Empfehlungen für gelungene schulische ... - elsa - Schule.at
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suches der betreffenden <strong>Schule</strong>. An ganztägigen<br />
Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts-<br />
und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung<br />
<strong>für</strong> das betreffende Unterrichtsjahr (Abmeldung<br />
siehe Frage 23).<br />
12. Wie viele Schülerinnen und Schüler<br />
umfasst die Betreuungsgruppe?<br />
• § 8a Abs. 1 und 2 E-Tz-VO<br />
Bundesschulen:<br />
Für ganztägig geführte AHS-Unterstufen und<br />
Übungsschulen von öffentlichen Pädagogischen<br />
Akademien mit getrennter Abfolge des Unterrichts-<br />
und Betreuungsteiles gelten:<br />
• Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl<br />
von 10 Schülerinnen und Schülern gebildet<br />
werden, wobei diese <strong>für</strong> mindestens drei<br />
Tage der Woche angemeldet sein müssen.<br />
• Mehr als 19 Schülerinnen und Schüler darf<br />
eine Gruppe nicht umfassen.<br />
• Allgemein bildende höhere <strong>Schule</strong>n (und<br />
Übungsschulen) können die Eröffnungs- und<br />
Teilungszahlen aber auch im Rahmen des ihnen<br />
zugeteilten Lehrerwochenstundenkontingentes<br />
autonom (durch den Schulgemeinschaftsausschuss)<br />
festlegen.<br />
• Die Bildung von Betreuungsgruppen kann sowohl<br />
klassen- als auch schulstufen- und schulübergreifend<br />
erfolgen.<br />
• Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger<br />
als 5 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig,<br />
wenn diese nur <strong>für</strong> einen oder zwei Tage<br />
der Woche angemeldet sind.<br />
An ganztägig geführten <strong>Schule</strong>n mit verschränkter<br />
Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles<br />
umfasst die Betreuungsgruppe alle Schülerinnen<br />
und Schüler der Klasse.<br />
In der gegenstandsbezogenen Lernzeit haben<br />
die Schülerinnen und Schüler ebenso in Gruppen<br />
geteilt zu werden wie in dem betreffenden Pflichtgegenstand.<br />
• § 8a Abs. 3 SchOG<br />
Öffentliche Pflichtschulen:<br />
Für den Bereich der öffentlichen Pflichtschulen ist<br />
es Sache der jeweiligen Bundesländer, ein-schlägige<br />
Ausführungsgesetze zu erlassen, in denen<br />
• entweder eine Mindest- und Höchstzahl von<br />
Anmeldungen <strong>für</strong> die Bildung von Gruppen im<br />
Betreuungsteil festgelegt<br />
• oder die <strong>Schule</strong> ermächtigt wird, eine solche<br />
Festlegung selbst – im Schulforum oder<br />
im Schulgemeinschaftsausschuss – vorzunehmen.<br />
Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich daher<br />
von Bundesland zu Bundesland.<br />
• § 8d Abs. 3 SchOG<br />
Jedenfalls ist eine (klassen-, schulstufen- oder<br />
schulübergreifende) Gruppe zu eröffnen, wenn<br />
sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler –<br />
unbeschadet des § 8a Abs. 3 SchOG sowie unter<br />
Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen<br />
und auf andere regionale Betreuungsangebote<br />
– angemeldet haben.<br />
13. Wie ist der Betreuungsteil<br />
gestaltet?<br />
• § 8 lit. j SchOG<br />
Der Betreuungsteil h<strong>at</strong> immer drei Bereiche zu umfassen,<br />
nämlich die<br />
• gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf<br />
bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/<br />
oder<br />
• individuelle Lernzeit sowie jedenfalls<br />
• Freizeit (einschließlich Verpflegung).<br />
Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass<br />
während der Tagesbetreuung nur gelernt wird.<br />
14. Bekommen die Kinder in ganztägig<br />
geführten <strong>Schule</strong>n ein Mittagessen?<br />
• § 8 lit. j SchOG<br />
Ja. Der Betreuungsteil „Freizeit“ umfasst auch die<br />
Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Das<br />
Mittagessen wird entweder in oder außerhalb der<br />
<strong>Schule</strong> eingenommen.<br />
• § 10 PflSchErh-GG<br />
Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des<br />
<strong>Schule</strong>rhalters.<br />
15. Was bedeutet „gegenstandsbezogene<br />
Lernzeit“?<br />
Die gegenstandsbezogene Lernzeit (definiert in<br />
den Lehrplanverordnungen der einzelnen Schularten)<br />
dient der Festigung und Förderung des in den<br />
einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs<br />
und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei<br />
ist darauf zu achten, dass die Aufgaben möglichst<br />
richtig, vollständig und eigenständig erledigt<br />
werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet<br />
werden.<br />
Rechtliche Aspekte<br />
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