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Vollzug des Emissionshandelssystems - BMU

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Jahresbericht 2012 der UAG 2: <strong>Vollzug</strong> <strong>des</strong> <strong>Emissionshandelssystems</strong><br />

Regelungen zu beachten wie z.B. andere Zeiträume für die Bestimmung von<br />

Kapazitäten sowie bei Neuanlagen die Zuteilung für Emissionen im Probebetrieb. Wie<br />

schon im Zusammenhang mit der Zuteilung für Bestandsanlagen festgestellt, erfordern<br />

die neuen Definitionen, z.B. für Kapazitätsangaben und Inbetriebnahmedaten, ein<br />

Umdenken bei den teilweise seit der ersten Handelsperiode etablierten Definitionen<br />

und eine sehr intensive Beschäftigung mit den neuen Regeln.<br />

4.3. „STILLLEGUNGSREGELN“ UND VORBEREITUNG DER MITTEILUNG ZUM<br />

BETRIEB DER ANLAGE<br />

Die Stilllegungsregeln, die für die dritte Handelsperiode im Zusammenhang mit der<br />

kostenlosen Zuteilung gelten, wurden auf insgesamt drei Sitzungen diskutiert.<br />

Nachdem Christiane Ochsenreiter (DEHSt) im März zunächst die Regelungen in der<br />

Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) vorgestellt hatte, war auf zwei weiteren<br />

Sitzungen die konkrete Vorbereitung <strong>des</strong> <strong>Vollzug</strong>s der Regeln Thema der UAG 2: im<br />

Juni erläuterte Christiane Ochsenreiter die Einbindung der Regelungen in den<br />

Überwachungsplan und im Dezember präsentierte Kerstin Kallmann (DEHSt) das<br />

Konzept der FMS-Anwendung für die sogenannte Mitteilung zum Betrieb.<br />

Auch bezüglich der Stilllegungsregeln wird es in der dritten Handelsperiode zu<br />

Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis kommen. Hierzu zählt insbesondere die<br />

Einführung einer Regel, nach der im Falle einer teilweisen Betriebseinstellung die<br />

ursprüngliche Zuteilungsmenge unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt wird. Eine<br />

maßgebliche Neuerung für den <strong>Vollzug</strong> stellt auch die künftige Verpflichtung der<br />

Anlagenbetreiber dar, jährlich über geplante und tatsächliche Änderungen der<br />

Kapazitäten, Aktivitätsraten und <strong>des</strong> Betriebs der Anlage zu berichten (Mitteilung zum<br />

Betrieb der Anlage). Durch entsprechende Regelungen in der Monitoring-Verordnung<br />

und in der Verordnung für die Akkreditierung und Verifizierung kann für die Erstellung<br />

<strong>des</strong> Überwachungsplans vorgegeben werden, dass auch Ermittlungsmethoden und<br />

Vorgehensweisen zur Bestimmung der für die Stilllegungsregeln relevanten Angaben<br />

darin beschrieben werden müssen. Dies wurde in FMS-Anwendung für die<br />

Überwachungspläne durch ein spezielles Formular („Betriebsänderungen nach § 22<br />

ZuV 2020“) umgesetzt.<br />

AGE: Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Treibhauseffektes Berlin, März 2013<br />

Bericht der Beratungen in der UAG 2 in 2012<br />

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