biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG
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Die steuerlichen<br />
Auswirkungen<br />
Nachfolgend werden die grundlegenden<br />
steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang<br />
mit Immobilienerwerben<br />
nach der derzeit aktuellen Gesetzeslage<br />
(Stand 01.01.2007) dargestellt. Die Gebäude<br />
wurden ca. 1878 und 1905 erbaut<br />
und sollen bis Ende 2008 saniert<br />
werden.<br />
A. Immobilienerwerb zur Fremdvermietung<br />
1. Voraussetzungen für die<br />
steuerliche Berücksichtigung<br />
Der Erwerb und die Nutzung einer<br />
Immobilie zur Fremdvermietung kann<br />
einkommenssteuerlich nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn es sich um<br />
keine Liebhaberei handelt, sondern die<br />
Absicht besteht, auf Dauer gesehen<br />
nachhaltig Überschüsse zu erzielen.<br />
Von dieser Absicht wird nach ständiger<br />
Rechtsprechung bei einer auf Dauer<br />
angelegten Vermietung ausgegangen<br />
(Schreiben des Bundesministeriums der<br />
Finanzen vom 08.10.2004). Sollte die<br />
Finanzverwaltung daran Zweifel haben,<br />
trägt der Steuerpflichtige die objektive<br />
Beweislast. Hierfür kann eine Prognose<br />
erstellt werden, in der sich in dem ganzen<br />
Betrachtungszeitraum ein Totalüberschuss<br />
aus den voraussichtlichen<br />
Einnahmen abzüglich der kalkulierten<br />
Werbungskosten ergibt. Der Prognosezeitraum<br />
orientiert sich laut dem Schreiben<br />
des Bundesministeriums für Finanzen<br />
vom 23.07.1992 an der „voraussichtlichen<br />
Vermögensnutzung“, die<br />
bei Gebäuden 100 Jahre betragen soll.<br />
Der Bundesfinanzhof hält dagegen in<br />
jüngeren Urteilen eine Kalkulation von<br />
über 50 Jahre für nicht angemessen,<br />
da diese spekulative Komponenten enthält.<br />
Darüber hinaus wird nach neuerer<br />
Rechtsprechung die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
in Abhängigkeit von der<br />
Höhe der Mietzinsen beurteilt (Urteil<br />
des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2002).<br />
Beträgt demnach bei einer langfristigen<br />
Vermietung der Mietzins mindestens<br />
75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist<br />
grundsätzlich vom Vorliegen einer<br />
Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.<br />
Liegt der vereinbarte Mietzins zwischen<br />
56 % und 75 % der ortsüblichen Mieten,<br />
ist die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
anhand einer Überschussprognose zu<br />
überprüfen. Bei einer positiven Prognose<br />
ist das Vorliegen einer solchen Absicht<br />
zu bejahen. Andernfalls ist die Vermietungstätigkeit<br />
in einen entgeltlichen<br />
und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.<br />
Der unentgeltliche Teil ist steuerlich<br />
nicht relevant. Die entsprechenden<br />
anteiligen Werbungskosten können<br />
insoweit nicht abgezogen werden. Gleiches<br />
gilt, wenn der Mietzins unabhängig<br />
von der Überschussprognose weniger<br />
als 56 % der ortsüblichen Mieten<br />
beträgt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).<br />
Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag<br />
mit Zustimmung des Bundesrates das<br />
Gesetz zur Beschränkung des Verlustabzugs<br />
im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />
beschlossen. Damit<br />
wurde unter anderem ein § 15 b ins<br />
Einkommensteuergesetz eingeführt.<br />
Dieser neue Paragraph gilt für Verluste<br />
aus Steuerstundungsmodellen, denen<br />
ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.<br />
2005 beitritt oder für die nach dem<br />
10.11.2005 mit dem Außenvertrieb<br />
begonnen wurde. Bestandteil dieser<br />
Gesetzesänderung ist eine Regelung,<br />
nach der Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen<br />
weder mit anderen<br />
positiven Einkünften verrechnet noch<br />
nach § 10 d EStG abgezogen werden<br />
dürfen. Diese Verluste mindern jedoch<br />
die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />
in den folgenden Jahren aus derselben<br />
Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />
liegt nach dieser Vorschrift<br />
vor, wenn aufgrund einer modellhaften<br />
Gestaltung steuerliche Vorteile in Form<br />
von negativen Einkünften erzielt werden<br />
sollen. Diese Regelung soll jedoch nur<br />
Anwendung finden, wenn innerhalb<br />
der Verlustphase das Verhältnis der<br />
Summe der prognostizierten Verluste<br />
zur Höhe des gezeichneten und nach<br />
dem Konzept auch aufzubringenden<br />
Kapitals oder bei Einzelinvestitionen<br />
des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom<br />
Hundert übersteigt. Betroffen von dieser<br />
neuen Regelung sind insbesondere Medienfonds,<br />
Schiffsbeteiligungen, geschlossene<br />
Immobilienfonds und ähnliche<br />
Konstruktionen.<br />
Nicht abschließend geklärt ist die Frage,<br />
ob auch Fälle, in denen ein Bauträger<br />
Objekte mit Modernisierungszusage an<br />
Anleger veräußert, vom § 15 b EStG<br />
erfasst werden. Teilweise wird die Ansicht<br />
vertreten, dass in solchen Fällen<br />
aufgrund der vom Anbieter vorformulierten<br />
und prospektierten Verträge eine<br />
Modellhaftigkeit anzunehmen sei und<br />
es damit zu einer Verlustabzugbeschränkung<br />
nach § 15 b EStG komme. Überwiegend<br />
wird diese Rechtsauffassung<br />
jedoch abgelehnt (vgl. bspw. Beck in<br />
DStR 06, 61 ff.). In der Gesetzesbegründung<br />
zu § 21 Abs. I Satz 1 EStG – der<br />
§ 15 b EStG auch für die Einkünfte aus<br />
Vermietung und Verpachtung für anwendbar<br />
erklärt – heißt es, dass von<br />
der Neuregelung „Bauträgergestaltungen,<br />
in denen ein Bauträger ein Objekt<br />
in einem Sanierungsgebiet oder ein<br />
Denkmal saniert, für die Sonderabschreibungen<br />
geltend gemacht werden<br />
können und bei denen vor Beginn der<br />
Sanierung die Grundstücke oder Eigentumswohnungen<br />
an Erwerber außerhalb<br />
einer Fondskonstruktion veräußert<br />
werden“, nicht betroffen seien. In solchen<br />
Fällen soll grundsätzlich keine<br />
modellhafte Gestaltung vorliegen. Die<br />
Erwerber sollen die erhöhten Absetzungen<br />
für die Sanierungsaufwendungen<br />
weiterhin geltend machen können. In<br />
der Gesetzesbegründung wird weiter<br />
ausgeführt, dass nur in Fällen, in denen<br />
der Bauträger neben der Sanierung/<br />
Modernisierung und dem Verkauf auch<br />
noch weitere Dienstleistungen (z. B.<br />
Finanzierung) erbringt, eine modellhafte<br />
Gestaltung gegeben sein könnte. In<br />
einem zum Prospekterstellungszeitpunkt<br />
aktuell diskutierten Entwurf eines<br />
Anwendungserlasses des Bundesministeriums<br />
der Finanzen zu § 15 b EStG<br />
wird noch weiter präzisiert, dass der<br />
Erwerb einer Eigentumswohnung vom<br />
Bauträger zum Zwecke der Vermietung<br />
grundsätzlich keine modellhafte Gestaltung<br />
im Sinne von § 15 b EStG darstellt,<br />
es sei denn, der Anleger nimmt auch<br />
nur eine modellhafte Zusatz- oder Nebenleistung<br />
vom Bauträger selbst oder<br />
auf dessen Vermittlung von Dritten in<br />
Anspruch, die den Steuerstundungseffekt<br />
ermöglicht. Sofern durch Nebenleistungen<br />
keine Steuerstundungseffekte,<br />
mithin keine sofort abzugsfähigen<br />
Werbungskosten generiert werden, indem<br />
bspw. die Kosten/Gebühren etc.<br />
für die Nebenleistungen (Finanzierung,<br />
Garantien etc.) im Abgabepreis einkalkuliert<br />
sind, sind diese unschädlich. Pro<br />
Rata bezahlte Bewirtschaftungs- und<br />
Verwaltungskosten sind nach diesem<br />
Anwendungserlass im Entwurf explizit<br />
unproblematisch. Da zum § 15 b EStG<br />
bisher weder Rechtsprechung noch<br />
weitergehende Äußerungen der Finanzverwaltung<br />
vorliegen, besteht bezüglich<br />
dieser Rechtsauffassung noch keine<br />
abschließende Rechtssicherheit.<br />
2. Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung<br />
und Gewerbebetrieb<br />
Ist die Fremdvermietung nach den<br />
Ausführungen unter A.1. steuerrelevant,<br />
ist ferner zu prüfen, ob es sich um Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung<br />
(§ 21 Einkommensteuergesetz)<br />
oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(§ 15 Einkommensteuergesetz) handelt.<br />
Eine private Vermögensverwaltung liegt<br />
dann vor, wenn der Investor eine Immobilie<br />
dauerhaft an Fremde zur Nutzung<br />
vermietet (Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung). Die Grenze<br />
der privaten Vermögensverwaltung<br />
wird in der Regel gewahrt, wenn hinsichtlich<br />
der Fremdvermietung neben<br />
der Nutzungsüberlassung keine gewerblichen<br />
Dienstleistungen erbracht<br />
werden.<br />
Werden innerhalb von 5 Jahren mehr<br />
als 3 Objekte veräußert, geht die Finanzverwaltung<br />
davon aus, dass die<br />
Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschritten wird (sog. Drei-<br />
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