EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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A 5.4<br />
b) Abgesehen davon wäre die Strafverfolgung im Ausland zusätzlich<br />
von einem Auslandaufenthalt des Zeugen abhängig und damit nicht ein<br />
unmittelbarer Nachteil im Sinne des Gesetzes. Blosse Schwierigkeiten<br />
bezüglich künftigen Auslandsaufenthalten aufgrund der Tatsache, dass<br />
ein Zeuge aussagt, rechtfertigen ein Zeugnisverweigerungsrecht indes<br />
nicht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 Rz 22). Auch die allenfalls<br />
in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass der bisher unbekannte<br />
Dopinglieferant den Zeugen zusätzlich belasten könnte, wäre in Bezug<br />
auf die Frage der Zulässigkeit der Aussageverweigerung unbeachtlich, da<br />
sich eine solche Gefahr nicht selbst aus der Zeugenaussage ergibt (vgl.<br />
Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 62 Rz 22).<br />
c) Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Preisgabe der Identität<br />
des Dopinglieferanten dem Zeugen andere unmittelbare Nachteile, namentlich<br />
einen direkten, konkreten finanziellen Nachteil bescheren sollte.<br />
Die entfernte ungewisse Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner<br />
beruflichen Aussichten im Radsportbereich rechtfertigt eine Befreiung<br />
von der Zeugnispflicht zu Lasten der materiellen Wahrheitsfindung nicht<br />
(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO-ZH, § 159 Rz 3). Offensichtlich ist<br />
auch, dass die verlangten Aussagen dem Zeugen nicht zur Schande gereichen<br />
können, nachdem die Tatsache seines Dopingkonsums bereits in<br />
aller Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist.<br />
5. Im Ergebnis besteht aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren<br />
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kein Bedarf zu einer förmlichen<br />
aufsichtsrechtlichen Entscheidungaufhebung. Indes wird der Untersuchungsrichter<br />
sich mit den für das geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht<br />
angeführten Gründen nochmals auseinanderzusetzen haben,<br />
weil sie nach dem Gesagten kaum eine Befreiung von der Zeugnispflicht<br />
rechtfertigen. Der Zeugnispflicht ist wenn nötig mit geeigneten Zwangsmitteln<br />
Nachachtung zu verschaffen (§ 135 Abs. 2 ZPO und vgl. Hauser/Schweri/Hartmann,<br />
a.a.O, § 62 Rz 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft ist<br />
als Aufsichtsbehörde einzuladen, die Fortsetzung der Untersuchung zu<br />
veranlassen. (…).<br />
(Beschluss vom 13. Juli <strong>2006</strong> PR 05 20. Das <strong>Kanton</strong>sgericht hat in<br />
RK2 2007 19 vom 7. Mai 2007 eine Beschwerde gegen eine in der<br />
Folge wegen Aussageverweigerung ausgesprochene Ordnungsbusse von<br />
Fr. 500.00 abgewiesen; das Bundesgericht ist am 19. Juli 2007 auf<br />
eine Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten, BGer 1B_108/2007).<br />
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