersystem des FFH-Gebietes Schönebecker Aue keine Auswirkungen<br />

eintreten. Es tritt sogar eine Verbesserung gegenüber der heutigen Situation ein, da zukünftig auch der<br />

Oberflächenabfluss des südlich der Teilfläche A des Plangebietes den B-Planes <strong>Nr</strong>.<strong>190</strong> gereinigt in das<br />

Fließgewässer Depenbruch eingeleitet wird.<br />

Prognose der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes durch das Vorhaben<br />

Es sind keine bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten. Insbesondere das Erhaltungsziel<br />

des Schutzes und der Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden günstigen Erhaltungszustandes<br />

– des LRT 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation wird von dem Vorhaben nicht<br />

beeinträchtigt, da keine Veränderung der Wasserqualität und aufgrund der Drosselung der Zuleitung<br />

von Wasser aus den Regenrückhaltebecken auch der Quantität eintreten werden.<br />

Einschätzung der Relevanz anderer Pläne und Projekte<br />

Weitere Pläne und Projekte, die in einer gleichartigen Richtung, wie das Vorhaben gemäß dem B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>.<strong>190</strong> wirken, sind nicht bekannt.<br />

Fazit der FFH-Vorprüfung<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 224 „Schönebecker Aue“ sind<br />

auszuschließen.<br />

Seite 68 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Inhalte und wichtigste Ziele des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 sieht bisher ausschließlich östlich des Hördorfer Weges großflächige<br />

Einzelhandelsnutzungen vor. Im Rahmen des nun verfolgten neuen städtebaulichen Konzeptes<br />

kommt es zu einer veränderten Flächenaufteilung. Die geplanten Einzelhandelsnutzungen liegen nun<br />

östlich und westlich des „Hördorfer Weges“ im Teilbereich A. Im östlichen Bereich ist das Einkaufszentrum<br />

mit dem Verbrauchermarkt einschließlich Getränkemarkt, mehreren Läden, 3-4 Fachmärkten mit<br />

nicht-zentrenrelevanten Sortimenten sowie einer Tankstelle geplant. Westlich des Hördorfer Weges soll<br />

ein Bau- und Gartenmarkt entstehen.<br />

Die Nutzungen sollen gemäß der aktuellen Entwurfsplanung in insgesamt 2 Baukörpern mit einer maximalen<br />

Höhe von 10 m östlich bzw. westlich des Hördorfer Weges untergebracht werden. Weiterhin sind<br />

die Errichtung eines Werbepylons sowie die Anlegung von Stellplätzen (ggf. überdacht) vorgesehen.<br />

Ziel der <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung ist neben anderen städtebaulichen Zielen auch die Neuorganisation<br />

der Oberflächenentwässerung des Gesamtstandortes Meyerhoff. Das Entwässerungskonzept des<br />

rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 wurde für die bebauten Teile zwar umgesetzt, in den Teilbereichen,<br />

in denen das Planungsrecht noch nicht in Anspruch genommen wurde, wurden jedoch auch die<br />

festgesetzten Regenrückhaltebecken noch nicht umgesetzt bzw. es sollen die hierfür vorgesehenen<br />

Flächen /Becken in Anspruch genommen werden. Mit der Aufstellung des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

soll nun der gesamte Standort erneut betrachtet werden, um eine einheitliche Entwässerungskonzeption<br />

zu entwickeln und umzusetzen.<br />

Das Konzept zur Oberflächenentwässerung(Ingenieur-Dienst-Nord (IDN), 2011) kommt zu dem Ergebnis,<br />

dass insgesamt zwei neue Regenrückhaltebecken gebaut werden müssen und ein vorhandenes<br />

Regenrückhaltebecken gemäß den heutigen Anforderungen ertüchtigt werden muss.<br />

Darüber hinaus sind die zu erhaltenden Wallhecken als gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGB-<br />

NatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche, Pflanzflächen (vgl. textlichen Festsetzungen (TF) 4.1 – 4.3<br />

und TF 4.5 – 4.8) und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft (TF 4.4 und 4.9) festgesetzt.<br />

Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet<br />

Im Umweltbericht werden die Ziele der folgenden Gesetze und Fachgutachten dargestellt:<br />

- Niedersächsisches Naturschutzgesetz<br />

- Bundesbodenschutzgesetz<br />

- Landschaftsrahmenplan des Landkreis <strong>Osterholz</strong>, 2001<br />

- Landschaftsplan der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes für die Schutzgüter<br />

Die Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes erfolgt für die Schutzgüter:<br />

- Mensch<br />

- Pflanzen und Tiere<br />

- Boden<br />

- Wasser<br />

- Klima und Luft<br />

- Landschaft<br />

- Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Ermittlung und Bewertung des Umweltzustandes werden auf der Grundlage der Auswertung vorhandener<br />

Unterlagen sowie von Potenzialanalysen für Fledermäuse und für die Avifauna erstellt. (vgl.<br />

Kapitel 2)<br />

Schutzgut Mensch<br />

Im Plangebiet befindet sich ein Wohngebäude mit Werkstatt als Bereich mit Bedeutung für das Wohnen<br />

und Arbeiten. In der Freizeit nutzbare Freiräume sind vorhanden. Das Grünland-Wallheckengebiet westlich<br />

des Weges am Depenbruch ist Bereich mit Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung.<br />

Siedlungsflächen (Wohnbauflächen) am Hördorfer Weg unmittelbar südlich des Geltungsbereiches des<br />

B-Planes und an der Straße An den Weiden unmittelbar östlich des Geltungsbereiches des B-Planes<br />

sowie südlich, östlich und nördlich des Geltungsbereiches des B-Planes in rd. 30 – 150 m Entfernung<br />

haben als Bereich für das Wohnen In der Freizeit nutzbare Freiräume eine Bedeutung. Siedlungsflächen<br />

(gemischte Bauflächen, Hoflage mit Wohngebäude) südlich der Straße Polterkamp und unmittelbar<br />

nördlich des Geltungsbereiches der Teilfläche B ist ein Bereich mit Bedeutung für das Wohnen und<br />

Arbeiten In der Freizeit nutzbare Freiräume<br />

Schutzgut Pflanzen und Tiere<br />

� Biotoptypen<br />

Da es sich für den Bereich des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> im Wesentlichen um eine Überplanung eines Teilbereiches<br />

des rechtskräftigen B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 handelt, sind als Biotoptypen die dort festgesetzten Nutzungen<br />

und Bereiche als Bestand an Biotoptypen zu berücksichtigen. Lediglich für die Flächen westlich<br />

des Weges Am Depenbruch wird der Biotoptypenbestand des Umweltberichtes zur 67. Flächennutzugsplanänderung<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, 2005 zugrunde gelegt. Die folgenden Biotoptypen<br />

kommen vor:<br />

Teilfläche A ohne den Bereich westlich Am Depenbruch<br />

� Überbaute und versiegelte Flächen (Gebäude, Stellplätze etc., Erschließungsstraßen) in den Sondergebieten<br />

und den Gewerbegebieten<br />

� Scherrasen (GR)<br />

Seite 70 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

� Einzelbäume (HB) im Bereich der Stellplätze<br />

� Alter Einzelbaum (HB) nahe der Heilshorner Straße<br />

� Eichenallee (HBA) am Hördorfer Weg<br />

� Einseitige Baumpflanzung (HB) an der Planstraße A<br />

� Wallhecken (HWM, HWB)<br />

� Neuangelegte Wallhecken (HWN)<br />

� Anpflanzungen aus standortgerechten Arten (HPS)<br />

� Gräben (FGR) In Teilabschnitten entlang dem Hördorfer Weg sowie zwischen den beiden Regenrückhaltebecken<br />

nördlich und westlich des Möbel-Abhollagers<br />

� Regenrückhaltebecken (SXS – sonstiges naturfernes Staugewässer) mit abgeflachten Uferbereichen<br />

Teilfläche A – Bereich westlich Am Depenbruch<br />

� Wallhecken (HWB, HWM, HWO)<br />

� Depenbruch als mäßig ausgebauter Bach (FXM)<br />

� Graben (FGR) westlich Am Depenbruch<br />

� Grünland (GIE, GMZ)<br />

Teilfläche B<br />

� Private Grünfläche (Kleintierzoo) mit vorhandenem Baumbestand (PTG)<br />

� Wallhecke (HWM)<br />

� Baum-Strauchhecke (HFM), Gehölzpflanzung aus standortgerechten Arten (HPS)<br />

Die Wallhecken und alten Einzelbäume sind von besonderer bis allgemeiner Bedeutung. Das sonstige<br />

mesophile Grünland und das artenarme Extensivgrünland sowie die weiteren Gehölzstrukturen sind von<br />

allgemeiner Bedeutung. Die weiteren Biotoptypen weisen die Wertstufen 2 und 1 auf.<br />

� Geschützte Biotope<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wurde die Beseitigung des geschützten Biotops (GN – seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche<br />

Nasswiese) in die Eingriffsbilanzierung eingestellt. Zudem wurde ein Antrag auf Ausnahme<br />

von den Verboten des gesetzlich geschützten Biotops gestellt.<br />

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Osterholz</strong> hat am 15.01.2003 die Ausnahme von den<br />

Verboten des § 28a Abs. 2 und des § 28b Abs. 2 NNatG für alle auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck vorhandenen besonders geschützten Biotope bezogen auf den B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 unter der Voraussetzung erteilt, dass die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 u. a. für den Verlust des gesetzlich<br />

geschützten Biotops vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Flurstücke<br />

29 und 30 sowie 51/1der Flur 5 in der Gemeinde Hambergen durchgeführt werden. Gemäß dem Schreiben<br />

des Landkreises <strong>Osterholz</strong> vom 22.12.2010 hat die untere Naturschutzbehörde dargestellt, dass die<br />

naturschutzrechtlichen und –fachlichen Voraussetzungen der Ausnahme weiterhin Bestand haben. Dies<br />

gilt unter der Bedingung, dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme<br />

der o. g. Flurstücke durchgeführt wird.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind die zu erhaltenden Wallhecken als gemäß § 33 NNatG (jetzt gemäß § 29<br />

BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche dargestellt.<br />

Tiere<br />

Fledermäuse<br />

Bezogen auf die Tiergruppe der Fledermäuse wird anhand einer Potenzialanalyse die Eignung des<br />

Plangebietes eingeschätzt. Zur Erfassung der Baumhöhlen, Stammrisse, etc. als potenzielle Quartiermöglichkeiten<br />

für Fledermäuse wurde am 02.01.2011 eine Ortsbegehung im Bereich der Teilflächen A<br />

und B durchgeführt. Bei dieser Begehung wurden sämtliche Bäume auf Baumhöhlen, Stammrisse etc.<br />

als potenziellen Quartiermöglichkeiten untersucht. Berücksichtigt wurden hierbei Strukturen, die eine<br />

Funktion als Winterquartier oder z. B. Wochenstuben aufweisen können.<br />

Zudem wurde anhand der Strukturierung und Ausstattung des Plangebietes (teilweise dichtes (Wall-)<br />

Heckennetz, weitere Gehölzstrukturen und überwiegend Grünlandbereiche) das potenzielle Artenspektrum<br />

der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse eingeschätzt. Hierzu erfolgte ein Rücksprache mit<br />

der Biologischen Station <strong>Osterholz</strong>.<br />

Im untersuchten Gebiet (Teilflächen A und B) wurden 16 Bäume mit potenziellen Quartiermöglichkeiten<br />

erfasst. In wieweit diese auch tatsächlich genutzt werden können, oder ob eine Nutzung vorliegt bzw.<br />

vorlag, kann mit der oben genannten Methode nicht abschließend geklärt werden. Insgesamt verfügen<br />

die Bäume über eine Vielzahl von so genannten Sommer-Tagesquartieren für Fledermäuse. Ein Sommer-Tagesquartier<br />

kann z. B. eine Nische in einer rauen Borke sein. Besonders alte Eichen bieten diese<br />

Strukturen. Diese sind potenziell an jedem älteren Baum möglich und wurden nicht weiter berücksichtigt.<br />

Auf Grund der strukturellen Beschaffenheit und des Inventars (teilweise dicht gekammertes Hecken –<br />

Grünlandgebiet mit einem Angebot einiger Quartiermöglichkeiten und zahlreichen Möglichkeiten für<br />

Sommer-Tagesquartiere) ist eine potenzielle Nutzung der folgenden Fledermausarten im untersuchten<br />

Gebiet zu erwarten. So wurden die genannten Arten bereits in unmittelbarer Nähe bzw. im Landkreis<br />

nachgewiesen (BIOLOGISCHE STATION OSTERHOLZ, 2011).<br />

� Zwergfledermaus<br />

� Rauhautfledermaus<br />

� Fransenfledermaus<br />

� Große Bartfledermaus<br />

� Kleine Bartfledermaus<br />

� Wasserfledermaus<br />

� Großer Abendsegler<br />

� Breitflügelfledermaus<br />

� Braunes Langohr<br />

Das untersuchte Gebiet wird geprägt von Hecken mit altem Baumbestand und Grünland. In den Gehölzstrukturen<br />

befinden sich Bäume mit Höhlen, die potenzielle Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse<br />

bieten. Für einige der potenziell vorhandenen Fledermausarten ist das untersuchte Gebiet als Fortpflanzungsstätte<br />

geeignet. Es bietet eine linienhafte Verbindung (Leitlinien für Fledermäuse) von den umliegenden<br />

Ortschaften zum Stoteler Wald. Die Baumreihen, Hecken und Grünländer sind bieten potenzielle<br />

Jagdgebiete für oben genannten Fledermausarten.<br />

Seite 72 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Aufgrund der festgestellten potenziellen Quartiermöglichkeiten, der Funktion der linienhaften Gehölzstrukturen<br />

in Verbindung zum Stoteler Wald und der Funktionen der Gehölzbestände und des Grünlandes<br />

als Jagdgebiet für Fledermäuse ist das untersuchte Gebiet von besonderer Bedeutung für Fledermäuse.<br />

Brutvögel und Nahrungsgäste<br />

Zur Einschätzung des potenziell vorkommenden Artenspektrums an Brutvögeln im Bereich der Teilflächen<br />

A und B wird das Leitartenmodells von FLADE, 1994 herangezogen. Aufgrund der Prägung der<br />

der Teilflächen A und B (Hecken-Grünlandgebiet, z. T. alte Gehölzbestände, Ruderalfluren mit Gebüschen,<br />

Regenrückhaltebecken) ist von einem Vorkommen eines großen Teils der Avizönosen der halboffenen,<br />

gehölzreichen Feldflur (D 5), der Laubwälder (E), der Feldgehölze (D 10) sowie der Siedlungsräume<br />

(F) auszugehen.<br />

Potenziell können 49 Vogelarten im Plangebiet brüten. Eine Übersicht hierzu gibt Tabelle 4.<br />

Der Weißstorch brütet auf dem Meyerhoff-Gelände unmittelbar an das Plangebiet angrenzend. Er nutzt<br />

das Plangebiet wie auch weitere Flächen in der Umgebung als Nahrungsraum.<br />

Aufgrund des Strukturreichtums der Teilflächen A und B und des Vorhandenseins von altem Baumbestand<br />

ist davon auszugehen, dass auch streng geschützte Arten und gemäß den Roten Listen gefährdeter<br />

Arten vorkommen werden. Aufgrund der Potenzialabschätzung des Brutvogelbestandes ist somit von<br />

einer besonderen Bedeutung der Teilflächen A und B auszugehen.<br />

Amphibien<br />

Im Bereich der Teilfläche A sind im Umfeld des Abhollagers drei Regenrückhaltegewässer vorhanden.<br />

Ein Regenrückhaltegewässer weist eine fortgeschrittene Verlandung auf. Die Ufer sind überwiegend<br />

steil. In der Begründung zum B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wird dargestellt, dass in den Regenrückhaltebecken mit<br />

einem Dauerwasserspiegel Erdkröte (Bufo bufo), Grasfrosch (Rana temporaria) und Teichfrosch (Rana<br />

kl. esculenta) festgestellt werden konnten.<br />

Wandernde Amphibien wurden vereinzelt gefunden. Hier wurden ebenfalls die oben genannten Arten<br />

angetroffen.<br />

Gemäß dem Schreiben des KNV vom 16.12.2010 ist das temporäre Kleingewässer im Bereich der gemäß<br />

§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG ein wichtiges Laichgewässer für Amphibien. Hier<br />

konnten Grasfrosch, Teichfrosch und Erdkröte nachgewiesen werden.<br />

Die Grünlandflächen und Gehölzbestände im Bereich der Teilflächen A und B sind Sommer- und Winterquartiere<br />

von Amphibien.<br />

Die oben genannten Amphibienarten sind weder gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt noch<br />

werden sie auf den Roten Listen von Deutschland und Niedersachsen als gefährdete Arten geführt. Die<br />

Teilflächen A und B sind von allgemeiner Bedeutung.<br />

Schutzgut Boden<br />

Im Plangebiet kommen Pseudogley und Braunerde-Pseudogley vor. Diese sind als landwirtschaftlich<br />

genutzte Böden mit mittlerem Ertragspotenzial und Staufeuchte von allgemeiner Bedeutung. Die versiegelten<br />

und überbauten Bereiche (gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164) sind als vollständig veränderte Standorte ohne<br />

Bedeutung.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Schutzgut Wasser<br />

� Grundwasser<br />

Die unversiegelten, als Grünland intensiv bzw. mäßig intensiv genutzte Bereiche bzw. durch Lage in den<br />

Sondergebieten und dem Gewerbegebiet überprägte, gering durchlässige Böden mit geringer Grundwasserneubildungsrate<br />

101 – 150 mm/a) sind von allgemeiner Bedeutung. Die versiegelten und überbauten<br />

Bereiche tragen nicht zur Grundwasserneubildung bei und sind von geringer Bedeutung für das<br />

Schutzgut Wasser.<br />

� Oberflächengewässer<br />

Die vorhandenen und gemäß B-Pan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Regenrückhaltebecken sind als weitgehend<br />

Bauwerke mit wenigen gewässertypischen Elementen von allgemeiner bis geringer Bedeutung. Das<br />

Fleißgewässer Depenbruch weist aufgrund des Vorhandenseins einiger gewässertypischer Elemente<br />

eine allgemeine Bedeutung auf. Die gradlinigen nährstoffreichen Gräben sind von geringer Bedeutung.<br />

Schutzgüter Klima und Luft<br />

� Schutzgut Klima<br />

Gesamträumlich betrachtet, weist das Klima im Plangebiet eine atlantische Prägung auf. Die Schwankungen<br />

der Lufttemperatur im Jahresverlauf sind gering (15,8 O C). Die Lufttemperatur beträgt im Jahresdurchschnitt<br />

8,5 O C. Im Jahr fallen 650 - 800 mm Niederschlag. Die relative Luftfeuchte ist mit 83 % im<br />

Jahresdurchschnitt hoch. (NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG, 1978)<br />

Das Grünland – Wallheckengebiet westlich Am Depenbruch, von dem Fließgewässer Depenbruch<br />

durchflossen, Kaltluftentstehungsgebiet in der Niederung des Depenbruch von besonderer Bedeutung.<br />

Die Wallhecken und weitere Gehölzstrukturen innerhalb und am Rand der gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten<br />

Gewerbegebiete und Sondergebiete (in Teilfläche A zwischen An den Weiden und Am Depenbruch<br />

sind als Bereiche mit einer örtlich wirkenden klimatischen Ausgleichfunktion von allgemeiner<br />

Bedeutung. Gleiches gilt für die private Grünfläche (Kleintierzoo) mit umgebenden Gehölzstrukturen als<br />

Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion. Versiegelte und überbaute Bereiche besitzen keine Bedeutung.<br />

� Schutzgut Luft<br />

Durch die Lage im Bereich mit einer gewissen Luftbelastung durch die Heilshorner Straße und die An-<br />

und Fahrtsverkehre im Bereich des angrenzenden Möbelhauses und Abhollagers ist die Teilfläche A<br />

zwischen An den Weiden und Am Depenbruch von allgemeiner Bedeutung. Die Teilfläche A westlich<br />

Am Depenbruch und die Teilfläche B im Übergang zu den wenig belasteten Bereichen im Westen von<br />

besonderer Bedeutung.<br />

Schutzgut Landschaft<br />

Teilfläche A zwischen An den Weiden und Am Depenbruch sind ein durch bauliche Anlagen stark überprägter<br />

Standort mit geringer Bedeutung. Die gliedernden Gehölzstrukturen im Umfeld der vorhandenen<br />

Regenrückhaltebecken, gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzte Gehölzstrukturen, geschützte Wallhecken in<br />

Teilfläche A besitzen eine allgemeine bis besondere Bedeutung. Die Niederung des Depenbruch mit<br />

landschaftstypischer Nutzung und Strukturierung ist von besonderer Bedeutung. Die gärtnerisch über-<br />

Seite 74 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

prägte Freifläche mit landschaftstypischer Einfassung durch alte Gehölzstrukturen in Teilfläche B weist<br />

eine allgemeine Bedeutung auf.<br />

Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

� Schutzgut Kulturgüter<br />

Baudenkmale und archäologische Fundstellen sind im Plangebiet nicht bekannt. Im Bereich der Teilfläche<br />

A östlich Am Depenbruch bestehen aufgrund der bereits vorhandenen Überprägungen des Geländes<br />

keine traditionellen Sicht- und Wegebeziehungen. In der Niederung des Depenbruch sind traditionelle<br />

Sichtbeziehungen vorhanden. Bei dem Weg Am Depenbruch handelt es sich um eine traditionelle<br />

Wegebeziehung, die allerdings keine durchgängige Wegeverbindung darstellt, sondern als Stichweg der<br />

Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche dient.<br />

� Schutzgut Sonstige Sachgüter<br />

Die Gebäude, Erschließungsstraßen, etc. im Planungsgebiet sind als sonstige Sachgüter von Bedeutung.<br />

Planungsvarianten und –alternativen<br />

Im Planungsprozess wurde die Entscheidung getroffen auf das Gewerbegebiet westlich Am Depenbruch<br />

zu verzichten und die Fläche in der Niederung des Depenbruch für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege<br />

und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zu nutzen. Bei der Planung des Regenrückhaltebeckens<br />

in Teilfläche B wurde der vorhandene randliche Gehölzstreifen berücksichtigt. Beim Regenrückhaltebecken<br />

westlich Am Depenbruch wird nun sichergestellt, dass die Am Depenbruch gelegene<br />

Wallhecke und die Wallhecken an der südlichen Grenze erhalten werden.<br />

Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Bei Nicht-Durchführung der Planung können die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 vorgesehenen Nutzungen (Sondergebiet,<br />

Gewerbegebiete) umgesetzt werden. Die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Gehölzstrukturen<br />

in diesen Bereichen bleiben erhalten bzw. entwickeln sich über eine lange Zeitdauer zu alten Gehölzstrukturen.<br />

Die vorhandenen und gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 weiteren vorgesehenen Regenrückhaltebecken<br />

weisen teilweise flachere Uferneigungen, einen schmalen Röhrichtgürtel und Gehölze im Umfeld<br />

auf. Die Flächen westlich Am Depenbruch werden landwirtschaftlich genutzt. Die Wallhecken und weiteren<br />

Heckenstrukturen werden erhalten bleiben. Hinsichtlich der Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

kann keine gesicherte Prognose gegeben werden, da es sowohl möglich ist, dass die Flächen<br />

brach fallen bzw. extensiver genutzt werden als auch eine Intensivierung der Grünlandnutzung bzw.<br />

eine Umwandlung in Acker erfolgen kann<br />

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung<br />

Prognose für das Schutzgut Mensch<br />

Durch die vorübergehende Beeinträchtigung durch Lärm während der Bauphase tritt eine geringe Beeinträchtigung<br />

für das Schutzgut Mensch ein. Wohnbebauung grenzt unmittelbar östlich und südlich an<br />

das Sondergebiet zwischen An den Weiden und Hördorfer Weg an. Bezogen auf die weiteren Bereiche<br />

des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung nördlich der Heilshorner Straße in einem durch den<br />

Straßenverkehr bereits vorbelasteten Bereich. Nördlich und südlich der Teilfläche B liegen Hoflagen.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Bei Betrieb der Verbrauchermärkte treten zusätzliche Verkehre (An- und Abfahrten zu den Verbrauchermärkten,<br />

Lieferverkehr), die zu einer Erhöhung der Lärmbelastung führen können. In der Begründung<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> wird auf die Lärmsituation eingegangen. Zur Beurteilung der gewerblichen<br />

und verkehrlichen Emissionen sowie der Wahrung der Schutzansprüche der umliegenden Bebauung,<br />

wurde die „Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“ der<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck“ (LAIRM CONSULT, 2010) durchgeführt. Dabei wurden die Auswirkungen<br />

des geplanten Vorhabens gegenüber dem Prognose-Nullfall aufgezeigt und bewertet. Dabei wurden die<br />

Veränderungen der Belastungen aus Gewerbelärm und Verkehrslärm getrennt sowie die Veränderungen<br />

der Gesamtbelastungen ermittelt. Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung erfolgt zum Schutz<br />

der nächstgelegenen, maßgeblichen schützenswerten Nutzung vor Gewerbelärmimmissionen aus dem<br />

Plangeltungsbereich eine Kontingentierung der Sondergebietsflächen und Gewerbefläche, so dass die<br />

Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Misch- und allgemeine Wohngebiete eingehalten werden. Unter<br />

Berücksichtigung der Emissionskontingente ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende Bauleitplanung<br />

mit dem Schutz der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung verträglich ist. (LAIRM CON-<br />

SULT, 2010).<br />

Bezogen auf den Verkehrslärm ist festzustellen, dass das Gebiet des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sowie die maßgebliche<br />

Straßenrandbebauung bereits heute teilweise erheblich durch Straßenverkehrslärm belastet,<br />

wobei die Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1 als auch die Immissionsgrenzwerte<br />

der 16. BImSchV teilweise überschritten werden. Der Schutz von Büro- und Wohnnutzung im Plangebiet<br />

vor Verkehrslärm erfolgt daher durch passiven Schallschutz gemäß DIN 4109.<br />

Gemäß der Schalltechnischen Untersuchung (LAIRM CONSULT, 2010) sind insgesamt durch das Planvorhaben<br />

keine beurteilungsrelevanten Veränderungen der Gesamtlärmsituation zu erwarten. Die Sanierungsgrenzwerte<br />

für Mischgebiete von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts sowie die Sanierungsgrenzwerte<br />

für allgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden nicht erreicht.<br />

Weitere Ausführungen sind der Begründung des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> und der Schalltechnischen Untersuchung<br />

(LAIRM CONSULT, 2010) zu entnehmen.<br />

Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

� Schutzgut Pflanzen und Tiere - Biotoptypen<br />

Durch den Baustellenbetrieb werden keine zusätzlichen Biotope in Anspruch genommen. Der Baustellenverkehr<br />

und –betrieb findet auf den Flächen statt, die in den Sondergebieten und dem Gewerbegebiet<br />

überbaut oder versiegelt werden bzw. die als Fläche für die Regenrückhaltebecken vorgesehen<br />

sind.<br />

Durch die Überplanung der Festsetzungen des B-Plans <strong>Nr</strong>.164 kommt es im Wesentlichen zu einem<br />

Verlust von Wallhecken, sonstigem standortgerechtem Gehölzbestand von einzelnen alten Gehölzen,<br />

Regenrückhaltebecken, sonstigem mesophilem Grünland und artenarmem Extensivgrünland. Diese<br />

Verluste sind mit überwiegend hohen Beeinträchtigungen verbunden.<br />

� Schutzgut Tiere – Fledermäuse<br />

Im Rahmen der Potenzialanalyse wurden im Bereich alter Baumbestände in insgesamt 16 Bäumen<br />

Höhlungen und Stammrisse festgestellt, die potenziell als Fledermausquartiere geeignet sind. Durch das<br />

Vorhaben (an dieser Stelle erfolgt eine Betrachtung der Veränderungen, die sich gegenüber den Festsetzungen<br />

des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 ergeben) gehen vier Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren<br />

(Bäume <strong>Nr</strong>. 4, 6, 7 und 16) verloren. Dieser Verlust stellt eine hohe Beeinträchtigung dar.<br />

Seite 76 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Gemäß der Potenzialanalyse sind die Wallhecken, Hecken und weiteren Gehölzstrukturen Jagdgebiete<br />

und Leitlinien für die Fledermäuse. Einige Arten nutzen auch das Grünland als Jagdgebiet. Im Plangebiet<br />

gehen im Sondergebiet 2 Gehölzstrukturen verloren. Im Plangebiet und auch auf den umgebenden<br />

Flächen bleiben jedoch Gehölzstrukturen und Grünland und damit Leitlinien und Jagdgebiete für Fledermäuse<br />

bestehen. So kommt es zwar zu einer Funktionseinschränkung (mittlere Beeinträchtigungsintensität),<br />

aber nicht zu einem Funktionsverlust des Lebensraumes für Fledermäuse. Die Einschränkung<br />

der Funktionen des Plangebietes als Lebensraum für Fledermäuse führt zu einer mittleren Beeinträchtigung<br />

� Schutzgut Tiere – Vögel<br />

Die vorübergehenden Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen der im Plangebiet festgestellten Vogelarten<br />

(Gehölzbrüter, Arten der Siedlungsbereiche) während der Bauphase werden aufgrund der begrenzten<br />

Dauer und des Vorkommens von Arten, die als weniger störungsempfindlich gelten, als gering<br />

eingestuft. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindet sich ein Horst des Weißstorches. Der Weißstorch<br />

brütet hier in einem durch Störungen bereits deutlich vorbelasteten Bereich. Zudem finden die<br />

Baumaßnahmen fas ausschließlich in mehr als 100 m Entfernung vom Weißstorchhorst statt und somit<br />

außerhalb der Fluchtdistanz des Weißstorch (30 - 100 m). Aus diesem Grund wird davon ausgegangen,<br />

dass die vorübergehenden Störungen während der Bauphase zu einer geringen Beeinträchtigung führen.<br />

Verlust von Brutraum für Höhlenbrüter durch die Beseitigung von 4 Bäumen mit Höhlungen sowie von<br />

Gehölzbiotopen gegenüber den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 tritt eine hohe Beeinträchtigung<br />

ein.<br />

Die Überprägung der Flächen im Sondergebiet 2 stellt bezogen auf die Bedeutung dieser Flächen als<br />

Nahrungsraum für den Weißstorch eine geringe Beeinträchtigung dar.<br />

� Schutzgut Tiere – Amphibien<br />

Berücksichtigt man den gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Zustand, so gehen die festgesetzten Regenrückhaltebecken<br />

mit einer aufgrund von möglichen Wasserstandsschwankungen eingeschränkten<br />

Eignung als Laichgewässer für Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch verloren. Der Verlust stellt eine<br />

hohe Beeinträchtigung dar. Durch den Verlust von Gehölzflächen im Bereich des Sondergebietes 2<br />

gehen Sommer- und Winterquartiere für Erdkröte und Grasfrosch verloren. Dies führt zu einer hohen<br />

Beeinträchtigung.<br />

Schutzgut Boden<br />

Während der Bauphase werden nur die Bereiche für den Baustellenverkehr und –betrieb genutzt, die<br />

innerhalb von den Flächen liegen, die versiegelt und überbaut werden. Bauzeitlich kommt es somit nicht<br />

zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme.<br />

Durch den Verlust durch zusätzliche Versiegelung von Braunerde-Pseudogley im Sondergebiet 2 auf<br />

einer Fläche von 13.126 m² entsteht eine hohe Beeinträchtigung. Die Inanspruchnahme von Pseudogley<br />

im Bereich der Regenrückhaltebecken westlich Am Depenbruch und im Teilbereich B kommt es zu einer<br />

Veränderung der Standortbedingungen durch die Anlage von Regenrückhaltebecken auf 17.081 m², die<br />

eine mittlere bis geringe Beeinträchtigung zur Folge haben.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Schutzgut Wasser<br />

Durch den Verlust von versickerungsfähigem Boden durch Versieglung auf 13.126 m² im Bereich von<br />

Flächen mit insgesamt geringer Grundwasserneubildungsrate entstehen geringe Beeinträchtigungen auf<br />

das Schutzgut Wasser – Grundwasser.<br />

Durch den Verlust von Gräben und vorhandenen bzw. gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Regenrückhaltebecken<br />

treten für das Schutzgut Wasser – Oberflächengewässer geringe bzw. mittlere Beeinträchtigung<br />

auf.<br />

Schutzgut Klima<br />

Durch den Verlust von Wallhecken und weitere Gehölzstrukturen innerhalb und am Rand der gemäß<br />

B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten Sondergebiete (in Teilfläche A zwischen An den Weiden und Am Depenbruch)<br />

sowie die zusätzliche Versiegelung in Sondergebiet 2 entsteht eine hohe Beeinträchtigung.<br />

Die Veränderung der Ausprägung der Fläche durch die Anlage von Regenrückhaltebecken im Bereich<br />

des Grünland – Wallheckengebiets westlich Am Depenbruch und der privaten Grünfläche (Kleintierzoo)<br />

mit umgebenden Gehölzstrukturen hat keine negativen Auswirkungen auf das örtliche Kleinklima.<br />

Schutzgut Luft<br />

Während der Bauphase kommt es zu einer vorübergehenden Belastung der Luft durch Schadstoffe<br />

durch den Baustellenbetrieb. Die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft sind hierdurch gering. Anlage-<br />

und betriebsbedingt treten keine Belastungen der Luft auf.<br />

Schutzgut Landschaft<br />

Während der Bauphase wird das Landschaftsbild durch den Baustellenbetrieb (Befahren des Geländes,<br />

Lagerung von Materialien) überprägt. Da dies vorübergehend geschieht, ist von mittleren bis geringen<br />

Beeinträchtigungen auszugehen.<br />

In der Niederung westlich des Weges Am Depenbruch wird ein Regenrückhaltebecken entstehen. Dies<br />

führt zu einer Veränderung Landschaftseindrucks (Veränderung des natürlichen Reliefs, Wasserfläche)<br />

in einem Bereich mit landschaftstypischer Prägung: Diese Veränderung führt aufgrund der besonderen<br />

Bedeutung dieses Bereichs zu einer hohen Beeinträchtigung.<br />

Gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 sind in der Teilfläche A zwischen An den Weiden und Am Depenbruch bereits<br />

Bebauung und Versiegelung sowie die Errichtung von Gebäuden mit einer Höhe von 10 – 18 m<br />

möglich, so dass durch die Inanspruchnahme dieses Bereiches es grundsätzlich zu keiner wesentlichen<br />

Veränderung des Landschaftsbildes kommt. Zu erwähnen ist hier jedoch der Verlust von Gehölzstrukturen<br />

auf der Fläche zwischen Hördorfer Weg und Am Depenbruch, die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzt<br />

sind. Der Verlust der inneren Gliederung in diesem Bereich führt zu einer hohen Beeinträchtigung für<br />

das Landschaftsbild.<br />

Auf Teilfläche B entsteht statt der gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzten gärtnerisch überprägte Freifläche<br />

ein Regenrückhaltebecken. Die landschaftstypische Einfassung durch alte Gehölzstrukturen bleibt weitgehend<br />

erhalten. Die Veränderung der gärtnerisch überprägten Freifläche mit allgemeiner Bedeutung zu<br />

einer Wasserfläche hat eine mittlere bis geringe Beeinträchtigung zur Folge.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Baudenkmale und bekannte archäologische Fundstellen sind vom Vorhaben nicht betroffen.<br />

Die Niederung des Depenbruch bleibt frei von Überbauung und Versiegelung, so dass hier die traditionellen<br />

Sichtbeziehungen erhalten werden. Die traditionelle Wegebeziehung bleibt bis zur Höhe des Weges<br />

Polterkamp bestehen.<br />

Maßnahmen zu Vermeidung und Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

Im Folgenden werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von bau- und anlagebedingten<br />

Beeinträchtigungen dargestellt.<br />

Vermeidung und Verminderung von baubedingten Beeinträchtigungen<br />

- Die Flächen, die randlich bzw. innerhalb der Sondergebietsflächen und der Bereiche für die Regenrückhaltung<br />

für den Erhalt von Gehölzen vorgesehen sind, werden so gesichert, dass ein Befahren<br />

und eine Lagerung von Materialien in diesen Flächen ausgeschlossen sind.<br />

- Vor der Fällung der Gehölze (<strong>Nr</strong>. <strong>Nr</strong>. 4, 6, 7 und 16, artenschutzrechtlich ist auch der Baum <strong>Nr</strong>. 5<br />

einzubeziehen) mit Höhlenstrukturen und mit Stammrissen erfolgte eine Quartierkontrolle. Falls die<br />

Höhlungen nicht besetzt sind, werden diese verschlossen. So kann bei einer Fällung ausgeschlossen<br />

werden kann, dass diese besetzt sind.<br />

- Vor der Beseitigung der vorhandenen Regenrückhaltebecken nördlich und westlich des Möbelabhollagers<br />

und des Feuchtbereichs innerhalb der Fläche zwischen An den Weiden und Hördorfer Weg<br />

werden diese abgefischt und die gefangenen Amphibien (hier wahrscheinlich insbesondere der<br />

Teichfrosch) in geeignete Gewässer in der Umgebung umgesetzt.<br />

Vermeidung und Verminderung von anlagebedingten Beeinträchtigungen<br />

- Die Fällung von Gehölzen erfolgt möglichst außerhalb der Brutzeit der gehölzbrütenden Vogelarten<br />

(Anfang Oktober bis Ende Februar).<br />

- Erhalt der in der Planzeichnung des B-Planes abgegrenzten geschützten Wallhecken und zum Erhalt<br />

festgesetzten Gehölze einschließlich der dort vorkommenden Bäume mit potenziellen Quartieren<br />

für Fledermäuse.<br />

- Aufhängen von fünf Fledermauskästen pro zu beseitigendem Baum mit potenziellen Quartieren für<br />

Fledermäuse im Bereich der zu erhaltenden Gehölzbestände (insgesamt 25 Fledermauskästen)<br />

Maßnahmen zum Ausgleich<br />

Im Plangebiet ist die Durchführung folgender Ausgleichsmaßnahmen möglich:<br />

- Anpflanzung von Gehölzstreifen zur Ergänzung des vorhandenen Gehölzbestandes am östlichen<br />

und südlichen Rand des Sondergebietes 1, am Weg Am Depenbruch nördlich des Polterkamp,<br />

westlich des Möbelabhollagers und in den randlichen Bereichen der Teilfläche B<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

- Lockere Anpflanzung von Gehölzen im Sondergebiet 2 südlich der Heilshorner Straße<br />

- Uferabflachungen am Fließgewässer Depenbruch, Anlage von „Schilfpoldern“ am Fließgewässer<br />

Depenbruch, gruppenweise Pflanzung von Gehölzen<br />

- Sukzessionsentwicklung auf der Fläche westlich des Sondergebietes 2, Anlage einer Blänke<br />

- Extensive Grünlandnutzung und Anlage von vier Senken / Mulden auf der Fläche westlich Am Depenbruch<br />

Bilanzierung des Eingriffs mit den landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

Für die von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfassten Schutzgüter (Pflanzen, Tiere, Boden,<br />

Wasser, Klima, Luft, Landschaftsbild) erfolgt die Maßnahmenplanung nach dem vom NIEDERSÄCHSI-<br />

SCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE, 1994 herausgegebene Modell „Hinweise zur Anwendung der<br />

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ („Breuer-Modell“) sowie der "Aktualisierung 'Naturschutzfachliche<br />

Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung'" (Breuer, W., 2006, in: NLWKN (Hrsg.), Beiträge zur<br />

Eingriffsregelung V, Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/ 2006). Die Kompensationsgrundsätze<br />

sind Kapitel 4 zu entnehmen.<br />

Durch den über die Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>.164 hinausgehenden Eingriff entstehen Kompensationsflächenbedarfe,<br />

die zum überwiegenden Teil durch Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet des B-<br />

Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> ausgeglichen werden können.<br />

Darüber hinaus müssen zur Gewährleistung der Kompensation, die bereits über den B-Plan <strong>Nr</strong>. 164<br />

festgesetzt ist, auf den Flurstücken Flurstücke 29 und 30 sowie Flurstück 51/1, Flur 5 in der Gemeinde<br />

Hambergen Maßnahmen (u. a. Grünlandextensivierung) durchgeführt.<br />

Das Kompensationsflächendefizit von 6.025,8 m², das aus den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

resultiert, wird zum größten Teil auf dem Flurstück 105/1, Flur 5, Gemarkung Scharmbeckstotel (Größe:<br />

4.072 m²) durch die Anpflanzung eines Feldgehölzes auf Acker gedeckt. Unter Berücksichtigung dieser<br />

Maßnahme verringert sich das Kompensationsflächendefizit von 6.025,8 m² um 4.072 m² und beträgt<br />

damit noch 1.953,8 m². Dieses Defizit liegt bei rd. 6 % des erforderlichen Kompensationsflächenbedarfs<br />

und ist somit vor dem Hintergrund der insgesamt durchzuführenden Maßnahmen zu vernachlässigen.<br />

Die folgenden Flächen werden für externe Kompensation herangezogen:<br />

� Flurstücke 29 + 30 (75.250 m²), Flur 5 in der Gemeinde Hambergen<br />

� Flurstück 51/1 (23.480 m²), Flur 5 in der Gemeinde Hambergen<br />

� Flurstück 105/1 (4.072 m²), Flur 5, Gemarkung Scharmbeckstotel<br />

Darüber hinaus wird auf Teilflächen der Flurstücke 59/1, 62/1, 61/3, 108/60, Flur 13, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

im GR-Gebiet Hammeniederung 1 Blänke einer Größe von 1.200 m² mit sehr flachen,<br />

weit ausgezogenen Böschungen (Böschungsneigung mindestens 1:10) anzulegen. In der Mitte besitzt<br />

diese Blänke eine Tiefe von 1 m. Diese Maßnahme dient dazu für die Fläche der T.F 4.4 im B-Plangebiet<br />

<strong>Nr</strong>.<strong>190</strong> eine Aufwertung von 70 % zu erreichen.<br />

Die Sicherung der Durchführung dieser Maßnahme erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag, der spätestens<br />

zum Satzungsbeschluss vorliegt.<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Im B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 wurde die Beseitigung des geschützten Biotops (GN – seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche<br />

Nasswiese) in die Eingriffsbilanzierung eingestellt. Zudem wurde ein Antrag auf Ausnahme<br />

von den Verboten des gesetzlich geschützten Biotops gestellt.<br />

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises <strong>Osterholz</strong> hat am 15.01.2003 die Ausnahme von den<br />

Verboten des § 28a Abs. 2 und des § 28b Abs. 2 NNatG für alle auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck vorhandenen besonders geschützten Biotope bezogen auf den B-Plan<br />

<strong>Nr</strong>. 164 unter der Voraussetzung erteilt, dass die gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 u. a. für den Verlust des gesetzlich<br />

geschützten Biotops vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Flurstücke<br />

29 und 30 sowie 51/1der Flur 5 in der Gemeinde Hambergen durchgeführt werden. Gemäß dem Schreiben<br />

des Landkreises <strong>Osterholz</strong> vom 22.12.2010 hat die untere Naturschutzbehörde dargestellt, dass die<br />

naturschutzrechtlichen und –fachlichen Voraussetzungen der Ausnahme weiterhin Bestand haben. Dies<br />

gilt unter der Bedingung, dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der Inanspruchnahme<br />

der o. g. Flurstücke durchgeführt wird.<br />

Gegenüber den Festsetzungen des B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 gehen Wallhecken als gemäß § 33 NNatG (jetzt<br />

gemäß § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 NAGBNatSchG) gesetzlich geschützte Bereiche verloren. Hierbei<br />

handelt es sich um einen Verlust von insgesamt 1.780 m² Strauch-Baum-Wallhecken und 773 m² neuangelegte<br />

Wallhecken. Aufgrund der Planungen ist es erforderlich, die Wallhecken aufgrund einer intensiven<br />

Ausnutzung der Fläche zu beseitigen. So erfolgt eine Entwicklung an einem bereits vorbelasteten<br />

Schwerpunktbereich. Die Gehölzpflanzungen im B-Plangebiet <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> (T.F 4.6 – 4.8) dienen auch dazu<br />

den Verlust der o. g. Wallhecken auszugleichen.<br />

Gesetzlicher Artenschutz (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP))<br />

In die artenschutzrechtliche Betrachtung sind die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die heimischen<br />

Vogelarten einzubeziehen.<br />

Gemäß der Potenzialanalyse ist im Plangebiet vom Vorkommen von 9 Fledermausarten (Zwergfledermaus,<br />

Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus,<br />

Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Braunes Langohr) auszugehen, die gemäß<br />

Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt sind. Diese sowie die potenziell im Plangebiet vorkommenden<br />

Brutvogelarten (insgesamt 49 Arten) sowie der als Nahrungsgast vorkommende Weißstorch<br />

werden in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung eingestellt. Bezogen auf die Amphibien ist festzustellen,<br />

dass mit den genannten Arten Erdkröte, Grasfrosch und Teichfrosch keine gemäß Anhang IV<br />

der FFH-Richtlinie streng geschützten Arten vorkommen und somit eine Betrachtung im Rahmen der<br />

speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung entfällt.<br />

Nach Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für die festgestellten<br />

Vogelarten und für die Fledermäuse erfüllt sind, kann festgestellt werden, dass dies unter<br />

Berücksichtigung der nachfolgend aufgelisteten Vermeidungsmaßnahmen nicht der Fall ist.<br />

- Vor der Fällung der Gehölze (<strong>Nr</strong>. 4 - 6, 7 und 16) mit Höhlenstrukturen und mit Stammrissen erfolgt<br />

eine Quartierkontrolle. Falls die Höhlungen nicht besetzt sind, werden diese verschlossen, so dass<br />

bei einer Fällung ausgeschlossen werden kann, dass diese besetzt sind.<br />

- Die Fällung von Gehölzen erfolgt möglichst außerhalb der Brutzeit der gehölzbrütenden Vogelarten<br />

(Anfang Oktober bis Ende Februar).<br />

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8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

- Erhalt der in der Planzeichnung des B-Planes abgegrenzten geschützten Wallhecken und zum Erhalt<br />

festgesetzten Gehölze einschließlich der dort vorkommenden Bäume mit potenziellen Quartieren<br />

für Fledermäuse.<br />

- Aufhängen von fünf Fledermauskästen pro zu beseitigendem Baum mit potenziellen Quartieren für<br />

Fledermäuse im Bereich der zu erhaltenden Gehölzbestände (insgesamt 25 Fledermauskästen)<br />

FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet 224 „Schönebecker Aue“<br />

Im Rahmen der FFH-Vorprüfung wurden nach einer Kurzcharakteristik des FFH-Gebietes sowie der<br />

Erhaltungsziele die auf die Erhaltungsziele relevanten Wirkfaktoren des B-Planes <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> beschrieben.<br />

In diesem Zusammenhang stellt die Einleitung von Wasser aus den Regenrückhaltebecken des Plangebietes<br />

den relevanten Wirkfaktor dar. Gemäß dem Gutachten von IDN, 2011 ist „für die Oberflächenentwässerung<br />

der befestigten Flächen im B-Plan Gebiet (…) die Ableitung des Oberflächenwassers in<br />

Regenwasserkanälen mit anschließenden Regenrückhaltebecken zur Speicherung geplant. Die Regenrückhaltebecken<br />

sind ungedichtet und schneiden das Grund- bzw. Schichtenwasser an. Den Regenrückhaltebecken<br />

sind daher gedichtete Absetzbecken zur Reinigung des potenziell verschmutzten Oberflächenwassers<br />

vorgeschaltet. Die Reinigung erfolgt durch Sedimentation absetzbarer Partikel und der<br />

Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten durch Tauchwände. Aus den Regenrückhaltebecken erfolgt die<br />

gedrosselte Ableitung in das Gewässer III. Ordnung "Depenbruch". Die Drosselung wird durch Drosselblenden<br />

oder Abflussreglern in hierfür vorgesehenen Schachtbauwerken erzielt. Im Schachtbauwerk<br />

sind zudem ggf. Rückstausicherungen bzw. Schieber untergebracht. Ein ungedrosselter Abfluss ist<br />

wasserrechtlich nicht zulässig.<br />

Durch die o. g. Maßnahmen werden die aufnehmenden Gewässer "Depenbruch" und im weiteren Verlauf<br />

"Schönebecker Aue" sowohl gegen quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen geschützt,<br />

somit genügen die Maßnahmen u. E. den wasserrechtlichen Bestimmungen. Zudem wird das anfallende<br />

Oberflächenwasser der südlich im Planungsraum (bezogen auf den B-Plan) liegenden vorhandenen<br />

Bebauung zukünftig gereinigt in den Vorfluter eingeleitet.“<br />

Von der Flächeninanspruchnahme in deutlicher Entfernung des FFH-Gebietes Schönebecker Aue gehen<br />

keine Wirkungen auf das FFH-Gebiet aus.<br />

Die Prognose der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes durch das<br />

Vorhaben kommt zu dem Schluss, dass keine bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen zu<br />

erwarten sind. Insbesondere das Erhaltungsziel des Schutzes und der Entwicklung – im Sinne des anzustrebenden<br />

günstigen Erhaltungszustandes – des LRT 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation<br />

wird von dem Vorhaben nicht beeinträchtigt, keine Veränderung der Wasserqualität und aufgrund<br />

der Drosselung der Zuleitung von Wasser aus den Regenrückhaltebecken auch der Quantität<br />

eintreten werden.<br />

Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes 224 „Schönebecker Aue“ sind<br />

auszuschließen.<br />

Seite 82 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


9 Quellen<br />

9 Quellen<br />

BIERHALS, E., O. v. DRACHENFELS, M. RASPER, 2004:<br />

Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen, Informationsdienst<br />

Naturschutz Niedersachsen 4/2004<br />

BIOLOGISCHE STATION OSTERHOLZ, 2011:<br />

http://www.biologische-station-osterholz.de/Tierartenerfassung/Fledermaeuse.htm, letzter<br />

Zugriff 18.01.2011<br />

BOYE, P., HUTTERER, R. & BENKE, H., 1998:<br />

Rote Liste der Säugetiere (Mammalia). - In: Binot, M, Bless, R., Boye, P, Gruttke, H. &<br />

Pretscher, P. (Hrsg.): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. - Schriftenreihe für<br />

Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55: 33 - 39, Bonn<br />

DIETZ, C., HELVERSEN,O. & NILL, D., 2007:<br />

Handbuch der Fledermäuse Europas. - Franckh-Kosmos-Verlags GmbH & Co. KG, Stuttgart.<br />

FLADE, M., 1994:<br />

Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands. - IHW-V., Eching.<br />

HECKENROTH, H., 1991:<br />

Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Säugetierarten.<br />

IDN, 2011:<br />

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KRÜGER, T. & B. OLTMANNS, 2007:<br />

Rote Liste der in Niedersachsen und Bremen gefährdeten Brutvögel. 7. Fassung, Stand 2007. -<br />

Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2007: 131 -180.<br />

LAIRMCONSULT, 2010:<br />

Schalltechnische Untersuchung zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“<br />

LANDKREIS OSTERHOLZ, 2001:<br />

Landschaftsrahmenplan<br />

MEINIG, H., P. BOYE & R. HUTTERE, 2009:<br />

Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands<br />

NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR BODENFORSCHUNG, 1977:<br />

Bodenkarte von Niedersachsen 1:25.000, Blatt 2718 <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE, 1994:<br />

Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung,<br />

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/94<br />

SKIBA, R., 2003:<br />

Europäische Fledermäuse - Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Westarp Wissenschaften-<br />

Verlagsgesellschaft mbH, Hohenwarsleben.<br />

0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC Seite 83<br />

www.grontmij.de


9 Quellen<br />

SKIBA, R., 2009:<br />

Europäische Fledermäuse 2.,aktualisierte und erweiterte Auflage - Die Neue Brehm-Bücherei<br />

Bd. 648, Westarp Wissenschaften-Verlagsgesellschaft mbH, Hohenwarsleben.<br />

STADT OSTERHOLZ-SCHARMBECK, 2005:<br />

Landschaftsplan<br />

SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF, 2007:<br />

Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. – Berichte zum Vogelschutz 44: 23-65.<br />

Seite 84 0310-10-045 � 110221-UMWELTBERICHT-B-PLAN-SWK.DOC


<strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> "Einkaufspark Meyerhoff" (Anlage 1)<br />

Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Auswertung der Stellungnahmen)<br />

Die Stadt hat gemäß § 4a Abs. 4 BauGB davon Gebrauch gemacht, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher<br />

Belange im Wege der elektronischen Informationstechnologie durchzuführen. Aus diesem Grunde wurden die Planunterlagen ins Internet gestellt.<br />

Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.12.2010 hierüber informiert und um eine eventuelle Stellungnahme bis zum<br />

30.12.2010 gebeten.<br />

Folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen liegen vor:<br />

1. Landkreis <strong>Osterholz</strong>, Schreiben vom 22.12.2010<br />

2. Gemeinde Ritterhude, Schreiben vom 15.12.2010<br />

3. Tennet TSO GmbH, Schreiben vom 14.12.2010<br />

4. KNV, Schreiben vom 16.12.2010<br />

5. Landessportfischerverband Niedersachsen e.V., Schreiben vom 20.12.2010<br />

6. Kommunalverbund Niedersachsen Bremen e.V., Schreiben vom 28.02.2011<br />

aufgestellt: Bremen, 27.02.2011<br />

grontmij GmbH, Friedrich-Mißler-Straße 42, 28211 Bremen<br />

Stellungnahmen zur Beteiligung nach § 4 (1) BauGB sowie Abwägungs- und Beschlussvorlage<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> „Einkaufspark Meyerhoff“<br />

Behörde / TÖB, Datum Stellungnahme Abwägung und Beschlussvorlage<br />

LK OHZ, 22.12.2010 1. Belange der Raumordnung:<br />

Zum Flächennutzungsplan und zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Zu 1. Belange der Raumordnung:<br />

Das aktuelle Landes-Raumordnungsprogramm enthält 5 Ge- und Ver- Der Anregung wird gefolgt. In beiden Begründungen werden<br />

bote zum großflächigen Einzelhandel, die als Ziele der Raumordnung die Prüfungen der Ge- und Verbote dargelegt und bei Bedarf<br />

nach § 1 Abs. 4 BauGB in der Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. Festsetzungen zum Erhalt der Ziele der Raumordnung ge-<br />

LROP, Kapitel 2.3). Hierbei handelt es sich um<br />

troffen.<br />

1


- das Kongruenzgebot,<br />

- das Konzentrationsgebot,<br />

- das Integrationsgebot,<br />

- das Abstimmungsgebot sowie<br />

- das Beeinträchtigungsverbot.<br />

Ich bitte, in den Begründungen zunächst eine konkrete Vorhabensbeschreibung<br />

durchzuführen und auf dieser Grundlage die Einhaltung<br />

dieser Ge- und Verbote zu prüfen. In beiden Begründungen ist dann<br />

das Prüfergebnis nachvollziehbar darzulegen. Diesbezügliche Betrachtungen<br />

können vermutlich überwiegend auf der Grundlage bereits<br />

vorhandener Daten und Gutachten vorgenommen werden. Durch geeignete<br />

Festsetzungen ist das Einhalten der Ziele der Raumordnung<br />

zu gewährleisten.<br />

2. Belange des Planungs- und Bauordnungsrechtes:<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Hinsichtlich der unterschiedlich festgesetzten Baugrenzen, die im Bereich<br />

des Bau- und Gartenmarktes eng gefasst, im Bereich des<br />

Verbrauchermarktes und des Gewerbegebietes einschließlich des<br />

Stellplatzbereiches weit gefasst sind, rege ich an, auch für den Bereich<br />

des Bau- und Gartenmarktes die überbaubaren Flächen großzügiger<br />

festzusetzen, um die Bebauung flexibeler zu ermöglichen.<br />

Für die Zulassung von zentrenrelevanten Randsortimenten rege ich<br />

an, die dafür vorgesehene Verkaufsfläche eindeutig prozentual<br />

und/oder absolut zu begrenzen.<br />

Ich weise darauf hin, dass eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsflächengrößen<br />

(z.B. für den Bereich Verbrauchermarkt mit Getränkemarkt,<br />

Läden und Fachmärkten) baugebietsbezogen möglich ist, wenn<br />

die Begrenzung vorhabenbezogen vorgenommen wird (vgl. Urteil<br />

BVerwG 4 CN 3/07). Ich halte sowohl die Festsetzung als Einkaufszentrum<br />

als auch die Festsetzung von Verkaufsflächenzahlen für<br />

grundsätzlich denkbar. Zu Ihrer mit E-Mail vom 15.12.2010 gestellten<br />

Frage hinsichtlich der konkreten Formulierung der Festsetzung werde<br />

ich gesondert auf Sie zukommen.<br />

Die Bauhöhe soll auf 10 m begrenzt werden (S. 3 der Begründung).<br />

Ich rege an, einen für die Ermittlung der zulässigen Höhe erforderlichen<br />

Bezugspunkt zu benennen.<br />

Für den geplanten Werbepylon rege ich an, eine separate Höhenbegrenzung<br />

festzusetzen, sofern die vorgenannte Begrenzung hierfür<br />

nicht greifen soll.<br />

Zu 2. Belange des Planungs- und Bauordnungsrechtes:<br />

In der Entwurfsfassung werden die Baugrenzen in den Sondergebieten<br />

so festgesetzt, dass sie eine flexible Bebauung<br />

ermöglichen.<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Sondergebiet<br />

1 wird mit der Art der baulichen Nutzung als Einkaufszentrum<br />

festgesetzt.<br />

Im Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es werden maximale Höhen<br />

(OK) über NN festgesetzt. Für Werbeanlagen wird eine<br />

separate Höhenbegrenzung festgesetzt (auch üNN). Für das<br />

Gewerbegebiet wird ebenfalls eine Höhenbegrenzung festgesetzt.<br />

2


Ich rege an, auch für das Gewerbegebiet eine Höhenfestsetzung zu<br />

treffen.<br />

Für Lärmschutzmaßnahmen baulicher Art rege ich an, entsprechende<br />

zeichnerische sowie textliche Festsetzungen i.S.d. § 9 (1) <strong>Nr</strong>. 24<br />

BauGB zu treffen.<br />

Ich rege weiterhin an, sämtliche öffentlichen und privaten Verkehrsflächen<br />

zeichnerisch festzusetzen.<br />

3. Belange des vorbeugenden Brandschutzes:<br />

Unter Berücksichtigung des § 42 Nds. Bauordnung (NBauO) sind für<br />

die Plangebiete die Nachweise einer ausreichenden Löschwasserversorgung<br />

zu erbringen. Art und Ausführung sowie die Standorte neu<br />

geplanter Löschwasserentnahmestellen sind vorab mit mir und der<br />

Ortsfeuerwehr <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck abzustimmen. Es ist davon auszugehen,<br />

dass die zentrale Löschwasserversorgung nicht ausreichend<br />

ist. Die Löschwasserversorgung muss somit durch unabhängige<br />

Löschwasserentnahmestellen sichergestellt werden (z.B. Löschwasserbrunnen,<br />

Löschwasserbehälter usw.). Die erforderliche Löschwassermenge<br />

ist im Rahmen zu erstellender Brandschutzkonzepte festzulegen.<br />

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass ein vom<br />

Zentrallager westlich gelegenes Regenrückhaltebecken derzeit zur<br />

Löschwasserversorgung für die vorhandene Bebauung dient.<br />

Aufgrund der geplanten Verkehrsberuhigung für den Hördorfer Weg<br />

weise ich darauf hin, dass dieser gemäß § 5 NBauO weiterhin jederzeit<br />

für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge ungehindert befahrbar<br />

sein muss.<br />

Gemäß § 5 NBauO i.V.m. § 25 der Verkaufsstättenverordnung ist auch<br />

für den Bau- und Gartenmarkt einer Feuerwehrumfahrt vorzusehen.<br />

Die geplanten Feuerwehrumfahrten sind unter Berücksichtigung der<br />

DIN 14090 - Flächen für die Feuerwehr - zu erstellen. Auf die erforderlichen<br />

Bewegungsflächen entlang der Feuerwehrumfahrten weise ich<br />

hin.<br />

4. Belange des Immissionsschutzes:<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Die Schallimmissionen, die durch die Stellplätze, den Lieferverkehr,<br />

Müllpressen, haustechnische Einrichtungen etc. auf die nächstgelegenen<br />

Gebäude einwirken können, sind durch ein schall-technisches<br />

Gutachten zu ermitteln. Dabei sind auch die Immissionen aus dem<br />

vorhandenen Bestand mit einzubeziehen.<br />

Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nach Bedarf<br />

zeichnerisch oder textlich festgesetzt.<br />

Öffentliche Verkehrsflächen werden zeichnerisch festgesetzt,<br />

eine zeichnerische Festsetzung von privaten Ver-<br />

kehrsflächen ist nicht erforderlich.<br />

Zu 3. Belange des vorbeugenden Brandschutzes:<br />

Die Löschwasserversorgung wird über die vorgesehenen<br />

Regenrückhaltebecken gewährleistet.<br />

Zu 4. Belange des Immissionsschutzes:<br />

Ein schalltechnisches Gutachten liegt vor. Die wesentlichen<br />

Inhalte werden in der Begründung wiedergegeben und, soweit<br />

erforderlich, in textlichen Festsetzungen umgesetzt.<br />

3


Vom Gutachter sind die erforderlichen schallmindernden Maßnahmen<br />

zu beschreiben. Die Maßnahmen sind in der Begründung zu beschreiben<br />

und im Planentwurf zeichnerisch und textlich festzusetzen.<br />

5. Belange des Denkmalschutzes:<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong> und zum Flächennutzungsplan:<br />

Die Entdeckung von Bodendenkmalen kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Ich rege daher an, einen nachrichtlichen Hinweis entsprechend<br />

§14 NDSchG in die Plankarte aufzunehmen. Der Text könnte<br />

wie nachfolgend formuliert lauten:<br />

„Sollten im Boden Sachen oder Spuren gefunden werden, bei denen<br />

Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale (Bodenfunde)<br />

sind, so ist dies unverzüglich der Gemeinde, dem Landkreis<br />

<strong>Osterholz</strong> als unterer Denkmalschutzbehörde oder dem Nds. Landesamt<br />

für Denkmalpflege anzuzeigen (§14 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz).<br />

Zur Anzeige von Bodenfunden ist jeder am Bau Beteiligte<br />

verpflichtet.“<br />

6. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege:<br />

Zum Flächennutzungsplan und zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Bestandsaufnahme und Bewertung<br />

Zum Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>s weise ich darauf hin, dass entgegen<br />

der Erläuterung der Umweltbelange auf S. 5 dritter Spiegelpunkt<br />

der Begründung nicht die Schutzgüter nach UVPG, sondern nach § 1<br />

Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 7 und § 1a BauGB zu betrachten sind.<br />

Des Weiteren rege ich zu beiden Planentwürfen an, die Biotoptypenbewertung<br />

nach der aktuellen fünfstufigen Biotoptypenbewertung nach<br />

Bierhals et al., 2004, Wertsstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen<br />

in Niedersachsen, In: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen<br />

4/2004:231-240, durchzuführen.<br />

Für die Teile der Plangebiete, die westlich des Weges 'Am Depenbruch'<br />

liegen und für die nun erstmals eine bauliche Nutzung festgesetzt<br />

wird, rege ich an, als Grundlage für die Anwendung der Eingriffregelung<br />

die etwas neuere Biotoptypenkartierung der 67. Flächennutzungsplanänderung<br />

zu verwenden.<br />

Weiter weise ich darauf hin, dass auch über die Plangebiete hinausgehende<br />

Bestandserfassungen erforderlich werden könnten, soweit<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes <strong>Nr</strong>. 224 'Schönebecker<br />

Aue' (s.u.) nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden kann. Dies<br />

ist aber zunächst nicht zu erwarten.<br />

Zu 5. Belange des Denkmalschutzes:<br />

Der vorgeschlagene Text wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen.<br />

Zu 6. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege:<br />

Die Gesetzesgrundlage wird angepasst.<br />

Der Anregung wird gefolgt.<br />

Auf die bisher vorgesehene Gewerbegebietsausweisung<br />

wird verzichtet.<br />

Im Entwurf zur FNP-Änderung sowie zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

wird eine Vorprüfung für das FFH-Gebiet „Schönebecker<br />

Aue“ durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes <strong>Nr</strong>. 224<br />

'Schönebecker Aue' ausgeschlossen werden kann, so dass<br />

4


Natura 2000<br />

Geplant ist es, das Konzept zur Oberflächenentwässerung zu ändern.<br />

Auch sind Gewerbegebietsflächen in der Niederung des Depenbruchs<br />

vorgesehen.<br />

Die Plangebiete liegen im Einzugsgebiet der Schönebecker Aue. Diese<br />

selbst und auch ein Teil ihre Zuläufe sind als FFH- Gebiet <strong>Nr</strong>. 224<br />

'Schönebecker Aue' geschützt. Die Schönebecker Aue unterliegt in<br />

weiten Abschnitten auch dem gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30<br />

BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG. Die Oberflächenentwässerung<br />

in den Plangebieten kann über die Zuflüsse auch Auswirkungen auf<br />

die Wasserführung und Wasserqualität der Schönebecker Aue haben.<br />

Daher ist entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 26 Abs.<br />

1 Satz NAGBNatSchG im Benehmen mit mir als Naturschutzbehörde<br />

im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob die Umsetzung der Planung<br />

einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder<br />

Plänen geeignet ist, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und<br />

eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG erforderlich ist.<br />

Ich rege an, in den Umweltberichten eine Vorprüfung durchzuführen<br />

und das weitere Verfahren entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung<br />

zu führen. Die hier vorhandenen Unterlagen zum FFH-Gebiet<br />

habe ich Ihnen bereits zukommen lassen.<br />

Weiterhin rege ich an, die Vermeidung von Beeinträchtigungen der<br />

Schönebecker Aue und ihrer Zuläufe im Konzept zur Oberflächenentwässerung<br />

zu thematisieren.<br />

Besonderer Artenschutz<br />

Ich weise darauf hin, dass in den Plangebieten hinsichtlich des Artenschutzes<br />

die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien relevant<br />

sein könnten. Hierzu verweise ich auch auf den Umweltbericht<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 164 'Meyerhoff- Center'.<br />

Ich empfehle, hinsichtlich des in den Plangebieten potentiell vorkommenden<br />

Artenspektrums mit der Biologischen Station <strong>Osterholz</strong> Kontakt<br />

aufzunehmen.<br />

Eingriffsregelung<br />

Ich rege an, die Anwendung der Eingriffsregelung insgesamt entsprechend<br />

der Veröffentlichung "Aktualisierung 'Naturschutzfachliche Hin-<br />

keine weiteren Untersuchungen erforderlich werden.<br />

Zu Natura 2000:<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong>entwurf sieht nunmehr westlich "Am<br />

Depenbruch" und südlich der Heilshorner Straße eine Fläche<br />

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft sowie eine Fläche<br />

zur Errichtung von Regenrückhaltebecken vor. Dieser<br />

Bereich westlich des Weges "Am Depenbruch" ist im wirksamen<br />

Flächennutzungsplan noch als gewerbliche Baufläche<br />

(G) dargestellt. Hier erfolgt nun eine Umplanung, weil<br />

diese Fläche – wegen des Fehlens anderer Flächen - für<br />

notwendige Ausgleichsmaßnahmen benötigt wird.<br />

Im Umweltbericht wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des FFH-Gebietes <strong>Nr</strong>. 224 'Schönebecker Aue'<br />

ausgeschlossen werden kann, so dass die Durchführung<br />

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich wird.<br />

Die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schönebecker<br />

Aue wird dies im Konzept zur Oberflächenentwässerung<br />

thematisiert und in der Begründung bzw. im Umweltbericht<br />

erläutert.<br />

Besonderer Artenschutz<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Ableitung<br />

der potenziell vorkommenden Arten der genannten<br />

Artengruppen werden Potenzialanalysen durchgeführt.<br />

Eingriffsregelung<br />

Der Anregung wird gefolgt.<br />

5


weise zur Anwendung der Eingriffsregelung'" (Breuer, W., 2006, in:<br />

NLWKN (Hrsg.), Beiträge zur Eingriffsregelung V, Informationsdienst<br />

Naturschutz Niedersachsen 1/ 2006) durchzuführen.<br />

Auch weise ich darauf hin, dass die potentielle Ausgleichsfläche westlich<br />

des Weges 'Am Depenbruch' nach der Biotopkartierung zur 67.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes aus 2005 bereits die Wertstufe<br />

III aufweist. Gemäß dem o.g. Modell zur Anwendung der Eingriffsregelung<br />

kann daher diese Fläche nicht als Ausgleichfläche verwendet<br />

werden. Ich rege daher an, die Eignung dieser Fläche als Ausgleichs-<br />

fläche zu überprüfen und mit mir abzustimmen.<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Gesetzlicher Biotopschutz<br />

Ich weise darauf hin, dass die Ausnahme von den Verboten des § 28 a<br />

Abs. 2 und des § 28 b Abs. 2 NNatG vom 15.01.2003 alle auf dem<br />

Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck heute gemäß<br />

§ 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG gesetzlich geschützten<br />

Biotope abdeckt. Allerdings ist die Ausnahme für die Umsetzung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>Nr</strong>. 164 'Meyerhoff-Center' erteilt worden und<br />

kann daher formell nicht zur Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong><br />

'Einkaufspark Meyerhoff' herangezogen werden. Da die naturschutzrechtlichen-<br />

und fachlichen Voraussetzungen der Ausnahme allerdings<br />

weiterhin Bestand haben, werde ich Ihnen baldmöglichst einen Änderungsbescheid<br />

zukommen lassen.<br />

Dennoch bitte ich, den gesetzlich geschützten Biotop in der zuletzt<br />

mitgeteilten Abgrenzung (siehe Anlage) in die Plankarte zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

nachrichtlich zu übernehmen und zu kennzeichnen.<br />

Im Hinblick auf diesen noch ausstehenden Änderungsbescheid rege<br />

ich allerdings bereits jetzt an, vorausschauend folgenden Hinweis in<br />

die Plankarte zum <strong>Bebauungsplan</strong> aufzunehmen:<br />

'Auf dem Flurstück 4/1, Flur 26, Gemarkung <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

befindet sich ein gesetzlich geschützter Biotop (§ 30 BNatSchG i. V.<br />

m. § 24 NAGBNatSchG). In der Planzeichnung ist die geschützte Fläche<br />

gekennzeichnet, die bisher im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 9<br />

NAGBNatSchG eingetragen ist. Unabhängig von Abweichungen der<br />

tatsächlichen Größe des so gekennzeichneten gesetzlich geschützten<br />

Biotops hat der Landkreis <strong>Osterholz</strong> für alle auf dem o.g. Flurstück<br />

befindlichen gesetzlich geschützten Biotope (§ 30 BNatSchG i. V. m. §<br />

24 NAGBNatSchG) eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.1<br />

BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt, soweit<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es hat eine<br />

Abstimmung stattgefunden. Hiernach kann dieser Bereich<br />

teilweise als Ausgleichsfläche in Ansatz gebracht werden.<br />

Zu Gesetzlicher Biotopschutz:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Abgrenzung<br />

des gesetzlich geschützten Biotops wird in die Planzeichnung<br />

übernommen.<br />

Der Hinweis wird in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen.<br />

6


Gemeinde Ritterhude,<br />

15.12.2010<br />

dies für die Errichtung des 'Einkaufspark Meyerhoff' gemäß dem vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> erforderlich ist und unter der Bedingung,<br />

dass die vorgesehene Ersatzmaßnahme spätestens mit Beginn der<br />

Inanspruchnahme des o.g. Flurstückes durchgeführt wird.'<br />

7. Belange der Wasserwirtschaft:<br />

Eine Stellungnahme aus Sicht der unteren Wasserbehörde kann erst<br />

nach Vorlage des Entwässerungsgutachtens abgegeben werden.<br />

8. Belange der Wirtschaftsförderung:<br />

Zum Flächennutzungsplan und zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Das Projekt wird als<br />

wichtiger Entwicklungsschritt für das Möbelhaus Meyerhoff begrüßt. Es<br />

befindet sich, soweit möglich, im Einklang mit der Innenstadtentwick-<br />

lung.<br />

9. Belange der Gesundheitsvorsorge:<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong>:<br />

Der Planentwurf sieht eine geänderte Anlieferung und Erschließung<br />

der einzelnen Bereiche vor, was eine Aktualisierung des Lärmschutzgutachtens<br />

erfordert. Eine Stellungnahme kann erst nach Vorliegen<br />

des aktualisierten Lärmschutzgutachtens abgegeben werden.<br />

Zur Planung des „Einkaufspark Meyerhoff" habe ich folgende Anregungen:<br />

Das Bemühen der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck, die Einzelhandelszentralität<br />

zu steigern ist als Motiv für weitere Einzelhandelsansiedlungen<br />

nachvollziehbar. Es entsteht aber unvermeidlich die Frage nach<br />

dem richtigen Standort für solche Ansiedlungen.<br />

Der Standort Buschhausen liegt 2 km vom Ortskern <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbecks entfernt und verfügt über alle Merkmale eines Sonderstandorts<br />

in nicht-integrierter Lage. Dieses ist insofern unschädlich,<br />

wenn weitere nicht-zentrenrelevante Ansiedlungen dort vorgenommen<br />

werden. Mit dem „Einkaufspark Meyerhoff" werden in Summe mehr als<br />

4.000 m 2 zentrenrelevanter Verkaufsfläche ermöglicht. Dieses widerspricht<br />

meines Erachtens dem Ziel die Ortskerne in der Region zu<br />

stärken. Eine Ansiedlung dieser Größenordnung im Stadtzentrum <strong>Osterholz</strong>-Scharmbecks<br />

wäre sinnvoller, um das Ziel der Stärkung des<br />

Mittelzentrums zu erreichen. Durch die Ansiedlung im Ortsteil Buschhausen<br />

jedoch werden die Ortskerne der Region geschwächt, auch<br />

wenn die Markt- und Wirkungsanalyse aus dem Jahr 2009 zu dem<br />

Zu 7. Belange der Wasserwirtschaft:<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Gutachten<br />

wird zur Verfügung gestellt, sobald es vorliegt.<br />

Zu 8. Belange der Wirtschaftsförderung:<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.<br />

Zu 9. Belange der Gesundheitsvorsorge:<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Gutachten<br />

wird zur Verfügung gestellt, sobald es vorliegt.<br />

Antwortschreiben der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck vom<br />

23.12.2010:<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck hat als Mittelzentrum des<br />

Landkreises <strong>Osterholz</strong> u. a. die Aufgabe, eine über das Gemeindegebiet<br />

hinaus gehende Einzelhandelsversorgung der<br />

Bevölkerung sicherzustellen.<br />

Hinsichtlich der Frage, an welchen Standorten im Stadtgebiet<br />

und in welcher funktionalen Ausprägung Einzelhandelsnutzungen<br />

stattfinden sollen, hat der Rat der Stadt am<br />

09.12.2010 den<br />

„Masterplan Einzelhandel“ beschlossen. Der Masterplan<br />

berücksichtigt insbesondere die spezifische städtebauliche<br />

Struktur der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck und die veränderten<br />

Flächenansprüche des Handels, die dazu geführt haben,<br />

dass sich in den letzten Jahren drei Einzelhandelsschwerpunkte<br />

entwickelt haben, die zusammen die mittelzentrale<br />

Versorgungsfunktion der Stadt ausmachen und sicherstellen<br />

sollen.<br />

7


Ergebnis kommt, dass die Kaufkraftabflüsse an den Nachbarstandorten<br />

unschädlich sind. Die Grenze von 10% Kaufkraftabfluss ist bisher<br />

von der Rechtsprechung so nicht bestätigt. Vielmehr kann davon ausgegangen<br />

werden, dass schädliche Auswirkungen auch unterhalb<br />

dieser Schwelle auftreten. Dieses ist insbesondere von der Struktur<br />

der Nachbarstandorte abhängig. dazu ist die Betrachtung des Gutachtens<br />

zu grob schematisch.<br />

Die Markt- und Wirkungsanalyse für den „Einkaufspark Meyerhoff"<br />

kommt zu der Aussage, dass Ritterhude „für ein Grundzentrum über<br />

eine beachtliche Ausstattung verfügt", verkennt aber die historische<br />

Entwicklung die dahinter steht und dass die Gemeinde Ritterhude seit<br />

dem Jahr 2008 ein vom Rat als Steuerungsinstrument beschlossenes<br />

kommunales Einzelhandelskonzept hat, das unter anderem auch Aussagen<br />

zum zukünftigen Umgang mit den Sonderstandorten in Ritterhude<br />

macht. Für den in den 70er Jahren, vor der Gebietsreform entstandenen<br />

Sonderstandort in Ihlpohl (Real) empfiehlt das kommunale<br />

Einzelhandelskonzept eine Verringerung des zentrenrelevanten Sortiments.<br />

Im Ergebnis heißt das, dass der bestehende Sonderstandort<br />

Bestandsschutz genießt, aber z.B. keine Erweiterungsmöglichkeiten<br />

hat. Der Ausbau von Sonderstandorten mit zentrenrelevantem Sortiment<br />

ist nicht vorgesehen und würde dem kommunalen Einzelhandelskonzept<br />

widersprechen.<br />

Das kommunale Einzelhandelskonzept Ritterhudes ist eng mit dem (in<br />

Bearbeitung befindlichen) regionalen Zentren- und Einzelhandelskonzept<br />

für die Region Bremen abgestimmt worden und in weiten Teilen,<br />

insbesondere was die Stärkung der Ortskerne angeht übereinstimmend.<br />

Auch die Planung für die Stärkung der Ortsmitte Ritterhudes ist<br />

aus dieser Diskussion entstanden.<br />

Eine ähnliche Vorgehensweise Ihrerseits wäre aus meiner Sicht<br />

wünschenswert. Dieses würde allerdings bedeuten, vom Ausbau des<br />

zentrenrelevanten Sortiments am Standort Buschhausen abstand zu<br />

nehmen.<br />

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich der Auffassung<br />

bin, dass das IMAGE-Moderationsverfahren unbedingt durchgeführt<br />

werden muss.<br />

Zum Standort Meyerhoff, der gem. Entwurf des RROP des<br />

Landkreises <strong>Osterholz</strong> innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes<br />

der Stadt liegt, macht der „Masterplan Einzelhandel“<br />

folgende Aussagen:<br />

„Die beiden bestehenden Versorgungsbereiche "Pumpelberg"<br />

und "Meyerhoff" ergänzen das Angebot der Innenstadt<br />

als zentrale Versorgungsbereiche mit großflächigen<br />

Angebotsformen bestimmter Sortimente und gewährleisten<br />

damit Innenstadt stützend die gesamtörtliche und regionale<br />

Versorgungsfunktion des Mittelzentrums <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck mit ihrer über den Nahbereich in die Umlandregion<br />

ausstrahlenden Wirkung. Um dieser Aufgabe gerecht<br />

zu werden, sind diese zusätzlichen Versorgungsbereiche<br />

erforderlich.<br />

Beide Standorte mit dem hier vorhandenen, überwiegend<br />

großflächigen Geschäftsbesatz liegen innerhalb des zentralen<br />

Siedlungsbereichs der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck,<br />

sind historisch gewachsen und machen gemeinsam mit der<br />

Innenstadt die Versorgungsleistung/-qualität der Stadt aus.<br />

Sie liegen als zentrale Versorgungsbereiche in räumlicher<br />

Nähe zueinander und zur Innenstadt und bilden insoweit<br />

eine Funktionseinheit im zentralen Siedlungsgebiet der<br />

Stadt. Sie sind somit im Sinne der Raumordnung räumlich<br />

integriert und im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen auch<br />

funktionsintegriert.<br />

Der ZVB „Meyerhoff“ ist in den Sortimentsbereichen Möbel<br />

und Einrichtungsbedarf aufgrund seiner über das originäre<br />

städtische Einzugsgebiet hinausreichenden Ausstrahlung für<br />

die Sicherung und Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck von größter<br />

Bedeutung. Der ZVB "Meyerhoff" soll prioritär als der führende<br />

Standort für Einrichtungsbedarf der Region (rund ums<br />

Wohnen) gesichert und um das verwandte Segment Heimwerker-<br />

und Gartenbedarf mit ebenfalls überörtlicher Ausstrahlung<br />

und ähnlichen Sortimenten (rund ums Haus) ergänzt<br />

werden. Wobei auch Ergänzungen über weitere, und<br />

damit die mittelzentrale Funktion der Stadt stützende, nicht<br />

zentrenrelevante Sortimente nach lokaler Liste ausdrücklich<br />

8


erwünscht sind.<br />

Die mittelzentrale Versorgungsfunktion stützend und in zentralen<br />

Versorgungsbereichen regelmäßig erwartet werden<br />

immer auch nahversorgungsrelevante Angebote. Am<br />

Standort "Meyerhoff" zulässig ist daher die Versorgung mit<br />

Lebensmitteln und Sortimenten der Nahversorgung in<br />

standortverträglicher Verkaufsflächengröße sowie in großflächiger<br />

Angebotsform als Verbrauchermarkt bis 3.000 m²<br />

Verkaufsfläche (übrige zentrenrelevante Sortimente nach<br />

lokaler Liste max. 400 m²), der lt. Markt- und Wirkungsanalyse<br />

vom April 2009 in dieser Größe sowohl bezogen auf<br />

den ZVB „Innenstadt“, als auch bezogen auf die Zentren der<br />

Umlandgemeinden sowie bezogen auf das übrige bestehende<br />

siedlungsintegrierte Nahversorgungsnetz der Stadt<br />

standortverträglich ist. Eine umfassende Angebotsform in<br />

dieser Verkaufsflächengröße ist grundsätzlich marktüblich<br />

und stellt für den ZVB „Meyerhoff“ einen funktionsgerechten,<br />

verträglichen Beitrag zur Weiterentwicklung dar. Zentrenrelevante<br />

Sortimente, die nach lokaler Liste nicht den<br />

Zusatz „nahversorgungsrelevant“ haben, sind an diesem<br />

Standort unzulässig.“<br />

Die nun beabsichtigte Weiterentwicklung des Einzelhandelsstandortes<br />

Meyerhoff entspricht den Zielen der Raumordnung<br />

und beachtet die 5 Ge- und Verbote zum großflächigen<br />

Einzelhandel. Laut aktualisierter Markt- und Wirkungsanalyse<br />

vom Dezember 2010 ergeben sich durch die beabsichtigte<br />

Erweiterung am Standort Meyerhoff für die Gemeinde<br />

Ritterhude Abfluss- bzw. Umverteilungsquoten, die deutlich<br />

unterhalb der in der Rechtsprechung genannten und als<br />

beträchtlich anzusehenden Aufgreifschwellen liegen. Der<br />

Kommunalverbund wurde bereits aufgefordert, das IMAGE-<br />

Verfahren durchzuführen und wird hierzu eine Abstimmung<br />

mit den betroffenen Kommunen in einem Beteiligungsgespräch<br />

durchführen. Insgesamt ist die Stadt davon überzeugt,<br />

dass von einer Stärkung des Standortes Meyerhoff<br />

und der damit verbundenen verbesserten Wahrnehmung in<br />

der Region, nicht nur die Stadt <strong>Osterholz</strong>- Scharmbeck als<br />

9


TenneT TSO GmbH,<br />

14.12.2010<br />

Im Bereich Ihrer Planungen verläuft obige Höchstspannungsfreileitung<br />

unserer Gesellschaft.<br />

Unsere Belange sind in dem Anhang detailliert beschrieben. Diese<br />

sind von Ihnen in die Begründung mit aufzunehmen.<br />

Zu Ihrer Information erhalten Sie Pläne aus denen der Leitungsverlauf,<br />

der Leitungsschutzbereich sowie die maximal zulässige Bauhöhe zu<br />

erkennen sind.<br />

KNV, 16.12.2010 Bereits in den vorausgegangenen Stellungnahmen zum B-Plan 164<br />

haben die Naturschutzverbände auf die hohe ökologische Bedeutung<br />

der Flächen östlich des Hördorfer Weges sowie westlich der<br />

heutigen Bebauung im Bereich der Niederung des Depenbruchs<br />

hingewiesen. Im Rahmen der Umweltprüfung sollte diese daher<br />

adäquat dargestellt und die möglichen Eingriffe angemessen bewertet<br />

und kompensiert werden. Notwendige fachliche Voraussetzungen<br />

dafür sind:<br />

Beschreibung des Vorhabens:<br />

Der Umweltbericht sollte eine Beschreibung des Vorhabens in seinen<br />

Bestandteilen und Merkmalen sowie die Ermittlung und Beschreibung<br />

der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens beinhalten.<br />

Dabei sollten neben der direkten Flächeninanspruchnahme auch<br />

mögliche Faktoren, die eine Veränderung abiotischer und biotischer<br />

Standortfaktoren, Zerschneidungen oder Barrierewirkungen, Individuenverluste<br />

und Emissionen verursachen können, ermittelt werden.<br />

Eine sehr gute Übersicht liefern (GASSNER et al 2010).<br />

Darstellung und Bewertung der Bestandssituation:<br />

• Biotoptypenkartierung des Plangebietes: die vorliegenden Kartierungen<br />

(aus dem Jahr 2002 und früher) sind älter als 5 Jahre und<br />

entsprechen daher nicht mehr den rechtlichen Anforderungen auf<br />

Mittelzentrum, sondern auch die übrigen Gemeinden im<br />

Landkreis und ihre Bürger langfristig profitieren werden.<br />

Die in der Anlage beschriebenen möglichen Bauhöhen über<br />

NN sind im Bereich des Baumarktes nicht einzuhalten. Die<br />

Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck hat mit Schreiben vom<br />

05.01.2011 die TenneT TSO GmbH über diese Problemlage<br />

informiert. Im Rahmen der Entwurfserstellung zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

finden weitere Abstimmungen statt.<br />

Zurzeit ist es beabsichtigt, einen weiteren Hochspannungsmast<br />

im Bereich des Sondergebietes „Bau- und Gartenmarkt“<br />

zu errichten um die benötigte Bauhöhe für den Baumarkt<br />

sicherzustellen.<br />

Die Wertigkeit der Depenbruchniederung wird anerkannt,<br />

daher wird dieser Bereich im Rahmen der 70. Änd. des Flächenutzungsplanes<br />

und im <strong>Bebauungsplan</strong> als eine Fläche<br />

für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft dargestellt bzw. ausgewiesen.<br />

Durch den rechtskräftigen B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ist eine Überbauung<br />

der Flächen östlich des Hördorfer Weges zulässig, so<br />

dass im Umweltbericht für diesen Bereich nur Veränderungen<br />

der gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 möglichen Nutzung und<br />

den gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> möglichen Nutzungen bilanziert<br />

werden.<br />

Die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens werden im Umweltbericht<br />

dargestellt.<br />

Für den Bereich westlich "Am Depenbruch" und südlich der<br />

Heilshorner Straße wird auf die Ausweisung einer Gewerbefläche<br />

(GE) verzichtet. Dafür wird nunmehr dort eine Flä-<br />

10


ausreichende Aktualität (max. 5 Jahre). Es ist davon auszugehen,<br />

dass die extensive Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Bereiche<br />

sowie die naturnahe Entwicklung der Flächen des Teilgebiets 1<br />

der FNP-Änderung in den vergangenen Jahren zu einer Wertsteigerung<br />

der Plangebiets-Flächen geführt hat, sodass eine adäquate<br />

Bewertung nur auf der Basis einer aktuellen Kartierung erfolgen<br />

kann. Dabei sind auch die Vorkommen gefährdeter Arten gem. der<br />

Roten Liste sowie die funktionale Bedeutung der betroffenen<br />

(Teil)lebensräume zu erfassen und zu bewerten.<br />

• Faunistische Erhebungen: Nach Kenntnisstand der Verbände<br />

besitzen die betroffenen Flächen wesentliche (Teilhabitat)funktion<br />

für Amphibien, Vögel und potentiell auch für Fledermäuse. Die potentiell<br />

betroffenen Arten, zu denen auch die Arten gehören, die die<br />

angrenzenden Flächen als Lebensraum nutzen, sollten erfasst werden.<br />

Unumgänglich ist eine Quartierkontrolle zu fällender Bäume, eine<br />

avifaunistische Erfassung der heckenreichen Grünlandstrukturen<br />

sowie eine Überprüfung des aktuellen Amphibienbestandes der mit<br />

dem B-Plan <strong>190</strong> beplanten Flächen.<br />

Insbesondere die nach § 30 BNatSchG geschützte Fläche östlich<br />

des Hördorfer Weges besitzt sehr hohe ökologische Bedeutung als<br />

Amphibienlebensraum. Das temporäre Kleingewässer im Bereich<br />

des Nassgrünlands östlich des Hördorfer Weges ist das bedeutungsvollste<br />

noch vorhandene Amphibien-Laichgewässer der Langen<br />

Heide. Nachgewiesen wurde das Vorkommen des Grasfrosches,<br />

des Teichfrosches sowie der Erdkröte. Im Rahmen der Umweltprüfung<br />

sollten die aktuellen Vorkommen der Amphibien überprüft<br />

und - auch bezüglich der artenschutzrechtlichen Relevanz -<br />

bewertet werden.<br />

Darüber hinaus fungieren die Nasswiesen und Kleingewässer als<br />

wichtigster (!) brutstandortnaher Nahrungsraum für den Weißstorch,<br />

der dieses Jahr erfolgreich auf dem Meyerhoff-Gelände gebrütet<br />

hat (mündl. Information des Storchenbeauftragten O. Vogel).<br />

• Untersuchung des Gewässers im Depenbruch: Um die ökologischen<br />

Auswirkungen der (vermutlich) geplanten Einleitung des anfallenden<br />

Oberflächenwassers in den Vorfluter beurteilen und Verschlechterungen<br />

vermeiden zu können, sollte das Gewässer in<br />

seinem weiteren Verlauf aufgenommen und gem. den Vorgaben<br />

der WRRL bewertet werden. Dies ist insbesondere dann erforder-<br />

chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft sowie eine Fläche zur<br />

Errichtung von Regenrückhaltebecken ausgewiesen.<br />

Für die weiteren Flächen des B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> sind die Festsetzungen<br />

des rechtskräftigen B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 maßgebend.<br />

Für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Amphibien<br />

werden zur Einschätzung des jeweils vorkommenden Artenspektrums<br />

Potenzialanalysen durchgeführt. Die Potenzialanalyse<br />

für die Fledermäuse umfasst auch eine Erfassung<br />

von Gehölzen im Planungsgebiet, die durch Höhlungen und<br />

Stammrisse potenzielle Quartiere für Fledermäuse sind.<br />

Wie bereits oben erwähnt ist die Betrachtung des Verlustes<br />

von Biotopen (und damit auch des § 30 BNatSchG – Biotops)<br />

östlich des Hördorfer Weges nicht mehr Gegenstand<br />

der Eingriffsbeurteilung. Hier sind die Festsetzungen des<br />

rechtskräftigen B-Planes <strong>Nr</strong>. 164 maßgeblich. Im Rahmen<br />

der artenschutzrechtlichen Betrachtung wird geprüft, ob<br />

Verbotstatbestände für streng geschützte Arten erfüllt werden.<br />

Dabei geht die aktuelle Situation in die Betrachtung ein.<br />

Durch entsprechende Maßnahmen wir das Oberflächenwasser<br />

vor der Einleitung in das Gewässer gereinigt. Demzufolge<br />

sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Gewässer<br />

zu erwarten, so dass Untersuchungen des Gewässers Depenbruch<br />

nicht erforderlich sind. Es ist vielmehr davon auszugehen,<br />

dass der Zustand gegenüber der Bestandssituation<br />

verbessert wird.<br />

Die relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens und die wesentlichen<br />

Betroffenheiten werden im Umweltbericht in geeigneter<br />

Form dargestellt.<br />

11


lich, wenn die „ökologische Verbesserung des Hauptvorfluters" wie<br />

im bisherigen B-Plan einen Schwerpunkt der grünordnerischen<br />

Maßnahmen darstellen soll.<br />

Darstellung der Umweltauswirkungen:<br />

Neben dem Lebensraumverlust durch direkte Flächeninanspruchnahme<br />

sollten auch die graduellen Funktionsverluste von Lebensräumen<br />

durch Beeinträchtigung der Standortverhältnisse, Zerschneidungen<br />

von Lebensräumen sowie die Beeinträchtigungen von Individuen durch<br />

Lärm und anthropogene Störung berücksichtigt werden.<br />

Die Betroffenheit der Fauna lässt sich nach Einschätzung der angeschlossenen<br />

Umwelt- und Naturschutzverbände im Wesentlichen auf<br />

die Artengruppen der Vögel (z. B. Weißstorch, Grünspecht, Gartenrotschwanz),<br />

Amphibien und Fledermäuse reduzieren. Für diese Arten<br />

müssen die Auswirkungen infolge der möglichen Maßnahmen adäquat<br />

abgebildet werden.<br />

Die Auswirkungen bezüglich der einzelnen Schutzgüter sollten zusammenfassend<br />

übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt werden.<br />

Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung<br />

und zum Ausgleich:<br />

• Um die Beeinträchtigungen (Mortalität) der Amphibien infolge der<br />

Überbauung des Laichgewässers und Sommer-Lebensraumes zu<br />

minimieren, sind - auch aus artenschutzrechtlichen Gründen - jahreszeitliche<br />

Beschränkungen der Baumaßnahmen, Absammeln der<br />

Individuen und/oder andere Vermeidungsmaßnahmen.<br />

• Um keine erhebliche Störung streng geschützter Arten wie Weißstorch<br />

oder Fledermäuse zu verursachen und eine Zerstörung der<br />

Fortpflanzungsstätte mit Tötungsfolge der betroffenen besonders<br />

geschützter Amphibienarten zu vermeiden halten die Verbände es<br />

für erforderlich, die Kompensationsmaßnahmen weitestgehend vor<br />

Ort durchzuführen. Dafür bietet sich die im B-Plan <strong>190</strong> dargestellte<br />

„Ausgleichsfläche" sowie die „potentielle Ausgleichsfläche" an. Diese<br />

Bereiche sollten durch weitere, zwischen diesen Flächen liegende<br />

Flurstücke ergänzt werden. Neben anderen, erst während<br />

der Vegetationsperiode sinnvoll festzulegenden Maßnahmen sollten<br />

dort flache, blänkenartige Kleingewässer profiliert werden, die<br />

sowohl als Nahrungshabitat für den Weißstorch als auch als Laichgewässer<br />

für Amphibien geeignet sind.<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen<br />

der Erstellung des Umweltberichtes überprüft.<br />

Die angesprochenen Flurstücke stehen nicht zur Verfügung.<br />

12


• Die Verbände weisen darauf hin, dass die Anlage eines Regenrückhaltebeckens<br />

nicht als Kompensationsmaßnahme für einen<br />

Eingriff auf anderen Flächen in Wert gesetzt werden kann. Hier<br />

handelt es sich um eine bautechnische Maßnahme zur Drosselung<br />

der Abflussspitzen infolge des erhöhten Oberflächenabflusses. Für<br />

den Großteil der Schadstoffe, die - in der Regel an sehr feine Feststofffraktionen<br />

gebunden - im Oberflächenabfluss versiegelter Verkehrsflächen<br />

enthalten und nur schlecht sedimentierbar sind, besitzen<br />

die herkömmlichen Regenrückhaltebecken nur eine unzureichende<br />

Stoffretention (OSTERKAMP et SCHIRMER 2000). Die<br />

Aufenthaltsdauer für Absetzvorgänge der Feinstoffe und der mit<br />

diesen transportierten Mikroschadstoffen reicht in der Regel nicht<br />

aus.<br />

Im Falle einer naturnahen Gestaltung der Regenrückhaltemöglichkeit<br />

kann die mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens<br />

an sich verbundene Beeinträchtigung jedoch<br />

als „unerheblich" bewertet werden. Um die stoffliche Belastung so<br />

gering wie möglich zu halten sollten entsprechende Vorrichtungen<br />

wie Ölabscheider, Absetzanlage und Tauchwand im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

textlich festgesetzt werden.<br />

• Die vorgesehenen externen Kompensationsflächen Flurstücke 29<br />

und 30 in Hambergen sind für eine Ersatzmaßnahme ungeeignet.<br />

Die westlich der Gräben gelegene Fläche war bereits im Jahr 2002<br />

als feuchtes, mesophiles Grünland anzusprechen und hat sich<br />

vermutlich in den vergangenen Jahren deutlich weiter in Richtung<br />

einer nach § 30 BNatSchG geschützten Fläche entwickelt. Die östlich<br />

des ersten Grabens gelegenen Flächen zur Geländesenke<br />

nach Osten hin wurden bereits vor 8 Jahren von Brachezeigern<br />

und z. T. großflächig ausgebildeten, seggen- und binsenreichen<br />

Flutrasen durchzogen. Neben den typischen Gräsern der Flutrasen<br />

Flutschwaden (Glyceria fluitans), Knick-Fuchsschwanz (Alopecurus<br />

geniculatus) und Kriechendes Straußgras (Agrostis stolonifera)<br />

prägten schon damals Gänse-Fingerkraut (Potentilla anserina),<br />

Sumpf-Hornklee (Lotus pedunculatus), Sumpf-Labkraut (Galium<br />

palustre),Brennender und Kriechender Hahnenfuß (Ranunculus<br />

flammula u. R. repens), Schlank-Segge (Carex acuta) und - in<br />

mehreren Quadratmeter großen Teppichen regelmäßig über die<br />

gesamte Fläche verteilt - die Wiesen-Segge (Carex nigra) das Bild<br />

des Bestandes. Die Fläche erfüllt heute aller Wahrscheinlichkeit<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen<br />

der Erstellung des Umweltberichtes überprüft.<br />

Gemäß dem rechtskräftigen B-Plan <strong>Nr</strong>. 164, werden die<br />

externen Kompensationsmaßnahmen (auch für den Verlust<br />

des § 30-Biotops) herangezogen. Im B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> wird die<br />

im rechtskräftigen B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 festgesetzte Aufwertung<br />

zugrunde gelegt.<br />

13


Landessportfischerverband<br />

Niedersachsen e.<br />

V., 20.12.2010<br />

nach die Voraussetzung für eine Unterschutzstellung nach § 30<br />

BNatSchG und sollte von der Naturschutzbehörde diesbezüglich<br />

untersucht wer den.<br />

• Das Flurstück 51/1 ist für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich<br />

geeignet. Zwar gibt es auch auf dieser Fläche insbesondere im<br />

nördlichen Bereich zahlreiche Übergänge zu kleinseggenreichen<br />

Nasswiesen- und Flutrasengesellschaften, der Bestand kann durch<br />

den Verzicht auf Düngung und andauernd extensive Nutzung jedoch<br />

insgesamt noch aufgewertet werden. Auch auf dieser Fläche<br />

sollte<br />

• keine Verbreiterung oder partielle Vertiefung der Grabensohle<br />

durchgeführt werden. Ein Anstau oder Anheben der Grabensohle<br />

wäre wünschenswert, die geplante Böschungsabflachung sinnvoll.<br />

Zur Förderung der Amphibien können im südlichen Bereich der<br />

Fläche mehrere Flachgewässer angelegt werden.<br />

• keine Rote-Liste-Arten ausgesät werden,<br />

• eine Nutzung durch 2-malige Mahd sollte nicht vor dem 15. Juni<br />

erfolgen. Da keine weitere Düngung mehr erfolgen wird, kann auf<br />

eine Aushagerungsphase mit häufigerer Mahd verzichtet werden,<br />

• die Beweidung, insofern der Bedarf besteht, als Nachweide mit<br />

2 GVE/ha durchgeführt wird.<br />

Zu o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:<br />

Wir unterstützen uneingeschränkt die von der KOORDINATIONS-<br />

STELLE für NATURSCHUTZFACHLICHE VERBANDSBETEILI-<br />

GUNG (KNV), <strong>Osterholz</strong> im Zusammenhang mit diesem Verfahren<br />

formulierte Stellungnahme.<br />

Insbesondere folgende Aspekte sollten aus gewässerökologischer/<br />

fischfaunistischer Sicht Eingang in das geplante Vorhaben finden:<br />

Bereits in den vorausgegangenen Stellungnahmen zum B-Plan 164<br />

haben die die Naturschutzverbände auf die hohe ökologische Bedeutung<br />

der Flächen östlich des Hördorfer Weges sowie westlich der heutigen<br />

Bebauung im Bereich der Niederung des Depenbruchs hingewiesen.<br />

Im Rahmen der Umweltprüfung sollte diese daher adäquat<br />

dargestellt und die möglichen Eingriffe angemessen bewertet und<br />

kompensiert werden. Notwendige fachliche Voraussetzungen dafür<br />

sind:<br />

Durch den rechtskräftigen B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 ist eine Überbauung<br />

der Flächen östlich des Hördorfer Weges zulässig, so<br />

dass im Umweltbericht für diesen Bereich nur Veränderungen<br />

der gemäß dem B-Plan <strong>Nr</strong>. 164 zulässigen Nutzung und<br />

den gemäß B-Plan <strong>Nr</strong>. <strong>190</strong> zulässigen Nutzungen bilanziert<br />

werden. Für den Bereich westlich des Weges 'Am Depenbruch',<br />

für den erstmals eine bauliche Nutzung festgesetzt<br />

wird, wird gemäß dem Hinweis der unteren Naturschutzbehörde<br />

des Landkreises <strong>Osterholz</strong> wird die Biotoptypenkartierung<br />

der 67. Flächennutzungsplanänderung von<br />

2007 zugrunde gelegt.<br />

14


Untersuchung des Gewässers im Depenbruch: Um die ökologischen<br />

Auswirkungen der (vermutlich) geplanten Einleitung des anfallenden<br />

Oberflächenwassers in den Vorfluter beurteilen und Verschlechterungen<br />

vermeiden zu können, sollte das Gewässer in seinem weiteren<br />

Verlauf aufgenommen und gem. den Vorgaben der WRRL bewertet<br />

werden. Dies beinhaltet insbesondere eine Erfassung und Bewertung<br />

der Fischfauna nach den Vorgaben der EG-WRRL (Fischbasiertes<br />

Bewertungssystem – fibs). Dies ist insbesondere dann erforderlich,<br />

wenn die „ökologische Verbesserung des Hauptvorfluters“ wie im<br />

bisherigen B-Plan einen Schwerpunkt der grünordnerischen Maßnahmen<br />

darstellen soll.<br />

Die Verbände weisen darauf hin, dass die Anlage eines Regenrückhaltebeckens<br />

nicht als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff auf<br />

anderen Flächen in Wert gesetzt werden kann. Hier handelt es sich<br />

um eine bautechnische Maßnahme zur Drosselung der Abflussspitzen<br />

infolge des erhöhten Oberflächenabflusses. Für den Großteil der<br />

Schadstoffe, die – in der Regel an sehr feine Feststofffraktionen gebunden<br />

im Oberflächenabfluss versiegelter Verkehrsflächen enthalten<br />

und nur schlecht sedimentierbar sind, besitzen die herkömmlichen<br />

Regenrückhaltebecken nur eine unzureichende Stoffretention (OS-<br />

TERKAMP et SCHIRMER 2000). Die Aufenthaltsdauer für Absetzvorgänge<br />

der Feinstoffe und der mit diesen transportierten Mikroschadstoffen<br />

reichen in der Regel nicht aus.<br />

Im Falle einer naturnahen Gestaltung der Regenrückhaltemöglichkeit<br />

kann die mit dem Bau, der Anlage und dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens<br />

an sich verbundene Beeinträchtigung jedoch als „unerheblich“<br />

bewertet werden.<br />

Um die stoffliche Belastung so gering wie möglich zu halten entsprechende<br />

Vorrichtungen wie Ölabscheider, Absetzanlage und Tauchwand<br />

im <strong>Bebauungsplan</strong> textlich festgesetzt werden.<br />

Das Flurstück 51/1 ist für Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich<br />

geeignet. Zwar gibt es auch auf dieser Fläche insbesondere im nördlichen<br />

Bereich zahlreiche Übergänge zu kleinseggenreichen Nasswiesen-<br />

und Flutrasengesellschaften, der Bestand kann durch den Verzicht<br />

auf Düngung und andauernd extensive Nutzung jedoch insgesamt<br />

noch aufgewertet werden. Auch auf dieser Fläche sollte keine<br />

Verbreiterung oder partielle Vertiefung der Grabensohle durchgeführt<br />

werden. Ein Anstau oder Anheben der Grabensohle wäre wünschenswert,<br />

die geplante Böschungsabflachung sinnvoll. Bei der Böschungs-<br />

Durch entsprechende Maßnahmen wir das Oberflächenwasser<br />

vor der Einleitung in das Gewässer gereinigt. Demzufolge<br />

sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Gewässer<br />

zu erwarten, so dass Untersuchungen des Gewässers Depenbruch<br />

nicht erforderlich sind.<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen<br />

der Erstellung des Umweltberichtes überprüft.<br />

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen<br />

der Erstellung des Umweltberichtes überprüft.<br />

15


Kommunalverbund Niedersachsen<br />

Bremen<br />

e.V. vom 28.02.2011<br />

abflachung ist in jedem Fall darauf zu achten, dass es zu keiner gewässerzerstörenden<br />

Verbreiterung des Niedrig-/Mittelwasserprofils<br />

kommt!<br />

Zur Förderung der Amphibien können im südlichen Bereich der Fläche<br />

mehrere Flachgewässer angelegt werden.<br />

Sie haben uns am 8. Dezember 2010 die geplante Erweiterung des<br />

Standortes Meyerhoff im Ortsteil Buschhausen um insgesamt 19.300<br />

qm Verkaufsfläche mitgeteilt. Davon entfallen 11.500 qm auf einen<br />

Bau- und Gartenfachmarkt, 3.000 qm auf einen Verbrauchermarkt,<br />

3.500 qm auf drei bis vier Fachmärkte mit – nach lokaler Liste - nicht<br />

zentrenrelevanten Sortimenten und je 100 qm Verkaufsfläche auf fünf<br />

Läden. Letzte sind baurechtlich an dem Standort bereits zulässig. Eine<br />

Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird vorbereitet.<br />

Der Einzelhandelsbetrieb Meyerhoff hat für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck eine große Bedeutung, nicht nur als Einzelhandelsstandort<br />

mit Tradition und hoher städtischer Identifikation, sondern auch als<br />

Arbeitgeber und Wirtschaftsfaktor. Der Kommunalverbund begleitet die<br />

Aktivitäten zur Stärkung des Standortes unterstützend und hat 2001 im<br />

Moderationsverfahren zu den Planungen des Meyerhoff-Centers bereits<br />

entsprechende Empfehlungen zur Standortentwicklung gegeben.<br />

Die mit der Aktualisierung des B-Planes 2002 geplanten Erweiterungen<br />

des Fachmarktstandortes konnten leider nicht realisiert werden.<br />

Zwischenzeitlich hat sich die Stadt intensiv mit mehreren Investorenanfragen<br />

am Standort befasst. Die jetzt an den Kommunalverbund<br />

vorgelegte Meldung ist aus Sicht der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

letztlich das Ergebnis intensiver Überlegungen und interner Abstimmungen<br />

für eine notwendige und dabei städtebaulich verträgliche<br />

Standortentwicklung.<br />

Neben der Vertretung der Interessen einzelner Mitglieder ist es auch<br />

Aufgabe des Kommunalverbundes, einen Interessensausgleich zwischen<br />

den Kommunen zu unterstützen. In dieser Rolle ist der Kommunalverbund<br />

gefordert, Vorhaben regional und neutral zu bewerten und<br />

Empfehlungen aus regionaler Sicht im Sinne einer Gleichbehandlung<br />

aller Mitglieder zu geben.<br />

Der Kommunalverbund Niedersachsen/Bremen e. V. hat mit<br />

Schreiben vom 28. Februar 2011 zum Ansiedlungsvorhaben<br />

am Standort Meyerhoff Stellung genommen.<br />

Die Stellungnahme des Kommunalverbundes basiert zum<br />

einen auf den zurzeit bestehenden Kriterien des „Interkommunalen<br />

Abstimmungsverfahrens bei Einzelhandelsgroßprojekten“<br />

(Imagekriterien).<br />

Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass der Kommunalverbund<br />

zurzeit ein neues regionales Einzelhandelskonzept<br />

(REHK) mit weiterentwickelten Regeln für ein Imagemoderationsverfahren<br />

erarbeitet. Insbesondere werden bezogen<br />

auf die Standorte des großflächigen Einzelhandels in<br />

der Region unterschiedliche Standorttypen definiert, von<br />

denen nicht jeder für alle Nutzungen zur Verfügung stehen<br />

soll.<br />

Insbesondere wird für großflächige Ansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten<br />

Hauptsortimenten künftig ein Ansiedlung<br />

in nicht integrierten Lagen überhaupt nicht und in integrierten<br />

Lagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche<br />

nur dann zulässig seien, wenn die Größe des Vorhabens in<br />

Bezug auf das zu versorgende Gebiet und die hier wohnenden<br />

Einwohner angemessen ist. Das entspricht der bisherigen<br />

Entwurfsfassung.<br />

Die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck hat mit ihrem Masterplan<br />

Einzelhandel die Zentralen Versorgungsbereiche auf lokaler<br />

Ebene definiert und der Standort „Meyerhoff“ gehört dazu.<br />

Die Lage im Stadtgebiet wird vom Kommunalverbund REHK<br />

–Entwurfsfassung- als „nicht integriert“ eingestuft.<br />

16


Kommentierung des Verfahrens:<br />

Lassen Sie mich vor der Übermittlung der Ergebnisse und unserer<br />

Einschätzung Folgendes zum IMAGE-Verfahren vorausschicken:<br />

Das IMAGE-Verfahren wurde Ende der 90er Jahre entwickelt und<br />

seitdem angewendet. Insgesamt wurden bisher rund einhundert Vorhaben<br />

behandelt. Wesentlicher Bestandteil des bisherigen IMAGE-<br />

Verfahrens ist eine Betrachtung nach ökonomischen Kriterien wie der<br />

Umsatzumverteilung und der Kaufkraftabschöpfung.<br />

Inzwischen haben sich die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

verändert. Die im Landesraumordnungsprogramm enthaltenen Ziele<br />

und Grundsätze zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen werden<br />

durch die bisherigen IMAGE-Kriterien nicht abgedeckt. Im Kommunalverbund<br />

wird daher mit dem Regionalen Einzelhandelskonzept<br />

(REHK) auch ein Vorschlag für eine entsprechende Weiterentwicklung<br />

des IMAGE-Moderationsverfahrens erarbeitet. Die geringen noch verbliebenen<br />

Entwicklungsspielräume im Einzelhandel sollen aktiv für den<br />

Erhalt und die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und der<br />

Nahversorgung genutzt werden können. Einer der wesentlichen Änderungsvorschläge<br />

für das IMAGE-Moderationsverfahren lautet aus diesem<br />

Grunde, regional unterschiedliche Standorttypen zu definieren,<br />

von denen nicht jeder für alle Nutzungen zur Verfügung stehen soll:<br />

Großflächige Ansiedlungen mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten<br />

sollen künftig in nicht integrierter Lage gar nicht und in integrierter<br />

Lage außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nur dann<br />

zulässig sein, wenn die Größe des Vorhabens in angemessenem Verhältnis<br />

zur Einwohnerzahl des zu versorgenden Gebietes steht.<br />

Die gültige Beschlusslage bezieht sich auf das IMAGE-Verfahren in<br />

seiner bisherigen ökonomisch orientierten Ausrichtung. Sie erhalten<br />

deswegen selbstverständlich eine Empfehlung, die sich auf das beschlossene<br />

Verfahren stützt.<br />

Zusätzlich beziehen wir bei allen laufenden Vorhaben im IMAGE-<br />

Verfahren bereits Erkenntnisse und Arbeitsgrundlagen des Regionalen<br />

Einzelhandelskonzeptes ein und geben aus dieser Sicht heraus eine<br />

ergänzende Empfehlung ab. Dies geschieht auch, weil viele Kommunen<br />

sich bei ihrer eigenen Einzelhandelssteuerung und der Erstellung<br />

lokaler Einzelhandelskonzepte im Vertrauen auf eine regionsweite<br />

Gegenwärtig besteht allerdings noch das „alte“ Imageverfahren<br />

in seiner mehr ökonomisch orientierten Ausrichtung. Die<br />

Stellungnahme des Kommunalverbundes bezieht sich sowohl<br />

auf das alte als auch auf das neue Verfahren.<br />

Bewertung nach derzeitigen Imagekriterien:<br />

Basis dieser Bewertung ist das bereits 2009 zu einem<br />

Verbrauchermarkt (Gutachterin Frau Staiger, GMA) durchgeführte<br />

Imageverfahren und die gutachtliche Aussage des<br />

Büros BulwinGesa 2010 zu einem Elektro-Fachmarkt.<br />

17


Umsetzung bereits eng an den Inhalten des Regionalen Einzelhandelskonzepts<br />

orientieren.<br />

Ergebnis der Betrachtung der IMAGE-Kriterien<br />

Gemäß den Regelungen des bisherigen IMAGE-Verfahrens haben wir<br />

das Vorhaben bezüglich der ökonomischen Kriterien prüfen lassen.<br />

Wir haben uns dabei auf die Prüfung der geplanten zentrenrelevanten<br />

Sortimente des geplanten Verbrauchermarktes und dort auf das Kernsortiment<br />

Nahrungs- und Genussmittel beschränkt (Berechnung Staiger).<br />

Ferner wurden die Kriterien für einen Elektro-Fachmarkt durch<br />

das von der Stadt beauftragte Gutachterbüro berechnet (BulwienGesa).<br />

A. Verbrauchermarkt<br />

Hinsichtlich des Kriteriums „externe Umsatzzuflüsse“ liegen laut<br />

IMAGE-Berechnungen die Umsatzzuflüsse durch den Verbrauchermarkt<br />

bei etwa 40 % (Gutachten Staiger). Hinzu kommen nicht berechnete<br />

Umsatzzuflüsse des Getränkemarktes. Wir gehen davon aus,<br />

dass der in IMAGE vereinbarte Schwellenwert von 50 % knapp eingehalten<br />

werden kann.<br />

Auch die „Kaufkraftabschöpfung“ mit maximal 10 % bleibt unter dem<br />

Schwellenwert von 20 %.<br />

Die „Umsatzumverteilung“ wird gutachterlich für die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck mit etwa 12 % prognostiziert; in Ritterhude liegt sie bei<br />

knapp unter 10 %. Damit wird bei diesem Kriterium der Schwellenwert<br />

von 10 % erreicht bzw. überschritten.<br />

Für die „Zentralität“ wird eine Erhöhung um 6 % errechnet. Hier wird<br />

der Schwellenwert nicht erreicht.<br />

(Anmerkung: Abweichende Aussagen zwischen den Berechnungen<br />

von Staiger im Auftrag des Kommunalverbunds und BulwienGesa AG<br />

im Auftrag der Stadt sind darin begründet, dass der Kommunalverbund<br />

eine Prüfung des Kernsortimentes Nahrungs- und Genussmittel vorgenommen<br />

hat, die BulwienGesa AG dagegen des gesamten Periodischen<br />

Bedarfes. Ferner liegt der Ansatz für Streuumsätze bei BulwienGesa<br />

mit 16,8 % wesentlich höher als bei Staiger mit 7 %, wodurch<br />

die Auswirkungen rechnerisch auf ein größeres Gebiet verteilt<br />

werden.)<br />

a) Verbrauchermarkt<br />

Hinsichtlich der Kriterien „externe Umsatzzuflüsse“, „Kaufkraftabschöpfung“<br />

und „Zentralität“ wird entsprechend der<br />

damaligen Bewertung von 2009 nach wie vor davon ausgegangen,<br />

dass die Schwellenwerte für ein Moderationsverfahren<br />

nicht erreicht werden.<br />

Hinsichtlich des Kriteriums „Umsatzumverteilung“ wird gutachterlich<br />

für den Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine<br />

Umsatzumverteilung für das gesamte Stadtgebiet <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck in Höhe von etwa 12 % prognostiziert. Für die<br />

Umlandgemeinden werden Werte unter 10 % ermittelt; nur<br />

bezogen auf die Gemeinde Ritterhude nähert er sich dem<br />

Schwellenwert an. Hier werden nach Gutachten „Staiger“<br />

Umverteilungswerte von 9,8 % nur für Nahrungs- und Genussmittel<br />

erwartet.<br />

Die der Stadt vorliegenden Wirkungsanalysen (BulwinGesa<br />

2009/2010) für einen Verbrauchermarkt in der Größenordnung<br />

von 3.000 m² Verkaufsfläche gehen für den gesamten<br />

periodischen Bedarf also auch für Drogeriewaren davon aus,<br />

dass folgende Umverteilungswerte erreicht werden: Hambergen<br />

insgesamt minus 2,9 %, Worpswede insgesamt minus<br />

1,8 %, Ritterhude insgesamt minus 5,1 %, Schwanewede<br />

insgesamt minus 1,7 %. Nach dieser gutachtlichen Gesamtbetrachtung<br />

wird der Schwellenwert für eine mögliche<br />

Standortbeeinträchtigung in der Region bei weitem nicht<br />

erreicht.<br />

18


B. Elektro-Fachmarkt<br />

Nach der Berechnung des Gutachterbüros BulwienGesa werden rund<br />

34 % des Umsatzes aus der Standortgemeinde selbst erzielt: somit<br />

wird der Schwellenwert für „externe Umsatzzuflüsse“ von 50 % deutlich<br />

überschritten.<br />

Die „Kaufkraftabschöpfung“ liegt zwischen 8 und 14 %, also unter dem<br />

Schwellenwert von 20 %.<br />

Bei der „Umsatzumverteilung“ wird in <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck mit<br />

12,5 % der Schwellenwert von 10 % überschritten. Auch der Schwellenwert<br />

der „Zentralitätserhöhung“ von 20 % wird laut Prognose mit<br />

einer Steigerung um 25 % (Prozentpunkte) überschritten.<br />

Die Berechnungen nach den gültigen ökonomisch ausgerichteten<br />

IMAGE-Kriterien ergeben also, dass von beiden berechneten Vorhaben<br />

regionale Auswirkungen zu erwarten sind.<br />

Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem in Erarbeitung befindlichen<br />

Regionalen Einzelhandelskonzept mit der Aktualisierung<br />

von IMAGE<br />

Bei Betrachtung der Steuerungselemente des neuen Konzeptes<br />

(Standortkonzept und Sortimentsliste) ergibt sich folgende Einschätzung<br />

des Vorhabens:<br />

Die Lage des Vorhabens entspricht dem Standorttyp „Ergänzungsstandort“<br />

des Regionalen Einzelhandelskonzepts. An Ergänzungsstandorten<br />

sind nicht zentrenrelevante Sortimente zulässig. Außerdem<br />

sind nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig, wenn für sie der<br />

Nachweis für den Wohnortbezug und damit der Nahversorgung erbracht<br />

wird.<br />

Für den geplanten Verbrauchermarkt ist ein Wohnortbezug nicht erkennbar,<br />

das Einzugsgebiet ist nicht auf eine Nahversorgung ausgelegt.<br />

Sofern diese Sachverhalte nicht ausgeräumt werden können,<br />

entspricht der Verbrauchermarkt nicht dem Standortkonzept des<br />

REHK<br />

Die städtebauliche Lage des Standortes Meyerhoff spricht gegen die<br />

Zuweisung der Funktion „regional bedeutsamer zentraler Versorgungsbereich“<br />

nach dem Standortkonzept des REHK. Diese Funktion<br />

ist für Innenstädte oder Ortskerne als Hauptzentren sowie für Stadtteilzentren<br />

als Nebenzentren zur Stärkung der Innenentwicklung und zur<br />

Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung vorgesehen. Isolierte<br />

Standorte in Randlagen können nach den Grundlagen des Regionalen<br />

b) Elektrofachmarkt<br />

Hier werden die Schwellenwerte für „Kaufkraftabschöpfung“<br />

und „Zentralitätserhöhung“ eingehalten (der im Schreiben<br />

kommunalverbund genannte Wert von 25 % Steigerung bei<br />

Zentralität bezieht sich auf die Erhöhung der Zentralitätskennziffer<br />

von 125 auf 150 und nicht auf eine prozentuale<br />

Erhöhung. Diese Zentralitätserhöhung erreicht die Schwellenwerte<br />

des Imageverfahrens und bleibt bei 20 %. Dies ist<br />

auch dem Gutachten BulwinGesa zu entnehmen).<br />

Hinsichtlich der „externen Umsatzzuflüsse“ -festgestellte<br />

Prozentwerte von mehr als 50 % von außerhalb der Stadt<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck- ist darauf hinzuweisen, dass es<br />

Funktion der Stadt als Mittelzentrum ist, für die gesamte<br />

Region die Versorgung mit den Angeboten des aperiodischen<br />

Bedarfs zu gewährleisten. Insofern ist regelmäßig mit<br />

höheren Umsatzzuflüssen von außerhalb zu rechnen als im<br />

periodischen Bedarf.<br />

Hinsichtlich der „Umsatzumverteilung“ kommt die Wirkungsanalyse<br />

BulwinGesa bezogen auf die Angebote eines Elektrofachmarktes<br />

zu folgenden Umverteilungsquoten an vorhandenen<br />

Standorten: <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck minus 12,5<br />

%; Hambergen minus 3,5 %, Worpswede minus 3,5 %, Ritterhude<br />

minus 7,9 %, Schwanewede minus 4,7 %.<br />

Bezogen auf das Stadtgebiet <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck kommt<br />

der Kommunalverbund auf dieser Basis zu der Feststellung,<br />

dass der Schwellenwert von 10 % „Umsatzumverteilung“<br />

überschritten wird.<br />

Für die Stadt ist nach „Masterplan Einzelhandel“ allerdings<br />

Unterhaltungselektronik nicht zentrenrelevant und unterliegt<br />

damit nicht dem Integrationsgebot.<br />

Es sei darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung von<br />

Schwellenwerten nicht die Unzulässigkeit eines Vorhabens<br />

dokumentiert, sondern nur die Aussage beinhaltet, das mit<br />

regionalen Auswirkungen zu rechnen sein wird. Hiervon geht<br />

der Kommunalverbund für beide Fachmarktbereiche aus.<br />

19


Einzelhandelskonzepts keinen zentralen Versorgungsbereich bilden,<br />

auch wenn sie über eine weiten Einzugsbereich verfügen und eine<br />

gewisse Versorgungsfunktion erfüllen. Für das Standortkonzept des<br />

REHK sehen wir dies als grundsätzliche Fragestellung an, die wir bei<br />

der weiteren Bearbeitung in der Zusammenarbeit mit den Kommunen<br />

vertiefen werden.<br />

Einschätzung während des Informationsgesprächs mit den Nachbarkommunen:<br />

Am 10. Februar 2011 ist das Vorhaben den potenziell betroffenen<br />

Städten und Gemeinden, dem Landkreis und den Industrie- und Handelskammern<br />

im Rahmen eines IMAGE-Informationsgespräches vorgestellt<br />

worden. Einleitend haben wir die Moderations-Situation im<br />

Verhältnis des vorhandenen IMAGE-Verfahrens zu den Erkenntnissen<br />

aus dem REHK beschrieben.<br />

Der Landkreis bewertet die Vorgaben der Landesraumordnung für das<br />

Vorhaben als erfüllt.<br />

Grundsätzlich zustimmend wird von den Anwesenden die Erweiterung<br />

des Standortes Meyerhoff als Fachmarktstandort mit nicht zentrenrelevanten<br />

Sortimenten gewertet und als Entwicklung des Einzelhandels<br />

zur Stärkung der mittelzentralen Versorgungsfunktion der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

eingeschätzt.<br />

Kritisch wird der geplante Verbrauchermarkt bezüglich der Lage des<br />

Standortes und der geplanten Größe von der Gemeinde Ritterhude<br />

gesehen, wobei der Aspekt der Größe hier besonders aufgrund der<br />

Lage des Standortes zum Tragen kommt. Das Vorhaben bewirkt erhebliche<br />

Umsatzzuflüsse in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten<br />

von außerhalb der Standortkommune. Der Standort wird zudem<br />

aus Sicht der Gemeinde Ritterhude, und zwar sowohl im Kontext des<br />

Landesraumordnungsprogramms als auch im Bezug zu den Zielen des<br />

REHK, als nicht integriert eingeschätzt.<br />

Mehrere Beteiligte weisen darüber hinaus darauf hin, dass einige<br />

Kommunen bereits Anstrengungen zur Steuerung des Einzelhandels<br />

auf Grundlage des Regionalen Einzelhandelskonzepts unternommen<br />

haben, zum Teil auch schon lokale Einzelhandelskonzepte mit den<br />

Steuerungselementen des REHK beschlossen haben. Es ist daher<br />

politisch schwer zu kommunizieren, wenn Nachbarkommunen davon<br />

Informations-/Abstimmungsgespräch mit den Kommunen im<br />

Verflechtungsbereich<br />

Daraufhin ist am 10. Februar 2011 ein Informationsgespräch<br />

durchgeführt worden, an dem sämtliche Gemeinden des<br />

Landkreises <strong>Osterholz</strong> - bis auf die Samtgemeinde Hambergen,<br />

die sich entschuldigen ließ, der Landkreis und die Stadt<br />

Bremen teilgenommen haben. Teilgenommen haben weiter<br />

Vertreter der Industrie- und Handelskammer Bremen und<br />

der Industrie- und Handelskammer Stade sowie ein Vorstandsmitglied<br />

des Kommunalverbundes und die Geschäftsführung<br />

des Kommunalverbundes.<br />

Der Landkreis <strong>Osterholz</strong> bewertete einleitend die Vorgaben<br />

der Landesraumordnung als für das Vorhaben erfüllt.<br />

Zustimmend wurde von allen Anwesenden die Erweiterung<br />

des Standortes Meyerhoff um nicht zentrenrelevante Sortimente<br />

bewertet.<br />

Kritisch wurde der geplante Verbrauchermarkt bezüglich der<br />

Größe und des Standortes von der Gemeinde Ritterhude<br />

bewertet. Des Weiteren wurde aus Sicht der Gemeinde Ritterhude<br />

der Standort Meyerhoff als nach der Landesraumordnung<br />

und auch aus Sicht der Zielsetzung des regionalen<br />

Einzelhandelskonzeptes – Entwurf – als nicht integriert eingeschätzt.<br />

Dem ist seitens der Stadt entgegenzuhalten, dass die Stadt<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck als Mittelzentrum für die Versorgung<br />

der Bevölkerung mit dem Grundbedarf als auch mit dem<br />

Bedarf darüber hinaus beauftragt ist. Diese umfassende<br />

Versorgungsfunktion versucht die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck auf Basis ihres Einzelhandelskonzeptes „Mas-<br />

20


abweichen. Vor diesem Hintergrund schätzen wir die Ausweisung<br />

eines nicht integrierten Standortes als zentralen Versorgungsbereich<br />

und die damit verbundenen Wirkungen auf die von allen immer wieder<br />

eingeforderte Tragfähigkeit der regionalen Abstimmung als problematisch<br />

ein.<br />

Fazit:<br />

Wir erkennen die langjährigen intensiven Anstrengungen der Stadt<br />

<strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck für eine städtebaulich und regional verträgliche<br />

Entwicklung am Standort Meyerhoff ausdrücklich an.<br />

Wir begrüßen, dass die Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck sich mittels eines<br />

Einzelhandelskonzepts (Masterplan, beschlossen im Dezember 2010)<br />

verbindliche Grundlagen für die Einzelhandelssteuerung geschaffen<br />

hat.<br />

Die Entwicklung des Standortes Meyerhoff als Fachmarktstandort wird<br />

aus regionaler Sicht unterstützt, da dadurch die mittelzentrale Versorgungsfunktion<br />

der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck gestärkt werden kann.<br />

Wir regen zusätzlich an, die Abweichungen des Masterplans zu den<br />

Grundlagen des Regionalen Einzelhandelskonzepts – soweit sie für<br />

die regionale Einzelhandelssteuerung relevant sind – regional abzustimmen<br />

und bei Bedarf auch anzugleichen.<br />

Die Erweiterung des Standortes um einen Verbrauchermarkt, also<br />

eindeutig nahversorgungsrelevante Sortimente sehen wir, wie oben<br />

begründet, kritisch.<br />

Wir bitten Sie, diese Einschätzung des Vorhabens in Ihre Abwägung<br />

und in die Beratungen Ihrer Gremien einzubringen und uns über das<br />

Ergebnis Ihrer Beratung und den weiteren Verlauf des Verfahrens zu<br />

unterrichten.<br />

terplan Einzelhandel“ zu erfüllen, indem sie zentrale Versorgungsbereiche<br />

in Abstimmung mit der Unteren Raumordnungsbehörde<br />

und der IHK festgelegt hat.<br />

Neben der Innenstadt sind auch 2 Standorte definiert, die<br />

bezogen auf ihre jeweilige Funktion als integriert im Sinne<br />

der Raumordnung anzusehen sind. Hierzu gehören neben<br />

der Innenstadt der Standort Pumpelberg und eben auch der<br />

Standort Meyerhoff mit der Zusatzaufgabe, hier Nahrungs-<br />

und Genussmittel, Drogerie- und Pharmazieartikel in großflächiger<br />

Angebotsform auch über die Nahversorgung hinaus<br />

anzubieten, wie es Auftrag eines Mittelzentrums ist.<br />

Weiter sei auch auf die Stellungnahme der Stadt zu den im<br />

Vorverfahren direkt geäußerten inhaltsgleichen Bedenken<br />

der Gemeinde Ritterhude verwiesen.<br />

Gegen die Ansiedlung eines Elektrofachmarktes wurden<br />

keine Bedenken vorgebracht.<br />

Regionales Einzelhandelskonzept – neues Imageverfahren<br />

Das regionale Einzelhandelskonzept besteht nur in der Entwurfsfassung.<br />

Die dort enthaltenen Standortdefinitionen<br />

mögen im Masterplan Einzelhandel der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck vom<br />

09. Dezember 2010 nicht absolut widergespiegelt sein. Allerdings<br />

ist festzuhalten, dass die Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck diese Kriterien nur als Rahmensetzung anerkannt<br />

wissen möchte.<br />

Sicherlich mögen andere Gemeinden sich mit ihren lokalen<br />

Einzelhandelskonzepten näher am regionalen Rahmen halten.<br />

Dem widerspricht nach Auffassung der Stadt die Standortfindung<br />

im Masterplan Einzelhandel der Stadt <strong>Osterholz</strong>-<br />

Scharmbeck jedoch nicht. Letztlich muss es Entscheidung<br />

der Stadt bleiben, auf Basis des geltenden Raumordnungsrechts<br />

die lokalen zentralen Versorgungsbereiche festzulegen.<br />

21


Insgesamt hat die interne Standortfindung in der Stadt <strong>Osterholz</strong>-Scharmbeck<br />

als Mittelzentrum auch keine Auswirkungen<br />

auf zentrale Versorgungsbereiche der Umlandgemeinden.<br />

Solche Auswirkungen sind letztlich nur in der Art des Angebots<br />

und im Umfang der Darbietung dieses Angebots zu<br />

sehen. In diesem Zusammenhang muss dann die Funktion<br />

der Stadt als Mittelzentrum Berücksichtigung finden, wonach<br />

der Grundbedarf in den Grundzentren und der mittel- und<br />

langfristige Bedarf in den Mittel- und Oberzentren sicherzustellen<br />

ist.<br />

Der Bereich des Grundbedarfs, also des nahversorgungsrelevanten<br />

Bedarfs, unterliegt insoweit neben dem Kongruenzgebot<br />

auch dem Beeinträchtigungsverbot. Das heißt,<br />

durch Angebote auch im Mittelzentrum in diesem Segment<br />

dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen in den Grundzentren<br />

nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Laut den<br />

vorliegenden gutachtlichen Aussagen ist dies bezogen auf<br />

die Vorhaben am Standort Meyerhoff insgesamt aber nicht<br />

zu erwarten.<br />

Die Stadt hält daher am Standort „Meyerhoff“ für die<br />

Ansiedlung eines Verbrauchermarktes in der genannten<br />

Größenordnung fest.<br />

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