BBL / Dokumente zur Auswertung bzw. Statistik des
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f. Preis <strong>des</strong> berücksichtigten Angebotes; ausnahmsweise kann sie statt<strong>des</strong>sen den tiefsten<br />
und den höchsten Preis der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote angeben.<br />
Nach dieser Bestimmung ist u.a. der Name <strong>des</strong> berücksichtigten Anbieters zu publizieren und<br />
damit für jedermann zugänglich zu machen, oder anders gesagt, ist die Offenlegung der Namen<br />
von berücksichtigten Anbietern im Rahmen von Beschaffungsgeschäften, welche unter das BöB<br />
fallen, gesetzlich vorgeschrieben. Der Umstand, dass es sich dabei bloss um eine<br />
Verordnungsbestimmung handelt, obgleich Art. 4 BGÖ von speziellen Bestimmungen anderer<br />
Bun<strong>des</strong>gesetze spricht, ist <strong>des</strong>halb unproblematisch, weil die Verordnungsbestimmung von Art.<br />
28 VöB in casu nur die Modalitäten der Spezialregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 BöB – und damit<br />
einer Spezialbestimmung in einem Bun<strong>des</strong>gesetz – näher ausführt. 22 Auch in der Lehre werden<br />
die Publikationsvorschriften <strong>des</strong> öffentlichen Beschaffungswesens als Spezialbestimmungen<br />
i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ qualifiziert. 23<br />
25. Die vorliegend in Frage stehende Spezialbestimmung in Art. 24 Abs. 2 BöB i.V.m. Art. 28 VöB<br />
regelt die Zugänglichkeit von Informationen aus einzelnen Beschaffungsgeschäften also<br />
dahingehend, dass – sofern das BöB und die VöB überhaupt <strong>zur</strong> Anwendung gelangen – u.a.<br />
Art und Umfang der Leistung, Name und Adresse <strong>des</strong> Berücksichtigten Anbieters sowie der<br />
Preis <strong>des</strong> berücksichtigten Angebotes zwingend zu publizieren sind. 24 Da das BöB aber u.a. nur<br />
dann <strong>zur</strong> Anwendung gelangt, wenn die jeweiligen Schwellenwerte nach Art. 6 Abs. 1 erreicht<br />
werden (z.B. CHF 230‘000 für Lieferungen, CHF 230‘000 für Dienstleistungen oder CHF 8.7<br />
Mio. für Bauwerke), kann im Rahmen <strong>des</strong> öffentlichen Beschaffungswesens nur, aber immerhin,<br />
von einer Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 Bst. b BGÖ ausgegangen werden, soweit die<br />
beschaffungsrechtlichen Schwellenwerte erreicht werden. Für all jene (einzelnen)<br />
Beschaffungsaufträge ist die Bekanntgabe der vorliegend in den acht Listen der jeweils 40<br />
umsatzstärksten Lieferfirmen der Departemente und der Bun<strong>des</strong>kanzlei enthaltenen Angaben<br />
von Gesetzes wegen vorgeschrieben.<br />
26. Zu beachten ist allerdings, dass die vorliegend zu beurteilenden Listen nicht Angaben über<br />
einzelne Leistungsinhalte, berücksichtigte Unternehmen und Preise enthalten, sondern eine<br />
Zusammenfassung aller getätigten Beschaffungen der Departemente und der Bun<strong>des</strong>kanzlei<br />
bei deren jeweils 40 umsatzstärksten Kreditorenfirmen innerhalb <strong>des</strong> Jahres 2011. Dies vermag<br />
jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass zumin<strong>des</strong>t die jeweiligen Angaben<br />
(Leistungsinhalt, Unternehmen und Preis) der einzelnen Beschaffungsgeschäfte – sofern sie die<br />
Schwellenwerte <strong>des</strong> öffentlichen Beschaffungsrechts erreichen – publiziert werden müssen und<br />
damit für jedermann einsehbar sind. Infolge<strong>des</strong>sen würde bereits eine eigenhändige – wenn<br />
auch zeitaufwändige – Recherche auf der Beschaffungspublikationsplattform www.simap.ch ein<br />
weitgehend transparentes Bild darüber zeichnen lassen, welche Unternehmen wie oft für<br />
welche Leistung mit welchem Entgelt berücksichtigt wurden.<br />
27. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die oben erwähnten Publikationsvorschriften in Art.<br />
24 Abs. 2 BöB und Art. 28 VöB auch kurz auf das Verhältnis dieser beiden Normen zu einer<br />
weiteren Vorschrift <strong>des</strong> BöB, nämlich <strong>des</strong>sen Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB, einzugehen. Die<br />
Bestimmung regelt Folgen<strong>des</strong>:<br />
„Sie [die Auftraggeberin] wahrt den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder der Anbieterin gemachten<br />
Angaben. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen<br />
von Artikel 23 Absätze 2 und 3 zu erteilenden Auskünfte.“<br />
22<br />
23<br />
24<br />
Vgl. dazu BERTIL COTTIER, a.a.O., Art. 4, RZ 7.<br />
BERTIL COTTIER, a.a.O., Art. 4, RZ 14.<br />
Veröffentlichungen erfolgen auf der durch den Verein simap.ch elektronisch geführten Internetplattform für öffentliche<br />
Beschaffungen (www.simap.ch) (Art. 8 Abs. 1 VöB).<br />
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