Brandschutzbedarfsplan 2011 - 2015 (PDF) - Stadt Soest
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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong><br />
Stand: MONAT 2010<br />
4.1.8.2. Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung<br />
Die Brandschutzerziehung richtet sich an die Kinder in den Kindergärten und Grundschulen.<br />
Die Brandschutzaufklärung an die älteren Schüler und Erwachsene. Alle Personengruppen<br />
sollen vor den Gefahren von Feuer und Rauch gewarnt werden und vorrangig die Brandver-<br />
hütung kennen lernen. Jährlich sind durch Brände ca. 600 Tote und ca. 6.000 Schwerver-<br />
letzte bundesweit zu beklagen. Der Gesetzgeber hält daher eine umfassende Aufklärung<br />
der Bevölkerung für erforderlich. Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung<br />
von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden und über<br />
die Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.<br />
Seit 2009 ist durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong> bei der Feuerwehr eine Stelle im Rahmen des Freiwilli-<br />
gen Sozialen Jahres (FSJ) eingerichtet worden. Eine Aufgabe der FSJ-Stelle liegt im Be-<br />
reich Brandschutzerziehung und – aufklärung.<br />
Das Gebiet der Brandschutzaufklärung für Erwachsene wird nur durch Öffentlichkeitsarbeit<br />
(Brandschutzhinweise in den Zeitungen und im Internet) sowie durch vereinzelte Veranstal-<br />
tungen auf Nachfrage von interessierten Gruppen abgedeckt.<br />
4.1.8.3. Pläne für den Einsatz der Feuerwehr<br />
Für Schadensereignisse müssen die Gemeinden nach § 22 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz<br />
NW Pläne für den Einsatz der Feuerwehr aufstellen und fortschreiben.<br />
Feuerwehrpläne werden immer dann angelegt, wenn eine bauliche Anlage neu erstellt oder<br />
wesentlich verändert wird. Erforderlich sind die Pläne, wenn ein Gebäude über die entspre-<br />
chenden Ausmaße, Unübersichtlichkeit und Gefährlichkeit im Brandfall verfügt. Die Einsatz-<br />
kräfte können sich dann mit Gebäudeplänen und weiteren Angaben schneller orientieren<br />
und die vorgefundene Lage besser beurteilen.<br />
Der Bauherr wird im Rahmen der Baugenehmigung verpflichtet, die Feuerwehrpläne zu er-<br />
stellen.<br />
Für unverändert bestehende Anlagen kann der Eigentümer oder Betreiber auf Grund des<br />
Bestandschutzes nicht verpflichtet werden, die kostenintensiven Unterlagen bereitzustellen.<br />
In diesem Fall ist die Gemeinde verantwortlich, diese einsatzvorbereitende Maßnahme<br />
durchzuführen.<br />
Der Feuerwehr stehen ca. 100 Pläne zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden,<br />
dass für bestehende Objekte noch ca. 200 Pläne erforderlich sind.<br />
Feuerwehrpläne beschreiben die Örtlichkeit eines Objektes. Bei Sonderobjekten wie Kran-<br />
kenhäuser, Heime, Schulen, Versammlungsstätten, großen Wohn-, Verkaufs- und Industrie-<br />
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