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04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 4<br />
che Funktion versetze.<br />
Gegen diese Verfügung reichte X. am 5. Juli 2005 bei der Rekurskommission<br />
VBS (nachfolgend Rekurskommission genannt) Beschwerde ein, mit dem Antrag, die<br />
Risikoverfügung vom 17. Juni 2005 der Fachstelle sei aufzuheben und es sei eine<br />
neue Verfügung zu erlassen. Er führte im Wesentlichen aus, die Aussagen zum<br />
Cannabiskonsum würden in der Verfügung verzerrt und unwahr wiedergegeben.<br />
Seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen sei Sache seines Arbeitgebers und nicht der<br />
Fachstelle. Zudem basiere die negative Risikoverfügung auf rechtswidrig erlangten<br />
Daten. Die negative Risikoverfügung sei unverhältnismässig, da sie einzig auf dem<br />
unregelmässigen Cannabiskonsum basiere. Sie führe faktisch zu einem Berufsverbot<br />
für ihn als Informatiker in der Bundesverwaltung.<br />
5. Mit Verfügung vom ... auferlegte die Rekurskommission dem Beschwerdeführer<br />
einen Kostenvorschuss von CHF 800.--, welcher dieser am ... bezahlte. Am ...<br />
wurde die Fachstelle zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert.<br />
Mit innert erstreckter Frist eingegangener Vernehmlassung vom ... beantragte die<br />
Fachstelle, die Beschwerde von X. vom ... sei unter Kostenfolge abzuweisen. Da die<br />
...dienste eine abnehmende Sensitivität der Funktion des Beschwerdeführers geltend<br />
gemacht hätten, empfehle die Fachstelle bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses<br />
folgende Auflagen zum Schutz der Eidgenossenschaft:<br />
1. Der Zugang zur neu beantragten Sicherheitsstufe gemäss Artikel 11 PSPV kann uneingeschränkt<br />
gewährt werden, wenn sich Herr X. gegenüber seinem Arbeitgeber<br />
schriftlich verpflichtet, auf das Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />
2. Im Januar 2006 hat sich Herr X. bei einem durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />
Vertrauensarzt des Bundes einem Drogentest zu unterziehen. Die Ergebnisse werden<br />
dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.<br />
3. Die ersuchende Stelle (Arbeitgeber) hat die Sicherheitsprüfung von Herrn X. Philippe<br />
bereits nach Ablauf eines Jahres, somit im September 2006, zu wiederholen. Dabei<br />
ist bei gleich bleibendem Stellenprofil eine Sicherheitsprüfung nach Artikel 11 PSVP<br />
einzuleiten.<br />
4. Die Fachstelle führt mit Herrn X. anlässlich seiner einzuleitenden Sicherheitsprüfung<br />
im Jahr 2006 eine erneute Befragung durch.<br />
5. Im Zuge der Sicherheitsprüfung im Jahr 2006 unterzieht sich Herr X. bei einem Vertrauensarzt<br />
des Bundes ein weiteres Mal einem Drogentest. Die Ergebnisse werden<br />
dem Arbeitgeber sowie der Fachstelle zugestellt.