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Brandschutzbedarfsplan 2011 - 2015 (PDF) - Stadt Soest

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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong><br />

Stand: MONAT 2010<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) sieht in § 22 vor, dass „die<br />

Gemeinden unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den<br />

Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben haben.“<br />

Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe erfolgt die Aufstellung des <strong>Brandschutzbedarfsplan</strong>es<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong> durch die Verwaltung. Die Federführung liegt bei der Abteilung Bürger- und<br />

Ordnungsangelegenheiten unter Beteiligung und in Zusammenarbeit mit der Leitung der<br />

Feuerwehr und den Zug- und Löschgruppenführern.<br />

Der <strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> einer Gemeinde enthält<br />

� eine Beschreibung von allgemeinen und besonderen Gefahren und Risiken im je-<br />

weiligen Zuständigkeitsbereich (Risikoanalyse),<br />

� eine Festlegung der gewünschten Qualität der von der Feuerwehr zu erbringenden<br />

Leistungen (Schutzziel),<br />

� eine Ermittlung des zur Erfüllung dieser Qualität erforderlichen Personals und der<br />

Mittel (Ressourcen).<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, der <strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> einer Gemeinde<br />

� stellt eine wichtige (Planungs-) Grundlage dar, für die Sicherheit der gesamten Be-<br />

völkerung in der Gemeinde,<br />

� ist Grundlage für eine Fortschreibung der Bedarfsplanung,<br />

� soll den Anspruch der Bevölkerung an die Gemeinde erfüllen helfen, eine leistungs-<br />

fähige Feuerwehr zur Abwehr der im § 1 Abs. 1 FSHG bezeichneten Gefahrenpoten-<br />

tiale zu unterhalten (entfaltet insoweit zumindest auch mittelbare Außenwirkung),<br />

� soll die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr <strong>Soest</strong> gegenüber der Bevölkerung, der<br />

Verwaltung und dem Rat transparent machen und eine Vergleichbarkeit der Feuer-<br />

wehren im Land NRW herbeiführen,<br />

� ist insgesamt eine Angelegenheit im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) und<br />

f) Gemeindeordnung NRW, die der Rat nicht übertragen kann,<br />

erfordert daher die Zustimmung des Rates der Gemeinde (Ratsbeschluss not-<br />

wendig).<br />

Mit der Verabschiedung dieses Bedarfplanes durch den Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong> wird das<br />

Schutzziel bzw. werden die Qualitätskriterien der „Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong>“<br />

danach festgeschrieben, in welchem Umfang nach Art, Größe und Leistung die <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong><br />

eine Feuerwehr vorhalten muss.<br />

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