Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes<br />
1. Jede ordnungsgemäß mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> 14 Tagen e<strong>in</strong>berufene Vorstandssitzung<br />
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
2. Die Beschlussfassung ist gültig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> für den Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt <strong>der</strong> zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.<br />
§ 16 Aufgaben des Leitenden Obmanns/<strong>der</strong> Leitenden Obfrau<br />
Der Leitende Obmann / Die Leitende Obfrau nimmt se<strong>in</strong>e / ihre Aufgaben<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Verantwortung mit den an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />
wahr. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d dies:<br />
a. Geistliche Leitung des Vere<strong>in</strong>s<br />
b. Repräsentation des Vere<strong>in</strong>s bei den e<strong>in</strong>zelnen Werken und Verbänden,<br />
bei an<strong>der</strong>en kirchenmusikalischen Verbänden und Vere<strong>in</strong>igungen sowie<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />
c. Kontaktpflege zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
d. Integration und Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> verschiedenen Arbeitsbereiche<br />
§ 17 Geschäftsstelle<br />
Der Vere<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>e Geschäftsstelle. Die laufende Geschäftsführung des<br />
Vere<strong>in</strong>s obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.<br />
§ 18 Kassenprüfende<br />
Die beiden Kassenprüfenden prüfen die Jahresrechnung des Vere<strong>in</strong>s und<br />
erstatten dem Posaunenrat Bericht über das Prüfungsergebnis.<br />
§ 19 Nie<strong>der</strong>schriften<br />
Über alle Sitzungen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sorgane und Ausschüsse werden Nie<strong>der</strong>schriften<br />
angefertigt. Anträge und Beschlüsse werden im Wortlaut festgehalten.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schriften s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> den Sitzungs-leitenden und den<br />
Schriftführenden zu unterzeichnen und den Delegierten und Mitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Organe und Ausschüsse sowie dem Vorstand zuzusenden. Sie müssen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> folgenden Sitzung <strong>von</strong> den Delegierten genehmigt werden.<br />
7