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Vollzug des Emissionshandelssystems - BMU

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Jahresbericht 2012 der UAG 2: <strong>Vollzug</strong> <strong>des</strong> <strong>Emissionshandelssystems</strong><br />

Die Liste mit den vorläufigen Zuteilungsmengen für die Bestandsanlagen (NIMs-Liste,<br />

NIMs = National Implementation Measures) wurde am 07. Mai 2012 bei der<br />

Europäischen Kommission notifiziert, so dass im Anschluss die Prüfung durch die<br />

Europäische Kommission beginnen konnte. Eine NIMs-Liste muss von jedem EU-<br />

Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission eingereicht werden. Diese prüft und<br />

genehmigt alle NIMs-Listen und berechnet den sektorübergreifenden Korrekturfaktor<br />

für Nicht-Stromerzeuger, mit dem die Zuteilungsmengen europaweit an das zur<br />

Verfügung stehende Budget an Emissionsberechtigungen angeglichen wird. Erst<br />

danach kann die DEHSt die endgültige Zuteilungsmenge berechnen und die<br />

Zuteilungsbescheide erstellen.<br />

Wie auch bei anderen Verfahren im Emissionshandel, bei denen die Europäische<br />

Kommission der maßgebliche Akteur ist, gab es auch bei der Prüfung der vorläufigen<br />

Zuteilungsmengen deutliche Verzögerungen im Vergleich zu den ursprünglichen<br />

Planungen der Europäischen Kommission. Bis auf wenige Einzelfragen war die<br />

Prüfung der deutschen NIMs-Liste zum Jahresende zwar abgeschlossen, die formale<br />

Entscheidung zur deutschen NIMs-Liste stand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses<br />

Berichts aber noch aus. Daher wird das Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen mit<br />

Sicherheit auch noch ein Thema für die UAG 2 im Jahr 2013 darstellen.<br />

4.2. VORBEREITUNG ZUTEILUNGSVERFAHREN FÜR NEUE MARKTTEILNEHMER<br />

Nachdem Ende September die FMS-Anwendung sowie der Leitfaden zur Zuteilung für<br />

neue Marktteilnehmer veröffentlicht wurde, hat Stephanie Artymiak im Oktober die<br />

Zuteilungsregeln für neue Marktteilnehmer sowie das Vorgehen im Antragsverfahren<br />

(z.B. Antragsfristen) vorgestellt.<br />

Unter neuen Marktteilnehmern werden in den EU-einheitlichen Zuteilungsregeln<br />

Neuanlagen, die erstmalig nach dem 30. Juni 2011 eine Emissionsgenehmigung<br />

erhalten haben, sowie Kapazitätserweiterungen von Anlagen verstanden, die nach<br />

dem gleichen Stichtag ihren Betrieb aufgenommen haben. Die grundlegenden Regeln<br />

für die kostenlose Zuteilung, d.h. das Benchmarking, die Bildung von<br />

Zuteilungselementen, die Wesentlichkeitskriterien für Kapazitätsänderungen usw.<br />

gelten gleichermaßen für Bestandsanlagen wie auch für neue Marktteilnehmer.<br />

Demgegenüber sind bei neuen Marktteilnehmern aber auch einige spezielle<br />

AGE: Arbeitsgruppe Emissionshandel zur Bekämpfung <strong>des</strong> Treibhauseffektes Berlin, März 2013<br />

Bericht der Beratungen in der UAG 2 in 2012<br />

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