Vollzug des Emissionshandelssystems - BMU
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Jahresbericht 2012 der UAG 2: <strong>Vollzug</strong> <strong>des</strong> <strong>Emissionshandelssystems</strong><br />
Regelungen zu beachten wie z.B. andere Zeiträume für die Bestimmung von<br />
Kapazitäten sowie bei Neuanlagen die Zuteilung für Emissionen im Probebetrieb. Wie<br />
schon im Zusammenhang mit der Zuteilung für Bestandsanlagen festgestellt, erfordern<br />
die neuen Definitionen, z.B. für Kapazitätsangaben und Inbetriebnahmedaten, ein<br />
Umdenken bei den teilweise seit der ersten Handelsperiode etablierten Definitionen<br />
und eine sehr intensive Beschäftigung mit den neuen Regeln.<br />
4.3. „STILLLEGUNGSREGELN“ UND VORBEREITUNG DER MITTEILUNG ZUM<br />
BETRIEB DER ANLAGE<br />
Die Stilllegungsregeln, die für die dritte Handelsperiode im Zusammenhang mit der<br />
kostenlosen Zuteilung gelten, wurden auf insgesamt drei Sitzungen diskutiert.<br />
Nachdem Christiane Ochsenreiter (DEHSt) im März zunächst die Regelungen in der<br />
Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) vorgestellt hatte, war auf zwei weiteren<br />
Sitzungen die konkrete Vorbereitung <strong>des</strong> <strong>Vollzug</strong>s der Regeln Thema der UAG 2: im<br />
Juni erläuterte Christiane Ochsenreiter die Einbindung der Regelungen in den<br />
Überwachungsplan und im Dezember präsentierte Kerstin Kallmann (DEHSt) das<br />
Konzept der FMS-Anwendung für die sogenannte Mitteilung zum Betrieb.<br />
Auch bezüglich der Stilllegungsregeln wird es in der dritten Handelsperiode zu<br />
Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis kommen. Hierzu zählt insbesondere die<br />
Einführung einer Regel, nach der im Falle einer teilweisen Betriebseinstellung die<br />
ursprüngliche Zuteilungsmenge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt wird. Eine<br />
maßgebliche Neuerung für den <strong>Vollzug</strong> stellt auch die künftige Verpflichtung der<br />
Anlagenbetreiber dar, jährlich über geplante und tatsächliche Änderungen der<br />
Kapazitäten, Aktivitätsraten und <strong>des</strong> Betriebs der Anlage zu berichten (Mitteilung zum<br />
Betrieb der Anlage). Durch entsprechende Regelungen in der Monitoring-Verordnung<br />
und in der Verordnung für die Akkreditierung und Verifizierung kann für die Erstellung<br />
<strong>des</strong> Überwachungsplans vorgegeben werden, dass auch Ermittlungsmethoden und<br />
Vorgehensweisen zur Bestimmung der für die Stilllegungsregeln relevanten Angaben<br />
darin beschrieben werden müssen. Dies wurde in FMS-Anwendung für die<br />
Überwachungspläne durch ein spezielles Formular („Betriebsänderungen nach § 22<br />
ZuV 2020“) umgesetzt.<br />
AGE: Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Treibhauseffektes Berlin, März 2013<br />
Bericht der Beratungen in der UAG 2 in 2012<br />
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