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Entscheid vom 24. Mai 2013 Beschwerdekammer - Bundesstrafgericht

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Sachverhalt:<br />

A. Die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") führt ein Ermittlungsverfahren<br />

gegen B. und drei weitere Beschuldigte wegen Kapitalanlagebetruges<br />

und vorsätzlicher Marktmanipulation. In diesem Zusammenhang<br />

gelangte die StA/M mit Rechtshilfeersuchen <strong>vom</strong> 25. Oktober 2012 an<br />

die Schweiz. Gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse<br />

des Amtsgerichts München <strong>vom</strong> 19. Oktober 2012 ersuchte die<br />

StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und der Privaträume<br />

von B., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme<br />

von eigenen Beamten an den beantragten Rechtshilfehandlungen (Verfahrensakten<br />

1.0.03).<br />

B. Mit Schreiben <strong>vom</strong> 6. November 2012 ernannte das Bundesamt für Justiz<br />

(nachfolgend "BJ") den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des<br />

vorliegenden Rechtshilfeersuchens (Verfahrensakten 1.0.02).<br />

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung <strong>vom</strong> 14. November 2012 trat die<br />

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") auf<br />

das obgenannte Rechtshilfeersuchen ein (RR.<strong>2013</strong>.31-32, act. 1.3). Dagegen<br />

wurde keine Beschwerde erhoben.<br />

D. Mit Beschluss <strong>vom</strong> 20. November 2012 ordnete das Amtsgericht München<br />

den dinglichen Arrest von EUR 16'900'610.-- des Gesellschaftsvermögens<br />

der A. AG an (Verfahrensakten 1.0.11).<br />

E. Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgeng<br />

"StA/SZ") <strong>vom</strong> 21. November 2012 übergab die StA/M ihr am 20. November<br />

2012 den Beschluss <strong>vom</strong> 20. November 2012. Mit Verfügung <strong>vom</strong><br />

21. November 2012 wies StA/SZ die Bank C. AG u.a. an, ihr Auskunft zu<br />

erteilen über allfällige Bankbeziehungen der A. AG bei der Bank C. AG. Für<br />

den Fall, dass Bankbeziehungen bestünden, verpflichtete die StA/SZ die<br />

Bank C. AG ihr Kopien der Bankunterlagen zuzustellen. Zudem wurde die<br />

Bank C. AG angewiesen, allfällige Konten der A. AG bis zu einem Betrag<br />

von Fr. 20'351'714.56 zu sperren. Sämtliche von der Verfügung erfassten<br />

Vermögenswerte wurden beschlagnahmt (RR.<strong>2013</strong>.31-32, act. 1.2).

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