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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.6<br />

5.5 Anklageanfechtung<br />

- Zulässige Beschwerdegründe gegen eine Anklageschrift (§ 75 StPO).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Anklageerhebung selbst ist grundsätzlich nicht beschwerdefähig,<br />

weil der Angeklagte seine Verteidigungsrechte vor dem urteilenden<br />

Gericht geltend machen kann (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches<br />

Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 79 Rz 3; Donatsch/<br />

Schmid, Kommentar StPO-ZH, Zürich 1997, § 161 Rz 13). Entsprechend<br />

lässt § 75 StPO im Unterschied zum Beschwerderecht gemäss<br />

§§ 140 ff. StPO die Beschwerde innert zehn Tagen nur eingeschränkt<br />

auf die Frage der „Zuständigkeit des angerufenen Gerichts“ an das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

zu (KG 48/99 RK 2 vom 4. März 1999; KG 489/99 RK 2<br />

vom 11. Januar 2000).<br />

a) (…). Die Anklagereife und die materielle Rechtskraft sind indes<br />

nicht Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Richters. Mithin ist auf<br />

die Beschwerde nicht einzutreten. Wegen Mängeln der Anklage bzw. der<br />

Untersuchung kann der Einzelrichter die Sache zur Änderung und Vervollständigung<br />

an die Anklagebehörde zurückweisen (§ 79 StPO). Über<br />

Beweisanträge, wie die von den Beschwerdeführern verlangte Einvernahme<br />

einer in der Untersuchung noch nicht einvernommenen Zeugin,<br />

sowie die Anordnung von Beweismassnahmen hat der Sachrichter zu<br />

entscheiden (§§ 80 f. und 90 StPO). Auch über die aufgeworfene Problematik<br />

der materiellen Rechtskraft hat der Sachrichter und nicht das<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 75 StPO<br />

zu befinden. (…).<br />

(Verfügung vom 16. Februar <strong>2006</strong>, RK2 2005 159; vgl. auch A 5.6).<br />

5.6 Anklageanfechtung<br />

- Mit Beschwerde nach § 75 StPO kann gerügt werden, wegen Ungültigkeit<br />

des Strafbefehls sei der angerufene Einzelrichter nicht zuständig<br />

(Erw. 7a).<br />

- Zweifel am Sachverhaltseingeständnis sind auszuräumen (Erw. 7b).<br />

- Liegt kein Eingeständnis des Sachverhaltes vor, erweisen sich das<br />

Strafbefehlsverfahren und die Anklage an den Einzelrichter als unzulässig<br />

(Erw. 7c).<br />

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