Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern
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U r t e i l :<br />
I. Der Bescheid <strong>der</strong> Regierung von Nie<strong>der</strong>bayern vom 10.7.2012<br />
(Gz. *****) wird aufgehoben.<br />
II.<br />
Die Kosten des Verfahrens hat <strong>der</strong> Beklagte zu tragen.<br />
III.<br />
Das <strong>Urteil</strong> ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte<br />
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> Hinterlegung<br />
in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die<br />
Klägerin vor <strong>der</strong> Vollstreckung Sicherheit in entsprechen<strong>der</strong> Höhe<br />
leistet.<br />
Tatbestand :<br />
Die Klägerin wendet sich gegen den Wi<strong>der</strong>ruf ihrer Approbation als Ärztin.<br />
Die am ***** geborene Klägerin betrieb in *****, *****, eine Arztpraxis. Neben ihrer Haupttätigkeit<br />
als Allgemeinärztin behandelte sie dort seit 2002 auch Substitutionspatienten. Am<br />
30.6.2011 gab sie die Praxis aus Altersgründen auf.<br />
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ***** vom 2.4.2012, <strong>der</strong> seit dem 20.4.2012 rechtskräftig ist<br />
(Az. *****) wurde gegen die Klägerin eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen<br />
verhängt. Die Klägerin wurde beschuldigt, durch 33 selbständige Handlungen entgegen § 13<br />
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Betäubungsmittel verschrieben zu haben und<br />
sich damit des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 33 tatmehrheitlichen<br />
Fällen gemäß den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 6 a BtMG, 53 StGB<br />
strafbar gemacht zu haben. In den Jahren 2008 bis 2010 habe die Klägerin verschiedenen<br />
Patienten Substitutionsmittel verschrieben, obwohl sie durch entsprechende Kontrollen festgestellt<br />
habe, dass ein ärztlich nicht beherrschbarer Beikonsum von Arznei- und Betäubungsmitteln<br />
vorgelegen habe. Diese Verschreibungen hätten – wie <strong>der</strong> Klägerin bewusst<br />
gewesen sei – nicht den Regeln <strong>der</strong> ärztlichen Kunst entsprochen. Im Strafbefehl sind im<br />
Einzelnen folgende Fälle aufgelistet: