biedermann - DGG - Deutsche Gesellschaft für Grundbesitz AG
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Das Objekt<br />
Erwerber fest geschlossen und kann<br />
nur aus wichtigem Grund vorzeitig<br />
beendet werden. In diesen, in der Anlage<br />
als Muster beiliegenden, Vertrag<br />
tritt der Erwerber mit Übergang von<br />
Besitz/Nutzen und Lasten, spätestens<br />
mit Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch<br />
nach den Regelungen<br />
des WEG ein. Die einzelnen Aufgaben<br />
und Befugnisse ergeben sich aus § 3<br />
des Verwaltervertrages. Die Vergütung<br />
des Verwalters beträgt je Wohnungseigentumseinheit<br />
EUR 20,53 inkl. MwSt.<br />
und EUR 2,55 inkl. MwSt. pro Garage<br />
und Stellplatz.<br />
Zusatzleistungen sind entsprechend<br />
dem Verwaltervertrag gesondert zu<br />
vergüten. Die Haftung des Verwalters<br />
beschränkt sich im Wesentlichen auf<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die<br />
gleichzeitig mit dem Vertrag erteilte<br />
Verwaltervollmacht erlaubt es dem Verwalter<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
umfassend gegenüber Dritten<br />
zu vertreten.<br />
III.<br />
Sondereigentumsverwaltung<br />
Grundsätzlich kann der Investor wählen,<br />
ob er seine Sondereigentumseinheit<br />
selbst verwaltet oder hiermit eine Hausverwaltung<br />
beauftragt. In Verbindung<br />
mit der unter IV. beschriebenen Erstvermietungsgarantie<br />
ist die Beauftragung<br />
allerdings zwingend notwendig.<br />
Für den Fall, dass der Investor die bereits<br />
mit der Gemeinschaftseigentumsverwaltung<br />
beauftragte Hausverwaltung<br />
beauftragt, wird ein Verwaltungsvertrag<br />
gemäß dem beigefügten Muster geschlossen.<br />
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit<br />
von 2 Jahren. Er verlängert<br />
sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht<br />
unter einer Einhaltung einer Frist von<br />
3 Monaten gekündigt wird. Durch die<br />
separat zu erteilende Verwaltungsvollmacht<br />
wird die Hausverwaltung umfassend<br />
bevollmächtigt, u. a. zum Einzug<br />
der Mietzinsen, der Mietkaution, zum<br />
Abschluss von Mietverträgen und zu<br />
deren Kündigung, sowie notfalls zur<br />
gerichtlichen Geltendmachung von<br />
Mietrückständen. Die einzelnen Leistungen<br />
sind in § 3 des Vertragsformulars<br />
beschrieben. Die Kosten der Verwaltung<br />
des Sondereigentums betragen EUR<br />
18,25 je Wohneigentumseinheit pro<br />
Monat inkl. MwSt. sowie 2,98 EUR inkl.<br />
MwSt. pro Garage/Stellplatz. Gesondert<br />
zu ver-gütende Sonderleistungen sind<br />
in § 3 B) des Musters aufgeführt. Die<br />
Haftung des Verwalters ist im Wesentlichen<br />
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
beschränkt.<br />
IV.<br />
Erstvermietungsgarantie<br />
Auf Wunsch des Investors kann mit der<br />
Verkäuferin als Garantiegeberin ein<br />
Erstvermietungsgarantievertrag abgeschlossen<br />
werden.<br />
Der Erstvermietungsgarantievertrag<br />
macht für den Erwerber aber nur Sinn,<br />
wenn er seine Eigentumseinheit vermieten,<br />
d. h. nicht selbst nutzen will. Voraussetzung<br />
für die Garantieleistung ist<br />
darüber hinaus, dass sich Erwerber und<br />
Veräußerer wechselseitig vertragstreu<br />
verhalten und keine in ihrer Sphäre<br />
liegenden Beeinträchtigungen der Vermietbarkeit<br />
begründen, die zu Lasten<br />
der Vermietbarkeit gehen. Dies trifft<br />
insbesondere auch auf die für die Vermietung<br />
zwingend erforderliche enge<br />
und reibungslose Zusammenarbeit bei<br />
üblicherweise während des Beginns<br />
und der Laufzeit des Garantievertrages<br />
auftretenden Nachbesserungs- und<br />
Gewährleistungsarbeiten zu, da diese<br />
einen direkten Einfluss auf den Vermietungserfolg<br />
haben.<br />
Mit dem Erstvermietungsgarantievertrag<br />
garantiert die Garantiegeberin für<br />
insgesamt 12 Monate einen Mietzins<br />
in prospektierter Höhe gemäß den vertraglichen<br />
Bedingungen, beginnend<br />
mit dem dritten Monat nachdem die<br />
Eigentumseinheit bezugsfertig ist und<br />
das Sondereigentum abgenommen<br />
wurde. Erfolgt die Erstvermietung zu<br />
einem niedrigeren als dem prospektierten<br />
Mietzins, zahlt die Garantiegeberin<br />
die Differenz, jedoch höchstens für die<br />
Dauer von 12 Monaten. Erfolgt die<br />
Erstvermietung zu einer Miete, welche<br />
über der garantierten Miete liegt, steht<br />
die Differenz für eine Laufzeit von bis<br />
zu 12 Monaten dem Garantiegeber zu.<br />
Als Voraussetzung für die Durchführung<br />
des Garantievertrages beauftragt der<br />
Investor die eingesetzte Hausverwaltung<br />
obligatorisch mit der Verwaltung des<br />
Sondereigentums und erteilt der Investor<br />
der Garantiegeberin eine Vollmacht<br />
zur Vermietung in seinem Namen sowie<br />
zum Mietinkasso. Erzielte Minder- oder<br />
Mehreinnahmen aus der Vermietung<br />
gehen zu Lasten oder zu Gunsten der<br />
Garantiegeberin.<br />
Daneben bleibt der Investor verpflichtet,<br />
Betriebs- und Nebenkosten sowie die<br />
Instandhaltungsrücklage (Hausgeld) an<br />
den Verwalter zu zahlen. Im Gegenzug<br />
zahlt die Mietgarantin die vom Mieter<br />
tatsächlich geleistete Nebenkostenvorauszahlung<br />
an den Investor aus. Um<br />
die Durchführung des Vertrages zu<br />
ermöglichen, tritt der Investor seinen<br />
Mietzinszahlungsanspruch nebst weiteren<br />
Vermieter- und Eigentümerrechten<br />
für die Dauer der Garantiezeit an die<br />
Garantiegeberin ab. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen wird die Garantiegeberin<br />
von der Garantiezahlung (ggf.<br />
auch anteilig) befreit. Dies ist z.B. der<br />
Fall, wenn notwendige Vollmachten,<br />
Wohnungsschlüssel oder Revisionsunterlagen<br />
vom Investor nicht ausgehändigt<br />
werden, der Mieter die Miete mindert,<br />
ohne dass dies von der Garantiegeberin<br />
zu vertreten ist oder der Investor mit<br />
der Zahlung einer Kaufpreisrate im Verzug<br />
ist. Die Einzelheiten sind in dem der<br />
Vertragsmappe beigefügten Erstvermietungsgarantievertrag<br />
beschrieben.<br />
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