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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 5.4<br />

rung der Rechte der Angeschuldigten, neu über die Beschlagnahme zu<br />

verfügen haben; der Einziehungs- oder Verwendungsentscheid des Strafrichters<br />

bleibt dabei vorbehalten.<br />

(Beschluss vom 10. Oktober <strong>2006</strong>, RK2 <strong>2006</strong> 69).<br />

5.4 Zeugnisverweigerung<br />

- Zeugnisverweigerungsrecht, wenn eine Strafverfolgung im Ausland<br />

befürchtet wird (Erw. 4.a)<br />

- Unmittelbarer Nachteil (Erw. 4.b).<br />

- Der geltend gemachte Nachteil darf nicht bereits bestanden haben<br />

(Erw. 4.c).<br />

- Folgen unberechtigter Aussageverweigerung (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Das Bundesamt für Sport erstattete (…) Strafanzeige gegen die<br />

unbekannte Drittperson, von welcher der Rennfahrer X. das Dopingmittel<br />

zugegebenermassen erhalten hat. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005<br />

„sistierte“ das Bezirksamt A. das Strafverfahren gegen Unbekannt in<br />

Anwendung von § 64 StPO, weil (…) X. den Namen derjenigen Person,<br />

die ihm das Doping besorgte, nicht verriet und sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

berief. (…).<br />

3. Jedermann ist verpflichtet, der gerichtlichen Polizei, den Untersuchungsbehörden<br />

und dem Gericht Auskunft zu erteilen (§ 47 Abs. 1<br />

StPO). Nach § 47 Abs. 2 StPO sind im Strafverfahren die Bestimmungen<br />

über die Zeugen und das Zeugnisverweigerungsrecht der Zivilprozessordnung<br />

anwendbar. Danach können Aussagen verweigert werden, die zur<br />

Schande oder zum unmittelbaren Nachteil des Zeugen oder ihm nahe<br />

stehender Personen gemacht werden müssten (§ 132 Abs. 1 Ziff. 1<br />

ZPO). Nach der Praxis muss die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

nicht nur erfolgen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung, sondern<br />

beispielsweise auch der Eintritt eines vermögensrechtlichen Nachteils<br />

zu befürchten ist (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1990 Nr. 51). In diesem Entscheid hatte<br />

das <strong>Kanton</strong>sgericht allerdings nur die Voraussetzungen bzw. die Folgen<br />

einer zu Unrecht unterbliebenen Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

zu prüfen. In der vorliegenden Strafuntersuchung geht es<br />

hingegen darum, ob die für ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemachten<br />

Gründe für eine Befreiung von der Zeugnispflicht genügen. (…).<br />

96

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