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Brandschutzbedarfsplan 2011 - 2015 (PDF) - Stadt Soest

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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong><br />

Stand: MONAT 2010<br />

6.1.3.5. Qualifizierung von Maschinisten, Kreisausbildung<br />

Die entsprechende Qualifizierung ist so zu steuern, dass die Löschgruppen bzw. Löschzü-<br />

ge, deren Sonderaufgabe Wasserversorgung darstellt (LZ 5 u. LG Müllingsen) auch einen<br />

hohen Anteil von ca. 30 % an ausgebildeten Maschinisten für Tragkraftspritzen aufweisen.<br />

6.1.3.6. Qualifizierung von Atemschutzgeräteträgern<br />

Die Feuerwehr hat zunehmend mit Gefahren durch Atemgifte zu rechnen. Somit stellt der<br />

Einsatz unter Atemschutz heutzutage die Regel und nicht wie früher die Ausnahme dar. Aus<br />

diesem Grund sind 75 % des Personals als Atemschutzgeräteträger auszubilden. Bei der<br />

Aufnahme in die Feuerwehr bzw. Übernahme aus der Jugendfeuerwehr ist die uneinge-<br />

schränkte Atemschutztauglichkeit erforderlich.<br />

6.1.3.7. Qualifizierung von Sprechfunkern und Führungsgehilfen<br />

Aufgrund der modernen Funktechnik ist es nicht mehr möglich alle Feuerwehrangehörigen<br />

in den Einsatzleitwagen einzusetzen. Daher ist neben der Ausbildung von Sprechfunkern für<br />

alle Atemschutzgeräteträger auch die Qualifizierung von Führungsgehilfen erforderlich. Für<br />

die Aufrechterhaltung der Funktionssicherheit der Fahrzeuge sind je Standort eines ELW 1<br />

mindestens 50% der Kräfte als Führungsgehilfe auszubilden. Diese nehmen auch Aufgaben<br />

im Rahmen der Führungsunterstützung bei Lagen mit Führung durch einen Führungsstab<br />

wahr.<br />

6.1.3.8. Qualifizierung von Kräften für die Technische Hilfeleistung<br />

Durch die Aufnahme der Ausbildung in der technischen Hilfeleistung in das Modul 4 der<br />

Grundausbildung wird zukünftig jede Einsatzkraft entsprechend geschult. Nachholbedarf<br />

besteht lediglich in den Zügen, die zukünftig als Sonderaufgabe die technische Hilfeleistung<br />

gewährleisten. Es handelt sich dabei um die Züge 1 und 2.<br />

6.1.4. Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung<br />

Die Ausstattung der Einsatzkräfte mit persönlicher Schutzkleidung ist auf der Basis der ge-<br />

setzlichen Bestimmungen, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehr umzu-<br />

setzen. Im Rahmen einer Risikoanalyse für die Funktionen der Einsatzkräfte (Führungskräf-<br />

te, Maschinisten, Atemschutzgeräte) sind die erforderlichen Bekleidungsgegenstände fest-<br />

zulegen. Dazu wurde die Ausstattungsrichtlinie der Feuerwehr <strong>Soest</strong> erstellt (siehe Anlage<br />

Ausstattungsrichtlinie Feuerwehr).<br />

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