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04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 8<br />
vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, Erw. 7.b; Urteil der Rekurskommission<br />
VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS,<br />
Erw. 8c; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November 2004 [470.10.04] in<br />
Sachen O. gegen VBS, Erw. 7), dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein<br />
erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts<br />
fällt bei der Risikobeurteilung nur dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die<br />
beurteilte Person aus diesem Grund, d.h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden,<br />
Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung<br />
der öffentlichen Sicherheit zur Folgen haben. Erst dann wird diese Person zu einem<br />
entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt<br />
mit einer allfälligen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass<br />
das Bekanntwerden einer Vorstrafe dem Ansehen des Bundes sehr abträglich wäre,<br />
genügt indessen nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen<br />
bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit vermeiden. Mit ihrem Einwand, bei der Beurteilung des Spektakelwertes<br />
und dessen Folgen gehe es darum, materiellen und immateriellen Schaden präventiv<br />
abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren der Verwaltung des Staates zu<br />
gewährleisten, verkennt die Beschwerdegegnerin das tatsächliche Ziel der Personensicherheitsprüfung.<br />
Diese bezweckt, Sicherheitsrisiken wie Erpressbarkeit und<br />
fehlende Vertrauenswürdigkeit und Integrität abzuklären, um die demokratischen und<br />
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und die Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung<br />
zu sichern.<br />
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl seine Vorgesetzten wie offenbar zwischenzeitlich<br />
auch seine Lebenspartnerin über seine Vergangenheit informiert hat<br />
und auch sein Drogenkonsum unterdessen beim Arbeitgeber bekannt ist, kann jedoch<br />
vorliegend von einer zusätzlichen Erpressbarkeit nicht mehr gesprochen werden,<br />
weshalb sich die Vorinstanz nicht auf den Spektakelwert berufen kann.<br />
6. a. Die Fachstelle begründet ihre negative Verfügung bzw. eine Verfügung mit<br />
Auflagen schliesslich auch mit der mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit<br />
des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung geschildert,<br />
er konsumiere regelmässig und auch in der Öffentlichkeit Marihuana und würde es<br />
auch weiterhin in Kauf nehmen, von der Polizei deswegen gebüsst zu werden. Damit<br />
bringe er eine Gleichgültigkeit und im weiteren Sinne auch Fahrlässigkeit zum Ausdruck,<br />
die sich mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion als Fachspezialist Systeme<br />
und Telematik sowie als System-Administrator bei den ...diensten nicht vereinbaren<br />
lasse. Mit seinem Gebaren lege er nicht nur ein eingeschränktes Verantwortungsbewusstsein<br />
an den Tag, sondern nehme aufgrund seines regelmässigen Drogenkonsums<br />
bewusst in Kauf, dass seine Zuverlässigkeit am Arbeitsplatz unter mög-