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Brandschutzbedarfsplan 2011 - 2015 (PDF) - Stadt Soest

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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Soest</strong><br />

Stand: MONAT 2010<br />

§§ 9-14 Die Gemeinden halten öffentliche Feuerwehren (Berufs- und/oder Freiwillige<br />

Feuerwehren bzw. Freiwillige Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften) vor.<br />

§ 21 Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst<br />

(1) Kreise und kreisfreie Städte unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für Feuer-<br />

schutz und Rettungsdienst. Ausstattung und Bewältigung von Großschadenser-<br />

eignissen.<br />

§ 22 Vorbereitung für Schadens- und Großschadensereignisse<br />

(1) Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen und Gefahrenabwehrplänen für Groß-<br />

schadensereignisse sowie besonders gefährliche Objekte,<br />

(2) Einrichtung einer Leitungs- und Koordinierungsstelle.<br />

(Grundlage für Erstellung und Fortschreibung des <strong>Brandschutzbedarfsplan</strong>es)<br />

§ 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen<br />

§ 24 a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen<br />

§ 25 Überörtliche Hilfe<br />

§ 31 Auskunftsstelle<br />

zu 2. RettG NW:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Notfallrettung und Krankentransport<br />

§ 3 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge<br />

§ 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen<br />

§ 5 Verhalten des Personals<br />

§ 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger<br />

§ 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes<br />

§ 8 Leitstelle – Zentraler Krankenbettennachweis<br />

§ 9 Rettungswachen<br />

§ 10 Luftrettung<br />

§ 11 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern<br />

§ 12 Bedarfspläne<br />

§ 13 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer<br />

§ 14 Beteiligung der Krankenkassen bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren<br />

§ 15 Kosten<br />

§ 16 Landesfachbeirat für den Rettungsdienst<br />

§ 17 Aufsicht und Weisungsrecht<br />

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