EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A 5.4<br />
4. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar<br />
<strong>2006</strong> davon aus, dass das Strafverfahren im Sinne von § 70 StPO<br />
rechtskräftig eingestellt bzw. die Einstellung binnen zehn Tagen durch<br />
die Staatsanwalt nicht aufgehoben worden sei. Dies trifft nicht zu. Der<br />
Untersuchungsrichter hat zwar mit der Verfügung vom 2. Dezember<br />
2005 dafür gehalten, die Untersuchung gegen Unbekannt soweit als<br />
möglich im Sinne von § 64 StPO durchgeführt zu haben, das Strafverfahren<br />
aber bloss „sistiert“. Laut Mitteilungsvermerk wurde diese Verfügung<br />
denn auch nur dem Bundesamt für Sport zugestellt, nicht aber der<br />
Staatsanwaltschaft unter Auslösung der zehntägigen Aufhebungsfrist von<br />
§ 70 Abs. 2 StPO eröffnet. Die Strafuntersuchung gegen Unbekannt hat<br />
mithin nicht im Sinne von § 70 StPO als eingestellt, sondern nur als<br />
einstweilig sistiert zu gelten. Der Entscheid über Einstellung oder Anklageerhebung<br />
steht damit noch aus und ein Zurückkommen auf die Zulässigkeit<br />
der Aussageverweigerung ist nicht ausgeschlossen. Im Hinblick<br />
darauf ist vorliegend auf Folgendes hinzuweisen.<br />
a) Die blosse Vermutung oder Befürchtung, es könnte eine Straftat<br />
vorliegen, rechtfertigt eine Zeugnisverweigerung nicht (Hauser/Schweri/<br />
Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005,<br />
§ 62 Rz 21). In seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 kommt<br />
das Bundesamt für Justiz zum Schluss, dass X. im Ausland nicht durch<br />
das Doppelverfolgungsverbot (ne bis in idem) geschützt, demzufolge<br />
verhaftet und zwar nicht von der Schweiz, aber von einem ausländischen<br />
Staat ausgeliefert werden könnte. Diese Gefahr der Strafverfolgung im<br />
Ausland besteht jedoch schon aufgrund des bereits bekannten zugestandenen<br />
EPO-Konsums, wofür X. in der Schweiz im Unterschied zu andern<br />
Ländern, namentlich Italien, nicht der staatlichen Strafverfolgung ausgesetzt<br />
und durch die Sportorganisation abgeurteilt worden ist. Von Konstellationen,<br />
die einen Verdacht auf andere bzw. weitergehende Dopingmissbräuche<br />
begründete, wird in der Stellungnahme des Bundesamtes<br />
nicht ausgegangen. Der Verdacht, dass das in der Schweiz konsumierte<br />
EPO von einem Ausländer geliefert oder gar im Ausland übergeben worden<br />
sein und damit X. möglicherweise gegen Dopingstrafbestimmungen<br />
anderer Staaten verstossen haben könnte, besteht bei dem an internationalen<br />
Wettkämpfen teilnehmenden Zeugen bereits aufgrund der öffentlich<br />
gemachten Zugaben. Die Gefahr, dass der in der Schweiz EPO konsumierende<br />
X. in einer Strafverfolgung eines ausländischen Staates belangt<br />
wird, droht deshalb unabhängig von den in der laufenden Strafuntersuchung<br />
gegen Unbekannt verlangten Auskünften über die Identität<br />
derjenigen Person, die ihm das EPO abgegeben hat. (…).<br />
97