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Jahresbericht 2012 - Accu Holding AG

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Corporate Governance | 13<br />

3.4.2 Statutarische Quoren<br />

Die statutarischen Quoren entsprechen den gesetzlichen<br />

Quoren-Regelungen. Ein Beschluss der Generalversammlung,<br />

der mindestens zwei Drittel der vertretenen<br />

Stimmen und die absolute Mehrheit der<br />

vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist<br />

erforderlich für:<br />

• die Änderung des Gesellschaftszwecks<br />

• die Einführung von Stimmrechtsaktien<br />

• die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien<br />

• eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung<br />

• die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital gegen Sacheinlage<br />

oder zwecks Sachübernahme und die<br />

Gewährung besonderer Vorteile<br />

• die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts<br />

• die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft<br />

• die Auflösung der Gesellschaft<br />

Im Übrigen fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse<br />

und vollzieht die Wahlen mit der absoluten<br />

Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen unter<br />

Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen.<br />

Gemäss Art. 12 der Statuten der Gesellschaft ist eine<br />

zweite Abstimmung durchzuführen, wenn ein Beschluss<br />

oder eine Wahl in der ersten Abstimmung nicht<br />

zustande kommt. In dieser entscheidet das relative<br />

Mehr, sofern das Gesetz oder die Statuten nicht zwingend<br />

etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.<br />

3.4.3 Einberufung der Generalversammlung<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich<br />

statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss<br />

des Geschäftsjahrs. Die im Aktienbuch eingetragenen<br />

Aktionäre erhalten mindestens 20 Tage<br />

vor dem Versammlungstag die Einladung zur Generalversammlung<br />

mit den Verhandlungsgegenständen<br />

samt Anträgen sowie dem Hinweis, dass der<br />

Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Sitz<br />

der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aufliegen.<br />

Formulare zur Bestellung einer Eintrittskarte<br />

und zur Erteilung einer Vertretungsvollmacht liegen<br />

der Einladung bei. Für die Einberufung ausserordentlicher<br />

Generalversammlungen gelten die gesetzlichen<br />

Bestimmungen.<br />

3.4.4 Traktandierung<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. und<br />

mehr vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands<br />

an der Generalversammlung<br />

verlangen. Das Begehren um Traktandierung ist dem<br />

Verwaltungsrat mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung<br />

schriftlich unter Angabe der Anträge<br />

zu unterbreiten. Über Gegenstände, die nicht auf<br />

die Traktandenliste der Generalversammlung gesetzt<br />

wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden;<br />

ausgenommen ist der in der Generalversammlung<br />

gestellte Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen<br />

Generalversammlung oder auf Durchführung<br />

einer Sonderprüfung.<br />

3.4.5 Eintragung im Aktienbuch<br />

Die Sperrfrist für die Eintragungen im Aktienregister<br />

wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Eintragungen ins<br />

Aktienregister werden in der Regel bis eine Woche vor<br />

der Generalversammlung vorgenommen. Diese Sperrfrist<br />

dauert bis zum Tag, der auf die Generalversammlung<br />

folgt.

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