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04/05 X. ca. Fachstelle PSP VBS 14<br />
VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen bedeutet dies, dass die Rekurskommission<br />
selber eine Risikoverfügung mit Auflagen erlassen und die Auflagen selber<br />
formulieren kann.<br />
Die Rekurskommission betrachtet den Beschwerdeführer dann nicht als Sicherheitsrisiko,<br />
wenn er auf weiteren illegalen Drogenkonsum verzichtet und sich<br />
stichprobenweise auf Verlangen des Vertrauensarztes des Bundes Drogentests unterzieht.<br />
Die Auflagen der Beschwerdegegnerin sind deshalb in dem Sinne abzuändern,<br />
dass der Zeitpunkt der Durchführung dieser Tests nicht bereits im Voraus (Januar<br />
2006 und September 2006) festzulegen ist. Aus den gleichen Gründen erachtet<br />
es die Rekurskommission als sinnvoll, die erneute Sicherheitsprüfung nicht bereits im<br />
September 2006, sondern ein Jahr nach der Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen.<br />
Ob dannzumal auch eine erneute Befragung angezeigt ist, hängt von den Ergebnissen<br />
der Urintests und der in jenem Zeitpunkt aktuellen, dem Stellenprofil entsprechenden<br />
Sicherheitsrisikostufe des Beschwerdeführers ab.<br />
8. Indem die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit Auflagen erlässt, obsiegt<br />
der Beschwerdeführer nur teilweise. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG<br />
rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen.<br />
Die volle Spruchgebühr ist auf Fr. 1’200.-- festzusetzen. Davon hat der<br />
Beschwerdeführer Fr. 600.-- zu tragen.<br />
Die Rekurskommission erkennt:<br />
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin<br />
vom 17. Juni 2005 aufgehoben.<br />
2. X. wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt eingestuft. Demzufolge erlässt<br />
die Rekurskommission eine Risikoverfügung mit folgenden Auflagen:<br />
1. X. verpflichtet sich schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber, auf das<br />
Konsumieren von illegalen Drogen zu verzichten.<br />
2. Er hat sich auf Verlangen des durch die ...dienste zu bezeichnenden<br />
Vertrauensarztes des Bundes stichprobenweise Drogentests zu unterziehen.<br />
Die Ergebnisse werden dem Arbeitgeber und der Fachstelle<br />
zugestellt.