Entscheid vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer - Bundesstrafgericht
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Sachverhalt:<br />
A. Die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") führt ein Ermittlungsverfahren<br />
gegen B. und drei weitere Beschuldigte wegen Kapitalanlagebetruges<br />
und vorsätzlicher Marktmanipulation. In diesem Zusammenhang<br />
gelangte die StA/M mit Rechtshilfeersuchen <strong>vom</strong> 25. Oktober 2012 an<br />
die Schweiz. Gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse<br />
des Amtsgerichts München <strong>vom</strong> 19. Oktober 2012 ersuchte die<br />
StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und der Privaträume<br />
von B., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme<br />
von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (Verfahrensakten<br />
1.0.03).<br />
B. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 6. November 2012 ernannte das Bundesamt für Justiz<br />
(nachfolgend "BJ") den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des<br />
vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten 1.0.02).<br />
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung <strong>vom</strong> 14. November 2012 trat die<br />
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") auf<br />
das obgenannte Rechtshilfeersuchen ein (RR.<strong>2013</strong>.31-32, act. 1.3). Dagegen<br />
wurde keine Beschwerde erhoben.<br />
D. Mit Beschluss <strong>vom</strong> 20. November 2012 ordnete das Amtsgericht München<br />
den dinglichen Arrest von EUR 16'900'610.-- des Gesellschaftsvermögens<br />
der A. AG an (Verfahrensakten 1.0.11).<br />
E. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgeng<br />
"StA/SZ") <strong>vom</strong> 21. November 2012 übergab die StA/M ihr am 20. November<br />
2012 den Beschluss <strong>vom</strong> 20. November 2012. Mit Verfügung <strong>vom</strong><br />
21. November 2012 wies StA/SZ die Bank C. AG u.a. an, ihr Auskunft zu<br />
erteilen über allfällige Bankbeziehungen der A. AG bei der Bank C. AG. Für<br />
den Fall, dass Bankbeziehungen bestünden, verpflichtete die StA/SZ die<br />
Bank C. AG ihr Kopien der Bankunterlagen zuzustellen. Zudem wurde die<br />
Bank C. AG angewiesen, allfällige Konten der A. AG bis zu einem Betrag<br />
von Fr. 20'351'714.56 zu sperren. Sämtliche von der Verfügung erfassten<br />
Vermögenswerte wurden beschlagnahmt (RR.<strong>2013</strong>.31-32, act. 1.2).