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Entscheid vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer - Bundesstrafgericht

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Demnach erkennt die <strong>Beschwerdekammer</strong>:<br />

1. Die Verfahren RR.<strong>2013</strong>.14 und RR.<strong>2013</strong>.31-32 werden vereinigt.<br />

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.<br />

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit<br />

als erledigt abgeschrieben.<br />

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer<br />

Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages<br />

am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die <strong>Bundesstrafgericht</strong>skasse<br />

wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 8'000.--<br />

zurückzuerstatten.<br />

Bellinzona, <strong>24.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong><br />

Im Namen der <strong>Beschwerdekammer</strong><br />

des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />

Der Präsident:<br />

Der Gerichtsschreiber:<br />

Zustellung an<br />

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler<br />

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz<br />

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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