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Gericht_8_L_2249_11_20111109 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim

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Verwaltun gsgericht Frankfu rt am Main<br />

B. Kammer<br />

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

VeMaltunosoericht <strong>Frankfurt</strong> am fvlain . postfach 90 04 36 . 60444 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Aktenzeichen (Bitte stets angeben) 8 L <strong>2249</strong>lll.F (2)<br />

Herrn<br />

Jürgen Kremser<br />

Bottenhorner Weg 40<br />

60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Dienststellen-Nr.: 0322<br />

Ihr Zeichen<br />

Durchrvahl 8524<br />

Datum<br />

10. I 1.201 I<br />

Sehr geehrter Herr Kremser,<br />

in dem Verwaltungsstreitverfahren<br />

Kremser./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

erhalten Sie anliegende Ausfertigung desBeschlusses<br />

vom 09.<strong>11</strong>.20<strong>11</strong> mit der<br />

Bitte um Kenntnisnahme.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Auf Anordnung<br />

Milde<br />

Oberselcretärin<br />

Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig<br />

dem VeMaltungsgencht<br />

amMainwerdenProzeSs-undNamensregisterzum<br />

ats<br />

I:::,::f::g3lt1 ]fgjf :]<strong>11</strong>9:.j't"l'j^EIj::19^ll.s:_Ts"::l:!"i Rechrsmitter yio v",r91* in oer Räcntsmitierin.r"n.y oi.ö","r der Aurbewahruns der<br />

Register bestimmt sich nach der Anweisung für die VeM;ltu;g de-s schriftguts in der VeMaltungsgericntsoaliert unääei Äri-oä*äli"ägI""r];ift""<br />

Hausanschrift<br />

Telefon:069-1367-01 Sprechzeiten<br />

Adalbertstraße 18<br />

Telefax: 069-1367-8521<br />

Montags bis Freitags 9:00 _ 12:00<br />

60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Internet: http://www.vo-frankfurt irrsliz hessen de<br />

Wwestoannnof fO r., s4, s5, s6 F|.,n,u u4, u6 und u7


€<br />

VERWALTUNGSGERICHT<br />

Geschäftsnummer: I L <strong>2249</strong><strong>11</strong>.F<br />

FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

I n dem Verwaltu ngsstreitverfahren<br />

des Herrn Jürgen Kremser,<br />

Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

Antragsteller,<br />

gegen<br />

die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />

vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,<br />

Sandgasse 6, 603<strong>11</strong> <strong>Frankfurt</strong> am Main, - 30.3 BWLe -<br />

Antragsgegnerin,<br />

wege n N atu rsch utzrechts (2. Zwangsg el dfestsetzu n g vo m 30.05 .20<strong>11</strong>)<br />

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main am 9. November 20<strong>11</strong><br />

durch Richter am Verwaltungsgericht Fetzer als Einzelrichter beschlossen:<br />

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.<br />

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt.


-2-<br />

GRÜNDE<br />

Der am 16.08.201 gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,<br />

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die zweite<br />

Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 30.05.20<strong>11</strong> in Höhe<br />

von 500 Euro anzuordnen.<br />

ist gemäß $ 16 HessAGVwGO i.V.m. $ 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.<br />

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und<br />

Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />

angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Widerspruch<br />

und Anfechtungsklage haben gemäß $ 80 Abs.1 VwGO grundsätzlich aufschiebende<br />

Wirkung. Diese entfällt allerdings u.a. gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den durch<br />

Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, wie dies $ 16 HessAGVwGO für Rechtsbehelfe,<br />

die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, vorsieht. In derartigen<br />

Fällen ist dem Eilantrag des Betroffenen stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt<br />

offensichtlich rechtswidrig ist; weil dann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen<br />

Vollziehung besteht. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der<br />

angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.<br />

Die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist offensichtlich<br />

rechtmäßig. Dies hat die Antragsgegnerin<br />

der streitgegenständlichen VerfÜgung zu<br />

Recht festgestellt und dargelegt. Das <strong>Gericht</strong> foigt der dortigen Begründung und sieht<br />

deshalb in entsprechender Anwendung des $ <strong>11</strong>7 Abs.5 VwGO von einer weiteren<br />

Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist auszuführen.<br />

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist S 76 HessVwVG. Nach<br />

Absatz 1 dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der<br />

geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes<br />

anhalten, wenn die Verpflichtung zu einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung nicht<br />

oder nicht vollständig erfüllt wird.<br />

B | <strong>2249</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong><strong>11</strong>09164619


-3-<br />

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vor. Die der Vollstreckung<br />

zugrundeliegende Verfügung vom 10.<strong>11</strong>.2009 (Beseitigung eines Zauns im Grüngürtel<br />

<strong>Frankfurt</strong> am Main) - sog. Grundverfügung - war unanfechtbar i.S.d. g 69 Abs. 1 i.V.m. g 2<br />

Nr. 1 HessVwVG, weil die dagegen erhobene Klage des Antragstellers gerichtlich<br />

rechtskräftig abgewiesen worden war.<br />

Auch die speziellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach den SS 68 ff.<br />

HessVwVG sind gegeben; insbesondere<br />

. war das nunmehr festgesetzte Zwangsgeldem Antragsteller zusammen mit<br />

der Grundverfügung schriftlich angedroht worden (S 69 Abs. 1 Nr. 1<br />

HessVwVG);<br />

. wurde dem Antragsteller mit der Androhung eine Frist bis zum 30.<strong>11</strong> .200g zur<br />

Erfüllung der Verpflichtung aus der Grundverfügung gesetzt (Nr. 2);<br />

. wurde die Grundverfügung mit der Androhung dem Antragsteller zugestellt<br />

(Nr. 3) und<br />

o ist die gesetzte Frist erfolglos verstrichen (Nr. a).<br />

Auch die in der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin enthaltene<br />

Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 € unter erneuter Fristsetzung<br />

offensichtlich rechtmäßig.<br />

Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />

VwGO zu tragen.<br />

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. g 53 Abs. 3 Nr. 2<br />

(S 80 Abs. 5 VwGO) und $ 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das<br />

<strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt,<br />

und zwar die Nummer 1.6.1 Satz 1, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren die<br />

Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zugrunde zu legen ist.<br />

I | <strong>2249</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong><strong>11</strong>091646'19


-4-<br />

RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />

Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />

Venaraltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriftlich etnzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />

Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />

Hessischen Venrvaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />

einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />

Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />

setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang.<br />

Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />

eingeleitet wird.<br />

Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />

Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />

Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig<br />

erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />

kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />

Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />

Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />

Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />

Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. 1 SaL 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die<br />

Bevollmächtigungelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />

Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. '1 Satz 5 i.V.m. g 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.<br />

Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können<br />

elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen<br />

Rechtsverkehr bei hessischen <strong>Gericht</strong>en und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699)<br />

eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem<br />

schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (g 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).<br />

R80.33-1/10<br />

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Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite!<br />

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