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Infoblatt für die Sendung am Mittwoch, 23. Mai 2012 Das neue ...

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Service:<br />

Bild: WDR / dpa Picture Alliance<br />

Ihre Gastgeber: Eva Assmann und Marco Lombardo<br />

Urlaub: Gutschein ohne Gewähr?<br />

Auf einem viel umworbenen Internet-Reiseportal entdeckt Simone Beug aus Marl ein<br />

Schnäppchen: acht Tage <strong>für</strong> zwei Personen in einem Designhotel im türkischen Belek <strong>für</strong> 686<br />

Euro – rund 1.000 Euro weniger als üblich. Simone Beug schlägt sofort zu, denn der<br />

Reisegutschein, gültig <strong>für</strong> den Zeitraum <strong>Mai</strong> bis Oktober, wird vom Veranstalter als „Deal des<br />

Tages“ verkauft. <strong>Das</strong> Geld wird abgebucht, der Gutschein sofort per <strong>Mai</strong>l zugeschickt.<br />

Daraufhin verschickt Simone beug sofort ihre Anfrage, um ihren Wunschtermin zu äußern.<br />

Doch dann passiert nichts. Simone Beug wartet und wartet. Dann ruft sie beim Veranstalter<br />

an, schickt <strong>Mai</strong>ls. Doch sie wird immer nur vertröstet: Es gäbe keine Kontingente. Man könne<br />

ihr den Termin weder bestätigen noch absagen. Sie müsse sich gedulden. Schließlich<br />

beschwert sie sich bei dem Reiseportal, über das sie den Gutschein erworben hatte. Die<br />

Antwort: Für <strong>die</strong> Planung, Organisation und Durchführung der Reise sei das ausgewählte<br />

Hotel bzw. der Reiseveranstalter zuständig.<br />

Ansprüche beim Veranstalter geltend machen, nicht beim Reiseportal<br />

Trägt das Reiseportal wirklich keine Verantwortung? Rechtsanwältin Diana Laib, <strong>die</strong> auf<br />

Reiserecht spezialisiert ist, meint dazu: „Dieses Portal, auf dem man <strong>die</strong> Gutscheine erwerben<br />

kann, ist als Reisevermittler zu sehen, genauso wie ein Reisebüro. <strong>Das</strong> heißt, hier wird nur<br />

das Portal zur Verfügung gestellt, <strong>die</strong> Angebote ins Netz gestellt. Wenn Mängel auftreten oder<br />

wenn man sich beschwert oder vertragliche Ansprüche geltend machen will, muss das gegen<br />

den Reiseveranstalter gehen.“ Nach drei Monaten endlich reagiert der Veranstalter auf <strong>die</strong><br />

Anfragen von Simone Beug. Die Bearbeitung habe sich aufgrund der Vielzahl an Anfragen<br />

verzögert. Inzwischen sei das vom Hotel zur Verfügung gestellte Kontingent aber vorerst<br />

erschöpft.<br />

Viele verärgerte Kunden<br />

Sie ist offensichtlich nicht <strong>die</strong> einzige Kundin, <strong>die</strong> eine vorläufige Absage erhält. In<br />

Internetforen wimmelt es von verärgerten Kunden. <strong>Das</strong> Unternehmen verweist auf Anfrage auf<br />

<strong>die</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es: „Soweit nicht anders angegeben,<br />

gewährt der Gutschein keinen Anspruch auf Inanspruchnahme von Leistungen (…) zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt.“ Ist das zulässig? Der Reisezeitraum ist schließlich auf dem Gutschein<br />

konkret genannt und von Verfügbarkeit steht dort nichts.<br />

Ihr Recht!<br />

Rechtsanwältin Diana Laib klärt auf: „Im Endeffekt habe ich ja das gekauft, was auf dem<br />

Gutschein steht. Wenn etwas anderes angegeben wäre, hätte ich vielleicht den Gutschein gar<br />

nicht erwerben wollen. <strong>Das</strong> heißt, der Reiseveranstalter ist hier schon verpflichtet, <strong>die</strong><br />

Leistung, <strong>die</strong> er ausschreibt, auch zur Verfügung zu stellen. Wenn er es nicht kann, dann kann<br />

<strong>23.</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2012</strong> daheim + unterwegs © WDR <strong>2012</strong> Seite 5 von 9

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