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Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...

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- 4 -<br />

Ein weitergehen<strong>de</strong>r Nachweis, etwa dahingehend, dass seine Kennzeichen darüber<br />

hinaus in polizeilichen <strong>Daten</strong>bestän<strong>de</strong>n verzeichnet sind, ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. 2<br />

2.2 Begrün<strong>de</strong>theit<br />

Die Verfassungsbeschwer<strong>de</strong> ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Hohen<br />

Gerichts auch offensichtlich begrün<strong>de</strong>t, so dass nach § 93c BVerfGG entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die angegriffene Vorschrift verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

<strong>de</strong>r Bf. aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als<br />

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das in Artikel 19 Abs. 4 GG<br />

verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.<br />

2.2.1 Verletzung <strong>de</strong>s Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG<br />

2.2.1.1 Eingriff in das Allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />

Folgt man <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts, so greift <strong>de</strong>r<br />

automatisierte Abgleich <strong>de</strong>s Kfz-Kennzeichens in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

<strong>de</strong>r Bf. ein. Der Rechtsprechung <strong>de</strong>s Hohen Gerichts zufolge ist Betroffener einer<br />

Überwachung je<strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>ssen Persönlichkeitsrechte durch die Maßnahme eingegriffen<br />

wird. 3 Dies ist im Fall <strong>de</strong>s Kfz-Kennzeichenabgleichs bei je<strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Fall, die<br />

eingetragene Halterin ihres Pkw ist und mit ihm regelmäßig auf Straßen in <strong>de</strong>m<br />

jeweiligen Bun<strong>de</strong>sland unterwegs ist. 4 Dies ist bei <strong>de</strong>n Bf. <strong>de</strong>r Fall.<br />

Dementsprechend sehen die Zivilgerichte bereits in <strong>de</strong>m Aufstellen einer<br />

Kameraattrappe einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. 5 Denn die freie<br />

Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit ist bereits dann beeinträchtigt, wenn <strong>de</strong>r Anschein einer<br />

Aufzeichnung und Kontrolle <strong>de</strong>s eigenen Verhaltens erweckt wird. Die abschrecken<strong>de</strong><br />

Wirkung eines solchen Anscheins beeinträchtigt die unbefangene, freie Entfaltung <strong>de</strong>r<br />

Persönlichkeit. Selbst, wenn tatsächlich nur eine Attrappe vorliegt, kann sich <strong>de</strong>r<br />

Betroffene nicht sicher sein, ob dies so ist und bleibt. Er muss vielmehr damit rechnen,<br />

dass tatsächlich eine Aufzeichnung und Auswertung erfolgen könnte.<br />

Nicht an<strong>de</strong>rs ist es bei Einrichtungen zum Einlesen von Kfz-Kennzeichen. Auch hier<br />

kann niemand sicher sein, von <strong>de</strong>r Maßnahme nicht betroffen zu sein. Was mit <strong>de</strong>n<br />

erfassten <strong>Daten</strong> geschieht, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, ob ein<br />

2 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 59.<br />

3 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 60.<br />

4 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Abs. 60.

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