Der Aufsichtsrat und M &A-Transaktionen

Der Aufsichtsrat und M &A-Transaktionen Der Aufsichtsrat und M &A-Transaktionen

03.01.2015 Aufrufe

Der Aufsichtsrat und M&A-Transaktionen Michaela Wernitznig-Kittel/Hannes Schlager Der Aufsichtsrat und M &A-Transaktionen M&A- Transoktionen gehOren far viele Unternehmen ouch in wirtscho{tlich schwierigen Zeiten zur Unternehmensstrategie. Fiille fehlgeschlogener Unternehmenserwerbe hoben gezeigt, doss die Anforderungen, die on die Beteiligten gestellt werden, nicht unterschiitzt werden darfen. £5 gibt viele Transoktionsrisiken; etwo konnen Verbindlichkeiten, sonstige Verpf/ichtungen und Ha{tungen beim Unternehmenserwerb abersehen oder falsch bewertet werden, Vermogenswerte nicht oder weniger werthaltig sein oder sich erwartete Synergieeffekte nicht einstellen. Diesbezagliche Sorgfaltspflichten treffen nicht nur die Geschii{tsfiihrung, sondern auch den Aufsichtsrat. 1. ZUSTIMMUNG DES AUFSICHTSRATS 1.1. Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt lede (wesentliche) M&A-Transaktion bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wonach "der Erwerb lmd die Veriiufienlllg von Beteiligungen (§ 228 UCB) sowie der Erwerb, die Veraufienlllg IIl1d die Stifllegung von Unternehmen Llrld Betrieben"(J ) nur mit Zustil11l11ung des Aufsichtsrats vorgenom men werden durfen. (2} Auf die Art des Erwerbs kOl11l11t es dabei nicht an; diese Bestimmungen umfassen somit Obertragungen im Wege der Einzel- und der Gesamtreehtsnaehfolge. (3} Die Satzung bzw. der Gesellsehaftsvertrag kann eine Betragsgrenze fu r die Zustimmungspflieht festsetzen. (4} 1.2.0berwachungspflicht Nach den Bestimmungen uber die Kompetenzverteilung in der Gesellschaft haben der Vorstand bzw. die GeschaftsfUhrer die Gesellsehaft zu leiten und der Aufsichtsrat hat die Geschaftsfuhrung zu uberwachen, insbesondere jene Entscheidungen, die sich auf die Rentabilitar und Liquiditiit der Gesellschaft wesentlich auswirken kannen. (5) Oer Verkauf und der Erwerb von Unternehmen sind fUr die Gesellschaft meist von maBgeblicher Bedeutung, was auch unter diesem Aspekt eine Einbindung des Aufsiehtsrats erforderlieh maeht. Der Aufsiehtsrat ist also bei M&A-Transaktionen "zweifach" beteiligti zum einen aufgrund seiner allgemei- nen Oberwachungs- und Beratllngspflicht, ZUJ11 anderen aufgrund des gesetzlichen Zustimmungsvorbehalts.(6} 2. EINBINDUNG DES AUFSICHTSRATS IN DIE M&A-TRANSAKTlON Oer Aufsichtsrat hat seine Zustimmung zu Geschaften, die unter Zustimmungsvorbehalt stehen, also auch zu M&A-Transaktionen, grundsiitzlieh vor ihrer Durehfuhrung abzugeben.(7) Oer Aufsichtsrat ist daher rechtzeitig in die M&A-Transaktion einzubinden; es sind ihm von der Gesehiiftsfuhrung alle Informationen, die fur eine fundierte Entscheidung benatigt werden, zur Verfugung Zll stellen. Oer Vorstand kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nllr erlangen, wenn er uber die geplante Transaktion vorab berichtet und dem Aufsiehtsrat sehriftlieh die fUr seine Entseheidung notwendigen Unterlagen ubermittelt. (B) 2.1. Pflicht zur Selbstinformation Trotz der Verpfliehtung des Vorstands, den Aufsichtsrat so fruh wie maglich in den Transaktionsprozess einzubinden, darf sich der Aufsichtsrat nicht zurUcklehnell und darauf warten, dass der Vorstand ihn mit lnformationen versorgt.(9} Der Aufsiehtsrat hat sieh uber die wesentliehen Punkte der M&A-Transaktion selber Zll informieren. Oass das in der Praxis oft ein muheseliges Unterfangen ist, sei unbestritten; allerdings im Hinblick auf mogliehe haftungsreehtliehe Konsequenzen geboten. Welche Mag. Michaela Wernitznig­ Kittel ist Rechtsanwaltin in Wien. Sie ist spezialisiert auf M&A, Gest!lIschaftsrecht lInd Umgrllndungen. i-Ianncs Schlager ist wissenschaftlichcr Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien. 6 (I) § 95 Abs. 5 AklG; § 30j Abs. 5 GmbHG. (2) Kalss in DoraltlNolVotnylKalss, AktGl (2012) § 95 Rz. 107; StrallbelRallter in Strallbe, GmbHG, § 30j Rz. 73 ff. (3) }ort/is in KalsslKlIflZ, Handbuch fur den Aufsichtsrat (2010) § 9 Rz. 26. (4) Kalss in DoraltINolVot"yIKalss, AktGl, § 95 Rz. 130; StraubelRauter in Strallbe, GmbHG, § 30j Rz. 77; Strasscr in }abomegglStrasser, AktG5 (2011 ) §§ 95 - 97 Rz. 44 f.; Koppel1stei"erIRiif!1er, GmbHG 1 (2007) § 30j Rz. 4 f. (5) Strasser in }abomegglStrasser, AklG5, §§ 95 - 97 Rz. 7 f.; Kalss in DoraltINolVotllyIKalss,AktG2, § 95 Rz.6 ff.; LutterlKrieger, Rechte und Ptlichten des Aufsichtsrats 5 (2008) Rz. 83; RIS-Justiz RS0049302. (6) Ho(i/ in KalsslKIIIIz, Handbllch, § 26 Rz. 10. (7) Kitte1, Handbuch fllr Aufsichtsratsmitglieder (2006) 271; Kalss in DoraltlNowotllylKalss, AktG2, § 95 Rz.97. (8) Kalss in Doraltl NolVotllylKalss, AktG 1 , § 9S Rz. 93; Hodl in KalsslKzlllz, Handbllch, § 26 Rz. 14. (9) Hodl in KalsslKzmz, Handbuch, § 26 Rz. 28 ff. _ Aufsichtsrat aktuell1/ 2013

<strong>Der</strong> <strong>Aufsichtsrat</strong> <strong>und</strong> M&A-<strong>Transaktionen</strong><br />

Michaela Wernitznig-Kittel/Hannes Schlager<br />

<strong>Der</strong> <strong>Aufsichtsrat</strong> <strong>und</strong> M &A-<strong>Transaktionen</strong><br />

M&A- Transoktionen gehOren far viele Unternehmen ouch in wirtscho{tlich schwierigen Zeiten<br />

zur Unternehmensstrategie. Fiille fehlgeschlogener Unternehmenserwerbe hoben gezeigt, doss<br />

die Anforderungen, die on die Beteiligten gestellt werden, nicht unterschiitzt werden darfen. £5<br />

gibt viele Transoktionsrisiken; etwo konnen Verbindlichkeiten, sonstige Verpf/ichtungen <strong>und</strong><br />

Ha{tungen beim Unternehmenserwerb abersehen oder falsch bewertet werden, Vermogenswerte<br />

nicht oder weniger werthaltig sein oder sich erwartete Synergieeffekte nicht einstellen.<br />

Diesbezagliche Sorgfaltspflichten treffen nicht nur die Geschii{tsfiihrung, sondern auch den<br />

<strong>Aufsichtsrat</strong>.<br />

1. ZUSTIMMUNG DES AUFSICHTSRATS<br />

1.1. Gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt<br />

lede (wesentliche) M&A-Transaktion bedarf<br />

der Zustimmung des <strong>Aufsichtsrat</strong>s. Das ergibt<br />

sich bereits aus dem Gesetz, wonach "der Erwerb<br />

lmd die Veriiufienlllg von Beteiligungen (§ 228<br />

UCB) sowie der Erwerb, die Veraufienlllg IIl1d die<br />

Stifllegung von Unternehmen Llrld Betrieben"(J )<br />

nur mit Zustil11l11ung des <strong>Aufsichtsrat</strong>s vorgenom<br />

men werden durfen. (2} Auf die Art des Erwerbs<br />

kOl11l11t es dabei nicht an; diese Bestimmungen<br />

umfassen somit Obertragungen im<br />

Wege der Einzel- <strong>und</strong> der Gesamtreehtsnaehfolge.<br />

(3} Die Satzung bzw. der Gesellsehaftsvertrag<br />

kann eine Betragsgrenze fu r die Zustimmungspflieht<br />

festsetzen. (4}<br />

1.2.0berwachungspflicht<br />

Nach den Bestimmungen uber die Kompetenzverteilung<br />

in der Gesellschaft haben der<br />

Vorstand bzw. die GeschaftsfUhrer die Gesellsehaft<br />

zu leiten <strong>und</strong> der <strong>Aufsichtsrat</strong> hat die<br />

Geschaftsfuhrung zu uberwachen, insbesondere<br />

jene Entscheidungen, die sich auf die Rentabilitar<br />

<strong>und</strong> Liquiditiit der Gesellschaft wesentlich<br />

auswirken kannen. (5) Oer Verkauf <strong>und</strong> der<br />

Erwerb von Unternehmen sind fUr die Gesellschaft<br />

meist von maBgeblicher Bedeutung, was<br />

auch unter diesem Aspekt eine Einbindung des<br />

Aufsiehtsrats erforderlieh maeht. <strong>Der</strong> Aufsiehtsrat<br />

ist also bei M&A-<strong>Transaktionen</strong> "zweifach"<br />

beteiligti zum einen aufgr<strong>und</strong> seiner allgemei-<br />

nen Oberwachungs- <strong>und</strong> Beratllngspflicht, ZUJ11<br />

anderen aufgr<strong>und</strong> des gesetzlichen Zustimmungsvorbehalts.(6}<br />

2. EINBINDUNG DES AUFSICHTSRATS<br />

IN DIE M&A-TRANSAKTlON<br />

Oer <strong>Aufsichtsrat</strong> hat seine Zustimmung<br />

zu Geschaften, die unter Zustimmungsvorbehalt<br />

stehen, also auch zu M&A-<strong>Transaktionen</strong>,<br />

gr<strong>und</strong>siitzlieh vor ihrer Durehfuhrung abzugeben.(7)<br />

Oer <strong>Aufsichtsrat</strong> ist daher rechtzeitig<br />

in die M&A-Transaktion einzubinden; es sind<br />

ihm von der Gesehiiftsfuhrung alle Informationen,<br />

die fur eine f<strong>und</strong>ierte Entscheidung benatigt<br />

werden, zur Verfugung Zll stellen. Oer<br />

Vorstand kann die Zustimmung des <strong>Aufsichtsrat</strong>s<br />

nllr erlangen, wenn er uber die geplante<br />

Transaktion vorab berichtet <strong>und</strong> dem Aufsiehtsrat<br />

sehriftlieh die fUr seine Entseheidung<br />

notwendigen Unterlagen ubermittelt. (B)<br />

2.1. Pflicht zur Selbstinformation<br />

Trotz der Verpfliehtung des Vorstands, den<br />

<strong>Aufsichtsrat</strong> so fruh wie maglich in den Transaktionsprozess<br />

einzubinden, darf sich der <strong>Aufsichtsrat</strong><br />

nicht zurUcklehnell <strong>und</strong> darauf warten,<br />

dass der Vorstand ihn mit lnformationen<br />

versorgt.(9} <strong>Der</strong> Aufsiehtsrat hat sieh uber die<br />

wesentliehen Punkte der M&A-Transaktion selber<br />

Zll informieren. Oass das in der Praxis oft<br />

ein muheseliges Unterfangen ist, sei unbestritten;<br />

allerdings im Hinblick auf mogliehe haftungsreehtliehe<br />

Konsequenzen geboten. Welche<br />

Mag. Michaela Wernitznig­<br />

Kittel ist Rechtsanwaltin in<br />

Wien. Sie ist spezialisiert auf<br />

M&A, Gest!lIschaftsrecht lInd<br />

Umgrllndungen.<br />

i-Ianncs Schlager ist wissenschaftlichcr<br />

Mitarbeiter<br />

einer Rechtsanwaltskanzlei<br />

in Wien.<br />

6<br />

(I) § 95 Abs. 5 AklG; § 30j Abs. 5 GmbHG.<br />

(2) Kalss in DoraltlNolVotnylKalss, AktGl (2012) § 95 Rz. 107; StrallbelRallter in Strallbe, GmbHG, § 30j Rz. 73 ff.<br />

(3) }ort/is in KalsslKlIflZ, Handbuch fur den <strong>Aufsichtsrat</strong> (2010) § 9 Rz. 26.<br />

(4) Kalss in DoraltINolVot"yIKalss, AktGl, § 95 Rz. 130; StraubelRauter in Strallbe, GmbHG, § 30j Rz. 77; Strasscr in<br />

}abomegglStrasser, AktG5 (2011 ) §§ 95 - 97 Rz. 44 f.; Koppel1stei"erIRiif!1er, GmbHG 1 (2007) § 30j Rz. 4 f.<br />

(5) Strasser in }abomegglStrasser, AklG5, §§ 95 - 97 Rz. 7 f.; Kalss in DoraltINolVotllyIKalss,AktG2, § 95 Rz.6 ff.;<br />

LutterlKrieger, Rechte <strong>und</strong> Ptlichten des <strong>Aufsichtsrat</strong>s 5 (2008) Rz. 83; RIS-Justiz RS0049302.<br />

(6) Ho(i/ in KalsslKIIIIz, Handbllch, § 26 Rz. 10.<br />

(7) Kitte1, Handbuch fllr <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglieder (2006) 271; Kalss in DoraltlNowotllylKalss, AktG2, § 95 Rz.97.<br />

(8) Kalss in Doraltl NolVotllylKalss, AktG 1 , § 9S Rz. 93; Hodl in KalsslKzlllz, Handbllch, § 26 Rz. 14.<br />

(9) Hodl in KalsslKzmz, Handbuch, § 26 Rz. 28 ff. _<br />

<strong>Aufsichtsrat</strong> aktuell1/ 2013


<strong>Der</strong> <strong>Aufsichtsrat</strong> <strong>und</strong> M&A-<strong>Transaktionen</strong><br />

Informationen rur eine informierte Entscheidung<br />

des <strong>Aufsichtsrat</strong>s erforderlich sind, hangt<br />

im Einzelfall vom konkreten Transaktionssachverhalt<br />

ab.<br />

2.1.1. Kaufpreis <strong>und</strong> Finanzierung<br />

Ocr <strong>Aufsichtsrat</strong> 111USS die Angemessenheit<br />

des Kaufpreises samt Nebenbedingungen uberprtifen,<br />

z. B. an hand van Berechnungen des<br />

Vorstands oder durch externe Bewertungsgutachten.(lO)<br />

Eine allgemeine PAicht zur Beauftragung<br />

externer Sachverstandiger durch den<br />

<strong>Aufsichtsrat</strong> besteht nicht, (ll) kann aber im<br />

Einzelfall gebotcn sein, wenn eine sachgerechte<br />

Beurteilung sonst nicht moglich ist (z. B. bei<br />

komplexen Kaufpreisregelungen wie earn out).<br />

In clef Praxis werden auch oft fairness opin­<br />

;01/5(1 2) eingeholt.(l3) Ferner hat sich der <strong>Aufsichtsrat</strong><br />

der Kaufergesellschaft uber die Transaktionsfinanzierung<br />

ein Bild zu machen. (J4)<br />

2.1.2. Due Diligence<br />

Ocr <strong>Aufsichtsrat</strong> hat sich ilber rechtliche,<br />

steuerliche <strong>und</strong> wirtschaftliche Risiken ein urnfassendes<br />

Bi ld zu machen. In der Praxis ist eine<br />

llmfassende Duc-Diligence-PrUfung der Zielgesellschaft<br />

zielfOhrend. Das gilt (in eillem eingeschrankten<br />

MaB) filr den Verkaufer ebenso wie<br />

fOr den Kaufer. 1111 Rahmen der vertdor due diligence<br />

hat sich der Verkaufer - auch dessen <strong>Aufsichtsrat</strong><br />

- ein Bild Uber die Zielgesellschaft <strong>und</strong><br />

somit uber mogliche Risiken, die illl weiteren<br />

Transaktionsprozess zu berucksichtigen sind,<br />

zu lllachen.(l5) Die vendor dlle diligence bietet<br />

die Moglichkeit der Bestandsaufnahme der im<br />

Unternehlllen vorhanden Informationen <strong>und</strong><br />

som it der Vorbereitung <strong>und</strong> Strukturierung<br />

des Datenraums fOr die Kaufer-Due-Diligence­<br />

Prufullg. Dabei hat der <strong>Aufsichtsrat</strong> der Verkaufergesellschaft<br />

eincrseits ZlI uberwachen,<br />

dass den potenziellen Kaufern ausreichend<br />

Unternehlllcnsinformationen zur VerfOgung<br />

gestellt werden, dass auf def anderen Seite ab er<br />

mit der Offcnlcgung sensibler Oaten vorsichtig<br />

ulllgegangen wird <strong>und</strong> entsprechende Vorkeh-<br />

rungen getroffen werden. Ratsalll sind etwa<br />

der Abschluss von entsprechellden VertraulichkeitserkJarungen,<br />

die AnonYlllisierung sensibler<br />

Oaten, die Beschrankung der Offenlegung von<br />

sensiblen Daten (zunachst nur) an Vertreter der<br />

Kiiufer, die einer beruflichen Verschwiegenheit<br />

unterliegen. (16)<br />

<strong>Der</strong> Urn fang einer Due-Diligence-Prufung<br />

hangt vom konkreten Investment ab <strong>und</strong> sollte<br />

in cinem angemessenen Verhaltnis zu Art<br />

llnd Umfang der Transaktion stehen. Das fOhrt<br />

mitunter dann zu Schwierigkeiten. wenn die<br />

M&A-Transaktioll unter erhohtem Zeitdruck<br />

abgewickelt werden soli, etwa weil si ch die Erwerbsgesellschaft<br />

in der Krise betindet <strong>und</strong> sich<br />

aus der wirtschaftlichen Schietlage der Erwerbsgesellschaft<br />

erhohte Risiken fUr den Erwerber<br />

ergeben (konnen).(I7)<br />

2.2. Oberwachung der Strukturierung<br />

der Transaktion<br />

Die Festlegung der optimalen Transaktionsstruktur<br />

obliegt der Geschaftsfuhrung. <strong>Der</strong> <strong>Aufsichtsrat</strong><br />

hat sich als Austluss seiner allgcmeinen<br />

Oberwachungspflicht zu vergewissern, dass sich<br />

die Geschaftsfilhrung mit den relevanten Themen<br />

befasst ulld hat der GeschaftsfUhrung als<br />

"Berater" zur Seite zu stehen.(J8) Fur den Verkaufer<br />

geht es etwa um die Gestaltung <strong>und</strong> den<br />

Ablauf des Verkallfsprozesses (z. B. Auktion/<br />

Einzelverhandlung; share deal/asset deal); fur<br />

den Kaufer etwa urn Fragen der Steueroptirnierung<br />

(z. B. Erhalt van Verlustvortragen).(l9)<br />

3. HAFTUNG<br />

Die Mitglieder des <strong>Aufsichtsrat</strong>s sind verpAichtet,<br />

ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines<br />

o rdentlichen <strong>und</strong> gewissenhaften <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglieds<br />

zu erledigen.(20) Ein <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglied,<br />

das uber berutlich erworbene Spezialkenntnisse<br />

verfUgt, unterliegt einem erhohten<br />

SorgfaltsmaBstab, soweit sein Spezialgebiet betroffen<br />

ist. (21) Fur eine schuldhafte PAichtverletzung<br />

haften die <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglieder der<br />

Gesellschaft.(22)<br />

Komplexe Transaktionssachverhalte<br />

machen<br />

eine intensive Befassung<br />

des <strong>Aufsichtsrat</strong>s<br />

mit der geplanten M&A­<br />

Transaktion erforderlich<br />

<strong>und</strong> verlangen gewisse<br />

Sachkenntnis von<br />

den <strong>Aufsichtsrat</strong>s·<br />

mitgliedern.<br />

( 10) Nodf in KalsslKul/ z, J-Iandbu ch, § 26 Rz. 3~.<br />

( 11 ) Ka/ss in KafsslKIIIIZ, Handbuch, § 16 Rz. 1 ff.<br />

(12) Lall1parrerlSclllveighart, Das Instrument der Fairness Op inion, ecolex-Script 20 10/42.<br />

( 13) Hodf in KalsslKullz, Handbuch, § 26 Rz. 30 f.<br />

(14 ) LlIlIerlKrieger, Rcchtc <strong>und</strong> Pflichten 5 , Rz. 83.<br />

(1 5) Brogyallyi in AlthuberlSchopper, Handbuch Unternehmenskauf & Due Diligence 1 (2010) 17.<br />

( 16) Hodl in Ka/ssIKIIIIZ, Handbuch, 26 Rz. 48.<br />

(17) Se/lopper in AltllllberlSchopper, Ha ndbuch 1,883 ff.<br />

(IS) Killei, Handbuch, 252.<br />

( 19) Nor/fin Ka/ssIKIIIIZ, Handbuch, § 26 Rz. 37.<br />

(20) Vgl. § 99;. V. m. § 84 AktG bzw. § 33;. V. m. § 25 GmbHG.<br />

(21) BGH 20. 9. 2011,11 ZR 234/09; Kalss;11 DoraltlNowotnylKalss, AktG (2003) § 99 Rz. 8.<br />

(22) Kittel, Die Haftung des <strong>Aufsichtsrat</strong>es der Aktiengesellschaftl (2004) 190._<br />

1/ 2013 <strong>Aufsichtsrat</strong> aktuell 7


<strong>Der</strong> <strong>Aufsichtsrat</strong> <strong>und</strong> M&A-<strong>Transaktionen</strong><br />

Die <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglieder haften der Gesellschaft<br />

aber nicht automatisch, sollte eine<br />

M&A-Transaktion nieht den genwiinschten Erfolg<br />

bringen. Es trifft die <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglieder<br />

keine Erfolgshaftung- das unternehmerische Risiko<br />

ist von der GeseUschaft zu tragen. <strong>Der</strong> OGH<br />

gesteht dem <strong>Aufsichtsrat</strong> bei unternehmerischen<br />

Entscheidungen (das heillt bei der Erteilungl<br />

Verweigerung der Zustimmung zur M&A-Transaktion)<br />

(23) in Anlehnung an die aus dem Angloamerikanischen<br />

stammende Business Judgement<br />

Rule <strong>und</strong> die entsprechende Bestimmung im<br />

deutschen Aktienrecht(24) einen Ermessenspielraum<br />

Zll. Filr M&A-<strong>Transaktionen</strong> bedeutet das<br />

insbesondere, dass das <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglied (ex<br />

ante) seine Entscheidung ohne Eigeninteressen,<br />

frei van sachfremden Motiven, auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

ausreichender Informationen gutglaubig zum<br />

Wohl der Gesellschaft zu treffen hat.(25)<br />

Es ist daher jedem <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglied -<br />

zur Einschriinkung des personlichen Haftungs-<br />

risikos - Zll raten, VCT Beschlussfassung tiber<br />

die M&A-Transaktion alle notwendigen Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

einzuholen. Dadurch<br />

konnen die Mitglieder des <strong>Aufsichtsrat</strong>s sowohl<br />

die Geschiiftsftihrung bei der Durchflihrung<br />

des Transaktionsprozesses tiberwachen als auch<br />

einen ))informierten" Beschluss fassen.<br />

4. FAZIT<br />

Komplexe Transaktionssachverhalte machen<br />

eine intensive Befassung des <strong>Aufsichtsrat</strong>s mit<br />

der geplanten M&A-Transaktion erforderlich<br />

<strong>und</strong> verlangen gewisse Sachkenntnis von den<br />

<strong>Aufsichtsrat</strong>smitgliedern. Zur Begrenzung des<br />

personlichen Haftungsrisikos ist es dringend<br />

anzuraten, dass jedes <strong>Aufsichtsrat</strong>smitglied seine<br />

Oberwachungstatigkeit, Kommunikation<br />

mit der Geschaftsfuhrung <strong>und</strong> seine Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

stets gut nachvollziehbar dokumentiert.<br />

(23) Vg!. § 95 Abs. 5 AktG; § 30j Abs. 5 GmbHG.<br />

(24) <strong>Der</strong> Gr<strong>und</strong>gedankc der Business Judgement Rule ist in § 93 Abs. 1 Salz 2 des deutschen AkIG feslgclcgt.<br />

Dcmnach liegt cine Pflichtverletzung nicht vor, wcnn das bctroffcne Organ bei seiner unternehmerischen<br />

Entscheidung vernunftigerweise annehmen durfte, auf Gr<strong>und</strong>lage angemcssencr Information zum Wohl der<br />

Gesellschaft zu handeln.<br />

(25) OGH 26. 2. 2002, I Ob 144/0 I k; RIS- Justiz RSO 116166; Kodek, Aktuelle Fragen der Organhaftung im Gcsellschaftsrecht,<br />

in Lewisch, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht <strong>und</strong> Organverantwortlichkcit 20 I1 (20 11) 119 ( 129);<br />

Griehser, Business ludgement Rule <strong>und</strong> Entscheidllngen des AlIfsichtsrats RdW 2009, 10.<br />

GroiSe Okonomen<br />

Wie Vordenker <strong>und</strong> AuiSenseiter Politik<br />

<strong>und</strong> Wirtschaft beeinflusst haben - <strong>und</strong><br />

was wir heute von ihnen lernen kbnnen<br />

Tichy<br />

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L n e<br />

8 <strong>Aufsichtsrat</strong> aktuelll/2013

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