Entscheid vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer - Bundesstrafgericht
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Demnach erkennt die <strong>Beschwerdekammer</strong>:<br />
1. Die Verfahren RR.<strong>2013</strong>.14 und RR.<strong>2013</strong>.31-32 werden vereinigt.<br />
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.<br />
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit<br />
als erledigt abgeschrieben.<br />
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer<br />
Haftbarkeit auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages<br />
am Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--. Die <strong>Bundesstrafgericht</strong>skasse<br />
wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 8'000.--<br />
zurückzuerstatten.<br />
Bellinzona, <strong>24.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2013</strong><br />
Im Namen der <strong>Beschwerdekammer</strong><br />
des <strong>Bundesstrafgericht</strong>s<br />
Der Präsident:<br />
Der Gerichtsschreiber:<br />
Zustellung an<br />
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler<br />
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz<br />
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe