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Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes<br />

1. Jede ordnungsgemäß mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> 14 Tagen e<strong>in</strong>berufene Vorstandssitzung<br />

ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

2. Die Beschlussfassung ist gültig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong> für den Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt <strong>der</strong> zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.<br />

§ 16 Aufgaben des Leitenden Obmanns/<strong>der</strong> Leitenden Obfrau<br />

Der Leitende Obmann / Die Leitende Obfrau nimmt se<strong>in</strong>e / ihre Aufgaben<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Verantwortung mit den an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />

wahr. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d dies:<br />

a. Geistliche Leitung des Vere<strong>in</strong>s<br />

b. Repräsentation des Vere<strong>in</strong>s bei den e<strong>in</strong>zelnen Werken und Verbänden,<br />

bei an<strong>der</strong>en kirchenmusikalischen Verbänden und Vere<strong>in</strong>igungen sowie<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />

c. Kontaktpflege zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

d. Integration und Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> verschiedenen Arbeitsbereiche<br />

§ 17 Geschäftsstelle<br />

Der Vere<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>e Geschäftsstelle. Die laufende Geschäftsführung des<br />

Vere<strong>in</strong>s obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.<br />

§ 18 Kassenprüfende<br />

Die beiden Kassenprüfenden prüfen die Jahresrechnung des Vere<strong>in</strong>s und<br />

erstatten dem Posaunenrat Bericht über das Prüfungsergebnis.<br />

§ 19 Nie<strong>der</strong>schriften<br />

Über alle Sitzungen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sorgane und Ausschüsse werden Nie<strong>der</strong>schriften<br />

angefertigt. Anträge und Beschlüsse werden im Wortlaut festgehalten.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schriften s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> den Sitzungs-leitenden und den<br />

Schriftführenden zu unterzeichnen und den Delegierten und Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Organe und Ausschüsse sowie dem Vorstand zuzusenden. Sie müssen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> folgenden Sitzung <strong>von</strong> den Delegierten genehmigt werden.<br />

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