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Empfehlungen für gelungene schulische ... - elsa - Schule.at

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suches der betreffenden <strong>Schule</strong>. An ganztägigen<br />

Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts-<br />

und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung<br />

<strong>für</strong> das betreffende Unterrichtsjahr (Abmeldung<br />

siehe Frage 23).<br />

12. Wie viele Schülerinnen und Schüler<br />

umfasst die Betreuungsgruppe?<br />

• § 8a Abs. 1 und 2 E-Tz-VO<br />

Bundesschulen:<br />

Für ganztägig geführte AHS-Unterstufen und<br />

Übungsschulen von öffentlichen Pädagogischen<br />

Akademien mit getrennter Abfolge des Unterrichts-<br />

und Betreuungsteiles gelten:<br />

• Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl<br />

von 10 Schülerinnen und Schülern gebildet<br />

werden, wobei diese <strong>für</strong> mindestens drei<br />

Tage der Woche angemeldet sein müssen.<br />

• Mehr als 19 Schülerinnen und Schüler darf<br />

eine Gruppe nicht umfassen.<br />

• Allgemein bildende höhere <strong>Schule</strong>n (und<br />

Übungsschulen) können die Eröffnungs- und<br />

Teilungszahlen aber auch im Rahmen des ihnen<br />

zugeteilten Lehrerwochenstundenkontingentes<br />

autonom (durch den Schulgemeinschaftsausschuss)<br />

festlegen.<br />

• Die Bildung von Betreuungsgruppen kann sowohl<br />

klassen- als auch schulstufen- und schulübergreifend<br />

erfolgen.<br />

• Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger<br />

als 5 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig,<br />

wenn diese nur <strong>für</strong> einen oder zwei Tage<br />

der Woche angemeldet sind.<br />

An ganztägig geführten <strong>Schule</strong>n mit verschränkter<br />

Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles<br />

umfasst die Betreuungsgruppe alle Schülerinnen<br />

und Schüler der Klasse.<br />

In der gegenstandsbezogenen Lernzeit haben<br />

die Schülerinnen und Schüler ebenso in Gruppen<br />

geteilt zu werden wie in dem betreffenden Pflichtgegenstand.<br />

• § 8a Abs. 3 SchOG<br />

Öffentliche Pflichtschulen:<br />

Für den Bereich der öffentlichen Pflichtschulen ist<br />

es Sache der jeweiligen Bundesländer, ein-schlägige<br />

Ausführungsgesetze zu erlassen, in denen<br />

• entweder eine Mindest- und Höchstzahl von<br />

Anmeldungen <strong>für</strong> die Bildung von Gruppen im<br />

Betreuungsteil festgelegt<br />

• oder die <strong>Schule</strong> ermächtigt wird, eine solche<br />

Festlegung selbst – im Schulforum oder<br />

im Schulgemeinschaftsausschuss – vorzunehmen.<br />

Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich daher<br />

von Bundesland zu Bundesland.<br />

• § 8d Abs. 3 SchOG<br />

Jedenfalls ist eine (klassen-, schulstufen- oder<br />

schulübergreifende) Gruppe zu eröffnen, wenn<br />

sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler –<br />

unbeschadet des § 8a Abs. 3 SchOG sowie unter<br />

Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen<br />

und auf andere regionale Betreuungsangebote<br />

– angemeldet haben.<br />

13. Wie ist der Betreuungsteil<br />

gestaltet?<br />

• § 8 lit. j SchOG<br />

Der Betreuungsteil h<strong>at</strong> immer drei Bereiche zu umfassen,<br />

nämlich die<br />

• gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf<br />

bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/<br />

oder<br />

• individuelle Lernzeit sowie jedenfalls<br />

• Freizeit (einschließlich Verpflegung).<br />

Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass<br />

während der Tagesbetreuung nur gelernt wird.<br />

14. Bekommen die Kinder in ganztägig<br />

geführten <strong>Schule</strong>n ein Mittagessen?<br />

• § 8 lit. j SchOG<br />

Ja. Der Betreuungsteil „Freizeit“ umfasst auch die<br />

Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Das<br />

Mittagessen wird entweder in oder außerhalb der<br />

<strong>Schule</strong> eingenommen.<br />

• § 10 PflSchErh-GG<br />

Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des<br />

<strong>Schule</strong>rhalters.<br />

15. Was bedeutet „gegenstandsbezogene<br />

Lernzeit“?<br />

Die gegenstandsbezogene Lernzeit (definiert in<br />

den Lehrplanverordnungen der einzelnen Schularten)<br />

dient der Festigung und Förderung des in den<br />

einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs<br />

und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei<br />

ist darauf zu achten, dass die Aufgaben möglichst<br />

richtig, vollständig und eigenständig erledigt<br />

werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet<br />

werden.<br />

Rechtliche Aspekte<br />

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