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V E R H A N D L U N G S S C H R I F T

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V E R H A N D L U N G S S C H R I F T<br />

über die öffentliche Sitzung des<br />

G e m e i n d e r a t e s<br />

der Gemeinde SCHALCHEN<br />

am DONNERSTAG, dem 09. Dezember 2010<br />

Tagungsort: Sitzungssaal des Gemeindeamtes<br />

ANWESENDE<br />

lfd. Nr. 5 Jahr 2010<br />

SPÖ-Fraktion: ÖVP-Fraktion:<br />

1. Bgm. FUCHS Stefan als Vorsitzender 12. GR SCHÖNBERGER Anna<br />

2. Vizebgm. MITTERMAIER Erich 13. GV HUMMEL Markus<br />

3. GV STEINBERGER Hubert 14. GV DIRNSTEINER Robert<br />

4. GR PROBST Franz 15. GR WINTERSTELLER<br />

Bernadette<br />

5. GR STOCKER Hermann 16. GR MAIER Friedrich<br />

6. GR STUHLBERGER Andreas 17. GR SPERL Friedrich Helmut<br />

Ing.Mag.(FH)<br />

7. GR BRECKNER Gerlinde 18. GR NAGL Erich<br />

8. GR RIEDER Gertraud 19. GR POSTLMAYR Johann<br />

Dr.<br />

9. GR STÜBLO Wolfgang 20. GR MÜHLBACHER-<br />

KARRER Johann<br />

10. GR POINTECKER Hermann<br />

11. GR ÖSTERBAUER Michael Ing. FPÖ-Fraktion:<br />

21. GV KLEPP Markus Ing.<br />

Manfred<br />

ERSATZMITGLIEDER<br />

22. GR BRECKNER Roman<br />

23. GR HAIDINGER Albert<br />

24. GR STELZHAMMER<br />

GR HÖFLMAIER Josef für Vizebgm. SCHANDA Walter


ES FEHLEN<br />

entschuldigt: unentschuldigt:<br />

Vizebgm. SCHANDA Walter ----<br />

1. Amtsleiter Karl SCHWENDNER<br />

SONSTIGE ANWESENDE<br />

2. VB Andrea SCHLAGER als Schriftführer gemäß § 54 (2) OÖ GemO<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) die Sitzung von ihm, dem Bürgermeister einberufen wurde;<br />

b) die Verständigung hierzu gemäß dem vorliegenden Zustellnachweis an alle<br />

Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 30.11.2010 unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 23.09.2010 bis zur heutigen<br />

Sitzung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist,<br />

während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese<br />

Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht<br />

werden können.<br />

Sodann gibt es noch folgende Mitteilungen:<br />

TAGESORDNUNG, BERATUNGSVERLAUF UND BESCHLÜSSE<br />

PUNKT 1) NACHTRAGSVORANSCHLAG 2010<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass Verschiebungen sowohl in den Einnahmen<br />

als auch Ausgaben die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages erforderlich gemacht<br />

haben. Der Nachtragsvoranschlag 2010 ist im ordentlichen Haushalt mit €<br />

5,605.400,00 in den Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen. Dies trifft auch auf<br />

den außerordentlichen Haushalt mit € 1,384.300,00 zu. Der Bürgermeister führt<br />

ergänzend aus, dass den einzelnen Fraktionen und Gemeinderatsmitgliedern jeweils<br />

der Entwurf des Nachtragsvoranschlages 2010 zugegangen ist. Weiters führt er<br />

folgendes aus:<br />

Seite 2 von 60


ORDENTLICHER HAUSHALT E I N N A H M E N<br />

0 Vertretungskörper und allg. Verwaltung<br />

48.800,00 €<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 3.400,00 €<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 276.800,00 €<br />

3 Kunst, Kultur und Kultus<br />

800,00 €<br />

4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 12.600,00 €<br />

5 Gesundheit 200,00 €<br />

6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 58.700,00 €<br />

7 Wirtschaftsförderung 2.100,00 €<br />

8 Dienstleistungen 1,708.900,00 €<br />

9 Finanzwirtschaft 3,493.100,00 €<br />

SUMME 0 – 9 DER EINNAHMEN 5.605.400,00 €<br />

ORDENTLICHER HAUSHALT A U S G A B E N<br />

0 Vertretungskörper und allg. Verwaltung 760.500,00 €<br />

1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit 59.700,00 €<br />

2 Unterricht, Erziehung, Sport u. Wissenschaft 853.700,00 €<br />

3 Kunst, Kultur und Kultus 48.900,00 €<br />

4 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 815.500,00 €<br />

5 Gesundheit 679.000,00 €<br />

6 Straßen- und Wasserbau, Verkehr 301.700,00 €<br />

7 Wirtschaftsförderung 12.100,00 €<br />

8 Dienstleistungen 1,359.000,00 €<br />

9 Finanzwirtschaft 715.300,00 €<br />

SUMME 0 – 9 DER AUSGABEN 5.605.400,00 €<br />

EINNAHMEN DES ORDENTLICHEN VORANSCHLAGES 5,605.400,00 €<br />

AUSGABEN DES ORDENTLICHEN VORANSCHLAGES<br />

5,605.400,00 €<br />

Seite 3 von 60


ÜBERSCHUSS (+) / ABGANG (-) 0,00 €<br />

AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT E I N N A H M E N<br />

010000 Amtsgebäudeneubau 75.600,00<br />

163000 Zeughausbau – FF Unterlochen, FF Furth<br />

195.000,00<br />

163600 KLF-A FF-Furth 20.000,00<br />

240000 Kindergartenerweiterung 443.600,00<br />

262000 Sportplatz 14.800,00<br />

422000 Betreutes Wohnen 82.600,00<br />

616000 Radweg 38.900,00<br />

821000 LKW Ankauf 60.000,00<br />

840000 Grundankauf 131.300,00<br />

851400 Ortskanalisation - BA 04 65.500,00<br />

851600 Planung ABA BA 06 172.700,00<br />

851900 Ortskanal nachträgliche Anschlüsse 81.600,00<br />

SUMME DER EINNAHMEN DES AO VORANSCHLAGES 1.384.300,00<br />

AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT A U S G A B E N<br />

010000 Amtsgebäudeneubau 75.600,00<br />

163000 Zeughausbau – FF Unterlochen, FF Furth<br />

195.000,00<br />

163600 KLF-A FF-Furth 20.000,00<br />

240000 Kindergartenerweiterung 443.600,00<br />

262000 Sportplatz 14.800,00<br />

422000 Betreutes Wohnen 82.600,00<br />

616000 Radweg 38.900,00<br />

821000 LKW - Ankauf 60.000,00<br />

821100 Ankauf Kommunaltraktor 2.600,00<br />

840000 Grundankauf 131.300,00<br />

851500 Ortskanalisation - BA 05 65.600,00<br />

851600 Planung ABA BA 06 172.700,00<br />

851900 Ortskanal nachträgliche Anschlüsse 81.600,00<br />

SUMME DER AUSGABEN DES AO VORANSCHLAGES 1.384.300,00<br />

EINNAHMEN DES AUSSERORDENTL. HAUSHALTES<br />

1,384.300,00 €<br />

AUSGABEN DES AUSSERORDENTL. HAUSHALTES<br />

1,384.300,00 €<br />

Seite 4 von 60


0,00 €<br />

ÜBERSCHUSS (+) / ABGANG (-)<br />

Der Bürgermeister bemerkt, dass sich die wesentlichen Minder- und<br />

Mehreinnahmen wie folgt erklären und zwar:<br />

Wesentliche Mindereinnahmen:<br />

2/9800/910004 Zuführung vom AOH an OH - €<br />

83.500,00<br />

Der Überschuss wird nicht wie im VA 2010 vorgesehen in den OH transferiert,<br />

sondern im AOH belassen, da es sich hierbei um einen sogenannten<br />

Zweckgebundenen Überschuss handelt (€ 174.600,00).<br />

Bei der o.a. Haushaltsstelle wurden allerdings die Überschüsse aus den bereits<br />

abgeschlossenen Vorhaben Amtsgebäudeneubau und Ankauf Kommunaltraktor<br />

berücksichtigt.<br />

Wesentliche Mehrausgaben:<br />

1/2110/7290 Gastschulbtg. VS (Schulsanierung Mdf.) + €<br />

25.700,00<br />

1/2500/7280 Entgelt f. sonst. Leistungen (Gde.Btg. Hort) + €<br />

13.500,00<br />

1/6120/6110 Instandhaltung v. Straßenbauten + €<br />

16.600,00<br />

1/9800/910020 Zuführung an AOH – ABA BA 19 + €<br />

22.000,00<br />

1/9800/910024 Zuführung an AOH – ABA BA 06 + €<br />

31.000,00<br />

Wesentliche Minderausgaben:<br />

1/5620/7510 Lfd. Transferzahlung an Land (Krankenanstaltenbtg.)<br />

18.400,00<br />

- €<br />

GV Ing. Klepp stellt fest, dass im AO Haushalt – Kindergartenerweiterung im<br />

Voranschlag 2010 eine Summe von € 533.100,00 veranschlagt war. Dieser Betrag hat<br />

sich laut Nachtragsvorschlag 2010 auf € 443.600,00 verringert. GV Ing. Klepp stellt<br />

nunmehr die Frage, ob in diesem Betrag laut Nachtragsvoranschlag 2010 alle laut<br />

Gemeindevorstand nachträglichen zusätzlichen Aufträge enthalten sind.<br />

Der Bürgermeister bejaht dies und erklärt, dass alle Summen aus dem Jahr<br />

2010 eingearbeitet werden müssen, auch die nachträglichen Angebote und<br />

Änderungen.<br />

Seite 5 von 60


GV Ing. Klepp bemerkt, dass dies auch ein geschätzter Betrag sein hätte<br />

können.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass eine Abrechnung laut den geleisteten<br />

Zahlungen zu erfolgen hat.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, den von ihm<br />

verlesenen Entwurf des Nachtragsvoranschlages 2010 zu genehmigen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 2) FESTSETZUNG DER HEBESÄTZE FÜR<br />

GEMEINDESTEUERN UND ABGABEN FÜR 2011<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die Festsetzung der Steuerhebesätze für das<br />

Finanzjahr 2011 so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass diese nach Ablauf der 2-wöchigen<br />

Kundmachungsfrist mit 01.01.2011 rechtswirksam werden.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass die Hebesätze der Grundsteuer für Land-<br />

und Forstwirtschaftliche Betriebe (A) sowie für Grundstücke (B) mit 500 v.H. des<br />

Steuermessbetrages gleich bleiben sollen.<br />

Weiters soll die Lustbarkeitsabgabe mit 10 v.H. des Preises oder Entgelts<br />

beibehalten werden.<br />

Die Hundeabgabe soll auf € 18,00 inkl.MWSt. erhöht werden und die Hundemarke<br />

auf € 1,80 inkl.MWSt..<br />

Bezüglich den Benützungsgebühren für Gemeindegrund schlägt der<br />

Bürgermeister vor, dass diese mit dem Prozentsatz der Inflationsrate (1,96 %)<br />

angehoben und auf volle 10-Cent-Beträge kaufmännisch gerundet werden sollen.<br />

Bezüglich der Grabgebühren bemerkt der Bürgermeister, dass die unter §§ 2 und 3<br />

der Verordnung angeführten Gebühren um 50 Cent inkl.MWSt. erhöht werden sollten.<br />

Die Leichenhallengebühr gemäß § 6 und die Gebühren für die Kränzeentsorgung laut<br />

§ 7 sollen mit dem Prozentsatz der Inflationsrate (1,96 %) angehoben und auf volle<br />

10-Cent-Beträge kaufmännisch gerundet werden.<br />

Betreffend die Gebühren für die Benützung der Mehrzweckhalle erklärt der<br />

Bürgermeister, dass diese letztmalig per 01.01.2009 erhöht wurden. Daher soll eine<br />

Anhebung mit dem Prozentsatz der Inflationsrate (1,96 %) erfolgen.<br />

GR Roman Breckner bemerkt zu den Gebühren für die Benützung der<br />

Mehrzweckhalle, nachdem diese letztmalig per 01.01.2009 erhöht wurden, soll auch<br />

Seite 6 von 60


die Indexanpassung mit diesem Zeitpunkt erfolgen. Demnach wären dies für die<br />

letzten beide Jahre 3,95 % (2009 – 1,99 % + 2010 - 1,96 %).<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass er damit kein Problem habe und die Erhöhung<br />

mit der Indexsteigerung von 1,96 % nur ein Vorschlag war.<br />

Der Bürgermeister wiederholt, dass demnach die Gebühren für die Benützung der<br />

Mehrzweckhalle mit dem Prozentsatz der Inflationsrate der letzten beiden Jahre (1,99<br />

+ 1,96 = 3,95 %) erhöht und auf volle 10-Cent-Beträge kaufmännisch gerundet werden<br />

sollen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die Hebesätze<br />

für die Grundsteuer, die Lustbarkeitsabgabe, die Hundeabgabegebühr<br />

sowie die Benützungsgebühr für Gemeindegrund wie folgt zu ändern bzw.<br />

beizubehalten und zwar:<br />

H E B E S Ä T Z E<br />

der Grundsteuer für Land- und<br />

Forstwirtschaft-<br />

liche Betriebe (A) mit ...<br />

500 v.H. d. Steuermessbetrag<br />

der Grundsteuer für Grundstücke (B) mit ... 500 v.H. d. Steuermessbetrag<br />

der Lustbarkeitsabgabe 10 v.H. d. Preises od. Entgelts<br />

§ 10 (1-4), § 15 (1), § 16 ( 1 und 2), § 17 (2), § 19 (2 und 4), § 20 (1-3) und § 25<br />

des Lustbarkeitsabgabengesetzes:<br />

- das jeweils im Gesetz festgelegte Mindestausmaß<br />

der Hundeabgabe mit ... € 15,00 exkl. MWSt. für jeden<br />

Hund<br />

€ 1,50 exkl. MWSt. für die<br />

Hundemarke<br />

Gebrauchshunde gemäß § 10 des OÖ Hundegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002<br />

idgF. sind von der Hundeabgabe befreit.<br />

der Benützungebühren f. Gemeindegrund<br />

mit ...<br />

€ 2,33 exkl.MWSt.<br />

€ 2,75 exkl.MWSt.<br />

€ 3,08 exkl.MWSt.<br />

Seite 7 von 60


€ 3,33 exkl.MWSt.<br />

€ 4,17 exkl.MWSt.<br />

€ 6,08 exkl.MWSt.<br />

€ 10,75 exkl.MWSt.<br />

€ 20,08 exkl.MWSt.<br />

€ 23,83 exkl.MWSt.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

BESCHLUSS:<br />

Weiters stellt der Bürgermeister den Antrag, die Friedhofsgebührenordnung vom<br />

16.06.2006, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 0912.2010<br />

beschlossen, die Friedhofsgebührenordnung vom 16.06.2006, wie folgt abzuändern:<br />

§ 2<br />

Grabstellengebühr<br />

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle wird eine<br />

Grabstellengebühr eingehoben. Bei jeder Beisetzung einer Leiche bzw. Urne ist die<br />

Grabstellengebühr für 10 Jahre im Vorhinein zu entrichten.<br />

Die Nutzungsgebühren betragen pro Jahr:<br />

a) Einzelgrab € 9,58 exkl.MWSt.<br />

b) Doppelgrab € 18,75 exkl.MWSt.<br />

c) Kindergrab € 2,92 exkl.MWSt.<br />

d) Urnengrab € 9,58 exkl.MWSt.<br />

e) Urnenhain – Wandnische bei<br />

Verleihung des Benutzungsrechtes€ 27,92 exkl.MWSt.<br />

Für die Errichtung der Marmortafel ist bei Verleihung<br />

ein einmaliger Kostenbeitrag in der Höhe von € 258,75 exkl.MWSt. zu entrichten.<br />

Bei Ablauf oder Verfall einer Grabstelle entsteht den Angehörigen kein Anspruch auf<br />

Ersatz von Aufwendungen oder Rückerstattung von Gebühren.<br />

§ 3<br />

Seite 8 von 60


Nachlösegebühr<br />

Nach einem Zeitablauf von 10 Jahren kann das Nutzungsrecht um weitere 5 Jahre<br />

verlängert werden.<br />

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle beträgt die Gebühr pro<br />

Jahr:<br />

a) Einzelgrab € 9,58 exkl.MWSt.<br />

b) Doppelgrab € 18,75 exkl.MWSt.<br />

c) Kindergrab € 2,92 exkl.MWSt.<br />

d) Urnengrab € 9,58 exkl.MWSt.<br />

e) Urnenhain – Verlängerung<br />

des Benutzungsrechtes € 12,33 exkl.MWSt.<br />

§ 6<br />

Leichenhallengebühr<br />

Für die Benützung der Leichenhalle ist eine Pauschalgebühr von € 35,67 exkl.<br />

MWSt. zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Kränzeentsorgung<br />

Für die Entsorgung von Kränzen nach Beerdigungen und Beisetzungen durch die<br />

Gemeinde ist ein Entsorgungsbeitrag von € 3,27 pro Kranz und € 2,36 pro Bukett<br />

jeweils exkl. MWSt. zu entrichten.<br />

§ 10<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

hinzugerechnet.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Die Gebührenordnung tritt mit 01. Jänner 2011 in Kraft.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

BESCHLUSS:<br />

Weiters stellt der Bürgermeister den Antrag, die Gebührenordnung für die<br />

Benützung der Mehrzweckhalle vom 31.07.1981, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Seite 9 von 60


Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Gebührenordnung für die Benützung der Mehrzweckhalle der<br />

Gemeinde Schalchen vom 31.07.1981, wie folgt abzuändern:<br />

Für die Benützung der Mehrzweckhalle ist folgende Saalmiete zu entrichten:<br />

a) für Veranstalter mit Wohnsitz:<br />

in der Gemeinde<br />

außerhalb der Gemeinde<br />

b) für kommerzielle Veranstaltungen:<br />

mit Wohnsitz des Veranstalters<br />

außerhalb<br />

der Gemeinde<br />

c) für stundenweise Benützung der Halle:<br />

mit Wohnsitz in der Gemeinde<br />

durch Auswärtige<br />

§ 1<br />

d) für stundenweise Benützung der Halle für<br />

Hallenfußball,<br />

Volleyball und sonstige<br />

Mannschaftssportarten:<br />

für Einheimische<br />

für Auswärtige<br />

€ 155,92 exkl. MWSt. je Tag<br />

€ 302,67 exkl. MWSt. je Tag<br />

€ 564,42 exkl. MWSt. je Tag<br />

€ 11,92 exkl. MWSt. pro<br />

Stunde<br />

€ 21,08 exkl. MWSt. pro<br />

Stunde<br />

€ 22,92 exkl. MWSt. pro<br />

Stunde<br />

€ 32,08 exkl. MWSt. pro<br />

Stunde<br />

Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.<br />

Zusätzlich zu den in Position a), b) und d) angeführten Saalmieten ist ein<br />

Reinigungsentgelt, welches nach der tatsächlichen Reinigungsdauer bemessen wird,<br />

zu entrichten. Für die Position c) gilt dies nur dann, sofern die stundenweise<br />

Benützung der Halle für Vorträge, Vorführungen, Kurse udgl. erfolgt, bei der eine<br />

größere Anzahl von Teilnehmern den Saal betritt.<br />

§ 6<br />

Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2011 in Kraft.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 3) WASSERVERSORGUNGS- UND<br />

ABWASSERENTSORGUNGSANLAGE; FEST-SETZUNG DER<br />

Seite 10 von 60


ANSCHLUSSGEBÜHREN UND ANHEBUNG DER<br />

WASSERBEZUGS- UND KANALBENÜTZUNGSGEBÜHREN<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass laut Erlass des Amtes der OÖ<br />

Landesregierung IKD(Gem-)511001/312-2010-Pra/Kai vom 15.11.2010 die<br />

Mindestanschlussgebühr bei WVA € 1.733,-- exkl.MWSt. und jene für die ABA €<br />

2.891,-- exkl.MWSt. zu betragen hat. Die Mindestbenützungsgebühren für WVA und<br />

ABA sind ab dem Jahr 2011 auf Basis der Entwicklung des VPI 1986 anzuheben,<br />

sofern die Steigerung mindestens 2 % beträgt. Die Mindestgebühr beträgt somit bei<br />

WVA € 1,31 exkl.MWSt. pro m³ und bei ABA € 3,22 exkl.MWSt. pro m³.<br />

Jene Gemeinden, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, haben<br />

Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als auch Kanal um<br />

mindestens 20 Cent über den Mindestgebühren des Landes liegen.<br />

Der Bürgermeister schlägt daher vor, die Gebühren laut Index 1986 mit 1,96 %<br />

zu erhöhen. Hiervon auszunehmen sind – laut Vorschlag des Landes OÖ - die<br />

Kanalbenützungsgebühr sowie die Wasserbezugsgebühr, da der Index unter 2 % liegt.<br />

Daher sollen die Mindestgebührensätze als Ausgleich zur jährlichen Degression der<br />

Förderungszuschüsse gemäß UFG 1993 um 2 % erhöht werden.<br />

GV Ing. Klepp bemerkt dazu, dass die Gemeinde dann nicht die<br />

Mindestgebühren laut Land verlangt, sondern mehr.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass dies ein Vorschlag ist. Trotzdem muss darauf<br />

hingewiesen werden, dass sich die Gemeinde vor Jahren mit den umliegenden<br />

Gemeinden auf eine einheitliche Handhabung geeinigt hat, sodass die Gebühren in<br />

den Gemeinden nicht zu unterschiedlich sind.<br />

Vizebgm. Mittermaier ergänzt, dass ohnehin nur bei der Wasserbezugs- und<br />

Kanalbenützungsgebühr um 2 % erhöht wird, wie es vom Amt der OÖ<br />

Landesregierung vorgeschlagen wird.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Wassergebührenordnung vom 11.12.2003, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Wassergebührenordnung vom 11.12.2003, wie folgt<br />

abzuändern:<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

1. Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt pro m² Nutzfläche der<br />

Wohnung:<br />

€ 15,55 exkl. MWSt.<br />

Mindestgebühr pro Wohnungseinheit € 1.739,44 exkl. MWSt.<br />

2. Die Wasserleitungsanschlussgebühr für ein unbebautes Grundstück beträgt:<br />

€ 1.739,44 exkl. MWSt.<br />

Seite 11 von 60


3. Landwirtschaftliche Betriebe mit Viehhaltung haben einen Zuschlag zu den in<br />

Abs. 1<br />

festgesetzten Gebühren zu entrichten und zwar:<br />

pro Stück Großvieh ab einem Jahr € 17,69 exkl. MWSt.<br />

pro Stück Jungvieh bis zu einem Jahr € 8,83 exkl. MWSt.<br />

pro Stück Schwein, Schaf oder Ziege € 1,76 exkl. MWSt.<br />

4.a)Kleingewerbebetriebe wie Bäcker, Lebensmittelhandlung- und Erzeugung,<br />

Gastwirte, Fleischverkaufsläden, Viehhändler, Schmiede, Wagner, Tischler,<br />

Schneider, Friseure, AKU-Bau, Installateure, Elektriker usw. bis zu 5<br />

Arbeitnehmer haben zu den in § 2 (1) festgesetzten Gebühren einen Zuschlag<br />

von € 88,44 exkl. MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

b) Transportunternehmen bis zu 3 Lastkraftwagen oder Bussen haben einen<br />

Zuschlag<br />

von € 176,90 exkl.MWSt.<br />

und für jeden weiteren Lkw oder Bus € 88,44 exkl. MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

c) Zementwareerzeugungs- und Steinmetzbetriebe haben einen Zuschlag von<br />

€ 176,90 exkl. MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

d) Für Kraftfahrzeugswerkstätten mit einem Waschplatz ist ein Zuschlag von<br />

€ 176,90 exkl. MWSt.<br />

und zusätzlich pro Arbeitnehmer ein solcher von € 53,06 exkl. MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

e) Für Tankstellen mit Waschanlage ist ein Zuschlag von € 176,90 exkl.<br />

MWSt.<br />

und für Tankstellen ohne Waschanlage ein solcher von € 88,44 exkl.<br />

MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

f) Für alle anderen Gewerbe- und Industriebetriebe mit mehr als 5 Arbeitnehmern<br />

ist<br />

neben dem normalen Gewerbezuschlag von € 88,44 exkl. MWSt.<br />

pro Arbeitnehmer zusätzlich € 53,06 exkl. MWSt.<br />

zu entrichten.<br />

5. Bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine<br />

ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die nach folgender<br />

Maßgabe errechnet wird:<br />

a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der<br />

ermittelten Wasserleitungsanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung<br />

für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasserleitungs-<br />

Anschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden<br />

unbebauten Grundstückes seinerzeit bereits eine Wasserleitungs-<br />

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Anschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die<br />

Wasserversorgungsanlage errichtet wurde.<br />

b) Bei Änderungen eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- oder Umbau<br />

sowie bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des Widmungszweckes ist<br />

die Wasserleitungsanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber<br />

dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß<br />

Absatz 2. gegeben ist, sofern die der Mindestgebühr entsprechende Fläche<br />

überschritten wird.<br />

c) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasserleitungs-Anschlussgebühr aufgrund<br />

einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Wasserbezugsgebühren<br />

1. Die Eigentümer der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen<br />

Grundstücke haben für den Wasserbezug eine Wassergebühr zu entrichten.<br />

Diese beträgt bei der Messung des Wasserverbrauches mit Wasserzählern im<br />

Jahr 2011 € 1,33 exkl.MWSt./m³.<br />

2. Die Mindestwasserbezugsgebühr wird für jedes angeschlossene Grundstück mit<br />

der jeweils gültigen Wassergebühr mit:<br />

30 m³ pro Jahr und je Haushalt bis zu einer Person und<br />

50 m³ pro Jahr und je Mehrpersonenhaushalt<br />

festgelegt.<br />

3. Wenn der Wasserzähler unrichtig anzeigt oder ausfällt, ist der<br />

Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre als Basis für die Berechnung<br />

heranzuziehen.<br />

4. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, ist eine Wassergebührenpauschale<br />

zu entrichten. Diese Pauschale beträgt € 4,95 exkl.MWSt./Monat und wird:<br />

a) für unbebaute Grundstücke vorgeschrieben, bei welchen ein<br />

Wasseranschluss gegeben ist (z.Bsp. Bauwasser) sowie<br />

b) für bebaute Grundstücke vorgeschrieben, solange der Rohbau noch nicht<br />

bezugsfertig ist und der Einbau eines Wasserzählers daher noch nicht erfolgt<br />

ist.<br />

5. Für die Bereitstellung, Instandhaltung, Überprüfung und Nacheichung der<br />

Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten. Die<br />

Wasserzählergebühr beträgt:<br />

a) pro Wasserzähler 3 m³ - € 1,25 exkl.MWSt. je Monat;<br />

b) pro Wasserzähler 20 m³ - € 1,86 exkl.MWSt. je Monat;<br />

§ 5<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Gebührensätzen wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

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SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER, Michael<br />

ÖSTERBAUER<br />

FPÖ-Fraktion: Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann, SCHÖNBERGER Anna<br />

GEGEN DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

STIMMENTHALTUNGEN:<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP<br />

Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 24 JA<br />

Stimmen gegen 1 NEIN Stimme stattgegeben.<br />

Hinsichtlich der Kanalanschlussgebühren bringt der Bürgermeister vor,<br />

auch diese entsprechend dem Index VPI 1986 mit 1,96 % zu erhöhen. Ausgenommen<br />

davon werden wieder die Mindestgebührensätze, welche mit 2 % zu erhöhen sind, da<br />

der Index unter 2 % liegt.<br />

BESCHLUSS:<br />

Der Bürgermeister stellt daher den Antrag, die Kanalgebührenordnung vom<br />

11.12.2003, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Kanalgebührenordnung vom 11.12.2003, wie folgt abzuändern:<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage<br />

€ 17,49 exkl. MWSt.,<br />

mindestens aber € 2.901,78 exkl.MWSt.<br />

Zusätzlich werden für den Anteil nachstehend gewerblicher Betriebsstätten<br />

folgende Aufschläge berechnet:<br />

a) Gastgewerbe – für allgemeine Betriebsflächen 30 %<br />

für Saalflächen 15 %<br />

b) Bei Betrieben deren Abwässer hinsichtlich der Menge bzw. Beschaffenheit<br />

wesentlich von häuslichen Abwässern abweichen:<br />

Fleischhauereibetriebe mit Schlachtung 100 %<br />

Fleischhauereibetriebe ohne Schlachtung 50 %<br />

c) Autowaschanlagen 15 %<br />

d) für Kfz-Werkstätten, Steinmetzbetriebe, Bauhöfe, Installationsbetriebe, Heiz- u.<br />

Kochgeräteerzeugung, Tischlereien, Möbelhäuser, Lebensmittel-, Textil-,<br />

Schuh- und Verkaufsmärkte, öffentliche Schulen, Kindergärten und Säle sowie<br />

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alle sonstigen gewerblichen Betriebesobjekte oder Teile von solchen die für die<br />

Lagerung und Produktion dienen, wird ein Abschlag von der jeweiligen<br />

Bemessungsgrundlage wie folgt gewährt:<br />

- für eine verbaute Fläche von 350 m² bis 500 m² 50 %<br />

- für jede weitere verbaute Fläche von 501 m² bis 1.000 m² 70 %<br />

- und für jede über 1.000 m² hinausgehend verbaute Fläche80 %<br />

e) In allen Fällen in den für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle<br />

geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene,<br />

öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 30 % der Mindestanschlussgebühr<br />

nach Abs. 1, erster Satz zu entrichten.<br />

2. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Bebauung die<br />

Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die<br />

Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen<br />

unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche<br />

Kanalnetz aufweisen. Mansardenräume führen zu keiner Reduktion der Fläche.<br />

a) Garagen und Nebengebäude ohne Abwasseranfall werden in die<br />

Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.<br />

b) Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß<br />

berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke oder Hallenbäder<br />

benützbar sind.<br />

c) Über die Gebäudefluchtlinie vorspringende Balkone und Terrassen bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

d) Schwimmbäder im Freien werden ab einem Fassungsvermögen von 15 m³ in<br />

die Berechnung miteinbezogen.<br />

e) Heiz- und Brennstoffräume werden nicht in die Berechnung miteinbezogen.<br />

f) Kellerbars, Saunen, Waschküchen, Hobbyräume und verglaste Loggias zählen<br />

zur Bemessungsgrundlage.<br />

g) Ebenso werden Wintergärten, Abstellräume und dergleichen in die Berechnung<br />

miteinbezogen.<br />

3. Für mit Wasseranschluss versehene Lagerhallen ist nur dann die<br />

Mindestanschlussgebühr in der Höhe von € 2.901,78 exkl.MWSt. zu entrichten,<br />

wenn die Lagerhalle eine 150 m² übersteigende verbaute Fläche aufweist und nur<br />

häusliche Abwässer in den Kanal eingeleitet werden. Werden keine häuslichen<br />

Abwässer eingeleitet, so werden diese Hallen nicht für die Gebührenbemessung<br />

herangezogen.<br />

4. In allen Fällen, in den für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle<br />

geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene,<br />

öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 30 % der<br />

Mindestanschlussgebühr nach Abs. 1 erster Satz bzw. folgender Maßgabe zu<br />

entrichten:<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der<br />

ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das<br />

betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr<br />

abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes<br />

seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine<br />

Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde.<br />

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) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- und Umbau sowie<br />

bei Neubau nach Abbruch und bei Änderung des Widmungszweckes ist die<br />

Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen<br />

Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 1-3 gegeben ist,<br />

sofern die Mindestgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer<br />

Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese beträgt im Jahr 2011 pro m³ des<br />

aus gemeindeeigenen, genossenschaftlichen oder privaten<br />

Wasserversorgungsanlagen bezogenen Wassers € 3,40 exkl. MWSt./m³.<br />

Die Mengenfeststellung des aus Versorgungsanlagen entnommenen Wassers hat<br />

durch einen von der Gemeinde beigestellten, geeichten Wasserzählers zu<br />

erfolgen.<br />

Erfolgt die Wasserversorgung über eine eigene Brunnen- oder Quellenanlage, ist<br />

der Wasserzähler unmittelbar nach der Pumpenanlage bzw. vor der ersten<br />

Auslauföffnung einzubauen. Für Brauchwässer (Wasser zum Gartenspritzen,<br />

Füllen von Freibadanlagen etc.) besteht die Möglichkeit einen Subzähler einbauen<br />

zu lassen. Für einen derartigen Wasserverbrauch ist keine<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />

Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers und Subzählers hat der Eigentümer<br />

des angeschlossenen Grundstückes zu tragen. Die Wasserzähler selbst bleiben im<br />

Eigentum der Gemeinde und werden diese gegen die in der<br />

Wassergebührenordnung festgelegte Zählermiete zu Verfügung gestellt.<br />

Der Einbau eines Subzählers wird nach Fertigstellung der notwendigen Installation<br />

von der Gemeinde vorgenommen.<br />

§ 6<br />

Umsatzsteuer<br />

Zu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

hinzugerechnet.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER, Michael<br />

ÖSTERBAUER<br />

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FPÖ-Fraktion: Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann, SCHÖNBERGER Anna<br />

GEGEN DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

STIMMENTHALTUNGEN:<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP<br />

Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 24 JA<br />

Stimmen gegen 1 NEIN Stimme stattgegeben.<br />

PUNKT 4) ABFALLGEBÜHRENORDNUNG; NEUFASSUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, anlässlich des Inkrafttretens des OÖ AWG 2009<br />

bedürfen bestehende Abfallgebührenordnungen einer allfälligen Anpassung. Da sich<br />

grundlegende Änderungen ergeben, ist eine Neufassung empfehlenswert.<br />

Entsprechend dem neuen OÖ AWG 2009 ist nunmehr eine Aufteilung der<br />

Abfallgebühr in Grundgebühr und zusätzliche Gebühr vorzunehmen. Dies wurde nun<br />

in dem neuen Entwurf, welchen die Fraktionen erhalten haben, eingearbeitet.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

nachstehende Abfallgebührenordnung zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen vom 09.12.2010, mit der eine<br />

Abfallgebührenordnung erlassen wird.<br />

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr.<br />

107/2007 idgF und des § 18 des OÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 (OÖ AWG<br />

2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgF, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Gebühr<br />

Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu<br />

entrichten.<br />

§ 2<br />

Höhe der Gebühr (exkl. 10 % Umsatzsteuer)<br />

(1) Für die in Haushalten anfallenden Abfälle ist jährlich eine Grundgebühr zu<br />

entrichten. Diese beträgt:<br />

a) für einen 1-Personen-Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz): 59,44 Euro<br />

b) für einen Mehrpersonenhaushalt (Haupt- oder/und Nebenwohnsitz):79,25 Euro<br />

c) für einen 800-Liter Abfallcontainer 237,76 Euro<br />

d) für einen 1100-Liter Abfallcontainer 237,76 Euro<br />

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(2) Für die laut Abfallordnung vorgesehene Abholung der Hausabfälle ist zusätzlich<br />

zur Grundgebühr jährlich folgende Gebühr zu entrichten:<br />

a) pro Abfallsack 60 Liter 5,09 Euro<br />

b) pro Abfalltonne 60 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 64,77 Euro<br />

4-wöchig 32,38 Euro<br />

6-wöchig 19,93 Euro<br />

c) pro Abfalltonne 90 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 97,15 Euro<br />

4-wöchig 48,57 Euro<br />

6-wöchig 29,89 Euro<br />

d) pro Abfalltonne 120 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 129,53 Euro<br />

4-wöchig 64,77 Euro<br />

6-wöchig 39,86 Euro<br />

e) pro Abfallcontainer 800 Liter: wöchentlich 1.727,07 Euro<br />

14-tägig 863,53 Euro<br />

4-wöchig 431,77 Euro<br />

f) pro Abfallcontainer 1100 Liter: wöchentlich 2.374,72 Euro<br />

14-tägig 1.1.87,36 Euro<br />

4-wöchig 593,68 Euro<br />

g) pro Biotonne 240 Liter: 2- u. 4-wöchig 84,00 Euro<br />

h) pro Biotonne 120 Liter: 2- u. 4-wöchig 40,09 Euro<br />

i) pro Biotonne 46 Liter: 4-wöchig 37.07 Euro<br />

j) pro Biotonne 23 Liter: 4-wöchig 27,80 Euro<br />

(3) Betriebe, in denen haushaltsähnliche Gewerbeabfälle anfallen (wie z.B.<br />

Apotheken, Ordinationen, Büros, Gewerbebetriebe, land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe usw.) haben jährlich eine Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt:<br />

pro Betrieb 79,25 Euro<br />

(4) Für die laut Abfallordnung vorgesehene Abholung der haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle ist zusätzlich zur Grundgebühr jährlich folgende Gebühr zu<br />

entrichten:<br />

a) pro Abfallsack 60 Liter 5,09 Euro<br />

b) pro Abfalltonne 60 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 64,77 Euro<br />

4-wöchig 32,38 Euro<br />

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6-wöchig 19,93 Euro<br />

c) pro Abfalltonne 90 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 97,15 Euro<br />

4-wöchig 48,57 Euro<br />

6-wöchig 29,89 Euro<br />

d) pro Abfalltonne 120 Liter:<br />

pro Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz) 14-tägig 129,53 Euro<br />

4-wöchig 64,77 Euro<br />

6-wöchig 39,86 Euro<br />

e) pro Abfallcontainer 800 Liter: wöchentlich 1.727,07 Euro<br />

14-tägig 863,53 Euro<br />

4-wöchig 431,77 Euro<br />

f) pro Abfallcontainer 1100 Liter: wöchentlich 2.374,72 Euro<br />

14-tägig 1.187,36 Euro<br />

4-wöchig 593,68 Euro<br />

g) pro Biotonne 240 Liter: 2- u. 4-wöchig 84,00 Euro<br />

h) pro Biotonne 120 Liter: 2- u. 4-wöchig 40,09 Euro<br />

i) pro Biotonne 46 Liter: 4-wöchig 37,07 Euro<br />

j) pro Biotonne 23 Liter: 4-wöchig 27,80 Euro<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist der Liegenschaftseigentümer; im Falle des Bestehens von<br />

Baurechten der Bauberechtigte.<br />

§ 4<br />

Beginn der Gebührenpflicht<br />

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nach § 2 beginnt mit Anfang des<br />

Monats, in dem die Sammlung von Abfällen von den jeweiligen Liegenschaften<br />

erstmals stattfindet.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit<br />

1. Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.02., 15.05., 15.08.<br />

und 15.11. eines jeden Jahres fällig.<br />

2. Die Entrichtung der Gebühr für die Biotonne nach § 2 h) und i) erfolgt einmal<br />

jährlich und zwar am 15.05. eines jeden Jahres.<br />

Erfolgt die Neuanmeldung einer 23 Liter oder 46 Liter Biotonne während dem<br />

laufenden Kalenderjahr ist trotzdem der Gesamtbetrag laut § 2 h) und i) zu<br />

entrichten.<br />

Seite 19 von 60


Die Abmeldung der Biotonne hat bis spätestens zum 15. Jänner eines jeden<br />

Jahres zu erfolgen. Ansonsten ist der gesamte Jahresbeitrag fällig.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Abfallgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag; gleichzeitig tritt die<br />

Abfallgebührenordnung vom 11.12.2008 außer Kraft.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 5) ABFALLORDNUNG; ÄNDERUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die vom Gemeinderat am 23.09.2010, TOP 1)<br />

beschlossene neue Abfallordnung dem Amt der OÖ Landesregierung zur<br />

Verordnungsprüfung vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 08.11.2010 erging die<br />

Mitteilung, dass Änderungen notwendig sind. Diese wurden nun in dem neuen Entwurf<br />

eingearbeitet.<br />

GR Roman Breckner weist darauf hin, dass unter TOP 11) der heutigen Sitzung<br />

erst beschlossen wird, ob die Biotonne durch die Gemeinde weitergeführt oder an den<br />

Bezirksabfallverband vergeben wird. Daher kann nicht vorher bereits die Abfallordnung<br />

beschlossen werden.<br />

Weiters weist GR Breckner darauf hin, dass unter § 7 der Verordnung noch die<br />

Salzburger Abfallbeseitigung GmbH angeführt ist.<br />

AL Schwendner erklärt dazu, dass dies bereits auf den Bezirksabfallverbandes<br />

Braunau und den Maschinenring abgeändert wurde.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nach kurzer Diskussion schlägt der Bürgermeister vor, diesen Tagesordnungspunkt 5)<br />

Abfallordnung; Änderung nach TOP 11) der heutigen Sitzung zu behandeln.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 6) KINDERGARTEN; EINHEBUNG MATERIALBEITRAG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass laut LGBl. 59/2010 die Rechtsträger gemäß §<br />

27 (1b) OÖ Kinderbetreuungsgesetz ermächtigt werden, angemessene<br />

Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Bis zum<br />

Kindergartenjahr 2006/07 wurden Bastelbeiträge in der Höhe von € 13,10<br />

vierteljährlich eingehoben. Im Zuge der Erlassung der Elternbeitragsverordnung 2007<br />

erging die Empfehlung auf die zusätzliche Einhebung von „Bastelbeiträgen“ und<br />

Regiebeiträgen möglichst zu verzichten, da die Eltern ohnehin einen Kostenbeitrag zu<br />

leisten haben.<br />

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Laut Rechnungsabschluss 2009 hatte der Kindergartengarten einen Abgang von €<br />

120.729,88.<br />

Der Bürgermeister schlägt vor, für den Gemeindekindergarten einen<br />

Materialbeitrag von € 100,-- inkl.MWSt. pro Jahr einzuheben.<br />

GV Ing. Klepp entgegnet, dass er dem nicht zustimmen kann € 100,-- pro Jahr<br />

Materialbeitrag zu verlangen. Seiner Vorstellung nach kann höchstens ein Betrag<br />

zwischen € 50,-- und € 60,-- pro Jahr, demnach € 15,-- pro Quartal, verlangt werden.<br />

Denn laut Land muss dieser Betrag auch widmungsgemäß verwendet werden. Wenn<br />

man jedoch die Aufstellung für die Ausgaben für das Bastelmaterial von 2007 bis 2010<br />

ansieht, hat man hier viel geringere Ausgaben. Die Ausgaben laut Aufstellung sind:<br />

2007 Ausgaben von ca. € 2.313,-- für 80 – 84 Kinder in 4 Gruppen<br />

2008 Ausgaben von ca. € 2.150,-- für 80 – 84 Kinder in 4 Gruppen<br />

2009 Ausgaben von ca. € 2.600,-- für 80 – 84 Kinder in 4 Gruppen<br />

2010 Ausgaben von ca. € 3.200,-- für 100 – 107 Kinder in 5 Gruppen<br />

Dies ergibt eine Summe von € 30,-- bis € 35,-- pro Kind.<br />

Der Bürgermeister bemerkt, dass der Kindergarten mittlerweile von mehr<br />

Kindern besucht wird. Die Gemeinden Munderfing, Uttendorf und Pfaffstätt heben den<br />

Materialbeitrag in der Höhe von € 100,-- auch ein. Es wird ohnehin kein Elternbeitrag<br />

verlangt, da ist dieser Betrag sicherlich nicht zu viel. Die Gemeinde kann in finanzieller<br />

Hinsicht sicherlich nicht auf das Geld verzichten.<br />

GV Hummel stellt die Frage, was mit jenem Betrag passiert, welcher übrig<br />

bleibt.<br />

GR Stuhlberger erklärt, dass mit diesem Beitrag auch Material wie Sand, Ton,<br />

Scheren etc. gekauft wird. Material wie Zeichenpapier und Kopierpapier ist in der<br />

Aufstellung nicht enthalten, welche jedoch auch hinzuzurechnen sind und derzeit von<br />

der Gemeinde finanziert wird.<br />

GV Ing. Klepp wiederholt, dass es ihm um eine widmungsgemäße Verwendung<br />

der Beiträge geht. Daher kann er sich einen Betrag von € 15,-- pro Quartal, welcher<br />

auch benötigt wird, durchaus vorstellen.<br />

Der Bürgermeister betont, dass von der Kindergartenleiterin Minichshofer<br />

mitgeteilt wurde, dass € 100,-- erforderlich sind und dabei sicherlich nichts übrig bleibt.<br />

GR Stüblo bemerkt, dass auch in den Schulen ein Kopierbeitrag von € 8,-- pro<br />

Monat verlangt wird.<br />

Vizebgm. Mittermaier erklärt, dass der Betrag 2011 sicherlich widmungsgemäß<br />

verwendet wird. Sollte etwas übrig bleiben, so wird dieser den Eltern natürlich<br />

rückerstattet.<br />

GR Dr. Postlmayr bemerkt, dass er sich mit € 50,-- bis € 60,-- anfreunden kann.<br />

Bei € 100,-- sollte jener Betrag welcher übrig bleibt, im darauffolgenden<br />

Kindergartenjahr berücksichtigt werden.<br />

GR Ing. Sperl stellt die Frage, wie man den Betrag sicherstellt? Dieser ist jetzt<br />

doch das 8-fache.<br />

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Der Bürgermeister antwortet, dass eine Abrechnung zu erfolgen hat. Diese<br />

erfolgt auch jetzt und an Hand dieser sieht man was wurde an Material benötigt.<br />

GR Roman Breckner bemerkt, dass sich zwar die Elternvertreter des<br />

Kindergartens für diesen Materialbeitrag in der Höhe von € 100,-- ausgesprochen<br />

haben, er es aber einen Wahnsinn findet, einen solchen hohen Betrag einzuheben.<br />

GV Ing. Klepp schlägt vor, anfangs einen Materialbeitrag in der Höhe von €<br />

15,-- pro Quartal einzuheben, erhöhen kann man diesen später immer noch.<br />

Der Bürgermeister betont, er bestehe auf € 100,-- pro Jahr. Man werde dann<br />

nicht wieder zum Beispiel im März eine Erhöhung machen.<br />

GR Dr. Postlmayr weist darauf hin, wenn eine vollständige Aufstellung über die<br />

Ausgaben für die angeführten Materialien vorliegen würde, würde man sich leichter<br />

tun, aber so.<br />

Der Bürgermeister wiederholt, dass es sich dabei um reines Bastelmaterial für<br />

die Kinder handelt.<br />

GR Ing. Sperl bemerkt, dass man diesen Betrag auch den Eltern transparent<br />

machen muss. Ein Betrag in der Höhe von € 5,-- pro Monat ist auch sicherlich<br />

nachvollziehbar.<br />

Der Bürgermeister beendet die Diskussion und kommt zur Abstimmung.<br />

BESCHLUSS:<br />

1. Antrag: Der Bürgermeister stellt den Antrag, ab Jänner 2011 im Kindergarten<br />

Schalchen einen Materialbeitrag in der Höhe von € 100,-- pro<br />

Kindergartenjahr einzuheben.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER, Michael<br />

ÖSTERBAUER<br />

ÖVP-Fraktion: SCHÖNBERGER Anna<br />

GEGEN DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP, Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred<br />

STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann,<br />

Seite 22 von 60


Somit wird der Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 13 NEIN<br />

Stimmen gegen 12 JA Stimmen abgelehnt.<br />

BESCHLUSS:<br />

2. Antrag: Der Bürgermeister stellt den Antrag, ab Jänner 2011 im Kindergarten<br />

Schalchen einen Materialbeitrag in der Höhe von € 5,--- pro Monat, somit €<br />

55,-- pro Kindergarten-jahr einzuheben.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP, Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred<br />

STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann<br />

GEGEN DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER, Michael<br />

ÖSTERBAUER<br />

ÖVP-Fraktion: SCHÖNBERGER Anna<br />

Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 13 JA<br />

Stimmen gegen 12 NEIN Stimmen stattgegeben.<br />

Die Tarifordnung für den Kindergarten der Gemeinde Schalchen wird<br />

demnach wie folgt geändert:<br />

V E R O R D N U N G<br />

des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen vom 09.12.2010 betreffend die<br />

Abänderung der Tarifordnung für den Kindergarten Schalchen vom 21.08.2009:<br />

Die Gemeinde Schalchen legt aufgrund § 10 der Kindergärten- und Horte-<br />

Elternbeitragsverordnung 2008, als Rechtsträger des Kindergartens folgendes fest:<br />

- für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate sowie<br />

- für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,<br />

ist ein Elternbeitrag gemäß der OÖ Kindergärten- und Horte-<br />

Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008 zu leisten.<br />

§ 2<br />

ELTERNBEITRAG<br />

(1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) sind<br />

alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt.<br />

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Ausgenommen sind die verabreichte Verpflegung, Materialbeitrag und<br />

mögliche Kostenbeiträge für besondere Veranstaltungen, sowie die<br />

Busbegleitung beim Kindertransport.<br />

(2) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich<br />

inklusive Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf<br />

ganze Eurobeträge zu runden.<br />

Wird ein Saisonkindergarten eingeführt, wird der Elternbeitrag zur Gänze für 12<br />

Monate verrechnet (inkl. Umsatzsteuer und auf ganze Eurobeträge gerundet).<br />

(3) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben.<br />

(4) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am<br />

Kindergartenbesuch verhindert, so wird der Elternbeitrag zur Hälfte ermäßigt.<br />

Die Erkrankung muss durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden.<br />

(5) Der Mindest- und der Höchstbeitrag ist indexgesichert; eine Indexanpassung<br />

erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres entsprechend der Änderung<br />

des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2005 oder<br />

eines an seine Stelle tretender Index gegenüber dem durchschnittlichen Index<br />

des Jahres 2006. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Juni 2009<br />

errechnete Indexzahl (107,6) nach oben oder unten. Dabei ist nach<br />

mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden.<br />

Die Indexanpassung wird erstmals mit dem Arbeitsjahr 2009/2010 wirksam.<br />

(4) Ist der Erziehungsberechtigte bzw. Eltern, etc. in einer Notsituation, sprich<br />

krank oder muss zum Arzt oder dergleichen, kann dem Kind ermöglicht werden,<br />

auch ausnahmsweise an einzelnen Nachmittagen in Absprache mit der<br />

Kindergartenleitung den Kindergarten zu besuchen, ohne dass ein zusätzliches<br />

Entgelt eingehoben wird. Es können pro Kindergartenjahr 3 Nachmittage in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Der Kindergartenleitung sind entsprechende Nachweise über Arztbesuch,<br />

Krankheit, etc. vorzulegen.<br />

§ 6<br />

MATERIALBEITRAG<br />

Der Materialbeitrag in der Höhe von € 55,-- pro Kindergartenjahr ist von jedem<br />

Kindergartenkind zu leisten und wird mittels Bankeinzug zu Beginn des<br />

Kindergartenjahres eingehoben.<br />

§ 8<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Tarifordnung beginnt mit 01.01.2011.<br />

Und die Kindergartenordnung für den Kindergarten Schalchen wird<br />

ebenso geändert wie folgt:<br />

V E R O R D N U N G<br />

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Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Kindergartenordnung vom 21.08.2009, wie folgt abzuändern:<br />

X.<br />

PFLICHTEN DER ELTERN<br />

1. Die Eltern sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag laut Tarifordnung sowie<br />

Materialbeitrag, Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Kindergartentransport<br />

und die Beiträge der allenfalls verabreichten Verpflegung termingerecht zu<br />

bezahlen.<br />

Weiters hat die schriftliche Anmeldung für das Mittagessen jeweils bis Freitag 12<br />

Uhr 00 zu erfolgen, sodass eine termingerechte Planung durch die Schulköchin<br />

erfolgen kann.<br />

XII.<br />

RECHTSWIRKSAMKEIT<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

PUNKT 7) ESSENSBEITRAG FÜR VOLKSSCHÜLER UND<br />

KINDERGARTENKINDER; ANHEBUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die Schülerausspeisung laut<br />

Rechnungsabschluss 2009 einen Abgang von € 14.580,66 verzeichnet. Die Arbeitszeit<br />

der Köchin wurde ab 01.10.2010 von 20 auf 33 Arbeitsstunden erhöht. Der<br />

Essensbeitrag beträgt für Schulkinder € 2,40 inkl.MWSt. pro Portion, für Lehrpersonen<br />

€ 4,20 inkl.MWSt. pro Portion und für Kindergartenkinder € 2,00 inkl.MWSt. pro<br />

Portion.<br />

Nachdem die letzte Erhöhung für Schüler und Lehrpersonen per 01.01.2007 und für<br />

Kindergartenkinder per 01.01.2009 erfolgte, schlägt der Bürgermeister vor, den<br />

Essensbeitrag für Schulkinder auf € 2,60 inkl.MWSt. pro Portion, für Lehrpersonen auf<br />

€ 5,00 inkl.MWSt. pro Portion und für Kindergartenkinder auf € 2,60 inkl.MWSt. zu<br />

erhöhen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Hebesätze für die Schülerausspeisung sowie die Tarifordnung für den<br />

Kindergarten Schalchen wie folgt abzuändern:<br />

H E B E S Ä T Z E<br />

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Schülerausspeisung ….<br />

- pro Portion für Schüler<br />

- pro Portion für Lehrpersonen<br />

- pro Portion für Kindergartenkinder<br />

V E R O R D N U N G<br />

€ 2,36 exkl.MWSt.<br />

€ 4,55 exkl.MWSt.<br />

€ 2,36 exkl.MWSt.<br />

des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen vom 09.12.2010 betreffend die<br />

Abänderung der Tarifordnung für den Kindergarten Schalchen vom 21.08.2009:<br />

Die Gemeinde Schalchen legt aufgrund § 10 der Kindergärten- und Horte-<br />

Elternbeitragsver-ordnung 2008, als Rechtsträger des Kindergartens folgendes fest:<br />

- für Kinder in alterserweiterten Gruppen, die jünger sind als 30 Monate sowie<br />

- für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,<br />

ist ein Elternbeitrag gemäß der OÖ Kindergärten- und Horte-<br />

Elternbeitragsverordnung LGBl. 54/2008 zu leisten.<br />

§ 7<br />

SONSTIGE BEITRÄGE<br />

(1) Für die Mittagsverpflegung wird (lt. Erlass des Amtes der OÖ Landesregierung<br />

vom 25.10.2006, AZ: Gem-511001/220-2006-JI/Pü) ein Kostenbeitrag in Höhe<br />

von € 2,60 inkl.MWSt. pro Essensportion verrechnet.<br />

§ 8<br />

INKRAFTTRETEN<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Tarifordnung beginnt mit 01.01.2011.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 8) AKTION ESSEN AUF RÄDERN; ANHEBUNG DES<br />

ESSENSBEITRAGES<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass diese Aktion Essen auf Rädern mit heutigem<br />

Tage von sechs Personen in Anspruch genommen wird. Im Finanzjahr 2009 hat der<br />

Abgang für diese Aktion € 10.940,38 betragen. Laut Erlass des Amtes OÖ<br />

Landesregierung sollen kostendeckende Entgelte festgesetzt werden. Derzeit wird pro<br />

Mahlzeit € 6,50 inkl.MWSt. eingehoben.<br />

Der Bürgermeister schlägt vor, diese Aktion auslaufen zu lassen und daher den<br />

Beitrag nicht zu erhöhen. Den zu betreuenden Personen sollte vielleicht die Aktion<br />

„Mahlzeit“ angeboten werden.<br />

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GR Roman Breckner bemerkt, wenn die Anzahl gleich bleibt, solle man<br />

vielleicht diesen einen Umstieg auf die Aktion „Mahlzeit“ vorschlagen.<br />

GR Dr. Postlmayr stellt die Frage, ob die betroffenen Personen noch mobil<br />

genug wären, um außer Haus zu gehen. Denn wenn man sich den Preis von € 6,50<br />

inkl.MWSt. ansieht, kann man auch in ein Gasthaus gehen.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass diese Personen nicht mehr mobil genug<br />

sind, um in ein Gasthaus zu gehen.<br />

GV Hummel schlägt vor, dieses Thema und die Aktion „Mahlzeit“ im Ausschuss<br />

zu erörtern.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass es von der Aktion „Mahlzeit“ bereits einmal eine<br />

Probeverkostung gegeben hat. Die Essensbezieher wählen dabei aus der<br />

Speisekarte à la carte nach deren Geschmack aus und stellen sich ihre individuelle<br />

Gourmet-Woche zusammen. Die Mindestbestellmenge sind sieben Hauptspeisen. Die<br />

Bestellung wird jeden Mittwoch mit einem Tiefkühlfahrzeug geliefert. Die fix und fertig<br />

gekochten Speisen müssen nur noch in der Mikrowelle oder im Backofen erwärmt<br />

werden.<br />

GR Wintersteller schlägt vor, wenn jemand nach Essen auf Rädern anfragt,<br />

sollte man die Aktion „Mahlzeit“ anbieten.<br />

AL Schwendner bemerkt, dass man die Aktion Essen auf Rädern auslaufen<br />

lassen und keine Neuanmeldungen vornehmen soll.<br />

GR Dr. Postlmayr weist darauf hin, dass man dieses System ganz einfach<br />

umstellen sollte.<br />

GR Nagl weist darauf hin, dass vielleicht nicht alle sechs Personen in der Lage<br />

sind, das Essen in der Mikrowelle oder im Backofen aufzuwärmen.<br />

GR Roman Breckner ergänzt, dass auch nicht jeder eine Mikrowelle besitzt.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Gebühren für die Aktion Essen auf Rädern NICHT zu erhöhen und dieses Thema<br />

in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Seniorenangelegenheiten zu<br />

behandeln.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 9) KINDERGARTENORDNUNG; ÄNDERUNG DER<br />

ÖFFNUNGSZEITEN<br />

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Der Bürgermeister berichtet, entsprechend der Weisung des Landes, hatte der<br />

Kindergarten im Referenzmonat Oktober 2010 genaue Aufzeichnungen über Bring-<br />

und Abholzeiten zu führen.<br />

In der Elternversammlung am 19.10.2010 standen unter anderem auch die<br />

Öffnungszeiten zur Diskussion. Folgend fand am 22.10.2010 im Kindergarten eine<br />

Besprechung statt, wonach dem Gemeinderat folgender Vorschlag unterbreitet<br />

werden soll:<br />

- Randzeit von 07 Uhr 00 bis 07 Uhr 30 soll bleiben (10 Kinder haben einen<br />

Bedarf, jedoch nicht an allen 5 Tagen);<br />

- Mittagsbetrieb soll für eine weitere Gruppe von Montag bis Donnerstag geöffnet<br />

werden, da mehr als 30 Eltern Bedarf angemeldet haben und mehr als 23 Kinder<br />

anwesend sind. Dies bedingt keine Neueinstellung von Personal, sondern nur<br />

eine Änderung in den Dienstzeiten einzelner Kindergärtnerinnen, da diese Zeit in<br />

den Nachmittagen eingespart werden kann;<br />

- Nachmittags sollte die Zeit von Montag bis Donnerstag von bisher 16 Uhr 30 auf<br />

16 Uhr 00 und freitags von 16 Uhr 30 auf 14 Uhr 30 verkürzt werden. Dies<br />

resultiert aus der Bedarfserhebung.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Kindergartenordnung vom 21.08.2009, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Kindergartenordnung vom 21.08.2009, wie folgt abzuändern:<br />

III.<br />

ÖFFNUNGSZEIT<br />

1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens sind für den halbtägigen Besuch:<br />

- ohne Mittagsbetreuung von:<br />

Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr;<br />

- mit Mittagsbetreuung(gesetzl. Mindestöffnungszeit) von:<br />

Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 13:30 Uhr.<br />

2. Im Kindergarten wird bei Bedarf ein Frühdienst von:<br />

Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 07:30 Uhr angeboten.<br />

3. Eine Ganztagsbetreuung ist vorgesehen. Hierfür gelten folgende Öffnungszeiten:<br />

Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und<br />

Freitag von 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr<br />

Die Öffnungszeit für die Ganztagsbetreuung wird jedes Jahr neu festgelegt und<br />

richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf, der sich aus der jährlichen<br />

durchzuführenden Bedarfserhebung ergibt. Voraussetzung für eine Verlängerung<br />

der Öffnungszeit ist, dass mindestens 5 Kinder eine längere Betreuungszeit<br />

benötigen.<br />

4. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten<br />

geschlossen.<br />

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XII.<br />

RECHTSWIRKSAMKEIT<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den<br />

Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 10) ABA, BA 06; AUFNAHME EINES LANDESDARLEHENS -<br />

SCHULDSCHEIN<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass am 17.08.2010 die<br />

Kollaudierungsverhandlung für die ABA Schalchen, BA 06 aufgrund des<br />

Umweltförderungsgesetzes stattfand. Dabei wurden Investitionskosten in der Höhe<br />

von € 3,466.048,-- anerkannt. Mit Schreiben vom 22.10.2010, GZ: OGW-AW-<br />

410234/289-2009-Has/Al teilt das Amt der OÖ Landesregierung mit, dass die OÖ<br />

Landesregierung in ihrer Sitzung am 04.10.2010 unter OGW-AW-070000/765-<br />

2010/Has/Al den Beschluss gefasst hat, der Gemeinde Schalchen unter der<br />

Bedingung ein Landesdarlehen bis zur Höhe von € 38.000,-- zu gewähren, dass der<br />

nachstehende Schuldschein vollinhaltlich beschlossen wird.<br />

Der Bürgermeister stellt den Antrag, dieses Darlehen in Anspruch zu<br />

nehmen und den Schuldschein wie folgt zu beschließen:<br />

Gebührenfrei gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1948, BGBl.<br />

Nr. 24/1949, betr. die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von<br />

Gebietskörperschaften sowie gemäß § 15 Umweltförderungsgesetz 1993, BGBl.<br />

Nr. 185, i.d.g.F.<br />

S C H U L D S C H E I N<br />

Das Land Oberösterreich beabsichtigt in Entsprechung des Beschlusses der OÖ.<br />

Landesregierung vom 04.10.2109, OGW-AW-070000/765-2010/Has,<br />

vorbehaltlich der Genehmigung der hiefür erforderlichen Mittel durch den Oö.<br />

Landtag, der Gemeinde Schalchen für den Bau der<br />

Abwasserbeseitigungsanlage, Bauabschnitt 06, ein Darlehen bis zur Höhe von<br />

38.000 Euro<br />

(in Worten: achtunddreißigtausend Euro)<br />

zu gewähren.<br />

Dieses Darlehen wird aus den von der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

bewirtschafteten Landesmitteln aufgebracht. Es wird ausdrücklich festgestellt,<br />

dass ein Rechtsanspruch auf dieses Darlehen nicht besteht.<br />

Für dieses Darlehen gelten nachstehende Bestimmungen:<br />

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Das Darlehen wird nach Maßgabe des Baufortschrittes zugezählt, ist im Sinne<br />

des Beschlusses der Oö. Landesregierung vom 9. Mai 1994 zinsenfrei und auf<br />

die Dauer von 10 Jahren, beginnend ab der Zuzählung des letzten<br />

Darlehensteilbetrages, tilgungsfrei. Die Rückzahlung hat in 20 gleichbleibenden<br />

Halbjahresraten mit einer den gesetzlichen Zinssatz nicht übersteigenden<br />

Verzinsung jeweils zum Stichtag 1.3. und 1.9. eines jeden Jahres zu erfolgen,<br />

sofern nicht die Oö. Landesregierung auf Grund der Finanzlage der Gemeinde<br />

einen längeren Tilgungszeitraum, einen Verzicht auf eine Verzinsung oder einen<br />

gänzlichen Verzicht auf Rückzahlung genehmigt.<br />

Die Darlehensnehmerin übernimmt die unwiderrufliche und unbedingte<br />

Verpflichtung,<br />

a. über Verlangen des Landes Oberösterreich den Nachweis über die<br />

widmungsgemäße und ökonomische Verwendung des Förderungsbetrages in der<br />

vom Land Oberösterreich gewünschten Form zu erbringen;<br />

b. die in den von der Oö. Landesregierung am 9. Mai 1994 beschlossenen<br />

„Förderungsrichtlinien des Landes OÖ. für Maßnahmen der<br />

Siedlungswasserwirtschaft“ enthaltenen Bestimmungen und Auflagen einzuhalten;<br />

c. dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des<br />

Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung zur<br />

Abwicklung des Förderungsbegehrens zuzustimmen; diese Zustimmung schließt<br />

ein, dass Name und Adresse des Förderungswerbers sowie Zweck, Art und<br />

Umfang der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten veröffentlicht werden<br />

können.<br />

d. dass bei Gewährung von Finanzierungszuschüssen des Bundes eine<br />

Voraussetzung für die Gewährung von Landesmitteln die Aufnahme eines<br />

Darlehens in der Höhe von mindestens 100 % des Förderbarwertes ist. Die<br />

Finanzierungszuschüsse des Bundes sind ausschließlich für die Darlehenstilgung<br />

zu verwenden. Diese Darlehensaufnahme stellt einen fixen<br />

Finanzierungsbestandteil dar. Diese Verpflichtung ist im Rahmen des<br />

Schuldscheines vom Förderungswerber zu bestätigen und wird bei der<br />

Endabrechnung durch Vorlage einer Bestätigung der Bank und des aktuellen<br />

Tilgungsplanes überprüft.<br />

Die Darlehensnehmerin erklärt, durch die Unterfertigung des Schuldscheines<br />

durch ihre gefertigten gesetzlichen Organe den Inhalt dieses Schuldscheines<br />

vollinhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben.<br />

Die Aufnahme dieses Darlehens wurde vom Gemeinderat am …………………….<br />

beschlossen.<br />

GR Ing. Sperl stellt die Frage, ob dieses Darlehen zinsenfrei ist.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass dieses Darlehen, wie im Schuldschein<br />

angeführt, zinsenfrei und auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend ab der Zuzählung<br />

des letzten Darlehensteilbetrages, tilgungsfrei ist.<br />

BESCHLUSS:<br />

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Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, den<br />

vorliegenden Schuldschein vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und das in<br />

Aussicht gestellte Landesdarlehen bis zur Höhe von € 38.000,-- für den BA 06<br />

zu den im Schuldschein ange-führten Bedingungen aufzunehmen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 11) BIOTONNE; WEITERFÜHRUNG DURCH GEMEINDE<br />

ODER VERGABE AN DEN BEZIRKSABFALLVERBAND<br />

Der Bürgermeister bittet den Obmann des Umweltausschusses um seinen<br />

Bericht.<br />

GR Roman Breckner berichtet, dass am 25.11.2010 eine Sitzung des<br />

Umweltausschusses abgehalten wurde, zu welcher Herr Georg Steidl,<br />

Verbandssekretär des BAV Braunau am Inn eingeladen wurde. Thema dieser Sitzung<br />

war vor allem das OÖ Abfallwirtschaftsgesetz 2009 und damit verbunden die<br />

Biotonne.<br />

Es wurde an 1.444 Haushalte Erhebungsbögen bezüglich der Notwendigkeit einer<br />

Biotonne gesandt. Per 24.11.2010 sind 518 Rückmeldungen eingelangt und zwar:<br />

429 Eigenkompostierung – keine Biotonne gewünscht<br />

7 46-L-Biotonne gewünscht<br />

28 120 Liter-Biotonne gewünscht<br />

7 Umstellung von 46 Liter auf 120 Liter gewünscht<br />

32 keine Umstellung von 46 Liter auf 120 Liter gewünscht<br />

15 Biotonne gewünscht – ob 46 Liter oder 120 Liter wurde nicht<br />

bekanntgegeben<br />

Derzeit haben 75 Personen eine 23-Liter oder 46 Liter Biotonne angemeldet.<br />

Der Bezirk Braunau hat einen äußerst geringen Biotonnen-Anschlussgrad und zwar 13<br />

%. Vom Land werden jedoch 57 % gefordert. Die Gemeinde Schalchen hat einen<br />

Anschlussgrad von 5 % (67 Haushalte), müsste jedoch einen Grad von 52 % (731<br />

Haushalte) laut Gesetz erreichen.<br />

Weiters erklärt GR Breckner, dass die Anmeldung einer Mülltonne für Restmüll<br />

mit einem Abfuhrintervall von 6 Wochen nur noch möglich ist, wenn nachgewiesen<br />

wird, dass eine Biotonne angemeldet ist bzw. Eigenkompostierung erfolgt.<br />

Mangels Bewerber hat der Ausschuss den Beschluss gefasst, dem Gemeinderat<br />

vorzuschlagen, dass die bisherige Durchführung der Biotonnenabfuhr durch den<br />

Maschinenring bzw. durch Herrn Franz Priewasser beibehalten werden soll. Herrn<br />

Priewasser ist es möglich bis zu 150 Behälter abzuführen.<br />

Weiters wurde vorgeschlagen, in den Wohnblöcken Wohnpark, Hauptstraße 4a sowie<br />

68 eine 120 Liter oder 240 Liter Biotonne aufzustellen. Die Entleerung dieser Tonnen<br />

wird vom BAV durchgeführt und wird bei der Abfuhr der Biotonnen in Mattighofen<br />

mitgenommen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, den Bericht<br />

des Obmannes des Umweltausschusses zur Kenntnis zu nehmen und<br />

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a) die Biotonnenabfuhr (23-Liter und 46 Liter-Curver-Behälter) wie bisher<br />

weiterzuführen, sodass die Entleerung durch den Maschinenring, Herrn Franz<br />

Priewasser erfolgt;<br />

b) bei den Häusern Wohnpark, Hauptstraße 4a und Hauptstraße 68<br />

eine 120 Liter bzw. 240 Liter Biotonne pro Haus einzuführen, welche<br />

über den BAV durch die Fa. Buttenhauser entleert wird.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

Der Bürgermeister erklärt, nachdem nunmehr der TOP 11) beschlossen wurde,<br />

kann nunmehr auch der TOP 5) Abfallordnung; Änderung behandelt werden.<br />

PUNKT 5) ABFALLORDNUNG; ÄNDERUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die vom Gemeinderat am 23.09.2010, TOP 1)<br />

beschlossene neue Abfallordnung dem Amt der OÖ Landesregierung zur<br />

Verordnungsprüfung vorgelegt wurde. Mit Schreiben vom 08.11.2010 erging die<br />

Mitteilung, dass Änderungen notwendig sind. Diese wurden nun in dem neuen Entwurf<br />

eingearbeitet.<br />

Weiters erklärt der Bürgermeister, nachdem wie unter TOP 11) angeführt, bei<br />

der Biotonnenabfuhr für die Wohnblöcke 120 Liter bzw. 240 Liter Biotonnen eingeführt<br />

werden, ist dies in der Abfallordnung entsprechend zu ändern. Die Abfuhr der 120<br />

Liter bzw. 240 Liter Biotonnen in den Wohnanlagen Wohnpark, Hauptstraße 4a und<br />

Hauptstraße 68 erfolgt durch den BAV bzw. durch die Fa. Buttenhauser. Die Abfuhr<br />

der 23 Liter und 46 Liter Curver Behälter wird unverändert durch den Maschinenring,<br />

Herr Franz Priewasser durchgeführt.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Abfallordnung vom 21.08.2009, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Abfallordnung vom 23.09.2010, wie folgt abzuändern:<br />

Aufgrund des § 6 OÖ Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (OÖ AWG 2009), LGBl. Nr.<br />

71/2009 idgF wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise<br />

anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten<br />

Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.<br />

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(2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise<br />

anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle<br />

bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.<br />

(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen biologisch<br />

abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders<br />

geeignet sind, und zwar Grünabfälle (lit.a) und Biotonnenabfälle (lit.b).<br />

a) Grünabfälle:<br />

natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie<br />

insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub,<br />

Blumen und Fallobst;<br />

b) Biotonnenabfälle:<br />

- feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von<br />

Nahrungsmitteln;<br />

- andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von<br />

Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder<br />

anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.<br />

- Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit<br />

Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von<br />

biogenen Abfällen geeignet ist;<br />

(4) Haushaltsähnlicher Gewerbeabfall sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land-<br />

und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen<br />

Bereich, mit in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich<br />

sind.<br />

(5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann<br />

als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des OÖ<br />

Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine<br />

schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine<br />

unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und<br />

ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.<br />

§ 4<br />

Abfallbehälter<br />

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und<br />

widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind<br />

jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.<br />

Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden:<br />

Kunststoffsäcke 60 L ....................................... EN 13592<br />

Kunststofftonne 60 L ....................................... EN 840-1<br />

Kunststofftonne 90 L ....................................... EN 840-1<br />

Kunststofftonne 120 L ......................................EN 840-1<br />

Kunststofftonne 240 L …………………………………. EN 840-1<br />

Kunststoffcontainer 800 L ……………………………..EN 840-3<br />

Kunststoffcontainer 1100 L …………………………….EN 840-3<br />

(2) Für die Lagerung der biogenen Abfälle sind 23 Liter bzw. 46 Liter Curver<br />

Behälter bzw. in Wohnblöcken ist für die Lagerung der biogenen Abfälle eine<br />

120 L bzw. 240 L Tonne zu verwenden.<br />

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(3) Die Abfallbehälter für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle und haushaltsähnlichen<br />

Gewerbeabfälle werden von der Gemeinde beschafft und an die<br />

Abgabenpflichtigen verkauft. Es ist jedoch auch Selbstbeschaffung durch die<br />

Abgabenpflichtigen möglich.<br />

(4) Es dürfen nur die von der Gemeinde genehmigten registrierten und<br />

gekennzeichneten Abfallbehälter und Säcke verwendet werden.<br />

(5) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass<br />

a) sie für die berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung<br />

der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und<br />

b) durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den<br />

ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet<br />

oder unzumutbar belästigt wird.<br />

§ 6<br />

Abfuhrtermine<br />

(1) Die Sammlung der Hausabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle<br />

durch die Gemeinde bzw. das beauftragte Müllabfuhrunternehmen erfolgt je<br />

nach Bedarf zwei- oder vierwöchentlich.<br />

Eine sechswöchentliche Abfuhr kann nur erfolgen, wenn gleichzeitig eine<br />

Biotonnenabfuhr erfolgt bzw. die Biotonnenabfälle einer ordnungsgemäßen<br />

Eigenkompostierung (§ 1 Abs. 5) zugeführt werden.<br />

(2) Die Änderung des Abfuhrintervalls ist nur zum Ende eines jeden Quartales -<br />

in den Monaten März, Juni, September und Dezember – möglich.<br />

(3) Sperrige Abfälle können im ASZ Mattighofen abgegeben werden. Eine<br />

zusätzliche Abholung erfolgt gegen vorherige telefonische Anmeldung.<br />

(4) Die Sammlung der Biotonnenabfälle in den 23 l und 46 l Behältern erfolgt<br />

alle 4 Wochen. Zur Verhinderung der Fäulnisbildung ist das<br />

Konservierungsmittel „SESO“ zu verwenden, welches von der Gemeinde<br />

beschafft und an die Abgabepflichtigen verkauft wird.<br />

(5) Die Sammlung der Biotonnenabfälle in den 120 l bzw. 240 l Tonnen erfolgt<br />

in den Sommermonaten alle zwei und in den Wintermonaten alle vier Wochen.<br />

(6) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle und<br />

haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden durch Anschlag an der Amtstafel<br />

und Veröffentlichung in der Gemeindeinformation bekanntgegeben.<br />

(7) An den Abfuhrtagen haben die Abgabepflichtigen dafür zu sorgen, dass die<br />

Abfallbehälter in verschlossenem Zustand am Rand der Straße oder des<br />

Gehsteiges aufgestellt sind. Die Aufstellung hat so zu erfolgen, dass der<br />

Verkehr weder auf der Straße noch auf dem Gehsteig behindert wird.<br />

§ 7<br />

Behandlungsanlagen für biogene Abfälle<br />

Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des<br />

Bezirksabfallverbandes Braunau, 5280 Braunau am Inn und der MR Service reg.<br />

GenmbH., 4020 Linz, welche die Verwertung der biogenen Abfälle organisieren.<br />

Zusätzlich besteht die Möglichkeit Strauchschnitt in haushaltsüblichen Mengen<br />

kostenlos in das ASZ Mattighofen zu bringen.<br />

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§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 OÖ Gemeindeordnung 1990 durch<br />

zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf dem Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 12) GRÜN- UND STRAUCHSSCHNITT; ANNAHME DES<br />

ANGEBOTES DES BAV FÜR BEZIRKSWEITE SAMMLUNG<br />

Der Bürgermeister bittet wiederum den Obmann des Umweltausschusses um<br />

seinen Bericht.<br />

GR Roman Breckner berichtet, dass dabei nur der Grundsatzbeschluss durch<br />

den Gemeinderat zu fassen ist, dass die Sammlung des Grün- und Strauchschnitts an<br />

den BAV übertragen wird. Die Schalchner Gemeindebürger können bis zu 3 m³ gratis<br />

in das Altstoffsammelzentrum Mattighofen bringen, Übermengen müssen bezahlt<br />

werden.<br />

Die Kosten für die Grün- und Strauchschnitte werden für die Gemeinde Schalchen ab<br />

2011 ca. € 4,80 pro Einwohner und Jahr betragen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, das<br />

Angebot des Bezirksabfallverbandes für die bezirksweite Organisation der<br />

Sammlung von Grün- und Strauchschnitt ab dem Jahr 2011 zu einem Preis von € 4,80<br />

exkl.MWSt. pro Einwohner anzunehmen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 13) VERKAUF DER WALDPARZELLE 1128/45, KG.<br />

WEINBERG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass es für die Waldparzelle 1128/45, KG.<br />

Weinberg im Ausmaß von 2.860 m² zwei Interessenten gibt, welche das Grundstück<br />

erwerben möchten. Von der Forstaufsichtsstelle Mattighofen wurde ein<br />

Schätzungsgutachten für diese Parzelle erstellt und zwar:<br />

Bodenwert gutachtlich: 0,50 Euro/m² = Euro 1.430,--<br />

Bestandeswert gutachtlich: = Euro 1.404,--<br />

Waldwert = Euro 2.834,-- bzw. 0,99<br />

Euro/m²<br />

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Der Bürgermeister schlägt vor, dass die drei Interessenten jeweils ihr Angebot<br />

in einem verschlossenen Kuvert abgeben sollen. Diese werden dann in der<br />

Gemeindevorstandssitzung geöffnet und der Bestbieter erhält den Zuschlag.<br />

GR Roman Breckner erklärt, dass dieses öffentliche Waldgrundstück 1128/45<br />

als Holzlagerplatz der umliegenden Waldbesitzer genutzt und auch als Zufahrt zu<br />

naheliegenden Waldgrundstücken verwendet wird. Wenn diese Parzelle im<br />

Privatbesitz ist, sind Probleme vorprogrammiert. GR Breckner spricht sich daher<br />

gegen einen Verkauf aus.<br />

GR Haidinger ergänzt, wenn dieses Grundstück zum Beispiel durch Herrn<br />

Franz Achleitner erworben wird, sperrt dieser das Grundstück ab und niemand mehr<br />

kann zufahren.<br />

GR Mühlbacher-Karrer stellt die Frage, warum dieses Grundstück überhaupt<br />

verkauft werden soll.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass ein Interessent angefragt hat.<br />

GR Mühlbacher-Karrer betont, dass dieses Grundstück als Holzlagerplatz für<br />

die umliegenden Waldbesitzer genutzt wird. Bei einem Verkauf sind Probleme<br />

vorprogrammiert.<br />

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass er nichts dagegen hat, wenn die<br />

Parzelle nicht verkauft wird.<br />

GV Hummel spricht sich auch gegen einen Verkauf aus, da ansonsten nur<br />

Probleme kommen und dieses Grundstück nicht mehr als Lagerplatz genutzt werden<br />

kann.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den<br />

Antrag, die Waldparzelle 1128/45, KG. Weinberg im Ausmaß von 2.860 m² nicht zu<br />

verkaufen.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP, Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred<br />

STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann, SCHÖNBERGER Anna<br />

STIMMENTHALTUNG:<br />

SPÖ-Fraktion: Michael ÖSTERBAUER<br />

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Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 24 JA<br />

Stimmen gegen 1 STIMMENTHALTUNG stattgegeben.<br />

PUNKT 14) ANSUCHEN DES SV HAI – PROMOTECH SCHALCHEN,<br />

AUF ERHÖHUNG DER SUBVENTION FÜR 2010<br />

Der Bürgermeister verliest das Ansuchen des SV Hai-Promotech Schalchen<br />

vom 27.09.2010, mit welchem diese für das Jahr 2010 um eine Erhöhung der<br />

Subvention von € 3.270,28 auf € 5.000,-- ansuchen.<br />

Der Bürgermeister erklärt dazu, dass in diesen schwierigen Zeiten, wo auch keine<br />

Bedarfszuweisung vor 20113 zu erwarten ist, auch der Sportverein noch ein bis zwei<br />

Jahre warten muss und man dann eventuell über eine Förderung nachdenken kann.<br />

Vizebgm. Mittermaier erklärt, dass auch er als langjähriger Sportreferent dem<br />

zustimmen muss. Die Gemeinde Schalchen ist glücklicherweise in der Lage, keine<br />

Abgangsgemeinde zu sein. Weiters weist Vizebgm. Mittermaier darauf hin, dass der<br />

Sportverein ohnehin einen relativ hohen Betrag an Förderung erhält, was auch im<br />

Prüfbericht der Bezirkshauptmannschaft zum Voranschlag 2010 angesprochen wurde.<br />

Daher spricht er sich gegen eine Erhöhung aus.<br />

GR Ing. Sperl fasst zusammen, dass demnach die Förderung in der Höhe von €<br />

3.270,28 bleiben soll.<br />

Der Bürgermeister bestätigt dies und ergänzt, diese Förderungshöhe soll<br />

bleiben bis es der Gemeinde finanziell wieder besser geht.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, das<br />

Ansuchen des SV Hai-Promotech Schalchen vom 27.09.2010, um Erhöhung der<br />

Subvention für das Jahr 2010 von € 3.270,28 auf € 5.000,-- abzulehnen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 15) MUSIKVEREIN SCHALCHEN; ANSUCHEN AUF<br />

EINVERNEHMLICHE LÖSUNG DES MIETEN- UND<br />

SUBVENTIONSPROBLEMES<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass dieses Thema wiederum in der<br />

Gemeindevorstandsitzung am 09.11.2010 diskutiert wurde und nunmehr folgende<br />

Lösung vorzuschlagen hat:<br />

Der Musikverein erhält eine jährliche Subvention in der Höhe von € 7.000,--. Da<br />

jedoch die Betriebskosten diese Summe übersteigen, ist vorgesehen zusätzlich die<br />

Hälfte der Heizkosten (2009 = € 1.322,70) also € 661,35 zu übernehmen.<br />

Für die Abstattung der noch offenen € 13.044,18 wurde vorgeschlagen, im Budget<br />

2011 zumindest € 2.000,-- aufzunehmen. Der Restbetrag soll je nach Liquidität<br />

abgestattet werden, da in einem Jahr die Summe nicht zur Verfügung steht.<br />

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GR Probst stellt die Frage, warum der Musikverein eine Förderung in der Höhe<br />

von 7.000,-- erhält.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass der Musikverein auch Miete und<br />

Betriebskosten zu leisten hat.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, dem<br />

Musikverein Schalchen eine jährliche Subvention in der Höhe von € 7.000,-- zu<br />

gewähren und die Hälfte der Heizkosten für das Jahr 2010 zu übernehmen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 16) MARKTORDNUNG UND VERORDNUNG FÜR<br />

ERLANGUNG EINES MARKTRECHTES FÜR ABHALTUNG<br />

FLOHMARKT PARKKAUF SOWIE SCHAFBAUERN- UND<br />

KUNSTHANDWERKSMARKT<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der bisher über Jahre hinweg abgehaltene<br />

Flohmarkt im Parkkauf aufgrund anonymer Anzeigen wegen behaupteter Missstände<br />

eingestellt wurde. Diese Einstellung des Flohmarktes im Parkkauf stieß bei der<br />

Bevölkerung Großteils auf Unverständnis und es wurde nunmehr eine<br />

Unterschriftenliste der betroffenen Nachbarn vorgelegt, worin sich diese mit der<br />

Abhaltung einverstanden erklären, sofern dieser nur einmal im Monat und zeitlich<br />

begrenzt von 07 Uhr bis 15 Uhr stattfindet.<br />

Die Marktordnung wurde bereits dem Amt der OÖ Landesregierung zur<br />

Verordnungsprüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.04.2010 wurde mitgeteilt, dass<br />

bei der vorgelegten Marktordnung Änderungen durchzuführen sind. Weiters wurde<br />

darauf hingewiesen, dass eine Verordnung zu erlassen ist, mit der das Marktrecht für<br />

den Flohmarkt sowie den Schafbauernmarkt verliehen bzw. erlangt wird.<br />

GR Dr. Postlmayr weist darauf hin, dass in der Marktordnung unter § 7<br />

Marktaufsicht der Name angeführt ist. Eine Verordnung ist eine Rechtsinstitution und<br />

es sollte daher kein konkreter Name angeführt werden.<br />

AL Schwendner erklärt, dass im Schreiben vom 14.04.2010 des Amtes der OÖ<br />

Landesregierung mitgeteilt wurde, dass die Marktaufsicht konkret benannt werden soll.<br />

GR Ing. Sperl bemerkt, dass demnach nur diese namentliche angeführte<br />

Person den Flohmarkt durchführen darf. Was ist wenn etwas mit Frau Lachner ist?<br />

Der Bürgermeister betont, dass er kein Problem hat, wenn die Marktaufsicht<br />

nicht namentlich angeführt ist, nur das Land möchte dies so. Wenn die Gemeinde die<br />

Marktaufsicht übernimmt, ist diese auch haftbar.<br />

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Der Bürgermeister schlägt vor, beim Land noch einmal die entsprechende<br />

Rechtsauskunft einzuholen. Aber den Grundsatzbeschluss für die Verordnungen zu<br />

beschließen.<br />

GR Dr. Postlmayr wiederholt, dass die Person nur namentlich angeführt werden<br />

soll, wenn dies unbedingt erforderlich ist.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Verordnung zur Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung) vom<br />

28.01.2010, wie folgt abzuändern:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, die Verordnung zur Regelung des Marktverkehrs (Marktordnung)<br />

vom 28.01.2010, wie folgt abzuändern:<br />

Auf Grund des § 293 Abs. 1 und 2 sowie § 337 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.<br />

Nr. 194 idgF. wird im Zusammenhalt mit §§ 40 Abs. 2 Z. 6 und 43 Abs. 1 der Oö.<br />

Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91 idgF. verordnet:<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Marktordnung regelt den Marktverkehr folgender Märkte:<br />

a) den Flohmarkt Schalchen sowie<br />

b) den Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt<br />

im Gemeindegebiet Schalchen<br />

§ 2<br />

Marktort<br />

Der unter § 1 a) genannte Flohmarkt findet auf dem Gelände des Parkkaufes statt.<br />

Der unter § 1 b) genannte Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt findet auf dem<br />

Parkplatz hinter dem Amtsgebäude statt.<br />

§ 3<br />

Markttage und Marktzeiten<br />

a) Der unter § 1 a) genannte Flohmarkt findet monatlich jeweils Sonntags in der<br />

Zeit<br />

von 07.00 bis 14.00 Uhr auf dem Gelände des Parkkaufes statt.<br />

b) Der unter § 1 b) genannte Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt findet jährlich<br />

am Ostermontag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf dem Parkplatz<br />

hinter dem Amtsgebäude statt.<br />

§ 4<br />

Gegenstände des Marktverkehrs<br />

(1) Auf dem Flohmarkt dürfen folgende Waren feilgehalten und verkauft werden:<br />

Gegenstände aller Art, außer Neuwaren.<br />

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(2) Auf dem Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt dürfen folgende Waren<br />

feilgehalten und verkauft werden:<br />

alle Waren des Klein- und Kunsthandwerkes<br />

(3) Folgende Gegenstände sind jedenfalls vom Marktverkehr ausgeschlossen:<br />

a) Waffen, Munition, Sprengmittel, Feuerwerkskörper und Sexartikel sowie<br />

b) das Aufstellen von Spielautomaten bzw. der Verkauf von Waren im<br />

Wege von Glücks<br />

spielen<br />

§ 5<br />

Durchführung der jeweiligen Märkte<br />

Gem. § 289 GewO wird hiermit verordnet, dass mit der Durchführung des<br />

Flohmarktes Frau Lachner Renate, 5230 Mattighofen, Brauereistraße 7/2 betraut<br />

wird.<br />

Mit der Durchführung des Schafbauern- und Kunsthandwerksmarktes wird die<br />

Schafhaltervereinigung Inn- und Hausruckviertel betraut.<br />

§ 6<br />

Vormerkung und Vergabe von Standplätzen<br />

Für den unter § 1 a) genannten Flohmarkt können sich die Marktbeschicker für die<br />

Vergabe eines Standplatzes bei Frau Lachner Renate, 5230 Mattighofen,<br />

Brauereistraße 7/2 vormerken lassen. Die Vormerkung und Vergabe erfolgt nach<br />

Maßgabe der vorhanden Standplätze und des Einlangens des Ansuchens.<br />

Für den unter § 1 b) genannten Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt können<br />

sich die Marktbeschicker für die Vergabe eines Standplatzes bei der<br />

Schafhaltervereinigung Inn- und Haus-ruckviertel, vormerken lassen. Die<br />

Vormerkung und Vergabe der Standplätze erfolgt nach Maßgabe der vorhanden<br />

Standplätze und des Einlangens des Ansuchens.<br />

§ 7<br />

Marktaufsicht<br />

Für den unter § 1 a) genannten Flohmarkt fungiert als Marktaufsicht Frau Lachner<br />

Renate,<br />

5230 Mattighofen, Brauereistraße 7/2.<br />

Für den unter § 1 b) genannten Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt fungiert<br />

als Marktaufsicht die Schafhaltervereinigung Inn- und Hausruckviertel.<br />

Dem Marktaufsichtsorgangen obliegt es insbesondere:<br />

a) Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf den Märkten zu<br />

treffen.<br />

b) Verstöße gegen die Marktordnung sowie gegen sonstige beim Marktverkehr zu<br />

be-achtenden Vorschriften (Gewerbeordnung, Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucher-schutzgesetz, Naturschutzgesetz, Maß- und Eichgesetz,<br />

Tierschutzgesetz usw.) sind den zuständigen Behörden anzuzeigen.<br />

c) Streitigkeiten tunlichst beizulegen.<br />

d) Das festgelegte privatrechtliche Entgelt für den Standplatz bzw. sonstige<br />

Marktein-richtungen einzuheben.<br />

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Die Marktbeschicker sind den Aufsichtsorganen gegenüber zur Ausweisleistung<br />

hinsichtlich Identität verpflichtet.<br />

Die Gewerbetreibenden haben beim Feilbieten und Verkauf der Waren die<br />

Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister im Original mitzuführen und<br />

auf Verlangen den Marktaufsichtsorganen vorzuweisen.<br />

§ 8<br />

Marktbetrieb<br />

(1) Öffentliche Verkehrsflächen sind freizuhalten.<br />

(2) Waren, deren Verkauf an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind, dürfen nur<br />

von Gewerbetreibenden mit einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung<br />

angeboten oder verkauft werden.<br />

(3) Soweit Mitarbeiter beschäftigt werden, haben die gewerblichen Marktbesucher<br />

jeweils<br />

eine Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse mitzuführen und auf<br />

Verlangen eines befugten Organs ebenfalls vorzuweisen. Die Mitarbeiter<br />

haben sich dabei jedenfalls auszuweisen.<br />

(4) Waren dürfen nur von den bewilligten Standplätzen aus verkauft werden.<br />

(5) Auf den Märkten ist auf Reinlichkeit zu achten, insbesondere ist jede<br />

Verunreinigung des Marktstandplatzes zu vermeiden. Abfälle sind von den<br />

Marktfahrern in geeigneten Behältern, Fleisch- und Tierabfälle in geschlossen<br />

Gefäßen zu sammeln und wegzuschaffen, die Lebensmittel sind den<br />

hygienischen Erfordernissen des Lebensmittelsicherheits- und<br />

Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 13/2006 entsprechend zu verpacken, zu<br />

lagern und gegen Verunreinigung zu schützen.<br />

(6) An jedem Verkaufsstand sind Vor- und Zuname und ständige Wohnanschrift<br />

des Mark-beziehers bzw. der Standorte des Gewerbes ersichtlich zu machen.<br />

Die Mindesthöhe der<br />

Standbedeckung und Schirme hat 2,20 Meter zu betragen. Die Reichweite über<br />

den Stand hinaus dürfen 0,50 Meter nicht überschreiten. Standbedeckungen<br />

und Schirme müssen sturmsicher befestigt sein.<br />

(7) Durch das Auslegen der Waren und Aufstellen von Kisten, Körben, Butten und<br />

Ähnlichen<br />

dürfen die Zugänge zu den Standplätzen und die Wege zwischen denselben<br />

sowie der allgemeine Straßenverkehr nicht beeinträchtigt werden.<br />

(8) Die Standplätze dürfen frühestens 1 Stunde vor Beginn der Marktzeit (§ 3)<br />

bezogen werden. Nach Ende der Marktzeit sind die Standplätze binnen einer<br />

Stunde zu räumen und zu reinigen.<br />

(9) Das vom Land Oberösterreich erstellte Merkblatt „Hygieneanforderung“ wird<br />

von Frau<br />

Lachner Renate für den Flohmarkt sowie vom Obmann bzw. von der Obfrau<br />

der Schaf-haltervereinigung Inn- und Hausruckviertel für den Schafbauern- und<br />

Handwerksmarkt den Standbetreibern zur Kenntnis gebracht und ist von diesen<br />

zu berücksichtigen.<br />

(10) Auf dem Markt hat sich jedermann so zu verhalten, dass Ruhe und<br />

Ordnung nicht gestört werden.<br />

(11) Es sind genügend und ausreichend ausgestattete sanitäre Anlagen,<br />

getrennt nach Ge- schlechtern, bereitzuhalten und laufend zu reinigen. Die WC<br />

Anlagen müssen mit Handwaschbecken, Fließwasser, Seifenspender,<br />

Einweghandtücher, Kleiderhaken und Abfalleimer ausgerüstet sein und<br />

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entsprechend gewartet werden. Es müssen 4 Sitzzellen für Frauen, 2 Sitzzellen<br />

für Herren und 4 Pissoirstände vorhanden sein. Mindestens eine Klosettanlage<br />

ist so auszugestalten, dass sie für eine Benützung durch behinderte Menschen<br />

geeignet ist. Für das Personal sind sanitäre Anlagen in ausreichender Anzahl<br />

gesondert vorzusehen. Die WC Anlagen sind entsprechend zu kennzeichnen.<br />

Insbesondere ist es verboten:<br />

a) Überlaut und aufdringlich die Waren anzubieten oder in schwebende<br />

Verkaufsverhandlungen durch Über- oder Unterbieten einzugreifen.<br />

b) Unverhältnismäßig laut zu musizieren oder lärmende Musikautomaten,<br />

Lautsprecher und dergleichen in Betrieb zu halten.<br />

c) Außerhalb des Standplatzes Kisten, Körbe oder andere Gegenstände<br />

unbefugt aufzu-stellen, zu lagern oder aufzuhängen.<br />

§ 9<br />

Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit<br />

Aus wichtigen Gründen kann die weitere Ausübung der Markttätigkeit von der<br />

Gemeinde (den Marktaufsichtsorganen) untersagt werden.<br />

Als wichtige Gründe gelten insbesondere:<br />

a) Verstöße gegen die Marktordnung,<br />

b) nicht fristgerechte Bezahlung des privatrechtlichen Entgelts bzw. der<br />

Marktgebühren,<br />

c) eigenmächtige Überlassung des zugewiesenen Standplatzes an einen anderen<br />

Marktbesucher,<br />

d) Nichtbefolgung einer Weisung der Marktaufsichtsorgane,<br />

e) Überschreitung der zugewiesenen Standplatzfläche,<br />

f) eigenmächtiges Benützen von leer stehenden Plätzen,<br />

g) Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß den Bestimmungen der<br />

Gewerbeordnung beim Marktbesucher<br />

§ 10<br />

Kostenbeiträge<br />

Für die Benützung der Markteinrichtungen sind von den Marktbesuchern<br />

privatrechtliche Entgelte zu entrichten.<br />

§ 11<br />

Strafbestimmungen<br />

Übertretungen von Bestimmungen dieser Marktordnung werden, soweit es sich um<br />

Maßnahmen in Durchführung der Gewerbeordnung handelt, nach den<br />

Bestimmungen der Gewerbeordnung bestraft.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft.<br />

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Weiters stellt der Bürgermeister den Antrag folgende Verordnung zur Erlangung<br />

eines Marktrechtes für die Abhaltung eines Flohmarktes sowie eines<br />

Schafbauern- und Kunsthandwerksmarktes zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat in seiner Sitzung am 09.12.2010<br />

beschlossen, eine Verordnung zur Erlangung eines Marktrechtes für die<br />

Abhaltung eines Flohmarktes sowie eines Schafbauern- und<br />

Kunsthandwerksmarktes zu erlassen:<br />

Auf Grund der §§ 286 Abs. 1 und 289 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.i.d.g.F.<br />

wird verordnet.<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Diese Verordnung bestimmt die Abhaltung eines Flohmarkte sowie eines<br />

Schafbauern- und Kunsthandwerksmarktes.<br />

§ 2<br />

Marktgebiet<br />

Der Flohmarkt wird auf dem Gelände des Parkkaufes abgehalten.<br />

Der Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt findet auf dem Parkplatz hinter dem<br />

Amtsgebäude statt.<br />

§3<br />

Markttermine<br />

Der Flohmarkt findet monatlich jeweils sonntags in der Zeit von 07.00 bis 14.00 Uhr<br />

auf dem Gelände des Parkkaufes statt.<br />

Der Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt findet jährlich am Ostermontag in der<br />

Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr auf dem Parkplatz hinter dem Amtsgebäude statt.<br />

§ 4<br />

Gegenstände des Marktverkehrs<br />

Auf dem Flohmarkt dürfen Gegenstände aller Art, außer Neuwaren feilgehalten und<br />

verkauft werden.<br />

Auf dem Schafbauern- und Kunsthandwerksmarkt dürfen alle Waren des Klein-<br />

und Kunsthandwerkes feilgehalten und verkauft werden.<br />

§ 5<br />

Durchführung der jeweiligen Märkte<br />

mit der Durchführung der jeweiligen Märkte können Dritte betraut werden.<br />

§ 7<br />

Marktverkehr – Regelung<br />

Alle weiteren Bestimmungen über die Regelung des Markverkehrs werden in der<br />

separat vom Gemeinderat erlassenen Marktordnung erfasst.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden<br />

Tag in Kraft.<br />

Seite 43 von 60


EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 17) ABA UND WVA; ANGEBOT VON HERRN ING. EGGER<br />

AUF ÜBERNAHME VON PLANUNGS- UND<br />

PROJEKTABWICKLUNGSARBEITEN<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass zwar die Errichtung der<br />

Abwasserbeseitigungsanlage abgeschlossen ist, es sind jedoch immer wieder<br />

Kanalnetzerweiterungen erforderlich. Ing. Tomenendal, Neuhofen an der Krems,<br />

welcher jahrelang mit der Bauaufsicht bei der Errichtung der<br />

Abwasserbeseitigungsanlage betraut war, ist nunmehr in Pension gegangen.<br />

Ing. Robert Egger, Nußdorf hat mit Schreiben vom 07.10.2010 angeboten in Zukunft<br />

die Agenden von Herrn Ing. Tomenendal übernehmen zu wollen. Ing. Egger ist seit<br />

2004 mit der Betreuung der Straßenbauvorhaben im Gemeindegebiet Schalchen<br />

beauftragt.<br />

Der Bürgermeister schlägt trotzdem vor, Herrn Ing. Tomenendal weiterhin mit<br />

den Arbeiten zu beauftragen, da dieser doch von Anfang an bei den Kanalbauarbeiten<br />

dabei war und das Gebiet von Schalchen entsprechend kennt. Wenn die Durchführung<br />

der Arbeiten durch Ing. Tomenendal nicht mehr möglich ist, sollen die Planungs- und<br />

Projektab-wicklungsarbeiten ausgeschrieben und eventuell an Ing. Egger übergeben<br />

werden.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die Planungs-<br />

und Projektabwicklungsarbeiten für die Abwasserbeseitigungs- und<br />

Wasserversorgungsanlage weiterhin von Herrn Ing. Tomenendal, Neuhofen an<br />

der Krems, durchführen zu lassen und das vorliegenden Angebot vom 07.10.2010 von<br />

Herrn Ing. Egger abzulehnen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

Der Bürgermeister bittet Vizebürgermeister Mittermaier das Wort für TOP<br />

18) zu übernehmen und verlässt sodann den Sitzungssaal.<br />

PUNKT 18) VORANSCHLAG 2010; PRÜFUNGSBERICHT DER<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT<br />

Vizebgm. Mittermaier verliest vollinhaltlich den Prüfungsbericht der<br />

Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.09.2009, AZ: Gem40-5041-2010-<br />

Mf/Bai zum Voranschlag für das Finanzjahr 2010, welcher wie folgt lautet:<br />

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Ordentlicher Haushalt:<br />

Wirtschaftliche Situation:<br />

Der Voranschlag für das Finanzjahr 2010 der Gemeinde Schalchen wurde vom<br />

Gemeinderat in der Sitzung am 28. Jänner 2010 beraten und einstimmig mit einem<br />

Volumen von 5.455.600 im ordentlichen Haushalt ausgeglichen beschlossen.<br />

Zuführungen an den außerordentlichen Haushalt:<br />

An den außerordentlichen Haushalt werden 470.400 Euro zugeführt. Davon<br />

stammen aus Kanalanschlussgebühren 23.300 Euro und an<br />

Verkehrsflächenbeiträgen 16.000 Euro. Die Zweckbindung dieser Gelder ist damit<br />

sichergestellt. Die Erträge aus den Aufschließungsbeiträgen nach dem<br />

Raumordnungsgesetz werden einer zweckgebundenen Rücklage (Unterabschnitt<br />

920) zugeführt.<br />

Investition:<br />

Eine überschlägige Zusammenstellung der Investitionen im ordentlichen Haushalt<br />

ergibt eine Summe von 84.700 Euro. Die größeren Investitionen entfallen auf die<br />

Hauptverwaltung, die Feuerwehren, den Gemeindestraßenbau (Gehweg) und die<br />

Wasserversorgung. Der Rest verteilt sich quer durch den Gemeindehaushalt in<br />

relativ kleinen Beträgen.<br />

Instandhaltungsmaßnahmen:<br />

Dem Sammelnachweis über den sonstigen Verwaltungs- und Betriebsaufwand ab<br />

Seite 73 der Drucksorte ist zu entnehmen, dass abgesehen von den<br />

Instandhaltungsmaßnahmen im Straßenbereich, keine überbordenden<br />

Instandhaltungsmaßnahmen notwendig werden.<br />

Freiwillige Ausgaben:<br />

Eine große Zusammenfassung der freiwilligen Ausgaben ergab eine Gesamtsumme<br />

von 69.700 Euro. Dies entspricht einer Kopfquote von rund 18 Euro pro Kopf der<br />

Bevölkerung. Damit überschreitet die Gemeinde Schalchen die vom Land<br />

vorgegebene Richtlinie. Insbesonders der relativ hohe Betrag im Bereich des<br />

Sportes (26.000 Euro) ist gegenüber den Förderungsmaßnahmen anderer<br />

Gemeinden auffällig.<br />

Rücklagen:<br />

Nicht zuletzt wegen der umsichtigen Budgetierung der vergangenen Jahre, verfügte<br />

die Gemeinde Schalchen zu Jahresbeginn über einen Rücklagenstand von 483.219<br />

Euro. Dieser wird durch Zugänge im Ausmaß von 89.500 Euro im Finanzjahr 2010<br />

erweitert. Durch eine geplante Entnahme für den außerordentlichen Haushalt in<br />

Höhe von 190.000 Euro verringert sich allerdings der Rücklagenstand zum Schluss<br />

des jahres auf 382.719 Euro. Dabei soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass es sich<br />

hierbei um eine Vermögensumschichtung handelt, weil die Gemeinde mit diesem<br />

Geld ein Grundstück ankauft.<br />

Fremdfinanzierungen:<br />

Der Schuldenstand zu Beginn des Finanzjahres beträgt 10,181.728 Euro. Diese<br />

Schulden sind allesamt auf Finanzierungen der Abwasserbeseitigungsanlage<br />

Seite 45 von 60


zurückzuführen. Im Finanzjahr 2010 stehen den Darlehensneuaufnahmen von<br />

108600 Euro, Tilgungen von 377.600 Euro gegenüber. Ein Zinsaufwand von<br />

199.000 Euro wird ebenfalls erwartet, wodurch sich eine Nettobelastung der<br />

Gemeinde von 576.600 Euro ergibt.<br />

Dienstpostenplan:<br />

Um die notwendige Verordnungsprüfung zu ermöglichen, sind noch<br />

Arbeitsplatzbeschreibungen für die Bediensteten Pichler Manuela, Mauberger<br />

Vanessa, Steinberger Dagmar, Salhofer Elisabeth und Neumayr Sabine<br />

vorzulegen.<br />

Personalaufwendungen:<br />

Die Gesamtpersonalkosten beziffern sich auf 902.900 Euro. Dazu kommen noch<br />

Pensionsaufwendungen von 111.000 Euro und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen<br />

von 1.500 Euro. Die für die Betrachtung der Genehmigungspflicht des<br />

Dienstpostenplanes in Frage kommende Belastung der ordentlichen Einnahmen<br />

ergibt sich eine Summe von 18,61 %. Die gesetzliche Grenze liegt bei 25 %. Zu<br />

dieser relativ – im Verhältnis zu anderen Gemeinden – niedrigen Quote ist<br />

anzumerken, dass die Gemeinde Schalchen über kein Hauptschulpersonal verfügt,<br />

sondern hierfür Gastschulbeiträge, die eben nicht zu den Personalkosten zählen,<br />

aufbringen muss.<br />

Öffentliche Einrichtungen – Gebührenhaushalt:<br />

Die von der Landesregierung vorgegebenen Mindestsätze für Wasser- und<br />

Abwasserbeseitigungsanlagen werden von der Gemeinde Schalchen beachtet.<br />

Schalchen betreibt einen gemeindeeigenen Kindergarten. Den Aufwendungen von<br />

191.300 Euro stehen Ausgaben von 363.900 Euro gegenüber. Aus dem Budget<br />

sind 172.600 Euro als Unterstützung aufzubringen. Im Bereich der<br />

Einsegnungshalle und des Urnenhaines stehen den Einnahmen von 9.800 Euro<br />

24.600 Euro gegenüber. Auch wenn man die im Jahr 2010 vorgesehenen<br />

Sonderanlagen von 5.000 Euro abzieht, ergibt sich noch ein deutliches Minus. Hier<br />

erscheint eine Überarbeitung der Tarife notwendig zu werden.<br />

Der Fuhrpark schließt nicht ausgeglichen. Hier wird daher im Bereich der<br />

Umverteilung der Kosten auf die übrigen Verwaltungsabschnitte im Zuge des<br />

Nachtragsvoranschlages nach zu justieren sein.<br />

Bei der Wasserversorgung besteht ein Einnahmeüberhang von 58.500 Euro, bei<br />

der Abwasserbeseitigung ein Soll von 293.300 Euro. Zur maastrichschonenden<br />

Darstellung wird eine Abschöpfung (Gewinnentnahme) von der Gruppe 8 in die<br />

Gruppe 9 zu erfolgen haben. Der Gesamthaushalt wird deshalb nicht beeinträchtigt.<br />

Auch die Abfallbeseitigung schließt mit einem geringfügigen Überhang von 26.300<br />

Euro.<br />

Aus dem Betrieb der Wohn- und Geschäftsgebäude wird ein Überschuss von<br />

20.500 Euro erwirtschaftet.<br />

Feuerwehrwesen:<br />

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Die Ausgaben für die freiwillige Feuerwehr im ordentlichen Haushalt belaufen sich<br />

auf 54.700 Euro. Wenn man diesen Betrag um die Neuanschaffungen in Höhe von<br />

10.900 Euro und die Einnahmeerlöse von 4.300 Euro bereinigt, ergibt sich,<br />

umgelegt auf die Bevölkerungszahl, ein pro Kopfaufwand von 10,2 Euro. Damit liegt<br />

die Gemeinde Schalchen unter dem Bezirksdurchschnitt.<br />

Außerordentlicher Haushalt:<br />

Im außerordentlichen Haushalt sind Ausgaben von 1.500.000 Euro geplant. Zieht<br />

man davon die nur finanztechnisch wirkenden Ausgaben ab, so bleiben tatsächlich<br />

Aufwendungen für Investitionen von 1.055.600 Euro. Dies ist im Vergleich zu<br />

anderen Gemeinden des Verwaltungsbezirkes ein sehr stattlicher Betrag.<br />

Mittelfristiger Finanzplan:<br />

Gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Gemeindevoranschlages wurde auch<br />

der mittelfristige Finanzplan für die Periode 2010 – 2013 beschlossen. Während<br />

sich im Finanzjahr 2010 doch eine freie Finanzspitze von 122.500 Euro errechnet,<br />

sind für die Folgejahre Minusbeträge verzeichnet. Bei Aufzählung von der<br />

Gemeinde geplanten Investitionen und für den Fall, dass die allgemeine<br />

Finanzsituation weiterhin so angespannt bleibt, wird es bei der Gestaltung der<br />

künftigen Budgets äußerst eng werden.<br />

Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit:<br />

Der Gemeindevoranschlag wurde mit deutlicher Verspätung am 28. Jänner<br />

beschlossen. In Hinkunft sollte eine an die gesetzlichen Vorgaben heranreichende<br />

Frist ins Auge gefasst werden.<br />

Die Teilabschnitte 2321, 2631 und 8202 sind ohne Ansatzüberschrift im<br />

Voranschlag aufgenommen. Dies sollte in Hinkunft vermieden werden.<br />

Die Aufteilung der Aufwendungen für die einzelnen Bauabschnitte im ordentlichen<br />

Haushalt erscheint uns nicht unbedingt notwendig. Hier könnte auch der gesamte<br />

Unterabschnitt (851) zusammengefasst werden.<br />

Schlussbemerkung:<br />

Der Voranschlag 2010 der Gemeinde Schalchen wird unter Hinweis auf die<br />

angeführten Feststellungen zur Kenntnis genommen.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen stellt Vizebgm. Mittermaier den Antrag, den<br />

vollinhaltlich verlesenen Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn<br />

vom 29.09.2010, GZ: Gem40-5041-2010-Mf/Bai zum Voranschlag für das Finanzjahr<br />

2010, zur Kenntnis zu nehmen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

Der Bürgermeister betritt wieder den Sitzungssaal. Vizebürgermeister Mittermaier<br />

übergibt sodann das Wort an den Bürgermeister.<br />

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PUNKT 19) KASSENGEBARUNG; PRÜFUNGSBERICHT DER<br />

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT VOM 21.09.2010<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass am 16.09.2010 die Kassengebarung der<br />

Gemeinde Schalchen durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau stattgefunden aht.<br />

Der Prüfbericht der BH Braunau, GZ: Gem60-441-2010-Ti/Bai ist nunmehr am<br />

21.09.2010 eingelangt und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Der<br />

Bürgermeister bittet dazu den Obmann des Prüfungsausschusses um seinen Bericht.<br />

GR Roman Breckner verliest den Prüfbericht, in welchem mitgeteilt wird, dass<br />

die vorhandenen Bestände in der Gemeindebuchhaltung mit den Kontoauszügen der<br />

Geldinstitute überein stimmen und keine Feststellungen zu treffen waren.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, den<br />

vollinhaltlich verlesenen Prüfbericht GZ: Gem60-441-2010-Ti/Bai der<br />

Bezirkshauptmannschaft Braunau, eingelangt am 21.09.2010 zur Kenntnis zu<br />

nehmen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 20) PRÜFUNGSAUSSCHUSS; BERICHT ÜBER<br />

KASSENPRÜFUNG AM 14.09.2010<br />

Der Bürgermeister bittet den Obmann des Prüfungsausschusses um seinen<br />

Bericht.<br />

GR Roman Breckner berichtet über die Kassenprüfung am 14.09.2010 wie folgt:<br />

Tagesordnungspunkte waren:<br />

Top 1) Kassenprüfung<br />

Keine besonderen Vorkommnisse<br />

Top 2) Überprüfung der nachträglich ersteilten Kanalanschlüsse<br />

Schmidingersiedlung:<br />

Aufgrund der aufgetretenen Differenzen bei der GR-Sitzung vom 24.06.2010, wurde<br />

wie vom BGM vorgeschlagen mit Herrn Hofrat Dr. Wabnig Kontakt aufgenommen.<br />

Herr Wabnig erklärte, dass sehr wohl ein Gespräch mit Herrn Ing. Tomenendal<br />

stattgefunden hat und die Problematik des Kanalanschlusses in den bestehenden<br />

Kanal in der Schmidingersiedlung besprochen wurde. Im Prinzip wäre ein<br />

Anschluss jederzeit möglich gewesen (gem. § 12 in Verbindung mit § 14 des<br />

Abwasserentsorgungsgesetzes) aber aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen wurde<br />

ein neuer Stichkanal für sinnvoller gefunden. (Anschlussmöglichkeit der nördlichen<br />

Parzelle) Eine Überprüfung der Kosten erfolgt nach Vorliegen der geprüften<br />

Schlussrechnung.<br />

Dirnsteiner, Brunnbachstraße:<br />

In den Unterlagen konnte kein genauer Abrechnungsmodus gefunden werden<br />

(Eigenanteil Dirnsteiner). Wie erfolgt die Verrechnung?<br />

Abrechnung wird für eine spätere Ausschusssitzung (Prüfung) in Evidenz gehalten:<br />

Seite 48 von 60


Top 3) Mietvertrag Vervielfältiger:<br />

Obwohl in der letzten Prüfungsausschusssitzung eine unverzügliche Abänderung<br />

des Vertrages gefordert wurde bzw. dass ein Vergleichsangebot einer Druckerein<br />

eingeholt werden solle, konnte vom Kassenleiter keine Auskunft erteilt werden ob<br />

dies bereits geschehen ist.<br />

Lt. der letzten Rico-Rechnung Nr. 5206815 v. 16.07.2010 ist keine Änderung der<br />

Abrechnungskosten ersichtlich. Der Prüfungsausschuss empfiehlt dem<br />

Gemeinderat Herrn BGM zu beauftragen, dass eine Änderung des Servicevertrages<br />

unverzüglich erfolgen solle.<br />

Top 4) Einsicht Vorstandsprotokolle (laufende Funktionsperiode)<br />

In den unten angeführten Vorstandsprotokollen wurde von den Mitgliedern des<br />

Prüfungsausschusses eingesehen.<br />

Lfd.Nr. 5/2009 v. 07.12.2009<br />

Lfd.Nr. 1/2010 v. 02.03.2010<br />

Lfd.Nr. 2 /2010 v. 22.06.2010<br />

Einer genaueren Kontrolle wurde Top 6 der GV-Sitzung vom 02.03.2010 (Lfd.Nr. 2)<br />

– Erteilung des Zusatzauftrages für Anschluss der Parzellen 532/2 bis 532/14 –<br />

Schmidingersiedlung (siehe hierzu auch Top 2 des Sitzungsprotokolls) unterzogen.<br />

Top 5) Allfälliges<br />

Der Prüfungsausschuss regt an, generell Aktenvermerke von stattfindenden<br />

Besprechungen bzw. Telefonaten anzulegen und den entsprechenden Akten<br />

beizuschließen, um gewisse Entscheidungen nachvollziehen zu können.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen stellt der Bürgermeister den Antrag, den Bericht<br />

über die Kassenprüfung am 14.09.2010 zur Kenntnis zu nehmen.<br />

PUNKT 21) RADWEG FURTH; ENDGÜLTIGE BESCHLUSSFASSUNG<br />

DER AUFLASSUNG VON TEIL 4 AUS PARZELLE 996/2, KG.<br />

FURTH UND ZUSCHREIBUNG ZU GRUND-STÜCK 707/3, EZ.<br />

175, KG. FURTH, KROTZER ROBERT UND MARIA, AU 1<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeinderat in der Sitzung am<br />

23.09.2010, TOP 10) die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung von Teilen des<br />

öffentlichen Straßengutes des Radweges Furth beschlossen hat. Einwendungen<br />

wurden innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht eingebracht.<br />

BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />

Verordnung zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />

Seite 49 von 60


Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat am 09.12.2010, TOP 21) gemäß §<br />

11 (3) OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43<br />

(1) der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der laut vorliegenden Teilungsplan von Geometer DI Horst Witte & Partner vom<br />

15.10.20909, GZ. 11090/09 aus Grundstück 996/2, KG. 40107 Furth neugebildete Teil<br />

„4“ im Ausmaß von 359 m² wird als öffentliche Straße aufgelassen, weil er wegen<br />

mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />

Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />

jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch<br />

vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />

durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 22) AUFFANGSTRASSE; ENDGÜLTIGE<br />

BESCHLUSSFAQSSUNG DER AUFLASSUNG TEIL 3 AUS<br />

1607/1, KG. SCHALCHEN UND ZUSCHREIBUNG ZU<br />

GRUNDSTÜCK 981, KG. SCHALCHEN, FRIEDRICH UND<br />

BARBARA SCHACHNER, SOWIE AUFLASSUNG TEIL 12 AUS<br />

PARZELLE 1608, KG. SCHALCHEN UND ZUSCHREIBUNG<br />

ZU GRUNDSTÜCK 990, EZ. 1103, KG. SCHALCHEN,<br />

MARKUS UND GUDRUN FAUGEL<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeinderat in der Sitzung am<br />

23.09.2010, TOP 11) die Einleitung des Verfahrens zur Auflassung von Teilen des<br />

öffentlichen Straßengutes der Auffangstraße beschlossen hat. Einwendungen wurden<br />

innerhalb der dafür bestimmten Frist nicht eingebracht.<br />

BESCHLUSS:<br />

Seite 50 von 60


Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, nachstehende<br />

Verordnung zu beschließen und zwar:<br />

V E R O R D N U N G<br />

über die Auflassung einer öffentlichen Straßenfläche<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen hat am 09.12.2010, TOP 22) gemäß §<br />

11 (3) OÖ Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997, iVm §§ (2) Z 4 und 43<br />

(1) der OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die laut vorliegenden Teilungsplan von Geometer DI Horst Witte & Partner vom<br />

21.06.2009, GZ. 11089/09 neugebildeten Teile und zwar:<br />

- aus Parzelle 1607/1, KG. 40130 Schalchen:<br />

a) Teil „3“ im Ausmaß von 31 m² und<br />

- aus Parzelle 1608, KG. 40130 Schalchen:<br />

b) Teil „12“ im Ausmaß von 3 m²<br />

werden als öffentliche Straße aufgelassen, weil es wegen mangelnder<br />

Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.<br />

- aus Parzelle 1608, KG. 40130 Schalchen:<br />

c) Teil „11“ im Ausmaß von 14 m², wird nicht aufgelassen, sondern vom<br />

Grundstück 1608 abgeschrieben und der öffentlichen Parzelle 1607/1<br />

zugeschrieben.<br />

§ 2<br />

Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenteile ist aus dem jeweiligen Lageplan im<br />

Maßstab 1:500 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während den Amtsstunden von<br />

jedermann eingesehen werden kann und auch vor Erlassung dieser Verordnung durch<br />

vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen ist.<br />

§ 3<br />

Diese Verordnung wird gemäß § 94 (1) 1 OÖ Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990,<br />

durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

Seite 51 von 60


PUNKT 23) NACHMITTAGSBETREUUNG FÜR<br />

VOLKSSCHÜLER/INNEN; JANINE AMMERBAUER –<br />

EINREIHUNG IN EINE HÖHERWERTIGE<br />

FUNKTIONSLAUFBAHN - DIENSTPOSTENPLANÄNDERUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass der Gemeinderat in der Sitzung am<br />

25.03.2010, TOP 10) die Umstellung der bisherigen alterserweiterten Gruppe im<br />

Kindergarten auf Nachmittagsbetreuung in der Volksschule beschlossen hat. Frau<br />

Janine Ammerbauer hat mit Schulbeginn die Nachmittagsbetreuung für Volksschüler<br />

in der Volksschule Schalchen übernommen hat. Beim Amt der OÖ Landesregierung<br />

wurde ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend der Einreihung der<br />

Nachmittagsbetreuung in der Volksschule im Rahmen einer Einzelbewertung gestellt.<br />

Mit Schreiben vom 30.08.2010, GZ: IKD(Gem)-210038/14-2010-Ki wurde vom Land<br />

mitgeteilt, dass für Bedienstete, die zumindest eine Ausbildung als Erzieher (oder eine<br />

höher qualifizierte Ausbildung im erzieherischen bzw. pädagogischen Bereich)<br />

nachweisen können, eine Zuordnung in der höherwertigen Funktionslaufbahn GD 17<br />

möglich ist.<br />

Frau Ammerbauer ist derzeit in Funktionslaufbahn GD 21 eingestuft. Der<br />

Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am 09.11.2010 Frau Janine Ammerbauer<br />

aufgrund ihrer Ausbildung als Pädagogin für Hauptschulen sowie der<br />

Arbeitsplatzbeschreibung eine Einstufung in die höherwertige Funktionslaufbahn GD<br />

17 einstimmig beschlossen.<br />

Der Bürgermeister betont, dass er anfangs davon ausgegangen sei, dass mit<br />

einer höherwertigen Einstufung eine Gehaltserhöhung von rund € 250,-- pro Monat<br />

verbunden ist. Tatsache ist jedoch, dass das Gehalt von Frau Ammerbauer derzeit €<br />

964,37 brutto beträgt. Nach der Einreihung in die höherwertige GD 17 würde ihr<br />

Gehalt € 1.034,09 brutto betragen. Eine solche Gehaltserhöhung sei in Hinblick auf<br />

ihre Ausbildung und die in der Arbeitsplatzbeschreibung gestellten Anforderungen<br />

vertretbar bzw. müsse es der Gemeinde wert sein, die Nachmittagsbetreuung von<br />

einer qualifizierten Fachkraft vornehmen zu lassen.<br />

GR Ing. Sperl stellt die Frage, ob sich die Einstufung nunmehr auf die<br />

Ausbildung oder auf die Tätigkeit von Frau Ammerbauer bezieht?<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass diese Einstufung aufgrund der Ausbildung<br />

und der Arbeitsplatzbeschreibung erfolgt.<br />

GR Ing. Österbauer betont, dass es nicht richtig ist, dass<br />

Personalangelegenheiten bzw. die Bekanntgabe von Gehältern öffentlich im<br />

Gemeinderat behandelt werden. Dies ist Sache des Gemeindevorstandes.<br />

AL Schwendner weist darauf hin, dies sei nicht möglich.<br />

GR Dr. Postlmayr stellt die Frage, ob diese Berechnung jetzt stimmt?<br />

Der Bürgermeister bejaht diese Frage und stellt den Antrag, den<br />

Dienstpostenplan wie folgt zu ändern:<br />

DIENSTPOSTENPLAN 2010<br />

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der Gemeinde Schalchen<br />

Allgemeine Verwaltung<br />

1 B II – VI (GD 10) Amtsleiter Schwendner Karl<br />

1 B II – V/N1(GD 14) Bausachbearbeiter Mühlbacher Manfred<br />

1 C I – V(GD 17) Kassenführer Mitterbauer Klaus<br />

1 C I – IV(GD 18) Allgemeine Verwaltung Schanda Anita (50 %)<br />

1 VB I/c(GD 17) Buchhaltung Moser Gabriele (89,38%)<br />

1 VB I/d(GD 18) Buchhaltung Pichler Manuela (65%)<br />

1 VB I/d (GD 19) Standesamt Schlager Andrea (50%)<br />

1 VB I/d(GD 20) Allgemeine Verwaltung Zeintl Johanna<br />

1 VB I/e(GD 21) Bauamt Mauberger Vanessa<br />

Kindergarten<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergartenleitung Minichshofer Roswitha<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergärtnerin Sinzinger Eva<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergärtnerin Gamperer Margot (76,25 %)<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergärtnerin Feldbacher Judith (76,25)<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergärtnerin Prancl Cornelia (85 %)<br />

1 VB IL/l2b1 Kindergärtnerin Zauner Maria (98,13 %)<br />

1 VB IL/l2b1 Pädagogin leer – (2. Nachm.Betr.KG)<br />

1 VB I/d(GD 22) Kindergartenhelferin Salhofer Elisabeth (65%)<br />

1 VB I/d(GD 22) Kindergartenhelferin Hofmann Bettina (78,13%)<br />

1 VB I/d(GD 22) Kindergartenhelferin Steinberger Dagmar (37,50 %)<br />

1 VB I/d(GD 22) Kindergartenhelferin Färberböck Michaela (37,5 %)<br />

1 VB II/p5(GD 25) Reinigungskraft Haidinger<br />

Maria (57,5%)<br />

1 VB II/p5(GD 25) Reinigungskraft Salhofer<br />

Elisabeth ( 30 %)<br />

Schulische Nachmittagsbetreuung<br />

1 GD 17 – Einzelbewertung<br />

Schulische Nachmittagsbetr. Ammerbauer Janine (52,5<br />

%)<br />

Schülerausspeisung<br />

1 VB II/p4(GD 21) Köchin Reindl Christine<br />

(82,5 %)<br />

Bauhof<br />

1 VB II/p2(GD 18) Bauhofleiter Strasser Helmut<br />

1 VB II/p2(GD 19) Wasserwart Daxecker Johann<br />

1 VB II/p2(GD 19) Bauhof Mitterbauer Josef<br />

1 VB II/p3(GD 19) Bauhof Maier Hermann<br />

1 VB II/p4(GD 23) Bauhof Pötzelsberger<br />

Herbert<br />

1 VB II/p4(GD 19) Gärtnerin Neumayr Sabine<br />

1 VB II/p5(GD25) Reinigungskraft Maislinger<br />

Christa (37,5 %)<br />

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Der Bürgermeister erklärt ergänzend, dass der bisherige Dienstposten von Frau<br />

Ammerbauer 1 VB IL/12b1 durch den neuen Dienstposten GD 17 ersetzt werden soll.<br />

Auf den bisherigen Dienstposten 1 VB IL/12b1 kann verzichtet werden.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nachdem keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, die<br />

Änderung des vorliegenden Dienstpostenplanes zu beschließen.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Andreas STUHLBERGER, Gertraud RIEDER,<br />

Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER, Gerlinde BRECKNER<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP, Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred<br />

STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Josef HÖFLMAIER, Friedrich SPERL,<br />

Friedrich MAIER, MÜHLBACHER-KARRER Johann, SCHÖNBERGER Anna<br />

STIMMENTHALTUNG:<br />

SPÖ-Fraktion: Michael ÖSTERBAUER<br />

Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 24 JA<br />

Stimmen gegen 1 STIMMENTHALTUNG stattgegeben.<br />

PUNKT 24) RADWEG FURTH; VERMESSUNGSPLAN GZ. 11090/09<br />

VOM 15.10.2009; ZUERKENNUNG DER GRUNDEINLÖSEN<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass für die Errichtung des Radweges Furth am<br />

22.03.2007 die Grundeinlöseverhandlung stattfand. In den von den betroffenen<br />

Grundeigentümern abgegebenen Erklärungen vom Februar 2008, haben sich diese<br />

bereit erklärt, den benötigten Grund um € 3,-- pro m² in das öffentliche Gut zu<br />

übertragen.<br />

Die Höhe der Auszahlung erfolgt nach den, dem Vermessungsplan des<br />

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Witte, Salzburg vom 15.10.2009, GZ<br />

11090/09, Gegenüber-stellungen und zwar:<br />

SIEBERER Karl u.<br />

Heidemarie<br />

644 m² x 3,-- = 1.932,-- €<br />

SENGTHALER Anna 32 m² x 3,-- = 96,-- €<br />

Weiters berichtet der Bürgermeister, von den Grundeigentümern Josef u.<br />

Forthuber, Johann Priemaier sowie Robert und Maria Krotzer ergibt sich ein Guthaben<br />

an Grundflächen für die Gemeinde.<br />

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BESCHLUSS:<br />

Da keine Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den Antrag, für die<br />

Errichtung des Radweges Furth den Grundeigentümern Karl und Heidemarie Sieberer<br />

sowie Anna Sengthaler die Grundeinlöse von € 3,-- pro Quadratmeter<br />

zuzuerkennen.<br />

EINSTIMMIG wird dem Antrag des Bürgermeisters durch Erheben der Hand<br />

stattgegeben.<br />

PUNKT 25) B 147, UMFAHRUNG MATTIGHOFEN-MUNDERFING;<br />

ANTRAG DER SPÖ AUF ÜBERPRÜFUNG DES PROJEKTES<br />

IN BEZUG AUF WIRTSCHAFTLICHKEIT, SPARSAMKEIT<br />

UND ZWECKMÄSSIGKEIT AUF GRUNDLAGE DER RECHTS-<br />

UND ORDNUNGSMÄSSIGKEIT IM SINNE EINER<br />

NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG<br />

Der Bürgermeister berichtet, dass die SPÖ Schalchen folgenden Antrag gemäß<br />

46/2 OÖ Gemeindeordnung eingebracht hat und zwar:<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalchen möge beschließen:<br />

Das PROJEKT B 147 NEU BRAUNAUER STRASSE<br />

UMFAHRUNG MATTIGHOFEN – MUNDERFING – JEGING<br />

Beauftragt durch die OÖ Landesregierung, steht im Widerspruch zu den eigenen<br />

grundsätzlichsten Anforderungen. Daher muss eine Überprüfung nach Wirtschaftlichkeit,<br />

Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der staatlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft<br />

auf der Grundlage der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit im Sinne einer<br />

nachhaltigen Entwicklung durchgeführt werden.<br />

Begründung:<br />

Völlig widersprüchliche Informationen, von einer Ortsumfahrung für die<br />

Verkehrsverlagerung des Durchzugsverkehrs vom Ortskern einer ruralen Kommune über<br />

die Verkettung von Ortsumfahrungen im Mattigtal bis zur Ausgestaltung eines Korridors<br />

zwischen Nord-Süd und Ost-West laufenden Autobahnen, die unmittelbar zu<br />

internationalen Transitlawine führen wird, werden von den unterschiedlichen Akteuren:<br />

Land OÖ, Bezirkshauptmannschaft, Gemeinden, Wirtschaftskammer, Bürgerinitiativen,<br />

kommuniziert.<br />

Die Bevölkerung des Mattigtales ist völlig verunsichert. Bezirkshauptmannschaft und<br />

Gerichte werden seitens der Stadtgemeinde Mattighofen befasst, gegen Bürgerinitiativen<br />

und Privatpersonen vorzugehen. Damit ist eine weitere Vorstufe zur Eskalation<br />

eingeleitet. Niemand will eine Situation wie in Wackersdorf oder Stuttgart.<br />

Es werden sämtliche verkehrstechnischen Alternativen – Bahnstrecke, Bahnunterführung,<br />

umfassendes regionales Verkehrskonzept unter Einbeziehung sämtlicher Verkehrsträger,<br />

strategischer Umweltplanung/Umweltprüfung in den betroffenen Gemeinden – durch die<br />

OÖ Landesregierung scheinbar nicht einmal in Betracht gezogen.<br />

Vorrangig müssen sämtliche umsetzbaren Alternativen bis zur gleichberechtigten<br />

Evaluierung aufgenommen werden und sind wesentlicher gleichberechtigter Lösungs-<br />

Bestandsteil einer zukünftigen nachhaltigen Verkehrslösung.<br />

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Es müssen sämtliche aktuellen vorliegenden Straßen-Pläne, die nach unbestätigten<br />

Aussagen der zuständigen Beamten des Landes OÖ zu 98 % fertig sind, veröffentlicht<br />

werden, die eine Grundlage für die Partizipation an der Detailplanung ermöglichen könnte.<br />

Die Detailplanung B 147 NEU muss Bestandteil der gegenständlichen Überprüfung sein<br />

und ist bis zur Vorlage des Endberichtes der Prüfung auszusetzen.<br />

B 147 Neu Trassenführung; Abzweigung vom Bestand der B 147 auf Höhe der Firma Mercedes Gerner<br />

(Kreisverkehr), ausschwenken nach Osten, Querung des Schwemmbaches, Anbindung der L 503<br />

Oberinnviertler Straße und Führung parallel zur PBB Strecke über landwirtschaftliche Nutzflächen,<br />

Überführung der Bahnstrecke auf Höhe Stallhofen und Anbindung an den Bestand nördlich von<br />

Munderfing bei km 13,7. Daran schließt in Richtung Süden die Umfahrung von Munderfing im Westen<br />

bis km 11,150.<br />

Ergänzt wird die Umfahrung von Mattighofen und Munderfing mit einer Verbindung zur L505 Mattseer<br />

Straße. Dazu wird die bestehende Gemeindestraße von Munderfing nach Jeging auf 900 m Richtung<br />

Westen ausgebaut, als Umfahrung Jeging weitergeführt und im Bereich von Schweiber in den Bestand<br />

der L505 eingebunden. (Quelle: Homepage Landesrat Hiesl)<br />

GR Roman Breckner stellt die Frage, ob die Gemeinde bereits eine<br />

Stellungnahme zu der in der GR-Sitzung am 24.06.2010, TOP 23 beschlossenen<br />

Einleitung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) erhalten hat.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass die Stellungnahme am 15.10.2010<br />

eingelangt ist.<br />

GR Roman Breckner schlägt vor, bevor weitere Beschlüsse gefasst werden,<br />

solle man die Besprechung mit Hofrat DI Meindl abwarten, welche morgen stattfindet.<br />

Der Bürgermeister betont, dass er sich dies nicht vorstellen kann. Es spricht ja<br />

nichts dagegen, beim Land die Wirtschaftlichkeit etc. dieses Projektes zu hinterfragen.<br />

GR Ing. Sperl stellt die Frage, ob es begründeten Verdacht gäbe, dass eine<br />

Prüfung der Wirtschaftlichkeit etc. nicht erfolgt ist.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass zum Beispiel Umfahrung Lambach nur 27<br />

bis 32 % Entlastung bringt und daher nicht wirtschaftlich ist. Eine Umfahrung ist erst<br />

ab 70 % Entlastung wirtschaftlich und dies muss vom Land beantwortet werden.<br />

wird.<br />

GR Ing. Sperl fragt, ob diese Begründung dem Antrag an das Land mitgereicht<br />

Der Bürgermeister antwortet, man wird mit dem Land Kontakt aufnehmen,<br />

indem morgen HR DI Meindl die Gemeinde Schalchen über den aktuellen<br />

Planungsstand informiert und der vorliegende Antrag wird bei der Landesregierung<br />

eingebracht.<br />

GR Wintersteller stellt die Frage, ob die anfallenden Kosten für Gutachter etc.<br />

die Gemeinde oder das Land zu tragen hat.<br />

hat.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass die Gemeinde diese Kosten nicht zu tragen<br />

GR Höflmaier weist darauf hin, dass man in einer Ausgabe der Neuen Warte<br />

lesen konnte, dass diese Aktionen ohnehin für den „Hugo“ seien. Es stellt sich daher<br />

für ihn Frage, ob dies auch bei diesem vorliegenden Antrag sei.<br />

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Der Bürgermeister betont, es muss versucht werden alles Menschenmögliche<br />

zu machen. Wenn die Umfahrung nicht gebaut wird, kann man sagen gut dass alles<br />

gemacht wurde. Wenn diese trotzdem gebaut wird, kann gesagt werden, man hat alles<br />

versucht und es haben sich viele Initiativen wie die NO, verschiedene Institutionen und<br />

Grundeigentümer dagegen gewehrt.<br />

GR Ing. Österbauer bemerkt, die Gemeinde hat das Recht auf diese<br />

Einschaltung und es soll der Antrag an das Land bzw. Bund übermittelt werden.<br />

GV Steinberger stimmt dem zu und erklärt, dass dieser Antrag auf alle Fälle<br />

eingereicht werden soll.<br />

GR Dr. Postlmayr erklärt, dass man damit vielleicht das Land aus der Reserve<br />

locken kann.<br />

Nach kurzer Diskussion, ob der Antrag nun bei der Landesregierung oder<br />

Bundesrechenhof einzureichen ist, erklärt der Bürgermeister, den Antrag im Vorfeld<br />

beim Land OÖ und dann beim Bundesrechnungshof einzureichen.<br />

GV Hummel weist darauf hin, dass durch die Einreichung des Antrages der<br />

Strategischen Umweltprüfung (SUP) auch nichts herausgekommen und vom Land<br />

lediglich zur Kenntnis genommen wurde. Dieser vorliegende Antrag ist wiederum nicht<br />

viel etwas anderes.<br />

Der Bürgermeister stellt die Frage in den Raum, ob die anwesenden GR-<br />

Mitglieder nun gegen die Umfahrung sind oder nicht und betont, es müssen alle<br />

Möglichkeiten ausgeschöpft werden.<br />

GR Dr. Postlmayr bemerkt, es ist das Geschick der Vorgangsweise wichtig.<br />

BESCHLUSS:<br />

Nachdem keine weiteren Wortmeldungen erfolgen, stellt der Bürgermeister den<br />

Antrag, den vorliegenden Antrag der SPÖ Schalchen, das Projekt Umfahrung<br />

Mattighofen durch das Land OÖ auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />

Zweckmäßigkeit der staatlichen Verwaltung überprüfen zu lassen.<br />

FÜR DIESEN ANTRAG STIMMEN:<br />

SPÖ-Fraktion: Stefan FUCHS, Erich MITTERMAIER, Hubert STEINBERGER,<br />

Hermann STOCKER, Franz PROBST, Michael ÖSTERBAUER, Andreas<br />

STUHLBERGER, Gertraud RIEDER, Wolfgang STÜBLO, Hermann POINTECKER,<br />

Gerlinde BRECKNER<br />

FPÖ-Fraktion: Markus KLEPP, Roman BRECKNER, Albert HAIDINGER, Manfred<br />

STELZHAMMER;<br />

ÖVP-Fraktion: Johann POSTLMAYR, Markus HUMMEL, Robert DIRNSTEINER,<br />

Bernadette WINTERSTELLER, Erich NAGL, Friedrich SPERL, Friedrich MAIER,<br />

MÜHLBACHER-KARRER Johann, SCHÖNBERGER Anna<br />

STIMMENTHALTUNG:<br />

ÖVP-Fraktion: Josef HÖFLMAIER,<br />

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Somit wird dem Antrag des Bürgermeisters mit der Stimmenmehrheit von 24 JA<br />

Stimmen gegen 1 STIMMENTHALTUNG stattgegeben.<br />

PUNKT 26) ALLFÄLLIGES<br />

a) Vervielfältiger Ricoh:<br />

GR Roman Breckner stellt die Frage, ob bezüglich Vervielfältiger Ricoh bereits<br />

etwas herausgekommen ist.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass nicht die Farbkopien sondern die s/w Kopien<br />

teurer kommen. Es hat bereits ein Gespräch mit dem Vertreter der Firma Ricoh<br />

gegeben und man darf nicht vergessen, dass in den anfallenden Kosten auch die<br />

Miete und Toner enthalten sind.<br />

GR Ing. Sperl weist darauf hin, dass er jederzeit die bereits erwähnten Daten<br />

liefern kann, wonach Angebote vorliegen, wo die Kosten 1,5 Cent inklusive<br />

Abschreibung betragen. Die derzeitigen 15 Cent sind ein Wahnsinn.<br />

Der Bürgermeister weist GR Sperl darauf hin, er solle vorbeikommen und ihm<br />

dies zeigen.<br />

b) Oberflächenwasser Holzleiten:<br />

GR Roman Breckner weist darauf hin, man solle sich das Oberflächenwasser in<br />

Holzleiten ansehen. Beim Hause Daxecker wurde nun auch noch eine Mauer<br />

errichtet. Die Bewirtschaftung dieser Flächen durch die Landwirte ist durch die<br />

stehenden Oberflächen-wässer natürlich auch nur erschwert möglich.<br />

c) Straßenbauprogramm 2010:<br />

GR Höflmaier stellt die Frage, ob die Firma Strabag alle geplanten Straßen fertig<br />

stellen konnte.<br />

Der Bürgermeister bejaht dies.<br />

d) Straßensanierung Fa. Porr:<br />

GR Höflmaier stellt die Frage, ob die Fa. Porr, wie beim Lokalaugenschein am<br />

10.09.2010 besprochen, ein Budget zur Straßensanierung hinzugibt.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass Teilrechnungen da sind und man sich hier<br />

noch einmal zusammensitzen muss.<br />

e) Schaukasten Ärztehaus:<br />

GR Roman Breckner stellt die Frage, ob auch die FPÖ-Fraktion einen<br />

Schaukasten vor dem Ärztehaus aufstellen darf.<br />

Der Bürgermeister antwortet, dass die FPÖ-Fraktion hierfür nur einen Antrag<br />

einbringen muss, wie die SPÖ auch.<br />

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Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die<br />

letzte Sitzung vom 23.09.2010 wurden keine Einwendungen erhoben.<br />

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen<br />

nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 20 Uhr 50.<br />

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(Vorsitzender) (Gemeinderat)<br />

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(Gemeinderat)<br />

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(Schriftführer) (Gemeinderat)<br />

Der Vorsitzende beurkundet, dass die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung<br />

am 28.01.2010 ohne Einwände beschlossen wurde.<br />

Schalchen, am 28.01.2010 Der Vorsitzende:<br />

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Stefan Fuchs<br />

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