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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin Kopien ihrer Behandlungsunterlagen vorgelegt.<br />

Diese sind in <strong>der</strong> Tat nur schwer lesbar. An<strong>der</strong>erseits fällt gleichwohl auf, dass die Unterlagen<br />

einen erheblichen Umfang aufweisen. In einer Gesamtschau vermag die entscheidende<br />

Kammer jedenfalls nicht zu erkennen, dass <strong>der</strong> Klägerin vorgeworfen werden kann,<br />

die Behandlung <strong>der</strong> Patienten A und F fortgeführt zu haben, obwohl betäubungsmittelrechtliche<br />

Bestimmungen entgegenstanden. Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren angegeben,<br />

stets die Gründe für den Beikonsum erfragt und mit den Patienten besprochen zu haben.<br />

Bei mehrfach nachgewiesenem Beikonsum habe sie die Patienten verwarnt und die<br />

Beendigung <strong>der</strong> Substitution in Aussicht gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass <strong>bei</strong> den<br />

Patienten auch Zeiträume vorhanden waren, in denen die Beigebrauchskontrollen keine<br />

Hinweise auf einen Beikonsum ergaben. Da es <strong>der</strong> Klägerin darüber hinaus gelungen ist, die<br />

Dosis <strong>der</strong> Substitutionsmittel <strong>bei</strong> allen drei Patienten kontinuierlich zu verringern, vermag die<br />

entscheidende Kammer nicht zu erkennen, dass <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Substitution während des<br />

Behandlungsverlaufs <strong>bei</strong> den drei Patienten nicht mehr erreicht werden konnte. All diese<br />

Umstände werden im Strafbefehl nicht hinreichend gewürdigt. Vielmehr wird offenbar allein<br />

aufgrund <strong>der</strong> im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin <strong>der</strong> Universität Erlangen-<br />

Nürnberg konstatierten mangelhaften Dokumentation und <strong>der</strong> Häufigkeit von positiven Beigebrauchskontrollen<br />

auf eine Verletzung ärztlicher Pflichten geschlossen.<br />

Für die Sorgfalt <strong>der</strong> Klägerin spricht weiter, dass diese auch an einer Qualitätssicherungsmaßnahme<br />

<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigung <strong>Bayern</strong>s teilgenommen hat. Dort hat die Klägerin<br />

regelmäßig Patientendokumentationen eingereicht, die überprüft worden sind. Zu nennenswerten<br />

Beanstandungen kam es da<strong>bei</strong> offenbar nicht. Insbeson<strong>der</strong>e wurde nicht beanstandet,<br />

dass die Klägerin Substitutionsbehandlungen weitergeführt hat, obwohl positive<br />

Beigebrauchskontrollen vorlagen.<br />

Im Ergebnis ist die entscheidende Kammer daher <strong>der</strong> Auffassung, dass <strong>der</strong> Klägerin ein<br />

unerlaubtes Verschreiben von Betäubungsmitteln nicht vorgeworfen werden kann, da jedenfalls<br />

nicht nachgewiesen ist, dass sie die von ihr eigenverantwortlich zu treffende Entscheidung<br />

einer Weiterbehandlung trotz bestehenden Beikonsums entgegen den einschlägigen<br />

Richtlinen <strong>der</strong> Bundesärztekammer und damit entgegen dem aktuellen Stand <strong>der</strong> medizinischen<br />

Wissenschaft getroffen hat.<br />

Dies gilt im Übrigen auch für die Verschreibungen von Substitutionsmitteln für die Patienten<br />

A und F auf Privatrezept. Die Klägerin meinte hier, dass die Voraussetzungen für die Verschreibung<br />

auf Kassenrezept nach <strong>der</strong> GbA-Richtlinie weggefallen waren, dass jedoch<br />

gleichwohl eine Substitutionsbehandlung vertretbar sei, da <strong>bei</strong>de Patienten zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Verschreibung bereits für eine Langzeit-Rehabilitation angemeldet waren. Auch dies

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