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Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen

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4. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vere<strong>in</strong>s<br />

fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 4 Mitgliedschaft<br />

1. Der Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> Zusammenschluss selbstständiger Mitglie<strong>der</strong>. Durch<br />

die Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit zu an<strong>der</strong>en kirchlichen Werken,<br />

Vere<strong>in</strong>en und christlichen Geme<strong>in</strong>schaften nicht berührt.<br />

2. Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s können se<strong>in</strong>:<br />

- Landes- und Freikirchen o<strong>der</strong> ihre <strong>Posaunenwerk</strong>e<br />

- weitere <strong>in</strong> <strong>der</strong> Posaunenarbeit tätige Verbände<br />

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme<br />

und den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Mitgliedschaft entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

4. Soweit e<strong>in</strong>e Landes- o<strong>der</strong> Freikirche Mitglied ist, kann sie die sich aus<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten auf ihr <strong>Posaunenwerk</strong><br />

übertragen.<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt o<strong>der</strong> Ausschluss. Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die ihre Posaunenchorarbeit e<strong>in</strong>gestellt haben, werden aus <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste<br />

gestrichen.<br />

2. Der Austritt ist mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 12 Monaten zum Ende<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegen-über dem<br />

Vorstand zu erklären.<br />

3. Der Ausschluss ist möglich, wenn e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> erheblichem Maß<br />

gegen die <strong>Satzung</strong> verstoßen hat. Der Ausschluss bedarf <strong>der</strong> Mehrheit aller<br />

Stimmberechtigten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.<br />

§ 6 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s leisten Beiträge, <strong>der</strong>en Höhe <strong>von</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

festgesetzt wird.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d berechtigt, Dienstleistungen und E<strong>in</strong>richtungen des<br />

Vere<strong>in</strong>s <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />

3. Die Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Tätigkeit des Vere<strong>in</strong>s nach ihren<br />

Möglichkeiten durch ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.<br />

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