Mietspiegel 2012 - Stadt Troisdorf
Mietspiegel 2012 - Stadt Troisdorf
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Gesetzliche Grundlagen bei Mieterhöhungsverlangen<br />
Der gebräuchlichste Mieterhöhungstatbestand, nämlich die Mieterhöhung zur Anpassung<br />
an die ortsübliche Vergleichsmiete, findet sich in § 558 ff BGB wieder.<br />
Hiernach kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete<br />
verlangen, wenn<br />
- die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn<br />
Monaten unverändert ist<br />
- der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde<br />
oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum<br />
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den<br />
letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen,<br />
geändert worden sind<br />
- der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, von Erhöhungen<br />
nach §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert<br />
erhöht.<br />
Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559 a BGB abzuziehen, im Falle des §<br />
559 a Abs. 1 BGB mit 11 vom Hundert des Zuschusses.<br />
Das Verlangen der Erhöhung des Mietzinses bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
ist dem Mieter gegenüber schriftlich geltend zu machen und kann anhand<br />
des <strong>Mietspiegel</strong>s für die <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong>, durch ein Mietwertgutachten oder<br />
durch Benennung von drei Vergleichswohnungen begründet werden. Begründet der<br />
Vermieter die Mieterhöhung mit einem Mietwertgutachten oder durch Benennung von<br />
Vergleichswohnungen, so hat er jedoch in seinem Mieterhöhungsverlangen auch die<br />
Angaben des <strong>Troisdorf</strong>er <strong>Mietspiegel</strong>s mitzuteilen (§ 558 a Abs. 3 BGB).<br />
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