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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.4<br />

b) Abgesehen davon wäre die Strafverfolgung im Ausland zusätzlich<br />

von einem Auslandaufenthalt des Zeugen abhängig und damit nicht ein<br />

unmittelbarer Nachteil im Sinne des Gesetzes. Blosse Schwierigkeiten<br />

bezüglich künftigen Auslandsaufenthalten aufgrund der Tatsache, dass<br />

ein Zeuge aussagt, rechtfertigen ein Zeugnisverweigerungsrecht indes<br />

nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 Rz 22). Auch die allenfalls<br />

in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass der bisher unbekannte<br />

Dopinglieferant den Zeugen zusätzlich belasten könnte, wäre in Bezug<br />

auf die Frage der Zulässigkeit der Aussageverweigerung unbeachtlich, da<br />

sich eine solche Gefahr nicht selbst aus der Zeugenaussage ergibt (vgl.<br />

Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 62 Rz 22).<br />

c) Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Preisgabe der Identität<br />

des Dopinglieferanten dem Zeugen andere unmittelbare Nachteile, namentlich<br />

einen direkten, konkreten finanziellen Nachteil bescheren sollte.<br />

Die entfernte ungewisse Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner<br />

beruflichen Aussichten im Radsportbereich rechtfertigt eine Befreiung<br />

von der Zeugnispflicht zu Lasten der materiellen Wahrheitsfindung nicht<br />

(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO-ZH, § 159 Rz 3). Offensichtlich ist<br />

auch, dass die verlangten Aussagen dem Zeugen nicht zur Schande gereichen<br />

können, nachdem die Tatsache seines Dopingkonsums bereits in<br />

aller Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist.<br />

5. Im Ergebnis besteht aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren<br />

nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kein Bedarf zu einer förmlichen<br />

aufsichtsrechtlichen Entscheidungaufhebung. Indes wird der Untersuchungsrichter<br />

sich mit den für das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht<br />

angeführten Gründen nochmals auseinanderzusetzen haben,<br />

weil sie nach dem Gesagten kaum eine Befreiung von der Zeugnispflicht<br />

rechtfertigen. Der Zeugnispflicht ist wenn nötig mit geeigneten Zwangsmitteln<br />

Nachachtung zu verschaffen (§ 135 Abs. 2 ZPO und vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,<br />

a.a.O, § 62 Rz 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft ist<br />

als Aufsichtsbehörde einzuladen, die Fortsetzung der Untersuchung zu<br />

veranlassen. (…).<br />

(Beschluss vom 13. Juli <strong>2006</strong> PR 05 20. Das <strong>Kanton</strong>sgericht hat in<br />

RK2 2007 19 vom 7. Mai 2007 eine Beschwerde gegen eine in der<br />

Folge wegen Aussageverweigerung ausgesprochene Ordnungsbusse von<br />

Fr. 500.00 abgewiesen; das Bundesgericht ist am 19. Juli 2007 auf<br />

eine Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten, BGer 1B_108/2007).<br />

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