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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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U r t e i l :<br />

I. Der Bescheid <strong>der</strong> Regierung von Nie<strong>der</strong>bayern vom 10.7.2012<br />

(Gz. *****) wird aufgehoben.<br />

II.<br />

Die Kosten des Verfahrens hat <strong>der</strong> Beklagte zu tragen.<br />

III.<br />

Das <strong>Urteil</strong> ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte<br />

kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung<br />

in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die<br />

Klägerin vor <strong>der</strong> Vollstreckung Sicherheit in entsprechen<strong>der</strong> Höhe<br />

leistet.<br />

Tatbestand :<br />

Die Klägerin wendet sich gegen den Wi<strong>der</strong>ruf ihrer Approbation als Ärztin.<br />

Die am ***** geborene Klägerin betrieb in *****, *****, eine Arztpraxis. Neben ihrer Haupttätigkeit<br />

als Allgemeinärztin behandelte sie dort seit 2002 auch Substitutionspatienten. Am<br />

30.6.2011 gab sie die Praxis aus Altersgründen auf.<br />

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ***** vom 2.4.2012, <strong>der</strong> seit dem 20.4.2012 rechtskräftig ist<br />

(Az. *****) wurde gegen die Klägerin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen<br />

verhängt. Die Klägerin wurde beschuldigt, durch 33 selbständige Handlungen entgegen § 13<br />

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Betäubungsmittel verschrieben zu haben und<br />

sich damit des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 33 tatmehrheitlichen<br />

Fällen gemäß den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6 a BtMG, 53 StGB<br />

strafbar gemacht zu haben. In den Jahren 2008 bis 2010 habe die Klägerin verschiedenen<br />

Patienten Substitutionsmittel verschrieben, obwohl sie durch entsprechende Kontrollen festgestellt<br />

habe, dass ein ärztlich nicht beherrschbarer Beikonsum von Arznei- und Betäubungsmitteln<br />

vorgelegen habe. Diese Verschreibungen hätten – wie <strong>der</strong> Klägerin bewusst<br />

gewesen sei – nicht den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst entsprochen. Im Strafbefehl sind im<br />

Einzelnen folgende Fälle aufgelistet:

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