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Entwurf des VdAK - Physio.de

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• Kooperation zwischen Heilmittelerbringer und verordnen<strong>de</strong>m Vertragsarzt<br />

• Orientierung <strong>de</strong>r Behandlung an <strong>de</strong>r Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik),<br />

am Therapieziel und <strong>de</strong>r Belastbarkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherten<br />

• Anwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> verordneten Heilmittels<br />

• Behandlung gemäß <strong>de</strong>r Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 1)<br />

• Dokumentation <strong><strong>de</strong>s</strong> Behandlungsverlaufs gemäß Anlage 1 Ziffer 8.<br />

6. Der Heilmittelerbringer sollte entsprechend <strong>de</strong>n therapeutischen Erfor<strong>de</strong>rnissen bereit sein,<br />

• eine Abstimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Therapieplans mit an<strong>de</strong>ren an <strong>de</strong>r Behandlung Beteiligten herbeizuführen<br />

• Patienten und <strong>de</strong>ren Angehörige im Einzelfall zu beraten und<br />

• sich z. B. an Case-Managements und an Qualitätszirkeln (insbeson<strong>de</strong>re auch mit Ärzten) zu beteiligen.<br />

7. Der Heilmittelerbringer hat für je<strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Versicherten im Interesse einer effektiven und<br />

effizienten stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation zu<br />

führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fort zu schreiben. Sie erfolgt je Behandlungseinheit<br />

und umfasst die erbrachte therapeutische Leistung, die Reaktion <strong><strong>de</strong>s</strong> Patienten und ggf. Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

(z. B. Abweichen von <strong>de</strong>r Regelbehandlungszeit) bei <strong>de</strong>r Behandlungsdurchführung.<br />

Ergebnisqualität<br />

8. Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad durch Maßnahmen <strong>de</strong>r Heilmittelbehandlung zu verstehen.<br />

Im Behandlungsverlauf ist das Ergebnis <strong>de</strong>r Heilmittelbehandlung anhand <strong>de</strong>r Therapieziele in<br />

Abgleich zu <strong>de</strong>n verordneten und durchgeführten Heilmittelleistungen regelmäßig zu überprüfen. Zu<br />

vergleichen ist die Leitsymptomatik bei Beginn <strong>de</strong>r Behandlungsserie mit <strong>de</strong>m tatsächlich erreichten<br />

Zustand am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Behandlungsserie unter Berücksichtigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Therapieziels gemäß <strong>de</strong>r ärztlichen<br />

Verordnung sowie <strong><strong>de</strong>s</strong> Befin<strong>de</strong>ns und <strong>de</strong>r Zufrie<strong>de</strong>nheit <strong><strong>de</strong>s</strong> Versicherten.<br />

§ 6<br />

Verordnung / Behandlungsdurchführung<br />

1. Vertragsleistungen (Anlage 1) dürfen ausschließlich ausgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn sie von einem Vertragsarzt<br />

(Verordnungsmuster 14) verordnet sind. Für die verordnete Leistung muss <strong>de</strong>r Behandler<br />

zugelassen sein.<br />

2. Mit <strong>de</strong>r Behandlung darf erst begonnen wer<strong>de</strong>n, wenn die Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V<br />

durch die LV erteilt ist.<br />

3. Diagnose, Leitsymptomatik, ggf. Spezifizierung <strong><strong>de</strong>s</strong> Therapieziels, Art, Anzahl und ggf. Frequenz <strong>de</strong>r<br />

Leistungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r vom Vertragsarzt ausgestellten Verordnung. Die vertragsärztliche<br />

Verordnung kann ausgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die für die Behandlung erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen enthalten<br />

sind. Zur Abgabe dieser Leistung ist <strong>de</strong>r Zugelassene dann entsprechend <strong>de</strong>r Leistungsbeschreibung<br />

(Anlage 1) berechtigt und verpflichtet.<br />

4. a) Für <strong>de</strong>n Beginn <strong>de</strong>r Behandlung ist die Verordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertragsarztes maßgebend. Fehlt<br />

eine solche Angabe in <strong>de</strong>r Verordnung, beginnt die Erstbehandlung spätestens 14 Tage<br />

nach Ausstellung <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Verordnung. Kann die Heilmittelbehandlung in <strong>de</strong>m<br />

genannten Zeitraum nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.<br />

Dies ist nicht <strong>de</strong>r Fall, wenn im begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefall zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer<br />

eine abweichen<strong>de</strong> Regelung getroffen wur<strong>de</strong>, die das Erreichen <strong><strong>de</strong>s</strong> angestrebten<br />

Therapieziels weiterhin sichert. Die einvernehmliche Än<strong>de</strong>rung ist vom Heilmittelerbringer<br />

auf <strong>de</strong>m Verordnungsblatt zu begrün<strong>de</strong>n, mit Datum und Handzeichen zu versehen<br />

und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten links auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong><strong>de</strong>s</strong> 1. Blattes<br />

<strong>de</strong>r Verordnung - Muster 14).<br />

b) Für die Abstän<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Leistungen (Behandlungsintervalle) ist ebenfalls<br />

die Verordnung <strong><strong>de</strong>s</strong> Arztes maßgebend. Bei <strong>de</strong>r Behandlungsserie darf das Behandlungsintervall<br />

zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Behandlungstagen 14 Tage nicht überschreiten, es sei <strong>de</strong>nn,<br />

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