03.01.2015 Aufrufe

biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die steuerlichen<br />

Auswirkungen<br />

Nachfolgend werden die grundlegenden<br />

steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang<br />

mit Immobilienerwerben<br />

nach der derzeit aktuellen Gesetzeslage<br />

(Stand 01.01.2007) dargestellt. Die Gebäude<br />

wurden ca. 1878 und 1905 erbaut<br />

und sollen bis Ende 2008 saniert<br />

werden.<br />

A. Immobilienerwerb zur Fremdvermietung<br />

1. Voraussetzungen für die<br />

steuerliche Berücksichtigung<br />

Der Erwerb und die Nutzung einer<br />

Immobilie zur Fremdvermietung kann<br />

einkommenssteuerlich nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn es sich um<br />

keine Liebhaberei handelt, sondern die<br />

Absicht besteht, auf Dauer gesehen<br />

nachhaltig Überschüsse zu erzielen.<br />

Von dieser Absicht wird nach ständiger<br />

Rechtsprechung bei einer auf Dauer<br />

angelegten Vermietung ausgegangen<br />

(Schreiben des Bundesministeriums der<br />

Finanzen vom 08.10.2004). Sollte die<br />

Finanzverwaltung daran Zweifel haben,<br />

trägt der Steuerpflichtige die objektive<br />

Beweislast. Hierfür kann eine Prognose<br />

erstellt werden, in der sich in dem ganzen<br />

Betrachtungszeitraum ein Totalüberschuss<br />

aus den voraussichtlichen<br />

Einnahmen abzüglich der kalkulierten<br />

Werbungskosten ergibt. Der Prognosezeitraum<br />

orientiert sich laut dem Schreiben<br />

des Bundesministeriums für Finanzen<br />

vom 23.07.1992 an der „voraussichtlichen<br />

Vermögensnutzung“, die<br />

bei Gebäuden 100 Jahre betragen soll.<br />

Der Bundesfinanzhof hält dagegen in<br />

jüngeren Urteilen eine Kalkulation von<br />

über 50 Jahre für nicht angemessen,<br />

da diese spekulative Komponenten enthält.<br />

Darüber hinaus wird nach neuerer<br />

Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

in Abhängigkeit von der<br />

Höhe der Mietzinsen beurteilt (Urteil<br />

des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2002).<br />

Beträgt demnach bei einer langfristigen<br />

Vermietung der Mietzins mindestens<br />

75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist<br />

grundsätzlich vom Vorliegen einer<br />

Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.<br />

Liegt der vereinbarte Mietzins zwischen<br />

56 % und 75 % der ortsüblichen Mieten,<br />

ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

anhand einer Überschussprognose zu<br />

überprüfen. Bei einer positiven Prognose<br />

ist das Vorliegen einer solchen Absicht<br />

zu bejahen. Andernfalls ist die Vermietungstätigkeit<br />

in einen entgeltlichen<br />

und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.<br />

Der unentgeltliche Teil ist steuerlich<br />

nicht relevant. Die entsprechenden<br />

anteiligen Werbungskosten können<br />

insoweit nicht abgezogen werden. Gleiches<br />

gilt, wenn der Mietzins unabhängig<br />

von der Überschussprognose weniger<br />

als 56 % der ortsüblichen Mieten<br />

beträgt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).<br />

Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag<br />

mit Zustimmung des Bundesrates das<br />

Gesetz zur Beschränkung des Verlustabzugs<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

beschlossen. Damit<br />

wurde unter anderem ein § 15 b ins<br />

Einkommensteuergesetz eingeführt.<br />

Dieser neue Paragraph gilt für Verluste<br />

aus Steuerstundungsmodellen, denen<br />

ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.<br />

2005 beitritt oder für die nach dem<br />

10.11.2005 mit dem Außenvertrieb<br />

begonnen wurde. Bestandteil dieser<br />

Gesetzesänderung ist eine Regelung,<br />

nach der Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen<br />

weder mit anderen<br />

positiven Einkünften verrechnet noch<br />

nach § 10 d EStG abgezogen werden<br />

dürfen. Diese Verluste mindern jedoch<br />

die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />

in den folgenden Jahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />

liegt nach dieser Vorschrift<br />

vor, wenn aufgrund einer modellhaften<br />

Gestaltung steuerliche Vorteile in Form<br />

von negativen Einkünften erzielt werden<br />

sollen. Diese Regelung soll jedoch nur<br />

Anwendung finden, wenn innerhalb<br />

der Verlustphase das Verhältnis der<br />

Summe der prognostizierten Verluste<br />

zur Höhe des gezeichneten und nach<br />

dem Konzept auch aufzubringenden<br />

Kapitals oder bei Einzelinvestitionen<br />

des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom<br />

Hundert übersteigt. Betroffen von dieser<br />

neuen Regelung sind insbesondere Medienfonds,<br />

Schiffsbeteiligungen, geschlossene<br />

Immobilienfonds und ähnliche<br />

Konstruktionen.<br />

Nicht abschließend geklärt ist die Frage,<br />

ob auch Fälle, in denen ein Bauträger<br />

Objekte mit Modernisierungszusage an<br />

Anleger veräußert, vom § 15 b EStG<br />

erfasst werden. Teilweise wird die Ansicht<br />

vertreten, dass in solchen Fällen<br />

aufgrund der vom Anbieter vorformulierten<br />

und prospektierten Verträge eine<br />

Modellhaftigkeit anzunehmen sei und<br />

es damit zu einer Verlustabzugbeschränkung<br />

nach § 15 b EStG komme. Überwiegend<br />

wird diese Rechtsauffassung<br />

jedoch abgelehnt (vgl. bspw. Beck in<br />

DStR 06, 61 ff.). In der Gesetzesbegründung<br />

zu § 21 Abs. I Satz 1 EStG – der<br />

§ 15 b EStG auch für die Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung für anwendbar<br />

erklärt – heißt es, dass von<br />

der Neuregelung „Bauträgergestaltungen,<br />

in denen ein Bauträger ein Objekt<br />

in einem Sanierungsgebiet oder ein<br />

Denkmal saniert, für die Sonderabschreibungen<br />

geltend gemacht werden<br />

können und bei denen vor Beginn der<br />

Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />

an Erwerber außerhalb<br />

einer Fondskonstruktion veräußert<br />

werden“, nicht betroffen seien. In solchen<br />

Fällen soll grundsätzlich keine<br />

modellhafte Gestaltung vorliegen. Die<br />

Erwerber sollen die erhöhten Absetzungen<br />

für die Sanierungsaufwendungen<br />

weiterhin geltend machen können. In<br />

der Gesetzesbegründung wird weiter<br />

ausgeführt, dass nur in Fällen, in denen<br />

der Bauträger neben der Sanierung/<br />

Modernisierung und dem Verkauf auch<br />

noch weitere Dienstleistungen (z. B.<br />

Finanzierung) erbringt, eine modellhafte<br />

Gestaltung gegeben sein könnte. In<br />

einem zum Prospekterstellungszeitpunkt<br />

aktuell diskutierten Entwurf eines<br />

Anwendungserlasses des Bundesministeriums<br />

der Finanzen zu § 15 b EStG<br />

wird noch weiter präzisiert, dass der<br />

Erwerb einer Eigentumswohnung vom<br />

Bauträger zum Zwecke der Vermietung<br />

grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung<br />

im Sinne von § 15 b EStG darstellt,<br />

es sei denn, der Anleger nimmt auch<br />

nur eine modellhafte Zusatz- oder Nebenleistung<br />

vom Bauträger selbst oder<br />

auf dessen Vermittlung von Dritten in<br />

Anspruch, die den Steuerstundungseffekt<br />

ermöglicht. Sofern durch Nebenleistungen<br />

keine Steuerstundungseffekte,<br />

mithin keine sofort abzugsfähigen<br />

Werbungskosten generiert werden, indem<br />

bspw. die Kosten/Gebühren etc.<br />

für die Nebenleistungen (Finanzierung,<br />

Garantien etc.) im Abgabepreis einkalkuliert<br />

sind, sind diese unschädlich. Pro<br />

Rata bezahlte Bewirtschaftungs- und<br />

Verwaltungskosten sind nach diesem<br />

Anwendungserlass im Entwurf explizit<br />

unproblematisch. Da zum § 15 b EStG<br />

bisher weder Rechtsprechung noch<br />

weitergehende Äußerungen der Finanzverwaltung<br />

vorliegen, besteht bezüglich<br />

dieser Rechtsauffassung noch keine<br />

abschließende Rechtssicherheit.<br />

2. Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />

und Gewerbebetrieb<br />

Ist die Fremdvermietung nach den<br />

Ausführungen unter A.1. steuerrelevant,<br />

ist ferner zu prüfen, ob es sich um Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

(§ 21 Einkommensteuergesetz)<br />

oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(§ 15 Einkommensteuergesetz) handelt.<br />

Eine private Vermögensverwaltung liegt<br />

dann vor, wenn der Investor eine Immobilie<br />

dauerhaft an Fremde zur Nutzung<br />

vermietet (Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung). Die Grenze<br />

der privaten Vermögensverwaltung<br />

wird in der Regel gewahrt, wenn hinsichtlich<br />

der Fremdvermietung neben<br />

der Nutzungsüberlassung keine gewerblichen<br />

Dienstleistungen erbracht<br />

werden.<br />

Werden innerhalb von 5 Jahren mehr<br />

als 3 Objekte veräußert, geht die Finanzverwaltung<br />

davon aus, dass die<br />

Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

überschritten wird (sog. Drei-<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!