Entwurf des VdAK - Physio.de
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von maschinellen Abrechnungsdaten sowie Papierabrechnungen nach <strong>de</strong>m bisherigen Abrechnungsverfahren.<br />
Dabei sind die maschinellen Daten mit <strong>de</strong>r Kennung "TSOL" als Testdaten zu kennzeichnen.<br />
Die maschinellen Abrechnungsdaten und die Papierabrechnungen müssen i<strong>de</strong>ntisch und<br />
vergleichbar sein.<br />
Der Zugelassene kann die Erprobungsphase mit einer Ersatzkasse been<strong>de</strong>n, wenn er <strong>de</strong>r datenannehmen<strong>de</strong>n<br />
Stelle <strong>de</strong>r Ersatzkassen dreimal hintereinan<strong>de</strong>r technisch und inhaltlich einwandfreie<br />
maschinelle Daten übermittelt hat. Dies gilt dann als erfüllt, wenn die betreffen<strong>de</strong> Ersatzkasse <strong>de</strong>m<br />
Zugelassenen keine Rückmeldung über Fehler in <strong>de</strong>n Daten gibt.<br />
Nach <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r Erprobungsphase wer<strong>de</strong>n vom Zugelassenen ausschließlich maschinell<br />
verwertbare Datenträger übermittelt. Als maschinell verwertbar in diesem Sinne gelten dabei ausschließlich<br />
Daten auf elektronischen Datenträgern nach <strong>de</strong>r Technischen Anlage zu <strong>de</strong>n Richtlinien<br />
<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen. Die Daten sind durch die Kennung "ESOL" als "Echtdaten"<br />
zu kennzeichnen.<br />
4. Die Rechnungslegung erfolgt je Zugelassenem für alle Versorgungs-/Abrechnungsfälle monatlich<br />
einmal. Die maschinell verwertbaren Daten sind an die von <strong>de</strong>n Ersatzkassen benannten Stellen zu<br />
liefern.<br />
Es wer<strong>de</strong>n nur syntaktisch einwandfreie Daten bzw. einwandfrei ausgefüllte standardisierte Abrechnungsformulare<br />
gemäß <strong>de</strong>n Richtlinien angenommen. Fehlerhafte Datenlieferungen sowie nicht korrekt<br />
vom Heilmittelerbringer ausgefüllte standardisierte Abrechnungsformulare wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Absen<strong>de</strong>r<br />
mit einem entsprechen<strong>de</strong>n Fehlerhinweis zurückgesen<strong>de</strong>t.<br />
5. Die rechnungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b) (Urbelege) und d) (Leistungszusagen)<br />
<strong>de</strong>r Richtlinien sind jeweils zeitgleich mit <strong>de</strong>r Rechnungslegung (Übermittlung <strong>de</strong>r<br />
maschinellen Abrechnungsdaten nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a) und e) <strong>de</strong>r Richtlinien) einmal im<br />
Monat an die von <strong>de</strong>n Ersatzkassen benannten Stellen zu liefern. Die Unterlagen sind im Original in<br />
<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Richtlinien beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln. Nicht ordnungsgemäße o<strong>de</strong>r<br />
fehlerhafte Angaben auf <strong>de</strong>n Urbelegen führen zur Abweisung <strong>de</strong>r Rechnung.<br />
Den rechnungsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Unterlagen ist bei maschineller Abrechnung ein Begleitzettel gem. § 2<br />
Abs. 1 Buchstabe f) <strong>de</strong>r Richtlinien beizufügen.<br />
6. Der Zugelassene trägt die folgen<strong>de</strong>n Angaben auf <strong>de</strong>m Verordnungsblatt (Vordruckmuster 14) auf:<br />
• IK <strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen (§ X),<br />
• 5-stellige Heilmittelpositionsnummer sowie Faktor <strong>de</strong>r abgegebenen Leistung(en),<br />
• Rechnungs- und Belegnummer,<br />
• eingezogener Zuzahlungsbetrag und Bruttowert <strong>de</strong>r Verordnung.<br />
7. Der Einzug <strong>de</strong>r Zuzahlung gem. § 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V erfolgt durch <strong>de</strong>n Zugelassenen<br />
entsprechend <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung <strong>de</strong>r prozentualen Zuzahlung<br />
für die einzelne Leistung erfolgt auf <strong>de</strong>r Basis <strong><strong>de</strong>s</strong> Vergütungssatzes für die jeweilige Leistung. Die<br />
von <strong>de</strong>n Versicherten an <strong>de</strong>n Zugelassenen insgesamt gezahlten Zuzahlungsbeträge sind von <strong>de</strong>n<br />
jeweiligen Endbeträgen abzusetzen.<br />
Übersteigt die gesetzliche Gesamtzuzahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherten <strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>r Ersatzkasse abrechnungsfähigen<br />
Betrag, so ist die Differenz zwischen <strong>de</strong>m abrechnungsfähigen Betrag und <strong>de</strong>r<br />
Gesamtzuzahlung vom Gesamtrechnungsbetrag <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungserbringers abzuziehen.<br />
8. In <strong>de</strong>r Abrechnung ist <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütungsliste festgelegte 7-stellige Schlüssel "Leistungserbringergruppe"<br />
anzugeben. Unter diesem Schlüssel dürfen ausschließlich die von <strong>de</strong>r Vergütungsliste<br />
umfassten Leistungen abgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei <strong>de</strong>r Abrechnung sind ausschließlich die in <strong>de</strong>r Vergütungsliste aufgeführten 5-stelligen Heilmittelpositionsnummern<br />
zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
9. Bei Differenzen bzw. begrün<strong>de</strong>ten Beanstandungen <strong>de</strong>r Abrechnung kann die Ersatzkasse <strong>de</strong>m Zugelassenen<br />
die eingereichten Unterlagen o<strong>de</strong>r die Datensätze unbezahlt zur Prüfung bzw. Korrektur<br />
zurückgeben. Eine Abweisung <strong>de</strong>r Gesamtabrechnung ist nur bei folgen<strong>de</strong>n Fehlern möglich:<br />
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