Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Deckblatt Satzung - Posaunenwerk in der Ev. Kirche von Westfalen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Satzung</strong><br />
des<br />
<strong>Ev</strong>angelischen Posaunendienstes<br />
<strong>in</strong> Deutschland e.V.<br />
vom 24.09.1994<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung vom 10. März 2007<br />
1
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> führt den Namen „<strong>Ev</strong>angelischer Posaunendienst <strong>in</strong><br />
Deutschland e. V.“.<br />
2. Sitz des Vere<strong>in</strong>s ist Hannover.<br />
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 2 Grundlage, Zweck und Aufgaben<br />
1. Grundlage und Maßstab <strong>der</strong> Arbeit des Vere<strong>in</strong>s ist das <strong>Ev</strong>angelium <strong>von</strong><br />
Jesus Christus.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong> hat den Zweck, das <strong>Ev</strong>angelium <strong>von</strong> Jesus Christus durch<br />
die Posaunenchormusik weiter zu tragen. Es ist se<strong>in</strong>e Aufgabe, die Mitglie<strong>der</strong><br />
geistlich und musikalisch zu för<strong>der</strong>n, ihre Zusammenarbeit zu<br />
stärken, sie zu beraten sowie geme<strong>in</strong>same Aufgaben wahrzunehmen.<br />
3. Der Vere<strong>in</strong> erfüllt diesen Zweck <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch:<br />
a. Herausgabe und Vermittlung geeigneter Bläserliteratur<br />
b. Herausgabe und Vermittlung <strong>von</strong> Arbeitshilfen und Zeitschriften<br />
c. Planung und Durchführung <strong>von</strong> Tagungen und Fortbildungsmaßnahmen<br />
d. Beratung bei Fragen zu Aufführungs- und Urheberrechten<br />
e. Beschreibung e<strong>in</strong>es Berufsbildes für hauptamtliche Mitarbeiter-(<strong>in</strong>nen)<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> Posaunenchorarbeit und Pflege <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungen zu entsprechenden<br />
Ausbildungsstätten<br />
f. Planung und Durchführung <strong>von</strong> überregionalen Veranstaltungen<br />
g. Öffentlichkeitsarbeit<br />
h. Vertretung <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>s<strong>in</strong>teressen gegenüber gesamtkirchlichen Gremien<br />
und E<strong>in</strong>richtungen<br />
i. Pflege <strong>der</strong> Verb<strong>in</strong>dungen zu weiteren Posaunenchorvere<strong>in</strong>igungen sowie<br />
zu an<strong>der</strong>en kirchenmusikalischen Arbeitsbereichen und Zusammenschlüssen<br />
im In- und Ausland<br />
§ 3 Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und geme<strong>in</strong>nützige<br />
Zwecke im S<strong>in</strong>ne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“<br />
<strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
2. Der Vere<strong>in</strong> ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
3. Die Mittel des Vere<strong>in</strong>s dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet<br />
werden.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten ke<strong>in</strong>e Zuwendungen aus Mitteln des Vere<strong>in</strong>s.<br />
2
4. Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vere<strong>in</strong>s<br />
fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
§ 4 Mitgliedschaft<br />
1. Der Vere<strong>in</strong> ist e<strong>in</strong> Zusammenschluss selbstständiger Mitglie<strong>der</strong>. Durch<br />
die Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit zu an<strong>der</strong>en kirchlichen Werken,<br />
Vere<strong>in</strong>en und christlichen Geme<strong>in</strong>schaften nicht berührt.<br />
2. Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s können se<strong>in</strong>:<br />
- Landes- und Freikirchen o<strong>der</strong> ihre <strong>Posaunenwerk</strong>e<br />
- weitere <strong>in</strong> <strong>der</strong> Posaunenarbeit tätige Verbände<br />
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme<br />
und den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Mitgliedschaft entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
4. Soweit e<strong>in</strong>e Landes- o<strong>der</strong> Freikirche Mitglied ist, kann sie die sich aus<br />
<strong>der</strong> Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten auf ihr <strong>Posaunenwerk</strong><br />
übertragen.<br />
§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt o<strong>der</strong> Ausschluss. Mitglie<strong>der</strong>,<br />
die ihre Posaunenchorarbeit e<strong>in</strong>gestellt haben, werden aus <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste<br />
gestrichen.<br />
2. Der Austritt ist mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> m<strong>in</strong>destens 12 Monaten zum Ende<br />
des Kalen<strong>der</strong>jahres zulässig. Der Austritt ist schriftlich gegen-über dem<br />
Vorstand zu erklären.<br />
3. Der Ausschluss ist möglich, wenn e<strong>in</strong> Mitglied <strong>in</strong> erheblichem Maß<br />
gegen die <strong>Satzung</strong> verstoßen hat. Der Ausschluss bedarf <strong>der</strong> Mehrheit aller<br />
Stimmberechtigten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören.<br />
§ 6 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s leisten Beiträge, <strong>der</strong>en Höhe <strong>von</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
festgesetzt wird.<br />
2. Die Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d berechtigt, Dienstleistungen und E<strong>in</strong>richtungen des<br />
Vere<strong>in</strong>s <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen.<br />
3. Die Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d verpflichtet, die Tätigkeit des Vere<strong>in</strong>s nach ihren<br />
Möglichkeiten durch ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.<br />
3
§ 7 Organe<br />
Die Organe des Vere<strong>in</strong>s s<strong>in</strong>d:<br />
1. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung „Posaunenrat“<br />
2. Der Vorstand<br />
§ 8 Der Posaunenrat<br />
1. Dem Posaunenrat gehören an:<br />
- Der Vorstand<br />
- Die <strong>von</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n benannten Delegierten<br />
2. Die Delegierten werden <strong>von</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>in</strong> eigener Verantwortung<br />
benannt und abberufen. Die Mitteilung hierüber erfolgt schriftlich an den<br />
Vorstand. Die Mitglie<strong>der</strong> sollten für die Delegierten Stellvertretende benennen.<br />
3. Die Zahl <strong>der</strong> Delegierten bestimmt sich wie folgt: Mitglie<strong>der</strong> mit bis zu<br />
250 Chören entsenden 2 Delegierte, für jeweils weitere angefangene 250<br />
Chöre wird e<strong>in</strong> weiterer Delegierter / e<strong>in</strong>e weitere Delegierte entsandt.<br />
Maßgeblich s<strong>in</strong>d die dem Vorstand bis zum 31.12. des Vorjahres gemeldeten<br />
Chorzahlen.<br />
§ 9 Aufgaben des Posaunenrates<br />
1. Der Posaunenrat ist zuständig für alle Vere<strong>in</strong>saufgaben, die durch diese<br />
<strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> durch Beschluss nicht dem Vorstand zugewiesen s<strong>in</strong>d.<br />
2. Aufgaben des Posaunenrates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />
a. Beschlussfassung über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auösung des Vere<strong>in</strong>s<br />
b. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss <strong>von</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong>n<br />
c. Aufstellung <strong>von</strong> Richtl<strong>in</strong>ien über die Arbeit des Vere<strong>in</strong>s<br />
d. Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des geschäftsführenden Vorstandes<br />
gemäß § 13, 1 a <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>ssatzung<br />
e. Wahl des / <strong>der</strong> Vorsitzenden o<strong>der</strong> des / <strong>der</strong> stellvertretenden Vorsitzenden<br />
zum Leitenden Obmann / zur Leitenden Obfrau<br />
f. Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Vorsitzenden <strong>der</strong> Fachausschüsse<br />
g. Bestellung und Abberufung <strong>von</strong> Fachausschüssen und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n<br />
h. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes<br />
i. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes<br />
k. Wahl <strong>von</strong> zwei Kassenprüfer(<strong>in</strong>nen) für jeweils 2 Jahre,<br />
l. Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts<br />
4
m. Beschlussfassung über die Entlastung <strong>der</strong> Kassenführung<br />
n. Beschlussfassung über den Haushaltsplan<br />
o. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag<br />
p. Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungs-punkte<br />
§ 10 Sitzungen des Posaunenrates<br />
1. Der Posaunenrat wird vom Vorstand m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>berufen.<br />
Er muss e<strong>in</strong>berufen werden, wenn <strong>der</strong> Vorstand dies beschließt<br />
o<strong>der</strong> wenn m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vere<strong>in</strong>s dies unter<br />
Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe schriftlich verlangt. Die E<strong>in</strong>berufung<br />
erfolgt schriftlich unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung mit e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>ladungsfrist<br />
<strong>von</strong> acht Wochen.<br />
2. Die E<strong>in</strong>ladung ergeht außer an die Delegierten nachrichtlich an die<br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
3. Anträge zur Tagesordnung können <strong>von</strong> den Mitglie<strong>der</strong>n schriftlich bis<br />
spätestens vier Wochen vor dem Zusammentreten des Posaunenrates<br />
beim Vorstand e<strong>in</strong>gereicht werden. Die Anträge s<strong>in</strong>d den Delegierten und<br />
den Mitglie<strong>der</strong>n unverzüglich zuzuleiten.<br />
4. Zu den Sitzungen des Posaunenrates wird e<strong>in</strong> Vertreter/ e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland mit beraten<strong>der</strong> Stimme e<strong>in</strong>geladen.<br />
Der Vorstand kann zu den Beratungen weitere Gäste und Sachverständige<br />
e<strong>in</strong>laden.<br />
5. Der Posaunenrat gibt sich e<strong>in</strong>e Geschäfts- und Wahlordnung.<br />
§ 11 Beschlussfassung<br />
1. Je<strong>der</strong> ordnungsgemäß e<strong>in</strong>berufene Posaunenrat ist unabhängig <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Zahl <strong>der</strong> erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.<br />
2. Die Stimmberechtigten haben je e<strong>in</strong>e Stimme.<br />
3. Soweit <strong>in</strong> dieser <strong>Satzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, s<strong>in</strong>d Beschlüsse<br />
gültig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten für den<br />
Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> zur Entscheidung<br />
gestellte Antrag als abgelehnt.<br />
4. M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitsvoten werden dem Protokoll auf Wunsch bei-gefügt.<br />
§ 12 Wahlen und Abberufungen<br />
1. Wahlen und Beschlüsse über Abberufungen müssen auf Antrag <strong>in</strong> geheimer<br />
Abstimmung erfolgen.<br />
2. Turnusmäßige Wahlen erfolgen für die Dauer <strong>von</strong> sechs Jahren; Nachwahlen<br />
erfolgen jeweils bis zur turnusmäßigen Wahl. Gewählt ist, wer die<br />
Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten erhält.<br />
5
3. Gewählte Personen können vom Posaunenrat abberufen werden. Dazu<br />
bedarf es e<strong>in</strong>er Dreiviertel-Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten.<br />
E<strong>in</strong>e beabsichtigte Abberufung muss <strong>in</strong> jedem Fall <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung angekündigt werden.<br />
4. Das Nähere regelt e<strong>in</strong>e vom Posaunenrat beschlossene Geschäfts- und<br />
Wahlordnung. Diese kann für die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fachausschüsse<br />
<strong>von</strong> § 12, Abs. 2 abweichen.<br />
§ 13 Der Vorstand<br />
1. Dem Vorstand gehören an:<br />
a. Der/Die Vorsitzende, <strong>der</strong>/die stellvertretende Vorsitzende, <strong>der</strong> Schatzmeister<br />
o<strong>der</strong> die Schatzmeister<strong>in</strong>.<br />
Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der/Die Vorsitzende o<strong>der</strong><br />
stellvertretende Vorsitzende bekleidet das Amt des Leitenden Obmanns/<strong>der</strong><br />
Leitenden Obfrau.<br />
b. Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Fachausschüsse<br />
c. Der/Die Vorsitzende <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Posaunenwart<strong>in</strong>nen<br />
und Posaunenwarte im EPiD e. V.<br />
d. E<strong>in</strong> Vertreter/e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />
mit beraten<strong>der</strong> Stimme<br />
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB.<br />
Jeweils zwei Mitglie<strong>der</strong> des geschäftsführenden Vorstandes vertreten geme<strong>in</strong>sam<br />
den Vere<strong>in</strong> im Rechtsverkehr.<br />
3. Die Mitglie<strong>der</strong> des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im<br />
Amt, bis e<strong>in</strong>e Neuwahl erfolgt ist.<br />
§ 14 Aufgaben des Vorstandes<br />
1. Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vere<strong>in</strong>s wahr.<br />
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e:<br />
a. Vorbereitung und Leitung <strong>der</strong> Sitzungen des Posaunenrates<br />
b. Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse des Posaunenrates<br />
c. Vorlage des Haushaltsplanes und <strong>der</strong> Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr<br />
d. Erstellung des Jahresberichtes<br />
e. Anstellung <strong>von</strong> Mitarbeitenden des Vere<strong>in</strong>s<br />
3. Der Vorstand kann weitere Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Ausschüsse berufen. Ihre<br />
Zahl darf e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong> nicht übersteigen.<br />
4. Der Vorstand erarbeitet sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung, die <strong>der</strong> Posaunenrat<br />
bestätigt.<br />
6
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes<br />
1. Jede ordnungsgemäß mit e<strong>in</strong>er Frist <strong>von</strong> 14 Tagen e<strong>in</strong>berufene Vorstandssitzung<br />
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
2. Die Beschlussfassung ist gültig, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong> für den Beschlussantrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt <strong>der</strong> zur Entscheidung gestellte Antrag als abgelehnt.<br />
§ 16 Aufgaben des Leitenden Obmanns/<strong>der</strong> Leitenden Obfrau<br />
Der Leitende Obmann / Die Leitende Obfrau nimmt se<strong>in</strong>e / ihre Aufgaben<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Verantwortung mit den an<strong>der</strong>en Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />
wahr. Insbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d dies:<br />
a. Geistliche Leitung des Vere<strong>in</strong>s<br />
b. Repräsentation des Vere<strong>in</strong>s bei den e<strong>in</strong>zelnen Werken und Verbänden,<br />
bei an<strong>der</strong>en kirchenmusikalischen Verbänden und Vere<strong>in</strong>igungen sowie<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland<br />
c. Kontaktpflege zwischen den Mitglie<strong>der</strong>n<br />
d. Integration und Koord<strong>in</strong>ation <strong>der</strong> verschiedenen Arbeitsbereiche<br />
§ 17 Geschäftsstelle<br />
Der Vere<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong>e Geschäftsstelle. Die laufende Geschäftsführung des<br />
Vere<strong>in</strong>s obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.<br />
§ 18 Kassenprüfende<br />
Die beiden Kassenprüfenden prüfen die Jahresrechnung des Vere<strong>in</strong>s und<br />
erstatten dem Posaunenrat Bericht über das Prüfungsergebnis.<br />
§ 19 Nie<strong>der</strong>schriften<br />
Über alle Sitzungen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sorgane und Ausschüsse werden Nie<strong>der</strong>schriften<br />
angefertigt. Anträge und Beschlüsse werden im Wortlaut festgehalten.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schriften s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> den Sitzungs-leitenden und den<br />
Schriftführenden zu unterzeichnen und den Delegierten und Mitglie<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Organe und Ausschüsse sowie dem Vorstand zuzusenden. Sie müssen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> folgenden Sitzung <strong>von</strong> den Delegierten genehmigt werden.<br />
7
§ 20 Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Posaunenwart<strong>in</strong>nen und Posaunenwarte<br />
im EPiD e. V.<br />
Die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Posaunenwart<strong>in</strong>nen und Posaunenwarte im<br />
EPiD e. V. arbeitet durch ihre Vorsitzende / ihren Vorsitzenden (Vertrauensfrau/-mann)<br />
im Vorstand des Vere<strong>in</strong>s mit.<br />
§ 21 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auflösung des Vere<strong>in</strong>s<br />
1. Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen und Auflösung des Vere<strong>in</strong>s bedürfen<br />
e<strong>in</strong>er Dreiviertel-Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Stimmberechtigten.<br />
2. Bei Auflösung des Vere<strong>in</strong>s o<strong>der</strong> bei Wegfall se<strong>in</strong>es steuerbegünstigten<br />
Zweckes wird das Vermögen des Vere<strong>in</strong>s dem <strong>Kirche</strong>namt <strong>der</strong> <strong>Ev</strong>angelischen<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> Deutschland zu treuen Händen mit <strong>der</strong> Bestimmung<br />
übergeben, das Vermögen aufzubewahren und zu gegebener Zeit ausschließlich<br />
für die gleichen kirchlichen und geme<strong>in</strong>nützigen Zwecke zu<br />
verwenden, die <strong>in</strong> § 2 dieser <strong>Satzung</strong> formuliert s<strong>in</strong>d.<br />
§ 22 Ermächtigung<br />
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Verän<strong>der</strong>ungen an <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
vorzunehmen und sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geschlechtergerechte Sprache umzuformulieren.<br />
Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg, 10. März 2007<br />
8