Zubehör für die Vermessung - Sinning Vermessungsbedarf GmbH
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(5) Die Sendung wird vom Verwender nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden<br />
oder sonstige versicherbare Risiken versichert.<br />
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt <strong>die</strong> Kaufsache als abgenommen, wenn<br />
– <strong>die</strong> Lieferung und, sofern der Verwender auch <strong>die</strong> Installation schuldet, <strong>die</strong> Installation abgeschlossen ist,<br />
– der Verwender <strong>die</strong>s dem Auftraggeber unter Hinweis auf <strong>die</strong> Abnahmefiktion nach <strong>die</strong>sem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,<br />
– seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. <strong>die</strong> gelieferte Anlage in<br />
Betrieb genommen hat) und in <strong>die</strong>sem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und<br />
– der Auftraggeber <strong>die</strong> Abnahme innerhalb <strong>die</strong>ses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verwender angezeigten Mangels, der <strong>die</strong> Nutzung der Kaufsache<br />
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.<br />
§ 6 Gewährleistung<br />
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lieferung neu hergestellter Sachen und reine Reparaturarbeiten ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich<br />
ist, ab der Abnahme. Für <strong>die</strong> Lieferung gebrauchter Sachen wird <strong>die</strong> Gewährleistung ausgeschlossen.<br />
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als<br />
genehmigt, wenn dem Verwender nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, <strong>die</strong> bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung<br />
erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder<br />
dem Zeitpunkt, in dem der Mangel <strong>für</strong> den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) S.<br />
6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verwenders ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter<br />
Mängelrüge vergütet der Verwender <strong>die</strong> Kosten des günstigsten Versandweges; <strong>die</strong>s gilt nicht, soweit <strong>die</strong> Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem<br />
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.<br />
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung<br />
bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen<br />
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder <strong>die</strong> Vergütung angemessen mindern sowie bei Werkverträgen<br />
<strong>die</strong> Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.<br />
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verwenders, kann der Auftraggeber unten den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.<br />
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, <strong>die</strong> der Verwender aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verwender nach<br />
seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen <strong>die</strong> Hersteller und Lieferanten <strong>für</strong> Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.<br />
Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Allgemeinen Lieferbedingungen<br />
nur, wenn <strong>die</strong> gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise<br />
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist <strong>die</strong> Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen<br />
den Verwender gehemmt.<br />
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verwenders den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und <strong>die</strong> Mängelbeseitigung<br />
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung<br />
zu tragen.<br />
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.<br />
§ 7 Schutzrechte<br />
(1) Der Verwender steht nach Maßgabe <strong>die</strong>ses § 7 da<strong>für</strong> ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder<br />
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend<br />
gemacht werden.<br />
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verwender nach seiner Wahl und auf seine<br />
Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin <strong>die</strong> vertraglich vereinbarten<br />
Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm <strong>die</strong>s innerhalb eines angemessenen<br />
Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des<br />
Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 <strong>die</strong>ser Allgemeinen Lieferbedingungen.<br />
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verwender gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verwender nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen <strong>die</strong> Hersteller und<br />
Vorlieferanten <strong>für</strong> Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verwender bestehen in <strong>die</strong>sen Fällen nach<br />
Maßgabe <strong>die</strong>ses § 7 nur, wenn <strong>die</strong> gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen <strong>die</strong> Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise<br />
aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.<br />
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens<br />
(1) Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung<br />
und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,<br />
nach Maßgabe <strong>die</strong>ses § 8 eingeschränkt.<br />
(2) Der Verwender haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht<br />
um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind <strong>die</strong> Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, Werkleistung und Installation<br />
sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, <strong>die</strong> dem Auftraggeber <strong>die</strong> vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz<br />
von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.<br />
(3) Soweit der Verwender gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist <strong>die</strong>se Haftung auf Schäden begrenzt, <strong>die</strong> der Verwender bei Vertragsschluss als<br />
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, <strong>die</strong> ihm bekannt waren oder <strong>die</strong> er hätte kennen müssen, bei Anwendung<br />
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, <strong>die</strong> Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem<br />
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.<br />
(4) Im Falle einer Haftung <strong>für</strong> einfache Fahrlässigkeit ist <strong>die</strong> Ersatzpflicht des Verwenders <strong>für</strong> Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von höchstens 50.000 € <strong>für</strong><br />
Sach- und Vermögensschäden und 2 Mio. € <strong>für</strong> Personenschäden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.<br />
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen<br />
Erfüllungsgehilfen des Verwenders.<br />
(6) Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und <strong>die</strong>se Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten<br />
Leistungsumfang gehören, geschieht <strong>die</strong>s unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.<br />
(7) Die Einschränkungen <strong>die</strong>ses § 8 gelten nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, <strong>für</strong> garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.<br />
§ 9 Eigentumsvorbehalt<br />
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt <strong>die</strong>nt der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den<br />
Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf <strong>die</strong>se Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.<br />
(2) Die vom Verwender an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie <strong>die</strong><br />
nach <strong>die</strong>ser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.<br />
(3) Der Käufer verwahrt <strong>die</strong> Vorbehaltsware unentgeltlich <strong>für</strong> den Verwender.<br />
(4) Der Käufer ist berechtigt, <strong>die</strong> Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.<br />
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.<br />
(5) Wird <strong>die</strong> Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass <strong>die</strong> Verarbeitung im Namen und <strong>für</strong> Rechnung des Verwenders als Hersteller erfolgt und der<br />
Verwender unmittelbar das Eigentum oder – wenn <strong>die</strong> Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert<br />
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