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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.4<br />

4. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar<br />

<strong>2006</strong> davon aus, dass das Strafverfahren im Sinne von § 70 StPO<br />

rechtskräftig eingestellt bzw. die Einstellung binnen zehn Tagen durch<br />

die Staatsanwalt nicht aufgehoben worden sei. Dies trifft nicht zu. Der<br />

Untersuchungsrichter hat zwar mit der Verfügung vom 2. Dezember<br />

2005 dafür gehalten, die Untersuchung gegen Unbekannt soweit als<br />

möglich im Sinne von § 64 StPO durchgeführt zu haben, das Strafverfahren<br />

aber bloss „sistiert“. Laut Mitteilungsvermerk wurde diese Verfügung<br />

denn auch nur dem Bundesamt für Sport zugestellt, nicht aber der<br />

Staatsanwaltschaft unter Auslösung der zehntägigen Aufhebungsfrist von<br />

§ 70 Abs. 2 StPO eröffnet. Die Strafuntersuchung gegen Unbekannt hat<br />

mithin nicht im Sinne von § 70 StPO als eingestellt, sondern nur als<br />

einstweilig sistiert zu gelten. Der Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung<br />

steht damit noch aus und ein Zurückkommen auf die Zulässigkeit<br />

der Aussageverweigerung ist nicht ausgeschlossen. Im Hinblick<br />

darauf ist vorliegend auf Folgendes hinzuweisen.<br />

a) Die blosse Vermutung oder Befürchtung, es könnte eine Straftat<br />

vorliegen, rechtfertigt eine Zeugnisverweigerung nicht (Hauser/Schweri/<br />

Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,<br />

§ 62 Rz 21). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 kommt<br />

das Bundesamt für Justiz zum Schluss, dass X. im Ausland nicht durch<br />

das Doppelverfolgungsverbot (ne bis in idem) geschützt, demzufolge<br />

verhaftet und zwar nicht von der Schweiz, aber von einem ausländischen<br />

Staat ausgeliefert werden könnte. Diese Gefahr der Strafverfolgung im<br />

Ausland besteht jedoch schon aufgrund des bereits bekannten zugestandenen<br />

EPO-Konsums, wofür X. in der Schweiz im Unterschied zu andern<br />

Ländern, namentlich Italien, nicht der staatlichen Strafverfolgung ausgesetzt<br />

und durch die Sportorganisation abgeurteilt worden ist. Von Konstellationen,<br />

die einen Verdacht auf andere bzw. weitergehende Dopingmissbräuche<br />

begründete, wird in der Stellungnahme des Bundesamtes<br />

nicht ausgegangen. Der Verdacht, dass das in der Schweiz konsumierte<br />

EPO von einem Ausländer geliefert oder gar im Ausland übergeben worden<br />

sein und damit X. möglicherweise gegen Dopingstrafbestimmungen<br />

anderer Staaten verstossen haben könnte, besteht bei dem an internationalen<br />

Wettkämpfen teilnehmenden Zeugen bereits aufgrund der öffentlich<br />

gemachten Zugaben. Die Gefahr, dass der in der Schweiz EPO konsumierende<br />

X. in einer Strafverfolgung eines ausländischen Staates belangt<br />

wird, droht deshalb unabhängig von den in der laufenden Strafuntersuchung<br />

gegen Unbekannt verlangten Auskünften über die Identität<br />

derjenigen Person, die ihm das EPO abgegeben hat. (…).<br />

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