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04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 8<br />

vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, Erw. 7.b; Urteil der Rekurskommission<br />

VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS,<br />

Erw. 8c; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10.04] in<br />

Sachen O. gegen VBS, Erw. 7), dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein<br />

erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts<br />

fällt bei der Risikobeurteilung nur dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die<br />

beurteilte Person aus diesem Grund, d.h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden,<br />

Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />

der öffentlichen Sicherheit zur Folgen haben. Erst dann wird diese Person zu einem<br />

entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt<br />

mit einer allfälligen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass<br />

das Bekanntwerden einer Vorstrafe dem Ansehen des Bundes sehr abträglich wäre,<br />

genügt indessen nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen<br />

bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen<br />

Sicherheit vermeiden. Mit ihrem Einwand, bei der Beurteilung des Spektakelwertes<br />

und dessen Folgen gehe es darum, materiellen und immateriellen Schaden präventiv<br />

abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung des Staates zu<br />

gewährleisten, verkennt die Beschwerdegegnerin das tatsächliche Ziel der Personensicherheitsprüfung.<br />

Diese bezweckt, Sicherheitsrisiken wie Erpressbarkeit und<br />

fehlende Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzuklären, um die demokratischen und<br />

rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />

zu sichern.<br />

Nachdem der Beschwerdeführer sowohl seine Vorgesetzten wie offenbar zwischenzeitlich<br />

auch seine Lebenspartnerin über seine Vergangenheit informiert hat<br />

und auch sein Drogenkonsum unterdessen beim Arbeitgeber bekannt ist, kann jedoch<br />

vorliegend von einer zusätzlichen Erpressbarkeit nicht mehr gesprochen werden,<br />

weshalb sich die Vorinstanz nicht auf den Spektakelwert berufen kann.<br />

6. a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung mit<br />

Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />

des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung geschildert,<br />

er konsumiere regelmässig und auch in der Öffentlichkeit Marihuana und würde es<br />

auch weiterhin in Kauf nehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden. Damit<br />

bringe er eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Fahrlässigkeit zum Ausdruck,<br />

die sich mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist Systeme<br />

und Telematik sowie als System-Administrator bei den ...diensten nicht vereinbaren<br />

lasse. Mit seinem Gebaren lege er nicht nur ein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />

an den Tag, sondern nehme aufgrund seines regelmässigen Drogenkonsums<br />

bewusst in Kauf, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter mög-

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