PRÃœFUNGSORDNUNG DES ... - Seefahrtsschule Begusch
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ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 1 von 25<br />
PRÜFUNGSORDNUNG <strong>DES</strong><br />
ÖSTERREICHISCHEN<br />
SEGELVERBAN<strong>DES</strong><br />
FAHRTBEREICH 3<br />
PRO 98 Ausgabe 1<br />
gültig ab 01.01.1999<br />
TEXTÄNDERUNGEN GEGENÜBER DER LETZTEN FASSUNG SIND IN BLAUER FARBE GEKENNZEICHNET<br />
Die PRO-98 basiert im wesentlichen auf den Prüfungsordnungen des ÖSV aus den Jahren 1970,<br />
1981 und 1996 bzw. 1998. Eingebracht wurden die langjährigen Erfahrungen der ehrenamtlichen<br />
Prüfer und die sich laufend ändernden Gegebenheiten und Erfordernisse. Den Mitarbeitern der<br />
Arbeitsgruppe und allen, die durch Diskussionen und Vorschläge zur PRO 98 beigetragen haben, sei<br />
herzlichst gedankt.<br />
Aus Gründen der Vereinfachung des Textes wurde nur die männliche Ansprechform verwendet, der<br />
Text gilt jedoch sinngemäß auch für weibliche Personen.<br />
Impressum: Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich:<br />
Österreichischer Segel-Verband, Referat für Prüfungswesen<br />
1230 Wien, Zetschegasse 21<br />
Telefon: ++43/1/662 44 62-0<br />
Fax: ++43/1/662 15 58<br />
Internet: http://www.segelverband.at<br />
E-Mail: office@sailing.or.at<br />
Letzte Korrektur am 9.MAI.1999 - Änderung in der Checkliste FB 3 -<br />
1. Teil bei SEGELMANÖVER<br />
LETZTE KORREKTUR AM 1. JÄNNER 2000 - Diverse Punkte<br />
LETZTE KORREKTUR AM 1. JULI 2000 - Anhang 4.6.5 - Tagesdiäten<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. EINLEITUNG<br />
1.1 Allgemeines<br />
1.2 Befähigungsausweise<br />
2. PRÜFUNG<br />
2.1 Allgemeines<br />
2.2 Voraussetzungen für Prüfungen
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2.2.1 Voraussetzungen lt.Seeschifffahrts-<br />
Verordnung<br />
2.2.2 Weitere Voraussetzungen<br />
2.2.3 Sonderregelungen<br />
2.3 Zulassung zu Prüfungen<br />
2.3.1 Theorieprüfung<br />
2.3.1.1Beiträge<br />
2.3.2 Praxisprüfung<br />
2.3.2.1Beiträge<br />
2.4 Anmeldung von Prüfungen<br />
2.4.1 Theorieprüfung<br />
2.4.2 Praxisprüfung<br />
2.4.3 Nachnennung<br />
2.4.4 Vorschlag von Kommissionen<br />
2.4.5 Zusammensetzung von Kommissionen<br />
2.4.5.1Theoriekommission<br />
2.4.5.2Praxiskommission<br />
2.4.6 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />
2.4.7 Prüfungsort einer Praxisprüfung<br />
2.5 Durchführung einer Theorieprüfung<br />
2.5.1 Fragenarbeit<br />
2.5.2 Kartenarbeit<br />
2.5.3 Nachbefragung<br />
2.5.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />
2.5.4.1Vor der Prüfung<br />
2.5.4.2Vor Prüfungsbeginn<br />
2.5.4.3Nach Prüfungsende<br />
2.5.4.4Nach der Prüfung<br />
2.6 Durchführung einer Praxisprüfung<br />
2.6.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />
2.6.1.1Vor der Prüfung<br />
2.6.1.2Vor Prüfungsbeginn<br />
2.6.1.3Nach Prüfungsende<br />
2.6.1.4Nach der Prüfung<br />
2.7 Resultate, Wiederholung<br />
2.7.1 Allgemeines<br />
2.7.2 Theorieprüfung<br />
2.7.3 Praxisprüfung<br />
2.7.4 Entscheidungen<br />
2.7.5 Ungültigkeit<br />
2.7.6 Aufhebung<br />
3. AUSSTELLUNG, ENTZIEHUNG<br />
3.1 Allgemeines<br />
3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen<br />
3.3 Entziehung von Befähigungsausweisen
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 3 von 25<br />
1. EINLEITUNG<br />
4. ANHANG<br />
4.1<br />
4.2<br />
Gesetzliche Grundlagen für die PRO<br />
Befähigungsausweise<br />
4.3 Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />
4.4 Lernzielkatalog<br />
4.5 Anerkennung<br />
4.6<br />
4.7<br />
Kostenbeitragsblatt<br />
Formulare<br />
1.1 Allgemeines<br />
Die vorliegende Prüfungsordnung (PRO 98) basiert auf den gesetzlichen Vorgaben und der<br />
Prüfungsordnung des ÖSV aus dem Jahre 1970 mit Erweiterungen und Abänderungen in den Jahren<br />
1981, 1996 bzw. 1998. Die PRO ist laufend den österreichischen Gesetzen und Verordnungen<br />
anzupassen, Änderungen werden in Internet bekanntgegeben und zusätzlich in der Yachtrevue<br />
veröffentlicht.<br />
Die gesetzlichen Grundlagen für die PRO sind:<br />
• Seeschifffahrtsgesetz 1981 (174. Bundesgesetz);<br />
• Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes 1992 (452. Bundesgesetz);<br />
• Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes 1992 (692. Bundesgesetz);<br />
• Seeschifffahrts-Verordnung 1981 (189. Verordnung);<br />
• Jachtzulassungsverordnung 1994 (502. Verordnung).<br />
Die für die PRO relevanten Teile des Schifffahrtsgesetzes bzw. der Verordnungen sind im Anhang<br />
4.1 zusammengefasst.<br />
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern eine hohe und Österreichweit einheitliche Qualität von<br />
Lernzielen, Prüfungskriterien und vor allem von Prüfungskommissionen.<br />
Aufgabe und Ziel der PRO ist, die auf gesetzlicher Basis vorgeschriebenen Abläufe und Ergebnisse<br />
Österreichweit einheitlich, transparent, aber auch praxisorientiert und administrierbar<br />
zusammenzufassen und dazu entsprechende Empfehlungen abzugeben.<br />
1.2 Befähigungsausweise<br />
Befähigungsausweise für Küstenfahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von Segeljachten<br />
im Fahrtbereich 2: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt<br />
sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste. (BFA für FB 2)<br />
Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von<br />
Segeljachten im Fahrtbereich 3: Fahrt in küstennahen Gewässern; die Küstennahe Fahrt erstreckt<br />
sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste. (BFA für FB 3)<br />
Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt - Berechtigung zur selbständigen Führung von<br />
Segeljachten im Fahrtbereich 4: Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht.<br />
(BFA für FB 4)<br />
Zum Erwerb eines BFA für FB 3 ist der Besitz eines BFA für FB 2 nicht erforderlich, ebenso muss für<br />
den Erwerb des BFA für FB 4 ein BFA für FB 2 oder FB 3 nicht nachgewiesen werden.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 4 von 25<br />
Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, sind der PRO 98 im Anhang Muster aller vom<br />
ÖSV ausgegebenen BFA angeschlossen.<br />
2. PRÜFUNG<br />
2.1 Allgemeines<br />
Die Prüfung wird von lizenzierten Prüfern des ÖSV abgenommen, sie besteht aus einem<br />
theoretischen und einem praktischen Teil.<br />
Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich; die Kommission ist jedoch berechtigt, ohne Begründung<br />
Zuhörer auszuschließen.<br />
Der Gesamtstoff ist im Lernzielkatalog des ÖSV als Grundlage für alle theoretischen und praktischen<br />
Prüfungen definiert.<br />
Die Lernziele sind so definiert, dass sie den praktischen Anforderungen an einen<br />
verantwortungsvollen Schiffsführer entsprechen.<br />
Der Stoff ist mehrfach gegliedert; unterschieden wird einerseits zwischen den Theorie- und<br />
Praxisanforderungen, wobei die Theorieanforderungen auch Bestandteil der Praxisprüfung sind, und<br />
andererseits entsprechend der Seeschifffahrts-Verordnung zwischen den verschiedenen<br />
Teilbereichen der Nautik.<br />
Bei der theoretischen bzw. praktischen Prüfung werden nur solche Fragen und Aufgaben gestellt, die<br />
sinngemäß diesen Lernzielen entsprechen.<br />
Der Lernzielkatalog ist Anhang der Prüfungsordnung und damit der Ausbildungsstätte und dem<br />
Kandidaten zugänglich.<br />
Die Ausbildung zum Schiffsführer sollte daher auf Basis dieses Lernzielkataloges erfolgen.<br />
Zusätzlich zur Ausrüstungsliste gemäß Jachtzulassungsverordnung muss die Prüfungsjacht zur<br />
Praxisprüfung noch folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord haben:<br />
• bei Radsteuerung eine Notpinne;<br />
• Motor;<br />
• Segelreffeinrichtungen;<br />
• weitere revierbezogene nautische Literatur wie: Hafenhandbücher,<br />
Leuchtfeuerverzeichnisse und Gezeitentafeln;<br />
• Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke;<br />
• als Funknavigationsgerät (Punkt 12. der Ausrüstungsliste) GPS.<br />
Weiters werden empfohlen:<br />
• Radar.<br />
2.2 Voraussetzungen für Prüfungen<br />
2.2.1 Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung:<br />
Die Zulassung zur Prüfung ist im § 202 geregelt.<br />
Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer<br />
• das 18. Lebensjahr vollendet hat;<br />
• körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 5 von 25<br />
• die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische<br />
Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.<br />
2.2.2 Weitere Voraussetzungen<br />
• Die ausreichende seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind<br />
durch 1500 Seemeilen einschließlich fünf Nachtfahrten und fünf Überfahrten<br />
von mehr als 60 Seemeilen in mindestens drei verschiedenen Revieren auf<br />
einer für den Fahrtbereich geeigneten Segeljacht, insbesondere durch<br />
Verwendung als Schiffs- und Wachführer, nachzuweisen;<br />
• Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See durch einen<br />
Arzt mit gültiger Notarztausbildung, der zusätzlich Inhaber eines von der<br />
Behörde bestätigten österreichischen BFA ist und vom Referat für<br />
Prüfungswesen bestellt wurde.<br />
2.2.3 Sonderregelungen<br />
• Einem Kandidaten, der den ÖSV Segelführerschein -A- für Binnenfahrt<br />
besitzt oder aber die Theorieprüfung für den Erwerb dieses Führerscheines<br />
positiv abgeschlossen hat, wird ein Teil der Fragen bei der Theorieprüfung<br />
erlassen. Als Nachweis gelten Kopien des Segelführerscheines -A- für<br />
Binnenfahrt bzw. der Datenkarte;<br />
• Die Theorieprüfung wird erlassen, wenn der Kandidat eine solche zum<br />
Erwerb eines ÖSV-BFA für FB 4 erfolgreich abgelegt hat. Die Praxisprüfung<br />
muss jedoch innerhalb der Zweijahresfrist positiv abgeschlossen werden;<br />
• Von der gesonderten Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See sind befreit:<br />
• praktizierende Ärzte bei Vorlage<br />
entsprechender Nachweise;<br />
• Instruktoren von Nothelferkursen bei Vorlage<br />
entsprechender Nachweise über diese<br />
Qualifikation.<br />
Beigebrachte Erfahrungsnachweise ersetzen niemals eine Theorie- oder Praxisprüfung.<br />
2.3 Zulassung zu Prüfungen<br />
Mit dem Ansuchen um Zulassung bzw. mit der Anmeldung zu einer Prüfung anerkennt der Kandidat<br />
mit seiner Unterschrift die PRO 98.<br />
Alle dem Ansuchen um Zulassung angeschlossenen Dokumente und Unterlagen werden streng<br />
vertraulich behandelt.<br />
Der ÖSV trifft technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen<br />
Daten vor Missbrauch.<br />
2.3.1 Theorieprüfung<br />
Vom Kandidaten ist kein schriftliches Ansuchen um Zulassung zur Theorieprüfung zu stellen, dieses<br />
ersetzt die Kandidatenliste, welche der Veranstalter bei der Prüfungsanmeldung übermittelt.<br />
Sind Daten oder Nachweise für die Anwendung der Sonderregelungen (Punkt 2.2.3) drei Wochen vor<br />
dem Prüfungsbeginn nicht vollständig vorhanden, wird dies auf dem Prüfungsbericht vermerkt. In<br />
solchen Fällen überprüft der Obmann vor Beginn der Theorieprüfung die vorzulegenden Unterlagen<br />
und entscheidet vor Ort über die Erteilung der Zulassung bzw. den Erlass des Basisstoffes.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 6 von 25<br />
Eine schriftliche Verständigung über die ordentliche/vorbehaltliche Zulassung ergeht an den<br />
Kandidaten nicht.<br />
2.3.1.1 Beiträge<br />
Die Kostenbeiträge sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt (Anhang 4.6) festgelegt.<br />
Der Zulassungsbeitrag muss spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstörn auf dem Konto des ÖSV<br />
eingelangt sein. Der Prüfungsbeitrag wird am Tag der Prüfung gleichzeitig mit den berechneten<br />
Prüferspesen von der Kommission in bar entgegengenommen.<br />
2.3.2 Praxisprüfung<br />
Zur praktischen Prüfung dürfen nur jene Kandidaten antreten, welche die Theorieprüfung erfolgreich<br />
abgelegt haben.<br />
Das vollständig ausgefüllte und mit den nachstehenden Unterlagen ergänzte Ansuchen um<br />
Zulassung kann bis spätestens drei Wochen vor dem geplanten Termin vom Veranstalter für mehrere<br />
Kandidaten gleichzeitig mit der Prüfungsanmeldung, oder vom Kandidaten selbst, eingereicht<br />
werden.<br />
• Ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zur Führung<br />
einer Jacht oder gültiger Ersatz dafür; wie in der Seeschifffahrtsverordnung<br />
definiert;<br />
• Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See (*);<br />
• Unterlagen zum Erfahrungsnachweis.<br />
(*) Kann der Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See bei seinem Ansuchen um<br />
Zulassung zur Praxisprüfung nicht erbracht werden, ist der Kandidat zum Antritt bei der<br />
Praxisprüfung berechtigt und reicht den Nachweis nach.<br />
Ist der Erfahrungsnachweis beim Ansuchen zur Praxisprüfung noch nicht vollständig erbracht, kann<br />
eine vorbehaltliche Zulassung durch den ÖSV erteilt werden. Eine vorbehaltliche Zulassung wegen<br />
unvollständiger oder/und fehlender Nachweise über Fahrten vor dem Anmeldestichtag kann nicht<br />
erteilt werden.<br />
Vor Beginn der praktischen Prüfung müssen die fehlenden Unterlagen der Prüfungskommission<br />
vorgelegt werden. Im Falle der positiven Bewertung der vorgelegten Unterlagen spricht der Obmann<br />
der Prüfungskommission die Zulassung aus und vermerkt dies auf dem Prüfungsbericht.<br />
Bei unvollständigen Unterlagen hat der Kandidat keinerlei Rechtsanspruch auf Abhaltung der<br />
Prüfung bzw. Kostenersatz.<br />
Eine Zulassung zur praktischen Prüfung ist nur dann gültig, wenn der Prüfungszeitraum vollständig in<br />
die Zweijahresfrist ab der bestandenen Theorieprüfung fällt. Ein Erstecken der Frist für die Ablegung<br />
der Praxisprüfung ist nicht möglich.<br />
Der Kandidat wird über die ordentliche/vorbehaltliche Zulassung schriftlich verständigt. Die<br />
ausgesprochene Zulassung ist bis zu dem in der Zulassung angegebenen Termin gültig und erlischt<br />
danach.<br />
2.3.2.1 Beiträge<br />
Die Kostenbeiträge sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt (Anhang 4.6) festgelegt.<br />
Der Zulassungs- und der Prüfungsbeitrag müssen spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn auf<br />
dem Konto des ÖSV eingelangt sein, die berechneten Prüferspesen nimmt die Kommission in bar<br />
entgegen.<br />
2.4 Anmeldung von Prüfungen<br />
Prüfungen sind nach Typ (Theorie oder Praxis) getrennt anzumelden. Sollten zu einem Termin<br />
verschiedene Kandidaten für BFA in unterschiedlichen FB gleichzeitig geprüft werden, so handelt es<br />
sich dabei um verschiedene Prüfungen. In einem solchen Fall können verschiedene Kommissionen<br />
gleichzeitig tätig sein.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 7 von 25<br />
Jede Teilprüfung muss dem Referat für Prüfungswesen mindestens drei Wochen vor dem geplanten<br />
Termin schriftlich gemeldet werden. Bei Praxisprüfungen außerhalb des Mittelmeeres ist eine<br />
Anmeldefrist von zwei Monaten erforderlich.<br />
2.4.1 Theorieprüfung<br />
Für die Anmeldung einer Theorieprüfung sind das vollständig ausgefüllte Formular und die<br />
Kandidatenliste vorgesehen. Die Verwendung dieser Formulare ist bindend. Die Anmeldung erfolgt<br />
durch den Veranstalter, in Ausnahmefällen durch den Kandidaten selbst.<br />
Meldet in Ausnahmefällen ein Kandidat eine Theorieprüfung an, so gilt dieser als Veranstalter und<br />
zugleich auch als Verantwortlicher. Nehmen mehrere Kandidaten eine Prüfungsanmeldung vor, so ist<br />
von diesen ein Veranstalter und ein Verantwortlicher zu bestimmen.<br />
Der Veranstalter organisiert die Prüfung, stellt den Raum zur Verfügung, verständigt die Kandidaten<br />
und ist für die Richtigkeit der Kandidatenliste verantwortlich.<br />
Der Verantwortliche ist für die Räumlichkeiten zuständig und direkter Ansprechpartner des ÖSV. Bei<br />
Rückfragen und Veränderungen sollte der Verantwortliche für das Referat leicht erreichbar sein.<br />
Die Theorieprüfung kann aus Zeitgründen innerhalb einer Woche in zwei Teilen, auch an<br />
verschiedenen Tagen und/oder Orten, abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilung dem<br />
ÖSV bei der Anmeldung mitgeteilt wird.<br />
2.4.2 Praxisprüfung<br />
Die Anmeldung einer Praxisprüfung erfolgt mittels Formular und der Kandidatenliste durch den<br />
Veranstalter, in Ausnahmefällen durch den Kandidaten selbst. Die Verwendung dieser Formulare ist<br />
bindend.<br />
Meldet in Ausnahmefällen ein Kandidat eine Prüfung an, so gilt dieser als Veranstalter und zugleich<br />
auch als Verantwortlicher. Nehmen mehrere Kandidaten eine Prüfungsanmeldung vor, so ist von<br />
diesen ein Veranstalter und ein Verantwortlicher zu bestimmen.<br />
Der Veranstalter stellt die Prüfungsjacht. Es liegt in seiner Verantwortung, dass die für eine Prüfung<br />
notwendige Ausrüstung an Bord der Prüfungsjacht vorhanden ist.<br />
Der Verantwortliche ist direkter Ansprechpartner des ÖSV. Bei Rückfragen und Veränderungen sollte<br />
der Verantwortliche für das Referat für Prüfungswesen leicht erreichbar sein.<br />
2.4.3 Nachnennung<br />
Eine Nachnennung von Kandidaten ist nur schriftlich möglich, sie kann jedoch nur dann akzeptiert<br />
werden, wenn das vorgeschriebene Prozedere eingehalten werden kann.<br />
Dies bedeutet für die Theorieprüfung, dass die Nachnennung noch vor der Übergabe der<br />
Prüfungsunterlagen an den Obmann der Prüfungskommission erfolgen muss.<br />
Eine Nachnennung für die Praxisprüfung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die vollständigen<br />
Prüfungsunterlagen vom Referat für Prüfungswesen dem Obmann der Prüfungskommission noch vor<br />
Beginn der Praxisprüfung nachgereicht werden können.<br />
Ein Anspruch auf Berücksichtigung einer Nachnennung, die nach der vorgesehenen Anmeldefrist<br />
einlangt, besteht unter keinen Umständen.<br />
2.4.4 Vorschlag von Kommissionen<br />
Der Veranstalter schlägt bei der Prüfungsanmeldung eine Prüfungs- und eine<br />
Ersatzprüfungskommission vor.<br />
Der Vorschlag einer Kommission ist nicht möglich, wenn ein Kandidat als Veranstalter und/oder<br />
Verantwortlicher auftritt.<br />
Mit der Bestellung von Prüfungskommissionen ist jedoch ausschließlich der Verband beauftragt; es<br />
können daher einzelne Kommissionsmitglieder oder die ganze Kommission vom zuständigen Referat<br />
anders besetzt werden.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 8 von 25<br />
Ist seitens des Veranstalters von Praxisprüfungen gewünscht, dass der Eigner der Prüfungsjacht, der<br />
Ausbilder oder der Schiffsführer als Beisitzer (unbedingt Besitzer der entsprechenden Lizenz)<br />
eingesetzt wird, entscheidet darüber der Verband; der Obmann wird in solchen Fällen immer vom<br />
Referat für Prüfungswesen bestimmt.<br />
Kandidat und Veranstalter haben keinen Anspruch auf bestimmte Prüfer und kein Einspruchsrecht<br />
gegen einzelne Prüfer einer vom Verband bestätigten Prüfungskommission.<br />
2.4.5 Zusammensetzung von Kommissionen<br />
Es darf weder beim Kandidaten noch bei Außenstehenden der Eindruck von Befangenheit,<br />
Parteilichkeit oder Ungerechtigkeit entstehen. Daher sind bei der Zusammensetzung einer<br />
Kommission strenge Regelungen erforderlich.<br />
Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen den § 7 AVG, Befangenheit (Abs. 1-4) genau<br />
beachten. Insbesondere ist die Prüfung von nahestehenden Personen (Abs. 1-3) nicht zulässig.<br />
Liegen Gründe vor, die Unbefangenheit eines Mitgliedes der Prüfungskommission in Zweifel zu<br />
ziehen, ist der Einsatz dieses Prüfers nicht möglich.<br />
Die Prüfungskommission muss so zusammengesetzt sein, dass der Kandidat nicht mehrheitlich von<br />
Personen geprüft wird, die an seiner Theorie- oder Praxisausbildung beteiligt waren.<br />
Als Obmann einer Prüfungskommission kann nicht bestellt werden, wer<br />
• an der Theorie- oder Praxisausbildung des Kandidaten mitgewirkt hat;<br />
• aus den Reihen des Veranstalters kommt oder selbst Veranstalter ist;<br />
• Schiffseigner der Prüfungsjacht ist;<br />
• Schiffsführer der Prüfungsjacht ist.<br />
2.4.5.1 Theoriekommission<br />
Die Kommission besteht aus einem Obmann und einem Beisitzer, bei Prüfungen ab neun bis<br />
zwanzig Kandidaten aus zwei Beisitzern. Für jeweils weitere zehn Kandidaten ist die Bestellung<br />
eines weiteren Beisitzers erforderlich.<br />
2.4.5.2 Praxiskommission<br />
Die Kommission muss je Prüfungsjacht aus einem Obmann und einem Beisitzer bestehen. Auf einer<br />
Prüfungsjacht sind maximal acht Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen.<br />
Während der gesamten Prüfungszeit müssen alle Kandidaten und die vollständige<br />
Prüfungskommission an Bord der Prüfungsjacht sein, es können daher gleichzeitig nur die<br />
Kandidaten einer Prüfungsjacht geprüft werden.<br />
2.4.6 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />
Theorieprüfungen sind grundsätzlich im Inland abzuhalten.<br />
Der Prüfungsobmann kann in Ausnahmefällen den Prüfungsort kurzfristig verlegen, wenn sich der<br />
Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist. In diesem Fall ist der Obmann<br />
verpflichtet, ehestens mit dem Sekretariat des ÖSV Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung<br />
unter Angabe des neuen Prüfungsortes telefonisch oder via Fax anzuzeigen.<br />
Sollte sich diese Möglichkeit nicht bieten, ist von der Kommission vor Prüfungsbeginn eine<br />
Niederschrift mit der Begründung der Verlegung anzufertigen und von der gesamten Kommission<br />
und dem Veranstalter zu fertigen. Diese Niederschrift ist den Prüfungsunterlagen beizulegen. Die<br />
Verlegung kann in solchen Fällen nur nach dem ursprünglich festgelegten und gemeldeten<br />
Beginnzeitpunkt erfolgen.<br />
Ist eine Verlegung nicht möglich, so muss bei ungeeigneten Raumverhältnissen die Prüfung von der<br />
Kommission vor Ort abgesagt werden. Muss der Obmann aus zwingenden Gründen vor Ort eine<br />
Prüfung absagen, sind den Mitgliedern der Prüfungskommission die angefallenen Spesen zu<br />
ersetzen, ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf Kostenersatz besteht nicht.<br />
2.4.7 Prüfungsort einer Praxisprüfung<br />
Praxisprüfungen sind z.T. auch im Fahrtbereich 3 auf einer für diesen Fahrtbereich geeigneten
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 9 von 25<br />
Segeljacht abzuhalten, die der Jachtzulassungsverordnung und den Bestimmungen für eine<br />
Prüfungsjacht entspricht.<br />
Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne<br />
vorherige Meldung mit Angabe der neuen Daten an den ÖSV ist nicht zulässig und führt zur<br />
Ungültigkeit der Praxisprüfung.<br />
Kann die Prüfung nicht auf dem für die Prüfung angemeldeten Schiff abgehalten werden, so obliegt<br />
es dem Obmann der Prüfungskommission zu entscheiden, ob das Ersatzschiff für die Abnahme der<br />
Praxisprüfung geeignet ist. Die Kommission darf die Prüfung nicht abnehmen, wenn die Jacht nicht<br />
der Jachtzulassungsverordnung oder den Bestimmungen für eine Prüfungsjacht entspricht, oder die<br />
zugelassene Anzahl von Besatzungsmitgliedern während der Prüfungsfahrt überschritten würde.<br />
2.5 Durchführung einer Theorieprüfung<br />
Theorieprüfungen sind schriftlich abzulegen, wobei bei der Fragenarbeit das „multiple choice" System<br />
angewendet werden kann. Allfällige mündliche Befragungen sind in der PRO unter Nachbefragung<br />
(Punkt 2.5.3) geregelt.<br />
Werden vom Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel benutzt, fremde Hilfe beansprucht oder anderweitige<br />
Täuschungsversuche unternommen, führt das zum Abbruch der Prüfung und deren Ungültigkeit.<br />
2.5.1 Fragenarbeit<br />
Die Fragenarbeit umfasst 130 Fragen, davon 50 Fragen aus dem Basisstoff. Diese 50 Fragen aus<br />
dem Basisstoff werden Inhabern des ÖSV Segelführerscheines -A- für Binnenfahrt oder bei<br />
erfolgreich abgelegter Theorieprüfung für den Erwerb des Segelführerscheines -A- für Binnenfahrt<br />
erlassen. Voraussetzung dazu ist, dass diese Theorieprüfung nicht früher als im vorhergehenden<br />
Kalenderjahr bestanden wurde. Die Fragen aus dem Basisstoff ersetzen die Theorieprüfung zum<br />
Erwerb eines Segelführerscheines -A- für Binnenfahrt nicht.<br />
Für ein positives Ergebnis müssen aus dem Basisstoff mindestens 34 und von den restlichen Fragen<br />
mindestens 54 vollständig und richtig beantwortet sein. Teilweise richtige, widersprüchliche oder<br />
unleserliche Antworten werden als falsch gewertet. Weiteres ist für ein positives Ergebnis die richtige<br />
und vollständige Beantwortung von mindestens 50 % der Fragen in jedem Kapitel erforderlich. Von<br />
dieser Regelung sind die Fragen aus dem Basisstoff ausgenommen.<br />
Als Dauer der Arbeit sind drei Stunden festgelegt, exklusive der Zeit für die Beantwortung der Fragen<br />
aus dem Basisstoff, für die eine weitere Stunde vorzusehen ist.<br />
2.5.2 Kartenarbeit<br />
Der Inhalt von Kartenaufgaben ist im Lernzielkatalog beschrieben.<br />
Derzeit ist die Verwendung der Karten CRO 100-17 und E 202 als Prüfungskarten vorgesehen. Fehlt<br />
die Angabe der Karte in der Prüfungsanmeldung, so wird eine Aufgabe für die Karte E 202 zugeteilt.<br />
Die Karte bringt der Kandidat zur Prüfung selbst mit.<br />
Zulässige Unterlagen und Hilfsmittel für die Kartenarbeit:<br />
• Karte, Dreiecke und Zirkel;<br />
• Taschenrechner (ohne Navigationsprogramm);<br />
• Beschreibung von Abkürzungen und Symbolen.<br />
Die Kartenarbeit umfasst 25 bis 30 Fragen, für ein positives Ergebnis müssen von diesen Fragen<br />
80% richtig beantwortet sein. Teilweise richtige, widersprüchliche oder unleserliche Antworten<br />
werden als falsch gewertet.<br />
Als Dauer der Arbeit sind drei Stunden vorzusehen.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 10 von 25<br />
Wenn notwendig, wird die Genauigkeit in den für den Obmann beigegebenen Lösungen und<br />
Ergebnissen limitiert. Folgewirkungen aus falschen vorangegangenen Resultaten werden nicht<br />
negativ bewertet, sofern ab dem falschen Resultat wieder richtig weitergearbeitet wurde.<br />
Wiederholungsfehler müssen in jedem Fall negativ bewertet werden.<br />
Die Prüfungskommission beurteilt die Ergebnisse im Resultatblatt, die Konstruktionen in der Karte<br />
und die Nebenrechnungen.<br />
2.5.3 Nachbefragung<br />
Eine Nachbefragung im Fragenteil Basisstoff ist nicht vorgesehen.<br />
Kandidaten, die ein positives Ergebnis im Fragenteil knapp verfehlen, haben Anspruch auf eine<br />
mündliche Nachbefragung, wenn<br />
• der Basisstoff positiv beantwortet ist;<br />
• 51 bis 53 Fragen richtig beantwortet sind;<br />
• die 50% Auflage in nur einem Kapitel nicht erfüllt ist;<br />
• die Kartenarbeit positiv bewertet werden kann.<br />
Kandidaten, die ein positives Ergebnis im Kartenteil knapp verfehlen, haben Anspruch auf eine<br />
mündliche Nachbefragung, wenn:<br />
• maximal drei richtige Antworten zum Erreichen eines positiven Ergebnisses<br />
fehlen und die Stromaufgaben richtig gelöst sind;<br />
• der Fragenteil positiv bewertet werden kann.<br />
Eine Nachbefragung kann nur am Tage der Theorieprüfung stattfinden, sollte den Zeitraum von 15<br />
Minuten nicht überschreiten und ist im Resultatblatt zu vermerken. Über die Form der Nachbefragung<br />
entscheidet der Obmann. Eine Ausbesserung der vorliegenden Antworten und Ergebnisse ist ohne<br />
eigenen Vermerk nicht zulässig.<br />
Eine Nachbefragung erfolgt vor mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission.<br />
2.5.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />
2.5.4.1 Vor der Prüfung<br />
Nach der vollständigen Meldung der Prüfung bekommt der Obmann der Kommission vom ÖSV<br />
spätestens fünf Tage vor der Prüfung folgende Unterlagen übermittelt:<br />
• Prüfungsfragen und Prüfungskartenaufgaben; deren Verwendung ist<br />
zwingend;<br />
• Musterantworten zu den Prüfungsfragen;<br />
• Detaillierte Lösungen, Nebenrechnungen, Folien und/oder Kartenausschnitte<br />
der Kartenaufgabe;<br />
• Prüfungsbericht;<br />
• Zahlschein.<br />
Der vom ÖSV mit den vorhandenen Daten versehene Prüfungsbericht für die Theorieprüfung ist<br />
gleichzeitig Zulassung, Kandidaten-Ergebnisliste und Kostenaufstellung.<br />
2.5.4.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Obmann die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf<br />
dem Prüfungsbericht. Nur Personen, welche im Prüfungsbericht als Kandidaten aufscheinen, können<br />
zur Prüfung antreten.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 11 von 25<br />
Die Prüfungskommission stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines<br />
Lichtbildausweises fest. Diese Kontrolle entfällt, wenn der Kandidat mindestens einem Mitglied der<br />
Prüfungskommission persönlich bekannt ist.<br />
Ist aus dem Prüfungsbericht die Notwendigkeit der Vorlage noch ausständiger Unterlagen ersichtlich,<br />
kontrolliert die Kommission die Originale der beizubringenden Nachweise. Liegt bei Beginn weder der<br />
Segelführerschein -A- für Binnenfahrt noch der gültige Nachweis über die positive Theorieprüfung<br />
vor, kann der Basisstoff nicht erlassen werden.<br />
Der Prüfungsbeitrag und die berechneten Prüferspesen werden von der Kommission bar kassiert<br />
.<br />
Der auf dem Prüfungsbericht vorgegebene Prüfungsbeitrag kann nicht abgeändert werden, erst zu<br />
Prüfungsbeginn vom Kandidaten vorgelegte Mitgliedsnachweise bei Verbandsvereinen oder andere<br />
Unterlagen haben auf die Höhe des Prüfungsbeitrages jetzt keinen Einfluss mehr, der Kandidat ist an<br />
das Referat für Prüfungswesen zu verweisen.<br />
Sind alle Kriterien erfüllt, spricht der Obmann die Zulassung für den Kandidaten aus.<br />
Können im Prüfungsbericht eingeforderte Unterlagen vom Kandidaten vor Prüfungsbeginn nicht<br />
vorgelegt werden, darf er zur Prüfung nicht antreten; ihm gebührt auch kein Kostenersatz.<br />
2.5.4.3 Nach Prüfungsende<br />
Unmittelbar nach der Prüfung führen die Mitglieder der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten<br />
durch:<br />
• einsammeln der Arbeiten, bewerten der Ergebnisse, stempeln und fertigen<br />
der Resultatblätter;<br />
• ausfüllen, fertigen und stempeln des Prüfungsberichtes;<br />
• einbehalten der Arbeiten inklusive der Seekarten;<br />
• bekannt geben der Resultate am letzten Prüfungstag.<br />
Prüfungsfragen, Kartenaufgaben und Lösungen sind vertrauliche Daten des Verbandes. Die<br />
Kommission ist nicht berechtigt Kopien anzufertigen oder diese Unterlagen weiterzugeben.<br />
2.5.4.4 Nach der Prüfung<br />
Spätestens eine Woche nach Abschluss der Theorieprüfung übermittelt der Obmann folgende<br />
Unterlagen an das Referat für Prüfungswesen:<br />
• ein Exemplar des Prüfungsberichtes ausgefüllt, gestempelt und<br />
unterschrieben. Das zweite Exemplar des Prüfungsberichtes verbleibt beim<br />
Obmann;<br />
• alle Prüfungsarbeiten (Fragen, Kartenaufgaben und die dazugehörigen<br />
Seekarten);<br />
• Musterantworten zu den Prüfungsfragen;<br />
• detaillierte Lösungen, Nebenrechnungen, Folien und/oder Kartenausschnitte<br />
der Kartenaufgaben;<br />
• unbenutzte Fragen- und Kartenaufgaben;<br />
• schriftliche Mitteilung über Fehler in den Prüfungsarbeiten oder Lösungen<br />
bzw. Verbesserungsvorschläge;
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 12 von 25<br />
• Belege, aus denen die Überweisung aller im Prüfungsbericht<br />
aufscheinenden Beiträge ersichtlich ist.<br />
Ein falsch oder mangelhaft ausgefüllter Prüfungsbericht und/oder unvollständige Unterlagen müssen<br />
dem Obmann zur Ergänzung oder Richtigstellung rückübermittelt werden.<br />
Die Prüfungsarbeiten werden im ÖSV drei Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.<br />
Der Kandidat erhält innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der vollständigen<br />
Prüfungsunterlagen beim Verband eine schriftliche Bestätigung des ÖSV über das positive<br />
Prüfungsergebnis, sowie Unterlagen und Informationen über die Anmeldung und Zulassung zur<br />
Praxisprüfung.<br />
2.6 Durchführung einer Praxisprüfung<br />
Im Rahmen der Prüfung ist jeder Kandidat dahingehend einzeln zu beurteilen, ob er eine Segeljacht<br />
alleine oder mit nicht fachkundigen Crewmitgliedern, sicher und kontrolliert führen und diese auf See<br />
und im Hafen sicher manövrieren kann. Alle dazu notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen müssen<br />
auch in der Nacht und unter erschwerten Bedingungen problemlos durchgeführt werden können.<br />
Während der Prüfung muss es der Kommission möglich sein, die Segelkenntnisse des Kandidaten<br />
zweifelsfrei beurteilen zu können. Dazu sind ausreichende Windstärken bei den Segelmanövern<br />
jedes einzelnen Kandidaten erforderlich.<br />
Ist nicht ausreichend Wind vorhanden, kann die Prüfung nicht abgeschlossen werden. Diese kann<br />
jedoch einvernehmlich zwischen Kommission und Kandidat zu einem späteren Termin innerhalb der<br />
Zweijahresfrist, bei einer Kommission mit dem selben Obmann fortgesetzt werden. Diese Tatsache<br />
ist im Prüfungsbericht vom Obmann zu vermerken. Die zweite Teilprüfung (eine dritte Teilprüfung ist<br />
nicht vorgesehen) ist als Praxisprüfung neuerlich anzumelden. Kostenbeiträge, außer den<br />
Prüferspesen, fallen nicht mehr an.<br />
Diese Regelung ist auch bei Starkwind, technischen Problemen, jedoch nicht bei der Erkrankung des<br />
Kandidaten, anwendbar. Die Zweijahresfrist bleibt auch in solchen Fällen unberührt.<br />
Die Mindestdauer wird vom Zeitaufwand bestimmt, den die Prüfungskommission für die Beurteilung<br />
jedes einzelnen Kandidaten benötigt. Je Kandidat sind sechs Stunden vorgesehen, die nicht<br />
wesentlich überschritten werden sollen.<br />
Der Zeitaufwand für die Nachtfahrt richtet sich nach den Ansteuerungen, welche von jedem<br />
Kandidaten einzeln gefordert sind. Als Mindestaufwand für navigatorische Aufgaben während der<br />
Nacht gilt je Kandidat eine Stunde.<br />
In der Checkliste sind Pflichtaufgaben und Pflichtmanöver definiert, diese müssen von jedem<br />
Kandidaten beherrscht werden. Fehler, welche Schiff und/oder Mannschaft gefährden (z.B.<br />
Patenthalse, Grundberührung...) können nicht zu einem positiven Prüfungsergebnis führen. Kann ein<br />
Pflichtmanöver auch beim dritten Versuch noch nicht als ausreichend bewertet werden, ist die<br />
praktische Prüfung nicht bestanden.<br />
Für die Zeit seines Einsatzes führt der Kandidat ein Schiffslogbuch oder logbuchähnliche<br />
Aufzeichnungen, am Ende der Prüfungsfahrt liegt damit eine lückenlose Dokumentation über die<br />
Prüfungsfahrt vor.<br />
2.6.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />
2.6.1.1 Vor der Prüfung<br />
Nach der vollständigen Meldung bekommt der Obmann der Prüfungskommission spätestens eine<br />
Woche vor Prüfungsbeginn vom ÖSV folgende Unterlagen übermittelt:<br />
• Prüfungsbericht;<br />
• Kandidaten-Ergebnisliste;
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 13 von 25<br />
• Logbuchblätter;<br />
• Checkliste.<br />
2.6.1.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Obmann die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf<br />
dem Prüfungsbericht. Nur Personen, welche im Prüfungsbericht als Kandidaten aufscheinen, können<br />
zur Prüfung antreten.<br />
Die Prüfungskommission stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines<br />
Lichtbildausweises fest. Diese Kontrolle entfällt, wenn der Kandidat mindestens einem Mitglied der<br />
Prüfungskommission persönlich bekannt ist.<br />
Ist aus der bedingten Zulassung die Notwendigkeit der Vorlage noch ausständiger Unterlagen<br />
ersichtlich, kontrolliert die Kommission die beizubringenden Unterlagen und vermerkt dies im<br />
Prüfungsbericht.<br />
Können im Prüfungsbericht eingeforderte Unterlagen vor Prüfungsbeginn nicht vorgelegt werden,<br />
darf der Kandidat zur Prüfung nicht antreten; ihm gebührt kein Kostenersatz.<br />
Die berechneten Prüferspesen nimmt die Kommission vor Ort in bar entgegen.<br />
Sind alle Kriterien erfüllt, wird vom Obmann der Prüfungskommission die Zulassung der betroffenen<br />
Kandidaten ausgesprochen.<br />
2.6.1.3 Nach Prüfungsende<br />
Unmittelbar nach der Praxisprüfung, am letzten Prüfungstag, führen die Mitglieder der<br />
Prüfungskommission folgende Tätigkeiten durch:<br />
• ausfüllen, fertigen und stempeln des Prüfungsberichtes;<br />
• eintragen der Ergebnisse, fertigen und stempeln der Kandidaten-<br />
Ergebnisliste;<br />
• fertigen und stempeln der Checkliste;<br />
• bekannt geben der Resultate.<br />
2.6.1.4 Nach der Prüfung<br />
Spätestens eine Woche nach Abschluss der Praxisprüfung übermittelt der Obmann folgende<br />
Unterlagen an das Referat für Prüfungswesen:<br />
• ein Exemplar des Prüfungsberichtes ausgefüllt, gestempelt und<br />
unterschrieben. (Das zweite Exemplar des Prüfungsberichtes verbleibt beim<br />
Obmann)<br />
• ev. ein separates Protokoll bei negativen Ergebnissen;<br />
• Schiffslogbuch in Kopie oder Abschrift bzw. logbuchähnliche Aufzeichnungen<br />
des Kandidaten;<br />
• Checkliste.<br />
Falsche oder mangelhaft ausgefüllte Unterlagen müssen dem Obmann zur Ergänzung oder<br />
Richtigstellung rückübermittelt werden.<br />
2.7 Resultat, Wiederholung<br />
2.7.1 Allgemeines<br />
Das Prüfungsergebnis lautet immer bestanden („B") oder nicht bestanden („NB"), eine weitere
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 14 von 25<br />
Bewertung ist nicht abzugeben.<br />
Es ist nicht zulässig, Kandidaten mit negativem Resultat nachträglich als „nicht angetreten" zu<br />
deklarieren oder in eine Prüfung zum Fahrtbereich 2 rückzustufen.<br />
Beschwerden über die Prüfung oder die Bewertung sind vom Kandidaten schriftlich an das Referat<br />
für Prüfungswesen zu richten.<br />
2.7.2 Theorieprüfung<br />
Die einmalige Wiederholung von Teilen der theoretischen Prüfung (Fragen oder Karte) ist unter<br />
folgenden Voraussetzungen möglich:<br />
• die Teilprüfung muss unter Einhaltung der Anmeldefrist dem ÖSV als<br />
Prüfung gemeldet werden;<br />
• die gesamte Theorieprüfung muss innerhalb von sechs Kalendermonaten<br />
abgeschlossen sein.<br />
Die Kostenbeiträge müssen vom Kandidaten für die Teilprüfung entrichtet werden.<br />
Hat ein Kandidat die Teilwiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die gesamte<br />
Theorieprüfung wiederholt werden.<br />
Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses Anspruch auf Information über die<br />
entscheidenden Mängel seiner Arbeit. Form und Dauer dieser Information bestimmt der Obmann.<br />
2.7.3 Praxisprüfung<br />
Die einmalige Wiederholung der Praxisprüfung ist unter Einhaltung der Anmeldefrist zulässig, doch<br />
fällt die einmalige Wiederholung ebenso in die Zweijahresfrist. Für die Zulassung zu einer<br />
Wiederholungsprüfung ist der Nachweis eines mindestens einwöchigen Törns nach dem negativen<br />
Prüfungsergebnis obligat.<br />
Hat ein Kandidat die Praxiswiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss auch die gesamte<br />
Theorieprüfung wiederholt werden.<br />
Die Anzahl der Gesamtwiederholungen ist nicht limitiert.<br />
Ist im Falle eines negativen Ergebnisses der Grund dafür aus der Checkliste nicht eindeutig<br />
ersichtlich, ist vom Obmann ein separates Protokoll zu verfassen, welches die Kommission fertigt<br />
und den Prüfungsunterlagen anschließt.<br />
Der Kandidat hat über die Gründe einer negativen Beurteilung Anspruch auf Informationen durch den<br />
Obmann.<br />
Form und Dauer dieser Information bestimmt der Obmann.<br />
2.7.4 Entscheidungen<br />
Es ist ausreichend, wenn vorerst ein Mitglied der Prüfungskommission den Kandidaten beurteilt und<br />
falls es den Eindruck ausreichender Kenntnisse gewinnt, diesen Eindruck den anderen Mitgliedern<br />
der Prüfungskommission mitteilt. Schließen sich die restlichen Kommissionsmitglieder dieser<br />
Meinung an, gilt der Kandidat als positiv beurteilt. Bei negativem Eindruck ist zur endgültigen<br />
Beurteilung zwingend mindestens ein zweites Mitglied der Kommission heranzuziehen.<br />
Entscheidungen über Prüfungsergebnisse sind von der Kommission mit Mehrheitsbeschluss zu<br />
treffen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.<br />
2.7.5 Ungültigkeit<br />
Eine positiv abgelegte Theorie- oder Praxisprüfung, zu der die Zulassung aufgrund falscher Angaben<br />
erteilt wurde und damit die Kriterien nicht erfüllt waren, ist ohne Kostenersatz für den Kandidaten<br />
ungültig.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 15 von 25<br />
2.7.6 Aufhebung<br />
Der ÖSV ist verpflichtet, eine Aufhebung einer Theorie- oder Praxisprüfung durch das Präsidium<br />
auszusprechen, wenn die PRO 98 wissentlich verletzt oder wissentlich nicht eingehalten wurde.<br />
3. AUSSTELLUNG, ENTZIEHUNG<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die Ausstellung der Befähigungsausweise erfolgt durch das Referat für Prüfungswesen. Die<br />
ausgefertigten Ausweise werden der Behörde zur amtlichen Anerkennung vorgelegt und<br />
anschließend dem Antragsteller eingeschrieben zugesandt.<br />
Wurde in früherer Zeit ein Befähigungsausweis eingezogen, kann für den Kandidaten nur mit<br />
Zustimmung des Bundesministeriums ein (neuer) Befähigungsausweis ausgestellt werden.<br />
3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen<br />
Für die Ausstellung ist kein gesonderter Antrag vorgesehen. Die Ausstellung eines<br />
Befähigungsausweises kann nur vorgenommen werden, wenn der Ausstellungsbeitrag auf dem<br />
Konto des ÖSV eingelangt ist und die folgenden notwendigen Unterlagen vollständig beim Referat für<br />
Prüfungswesen eingetroffen sind:<br />
• 1 Passbild, (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der<br />
Rückseite mit Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung<br />
erfolgt sein;<br />
• 2 Bundesstempelmarken laut momentan geltendem Gebührengesetz für die<br />
Anerkennung durch die Behörde;<br />
• ev. Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See;<br />
• bei einer vorbehaltlichen Zulassung zur Praxisprüfung die entsprechenden<br />
Nachweise;<br />
• Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrerer Titel;<br />
• Erklärung über einen eventuellen früheren Entzug eines<br />
Befähigungsausweises.<br />
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Befähigungsausweises kann mit einem formlosen<br />
Schreiben ein Duplikat angefordert werden. Dazu ist das Einlangen des Ausstellungsbeitrages auf<br />
dem Konto des ÖSV sowie die Übermittlung folgender Unterlagen und Beilagen nötig:<br />
• 1 Passbild, (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der<br />
Rückseite mit Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung<br />
erfolgt sein;<br />
• 2 Bundesstempelmarken laut momentan geltendem Gebührengesetz für die<br />
Anerkennung durch die Behörde;<br />
• Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrer Titel<br />
• ev. Angaben über Datum, Ort der Prüfung oder Kopie der letzten Zulassung,<br />
EDV-Nr. o.ä.;<br />
• bei Diebstahl Kopie der durch eine Behörde aufgenommen<br />
Diebstahlanzeige;<br />
• Bei Verlust Kopie der durch eine Behörde aufgenommenen Verlustanzeige.
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 16 von 25<br />
Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der Eintragungen (z.B. bei Namensänderung) können<br />
mit einem formlosen Schreiben diese Änderungen beantragt werden, die entsprechenden Unterlagen<br />
sind dem Schreiben beizuschließen, es wird ein neuer Befähigungsausweis ausgestellt..<br />
3.3 Entziehung von Befähigungsausweisen<br />
Bei groben Verstößen gegen sportliche Grundsätze oder gesetzliche Bestimmungen ist über Antrag<br />
des zuständigen Ausschusses oder des Referenten für Prüfungswesen der Befähigungsausweis<br />
ohne amtliche Anerkennung vom Präsidium des ÖSV einzuziehen.<br />
Die Entziehung des Befähigungsausweises mit amtlicher Anerkennung ist in § 207 der<br />
Seeschifffahrts-Verordnung geregelt und der Behörde vorbehalten.<br />
Diese Prüfungsordnung wurde am 10. Juli 1998 mit Gültigkeit ab 01.Jänner 1999 vom Präsidium des<br />
ÖSV beschlossen und am 21. Dezember 1998 vom Bundesministeriums für Wissenschaft und<br />
Verkehr als Oberste Schifffahrtsbehörde mit GZ. 561.310/59-II/19/98 genehmigt.<br />
4. ANHANG<br />
4.1 ANHANG: Gesetzliche Grundlagen für die PRO<br />
Aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind nachstehende Passagen angefügt:<br />
Seeschifffahrtsgesetz 1981: § 15 (1), (2), (3) und (4);<br />
Seeschifffahrts-Verordnung Teil A: § 2., 5., 8., 9. und 10.<br />
Teil N: § 199 bis § 209;<br />
Jachtzulassungsverordnung § 1 bis § 3, § 5 und § 6 und Anlage 6<br />
4.2 ANHANG: Befähigungsausweise<br />
4.3 ANHANG: Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />
4.3.1 Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsausweises:<br />
• Die ausreichende seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind durch 1500<br />
Seemeilen einschließlich fünf Nachtfahrten und fünf Überfahrten von mehr als 60 Seemeilen<br />
in mindestens drei verschiedenen Revieren auf einer für den Fahrtbereich geeigneten<br />
Segeljacht, insbesondere durch Verwendung als Wach- und Schiffsführer, nachzuweisen.<br />
• Nachweis über die Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung auf See durch einen Arzt mit gültiger<br />
Notarztausbildung, der zusätzlich Inhaber eines von der Behörde bestätigten<br />
österreichischen BFA ist und vom Referat für Prüfungswesen bestellt wurde.<br />
4.3.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:<br />
1. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer Segeljacht zu erbringen:<br />
2. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr<br />
3. Mehr als die Hälfte des geforderten Praxis- und Erfahrungsnachweises muss durch<br />
Verwendung als Schiffs- und Wachführer nachgewiesen werden. (gilt nicht für Nachtfahrten)<br />
4. Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang<br />
und schließen eine<br />
Ansteuerung/ein Auslaufen während dieser vier Stunden mit ein. Fahrten auf offener See<br />
sind als Nachtfahrt<br />
anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 17 von 25<br />
Nachtfahrt<br />
ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier<br />
Stunden unerlässlich;<br />
5. Die Adria gilt als in zwei Reviere (Nord- und Südadria) unterteilt, die Grenze ist der 43.<br />
Breitengrad.<br />
6. Als Überfahrt von über 60 Seemeilen gilt eine Fahrt, welche auf gerader Linie vom<br />
Ausgangs- zum Zielort mindestens 60 Seemeilen lang ist und mindestens 20 Seemeilen im<br />
FB 3 verläuft.<br />
7. In den letzten drei Tagen vor Beginn der Praxisprüfung können in Summe maximal 50<br />
Seemeilen und eine Nachtfahrt als anrechenbare Seefahrterfahrung absolviert werden.<br />
4.3.3 Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />
• Schiffslogbuch (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
• persönliches Logbuch (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
• Logbuchähnliche Aufzeichnung (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
• Seefahrtbuch des ÖSV, Ausgabe 1997;<br />
• Seemeilenbestätigung für Fahrten bis zum 31.12.1998;<br />
• eidesstattliche Erklärungen in begründeten Ausnahmefällen; die Entscheidung darüber trifft<br />
der Referent für Prüfungswesen.<br />
Der ÖSV überprüft die Unterlagen zum Erfahrungsnachweis; bei der Vorlage von Kopien oder<br />
Abschriften bzw. Seefahrtsbüchern können Originallogbücher angefordert werden.<br />
Hat der Kandidat unwahre Angaben gemacht, wird kein Befähigungsausweis ausgestellt. Bei bereits<br />
erfolgter Ausstellung ist dieser zu entziehen.<br />
4.4 ANHANG: Lernzielkatalog (Ohne Basisstoff)<br />
(Die detaillierten Lernziele finden Sie in der Einleitung zum Fragenkatalog)<br />
A Jachtbedienung und Jachtführung (14 Fragen)<br />
A.1 Technische Aspekte der Jachtführung<br />
A.1.1 Instandhaltung, In- und Außerdienststellung<br />
A.1.2 Inbetriebnahme, Überprüfung und Kontrollen<br />
A.1.3 Transport, Slippen und Kranen<br />
A.1.4 Vorkehrungen für das Winterlager, im Winterlager<br />
A.2 Manöver<br />
A.2.1 An- und Ablegen sowie andere Manöver unter Segel<br />
A.2.2 An- und Ablegen sowie andere Manöver unter Motor<br />
A.2.3 Segeltrimm<br />
A.2.4 Ankern<br />
A.2.4.1 Ankergeschirr
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 18 von 25<br />
A.2 4.2 Ankermanöver unter Segel und Maschine<br />
A.2.5 Festmachen<br />
A.2.6 Verholen<br />
A.2.7 Bedienung des Beibootes<br />
A.2.8 Schleppen<br />
A.2.9 Schleusen<br />
A.3 Seemännische Arbeiten<br />
A.3.1 Umgang mit Tauwerk<br />
A.3.1.1 Seemännische Knoten<br />
A.3.1.2 Spleiße<br />
A.3.1.3 Taklinge<br />
A.3.2 Taljen<br />
A.3.3 Umgang mit Segeln<br />
A.3.3.1 Segelreparatur<br />
A.4 Jachtführung<br />
A.4.1 Jachtführung unter Normalbedingungen<br />
A.4.2 Jachtführung unter erschwerten Bedingungen<br />
A.4.2.1 Bei vermindeter Sicht<br />
A.4.2.2 Bei Nacht<br />
A.4.3 Schwerwettersegeln<br />
A.4.4 Verhalten bei Bergung und Havarie<br />
A.4.5 Vorkehrungen für Langstreckenfahrten<br />
A.5 Besondere Aufgaben des Schiffsführers<br />
A.5.1 Crew- und Wacheinteilung<br />
A.5.2 Schiffspapiere, Ausweise, Logbuch<br />
A.5.3 Behördenwege, Ein- und Ausklarieren<br />
A.5.4 Besonderheiten beim Jachtcharter<br />
A.6 Jachtgebräuche<br />
A.7 Umweltschutz<br />
B. Bootstechnik und Bootsbau (6 Fragen)<br />
B.1 Jachtkonstruktion, Rumpf und Segel<br />
B.1.1 Hauptmaße, Pläne und Risse<br />
B.1.2 Rigg und Segel
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 19 von 25<br />
B.1.2.1 Elemente des Riggs<br />
B.1.2.2 Segeltypen<br />
B.1.2.3 Takelungsarten<br />
B.2 Physikalische Grundlagen<br />
B.2.1 Segeltheorie<br />
B.2.2 Rumpfgeschwindigkeit<br />
B.3 Bootsbau<br />
B.3.1 Material<br />
B.3.2 Bauelemente<br />
B.3.3 Beschläge<br />
B.4 Motor, Nebenaggregate<br />
B.4.1 Arbeitsweise von Motoren<br />
B.4.2 Starten, Überwachen und Abstellen des Motors<br />
B.4.3 Tankanlage<br />
B.4.4 Kraftstoff, -verbrauch, Reichweite<br />
B.4.5 Wartung, Störungen, Instandsetzung<br />
B.4.6 Werkzeuge und Ersatzteile<br />
B.5 Antriebsanlage<br />
B.5.1 Getriebe<br />
B.5.2 Welle und Stopfbüchse<br />
B.5.3 Propeller<br />
B.6 Elektrizität an Bord<br />
B.6.1 Bordelektrik<br />
B.6.2 Bordelektronik<br />
B.7 Sonstige technische Einrichtungen<br />
B.7.1 Brandschutzanlagen<br />
B.7.2 Be- und Entlüftung des Motorraums<br />
B.7.3 Flüssiggas-Anlage<br />
B.7.4 Sonstige Ausrüstung<br />
C. Navigation (14 Fragen)<br />
C.1 Seekarte<br />
C.1.1 Grundlagen der Kartographie, Projektionsarten<br />
C.2 Nautische Bücher und deren Verwendung
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 20 von 25<br />
C.3 Navigationsinstrumente und deren Verwendung<br />
C.3.1 Kompass<br />
C.3.1.1 Aufbau und mögliche Fehler<br />
C.3.1.2 Missweisung<br />
C.3.1.3 Deviation, Deviationskontrolle, und Erstellen einer<br />
Steuertafel<br />
C.3.2 Log, Fahrt- und Entfernungsmessung<br />
C.3.3 Lot, Tiefenmessung<br />
C.3.4 Uhr, Zeitmessung<br />
C.3.4.1 Zeitzonen, MEZ, Sommerzeit<br />
C.3.4.2 UT1 und UTC<br />
C.3.5 Winkelmessgeräte<br />
C.3.5.1 Indexfehler, Erkennen und Berichtigen<br />
C.3.6 Peilscheibe<br />
C.4 Berechnungen und Arbeit in der Karte<br />
C.4.1 Grundaufgaben in der Karte<br />
C.4.2 Kurse<br />
C.4.3 Abdrift<br />
C.4.4 Besteckversetzung<br />
C.4.5 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung<br />
C.4.6 Peilungen<br />
C.4.6.1 Deckpeilung<br />
C.4.6.2 Sektorengrenze bei Leuchtfeuern<br />
C.4.6.3 Peilung mittels Handpeilkompass<br />
C.4.6.4 Peilung mittels Steuerkompass<br />
C.4.6.5 Radarseitenpeilung<br />
C.4.6.6 Seitenpeilung mit einfachen Bordmitteln<br />
C.4.6.7 Seitenpeilung mit der Peilscheibe<br />
C.4.7 Abstandsbestimmungen<br />
C.4.7.1 Feuer in der Kimm<br />
C.4.7.2 Höhenwinkelmessungen<br />
C.4.7.3 Mess-Skalen in Ferngläsern und Behelfen<br />
C.4.8 Horizontalwinkelmessungen<br />
C.4.8.1 aus Kompasspeilungen
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 21 von 25<br />
C.4.8.2 mit Winkelmessgeräten<br />
C.4.9 Sonstige Standlinien<br />
C.4.9.1 Tiefenlinien<br />
C.4.9.2 Lotungen<br />
C.4.10 Ortsbestimmung<br />
C.4.10.1Kreuzpeilung<br />
C.4.10.2Doppelpeilung ohne/mit Kursänderung zwischen den<br />
Peilungen<br />
C.4.10.3Vierstrichpeilung<br />
C.4.10.4 abgestufte Doppelpeilung ohne/mit Kursänderung zwischen<br />
den Peilungen<br />
C.4.10.5Doppelwinkelmessung<br />
C.5 Betonnung<br />
C.6 Befeuerung<br />
C.7 Gezeiten<br />
C.7.1 Grundlagen<br />
C.7.1.1 Entstehung der Gezeiten<br />
C.7.1.2 Einflüsse auf die Gezeiten<br />
C.7.2 Gezeitenberechnung<br />
C.7.2.1 Tidenkalender<br />
C.7.2.2 Gezeitentafeln<br />
C.7.2.3 Zwölftelregel<br />
D. Gesetze (12 Fragen)<br />
D.1 Allgemeines zu Gesetzen<br />
D.1.1 Schifffahrtsbehörden, Schifffahrtsinstitutionen<br />
D.2 Internationale Vorschriften<br />
D.2.1 Kollisionsverhütungsregeln<br />
D.2.1.1 Lichterführung<br />
D.2.1.2 Schallsignale<br />
D.3 Nationale Vorschriften<br />
D.3.1 Seeschifffahrtsgesetz<br />
D.3.2 Seeschifffahrts-Verordnung<br />
D.3.2.1 Befähigungsausweise zur selbständigen Führung einer Jacht
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 22 von 25<br />
D.3.2.2 Fahrtbereiche<br />
D.3.3 Jachtzulassungsverordnung<br />
D.3.3.1 Begriffsbestimmungen<br />
D.3.3.2 Mindestlängen<br />
D.3.3.3 Ausrüstung<br />
D.4 Sonstige Bestimmungen<br />
D.4.1 Regionale Vorschriften<br />
E Wetter (14 Fragen)<br />
E.1 Grundlagen<br />
E.1.1 Erdatmosphäre<br />
E.1.2 Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Temperatur<br />
E.1.3 Instrumente zur Wetterbeobachtung<br />
E.2 Tiefdruckgebiete, Hochdruckgebiete, Fronten<br />
E.3 Wind<br />
E.4 Wind- und Drucksysteme<br />
E.5 Typische Winde und Wetterlagen in Europa/außerhalb Europas<br />
E.6 Wolken, Gewitter und andere Wettererscheinungen<br />
E.7 Schlüsse aus eigenen Wetterbeobachtung<br />
E.8 Wetterberichte<br />
E.9 Wetterkarte und Wetterkartenempfang<br />
E.10 Meteorologische Navigation<br />
E.11 Auswirkungen von Wind und Wetter auf das Wasser, Seegang,<br />
Strömungen<br />
F Sicherheit auf See, Verhalten in Notfällen (14 Fragen)<br />
F.1 Vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen<br />
F.2 Rettungsgeräte an Bord<br />
F.3 Leckbekämpfung<br />
F.4 Ruderschäden und Notruder<br />
F.5 Kollisionen<br />
F.6 Grundberührung, Strandung, Freikommen<br />
F.7 Feuer an Bord<br />
F.8 Mann über Bord
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 23 von 25<br />
F.9 Seenotsignale<br />
F.10 Medizinischer Ratgeber<br />
G Funknavigation (6 Fragen)<br />
G.1 Funk allgemein,<br />
G.1.1 Grundbegriffe<br />
G.1.2 Gesetzliche Bestimmungen über Seefunk<br />
G.1.3 Nautischer Funkdienst oder ähnliche Unterlagen<br />
G.1.4 Sprechfunk<br />
G.1.5 Seenotmeldungen<br />
G.2 Radar<br />
G.3 GPS<br />
G.4 Wegpunktnavigation<br />
G.5 GMDSS, EPIRB<br />
Z. Inhalt von Kartenaufgaben<br />
Z.1 Kompass<br />
Z.1.1 Berechnung der Missweisung<br />
Z.1.2 Kontrolle der Deviation (Ablenkung) über eine rechtweisende<br />
Peilung<br />
Z.1.3 Kontrolle der Deviation (Ablenkung) über einen<br />
rechtweisenden Kurs<br />
Z.2 Log, Fahrt- und Geschwindigkeitsmessung<br />
Z.2.1 Loggerechnung ohne/mit Strom<br />
Z.2.2 Strecke über Grund ohne/mit Strom<br />
Z.2.3 Strecke über Grund aus Karte entnehmen<br />
Z.2.4 Strecke über Grund in die Karte eintragen<br />
Z.2.5 Treiben im Strom ohne FdW<br />
Z.2.6 Flaschenlog<br />
Z.3 Uhr, Zeitmessung<br />
Z.3.1 Zonenzeit, MEZ<br />
Z.3.2 UT1, UTC<br />
Z.4 Grundaufgaben in der Karte<br />
Z.4.1 Orte (Beobachteter Ort, Koppelort)<br />
Z.4.1.1 Ort nach B und L in die Karte eintragen
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 24 von 25<br />
Z.4.1.2 Ort nach Peilung und Abstand in die Karte eintragen<br />
Z.4.1.3 Ort nach B und L aus der Karte entnehmen<br />
Z.4.1.4 Ort nach Peilung und Abstand aus der Karte entnehmen<br />
Z.4.2 Inhalt von Seekarten (auch Betonnung und Befeuerung)<br />
Z.5 Kurse<br />
Z.5.1 Kurs über Grund aus dem Magnetkompasskurs ohne/mit<br />
Wind und ohne/mit Strom<br />
Z.5.2 Kartenkurs in der Karte bestimmen<br />
Z.5.3 Magnetkompasskurs aus dem Kartenkurs ohne/mit Wind und<br />
ohne/mit Strom<br />
Z.5.4 Magnetkompasskurs aus Höhe am Wind ohne/mit Strom<br />
Z.5.5 Kurs über Grund aus Höhe am Wind ohne/mit Strom<br />
Z.5.6 Passierabstand<br />
Z.6 Abdrift, Besteckversetzung<br />
Z.6.1 Bewertung der Abdrift<br />
Z.6.2 Bestimmung einer Besteckversetzung<br />
Z.6.3 Bezeichnung einer Besteckversetzung<br />
Z.6.4 Schluss aus einer Besteckversetzung<br />
Z.7 Koppelnavigation, Weg-Zeit-Rechnung<br />
Z.7.1 Ermittlung eines Koppelortes<br />
Z.7.2 Berechnung von Zeiten aus bekannter Fahrt und Strecke<br />
Z.7.3 Berechnung von ETA und ETE<br />
Z.7.4 Berechnung der Fahrt aus bekannter Zeit und Strecke<br />
Z.7.5 Berechnung der Strecke aus bekannter Zeit und Fahrt<br />
Z.7.6 Fahrt über Grund aus zwei bekannten Orten<br />
Z.8 Peilungen, Abstandsbestimmungen und sonstige Standlinien<br />
Z.8.1 Rechtweisende Peilung unter Einsatz des Steuerkompasses<br />
Z.8.2 Rechtweisende Peilung unter Einsatz des Handpeilkompasses<br />
Z.8.3 Rechtweisende Peilung aus einer Radarseitenpeilung<br />
Z.8.4 Rechtweisende Peilung aus einer Seitenpeilung mit der<br />
Peilscheibe<br />
Z.8.5 Magnetkompasspeilung aus einer rechtweisenden Peilung<br />
Z.8.6 Radarseitenpeilung aus einer rechtweisenden Peilung<br />
Z.8.7 Seitenpeilung aus einer rechtweisenden Peilung<br />
Z.8.8 Sektorengrenzen als Standlinien
ÖSTERREICHISCHER SEGEL- VERBAND PRÜFUNGSORDNUNG FAHRTBEREICH 3 Seite 25 von 25<br />
Z.8.9 Deckpeilungen als Standlinien<br />
Z.8.10 Feuer in der Kimm<br />
Z.8.11 Tiefenlinien<br />
Z.8.12 Horizontalwinkel aus Kompasspeilungen und/oder mit<br />
Winkelmessgeräten<br />
Z.8.13 Höhenwinkelmessungen<br />
Z.9 Ortsbestimmung<br />
Z.9.1 Kreuzpeilung<br />
Z.9.2 Doppelpeilung ohne/mit Kursänderung zwischen den<br />
Peilungen<br />
Z.9.3 Vierstrichpeilung<br />
Z.9.4 Abgestumpfte Doppelpeilung ohne/mit Kursänderung<br />
zwischen den Peilungen<br />
Z.9.5 Doppelwinkelmessung<br />
4.5 ANHANG: Anerkennung<br />
Diese Regelung ist derzeit ausgesetzt.<br />
4.6 ANHANG: Kostenbeitragsblatt<br />
Der Textinhalt dieser Website fällt unter das copyright © des ÖSV.<br />
REFERAT FÜR PRÜFUNGSWESEN<br />
Ing. HARALD JÄGER<br />
11. August 2000