Heilbehelfe und Hilfsmittel - Physio Austria

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10.11.2012 Aufrufe

8 Allgemeines Ist ”J” im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so bedeutet dies, dass dieser Behelf zu 100 % der Wiener Gebietskrankenkasse in Rechnung gestellt wird. Es ist kein Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten. Für Behelfe mit der Kennzeichnung ”XPV” ist abzuklären, ob der Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Die ärztlichen Verordnungen für diese Behelfe werden von der Wiener Gebietskrankenkasse dem jeweiligen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung übermittelt. Pensionsversicherungsanstalt Abteilung Wien Medizinische Administration Friedrich Hillegeiststr. 1 1021 Wien Tel.: 01/05 03 03-0 Erklärt die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zustimmung, kann die Kasse nach Abrechnung mit dem Vertragspartner 100 % der Kosten (ohne Kostenanteil des Versicherten) vom Pensionsversicherungsträger fordern. Bei negativer Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger übernimmt die Wiener Gebietskrankenkasse die Kosten unter Beachtung der satzungsmäßigen Höchstgrenze (unter Berücksichtigung des allenfalls vom Versicherten zu tragenden Kostenanteiles). Ist ”N” im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so sind diese Behelfe vom Krankenversicherungsträger zu gewähren. Für diese Behelfe, die nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gelten, übernimmt die Kasse die Kosten maximal bis zur satzungsmäßigen Höchstgrenze von Euro 402,– (2009) unter Berücksichtigung eines eventuellen Kostenanteiles. Jene Behelfe, die im Rehabilitationskästchen mit „E/F“ gekennzeichnet sind, sind bei der Erstversorgung keine Rehabilitation und bei der Folgeversorgung Rehabilitation JA! Diese Folgeversorgungen werden der Kasse ebenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt. Vom Versicherten ist kein Kostenanteil zu bezahlen.

Allgemeines Behelfe, die keine Kassenleistung sind Bei Behelfen, bei denen es sich um keine Leistung der Kasse handelt, kann man sich an folgende Institutionen für eine eventuelle Kostenübernahme wenden: • Fond Soziales Wien Guglgasse 7–9 1030 Wien Tel.: 4000–66620 • Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland Babenbergerstraße 5 1010 Wien Tel.: 588 31–0 • Pensionsversicherungsanstalt Friedrich-Hillegeist-Straße 1 1020 Wien Tel.: 05 03 03 (für Berufstätige, auch aus dem dortigen Unterstützungsfonds) Verschlüsselung zum Arbeitsbehelf (nach Buchstaben): ÄV = Ärztliche Verordnung FV = Fachärztliche Verordnung KV = Kostenvoranschlag Bew.Pfl. = Bewilligunspflicht LEB = Leistungserbringung MD = Medizinischer Dienst GD = Gebrauchsdauer RH = Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 9

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Allgemeines<br />

Ist<br />

”J”<br />

im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so bedeutet dies, dass<br />

dieser Behelf zu 100 % der Wiener Gebietskrankenkasse in Rechnung gestellt wird. Es ist kein<br />

Kostenanteil vom Versicherten zu entrichten.<br />

Für Behelfe mit der Kennzeichnung<br />

”XPV”<br />

ist abzuklären, ob der Pensionsversicherungsträger zuständig ist.<br />

Die ärztlichen Verordnungen für diese Behelfe werden von der Wiener Gebietskrankenkasse dem<br />

jeweiligen Pensionsversicherungsträger zur Entscheidung übermittelt.<br />

Pensionsversicherungsanstalt<br />

Abteilung Wien Medizinische Administration<br />

Friedrich Hillegeiststr. 1<br />

1021 Wien<br />

Tel.: 01/05 03 03-0<br />

Erklärt die Pensionsversicherungsanstalt ihre Zustimmung, kann die Kasse nach Abrechnung mit<br />

dem Vertragspartner 100 % der Kosten (ohne Kostenanteil des Versicherten) vom<br />

Pensionsversicherungsträger fordern.<br />

Bei negativer Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger übernimmt die Wiener<br />

Gebietskrankenkasse die Kosten unter Beachtung der satzungsmäßigen Höchstgrenze (unter<br />

Berücksichtigung des allenfalls vom Versicherten zu tragenden Kostenanteiles).<br />

Ist<br />

”N”<br />

im Kästchen ”Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation” angegeben, so sind diese Behelfe<br />

vom Krankenversicherungsträger zu gewähren.<br />

Für diese Behelfe, die nicht als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gelten,<br />

übernimmt die Kasse die Kosten maximal bis zur satzungsmäßigen Höchstgrenze von Euro<br />

402,– (2009) unter Berücksichtigung eines eventuellen Kostenanteiles.<br />

Jene Behelfe, die im Rehabilitationskästchen mit<br />

„E/F“<br />

gekennzeichnet sind, sind bei der Erstversorgung keine Rehabilitation <strong>und</strong> bei der<br />

Folgeversorgung Rehabilitation JA!<br />

Diese Folgeversorgungen werden der Kasse ebenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt. Vom<br />

Versicherten ist kein Kostenanteil zu bezahlen.

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