BBL / Dokumente zur Auswertung bzw. Statistik des
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Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der<br />
Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.<br />
B. Materielle Erwägungen<br />
14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der<br />
Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die<br />
Angemessenheit der Beurteilung <strong>des</strong> Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im<br />
Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige<br />
Behörde den Begriff <strong>des</strong> amtlichen <strong>Dokumente</strong>s (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ<br />
vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der<br />
Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen<br />
Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines<br />
Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in<br />
amtliche <strong>Dokumente</strong>), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände <strong>des</strong><br />
jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende<br />
Vorschläge im Rahmen <strong>des</strong> Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder<br />
gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).<br />
15. Vorab gilt es festzuhalten, welche <strong>Dokumente</strong> vorliegend Verfahrensgegenstand bilden und<br />
demnach durch den Beauftragten zu beurteilen sind.<br />
Das Dokument A und die <strong>Dokumente</strong> B (vgl. Ziffer 2) wurden den Antragstellern ohne<br />
Einschränkungen zugänglich gemacht. Der Beauftragte hält folglich fest, dass das <strong>BBL</strong> dem<br />
Recht auf Zugang zu den <strong>Dokumente</strong>n A und B vollständig nachgekommen ist. Auf diese<br />
<strong>Dokumente</strong> ist im Folgenden nicht mehr einzugehen.<br />
Was die <strong>Dokumente</strong> C (vgl. Ziffer 2) anbelangt hält der Beauftragte fest, dass das <strong>BBL</strong> den<br />
Zugang zu diesen in zweierlei Hinsicht beschränkt hat. Einerseits wurden den Antragstellern<br />
bloss die Beschaffungszahlen hinsichtlich der jeweils 40 umsatzstärksten Lieferfirmen je<strong>des</strong><br />
Departements und der Bun<strong>des</strong>kanzlei offen gelegt, andererseits wurden die entsprechenden<br />
Firmennamen in den acht Listen anonymisiert. Der Beauftragte hat betreffend die <strong>Dokumente</strong> C<br />
folglich zu prüfen, ob das <strong>BBL</strong> durch die Anonymisierung der Firmennamen als auch durch die<br />
Beschränkung der acht Listen auf die jeweils 40 umsatzstärksten Lieferfirmen der<br />
Departemente und der Bun<strong>des</strong>kanzlei das Öffentlichkeitsgesetz korrekt angewendet hat.<br />
16. Im Rahmen der folgenden Prüfung äussert sich der Beauftragte zunächst <strong>zur</strong> Begründung der<br />
teilweisen Zugangsverweigerung durch das <strong>BBL</strong> gegenüber den Antragstellern in seiner<br />
Stellungnahme vom 30. Mai 2013 unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g (vgl. Ziffer 2 f.). Im<br />
Anschluss daran gilt es die Lösungsvorschläge <strong>des</strong> Aussprachepapiers vom 23. April 2013 und<br />
<strong>des</strong> entsprechenden Bun<strong>des</strong>ratsbeschlusses vom 1. Mai 2013 zu prüfen (Ziffer 33). Schliesslich<br />
rügten die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2013 (vgl. Ziffer 7), dass sich<br />
zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass das <strong>BBL</strong> über weitere in diesem Zusammenhang<br />
erstellte <strong>Dokumente</strong> verfüge, deren Existenz jedoch bis anhin verschwiegen worden sei<br />
(Ziffer 47).<br />
Geschäftsgeheimnisse<br />
17. In seiner Stellungnahme an die Antragsteller vom 30. Mai 2013 (vgl. Ziffer 2) begründete das<br />
<strong>BBL</strong> seine Zugangsbeschränkung mit Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz von<br />
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen). Demnach sei die kombinierte<br />
Veröffentlichung von Namen der 40 Unternehmen mit den höchsten Umsatzzahlen, deren<br />
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