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Zum Urteil - bei der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - Bayern

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- 8 -<br />

Beigebrauch die Behandlung weiterführe. Nach Ziffer 12 <strong>der</strong> BÄK-Richtlinien gelte fortgesetzter,<br />

problematischer, die Therapieziele gefährden<strong>der</strong> Beikonsum als Abbruchkriterium für<br />

die Substitutionsbehandlung. Ausdrücklich ordne die Richtlinie in Ziffer 12 jedoch an, dass<br />

die Substitution erst dann abgebrochen werden solle, wenn vorherige Interventionsstrategien<br />

des Arztes zu keinem positiven Ergebnis geführt haben.<br />

Ähnlich formuliere dies auch die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs-<br />

und Behandlungsmethoden <strong>der</strong> vertragsärztlichen Versorgung aus dem Jahr<br />

2009 (GbA-Richtlinie). Nach <strong>der</strong>en § 8 Ziffer 3 sei die Substitution („auf Kasse“) zu beenden,<br />

<strong>bei</strong> Ausweitung o<strong>der</strong> Verfestigung des Gebrauchs von Suchtstoffen neben <strong>der</strong> Substitution.<br />

Nach <strong>bei</strong>den Richtlinien sei die Substitutionsbehandlung also erst <strong>bei</strong> verfestigtem, sich<br />

ausweitendem, fortgesetztem, problematischem Beikonsum, <strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e die Erreichbarkeit<br />

des Therapieziels gefährden müsse, zu beenden.<br />

Die Klägerin verweist schließlich auf den „Leitfaden für Ärzte zur substitutionsgestützten<br />

Behandlung Opiatabhängiger“ <strong>der</strong> Bayerische Akademie für Sucht- und Gesundheitsfragen.<br />

Darin sei ausgeführt, dass Beikonsum ein normales Phänomen darstelle, das erst im längeren<br />

Verlauf <strong>der</strong> Substitution zurückgehe.<br />

Die Entscheidung <strong>der</strong> Klägerin, die Behandlung <strong>der</strong> Patienten A, F und V trotz Beikonsums<br />

fortzusetzen, sei in jedem Einzelfall ermessensgerecht gewesen und habe nicht gegen die<br />

ärztlichen Sorgfaltspflichten verstoßen, da sich <strong>der</strong> Beikonsum nicht als ausgeweitet, verfestigt,<br />

fortgesetzt o<strong>der</strong> problematisch, insbeson<strong>der</strong>e für die Erreichbarkeit des Therapieziels,<br />

dargestellt habe. Auch habe die Dosis des Substitutionsmittels <strong>bei</strong> allen Patienten kontinuierlich<br />

verringert werden können, so dass sich das Erreichen des Therapieziels für die Klägerin<br />

unter den Aspekten Beikonsum und Dosis <strong>bei</strong> allen Patienten als realistisch dargestellt habe.<br />

Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin die Substitution<br />

<strong>der</strong> Patientin A und F „auf Kasse“ beendet habe und die Behandlung auf Privatrezept fortgesetzt<br />

habe. Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu verweisen.<br />

Dieses habe ausgeführt, dass Behandlungen, die nicht den Vorgaben <strong>der</strong> GbA-Richtlinie<br />

entsprechen würden, nicht als Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung honoriert<br />

werden dürften. Dies gelte nach dem Bundessozialgericht unabhängig davon, ob ihre Fortführung<br />

mit ärztlichem Berufsrecht in Übereinstimmung stehe o<strong>der</strong> nicht. Damit erkenne das<br />

Bundessozialgericht an, dass selbst die <strong>der</strong> Entscheidung zugrundeliegende Form des Beikonsums<br />

nicht zwingend zur Beendigung <strong>der</strong> Substitutionsbehandlung führen müsse, son<strong>der</strong>n<br />

lediglich die nach ärztlichem Berufsrecht zulässige Substitutionsbehandlung nicht mehr

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