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Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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§ 20 Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Posaunenwart<strong>in</strong>nen und Posaunenwarte<br />

im EPiD e. V.<br />

Die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Posaunenwart<strong>in</strong>nen und Posaunenwarte im<br />

EPiD e. V. arbeitet durch ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden (Vertrauensfrau/-mann)<br />

im Vorstand des Vere<strong>in</strong>s mit.<br />

§ 21 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />

1. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auflösung des Vere<strong>in</strong>s bedürfen<br />

e<strong>in</strong>er Dreiviertel-Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten.<br />

2. Bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Wegfall se<strong>in</strong>es steuerbegünstigten<br />

Zweckes wird das Vermögen des Vere<strong>in</strong>s dem <strong>Kirche</strong>namt <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland zu treuen Händen mit <strong>der</strong> Bestimmung<br />

übergeben, das Vermögen aufzubewahren und zu gegebener Zeit ausschließlich<br />

für die gleichen kirchlichen und geme<strong>in</strong>nützigen Zwecke zu<br />

verwenden, die <strong>in</strong> § 2 dieser <strong>Satzung</strong> formuliert s<strong>in</strong>d.<br />

§ 22 Ermächtigung<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

vorzunehmen und sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geschlechtergerechte Sprache umzuformulieren.<br />

Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg, 10. März 2007<br />

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