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04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 4<br />

che Funktion versetze.<br />

Gegen diese Verfügung reichte X. am 5. Juli 2005 bei der Rekurskommission<br />

VBS (nachfolgend Rekurskommission genannt) Beschwerde ein, mit dem Antrag, die<br />

Risikoverfügung vom 17. Juni 2005 der Fachstelle sei aufzuheben und es sei eine<br />

neue Verfügung zu erlassen. Er führte im Wesentlichen aus, die Aussagen zum<br />

Cannabiskonsum würden in der Verfügung verzerrt und unwahr wiedergegeben.<br />

Seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der<br />

Fachstelle. Zudem basiere die negative Risikoverfügung auf rechtswidrig erlangten<br />

Daten. Die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig, da sie einzig auf dem<br />

unregelmässigen Cannabiskonsum basiere. Sie führe faktisch zu einem Berufsverbot<br />

für ihn als Informatiker in der Bundesverwaltung.<br />

5. Mit Verfügung vom ... auferlegte die Rekurskommission dem Beschwerdeführer<br />

einen Kostenvorschuss von CHF 800.--, welcher dieser am ... bezahlte. Am ...<br />

wurde die Fachstelle zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert.<br />

Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom ... beantragte die<br />

Fachstelle, die Beschwerde von X. vom ... sei unter Kostenfolge abzuweisen. Da die<br />

...dienste eine abnehmende Sensitivität der Funktion des Beschwerdeführers geltend<br />

gemacht hätten, empfehle die Fachstelle bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses<br />

folgende Auflagen zum Schutz der Eidgenossenschaft:<br />

1. Der Zugang zur neu beantragten Sicherheitsstufe gemäss Artikel 11 PSPV kann uneingeschränkt<br />

gewährt werden, wenn sich Herr X. gegenüber seinem Arbeitgeber<br />

schriftlich verpflichtet, auf das Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />

2. Im Januar 2006 hat sich Herr X. bei einem durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />

Vertrauensarzt des Bundes einem Drogentest zu unterziehen. Die Ergebnisse werden<br />

dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.<br />

3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von Herrn X. Philippe<br />

bereits nach Ablauf eines Jahres, somit im September 2006, zu wiederholen. Dabei<br />

ist bei gleich bleibendem Stellenprofil eine Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSVP<br />

einzuleiten.<br />

4. Die Fachstelle führt mit Herrn X. anlässlich seiner einzuleitenden Sicherheitsprüfung<br />

im Jahr 2006 eine erneute Befragung durch.<br />

5. Im Zuge der Sicherheitsprüfung im Jahr 2006 unterzieht sich Herr X. bei einem Vertrauensarzt<br />

des Bundes ein weiteres Mal einem Drogentest. Die Ergebnisse werden<br />

dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.

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