Gericht_8_L_2249_11_20111109 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
Gericht_8_L_2249_11_20111109 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
Gericht_8_L_2249_11_20111109 - Grüngürtel Frankfurt-Sossenheim
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verwaltun gsgericht Frankfu rt am Main<br />
B. Kammer<br />
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
VeMaltunosoericht <strong>Frankfurt</strong> am fvlain . postfach 90 04 36 . 60444 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Aktenzeichen (Bitte stets angeben) 8 L <strong>2249</strong>lll.F (2)<br />
Herrn<br />
Jürgen Kremser<br />
Bottenhorner Weg 40<br />
60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Dienststellen-Nr.: 0322<br />
Ihr Zeichen<br />
Durchrvahl 8524<br />
Datum<br />
10. I 1.201 I<br />
Sehr geehrter Herr Kremser,<br />
in dem Verwaltungsstreitverfahren<br />
Kremser./. Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
erhalten Sie anliegende Ausfertigung desBeschlusses<br />
vom 09.<strong>11</strong>.20<strong>11</strong> mit der<br />
Bitte um Kenntnisnahme.<br />
Hochachtungsvoll<br />
Auf Anordnung<br />
Milde<br />
Oberselcretärin<br />
Maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig<br />
dem VeMaltungsgencht<br />
amMainwerdenProzeSs-undNamensregisterzum<br />
ats<br />
I:::,::f::g3lt1 ]fgjf :]<strong>11</strong>9:.j't"l'j^EIj::19^ll.s:_Ts"::l:!"i Rechrsmitter yio v",r91* in oer Räcntsmitierin.r"n.y oi.ö","r der Aurbewahruns der<br />
Register bestimmt sich nach der Anweisung für die VeM;ltu;g de-s schriftguts in der VeMaltungsgericntsoaliert unääei Äri-oä*äli"ägI""r];ift""<br />
Hausanschrift<br />
Telefon:069-1367-01 Sprechzeiten<br />
Adalbertstraße 18<br />
Telefax: 069-1367-8521<br />
Montags bis Freitags 9:00 _ 12:00<br />
60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Internet: http://www.vo-frankfurt irrsliz hessen de<br />
Wwestoannnof fO r., s4, s5, s6 F|.,n,u u4, u6 und u7
€<br />
VERWALTUNGSGERICHT<br />
Geschäftsnummer: I L <strong>2249</strong><strong>11</strong>.F<br />
FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
I n dem Verwaltu ngsstreitverfahren<br />
des Herrn Jürgen Kremser,<br />
Bottenhorner Weg 40, 60489 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
Antragsteller,<br />
gegen<br />
die Stadt <strong>Frankfurt</strong> am Main,<br />
vertreten durch den Magistrat - Rechtsamt -,<br />
Sandgasse 6, 603<strong>11</strong> <strong>Frankfurt</strong> am Main, - 30.3 BWLe -<br />
Antragsgegnerin,<br />
wege n N atu rsch utzrechts (2. Zwangsg el dfestsetzu n g vo m 30.05 .20<strong>11</strong>)<br />
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts <strong>Frankfurt</strong> am Main am 9. November 20<strong>11</strong><br />
durch Richter am Verwaltungsgericht Fetzer als Einzelrichter beschlossen:<br />
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.<br />
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<br />
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt.
-2-<br />
GRÜNDE<br />
Der am 16.08.201 gestellte Eilantrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,<br />
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die zweite<br />
Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 30.05.20<strong>11</strong> in Höhe<br />
von 500 Euro anzuordnen.<br />
ist gemäß $ 16 HessAGVwGO i.V.m. $ 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.<br />
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und<br />
Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der<br />
angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Widerspruch<br />
und Anfechtungsklage haben gemäß $ 80 Abs.1 VwGO grundsätzlich aufschiebende<br />
Wirkung. Diese entfällt allerdings u.a. gemäß S 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in den durch<br />
Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, wie dies $ 16 HessAGVwGO für Rechtsbehelfe,<br />
die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, vorsieht. In derartigen<br />
Fällen ist dem Eilantrag des Betroffenen stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt<br />
offensichtlich rechtswidrig ist; weil dann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen<br />
Vollziehung besteht. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der<br />
angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist.<br />
Die Festsetzung des zweiten Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist offensichtlich<br />
rechtmäßig. Dies hat die Antragsgegnerin<br />
der streitgegenständlichen VerfÜgung zu<br />
Recht festgestellt und dargelegt. Das <strong>Gericht</strong> foigt der dortigen Begründung und sieht<br />
deshalb in entsprechender Anwendung des $ <strong>11</strong>7 Abs.5 VwGO von einer weiteren<br />
Darstellung der Gründe ab. Ergänzend ist auszuführen.<br />
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist S 76 HessVwVG. Nach<br />
Absatz 1 dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der<br />
geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes<br />
anhalten, wenn die Verpflichtung zu einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung nicht<br />
oder nicht vollständig erfüllt wird.<br />
B | <strong>2249</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong><strong>11</strong>09164619
-3-<br />
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen zum Zeitpunkt des<br />
Erlasses der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vor. Die der Vollstreckung<br />
zugrundeliegende Verfügung vom 10.<strong>11</strong>.2009 (Beseitigung eines Zauns im Grüngürtel<br />
<strong>Frankfurt</strong> am Main) - sog. Grundverfügung - war unanfechtbar i.S.d. g 69 Abs. 1 i.V.m. g 2<br />
Nr. 1 HessVwVG, weil die dagegen erhobene Klage des Antragstellers gerichtlich<br />
rechtskräftig abgewiesen worden war.<br />
Auch die speziellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach den SS 68 ff.<br />
HessVwVG sind gegeben; insbesondere<br />
. war das nunmehr festgesetzte Zwangsgeldem Antragsteller zusammen mit<br />
der Grundverfügung schriftlich angedroht worden (S 69 Abs. 1 Nr. 1<br />
HessVwVG);<br />
. wurde dem Antragsteller mit der Androhung eine Frist bis zum 30.<strong>11</strong> .200g zur<br />
Erfüllung der Verpflichtung aus der Grundverfügung gesetzt (Nr. 2);<br />
. wurde die Grundverfügung mit der Androhung dem Antragsteller zugestellt<br />
(Nr. 3) und<br />
o ist die gesetzte Frist erfolglos verstrichen (Nr. a).<br />
Auch die in der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin enthaltene<br />
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 € unter erneuter Fristsetzung<br />
offensichtlich rechtmäßig.<br />
Der Antragsteller hat als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß S 154 Abs. 1<br />
VwGO zu tragen.<br />
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf $ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. g 53 Abs. 3 Nr. 2<br />
(S 80 Abs. 5 VwGO) und $ 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das<br />
<strong>Gericht</strong> den aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt,<br />
und zwar die Nummer 1.6.1 Satz 1, wonach in selbständigen Vollstreckungsverfahren die<br />
Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zugrunde zu legen ist.<br />
I | <strong>2249</strong><strong>11</strong> f beschluss 20<strong>11</strong><strong>11</strong>091646'19
-4-<br />
RECHTSMITTELBELEHRUNG<br />
Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem<br />
Venaraltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriftlich etnzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die<br />
Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem<br />
Hessischen Venrvaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 - 3 34<strong>11</strong>7 Kassel<br />
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die<br />
Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander<br />
setzen. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß $ 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang.<br />
Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof<br />
eingeleitet wird.<br />
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des<br />
Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das <strong>Gericht</strong>, das die angefochtene<br />
Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten,<br />
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig<br />
erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird,<br />
kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des<br />
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem<br />
Verwaltungsgericht <strong>Frankfurt</strong> am Main Adalbertstraße 18 60486 <strong>Frankfurt</strong> am Main<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstell einzulegen. Anträge und<br />
Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der<br />
Geschäftsstelle abgegeben werden, S 68 Abs. 1 SaL 5 i.V.m. S 66 Abs. 5 Satz 1 GKG. Für die<br />
Bevollmächtigungelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden<br />
Verfahrensordnung entsprechend, S 68 Abs. '1 Satz 5 i.V.m. g 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.<br />
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können<br />
elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen<br />
Rechtsverkehr bei hessischen <strong>Gericht</strong>en und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBI. l, S. 699)<br />
eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem<br />
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (g 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).<br />
R80.33-1/10<br />
Fetzer<br />
:."<br />
'g<br />
i<br />
{x n":<br />
8-l <strong>2249</strong>-<strong>11</strong>-f-beschtuss-2O<strong>11</strong> 1 109164619<br />
' 'f{r<br />
&
'-d*<br />
goo<br />
'b<br />
Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite!<br />
Zugestellt am<br />
(Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift)<br />
4L-/tÄ- U-1,<br />
Förmlic<br />
[ ruirnt Our.h Niedertegung zustellen<br />
I<br />
MitnngaOe der Uhrzeit zustellen<br />
FBLD 3