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BBL / Dokumente zur Auswertung bzw. Statistik des

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Lösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der<br />

Angelegenheit eine Empfehlung abzugeben.<br />

B. Materielle Erwägungen<br />

14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der<br />

Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die<br />

Angemessenheit der Beurteilung <strong>des</strong> Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im<br />

Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die für das Zugangsgesuch zuständige<br />

Behörde den Begriff <strong>des</strong> amtlichen <strong>Dokumente</strong>s (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ<br />

vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der<br />

Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat. Andererseits prüft er in jenen<br />

Bereichen, in denen das Öffentlichkeitsgesetz der Behörde bei der Bearbeitung eines<br />

Zugangsgesuches einen gewissen Ermessensspielraum verleiht (z.B. Art der Einsichtnahme in<br />

amtliche <strong>Dokumente</strong>), ob die von der Behörde gewählte Lösung auf die Umstände <strong>des</strong><br />

jeweiligen Falls abgestimmt und angemessen ist. Dabei kann der Beauftragte entsprechende<br />

Vorschläge im Rahmen <strong>des</strong> Schlichtungsverfahrens machen (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ) oder<br />

gegebenenfalls eine Empfehlung erlassen (Art. 14 BGÖ).<br />

15. Vorab gilt es festzuhalten, welche <strong>Dokumente</strong> vorliegend Verfahrensgegenstand bilden und<br />

demnach durch den Beauftragten zu beurteilen sind.<br />

Das Dokument A und die <strong>Dokumente</strong> B (vgl. Ziffer 2) wurden den Antragstellern ohne<br />

Einschränkungen zugänglich gemacht. Der Beauftragte hält folglich fest, dass das <strong>BBL</strong> dem<br />

Recht auf Zugang zu den <strong>Dokumente</strong>n A und B vollständig nachgekommen ist. Auf diese<br />

<strong>Dokumente</strong> ist im Folgenden nicht mehr einzugehen.<br />

Was die <strong>Dokumente</strong> C (vgl. Ziffer 2) anbelangt hält der Beauftragte fest, dass das <strong>BBL</strong> den<br />

Zugang zu diesen in zweierlei Hinsicht beschränkt hat. Einerseits wurden den Antragstellern<br />

bloss die Beschaffungszahlen hinsichtlich der jeweils 40 umsatzstärksten Lieferfirmen je<strong>des</strong><br />

Departements und der Bun<strong>des</strong>kanzlei offen gelegt, andererseits wurden die entsprechenden<br />

Firmennamen in den acht Listen anonymisiert. Der Beauftragte hat betreffend die <strong>Dokumente</strong> C<br />

folglich zu prüfen, ob das <strong>BBL</strong> durch die Anonymisierung der Firmennamen als auch durch die<br />

Beschränkung der acht Listen auf die jeweils 40 umsatzstärksten Lieferfirmen der<br />

Departemente und der Bun<strong>des</strong>kanzlei das Öffentlichkeitsgesetz korrekt angewendet hat.<br />

16. Im Rahmen der folgenden Prüfung äussert sich der Beauftragte zunächst <strong>zur</strong> Begründung der<br />

teilweisen Zugangsverweigerung durch das <strong>BBL</strong> gegenüber den Antragstellern in seiner<br />

Stellungnahme vom 30. Mai 2013 unter Verweis auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g (vgl. Ziffer 2 f.). Im<br />

Anschluss daran gilt es die Lösungsvorschläge <strong>des</strong> Aussprachepapiers vom 23. April 2013 und<br />

<strong>des</strong> entsprechenden Bun<strong>des</strong>ratsbeschlusses vom 1. Mai 2013 zu prüfen (Ziffer 33). Schliesslich<br />

rügten die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2013 (vgl. Ziffer 7), dass sich<br />

zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass das <strong>BBL</strong> über weitere in diesem Zusammenhang<br />

erstellte <strong>Dokumente</strong> verfüge, deren Existenz jedoch bis anhin verschwiegen worden sei<br />

(Ziffer 47).<br />

Geschäftsgeheimnisse<br />

17. In seiner Stellungnahme an die Antragsteller vom 30. Mai 2013 (vgl. Ziffer 2) begründete das<br />

<strong>BBL</strong> seine Zugangsbeschränkung mit Berufung auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ (Schutz von<br />

Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen). Demnach sei die kombinierte<br />

Veröffentlichung von Namen der 40 Unternehmen mit den höchsten Umsatzzahlen, deren<br />

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