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Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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m. Beschlussfassung über die Entlastung <strong>der</strong> Kassenführung<br />

n. Beschlussfassung über den Haushaltsplan<br />

o. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag<br />

p. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungs-punkte<br />

§ 10 Sitzungen des Posaunenrates<br />

1. Der Posaunenrat wird vom Vorstand m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>berufen.<br />

Er muss e<strong>in</strong>berufen werden, wenn <strong>der</strong> Vorstand dies beschließt<br />

o<strong>der</strong> wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s dies unter<br />

Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangt. Die E<strong>in</strong>berufung<br />

erfolgt schriftlich unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladungsfrist<br />

<strong>von</strong> acht Wochen.<br />

2. Die E<strong>in</strong>ladung ergeht außer an die Delegierten nachrichtlich an die<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

3. Anträge zur Tagesordnung können <strong>von</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n schriftlich bis<br />

spätestens vier Wochen vor dem Zusammentreten des Posaunenrates<br />

beim Vorstand e<strong>in</strong>gereicht werden. Die Anträge s<strong>in</strong>d den Delegierten und<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n unverzüglich zuzuleiten.<br />

4. Zu den Sitzungen des Posaunenrates wird e<strong>in</strong> Vertreter/ e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland mit beraten<strong>der</strong> Stimme e<strong>in</strong>geladen.<br />

Der Vorstand kann zu den Beratungen weitere Gäste und Sachverständige<br />

e<strong>in</strong>laden.<br />

5. Der Posaunenrat gibt sich e<strong>in</strong>e Geschäfts- und Wahlordnung.<br />

§ 11 Beschlussfassung<br />

1. Je<strong>der</strong> ordnungsgemäß e<strong>in</strong>berufene Posaunenrat ist unabhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Zahl <strong>der</strong> erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.<br />

2. Die Stimmberechtigten haben je e<strong>in</strong>e Stimme.<br />

3. Soweit <strong>in</strong> dieser <strong>Satzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, s<strong>in</strong>d Beschlüsse<br />

gültig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten für den<br />

Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> zur Entscheidung<br />

gestellte Antrag als abgelehnt.<br />

4. M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitsvoten werden dem Protokoll auf Wunsch bei-gefügt.<br />

§ 12 Wahlen und Abberufungen<br />

1. Wahlen und Beschlüsse über Abberufungen müssen auf Antrag <strong>in</strong> geheimer<br />

Abstimmung erfolgen.<br />

2. Turnusmäßige Wahlen erfolgen für die Dauer <strong>von</strong> sechs Jahren; Nachwahlen<br />

erfolgen jeweils bis zur turnusmäßigen Wahl. Gewählt ist, wer die<br />

Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten erhält.<br />

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