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Empfehlungen für gelungene schulische ... - elsa - Schule.at

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• § 45 Abs. 7 SchUG<br />

Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig<br />

• bei gerechtfertigter Verhinderung und<br />

• im Falle, dass die Schulleitung oder der Leiter<br />

bzw. die Leiterin des Betreuungsteiles die Erlaubnis<br />

zum Fernbleiben erteilt.<br />

• § 45 Abs. 2 und 3 SchUG<br />

Gerechtfertigt ist eine Verhinderung beispielsweise,<br />

wenn der Schüler oder die Schülerin erkrankt<br />

ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers<br />

oder der Schülerin bedürfen sowie bei außergewöhnlichen<br />

familiären Ereignissen. In diesem<br />

Fall h<strong>at</strong> der Klassenvorstand oder die Schulleitung<br />

umgehend verständigt zu werden.<br />

23. Wie erfolgt die Abmeldung vom<br />

Betreuungsteil?<br />

• § 12a Abs. 2 SchUG<br />

Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung<br />

vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten<br />

Semesters möglich. Diese Abmeldung h<strong>at</strong><br />

spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten<br />

Semesters zu erfolgen. H<strong>at</strong> der Schüler oder die<br />

Schülerin bis dahin eine Klasse mit verschränkter<br />

Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil<br />

besucht, so ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil<br />

entweder mit einem Klassenwechsel verbunden<br />

oder aber mit einem Schulwechsel (sofern es<br />

an der <strong>Schule</strong> keine entsprechende Klasse mit getrennter<br />

Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil<br />

oder aber ohne Betreuungsteil gibt).<br />

24. Welche Beiträge sind in ganztägig<br />

geführten <strong>Schule</strong>n zu entrichten?<br />

Der Ganztagsbetreuungsbeitrag setzt sich aus<br />

zwei Beiträgen zusammen:<br />

• Betreuungsbeitrag (<strong>für</strong> Unterbringung und<br />

Betreuung)<br />

• Verpflegungsbeitrag (<strong>für</strong> die Verpflegung).<br />

25. Wer h<strong>at</strong> diese Beiträge zu bezahlen?<br />

Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die<br />

<strong>für</strong> den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers<br />

aufzukommen haben.<br />

26. Wie hoch ist der Betreuungsbeitrag?<br />

• § 5 Abs. 3 SchOG<br />

Für alle öffentlichen <strong>Schule</strong>n mit Tagesbetreuung<br />

gilt, dass die Beiträge <strong>für</strong> den Betreuungsteil<br />

höchstens kostendeckend sein dürfen. Die konkrete<br />

Höhe der Beiträge ist durch Verordnung festzulegen.<br />

Verordnung über Beiträge <strong>für</strong> Schülerheime und<br />

ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 bzw.<br />

BGBl. II Nr. 301/2001 und BGBl. II Nr. 283/2005)<br />

Bundesschulen:<br />

In ganztägig geführten allgemein bildenden höheren<br />

<strong>Schule</strong>n und in den Übungsschulen an öffentlichen<br />

Pädagogischen Akademien (= „Bundesschulen“)<br />

beträgt der mon<strong>at</strong>liche Betreuungsbeitrag<br />

zuzeit € 80,-. Dieser Beitrag ist zehnmal pro Unterrichtsjahr,<br />

und zwar innerhalb der ersten zehn<br />

Tage des Mon<strong>at</strong>s zu entrichten. Sofern Schülerinnen<br />

und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen<br />

Nachmittagen besuchen, verringert sich der<br />

Betreuungsbeitrag, und zwar in folgendem Ausmaß:<br />

Anmeldung <strong>für</strong><br />

1 Tag<br />

2 Tage<br />

3 Tage<br />

4 Tage<br />

5 Tage<br />

Betreuungsbeitrag in %<br />

30%<br />

40%<br />

60%<br />

80%<br />

100%<br />

Pflichtschulen:<br />

Für die allgemein bildenden Pflichtschulen, die<br />

von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband<br />

erhalten werden, wird der Betreuungsbeitrag<br />

ebenfalls mittels Verordnung festgelegt.<br />

Was die Höhe des Betreuungsbeitrages<br />

betrifft, so orientiert sie sich in vielen Fällen am<br />

oben genannten Beitrag an Bundesschulen.<br />

27. Sind Ermäßigungen vorgesehen?<br />

• § 5 Abs. 3 SchOG<br />

Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

der Unterhaltspflichtigen sind beim Betreuungsbeitrag<br />

Ermäßigungen vorgesehen.<br />

Verordnung über Beiträge <strong>für</strong> Schülerheime und<br />

ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 bzw.<br />

BGBl. II Nr. 301/2001)<br />

Ein entsprechender Antrag ist in der <strong>Schule</strong> einzubringen.<br />

Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde<br />

erster Instanz (das ist also bei allgemein<br />

bildenden höheren <strong>Schule</strong>n der Landesschulr<strong>at</strong>/<br />

Rechtliche Aspekte<br />

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