Beschwerdeschrift - Daten-Speicherung.de – minimum data ...
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entsprechen<strong>de</strong>n Geräte von bloßen Geschwindigkeitsmessungen nicht unterschei<strong>de</strong>n<br />
können. Eine nachträgliche individuelle Benachrichtigung <strong>de</strong>r Betroffenen wird<br />
regelmäßig nicht zu leisten sein und ist in § 22a PolG auch nicht vorgesehen.<br />
§ 22a PolG versäumt nicht nur, eine Kenntnisnahme effektiv zu gewährleisten. Er sieht<br />
vielmehr sogar einen generellen ver<strong>de</strong>ckten Einsatz <strong>de</strong>r Maßnahme vor. Derartiges<br />
kann allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> im<br />
Einzelfall <strong>de</strong>n grundrechtlichen Anspruch auf Kenntniserlangung überwiegen. 105 Dass §<br />
22a PolG <strong>de</strong>mgegenüber unterschiedslos eine unbemerkbare, ver<strong>de</strong>ckte<br />
<strong>Daten</strong>erhebung vorsieht und auch eine Kenntniserlangung <strong>de</strong>r Betroffenen nach <strong>de</strong>r<br />
Kontrolle nicht gewährleistet, ist verfassungswidrig. 106<br />
Die allgemeine Erwägung <strong>de</strong>s Gesetzgebers, ein offener Einsatz wür<strong>de</strong> die problemlose<br />
Umgehung <strong>de</strong>s Kontrollbereichs ermöglichen, 107 überwiegt keineswegs <strong>de</strong>n Anspruch<br />
<strong>de</strong>r Betroffenen auf Kenntniserlangung. Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete<br />
Anspruch sichert, dass die Betroffenen gegen rechtswidrige Abgleiche gerichtlichen<br />
Rechtsschutz in Anspruch nehmen können (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach <strong>de</strong>r<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts kann eine Einschränkung dieses<br />
Anspruchs auf Kenntniserlangung allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn<br />
beson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> im Einzelfall <strong>de</strong>n grundrechtlichen Anspruch auf Kenntniserlangung<br />
überwiegen. 108 Tatsächlich gibt es aber im Fall <strong>de</strong>s Kfz-Massenabgleichs keine<br />
überwiegen<strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r Allgemeinheit, die <strong>de</strong>r Aufstellung einer Informationstafel<br />
hinter <strong>de</strong>r Kontrollstelle entgegen stehen könnten. Die Informationstafel kann in einem<br />
ausreichen<strong>de</strong>n Abstand o<strong>de</strong>r mithilfe von Faltblen<strong>de</strong>n so aufgestellt wer<strong>de</strong>n, dass sie<br />
erst nach <strong>de</strong>m Passieren <strong>de</strong>s Lesegeräts sichtbar wird.<br />
Im Übrigen beruft sich das Land zur Begründung seiner Gesetzgebungsbefugnis darauf,<br />
<strong>de</strong>r Kfz-Massenabgleich entfalte eine Abschreckungswirkung. Davon abgesehen, dass<br />
ein messbarer generalpräventiver Effekt <strong>de</strong>s Kfz-Massenscanning nicht gegeben ist,<br />
lässt sich ein solcher je<strong>de</strong>nfalls nicht durch unsichtbare Anlagen erzielen, son<strong>de</strong>rn<br />
allenfalls durch <strong>de</strong>n Einsatz von nachgelagerten Informationstafeln. Auch dies spricht<br />
für eine Informationstafel.<br />
105 Vgl. BVerfGE 100, 313 (397 f.); BVerfGE 109, 279 (366).<br />
106 Roßnagel, NJW 2008, 2548 (2550); Arzt in: A<strong>de</strong>n, Handbuch zum Recht <strong>de</strong>r Inneren<br />
Sicherheit (2006), 237.<br />
107 Lan<strong>de</strong>sregierung Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, LT-Drs. 14 / 3165, 47.<br />
108 Vgl. BVerfGE 100, 313 (397 f.); BVerfGE 109, 279 (366).